Hier nun, ihr Ehrwürdigen, kommen die vier Vergehen zur Rezitation,
die ein bestimmtes Geständnis erforderlich machen.
Den Mönchen kam zu Ohren, dass dieser Hausvater, der Bankier war, sich ärgerte, unruhig und aufgeregt war. Die Mönche, die gemäßigt waren, wurden ärgerlich, unruhig und regten sich auf: „Wie kann bloß ein Mönch aus der Hand einer Nonne Gaben annehmen!“ Dann berichteten sie diesen Sachverhalt dem Erhabenen. Nachdem der Erhabene aus diesem Anlass und in diesem Zusammenhang den Mönchsorden veranlasst hatte, sich zu versammeln, fragte er den [betreffenden] Mönch: „Ist das wahr, man sagt, dass du, Mönch, aus der Hand einer Nonne Gaben angenommen hast?“ – „Das ist wahr, Erhabener.“ – „Ist sie eine Verwandte von dir, Mönch, oder keine Verwandte?“ – „Sie ist keine Verwandte, Erhabener.“ – „Eine Nichtverwandte, du törichter Mensch, weiß nicht, was sich gehört und was sich nicht gehört, oder was richtig ist und was nicht richtig ist. Doch du, du törichter Mensch, hast aus der Hand einer Nonne, die nicht mit dir verwandt ist, Gaben (an-)genommen! Das, du törichter Mensch, ist nicht erfreulich für die, die [noch] nicht [an der Lehre] erfreut sind, noch vermehrt es die Zahl derer, die erfreut sind. Jedoch bleiben, du törichter Mensch, die [noch] Unerfreuten unerfreut, die Anzahl derer wird geringer, die an der Lehre erfreut sind und so manchen macht es schwankend.“
Nachdem nun der Erhabene diesen Mönch auf mannigfache Weise (heftig) getadelt hatte, nachdem er über das Schwer-zu-unterhalten-sein, das Schwer-zu-ernähren-sein, das Große-Wünsche-haben, das Nicht-genügsam-sein, die Geselligkeit, die Trägheit mit scharfen Worten gesprochen hatte, nachdem er auf mannigfache Weise über das Einfach-zu-unterhalten-sein, das Einfach-zu-ernähren-sein, das Wenig-Wünsche-haben, die Genügsamkeit, das gewissenhafte Austreiben und die erfreuliche Verringerung [des Schlechten], sowie über den Eifer [dabei] mit lobenden Worten gesprochen hatte, nachdem er den Mönchen eine dafür geeignete und angemessene Lehrrede gehalten hatte, sprach er zu den Mönchen: „So verkünde ich nun, ihr Mönche, diese Vorschrift:
1215. [553.] Wer auch immer als Mönch von einer nicht mit ihm verwandten Nonne, die zwischen den Häusern gegangen war, aus deren Hand eigenhändig feste oder weiche Speise angenommen haben und essen oder genießen sollte, soll das den [anderen] Mönchen auf diese Weise gestehen: ‘Eine tadelnswerte Sache, Brüder, habe ich da begangen, etwas Unangemessenes, etwas zu Gestehendes, das gestehe ich [hiermit].“
1216. [554.] ‘Wer auch immer’ bedeutet: einer der wegen seiner Abstammung, wegen seines Standes, wegen seines Namens, wegen seiner Familie, wegen seiner Ethik, wegen seines Verweilens oder wegen seines Einzugsgebietes [entweder] ein [Ordens-]Älterer oder ein [Ordens-]Neuling oder ein [Ordens-]Mittlerer ist. Ein solcher wird ‘Wer auch immer’ genannt.
‘Als Mönch’ bedeutet: er ist ein Mönch, weil er [um Almosen] bettelt; er ist ein Mönch, weil er dem Almosengang zugestimmt hat; er ist ein Mönch, weil er ein zerrissenes [und wieder zusammengenähtes] Gewand trägt; er ist ein Mönch, weil er als solcher gilt; er ist ein Mönch, weil er dem zugestimmt hat; er ist ein Mönch, weil er mit ‘Komm, Mönch!’ gerufen wurde; er ist ein Mönch, weil er mittels dreifacher Zufluchtnahme hochordiniert wurde; ein Mönch ist etwas Glück verheißendes; ein Mönch ist etwas essenzielles; ein Mönch ist ein Lernender; ein Mönch ist ein Ausgelernter; ein Mönch ist jemand, der in einem gültigen [Or- dens-]Akt im geeinten Orden in vier Durchgängen unzweifelhaft hochordiniert ist. Wer als Mönch in einem gültigen [Ordens-]Akt im geeinten Orden in vier Durchgängen unzweifelhaft hochordiniert ist, ein solcher heißt ‘Mönch’.
‘Nicht verwandte [Nonne]’ bedeutet: mütterlicherseits oder väterlicherseits bis zu sieben Generationen nicht verbunden.
‘Nonne’ bedeutet: von beiden Orden hochordiniert.
‘Zwischen den Häusern’[1424] bedeutet: auf der Fahrstraße, in der Sackgasse, auf einem Platz, in einem Haus.
‘Feste Speise’ bedeutet: fünf Arten von Speisen: außer den nach Mittag erlaubten, den für sieben Tage erlaubten, den lebenslang erlaubten wird alles feste Speise genannt.
‘Weiche Speise’ bedeutet: fünf Arten von Speisen: (gekochter) Reis, Dickmilch (mit Mehl), Gerstengrütze, Fisch und Fleisch.
Wenn er sich sagt: ‘Ich will das essen, ich will das genießen.’, und nimmt es an, ist das ein Dukkaṭa-Vergehen. Bissen für Bissen ist es ein Pāṭidesanīya-Vergehen.
1217. [555.] Ist sie keine Verwandte, und er vermutet, dass sie keine Verwandte ist, und aus der Hand von einer, die zwischen den Häusern gegangen ist, hat er eigenhändig feste oder weiche Speise angenommen und isst oder genießt diese, das ist ein Pāṭidesanīya-Vergehen.
Ist sie keine Verwandte, aber er ist im Zweifel darüber, und aus der Hand von einer, die zwischen den Häusern gegangen ist, hat er eigenhändig feste oder weiche Speise angenommen und isst oder genießt diese, das ist ein Pāṭidesanīya-Vergehen.
Ist sie keine Verwandte, und er vermutet, dass sie eine Verwandte ist, und aus der Hand von einer, die zwischen den Häusern gegangen ist, hat er eigenhändig feste oder weiche Speise angenommen und isst oder genießt diese, das ist ein Pāṭidesanīya-Vergehen.
Nimmt er nach Mittag Erlaubtes, für sieben Tage Erlaubtes, lebenslang Erlaubtes als Nahrung an, ist das ein Dukkaṭa-Vergehen. Bissen für Bissen ist das ein Dukkaṭa-Vergehen.
Ist sie nur von einem Orden hochordiniert, und er nimmt aus deren Hand feste oder weiche Speise in dem Gedanken an: ‘Ich will das essen, ich will das genießen.’ an, ist das ein Dukkaṭa-Vergehen. Bissen für Bissen ist das ein Dukkaṭa-Vergehen.
Ist sie eine Verwandte, und er vermutet, dass sie keine Verwandte ist, ist das ein Dukkaṭa-Vergehen.
Ist sie eine Verwandte, aber er ist darüber im Zweifel, ist das ein Dukkaṭa-Vergehen.
Ist sie eine Verwandte, und er vermutet, dass sie eine Verwandte ist, ist das kein Vergehen.
1218. [556.] Kein Vergehen ist es, wenn sie eine Verwandte ist; sie lässt geben, gibt nicht [selber]; sie gibt es, nachdem sie es im Kloster abgestellt hat; wenn es im Nonnenkloster ist; wenn es am Lagerplatz der Andersgläubigen ist; wenn sie auf dem Rückweg ist; wenn sie gibt, was im Dorf weggeworfen wurde[1425]; wenn sie nach Mittag Erlaubtes, für sieben Tage Erlaubtes, lebenslang Erlaubtes gibt und er dabei denkt: ‘Ich will es mit Achtsamkeit verzehren.’; wenn es eine zu Schulende ist; wenn es eine Novizin ist; wenn er verrückt ist; wenn er der Ersttäter ist.
Die erste Vorschrift, die ein bestimmtes Geständnis erfordert, ist beendet.
1219. [557.] Bei einer Gelegenheit, da weilte der Buddha, der Erhabene, am Eichhörnchenfutterplatz im Bambushain zu Rājagaha. Damals, da waren die Mönche bei Familien eingeladen und speisten. Die Nonnen der Sechsergruppe hatten sich zu den Mönchen der Sechsergruppe gestellt und gaben Anweisungen: „Hierhin gebt dieses Curry, dahin gebt Reis.“ Die Mönche der Sechsergruppe verzehrten so viel wie sie wollten. Die anderen Mönche verzehrten nicht so viel, wie erwartet. Die Mönche, die gemäßigt, genügsam, bescheiden, gewissenhaft und lernbegierig waren, wurden ärgerlich, unruhig und regten sich auf: „Wie können bloß diese Mönche der Sechsergruppe, wenn Nonnen Anweisungen geben, das nicht verbieten!“ Dann berichteten sie diesen Sachverhalt dem Erhabenen. Nachdem der Erhabene aus diesem Anlass und in diesem Zusammenhang den Mönchsorden veranlasst hatte, sich zu versammeln, fragte er die Mönche der Sechsergruppe: „Ist das wahr, ihr Mönche, man sagt, dass ihr, als die Nonnen Anweisungen gaben, das nicht verboten habt?“ – „Das ist wahr, Erhabener.“ Da tadelte der erhabene Buddha (heftig): „Das ist unpassend, ungeeignet, nicht angemessen, nicht asketenwürdig, unerlaubt und nicht zu tun. Wie könnt ihr bloß, ihr Toren, wenn die Nonnen Anweisungen geben, das nicht verbieten! Das, ihr Toren, ist nicht erfreulich für die, die [noch] nicht [an der Lehre] erfreut sind, noch vermehrt es die Zahl derer, die erfreut sind. Jedoch bleiben, ihr Toren, die [noch] Unerfreuten unerfreut, die Anzahl derer wird geringer, die an der Lehre erfreut sind und so manchen macht es schwankend.“
Nachdem nun der Erhabene die Mönche der Sechsergruppe auf mannigfache Weise (heftig) getadelt hatte, nachdem er über das Schwer-zu-unterhalten-sein, das Schwer-zu-ernähren-sein, das Große-Wünsche-haben, das Nicht-genügsam-sein, die Geselligkeit, die Trägheit mit scharfen Worten gesprochen hatte, nachdem er auf mannigfache Weise über das Einfach-zu-unterhalten-sein, das Einfach-zu-ernähren-sein, das Wenig-Wünsche-haben, die Genügsamkeit, das gewissenhafte Austreiben und die erfreuliche Verringerung [des Schlechten], sowie über den Eifer [dabei] mit lobenden Worten gesprochen hatte, nachdem er den Mönchen eine dafür geeignete und angemessene Lehrrede gehalten hatte, sprach er zu den Mönchen: „So verkünde ich nun, ihr Mönche, diese Vorschrift:
1220. [558.] Wenn Mönche bei einer Familie eingeladen sind und speisen, und dort eine Nonne steht und Anweisungen gibt wie: ‘Hierhin gebt dieses Curry, dahin gebt Reis.’, dann sollen diese Mönche jene Nonne dafür tadeln: ‘Geh weg, Schwester, solange die Mönche speisen.’ Wenn auch nur einer von den Mönchen nicht jene Nonne tadelnd ansprechen sollte [indem er sagt]: ‘Geh weg, Schwester, solange die Mönche speisen.’, dann soll er das den [anderen] Mönchen auf diese Weise gestehen: ‘Eine tadelnswerte Sache, Brüder, habe ich da begangen, etwas Unangemessenes, etwas zu Gestehendes, das gestehe ich [hiermit].“
1221. [559.] ‘Wenn Mönche bei einer Familie eingeladen sind und speisen’ ist: ‘Familie’ bedeutet: vier Arten von Familie: (Krieger-)Adelsfamilie, Brahmanenfamilie, Kaufmannsfamilie, Arbeiterfamilie.
‘Eingeladen sind und speisen’ ist: wenn sie zu der einen oder anderen Speise der fünf Speisen eingeladen sind und speisen.
‘Nonne’ bedeutet: von beiden Orden hochordiniert.
‘Anweisungen gibt’ bedeutet: wenn entsprechend ihren Freundschaften, entsprechend ihren Gefährten, entsprechend ihren Anhängern, entsprechend ihren gemeinsamen Unterweisern, entsprechend ihren gemeinsamen Lehrern gesagt wird: „Hierhin gebt dieses Curry, dahin gebt Reis.“ Das nennt man Anweisungen geben.
‘Diese Mönche’ ist: die da speisenden Mönche.
‘Jene Nonne’ ist: jene Anweisungen gebende Nonne.
Dann sollen diese Mönche jene Nonne dafür tadeln: ‘Geh weg, Schwester, solange die Mönche speisen.’ Wenn auch nur einer von den Mönchen nicht jene Nonne tadelnd ansprechen sollte, und in dem Gedanken: ‘Ich will das essen, ich will das genießen.’ etwas annimmt, ist das ein Dukkaṭa-Vergehen. Bissen für Bissen ist es ein Pāṭidesanīya-Vergehen.
1222. [560.] Da ist sie hochordiniert, und er vermutet, dass sie hochordiniert ist, und er untersagt ihr nicht[1426], wenn sie Anweisungen gibt, ist das ein Pāṭidesanīya-Vergehen.
Da ist sie hochordiniert, aber er ist darüber im Zweifel, und er untersagt ihr nicht, wenn sie Anweisungen gibt, ist das ein Pāṭidesanīya-Vergehen.
Da ist sie hochordiniert, und er vermutet, dass sie nicht hochordiniert ist, und er untersagt ihr nicht, wenn sie Anweisungen gibt, ist das ein Pāṭidesanīya-Vergehen.
Da ist sie [nur] von einem Orden hochordiniert worden, und er untersagt ihr nicht, wenn sie Anweisungen gibt, ist das ein Dukkaṭa-Vergehen.
Da ist sie nicht hochordiniert, und er vermutet, dass sie hochordiniert ist, ist das ein Dukkaṭa-Vergehen.
Da ist sie nicht hochordiniert, aber er ist darüber im Zweifel, ist das ein Dukkaṭa-Vergehen.
Da ist sie nicht hochordiniert, und er vermutet, dass sie nicht hochordiniert ist, ist das kein Vergehen.
1223. [561.] Kein Vergehen ist es [für den Mönch], wenn sie ihr eigenes Mahl geben lässt und nicht selber gibt; wenn sie ein Mahl zu anderen gibt, sie aber nicht zu geben veranlasst; wenn sie Nichtgegebenes geben lässt; wenn sie Nichtgegebenes woanders geben lässt; wenn sie dasselbe zu allen [anderen auch] geben lässt; wenn eine zu Schulende Anweisungen gibt; wenn eine Novizin Anweisungen gibt; außer den fünf Speisen ist alles andere kein Vergehen; wenn er verrückt ist; wenn er der Ersttäter ist.Die zweite Vorschrift, die ein bestimmtes Geständnis erfordert, ist beendet.
1224. [562.] Damals, da verweilte der Buddha, der Erhabene, im Park des Anāthapiṇḍika, im Jeta-Hain zu Sāvatthi. Zu dieser Zeit, da war in Sāvatthi eine gewisse Familie, wo beide vertrauensvoll[1427] waren. Deren Vertrauen wuchs, das Vermögen schwand. Was diese Familie an fester oder weicher Speise zukam, das haben sie noch vor (ihrer) Mahlzeit alles den Mönchen gegeben, und nicht nur ein Mal blieben sie fastend. Die Leute ärgerten sich, wurden unruhig und regten sich auf: „Wie können bloß diese Asketen des Sakyasohnes ohne das rechte Maß zu kennen, [von jenen] etwas annehmen! Nachdem sie ihnen gegeben haben, bleiben sie nicht nur ein Mal fastend!“ Den Mönchen kam zu Ohren, dass jene Leute sich [darüber] ärgerten, unruhig wurden und sich aufregten. Daraufhin berichteten sie diesen Sachverhalt dem Erhabenen. Nachdem der Erhabene aus diesem Anlass und in diesem Zusammenhang den Mönchen eine dafür geeignete und angemessene Lehrrede gehalten hatte, sprach er zu den Mönchen:[1428] „Ihr Mönche, ich erlaube, wenn eine Familie im Vertrauen wächst, aber deren Wohlstand schwindet, in einem solchen Fall, sich in einem Verfahren mit Ankündigung und zwei Durchgängen[1429], darauf zu einigen, und jener Familie [den Status] von Lernenden[1430] zu geben. Und so ihr Mönche soll er gegeben werden: Ein fähiger und erfahrener Mönch soll dem Orden ankündigen:
1225. [563.] ‘Höre mich, hoher Orden! Die So-und-so genannte Familie wächst im Vertrauen, aber deren Wohlstand schwindet. Wenn es dem Orden recht ist, mag der Orden dieser Familie den Status von Lernenden[1431] geben.’ Das ist die Ankündigung.
‘Höre mich, hoher Orden! Die So-und-so genannte Familie wächst im Vertrauen, aber deren Wohlstand schwindet. Der Orden gibt nun der So-und-so genannten Familie den Status von Lernenden. Wenn die Ehrwürdigen dulden, dass der So-und-so genannten Familie der Status von Lernenden gegeben wird, dann schweigt. Wer es nicht duldet, der spreche.’
‘Gegeben hat der Orden der So-und-so genannten Familie den Status von Lernenden. Der Orden duldet es, daher das Schweigen, so nehme ich es an.’
So verkünde ich nun, ihr Mönche, diese Vorschrift:
Welche Familie auch immer da den Status von Lernenden bekommen hat, wer auch immer als Mönch von einer solchen Familie mit dem Status als Lernende feste oder weiche Speise eigenhändig angenommen hat, und diese verzehren oder genießen sollte, dann soll er das den [anderen] Mönchen auf diese Weise gestehen: ‘Eine tadelnswerte Sache, Brüder, habe ich da begangen, etwas Unangemessenes, etwas zu Gestehendes, das gestehe ich [hiermit].“
So wurde also vom Erhabenen für die Mönche [diese] Vorschrift erlassen.
1226. [564.] Bei einer [späteren] Gelegenheit, da war in Sāvatthi ein Fest. Die Leute luden die Mönche zum Essen ein. Auch jene Familie lud Mönche ein. Die Mönche, die gewissenhaft waren, die nahmen nicht an und sagten: „Der Erhabene hat verworfen, nachdem man eigenhändig von Familien, die den Status von Lernenden haben, feste oder weiche Speisen angenommen hat, diese zu verzehren oder zu genießen.“ Sie wurden ärgerlich, unruhig und regten sich auf: „Wie kann das sein, dass wegen unseres Lebenswandels die Meister nichts von uns annehmen!“ Den [anderen] Mönchen kam zu Ohren, dass jene Leute sich ärgerten, unruhig waren und sich aufregten. Daraufhin berichteten sie diesen Sachverhalt dem Erhabenen. Nachdem der Erhabene aus diesem Anlass und in diesem Zusammenhang den Mönchen eine dafür geeignete und angemessene Lehrrede gehalten hatte, sprach er zu den Mönchen: „Ihr Mönche, ich erlaube, wenn man dazu eingeladen wurde, von einer Familie, die den Status von Lernenden hat, nachdem man eigenhändig feste oder weiche Speise angenommen hat, diese zu verzehren und zu genießen. Und so, ihr Mönche, verkünde ich nun diese Vorschrift:Welche Familie auch immer da den Status von Lernenden bekommen hat, wer auch immer als Mönch von einer solchen Familie mit dem Status von Lernenden, ohne dass er vorher dazu eingeladen wurde, feste oder weiche Speise eigenhändig angenommen hat, und diese verzehren oder genießen sollte, dann soll er das den [anderen] Mönchen auf diese Weise gestehen: ‘Eine tadelnswerte Sache, Brüder, habe ich da begangen, etwas Unangemessenes, etwas zu Gestehendes, das gestehe ich [hiermit].“
So wurde also vom Erhabenen für die Mönche [diese] Vorschrift erlassen.
1227. [565.] Bei einer [späteren] Gelegenheit, da wurde ein gewisser Mönch von dieser Familie unterstützt. Nachdem nun dieser Mönch sich am Morgen angekleidet hatte, nahm er Almosenschale und Robe, ging zu jener Familie und nachdem er dort angelangt war, ließ sich auf dem vorbereiteten Sitzplatz nieder. Zu dieser Zeit, da war der Mönch krank. Dann sprachen die Leute zu diesem Mönch: „Iss doch, hoher Herr.“ Da aber sagte sich dieser Mönch: „Der Erhabene hat verworfen, ohne dass man [vorher dazu] eingeladen wurde, nachdem man eigenhändig von Familien, die den Status von Lernenden haben, feste oder weiche Speisen angenommen hat, diese zu verzehren oder zu genießen.“, und gewissenhaft [wie er war] nahm er nichts an. Da er nicht in der Lage war auf Almosengang zu gehen, verhungerte er [beinahe]. Nachdem nun dieser Mönch ins Kloster gegangen war, berichtete er den [anderen] Mönchen diesen Sachverhalt. Dann berichteten die Mönche diesen Sachverhalt dem Erhabenen. Nachdem der Erhabene aus diesem Anlass und in diesem Zusammenhang den Mönchen eine dafür geeignete und angemessene Lehrrede gehalten hatte, sprach er zu den Mönchen: „Ihr Mönche, ich erlaube einem kranken Mönch, dass er, nachdem er eigenhändig von Familien, die den Status von Lernenden haben, feste oder weiche Speisen angenommen hat, diese verzehrt oder genießt. Und so, ihr Mönche, verkünde ich nun diese Vorschrift:
1228. [566.] Welche Familie auch immer da den Status von Lernenden bekommen hat, wer auch immer als Mönch von einer solchen Familie mit dem Status von Lernenden, ohne dass er vorher dazu eingeladen wurde oder krank ist, feste oder weiche Speise eigenhändig angenommen hat, und diese verzehren oder genießen sollte, dann soll er das den [anderen] Mönchen auf diese Weise gestehen: ‘Eine tadelnswerte Sache, Brüder, habe ich da begangen, etwas Unangemessenes, etwas zu Gestehendes, das gestehe ich [hiermit].“
1229. [567.] ‘Welche Familie auch immer da den Status von Lernenden bekommen hat’ ist: ‘Darauf geeinigt, dass eine Familie Lernende sind’ bedeutet: eine Familie, deren Vertrauen anwächst aber deren Wohlstand schwindet. Einer solchen Familie wurde in einem Verfahren mit Ankündigung und zwei Durchgängen der Status von Lernenden gegeben.
‘Wer auch immer’ bedeutet: einer der wegen seiner Abstammung, wegen seines Standes, wegen seines Namens, wegen seiner Familie, wegen seiner Ethik, wegen seines Verweilens oder wegen seines Einzugsgebietes [entweder] ein [Ordens-]Älterer oder ein [Ordens-]Neuling oder ein [Ordens-]Mittlerer ist. Ein solcher wird ‘Wer auch immer’ genannt.
‘Als Mönch’ bedeutet: er ist ein Mönch, weil er [um Almosen] bettelt; er ist ein Mönch, weil er dem Almosengang zugestimmt hat; er ist ein Mönch, weil er ein zerrissenes [und wieder zusammengenähtes] Gewand trägt; er ist ein Mönch, weil er als solcher gilt; er ist ein Mönch, weil er dem zugestimmt hat; er ist ein Mönch, weil er mit ‘Komm, Mönch!’ gerufen wurde; er ist ein Mönch, weil er mittels dreifacher Zufluchtnahme hochordiniert wurde; ein Mönch ist etwas Glück verheißendes; ein Mönch ist etwas essenzielles; ein Mönch ist ein Lernender; ein Mönch ist ein Ausgelernter; ein Mönch ist jemand, der in einem gültigen [Or- dens-]Akt im geeinten Orden in vier Durchgängen unzweifelhaft hochordiniert ist. Wer als Mönch in einem gültigen [Ordens-]Akt im geeinten Orden in vier Durchgängen unzweifelhaft hochordiniert ist, ein solcher heißt ‘Mönch’.
‘Von einer solchen Familie mit dem Status als Lernende’ ist: von solch einer Familie, die den Status als Lernende bekam.
‘Nicht eingeladen’ bedeutet: für heute oder für morgen nicht eingeladen [und] wenn er die Schwelle des Hauses übertritt eingeladen, das nennt man nicht eingeladen.
‘Eingeladen’ bedeutet: für heute oder morgen eingeladen [und] nicht [erst] wenn er die Schwelle des Hauses überschreitet eingeladen, das nennt man eingeladen.
‘Nicht krank’ bedeutet: er ist in der Lage um Almosen zu gehen.
‘Krank’ bedeutet: er ist nicht in der Lage um Almosen zu gehen.
‘Feste Speise’ bedeutet: fünf Arten von Speisen: außer den nach Mittag erlaubten, den für sieben Tage erlaubten, den lebenslang erlaubten wird alles feste Speise genannt.
‘Weiche Speise’ bedeutet: fünf Arten von Speisen: (gekochter) Reis, Dickmilch (mit Mehl), Gerstengrütze, Fisch und Fleisch.
Wenn er nicht eingeladen oder krank ist und sich sagt: ‘Ich will das essen, ich will das genießen.’, und nimmt es an, ist das ein Dukkaṭa-Vergehen. Bissen für Bissen ist es ein Pāṭidesanīya-Vergehen.
1230. [568.] Sie haben den Status von Lernenden, und er vermutet, dass sie den Status von Lernenden haben, und ohne eingeladen oder krank zu sein verzehrt oder genießt er feste oder weiche Speise nachdem er sie eigenhändig angenommen hat, das ist ein Pāṭidesanīya-Vergehen.Sie haben den Status von Lernenden, aber er ist darüber im Zweifel, und ohne eingeladen oder krank zu sein verzehrt oder genießt er feste oder weiche Speise nachdem er sie eigenhändig angenommen hat, das ist ein Pāṭidesanīya-Vergehen.
Sie haben den Status von Lernenden, und er vermutet, dass sie nicht den Status von Lernenden haben, und ohne eingeladen oder krank zu sein verzehrt oder genießt er feste oder weiche Speise nachdem er sie eigenhändig angenommen hat, das ist ein Pāṭidesanīya-Vergehen.
Nimmt er nach Mittag Erlaubtes, für sieben Tage Erlaubtes, lebenslang Erlaubtes als Nahrung an, ist das ein Dukkaṭa-Vergehen. Bissen für Bissen ist das ein Dukkaṭa-Vergehen.
Sie haben nicht den Status von Lernenden, und er vermutet, dass sie den Status von Lernenden haben, das ist ein Dukkaṭa-Vergehen.
Sie haben nicht den Status von Lernenden, aber er ist darüber im Zweifel, das ist ein Dukkaṭa-Vergehen.
Sie haben nicht den Status von Lernenden, und er vermutet, dass sie nicht den Status von Lernenden haben, das ist kein Vergehen.
1231. [569.] Kein Vergehen ist es, wenn er [vorher] eingeladen wurde; wenn er krank ist; wenn er das verzehrt, was von einem Eingeladenen oder Kranken übrig gelassen wurde; wenn es Almosen(-speise) ist, die für andere vorbereitet wurde; wenn es gegeben wird, nachdem es aus dem Haus gebracht wurde; wenn es eine dauerhafte Einladung gibt; wenn es eine ausgeloste [bzw. zugewiesene] Speisung ist; wenn es [eine Speisung] ist, die halbmonatlich ist[1432], am Uposatha-Tag ist, am Tag nach dem Uposatha(-Tag) ist; wenn er nach Mittag Erlaubtes, für sieben Tage Erlaubtes, lebenslang Erlaubtes mit Achtsamkeit verzehrt; wenn er verrückt ist; wenn er der Ersttäter ist.Die dritte Vorschrift, die ein bestimmtes Geständnis erfordert, ist beendet.
1232. [570.] Damals, da weilte der Buddha, der Erhabene, bei den Sakya, im Feigenbaumkloster, zu Kapilavatthu. Zu dieser Zeit, da waren den Sakyas [einige] Sklaven entflohen[1433]. Dann wollten Frauen der Sakya eine Speisung im Waldkloster machen. Den Sklaven der Sakya kam zu Ohren: „Man sagt, dass die Sakyafrauen im Waldkloster eine Speisung machen wollen.“ Sie versperrten den Weg. Die Sakyafrauen nahmen reichlich feste und weiche Speisen und gingen dann zum Waldkloster. Nachdem die Sakyasklaven hervorgekommen waren, raubten sie die Sakyafrauen aus und schändeten sie. Als dann die Sakyas gegen diese Räuber ausgezogen waren und sie diese in Fesseln gelegt hatten, ärgerten sie sich, wurden unruhig und regten sich auf: „Wie können bloß diese Ehrwürdigen im Kloster nicht kundtun, dass dort Diebe verweilen!“ Die Mönche hörten, dass die Sakyas verärgert, unruhig und aufgeregt waren. Daraufhin berichteten sie diesen Sachverhalt dem Erhabenen. Nachdem der Erhabene aus diesem Anlass und in diesem Zusammenhang den Mönchen eine dafür geeignete und angemessene Lehrrede gehalten hatte, sprach er zu den Mönchen: „Wenn das so ist, ihr Mönche, werde ich nun für die Mönche die Vorschrift erlassen, die auf zehn Argumenten basiert:
So verkünde ich nun, ihr Mönche, diese Vorschrift:
Was auch immer für eine Unterkunft im Wald man für gefährlich und Furcht einflößend hält, wer auch immer als Mönch in einer solchen Unterkunft, ohne vorher darüber informiert zu haben, feste oder weiche Speise eigenhändig angenommen hat, und diese verzehren oder genießen sollte, dann soll er das den [anderen] Mönchen auf diese Weise gestehen: ‘Eine tadelnswerte Sache, Brüder, habe ich da begangen, etwas Unangemessenes, etwas zu Gestehendes, das gestehe ich [hiermit].“
So wurde also vom Erhabenen für die Mönche [diese] Vorschrift erlassen.
1233. [571.] Bei einer [späteren] Gelegenheit, da war ein gewisser Mönch in der Unterkunft im Wald krank. Die Leute nahmen reichlich feste und weiche Speisen und gingen dann zum Waldkloster. Dann sprachen die Leute [dort] zu jenem Mönch: „Essen Sie doch, hoher Herr.“ Aber der Mönch sagte sich: „Der Erhabene hat es verworfen, in einer Waldunterkunft, nachdem man feste oder weiche Speise eigenhändig angenommen hat, diese zu verzehren oder zu genießen.“, und gewissenhaft [wie er war] nahm er nichts an. Da er nicht in der Lage war auf Almosengang zu gehen, verhungerte er [beinahe]. Nachdem nun dieser Mönch ins Kloster gegangen war, berichtete er den [anderen] Mönchen diesen Sachverhalt. Dann berichteten die Mönche diesen Sachverhalt dem Erhabenen. Nachdem der Erhabene aus diesem Anlass und in diesem Zusammenhang den Mönchen eine dafür geeignete und angemessene Lehrrede gehalten hatte, sprach er zu den Mönchen: „Ihr Mönche, ich erlaube einem kranken Mönch, dass dieser, in der Waldunterkunft ohne vorher darüber informiert zu haben, nachdem er feste oder weiche Speise eigenhändig angenommen hat, diese verzehren oder genießen kann. Und so, ihr Mönche, verkünde ich nun diese Vorschrift:1234. [572.] Was auch immer für eine Unterkunft im Wald man für gefährlich und Furcht einflößend hält, wer auch immer als Mönch in einer solchen Unterkunft, ohne vorher darüber informiert zu haben, feste oder weiche Speise eigenhändig angenommen hat, und ohne dass er krank ist, diese verzehren oder genießen sollte, dann soll er das den [anderen] Mönchen auf diese Weise gestehen: ‘Eine tadelnswerte Sache, Brüder, habe ich da begangen, etwas Unangemessenes, etwas zu Gestehendes, das gestehe ich [hiermit].“
1235. [573.] ‘Was auch immer für eine Unterkunft im Wald’ ist: ‘Waldunterkunft’ bedeutet: fünfhundert Bogen[1434] hinter [dem Dorf].‘Gefährlich’ bedeutet: wenn man beim Kloster oder in der Umgebung des Klosters hat Diebe lagern sehen, an einem Platz hat essen sehen, an einem Platz hat stehen sehen, an einem Platz hat sitzen sehen, an einem Platz hat liegen sehen.
‘Furchterregend’ bedeutet: wenn man beim Kloster oder in der Umgebung des Klosters Diebe gesehen hat, die Leute schlagen, wenn man Plünderer gesehen hat, wenn man Zusammengeschlagene gesehen hat.
‘Wer auch immer’ bedeutet: einer der wegen seiner Abstammung, wegen seines Standes, wegen seines Namens, wegen seiner Familie, wegen seiner Ethik, wegen seines Verweilens oder wegen seines Einzugsgebietes [entweder] ein [Ordens-]Älterer oder ein [Ordens-]Neuling oder ein [Ordens-]Mittlerer ist. Ein solcher wird ‘Wer auch immer’ genannt.
‘Als Mönch’ bedeutet: er ist ein Mönch, weil er [um Almosen] bettelt; er ist ein Mönch, weil er dem Almosengang zugestimmt hat; er ist ein Mönch, weil er ein zerrissenes [und wieder zusammengenähtes] Gewand trägt; er ist ein Mönch, weil er als solcher gilt; er ist ein Mönch, weil er dem zugestimmt hat; er ist ein Mönch, weil er mit ‘Komm, Mönch!’ gerufen wurde; er ist ein Mönch, weil er mittels dreifacher Zufluchtnahme hochordiniert wurde; ein Mönch ist etwas Glück verheißendes; ein Mönch ist etwas essenzielles; ein Mönch ist ein Lernender; ein Mönch ist ein Ausgelernter; ein Mönch ist jemand, der in einem gültigen [Or- dens-]Akt im geeinten Orden in vier Durchgängen unzweifelhaft hochordiniert ist. Wer als Mönch in einem gültigen [Ordens-]Akt im geeinten Orden in vier Durchgängen unzweifelhaft hochordiniert ist, ein solcher heißt ‘Mönch’.
‘In einer solchen Unterkunft’ ist: eben in einer derartigen Unterkunft.
‘Nicht darüber informiert’ bedeutet: auf fünferlei Art ist informiert, das wird [aber] nicht ‘ist informiert’ genannt. Jenes Kloster und die Umgebung jenes Klosters als informiert worden beiseitegelassen, das nennt man ‘ist nicht informiert’.
‘Informiert’ bedeutet: welche Frau oder welcher Mann auch immer zum Kloster oder zur Umgebung des Klosters kommt und verkündet: „Für den So-und-so Genannten, Ihr hohen Herren, geben wir diese feste und weiche Speise.“ Wenn es dort gefährlich ist, soll darüber informiert werden, dass es gefährlich ist. Wenn es Furcht einflößend ist, soll darüber informiert werden, dass es Furcht einflößend ist. Wenn gesagt wird: „Lasst es gut sein, hohe Herren, er wird es überbringen.“, soll den Dieben gesagt werden: „Diese Leute bedienen hier gerade, geht [doch] beiseite.“
Wenn bezüglich der Reisgrütze informiert wurde, dass dafür die Zutaten überbracht werden, das nennt man informiert. Wenn bezüglich der Speisung informiert wurde, dass dafür die Zutaten überbracht werden, das nennt man informiert. Wenn bezüglich der Speise informiert wurde, dass dafür die Zutaten überbracht werden, das nennt man informiert. Wenn bezüglich einer Familie informiert wurde, und die Person aus jener Familie die feste oder weiche Speise überbringt, das nennt man informiert. Wenn bezüglich eines Dorfes informiert wurde, und die Person aus jenem Dorf die feste oder weiche Speise überbringt, das nennt man informiert. Wenn bezüglich einer Gilde informiert wurde, und die Person aus jener Gilde die feste oder weiche Speise überbringt, das nennt man informiert.
‘Feste Speise’ bedeutet: fünf Arten von Speisen: außer den nach Mittag erlaubten, den für sieben Tage erlaubten, den lebenslang erlaubten wird alles feste Speise genannt.
‘Weiche Speise’ bedeutet: fünf Arten von Speisen: (gekochter) Reis, Dickmilch (mit Mehl), Gerstengrütze, Fisch und Fleisch.
‘In einem Kloster’ bedeutet: bei einem umgrenzten Kloster, innerhalb des Klosters, bei einem nicht umgrenzten, in der Umgebung.
‘Nicht krank’ bedeutet: er ist in der Lage um Almosen zu gehen.
‘Krank’ bedeutet: er ist nicht in der Lage um Almosen zu gehen.
Wenn er nicht informiert hat oder krank ist und sich sagt: ‘Ich will das essen, ich will das genießen.’, und nimmt es an, ist das ein Dukkaṭa-Vergehen. Bissen für Bissen ist es ein Pāṭidesanīya-Vergehen.
1236. [574.] Es ist nicht informiert worden, und er vermutet, dass nicht informiert wurde, und nachdem er feste oder weiche Speise eigenhändig im Kloster angenommen hat ohne krank zu sein, verzehrt oder genießt er diese, ist das ein Pāṭidesanīya-Vergehen.
Es ist nicht informiert worden, aber er ist darüber im Zweifel, und nachdem er feste oder weiche Speise eigenhändig im Kloster angenommen hat ohne krank zu sein, verzehrt oder genießt er diese, ist das ein Pāṭidesanīya-Vergehen.
Es ist nicht informiert worden, und er vermutet, dass informiert wurde, und nachdem er feste oder weiche Speise eigenhändig im Kloster angenommen hat ohne krank zu sein, verzehrt oder genießt er diese, ist das ein Pāṭidesanīya-Vergehen.
Nimmt er nach Mittag Erlaubtes, für sieben Tage Erlaubtes, lebenslang Erlaubtes als Nahrung an, ist das ein Dukkaṭa-Vergehen. Bissen für Bissen ist das ein Dukkaṭa-Vergehen.
Es ist informiert worden, und er vermutet, dass nicht informiert wurde, ist das ein Dukkaṭa-Vergehen.
Es ist informiert worden, aber er ist darüber im Zweifel, ist das ein Dukkaṭa-Vergehen.
Es ist informiert worden, und er vermutet, dass informiert wurde, ist das kein Vergehen.
1237. [575.] Kein Vergehen ist es, wenn er darüber informiert; wenn er krank ist; wenn er das verzehrt, was von einem übrig gelassen wurde, der darüber informierte oder krank ist; wenn es außerhalb des Klosters angenommen wurde, und er es innerhalb des Klosters verzehrt; wenn er etwas dort Gewachsenes, Wurzeln oder Borke oder Blätter oder Blüten oder Früchte verzehrt[1435]; wenn er nach Mittag Erlaubtes, für sieben Tage Erlaubtes, lebenslang Erlaubtes mit Achtsamkeit verzehrt; wenn er verrückt ist; wenn er der Ersttäter ist.Das vierte Vergehen, das ein bestimmtes Geständnis erfordert, ist beendet.
„Aufgezeigt sind nun, ihr Ehrwürdigen, die vier Vergehen, die auf bestimmte Weise zu gestehen sind.Ich frage diesbezüglich die Ehrwürdigen: ‘Ihr habt doch Reinheit?’ Ein zweites Mal frage ich: ‘Ihr habt doch Reinheit?’ Ein drittes Mal frage ich: ‘Ihr habt doch Reinheit?’
Die Ehrwürdigen haben darin Reinheit, daher das Schweigen, so nehme ich es an.“
Der sechste Abschnitt, der vom bestimmten Geständnis, ist beendet.
Hier nun, ihr Ehrwürdigen, kommen die [fünfundsiebzig] Übungsvorschriften zur Rezitation.
(sāruppa)
‘Rundherum werde ich mich mit der Unterrobe bekleiden.’, ist eine einzuhaltende Übungsvorschrift.“
Die Unterrobe soll rundherum getragen werden, um den Nabel herum, um die Knie[1436] herum zu bedecken. Wer aufgrund von Missachtung[1437] sich mit der Unterrobe vorn und/oder hinten herabhängend bekleidet, begeht ein Dukkaṭa-Vergehen.
Kein Vergehen ist es, wenn es unbewusst oder unbeabsichtigt oder unwissentlich erfolgt; wenn er krank ist; im Notfall; wenn er verrückt ist; wenn er der Ersttäter ist.
Die erste Übungsvorschrift ist beendet.
‘Rundherum werde ich mich mit der Oberrobe bekleiden.’, ist eine einzuhaltende Übungsvorschrift.“
Die Oberrobe soll rundherum getragen werden, nachdem beide Ecken gleich(-lang) gemacht wurden.[1438] Wer aufgrund von Missachtung sich mit der Oberrobe vorn und/oder hinten herabhängend bekleidet, begeht ein Dukkaṭa-Vergehen.
Kein Vergehen ist es, wenn es unbewusst oder unbeabsichtigt oder unwissentlich erfolgt; wenn er krank ist; im Notfall; wenn er verrückt ist; wenn er der Ersttäter ist.
Die zweite Übungsvorschrift ist beendet.
‘Gut bedeckt werde ich in bewohnter Gegend gehen.’, ist eine einzuhaltende Übungsvorschrift.“
Gut bedeckt soll man in bewohnter Gegend gehen. Wer aufgrund von Missachtung mit entblößtem Körper[1440] in bewohnte Gegend geht, begeht ein Dukkaṭa-Vergehen.
Kein Vergehen ist es, wenn es unbewusst oder unbeabsichtigt oder unwissentlich erfolgt; wenn er krank ist; im Notfall; wenn er verrückt ist; wenn er der Ersttäter ist.
Die dritte Übungsvorschrift ist beendet.
‘Gut bedeckt werde ich in bewohnter Gegend sitzen.’, ist eine einzuhaltende Übungsvorschrift.“
Gut bedeckt soll man in bewohnter Gegend sitzen. Wer aufgrund von Missachtung mit entblößtem Körper[1442] in bewohnter Gegend sitzt, begeht ein Dukkaṭa-Vergehen.
Kein Vergehen ist es, wenn es unbewusst oder unbeabsichtigt oder unwissentlich erfolgt; wenn er krank ist; im Notfall; wenn er verrückt ist; wenn er der Ersttäter ist.
Die vierte Übungsvorschrift ist beendet.
‘Wohlbeherrscht werde ich in bewohnter Gegend gehen.’, ist eine einzuhaltende Übungsvorschrift.“
Wohlbeherrscht soll man in bewohnter Gegend gehen. Wer aufgrund von Missachtung sich mit Händen oder Füßen vergnügend in bewohnter Gegend geht, begeht ein Dukkaṭa-Vergehen.
Kein Vergehen ist es, wenn es unbewusst oder unbeabsichtigt oder unwissentlich erfolgt; wenn er krank ist; wenn er verrückt ist; wenn er der Ersttäter ist.[1444]
Die fünfte Übungsvorschrift ist beendet.
‘Wohlbeherrscht werde ich in bewohnter Gegend sitzen.’, ist eine einzuhaltende Übungsvorschrift.“
Wohlbeherrscht soll man in bewohnter Gegend sitzen. Wer aufgrund von Missachtung sich mit Händen oder Füßen vergnügend in bewohnter Gegend sitzt, begeht ein Dukkaṭa-Vergehen.
Kein Vergehen ist es, wenn es unbewusst oder unbeabsichtigt oder unwissentlich erfolgt; wenn er krank ist; wenn er verrückt ist; wenn er der Ersttäter ist.
Die sechste Übungsvorschrift ist beendet.
‘Mit niedergeschlagenen Augen werde ich in bewohnter Gegend gehen.’, ist eine einzuhaltende Übungsvorschrift.“
Mit niedergeschlagenen Augen[1445] soll man in bewohnter Gegen gehen, nur ein Joch weit schauen[1446]. Wer aufgrund von Missachtung hierhin und dahin schauend in bewohnter Gegend geht, begeht ein Dukkaṭa-Vergehen.
Kein Vergehen ist es, wenn es unbewusst oder unbeabsichtigt oder unwissentlich erfolgt; wenn er krank ist; im Notfall; wenn er verrückt ist; wenn er der Ersttäter ist.
Die siebente Übungsvorschrift ist beendet.
‘Mit niedergeschlagenen Augen werde ich in bewohnter Gegend sitzen.’, ist eine einzuhaltende Übungsvorschrift.“
Mit niedergeschlagenen Augen soll man in bewohnter Gegen sitzen, nur ein Joch weit schauen. Wer aufgrund von Missachtung hierhin und dahin schauend in bewohnter Gegend sitzt, begeht ein Dukkaṭa-Vergehen.
Kein Vergehen ist es, wenn es unbewusst oder unbeabsichtigt oder unwissentlich erfolgt; wenn er krank ist; im Notfall; wenn er verrückt ist; wenn er der Ersttäter ist.
Die achte Übungsvorschrift ist beendet.
‘Nicht mit hochgehobener Robe werde ich in bewohnter Gegend gehen.’, ist eine einzuhaltende Übungsvorschrift.“
Mit hochgehobener Robe soll man nicht in bewohnter Gegend gehen. Wer aufgrund von Missachtung nachdem er eine oder beide Roben angehoben hat, in bewohnter Gegend geht, begeht ein Dukkaṭa-Vergehen.
Kein Vergehen ist es, wenn es unbewusst oder unbeabsichtigt oder unwissentlich erfolgt; wenn er krank ist; im Notfall; wenn er verrückt ist; wenn er der Ersttäter ist.
Die neunte Übungsvorschrift ist beendet.
‘Nicht mit hochgezogener Robe werde ich in bewohnter Gegend sitzen.’, ist eine einzuhaltende Übungsvorschrift.“
Mit hochgezogener Robe soll man nicht in bewohnter Gegend sitzen. Wer aufgrund von Missachtung nachdem er eine oder beide Roben hochgezogen hat, in bewohnter Gegend sitzt, begeht ein Dukkaṭa-Vergehen.
Kein Vergehen ist es, wenn es unbewusst oder unbeabsichtigt oder unwissentlich erfolgt; wenn er krank ist; im Notfall; wenn er verrückt ist; wenn er der Ersttäter ist.
Die zehnte Übungsvorschrift ist beendet.
[Das war] die erste Gruppe, die mit „rundherum“ [begann].
‘Nicht (laut) auflachend werde ich in bewohnter Gegend gehen.’, ist eine einzuhaltende Übungsvorschrift.“
In bewohnter Gegend soll man nicht laut auflachend[1450] gehen. Wer aufgrund von Missachtung mit lautem Gelächter in bewohnter Gegend geht, begeht ein Dukkaṭa-Vergehen.
Kein Vergehen ist es, wenn es unbewusst oder unbeabsichtigt oder unwissentlich erfolgt; wenn er krank ist; wenn er, falls es etwas zu Lachen gibt, ein Lächeln zeigt; im Notfall[1451]; wenn er verrückt ist; wenn er der Ersttäter ist.
Die elfte Übungsvorschrift ist beendet.
‘Nicht (laut) auflachend werde ich in bewohnter Gegend sitzen.’, ist eine einzuhaltende Übungsvorschrift.“
In bewohnter Gegend soll man nicht laut auflachend sitzen. Wer aufgrund von Missachtung mit lautem Gelächter in bewohnter Gegend sitzt, begeht ein Dukkaṭa-Vergehen.
Kein Vergehen ist es, wenn es unbewusst oder unbeabsichtigt oder unwissentlich erfolgt; wenn er krank ist; wenn er, falls es etwas zu Lachen gibt, ein Lächeln zeigt; im Notfall; wenn er verrückt ist; wenn er der Ersttäter ist.
Die zwölfte Übungsvorschrift ist beendet.
‘Ohne Lärm zu machen werde ich in bewohnter Gegend gehen.’, ist eine einzuhaltende Übungsvorschrift.“
Ohne Lärm zu machen[1452] soll man in bewohnter Gegen gehen. Wer aufgrund von Missachtung geräuschvoll und großen Lärm machend in bewohnter Gegend geht, begeht ein Dukkaṭa-Vergehen.
Kein Vergehen ist es, wenn es unbewusst oder unbeabsichtigt oder unwissentlich erfolgt; wenn er krank ist; im Notfall; wenn er verrückt ist; wenn er der Ersttäter ist.
Die dreizehnte Übungsvorschrift ist beendet.
‘Ohne Lärm zu machen werde ich in bewohnter Gegend sitzen.’, ist eine einzuhaltende Übungsvorschrift.“
Ohne Lärm zu machen soll man in bewohnter Gegen sitzen. Wer aufgrund von Missachtung geräuschvoll und großen Lärm machend in bewohnter Gegend sitzt, begeht ein Dukkaṭa-Vergehen.
Kein Vergehen ist es, wenn es unbewusst oder unbeabsichtigt oder unwissentlich erfolgt; wenn er krank ist; im Notfall; wenn er verrückt ist; wenn er der Ersttäter ist.
Die vierzehnte Übungsvorschrift ist beendet.
‘Mit wiegendem Körper werde ich nicht in bewohnter Gegend gehen.’, ist eine einzuhaltende Übungsvorschrift.“
Man soll nicht mit wiegendem Körper in bewohnter Gegend gehen. Den Körper aufgerichtet soll man gehen. Wer aufgrund von Missachtung mit wiegendem Körper in bewohnter Gegend geht, und/oder den Körper hängen lässt, begeht ein Dukkaṭa-Vergehen.
Kein Vergehen ist es, wenn es unbewusst oder unbeabsichtigt oder unwissentlich erfolgt; wenn er krank ist; im Notfall; wenn er verrückt ist; wenn er der Ersttäter ist.
Die fünfzehnte Übungsvorschrift ist beendet.
‘Mit wiegendem Körper werde ich nicht in bewohnter Gegend sitzen.’, ist eine einzuhaltende Übungsvorschrift.“
Man soll nicht mit wiegendem Körper in bewohnter Gegend sitzen. Den Körper aufgerichtet soll man sitzen. Wer aufgrund von Missachtung mit wiegendem Körper in bewohnter Gegend sitzt, und/oder den Körper hängen lässt, begeht ein Dukkaṭa-Vergehen.
Kein Vergehen ist es, wenn es unbewusst oder unbeabsichtigt oder unwissentlich erfolgt; wenn er krank ist; wenn er in ein Haus gegangen ist[1455]; im Notfall; wenn er verrückt ist; wenn er der Ersttäter ist.
Die sechzehnte Übungsvorschrift ist beendet.
‘Mit schlenkernden Armen werde ich nicht in bewohnter Gegend gehen.’, ist eine einzuhaltende Übungsvorschrift.“
Man soll nicht mit schlenkernden Armen in bewohnter Gegend gehen. Die Arme gestreckt haltend soll man gehen. Wer aufgrund von Missachtung mit schlenkernden Armen in bewohnter Gegend geht, und/oder die Arme herabbaumeln lässt, begeht ein Dukkaṭa-Vergehen.
Kein Vergehen ist es, wenn es unbewusst oder unbeabsichtigt oder unwissentlich erfolgt; wenn er krank ist; im Notfall; wenn er verrückt ist; wenn er der Ersttäter ist.
Die siebzehnte Übungsvorschrift ist beendet.
‘Mit schlenkernden Armen werde ich nicht in bewohnter Gegend sitzen.’, ist eine einzuhaltende Übungsvorschrift.“
Man soll nicht mit schlenkernden Armen in bewohnter Gegend sitzen.[1456] Wer aufgrund von Missachtung mit schlenkernden Armen in bewohnter Gegend sitzt, und/oder die Arme herabbaumeln lässt, begeht ein Dukkaṭa-Vergehen.
Kein Vergehen ist es, wenn es unbewusst oder unbeabsichtigt oder unwissentlich erfolgt; wenn er krank ist; wenn er in ein Haus gegangen ist; im Notfall; wenn er verrückt ist; wenn er der Ersttäter ist.
Die achtzehnte Übungsvorschrift ist beendet.
1256. [594.] Damals, da verweilte der Buddha, der Erhabene, im Park des Anāthapiṇḍika, im Jeta-Hain zu Sāvatthi. Zu dieser Zeit, da gingen die Mönche der Sechsergruppe mit wiegendem Kopf in bewohnter Gegend, ließen den Kopf hängen. Die Leute ärgerten sich ... − ... Den [anderen] Mönchen kam zu Ohren ... − ... berichteten diesen Sachverhalt dem Erhabenen ... − ... der fragte die Mönche ... − ... tadelte ... − ... sprach zu den Mönchen: „So verkünde ich nun, ihr Mönche, diese Vorschrift:
‘Mit wiegendem Kopf werde ich nicht in bewohnter Gegend gehen.’, ist eine einzuhaltende Übungsvorschrift.“
Man soll nicht mit wiegendem Kopf in bewohnter Gegend gehen. Den Kopf erhoben habend soll man gehen. Wer aufgrund von Missachtung mit wiegendem Kopf in bewohnter Gegend geht, und/oder den Kopf hängen lässt, begeht ein Dukkaṭa-Vergehen.
Kein Vergehen ist es, wenn es unbewusst oder unbeabsichtigt oder unwissentlich erfolgt; wenn er krank ist; im Notfall; wenn er verrückt ist; wenn er der Ersttäter ist.
Die neunzehnte Übungsvorschrift ist beendet.
1257. [595.] Damals, da verweilte der Buddha, der Erhabene, im Park des Anāthapiṇḍika, im Jeta-Hain zu Sāvatthi. Zu dieser Zeit, da saßen die Mönche der Sechsergruppe mit wiegendem Kopf in bewohnter Gegend, ließen den Kopf hängen. Die Leute ärgerten sich ... − ... Den [anderen] Mönchen kam zu Ohren ... − ... berichteten diesen Sachverhalt dem Erhabenen ... − ... der fragte die Mönche ... − ... tadelte ... − ... sprach zu den Mönchen: „So verkünde ich nun, ihr Mönche, diese Vorschrift:
‘Mit wiegendem Kopf werde ich nicht in bewohnter Gegend sitzen.’, ist eine einzuhaltende Übungsvorschrift.“
Man soll nicht mit wiegendem Kopf in bewohnter Gegend sitzen. Den Kopf erhoben habend soll man sitzen. Wer aufgrund von Missachtung mit wiegendem Kopf in bewohnter Gegend sitzt, und/oder den Kopf hängen lässt, begeht ein Dukkaṭa-Vergehen.
Kein Vergehen ist es, wenn es unbewusst oder unbeabsichtigt oder unwissentlich erfolgt; wenn er krank ist; wenn er in ein Haus gegangen ist; im Notfall; wenn er verrückt ist; wenn er der Ersttäter ist.
Die zwanzigste Übungsvorschrift ist beendet.
[Das war] die zweite Gruppe, die mit „Auflachen“ [begann].
‘Mit eingestemmten Armen werde ich nicht in bewohnter Gegend gehen.’, ist eine einzuhaltende Übungsvorschrift.“
Man soll nicht mit eingestemmten Armen in bewohnter Gegend gehen. Wer aufgrund von Missachtung einen oder beide Arme eingestemmt hat, und in bewohnter Gegend geht, begeht ein Dukkaṭa-Vergehen.
Kein Vergehen ist es, wenn es unbewusst oder unbeabsichtigt oder unwissentlich erfolgt; wenn er krank ist; im Notfall; wenn er verrückt ist; wenn er der Ersttäter ist.
Die einundzwanzigste Übungsvorschrift ist beendet.
‘Mit eingestemmten Armen werde ich nicht in bewohnter Gegend sitzen.’, ist eine einzuhaltende Übungsvorschrift.“
Man soll nicht mit eingestemmten Armen in bewohnter Gegend sitzen. Wer aufgrund von Missachtung einen oder beide Arme eingestemmt hat, und in bewohnter Gegend sitzt, begeht ein Dukkaṭa-Vergehen.
Kein Vergehen ist es, wenn es unbewusst oder unbeabsichtigt oder unwissentlich erfolgt; wenn er krank ist; wenn er in ein Haus gegangen ist; im Notfall; wenn er verrückt ist; wenn er der Ersttäter ist.
Die zweiundzwanzigste Übungsvorschrift ist beendet.
‘Verhüllt[1458] werde ich nicht in bewohnter Gegend gehen.’, ist eine einzuhaltende Übungsvorschrift.“
Man soll nicht verhüllt in bewohnter Gegend gehen. Wer aufgrund von Missachtung, nachdem er sich verhüllte, in bewohnte Gegend geht, begeht ein Dukkaṭa-Vergehen.
Kein Vergehen ist es, wenn es unbewusst oder unbeabsichtigt oder unwissentlich erfolgt; wenn er krank ist; im Notfall; wenn er verrückt ist; wenn er der Ersttäter ist.
Die dreiundzwanzigste Übungsvorschrift ist beendet.
‘Verhüllt werde ich nicht in bewohnter Gegend sitzen.’, ist eine einzuhaltende Übungsvorschrift.“
Man soll nicht verhüllt in bewohnter Gegend sitzen. Wer aufgrund von Missachtung, nachdem er sich verhüllte, in bewohnter Gegend sitzt, begeht ein Dukkaṭa-Vergehen.
Kein Vergehen ist es, wenn es unbewusst oder unbeabsichtigt oder unwissentlich erfolgt; wenn er krank ist; wenn er in ein Haus gegangen ist; im Notfall; wenn er verrückt ist; wenn er der Ersttäter ist.
Die vierundzwanzigste Übungsvorschrift ist beendet.
‘Nur auf Zehen oder Fersen gehend werde ich nicht in bewohnter Gegend gehen.’, ist eine einzuhaltende Übungsvorschrift.“
Man soll nicht nur auf Zehen oder Fersen in bewohnter Gegend gehen. Wer aufgrund von Missachtung nur auf Zehen oder Fersen in bewohnter Gegend geht, begeht ein Dukkaṭa-Vergehen.
Kein Vergehen ist es, wenn es unbewusst oder unbeabsichtigt oder unwissentlich erfolgt; wenn er krank ist; im Notfall; wenn er verrückt ist; wenn er der Ersttäter ist.
Die fünfundzwanzigste Übungsvorschrift ist beendet.
‘Mit umfassten Knien werde ich nicht in bewohnter Gegend sitzen.’, ist eine einzuhaltende Übungsvorschrift.“
Man soll nicht mit umfassten Knien in bewohnter Gegend sitzen. Wer aufgrund von Missachtung mit den Händen die Knie umfassend oder mit einem Band umwunden[1460] in bewohnter Gegend sitzt, begeht ein Dukkaṭa-Vergehen.
Kein Vergehen ist es, wenn es unbewusst oder unbeabsichtigt oder unwissentlich erfolgt; wenn er krank ist; wenn er in ein Haus gegangen ist; im Notfall; wenn er verrückt ist; wenn er der Ersttäter ist.
Die sechsundzwanzigste Übungsvorschrift ist beendet.
(bhojana-paṭisaṃyutta)
‘Mit Würde werde ich die Almosenspeise annehmen.’, ist eine einzuhaltende Übungsvorschrift.“
Man soll mit Würde[1461] die Almosenspeise annehmen. Wer aufgrund von Missachtung würdelos die Almosenspeise annimmt, als würde er etwas wegwerfen wollen, begeht ein Dukkaṭa-Vergehen.
Kein Vergehen ist es, wenn es unbewusst oder unbeabsichtigt oder unwissentlich erfolgt; wenn er krank ist; im Notfall; wenn er verrückt ist; wenn er der Ersttäter ist.
Die siebenundzwanzigste Übungsvorschrift ist beendet.
‘Mit auf die Schale gerichteter Achtsamkeit werde ich die Almosenspeise annehmen.’, ist eine einzuhaltende Übungsvorschrift.“
Man soll mit auf die Schale gerichteter Achtsamkeit die Almosenspeise annehmen. Wer aufgrund von Missachtung hierhin und dorthin schauend die Almosenspeise annimmt, begeht ein Dukkaṭa-Vergehen.
Kein Vergehen ist es, wenn es unbewusst oder unbeabsichtigt oder unwissentlich erfolgt; wenn er krank ist; im Notfall; wenn er verrückt ist; wenn er der Ersttäter ist.
Die achtundzwanzigste Übungsvorschrift ist beendet.
‘Die Curries werde ich in entsprechender Menge der Almosenspeise annehmen.’, ist eine einzuhaltende Übungsvorschrift.“
‘Curries’[1462] bedeutet: zwei Arten Curries: Mungbohnen-Curry, Bohnen-Curry. Per Hand dargereicht, soll es in ausgewogener Menge zur Almosenspeise angenommen werden.[1463] Wer aufgrund von Missachtung (zu) reichlich Curries annimmt, begeht ein Dukkaṭa-Vergehen.
Kein Vergehen ist es, wenn es unbewusst oder unbeabsichtigt oder unwissentlich erfolgt; wenn er krank ist; wenn es einen anderen Geschmack[1464] hat; wenn Verwandte dazu einladen; wenn es für jemanden anderen ist; wenn es eigener Besitz ist; im Notfall; wenn er verrückt ist; wenn er der Ersttäter ist.[1465]
Die neunundzwanzigste Übungsvorschrift ist beendet.
‘Bis zum Rand werde ich [höchstens] die Almosenspeise annehmen.’, ist eine einzuhaltende Übungsvorschrift.“
Man soll [höchstens] bis zum Rand [der Schale] Almosenspeise annehmen. Wer aufgrund von Missachtung in aufgehäufter Weise Almosenspeise annimmt, begeht ein Dukkaṭa-Vergehen.
Kein Vergehen ist es, wenn es unbewusst oder unbeabsichtigt oder unwissentlich erfolgt; im Notfall; wenn er verrückt ist; wenn er der Ersttäter ist.[1466]
Die dreißigste Übungsvorschrift ist beendet.
[Das war] die dritte Gruppe, die mit „eingestemmten Armen“ [beginnt].
‘Mit Würde werde ich die Almosenspeise verzehren.’, ist eine einzuhaltende Übungsvorschrift.“
Man soll mit Würde die Almosenspeise verzehren. Wer aufgrund von Missachtung die Almosenspeise würdelos verzehrt, begeht ein Dukkaṭa-Vergehen.
Kein Vergehen ist es, wenn es unbewusst oder unbeabsichtigt oder unwissentlich erfolgt; wenn er krank ist; im Notfall; wenn er verrückt ist; wenn er der Ersttäter ist.
Die einunddreißigste Übungsvorschrift ist beendet.
1269. [607.] Damals, da verweilte der Buddha, der Erhabene, im Park des Anāthapiṇḍika, im Jeta-Hain zu Sāvatthi. Zu dieser Zeit, da verzehrten die Mönche der Sechsergruppe die Almosenspeise, während sie hierhin und dahin schauten, dass sie [ihre Schalen] aufhäuften und überfüllten. Die Leute ärgerten sich ... − ... Den [anderen] Mönchen kam zu Ohren ... − ... berichteten diesen Sachverhalt dem Erhabenen ... − ... der fragte die Mönche ... − ... tadelte ... − ... sprach zu den Mönchen: „So verkünde ich nun, ihr Mönche, diese Vorschrift:
‘Mit auf die Schale gerichteter Achtsamkeit werde ich die Almosenspeise verzehren.’, ist eine einzuhaltende Übungsvorschrift.“
Man soll mit auf die Schale gerichteter Achtsamkeit die Almosenspeise verzehren. Wer aufgrund von Missachtung hierhin und dorthin schauend die Almosenspeise verzehrt, begeht ein Dukkaṭa-Vergehen.
Kein Vergehen ist es, wenn es unbewusst oder unbeabsichtigt oder unwissentlich erfolgt; wenn er krank ist; im Notfall; wenn er verrückt ist; wenn er der Ersttäter ist.
Die zweiunddreißigste Übungsvorschrift ist beendet.
1270. [608.] Damals, da verweilte der Buddha, der Erhabene, im Park des Anāthapiṇḍika, im Jeta-Hain zu Sāvatthi. Zu dieser Zeit, da verzehrten die Mönche der Sechsergruppe die Almosenspeise, indem sie hier und da etwas heraussuchten[1467]. Die Leute ärgerten sich ... − ... Den [anderen] Mönchen kam zu Ohren ... − ... berichteten diesen Sachverhalt dem Erhabenen ... − ... der fragte die Mönche ... − ... tadelte ... − ... sprach zu den Mönchen: „So verkünde ich nun, ihr Mönche, diese Vorschrift:
‘Aufeinanderfolgend werde ich die Almosenspeise verzehren.’, ist eine einzuhaltende Übungsvorschrift.“
Man soll die Almosenspeisen nacheinander verzehren. Wer aufgrund von Missachtung, nachdem er hier und da auswählte[1468], die Almosenspeise verzehrt, begeht ein Dukkaṭa-Vergehen.
Kein Vergehen ist es, wenn es unbewusst oder unbeabsichtigt oder unwissentlich erfolgt; wenn er krank ist; wenn er jemandem anderen gibt, was er aussonderte; wenn er aussondert, was von anderen aufgehäuft wurde; wenn es [verschiedene] Delikatessen sind; im Notfall; wenn er verrückt ist; wenn er der Ersttäter ist.
Die dreiunddreißigste Übungsvorschrift ist beendet.
‘Die Curries werde ich in entsprechender Menge der Almosenspeise verzehren.’, ist eine einzuhaltende Übungsvorschrift.“
‘Curries’ bedeutet: zwei Arten Curries: Mungbohnen-Curry, Bohnen-Curry. Per Hand dargereicht, soll es in ausgewogener Menge zur Almosenspeise angenommen werden. Wer aufgrund von Missachtung (zu) reichlich Curries verzehrt, begeht ein Dukkaṭa-Vergehen.
Kein Vergehen ist es, wenn es unbewusst oder unbeabsichtigt oder unwissentlich erfolgt; wenn er krank ist; wenn es einen anderen Geschmack hat; wenn Verwandte dazu einladen; wenn es für jemanden anderen ist; wenn es eigener Besitz ist; im Notfall; wenn er verrückt ist; wenn er der Ersttäter ist.[1469]
Die vierunddreißigste Übungsvorschrift ist beendet.
‘Nicht aufgeformt und dann zerdrückt habend werde ich die Almosenspeise verzehren.’, ist eine einzuhaltende Übungsvorschrift.“
Man soll nicht die Almosenspeise verzehren, nachdem man sie zu einem Stūpa geformt hat. Wer aufgrund von Missachtung die Almosenspeise verzehrt, nachdem er sie zu einem Stūpa geformt hat, begeht ein Dukkaṭa-Vergehen.
Kein Vergehen ist es, wenn es unbewusst oder unbeabsichtigt oder unwissentlich erfolgt; wenn er krank ist; wenn er isst, nachdem er unbedeutende Reste zu einem [Happen] zusammengezogen und dann zusammengedrückt hat; im Notfall; wenn er verrückt ist; wenn er der Ersttäter ist.
Die fünfunddreißigste Übungsvorschrift ist beendet.
‘Die Curries oder das Hauptgericht werde ich nicht mit dem Wunsch, mehr davon zu erhalten, mit Reis bedecken.’, ist eine einzuhaltende Übungsvorschrift.“
Die Curries oder das Hauptgericht soll man nicht mit dem Wunsch, mehr davon zu erhalten, mit Reis bedecken. Wer aufgrund von Missachtung die Curries oder das Hauptgericht mit dem Wunsch, mehr davon zu erhalten, mit Reis bedeckt, begeht ein Dukkaṭa-Vergehen.[1474]
Kein Vergehen ist es, wenn es unbewusst oder unbeabsichtigt oder unwissentlich erfolgt; wenn die Besitzer beim Geben [die Curries] bedeckt haben; wenn es ohne den Wunsch mehr zu erhalten ist; im Notfall; wenn er verrückt ist; wenn er der Ersttäter ist.[1475]
Die sechsunddreißigste Übungsvorschrift ist beendet.
Nachdem nun der Erhabene die Mönche der Sechsergruppe auf mannigfache Weise (heftig) getadelt hatte, nachdem er über das Schwer-zu-unterhalten-sein, das Schwer-zu-ernähren-sein, das Große-Wünsche-haben, das Nicht-genügsam-sein, die Geselligkeit, die Trägheit mit scharfen Worten gesprochen hatte, nachdem er auf mannigfache Weise über das Einfach-zu-unterhalten-sein, das Einfach-zu-ernähren-sein, das Wenig-Wünsche-haben, die Genügsamkeit, das gewissenhafte Austreiben und die erfreuliche Verringerung [des Schlechten], sowie über den Eifer [dabei] mit lobenden Worten gesprochen hatte, nachdem er den Mönchen eine dafür geeignete und angemessene Lehrrede gehalten hatte, sprach er zu den Mönchen: „So verkünde ich nun, ihr Mönche, diese Vorschrift:
‘Für mich selber werde ich nicht Reis und Curries erbeten und verzehren.’, ist eine einzuhaltende Übungsvorschrift.“
So wurde also vom Erhabenen für die Mönche [diese] Vorschrift erlassen.
1275. [613.] Bei einer [späteren] Gelegenheit, da waren Mönche krank. Nachdem die Mönche die Kranken gefragt hatten, sprachen sie zu ihnen: „Hoffentlich ist es erträglich. Ihr bleibt doch hoffentlich am Leben?“ – „Früher, Brüder, da hatten wir für uns selber um Reis und Curries gebeten und diese dann verzehrt, da fühlten wir uns wohl. Aber jetzt wird gesagt: ‘Der Erhabene lehnt das ab.’, und gewissenhaft [wie wir sind], wollen wir nichts erbitten. Deshalb fühlen wir uns jetzt nicht wohl.“ Dem Erhabenen wurde dieser Sachverhalt berichtet. Nachdem der Erhabene aus diesem Anlass und in diesem Zusammenhang den Mönchen eine dafür geeignete und angemessene Lehrrede gehalten hatte, sprach er zu den Mönchen: „Ihr Mönche, ich erlaube, dass ein kranker Mönch, nachdem er selber für sich um Reis und Curries gebeten hat, diese verzehren darf. Und so, ihr Mönche, verkünde ich nun diese Vorschrift:‘Für mich selber werde ich nicht, außer wenn ich krank bin, Reis und Curries erbeten und verzehren.’, ist eine einzuhaltende Übungsvorschrift.“
Man soll nicht für sich selber Reis und Curries erbitten, außer wenn man krank ist, und das dann verzehren. Wer aufgrund von Missachtung, nachdem er Reis und Curries ohne krank zu sein, für sich selber erbeten hat und dann verehrt, begeht ein Dukkaṭa-Vergehen.
Kein Vergehen ist es, wenn es unbewusst oder unbeabsichtigt oder unwissentlich erfolgt; wenn er krank ist; wenn Verwandte dazu einladen; wenn es für jemanden anderen ist; wenn es eigener Besitz ist; im Notfall; wenn er verrückt ist; wenn er der Ersttäter ist.
Die siebenunddreißigste Übungsvorschrift ist beendet.
‘Befallen von Kritiksucht werde ich nicht in die Schale [anderer] schauen.’, ist eine einzuhaltende Übungsvorschrift.“
Man soll nicht, befallen von Kritiksucht, in die Almosenschale [anderer] schauen. Wer aufgrund von Missachtung, befallen von Kritiksucht, in die Almosenschale [anderer] schaut, begeht ein Dukkaṭa-Vergehen.
Kein Vergehen ist es, wenn es unbewusst oder unbeabsichtigt oder unwissentlich erfolgt; wenn er in dem Gedanken schaut: ‘Das will ich [noch] geben.’ oder ‘Das will ich [noch] geben lassen.’; wenn er keine Fehler sucht; im Notfall; wenn er verrückt ist; wenn er der Ersttäter ist.[1477]
Die achtunddreißigste Übungsvorschrift ist beendet.
‘Nicht zu große Happen werde ich machen.’, ist eine einzuhaltende Übungsvorschrift.“
Man soll keine zu großen Happen machen. Wer aufgrund von Missachtung zu große Happen macht, begeht ein Dukkaṭa-Vergehen.
Kein Vergehen ist es, wenn es unbewusst oder unbeabsichtigt oder unwissentlich erfolgt; wenn er krank ist; wenn es feste Speisen[1478], alle Sorten von Früchten, Delikatessen sind; im Notfall; wenn er verrückt ist; wenn er der Ersttäter ist.
Die neununddreißigste Übungsvorschrift ist beendet.
‘Runde Bissen werde ich machen.’, ist eine einzuhaltende Übungsvorschrift.“
Man soll [nur] runde Bissen machen. Wer aufgrund von Missachtung lange Bissen macht, begeht ein Dukkaṭa-Vergehen.
Kein Vergehen ist es, wenn es unbewusst oder unbeabsichtigt oder unwissentlich erfolgt; wenn er krank ist; wenn es feste Speisen, alle Sorten von Früchten, Delikatessen sind; im Notfall; wenn er verrückt ist; wenn er der Ersttäter ist.
Die vierzigste Übungsvorschrift ist beendet.
[Das war] die vierte Gruppe, die mit „würdevoll“ [beginnt].
‘Bevor ich nicht den Happen vor den Mund gebracht habe, werde ich ihn nicht öffnen.’, ist eine einzuhaltende Übungsvorschrift.“
Man soll nicht den Mund öffnen, bevor man nicht den Happen davorgebracht hat. Wer aufgrund von Missachtung, bevor der Happen davor gebracht wurde, den Mund öffnet, begeht ein Dukkaṭa-Vergehen.
Kein Vergehen ist es, wenn es unbewusst oder unbeabsichtigt oder unwissentlich erfolgt; wenn er krank ist; im Notfall; wenn er verrückt ist; wenn er der Ersttäter ist.
Die einundvierzigste Übungsvorschrift ist beendet.
‘Beim Speisen werde ich nicht die ganze Hand in den Mund stecken.’, ist eine einzuhaltende Übungsvorschrift.“
Man soll nicht beim Speisen die ganze Hand in den Mund stecken. Wer aufgrund von Missachtung beim Speisen die ganze Hand in den Mund steckt, begeht ein Dukkaṭa-Vergehen.
Kein Vergehen ist es, wenn es unbewusst oder unbeabsichtigt oder unwissentlich erfolgt; wenn er krank ist; im Notfall; wenn er verrückt ist; wenn er der Ersttäter ist.
Die zweiundvierzigste Übungsvorschrift ist beendet.
‘Mit vollem Mund werde ich nicht sprechen.’, ist eine einzuhaltende Übungsvorschrift.“
Man soll nicht mit vollem Mund sprechen. Wer aufgrund von Missachtung mit vollem Mund spricht, begeht ein Dukkaṭa-Vergehen.[1480]
Kein Vergehen ist es, wenn es unbewusst oder unbeabsichtigt oder unwissentlich erfolgt; wenn er krank ist; im Notfall; wenn er verrückt ist; wenn er der Ersttäter ist.
Die dreiundvierzigste Übungsvorschrift ist beendet.
‘Die Brocken nicht (hoch-)werfend werde ich speisen.’, ist eine einzuhaltende Übungsvorschrift.“
Man soll nicht speisen, indem man die Brocken (hoch-)wirft. Wer aufgrund von Missachtung Brocken (hoch-)werfend speist, begeht ein Dukkaṭa-Vergehen.
Kein Vergehen ist es, wenn es unbewusst oder unbeabsichtigt oder unwissentlich erfolgt; wenn er krank ist; wenn es feste Speisen, alle Sorten von Früchten sind; im Notfall; wenn er verrückt ist; wenn er der Ersttäter ist.
Die vierundvierzigste Übungsvorschrift ist beendet.
‘Keine Happen zurechtschneidend werde ich speisen.’, ist eine einzuhaltende Übungsvorschrift.“
Man soll nicht speisen, indem man Happen zurechtschneidet. Wer aufgrund von Missachtung Happen zurechtschneidend speist, begeht ein Dukkaṭa-Vergehen.[1483]
Kein Vergehen ist es, wenn es unbewusst oder unbeabsichtigt oder unwissentlich erfolgt; wenn er krank ist; wenn es feste Speisen, alle Sorten von Früchten, Delikatessen sind; im Notfall; wenn er verrückt ist; wenn er der Ersttäter ist.
Die fünfundvierzigste Übungsvorschrift ist beendet.
‘Beim Speisen werde ich mir nicht die Wangen vollstopfen.’, ist eine einzuhaltende Übungsvorschrift.“
Man soll sich nicht beim Speisen die Wangen vollstopften. Wer aufgrund von Missachtung eine oder beide Wangen vollgestopft hat und speist [so], begeht ein Dukkaṭa-Vergehen.
Kein Vergehen ist es, wenn es unbewusst oder unbeabsichtigt oder unwissentlich erfolgt; wenn er krank ist; wenn es alle Sorten von Früchten sind; im Notfall; wenn er verrückt ist; wenn er der Ersttäter ist.
Die sechsundvierzigste Übungsvorschrift ist beendet.
‘Beim Speisen werde ich nicht die Hand abschütteln.’, ist eine einzuhaltende Übungsvorschrift.“
Man soll nicht beim Speisen die Hand abschütteln. Wer aufgrund von Missachtung die Hand beim Speisen abschüttelt, begeht ein Dukkaṭa-Vergehen.
Kein Vergehen ist es, wenn es unbewusst oder unbeabsichtigt oder unwissentlich erfolgt; wenn er krank ist; wenn er die Hand abschüttelt, um Schmutz[1486] zu beseitigen; im Notfall; wenn er verrückt ist; wenn er der Ersttäter ist.
Die siebenundvierzigste Übungsvorschrift ist beendet.
‘Beim Speisen werde ich keinen Reis verstreuen.’, ist eine einzuhaltende Übungsvorschrift.“
Man soll keinen Reis beim Speisen verstreuen. Wer aufgrund von Missachtung beim Speisen Reis verstreut, begeht ein Dukkaṭa-Vergehen.
Kein Vergehen ist es, wenn es unbewusst oder unbeabsichtigt oder unwissentlich erfolgt; wenn er krank ist; wenn er Schmutz zu beseitigt und dabei Reis verstreut[1488]; im Notfall; wenn er verrückt ist; wenn er der Ersttäter ist.
Die achtundvierzigste Übungsvorschrift ist beendet.
‘Beim Speisen werde ich nicht die Zunge herausstrecken.’, ist eine einzuhaltende Übungsvorschrift.“
Man soll nicht beim Speisen die Zunge herausstrecken. Wer aufgrund von Missachtung die Zunge herausstreckend speist, begeht ein Dukkaṭa-Vergehen.
Kein Vergehen ist es, wenn es unbewusst oder unbeabsichtigt oder unwissentlich erfolgt; wenn er krank ist; im Notfall; wenn er verrückt ist; wenn er der Ersttäter ist.
Die neunundvierzigste Übungsvorschrift ist beendet.
‘Beim Speisen werde ich keine Schmatzlaute machen.’, ist eine einzuhaltende Übungsvorschrift.“
Man soll nicht beim Speisen schmatzen[1489]. Wer aufgrund von Missachtung beim Speisen Schmatzlaute macht, begeht ein Dukkaṭa-Vergehen.
Kein Vergehen ist es, wenn es unbewusst oder unbeabsichtigt oder unwissentlich erfolgt; wenn er krank ist; im Notfall; wenn er verrückt ist; wenn er der Ersttäter ist.
Die fünfzigste Übungsvorschrift ist beendet.
[Das war] die fünfte Gruppe, die mit „Happen“ [beginnt].
Nachdem nun der Erhabene diesen Mönch auf mannigfache Weise (heftig) getadelt hatte, nachdem er über das Schwer-zu-unterhalten-sein, das Schwer-zu-ernähren-sein, das Große-Wünsche-haben, das Nicht-genügsam-sein, die Geselligkeit, die Trägheit mit scharfen Worten gesprochen hatte, nachdem er auf mannigfache Weise über das Einfach-zu-unterhalten-sein, das Einfach-zu-ernähren-sein, das Wenig-Wünsche-haben, die Genügsamkeit, das gewissenhafte Austreiben und die erfreuliche Verringerung [des Schlechten], sowie über den Eifer [dabei] mit lobenden Worten gesprochen hatte, nachdem er den Mönchen eine dafür geeignete und angemessene Lehrrede gehalten hatte, sprach er zu den Mönchen: „So verkünde ich nun, ihr Mönche, diese Vorschrift:
‘Beim Speisen werde ich keine Schlürflaute machen.’, ist eine einzuhaltende Übungsvorschrift.“
Man soll nicht beim Speisen schlürfen[1491]. Wer aufgrund von Missachtung beim Speisen Schlürflaute macht, begeht ein Dukkaṭa-Vergehen.
Kein Vergehen ist es, wenn es unbewusst oder unbeabsichtigt oder unwissentlich erfolgt; wenn er krank ist; im Notfall; wenn er verrückt ist; wenn er der Ersttäter ist.
Die einundfünfzigste Übungsvorschrift ist beendet.
‘Beim Speisen werde ich nicht die Hand ablecken.’, ist eine einzuhaltende Übungsvorschrift.“
Man soll nicht beim Speisen die Hand ablecken. Wer aufgrund von Missachtung die Hand ableckend speist, begeht ein Dukkaṭa-Vergehen.
Kein Vergehen ist es, wenn es unbewusst oder unbeabsichtigt oder unwissentlich erfolgt; wenn er krank ist; im Notfall; wenn er verrückt ist; wenn er der Ersttäter ist.
Die zweiundfünfzigste Übungsvorschrift ist beendet.
‘Beim Speisen werde ich nicht die Schale auslecken.’, ist eine einzuhaltende Übungsvorschrift.“
Man soll nicht beim Speisen die Hand ablecken. Wer aufgrund von Missachtung beim Speisen die Schale ausleckt, begeht ein Dukkaṭa-Vergehen.
Kein Vergehen ist es, wenn es unbewusst oder unbeabsichtigt oder unwissentlich erfolgt; wenn er krank ist; nachdem er unbedeutende Reste zu einem zusammengezogen und dann aufleckt;[1493] im Notfall; wenn er verrückt ist; wenn er der Ersttäter ist.
Die dreiundfünfzigste Übungsvorschrift ist beendet.
‘Beim Speisen werde ich nicht die Lippen ablecken.’, ist eine einzuhaltende Übungsvorschrift.“
Man soll nicht beim Speisen die Lippen ablecken. Wer aufgrund von Missachtung die Lippen ableckend speist, begeht ein Dukkaṭa-Vergehen.
Kein Vergehen ist es, wenn es unbewusst oder unbeabsichtigt oder unwissentlich erfolgt; wenn er krank ist; im Notfall; wenn er verrückt ist; wenn er der Ersttäter ist.
Die vierundfünfzigste Übungsvorschrift ist beendet.
‘Mit speisebeschmierter Hand werde ich kein Trinkgefäß annehmen.’, ist eine einzuhaltende Übungsvorschrift.“
Man soll nicht mit speisebeschmierter Hand ein Trinkgefäß annehmen. Wer aufgrund von Missachtung mit speisebeschmierter Hand ein Trinkgefäß annimmt, begeht ein Dukkaṭa-Vergehen.
Kein Vergehen ist es, wenn es unbewusst oder unbeabsichtigt oder unwissentlich erfolgt; wenn er krank ist; wenn er es in dem Gedanken: ‘Ich will es abwaschen.’ oder ‘Ich lasse es abwaschen.’ annimmt; im Notfall; wenn er verrückt ist; wenn er der Ersttäter ist.
Die fünfundfünfzigste Übungsvorschrift ist beendet.
‘Wenn sich Reiskörner im Schalenspülwasser befinden, werde ich es nicht zwischen den Häusern wegschütten.’, ist eine einzuhaltende Übungsvorschrift.“
Man soll nicht das Schalenspülwasser, indem sich Reiskörner befinden, zwischen den Häusern wegschütten. Wer aufgrund von Missachtung das Schalenspülwasser, in dem sich Reiskörner befinden, zwischen den Häusern wegschüttet, begeht ein Dukkaṭa-Vergehen.
Kein Vergehen ist es, wenn es unbewusst oder unbeabsichtigt oder unwissentlich erfolgt; wenn er krank ist; wenn er es wegschüttet, nachdem er sie entfernt hat oder nachdem er sie zerstört hat oder nachdem er es in den Abfallbehälter[1497] schüttete und bedeckt hat; im Notfall; wenn er verrückt ist; wenn er der Ersttäter ist.
Die sechsundfünfzigste Übungsvorschrift ist beendet.
(dhammadesanā-paṭisaṃyutta)
‘Einem, der einen Schirm in der Hand hält, werde ich nicht die Lehre darlegen.’, ist eine einzuhaltende Übungsvorschrift.“
So wurde also vom Erhabenen für die Mönche [diese] Vorschrift erlassen.
1296. [634.] Bei einer [späteren] Gelegenheit, da legten die gewissenhaften Mönche einem Kranken nicht die Lehre dar, weil er einen Schirm in der Hand hielt. Die Leute ärgerten sich darüber, wurden unruhig und regten sich auf: „Wie können bloß diese Asketen des Sakyasohnes, einem Kranken, der einen Schirm in der Hand hält, nicht die Lehre darlegen!“ Die Mönche hörten, dass die Leute verärgert, unruhig und aufgeregt waren. Dann berichteten sie diesen Sachverhalt dem Erhabenen. Nachdem der Erhabene aus diesem Anlass und in diesem Zusammenhang den Mönchen eine dafür geeignete und angemessene Lehrrede gehalten hatte, sprach er zu den Mönchen: „Ihr Mönche, ich erlaube, dass einem Kranken, der einen Schirm in der Hand hält, die Lehre dargelegt wird. Und so, ihr Mönche, verkünde ich nun diese Vorschrift:‘Einem, der einen Schirm in der Hand hält und nicht krank ist, werde ich nicht die Lehre darlegen.’, ist eine einzuhaltende Übungsvorschrift.“
‘Schirm’ bedeutet: dreierlei Art Schirm: der weiße Schirm[1499], der Binsenschirm[1500], der Blätterschirm[1501], rund gefertigt[1502], mit Stäbchen gefertigt[1503].
‘Lehre’[1504] bedeutet: das vom Buddha Gesprochene, das von den Nachfolgern Gesprochene, das zu Sehern Gesprochene, das zu Gottheiten Gesprochene, was mit dem (höchsten) Ziel zusammenhängt, was mit der Lehre zusammenhängt.
Sollte er die Lehre in Worten darlegen, ist das Wort für Wort ein Dukkaṭa-Vergehen. Legt er sie in Silben dar, ist das Silbe für Silbe ein Dukkaṭa-Vergehen.
Man soll nicht einem, der einen Schirm in der Hand hält, und nicht krank ist, die Lehre darlegen. Wer aufgrund von Missachtung einem, der einen Schirm in der Hand hält und nicht krank ist, die Lehre darlegt, begeht ein Dukkaṭa-Vergehen.
Kein Vergehen ist es, wenn es unbewusst oder unbeabsichtigt oder unwissentlich erfolgt; wenn er [selber auch] krank ist; im Notfall; wenn er verrückt ist; wenn er der Ersttäter ist.
Die siebenundfünfzigste Übungsvorschrift ist beendet.
‘Einem, der einen Stock in der Hand hält und nicht krank ist, werde ich nicht die Lehre darlegen.’, ist eine einzuhaltende Übungsvorschrift.“
‘Stock’ bedeutet: so wie ein mittelgroßer Mann einen vier Hand(-spannen) großen Stock hat[1507]. Größer als das ist kein Stock[1508], kleiner als das ist kein Stock[1509].
Man soll nicht einem, der einen Stock in der Hand hält, und nicht krank ist, die Lehre darlegen. Wer aufgrund von Missachtung einem, der einen Stock in der Hand hält und nicht krank ist, die Lehre darlegt, begeht ein Dukkaṭa-Vergehen.
Kein Vergehen ist es, wenn es unbewusst oder unbeabsichtigt oder unwissentlich erfolgt; wenn er [selber auch] krank ist; im Notfall; wenn er verrückt ist; wenn er der Ersttäter ist.
Die achtundfünfzigste Übungsvorschrift ist beendet.
‘Einem, der ein Messer in der Hand hält und nicht krank ist, werde ich nicht die Lehre darlegen.’, ist eine einzuhaltende Übungsvorschrift.“
‘Messer’ bedeutet: eine Waffe[1511] mit ein- oder beidseitiger Klinge[1512].
Man soll nicht einem, der ein Messer in der Hand hält, und nicht krank ist, die Lehre darlegen. Wer aufgrund von Missachtung einem, der ein Messer in der Hand hält und nicht krank ist, die Lehre darlegt, begeht ein Dukkaṭa-Vergehen.
Kein Vergehen ist es, wenn es unbewusst oder unbeabsichtigt oder unwissentlich erfolgt; wenn er [selber auch] krank ist; im Notfall; wenn er verrückt ist; wenn er der Ersttäter ist.
Die neunundfünfzigste Übungsvorschrift ist beendet.
‘Einem, der eine (Schuss-)Waffe in der Hand hält und nicht krank ist, werde ich nicht die Lehre darlegen.’, ist eine einzuhaltende Übungsvorschrift.“
‘(Schuss-)Waffe’[1513] bedeutet: Bogen, Armbrust.
Man soll nicht einem, der eine (Schuss-)Waffe in der Hand hält, und nicht krank ist, die Lehre darlegen. Wer aufgrund von Missachtung einem, der eine (Schuss-)Waffe in der Hand hält und nicht krank ist, die Lehre darlegt, begeht ein Dukkaṭa-Vergehen.
Kein Vergehen ist es, wenn es unbewusst oder unbeabsichtigt oder unwissentlich erfolgt; wenn er [selber auch] krank ist; im Notfall; wenn er verrückt ist; wenn er der Ersttäter ist.
Die sechzigste Übungsvorschrift ist beendet.
[Das war] die sechste Gruppe, die mit „Schlürfen“ [beginnt].
1300. [638.] Damals, da verweilte der Buddha, der Erhabene, im Park des Anāthapiṇḍika, im Jeta-Hain zu Sāvatthi. Zu dieser Zeit, da legten die Mönche der Sechsergruppe einem die Lehre dar, der Sandalen trug. Die Leute ärgerten sich ... − ... Den [anderen] Mönchen kam zu Ohren ... − ... berichteten diesen Sachverhalt dem Erhabenen ... − ... der fragte die Mönche ... − ... tadelte ... − ... sprach zu den Mönchen: „So verkünde ich nun, ihr Mönche, diese Vorschrift:
‘Einem, der Sandalen trägt, und nicht krank ist, werde ich nicht die Lehre darlegen.’, ist eine einzuhaltende Übungsvorschrift.“
Man soll nicht einem, der Sandalen trägt, und nicht krank ist, die Lehre darlegen. Wer aufgrund von Missachtung einem, der auf seinen Sandalen steht oder sie angezogen hat oder sie [gerade] abgelegt hat und nicht krank ist, die Lehre darlegt, begeht ein Dukkaṭa-Vergehen.[1514]
Kein Vergehen ist es, wenn es unbewusst oder unbeabsichtigt oder unwissentlich erfolgt; wenn er [selber auch] krank ist; im Notfall; wenn er verrückt ist; wenn er der Ersttäter ist.[1515]
Die einundsechzigste Übungsvorschrift ist beendet.
1301. [639.] Damals, da verweilte der Buddha, der Erhabene, im Park des Anāthapiṇḍika, im Jeta-Hain zu Sāvatthi. Zu dieser Zeit, da legten die Mönche der Sechsergruppe einem die Lehre dar, der Schuhe angezogen hatte. Die Leute ärgerten sich ... − ... Den [anderen] Mönchen kam zu Ohren ... − ... berichteten diesen Sachverhalt dem Erhabenen ... − ... der fragte die Mönche ... − ... tadelte ... − ... sprach zu den Mönchen: „So verkünde ich nun, ihr Mönche, diese Vorschrift:
‘Einem, der Schuhe anhat, und nicht krank ist, werde ich nicht die Lehre darlegen.’, ist eine einzuhaltende Übungsvorschrift.“
Man soll nicht einem, der Schuhe anhat, und nicht krank ist, die Lehre darlegen. Wer aufgrund von Missachtung einem, der auf seinen Schuhen steht oder sie angezogen hat oder sie [gerade] abgelegt hat und nicht krank ist, die Lehre darlegt, begeht ein Dukkaṭa-Vergehen.[1516]
Kein Vergehen ist es, wenn es unbewusst oder unbeabsichtigt oder unwissentlich erfolgt; wenn er [selber auch] krank ist; im Notfall; wenn er verrückt ist; wenn er der Ersttäter ist.[1517]
Die zweiundsechzigste Übungsvorschrift ist beendet.
‘Einem, der in/auf einem Fahrzeug ist, und nicht krank ist, werde ich nicht die Lehre darlegen.’, ist eine einzuhaltende Übungsvorschrift.“
‘Fahrzeug’ bedeutet: Sänfte, Kutsche, Karren, Wagen, Tragsessel, Palankin.
Man soll nicht einem, der in/auf einem Fahrzeug ist, und nicht krank ist, die Lehre darlegen. Wer aufgrund von Missachtung einem, der in/auf einem Fahrzeug ist, und nicht krank ist, die Lehre darlegt, begeht ein Dukkaṭa-Vergehen.
Kein Vergehen ist es, wenn es unbewusst oder unbeabsichtigt oder unwissentlich erfolgt; wenn er [selber auch] krank ist; im Notfall; wenn er verrückt ist; wenn er der Ersttäter ist.[1518]
Die dreiundsechzigste Übungsvorschrift ist beendet.
‘Einem auf einer Liegestatt, der nicht krank ist, werde ich nicht die Lehre darlegen.’, ist eine einzuhaltende Übungsvorschrift.“
Man soll nicht einem, der in/auf einer Liegestatt ist, und nicht krank ist, die Lehre darlegen. Wer aufgrund von Missachtung einem die Lehre darlegt, der auf einer Liegestatt ist oder auch nur auf dem Boden liegt, und nicht krank ist, begeht ein Dukkaṭa-Vergehen.
Kein Vergehen ist es, wenn es unbewusst oder unbeabsichtigt oder unwissentlich erfolgt; wenn er [selber auch] krank ist; im Notfall; wenn er verrückt ist; wenn er der Ersttäter ist.
Die vierundsechzigste Übungsvorschrift ist beendet.
‘Einem, der mit umfassten Knien dasitzt, und nicht krank ist, werde ich nicht die Lehre darlegen.’, ist eine einzuhaltende Übungsvorschrift.“
Man soll nicht einem, der mit umfassten Knien dasitzt und nicht krank ist, die Lehre darlegen. Wer aufgrund von Missachtung einem, der mit den Händen die Knie umfassend oder mit einem Band umwunden hat, und nicht krank ist, die Lehre darlegt, begeht ein Dukkaṭa-Vergehen.
Kein Vergehen ist es, wenn es unbewusst oder unbeabsichtigt oder unwissentlich erfolgt; wenn er [selber auch] krank ist; im Notfall; wenn er verrückt ist; wenn er der Ersttäter ist.
Die fünfundsechzigste Übungsvorschrift ist beendet.
‘Einem, der den Kopf bedeckt hat, und nicht krank ist, werde ich nicht die Lehre darlegen.’, ist eine einzuhaltende Übungsvorschrift.“
‘Den Kopf bedeckt’ bedeutet: nachdem die Haarspitzen nicht mehr zu sehen sind, ist das eine Kopfbedeckung.
Man soll nicht einem, der den Kopf bedeckt hat, und nicht krank ist, die Lehre darlegen. Wer aufgrund von Missachtung einem, der den Kopf bedeckt hat, und nicht krank ist, die Lehre darlegt, begeht ein Dukkaṭa-Vergehen.
Kein Vergehen ist es, wenn es unbewusst oder unbeabsichtigt oder unwissentlich erfolgt; wenn er [selber auch] krank ist; wenn er darlegt, nachdem die Haare aufgedeckt wurden; im Notfall; wenn er verrückt ist; wenn er der Ersttäter ist.
Die sechsundsechzigste Übungsvorschrift ist beendet.
1306. [644.] Damals, da verweilte der Buddha, der Erhabene, im Park des Anāthapiṇḍika, im Jeta-Hain zu Sāvatthi. Zu dieser Zeit, da legten die Mönche der Sechsergruppe einem die Lehre dar, der den Kopf verhüllt hatte. Die Leute ärgerten sich ... − ... Den [anderen] Mönchen kam zu Ohren ... − ... berichteten diesen Sachverhalt dem Erhabenen ... − ... der fragte die Mönche ... − ... tadelte ... − ... sprach zu den Mönchen: „So verkünde ich nun, ihr Mönche, diese Vorschrift:
‘Einem, der den Kopf verhüllt hat, und nicht krank ist, werde ich nicht die Lehre darlegen.’, ist eine einzuhaltende Übungsvorschrift.“
‘Den Kopf verhüllt’ bedeutet: den ganzen Kopf bedeckt[1519], sagt man.
Man soll nicht einem, der den Kopf verhüllt hat, und nicht krank ist, die Lehre darlegen. Wer aufgrund von Missachtung einem, der den Kopf verhüllt hat, und nicht krank ist, die Lehre darlegt, begeht ein Dukkaṭa-Vergehen.
Kein Vergehen ist es, wenn es unbewusst oder unbeabsichtigt oder unwissentlich erfolgt; wenn er [selber auch] krank ist; wenn er darlegt, nachdem der Kopf enthüllt wurde; im Notfall; wenn er verrückt ist; wenn er der Ersttäter ist.
Die siebenundsechzigste Übungsvorschrift ist beendet.
1307. [645.] Damals, da verweilte der Buddha, der Erhabene, im Park des Anāthapiṇḍika, im Jeta-Hain zu Sāvatthi. Zu dieser Zeit, da legten die Mönche der Sechsergruppe einem die Lehre dar, der auf einem Sitz saß, nachdem sie sich auf dem Boden niedergelassen hatten. Die Leute ärgerten sich ... − ... Den [anderen] Mönchen kam zu Ohren ... − ... berichteten diesen Sachverhalt dem Erhabenen ... − ... der fragte die Mönche ... − ... tadelte ... − ... sprach zu den Mönchen: „So verkünde ich nun, ihr Mönche, diese Vorschrift:
‘Nachdem ich mich auf den Boden niedergelassen habe, werde ich nicht einem, der auf einem Sitz sitzt, und nicht krank ist, die Lehre darlegen.’, ist eine einzuhaltende Übungsvorschrift.“
Man soll nicht, wenn man auf dem Boden sitzt, einem, der auf einem Sitzplatz sitzt und nicht krank ist, die Lehre darlegen. Wer aufgrund von Missachtung nachdem er sich auf den Boden setzte, einem, der auf einem Sitzplatz sitz, und der nicht krank ist, die Lehre darlegt, begeht ein Dukkaṭa-Vergehen.
Kein Vergehen ist es, wenn es unbewusst oder unbeabsichtigt oder unwissentlich erfolgt; wenn er [selber auch] krank ist; im Notfall; wenn er verrückt ist; wenn er der Ersttäter ist.
Die achtundsechzigste Übungsvorschrift ist beendet.
1308. [646.] Damals, da verweilte der Buddha, der Erhabene, im Park des Anāthapiṇḍika, im Jeta-Hain zu Sāvatthi. Zu dieser Zeit, da legten die Mönche der Sechsergruppe einem die Lehre dar, der auf einem höheren Sitz saß, nachdem sie sich auf niedrigere Sitze niedergelassen hatten. Die Mönche, die gemäßigt, genügsam, bescheiden, gewissenhaft und lernbegierig waren, wurden ärgerlich, unruhig und regten sich auf: „Wie können bloß diese Mönche der Sechsergruppe, auf niedrigeren Sitzen sitzend einem die Lehre darlegen, der auf einem höheren Platz sitzt!“ Nachdem nun die Mönche jene Mönche der Sechsergruppe auf allerlei Weise (heftig) getadelt hatten, berichteten sie diesen Sachverhalt dem Erhabenen. Nachdem der Erhabene aus diesem Anlass und in diesem Zusammenhang den Mönchsorden veranlasst hatte, sich zu versammeln, fragte er die Mönche: „Ist das wahr, ihr Mönche, man sagt, dass ihr euch auf niedrigere Sitze niedergelassen habt und einem, der auf einem höheren Platz saß, die Lehre dargelegt habt?“ – „Das ist wahr, Erhabener.“ Da tadelte der erhabene Buddha (heftig): „Das ist unpassend, ungeeignet, nicht angemessen, nicht asketenwürdig, unerlaubt und nicht zu tun. Wie könnt ihr bloß, ihr Toren, auf niedrigeren Sitzen sitzend einem die Lehre darlegen, der auf einem höheren Platz sitzt! Das, ihr Toren, ist nicht erfreulich für die, die [noch] nicht [an der Lehre] erfreut sind, noch vermehrt es die Zahl derer, die erfreut sind. Jedoch bleiben, ihr Toren, die [noch] Unerfreuten unerfreut, die Anzahl derer wird geringer, die an der Lehre erfreut sind und so manchen macht es schwankend.“ Nachdem nun der Erhabene die Mönche der Sechsergruppe auf mannigfache Weise (heftig) getadelt hatte, und dann den Mönchen eine dafür geeignete und angemessene Lehrrede gehalten hatte, sprach er zu den Mönchen:
1309. [647.] „Einstmals, ihr Mönche, da wurde in Benares die Frau eines gewissen Niederkastigen[1520] schwanger. Da nun, ihr Mönche, sprach die Niederkastige zu jenem Niederkastigen: ‘Ich bin schwanger, Meistersohn! Ich möchte eine Mango essen.’ – ‘Das sind keine Mangos, es ist keine Mangosaison.’ – ‘Wenn ich keine bekomme, dann werde ich sterben.’[1521] Zu dieser Zeit, da hatte der Fürst einen Mangobaum, der dauernd Früchte trug. Da nun, ihr Mönche, ging der Niederkastige zu jenem Mangobaum. Nachdem er dort angelangt war, erkletterte er diesen Mangobaum und verbarg sich darin. Dann aber, ihr Mönche, kam der Fürst zusammen mit dem obersten Brahmanen zu jenem Mangobaum. Nachdem er angelangt war und sich auf einen erhöhten Sitzplatz niedergelassen hatte, lernte er ein Mantra auswendig. Da nun, ihr Mönche, sagte sich der Niederkastige: ‘Das ist nicht recht von diesem Fürsten, da hat er sich doch auf einen höheren Platz gesetzt, und lernt ein Mantra auswendig. Aber auch vom Brahmanen ist es nicht recht, hat er sich doch auf einen niedrigeren Sitz gesetzt, und spricht zu einem, der höher sitzt ein Mantra. Aber ich selber bin ja auch nicht im Recht, wo ich doch für meine schwangere Frau des Fürsten Mangos stehle. Wenn sie gegangen sind, tu ich’s.’ Da fiel er herunter.
„Sie beide kennen nicht das Ziel,
die Lehre seh’n
die beiden nicht;
Weder der,
der’s Mantra lehrt,
noch jener, der studiert, was nicht die Lehre ist.
Reisspeise,
Reis als Mahl,
rein die
Fleischbrüh’ auch;
Daher die Lehre
üb’ ich nicht aus,
die Lehre, die die Heil’gen preisen.
Pfui auf Erhalt von Reichtum,
Ruhm, Brahmane;
Dieser Wandel
führt zur Hölle,
oder ungerechte Wege.
Zieh fort,
großer Brahmane,
schmore für die
andern Wesen;
>Nicht sollst du
tun, was nicht lehrgemäß,
wovon der Krug
zerbrechen könnt’.“[1522]
„Schon damals[1523], ihr Mönche, war es mir höchst unangenehm, nachdem ich mich auf einen niedrigeren Sitz niedergelassen hatte, einem ein Mantra auswendig lernen zu lassen, der auf einem höheren Sitz saß. Um wieviel mehr erst kommt mir das dann heute höchst unerfreulich vor, wenn sich einer auf einen niedrigen Sitz gesetzt hat und einem, der auf einem höheren Sitz sitzt, die Lehre darlegt. Nein, ihr Mönche, das ist nicht erfreulich für die, die [noch] nicht [an der Lehre] erfreut sind, noch vermehrt es die Zahl derer, die erfreut sind. Jedoch bleiben, ihr Toren, die [noch] Unerfreuten unerfreut, die Anzahl derer wird geringer, die an der Lehre erfreut sind und so manchen macht es schwankend.“ Nachdem nun der Erhabene die Mönche der Sechsergruppe auf mannigfache Weise (heftig) getadelt hatte, und dann den Mönchen eine dafür geeignete und angemessene Lehrrede gehalten hatte, sprach er zu den Mönchen:
„‘Nachdem ich mich auf einem niedrigen Sitz gesetzt habe, werde ich nicht zu einem, der auf einem höheren Sitz sitzt, und nicht krank ist, die Lehre darlegen.’, ist eine einzuhaltende Übungsvorschrift.“
Man soll nicht, wenn man auf einem niedrigeren Sitzplatz sitzt, einem, der auf einem höheren Platz sitzt, und der nicht krank ist, die Lehre darlegen. Wer aufgrund von Missachtung auf einem niedrigeren Platz sitzend, einem, der auf einem höheren Platz sitzt, der nicht krank ist, die Lehre darlegt, begeht ein Dukkaṭa-Vergehen.
Kein Vergehen ist es, wenn es unbewusst oder unbeabsichtigt oder unwissentlich erfolgt; wenn er [selber auch] krank ist; im Notfall; wenn er verrückt ist; wenn er der Ersttäter ist.
Die neunundsechzigste Übungsvorschrift ist beendet.
‘Wenn ich stehe, werde ich nicht einem, der sitzt und nicht krank ist, die Lehre darlegen.’, ist eine einzuhaltende Übungsvorschrift.“
Man soll nicht, wenn man [selber] steht, einem, der sitzt und nicht krank ist, die Lehre darlegen. Wer aufgrund von Missachtung stehend einem, der sitzt und nicht krank ist, die Lehre darlegt, begeht ein Dukkaṭa-Vergehen.
Kein Vergehen ist es, wenn es unbewusst oder unbeabsichtigt oder unwissentlich erfolgt; wenn er [selber auch] krank ist; im Notfall; wenn er verrückt ist; wenn er der Ersttäter ist.
Die siebzigste Übungsvorschrift ist beendet.
‘Wenn ich hinterhergehe, werde ich einem nicht die Lehre darlegen, der vornweg geht und nicht krank ist.’, ist eine einzuhaltende Übungsvorschrift.“
Man soll nicht, wenn man hinter einem hergeht, einem, der vorweggeht und nicht krank ist, die Lehre darlegen. Wer aufgrund von Missachtung hinterhergehend, einem, der vornweg geht und nicht krank ist, die Lehre darlegt, begeht ein Dukkaṭa-Vergehen.
Kein Vergehen ist es, wenn es unbewusst oder unbeabsichtigt oder unwissentlich erfolgt; wenn er [selber auch] krank ist; im Notfall; wenn er verrückt ist; wenn er der Ersttäter ist.
Die einundsiebzigste Übungsvorschrift ist beendet.
‘Wenn ich neben dem Weg gehe, werde ich nicht einem, der auf dem Weg geht und der nicht krank ist, die Lehre darlegen.’, ist eine einzuhaltende Übungsvorschrift.“
Man soll nicht, wenn man neben dem Weg geht die Lehre einem darlegen, der auf dem Weg geht und nicht krank ist. Wer aufgrund von Missachtung neben dem Weg gehend, einem, der auf dem Weg geht und nicht krank ist, die Lehre darlegt, begeht ein Dukkaṭa-Vergehen.
Kein Vergehen ist es, wenn es unbewusst oder unbeabsichtigt oder unwissentlich erfolgt; wenn er [selber auch] krank ist; im Notfall; wenn er verrückt ist; wenn er der Ersttäter ist.
Die zweiundsiebzigste Übungsvorschrift ist beendet.
(pakiṇṇaka)
‘Nicht im Stehen werde ich, wenn ich nicht krank bin, urinieren oder defäkieren.’, ist eine einzuhaltende Übungsvorschrift.“
Man soll nicht, wenn man nicht krank ist, stehend urinieren oder defäkieren. Wer aufgrund von Missachtung stehend uriniert oder defäkiert ohne dass er krank ist, begeht ein Dukkaṭa-Vergehen.
Kein Vergehen ist es, wenn es unbewusst oder unbeabsichtigt oder unwissentlich erfolgt; wenn er krank ist; im Notfall; wenn er verrückt ist; wenn er der Ersttäter ist.
Die dreiundsiebzigste Übungsvorschrift ist beendet.
‘Nicht auf bewachsenen Boden werde ich, wenn ich nicht krank bin, urinieren oder defäkieren oder spucken.’, ist eine einzuhaltende Übungsvorschrift.“
Man soll nicht, wenn man nicht krank ist, auf bewachsenen Boden urinieren oder defäkieren oder spucken. Wer aufgrund von Missachtung auf bewachsenen Boden uriniert oder defäkiert oder spuckt, begeht ein Dukkaṭa-Vergehen.
Kein Vergehen ist es, wenn es unbewusst oder unbeabsichtigt oder unwissentlich erfolgt; wenn er krank ist; wenn der Boden nur mit wenig Grünem bedeckt ist; im Notfall; wenn er verrückt ist; wenn er der Ersttäter ist.
Die vierundsiebzigste Übungsvorschrift ist beendet.
‘Nicht ins Wasser werde ich urinieren oder defäkieren oder spucken.’, ist eine einzuhaltende Übungsvorschrift.“
So wurde also vom Erhabenen für die Mönche [diese] Vorschrift erlassen.
1316. [654.] Bei einer [späteren] Gelegenheit, haben die gewissenhaften Mönche, auch als sie krank waren, nicht ins Wasser uriniert, defäkiert und gespuckt. Dem Erhabenen wurde dieser Sachverhalt berichtet. Nachdem der Erhabene aus diesem Anlass und in diesem Zusammenhang den Mönchen eine dafür geeignete und angemessene Lehrrede gehalten hatte, sprach er zu den Mönchen: „Ihr Mönche, ich erlaube, dass ein kranker Mönch, ins Wasser uriniert oder defäkiert oder spuckt. Und so, ihr Mönche, verkünde ich nun diese Vorschrift:‘Nicht ins Wasser werde ich urinieren oder defäkieren oder spucken, wenn ich nicht krank bin.’, ist eine einzuhaltende Übungsvorschrift.“
Man soll nicht ins Wasser urinieren oder defäkieren oder spucken, wenn man nicht krank ist. Wer aufgrund von Missachtung ins Wasser uriniert oder defäkiert oder spuckt, ohne dass er krank ist, begeht ein Dukkaṭa-Vergehen.
Kein Vergehen ist es, wenn es unbewusst oder unbeabsichtigt oder unwissentlich erfolgt; wenn er krank ist; wenn er auf Festland macht und mit Wasser überspült; im Notfall; wenn er verrückt ist; wenn er geistesgestört ist; wenn er schmerzerfüllt ist; wenn er der Ersttäter ist.
Die fünfundsiebzigste Übungsvorschrift ist beendet.
[Das war] die siebente Gruppe, die mit „Schuhe“ [beginnt].[1526]
„Aufgezeigt sind nun, ihr Ehrwürdigen, die [fünfundsiebzig] Vorschriften, in denen man sich zu schulen hat.Ich frage diesbezüglich die Ehrwürdigen: ‘Ihr habt doch Reinheit?’ Ein zweites Mal frage ich: ‘Ihr habt doch Reinheit?’ Ein drittes Mal frage ich: ‘Ihr habt doch Reinheit?’
Die Ehrwürdigen haben darin Reinheit, daher das Schweigen, so nehme ich es an.“
Die Übungsvorschriften sind beendet.
Der [siebente] Abschnitt, der mit den Übungsvorschriften, ist beendet.[1527]
Hier nun, ihr Ehrwürdigen, kommen die sieben Vorschriften zur Rezitation,
wie Streitfälle beizulegen sind.
1317. [655.] Was auch immer an aufgekommenen Streitfällen beizulegen ist, soll:
[1.] in Anwesenheit[1528] gemacht werden,
[2.] der Unschuldigen-Status[1529] gegeben werden,
[3.] der Status eines vormals Irren[1530] gegeben werden,
[4.] ein Geständnis abgelegt werden[1531],
[5.] ein Mehrheitsbeschluss herbeigeführt werden[1532],
[6.] der Status eines Übeltäters gegeben werden[1533],
[7.] Gras darüber wachsen gelassen werden[1534].
„Aufgezeigt sind nun, ihr Ehrwürdigen, die sieben Vorschriften, wie Streitfälle beizulegen sind.Ich frage diesbezüglich die Ehrwürdigen: ‘Ihr habt doch Reinheit?’ Ein zweites Mal frage ich: ‘Ihr habt doch Reinheit?’ Ein drittes Mal frage ich: ‘Ihr habt doch Reinheit?’
Die Ehrwürdigen haben darin Reinheit, daher das Schweigen, so nehme ich es an.“[1535]
Die Streitfallbeilegungen sind beendet.[1536]
[Der achte Abschnitt, der von den Streitbeilegungen handelt, ist beendet.][1537]
Die große Einteilung ist beendet.
[1421] Cvg 420: „Ihr Mönche, ich erlaube, dass die Nonnen, nachdem sie einen Mönch gesehen haben, ihre Almosenschale aufrecht herzeigen. Was auch immer an Gaben in der Almosenschale sein mag, das sollen sie dem Mönch anbieten.“
[1422] upakaṭṭhe kāle die Sonne stand also fast im Zenit, d.h. es war fast Mittag.
[1423] apehayye von apeti: „weggehen, verschwinden“.
[1424] antaragharaṃ paviṭṭhāya „die sich zwischen die Häuser begeben hat“, d.h. auf Almosengang war.
[1425] gāmato nīharitvā deti IBH: „wenn sie es aus dem Dorf mit zurückbringt, gibt sie“.
[1426] nivāreti von: nivarati: „zurückhalten, hemmen, verbieten“, statt wie in der Vorschrift: apasādeti (1. „ablehnen, zurückweisen“, 2. „tadeln, herabsetzen“).
[1427] ubhato-pasanna 1. „rein, klar“; 2. „heiter, froh, glücklich“; 3. „vertrauend (auf)“, d.h. sie hatten (laut Kommentar) den Stromeintritt und waren aus diesem Grund so überaus glücklich, vertrauensvoll und gebefreudig.
[1428] Es fehlt: „... den Mönchsorden veranlasst hatte, sich zu versammeln,“ und die Befragung und das Tadeln der betreffenden Mönche.
[1429] ñattidutiyakamma Ordens-Verfahren mit Ankündigung, einmaliger Verkündung und Beschluss.
[1430] sekhasammuti wtl: „Lernende-Übereinkunft“. Man hat sich im Orden darauf geeinigt, dass sie Lernende sind.
[1431] sekha Dieser Begriff bezeichnet üblicherweise Personen, die wenigstens den Stromeintritt verwirklicht haben. Nyd: „Schulungstüchtige“, Nyp „Kämpfer“.
In Pp 19: „Welcher Mensch gilt als Kämpfer (sekha)?
Die vier Jünger, die den Pfad erreicht haben, und die drei Jünger, die das Ziel erreicht haben: diese gelten als Kämpfer. Der Vollkommen-Heilige gilt als Kampfeslediger (asekha). Die übrigen Wesen aber gelten als weder Kämpfer noch Kampfesledige.“
[1432] pakkhika → Anmerkung zu Bhu-Pāc 32 in BhuV 882.
[1433] avaruddhati bedeutet üblicherweise: „verstoßen, vertreiben, verbannen“, aber es ist kaum anzunehmen, dass Sklaven „verbannt“ wurden. Die Strafe für entflohene Sklaven war meist das Durchtrennen der Achillessehne oder Abschlagen eines Fußes.
[1434] 500 dhanu das ist etwa 1 Kilometer.
[1435] Wobei natürlich Bhu-Pāc 10, 40 und 89 zu beachten sind.
[1436] IBH nimmt an, dass dies „die drei Kreise“ (ti-maṇḍala) sind, welche man zu bedecken hat. Da auch die Oberrobe rundherum zu tragen ist, und auch diese die „Kreise“ zu bedecken hat, muss der dritte Kreis die Schulter oder den Hals meinen. Dazu auch Cvg 280 und 364.
[1437] anādariya auch: „Respektlosigkeit, Geringschätzung, Rücksichtslosigkeit, Unvorsichtigkeit“.
[1438] ubho kaṇṇe samaṃ katvā Gemeint ist, dass die unteren Ecken auf gleicher Höhe übereinanderliegen. Siehe auch Anmerkungen von Nyd im „Pātimokkha“.
[1439] antaraghare wtl: „zwischen den Häusern“.
[1440] Hier fehlt leider die Definition von „Körper“. Üblich ist, dass man beide Schultern zu bedecken hat, sofern man beabsichtigt, das Klostergelände zu verlassen.
[1441] Da Mönche keine Unterwäsche tragen, entblößen sie sich beim Hinsetzen, wenn sie nicht aufpassen, vor allem, wenn die Robe zu kurz getragen wird.
[1442] Üblich ist, dass beide Schultern bedeckt sind und auch die Unterschenkel (möglichst auch die Füße).
[1443] In CSTP erscheint nur noch ...pe... (zu wiederholen).
[1444] Demnach ist ein Notfall (āpadā) kein Grund unbeherrscht zu sein. Merkwürdigerweise darf aber im Notfall mit wiegendem Körper gegangen/gesessen werden (§§ 1252, 1253).
[1445] okkhitta-cakkhu d.h. mit gesenktem Blick.
[1446] yugamattaṃ pekkhantena Ein Joch sind vier Handlängen, also etwa 1 Meter.
[1447] ukkhittakāya Laut Kommentar ist damit gemeint, dass die Robe an einer oder an beiden Seiten hoch- bzw. angehoben wurde. Ob das die Mönche selber gemacht haben oder das durch „äußere Umstände“ passierte, spielt keine Rolle. Das Anheben der Roben erfolgt oft beim Treppesteigen, um nicht darauf zu treten und dann eventuell zu stürzen oder bei Regen, wenn der Weg nass bzw. schlammig ist, um die Robe nicht zu beschmutzen.
[1448] ukkhittakāya hier wohl eher mit hochgerutschter Robe oder aber sie zogen die Robe etwas hoch, um sich bequemer hinsetzen zu können.
[1449] mahāhasitaṃ hasanti „mit lautem Gelächter lachen“.
[1450] ujjagghikāya „laut (auf-)lachen, auslachen, verspotten, veralbern“.
[1451] Im Notfall laut lachen bedarf eventuell der näheren Erklärung.
[1452] a-ppa-sadda „ohne viel Geräusch“, also ganz einfach „leise“. Nyd übersetzt: „leise sprechend“. „Sprechen“ (bhāsati, vadati usw.) erscheint nicht im Pāli-Text.
[1453] kāyaṃ olambentā d.h. sie gingen nicht mit aufrechtem Körper, sondern gebückt, gebeugt, krumm, mit hängenden Schultern usw.
[1454] Das muss in etwa ausgesehen haben wie das Schaukeln bei manchen Autisten oder wie das Zusammensacken bei völlig Erschöpften.
[1455] vāsūpagatassa 1. „ins Haus gegangen“; 2. „zu Bett gegangen“. Dieser Zusatz steht nicht in Nr. 15. IBH: „wenn er die Regenzeit antritt“ ist völlig abwegig.
[1456] Hier fehlt der Satz: „Die Arme gestreckt haltend soll man sitzen.“
[1457] pārupati 1. „anziehen, bekleiden“; 2. „bedecken, verhüllen, verbergen“.
[1458] oguṇṭhita „(vollkommen) eingehüllt, verhüllt“. Gemeint ist der Kopf. Dazu auch Cvg 356, wo die auf den Kopf getragenen Roben kritisiert werden.
[1459] ukkuṭika auf den Zehenspitzen bzw. auf den Fersen oder in der Hocke (im „Entengang“) gehend. Die größere Wahrscheinlichkeit ist, dass die Mönche sich wie „andersgläubige Asketen“ fortbewegten. Auch im Wörterbuch finden sich dazu Hinweise: „ukkuṭikā-gamana, -padhāna n Asket Gehen nur auf den Zehenspitzen od auf den Fersen“ und „ukkuṭika Adj 1. Fußabdruck nur Ferse und Zehen zeigend“.
[1460] dussapallatthikā „Sitzen mithilfe eines Bandes um Knie und Kreuzbein“.
[1461] sakkacca „angemessen, ordentlich, höflich, würdevoll, mit Würde, mit Anstand“. Das bezieht sich auf den gesamten Vorgang des Almosenempfangens, auch wenn es „nur“ bereitgestellte Speisen am Buffet sind, Respekt den Gebern gegenüber ist angebracht.
[1462] sūpa normalerweise „Suppe“. Aber hier ist „zubereitetes Gemüse“ gemeint.
[1463] Damit ist ein Verhältnis von 1 Anteil Gemüse zu 4 Anteilen Reis gemeint. Vergleiche dazu auch Cvg 364 wo diese Vorschrift bei den „Pflichten im Speisesaal“ und nicht bei den „Pflichten der Almosengänger“ erscheint.
[1464] rasarase Laut Kommentar sind damit alle anderen Gemüse gemeint bzw. auch Fisch und Fleisch.
[1465] Zu ergänzen ist: „wenn er nichts anderes erhält“, d.h. da zu akzeptieren ist, was man bekommt, man also nicht sagen kann/soll, was man möchte, und man hat nicht die vorgeschriebene Menge Reis bekommen. Hat man die Wahl, wie in manchen Klöstern, sich selber an den bereitgestellten Speisen zu bedienen, ist diese Vorschrift einzuhalten.
[1466] „Krank“ (gilāna) fehlt hier. Man könnte auf den Gedanken kommen, dass ein Kranker mehr annehmen darf.
[1467] omadditvā Wird m.E. von oma, omaka „untergeordnet, unterlegen, niedriger“ hergeleitet sein und den Sinn „mäkeln“ haben, d.h. die Mönche haben „im Essen herumgestochert“, haben „sich die besten Sachen herausgepickt“. IBH geht vom Almosengang aus, was unlogisch ist, denn in früheren Sekhiya wurde vom „annehmen“ besprochen, also muss es jetzt um das „verzehren“ der Speisen gehen, die sich bereits in der Schale befinden. Gemeint ist also, dass man aus dem „Sammelsurium“ der Almosen nicht auswählend/aussondernd verzehrt, wonach einem gerade der Sinn steht. Unbekömmliches, wie z.B. Zimtstange oder Gewürzstücke können natürlich ausgesondert werden. Der Vegetarier wird selbstverständlich Fisch und Fleisch aussondern, was für ihn kein Vergehen sein dürfte.
[1468] IBH übersetzt: „wenn anderen gegeben wird, ist er ungeduldig“, und gibt die Anmerkung: „Ein Mönch auf Almosenrunde mag ungeduldig werden, wenn die Geber ihn warten lassen. Wenn er zu lange wartet, könnte er die rechte Zeit zum Essen verpassen.“
[1469] Zu ergänzen ist: „wenn er nichts anderes erhalten hat“, d.h. wenn man hat nicht die vorgeschriebene Menge Reis erhielt, ist es sicherlich auch kein Vergehen, wenn man eben isst, was man in die Schale bekommen hat.
[1470] thūpato bedeutet hier tatsächlich „Stūpa“ und nicht einfach nur „Haufen“.
[1471] omadditvā von omaddati 1. „umarmen“; 2. „kneten, pressen, drücken“; 3. „beleidigen“; 4. „herum trampeln“; 5. „mäkelnd heraussuchen, auswählen“.
[1472] Na thūpakato omadditvā piṇḍapātaṃ bhuñjissāmi. IBH: „Nicht von oben auswählend ...“; Nyd umgeht das Wort thūpato und übersetzt: „in der Mitte <der Schale> zusammendrücken“. D/O: „Ohne von oben zusammenzudrücken...“.
Hier wurde der äußerst hilfreichen Erklärung von Schopens Text „The Suppression of Nuns & Ritual Murder of Their Special Dead“ in „Indian Monastic Buddhism“ gefolgt, denn er bringt die Überlieferungen der Rahmenerzählung dieser Vorschrift aus dem nördlichen Buddhismus als Beweismittel.
Im Mūlasarvāstivādin Prātimokṣasūtra (Gilgit Manuskript) heißt es: „na stūpākṛitim avamṛdya piṇḍapātaṃ paribhokṣyāma iti śikṣā karaṇīyā.“ (Wir wollen nicht die Almosenspeise essen, nachdem wir zerstört haben, was die Form eines Stūpa hat. – Das ist eine Übungsvorschrift, die befolgt werden muss.)
In der Ausgabe von Derge des Prātimokṣasūtra und des Bhikṣuṇīprātimokṣa heißt es: „Wir dürfen Speisen, die die Form eines Stūpa haben, nicht essen.“ Und im Vinayavibhaṅga lautet dieselbe Vorschrift: „Wir sollen nicht essen, indem wir Speise zerstören, die sie Form eines Stūpa hat.“ Des weiteren im Bhikṣuṇīvinayavibhaṅga: „Wir dürfen nicht Speise essen, indem wir sie in Stūpa[-form] geknetet haben.“ Und im Kommentar dazu (Dharmamitra): „Speisen ähnlich der Form eines Stūpa gemacht habend, darf er diese nicht zerstören und essen.“
Das bezieht sich auf die enorme Wertschätzung eines Stūpa – auch wenn dieser für einen nichtbuddhistischen Meister errichtet wurde. Wird solch ein „Denkmal“ zerstört, bedeutet das auch den „spirituellen“ Tode desjenigen.
[1473] byañjana bedeutet: „Kennzeichen, Merkmal“, also muss es in Verbindung mit „Speise“ bedeuten: „Das Merkmal der Speise“, d.h. „Gemüse-Gericht“, „Fleisch-Gericht“ oder „Fisch-Gericht“.
[1474] Selbstverständlich muss „Reis“ in Gegenden, wo dieser nicht als Grundnahrungsmittel verfügbar ist, mit der entsprechenden Speise ersetzt werden (Kartoffeln, Nudeln usw.).
[1475] „Krank“ (gilāna) fehlt auch hier. Man könnte auf den Gedanken kommen, dass ein Kranker die Curries mit Reis bedecken darf.
[1476] Das liegt dem Wortlaut nach eng bei Bhu-Pāc 39 (und 32).
[1477] „Krank“ (gilāna) fehlt hier nicht. Krankheit ist demnach keine „Entschuldigung“.
[1478] khajjake Laut Kommentar sind das Speisen, die aus Wurzeln gemacht sind (z.B. Kartoffeln).
[1479] Das ist anatomisch nicht möglich. Es wird eher so gewesen sein, dass sie ihren Mund derart weit aufgerissen hatten, dass es so aussah, als würden sie die ganze Hand hineinstecken wollen.
[1480] Laut Kommentar sei es erlaubt, wenn durch die Menge der Speise im Mund die Klarheit des Gesprochenen nicht beeinträchtigt wird.
[1481] piṇḍukkhepana Sie werden Speisebrocken sich in den Mund geworfen haben, oder hoch geworfen, und mit dem Mund danach geschnappt haben, im schlimmsten Fall sich gegenseitig zugeworfen haben.
[1482] kabaḷa-ava-cchedaka wtl: „Happen abschneidend“, Nyd: „Bissen abbeißend“, IBH: „Mundvoll abbrechend“.
[1483] Die Übersetzung von Nyd ist bedeutend sinnvoller, auch wenn sie nicht wörtlich ist, denn um etwas abschneiden zu können, braucht man ein Messer (-chen) – es sei denn, man bezieht das Wort avacchedaka auf die Schneidezähne. Es spricht nichts dagegen, wenn man große Speisestücke (z.B. Teigwaren) in mundgerechte Happen teilt und diese verzehrt.
[1484] So wie es die Affen machen.
[1485] hatthaniddhunaka ... sodass Reis und Speisereste herumgestreut wurden.
[1486] kacavara „Unrat, Schmutz, Abfall, Müll“.
[1487] sitthāvakāra In → Cvg 273-b wurde Reis beim Annehmen verstreut. Der Buddha ordnete an: „Ihr Mönche, ich erlaube das zu verspeisen, wenn etwas von dem, was auch immer euch gegeben wurde herunterfällt, nachdem ihr es eigenhändig aufgehoben habt.“
[1488] kacavaraṃ chaḍḍento sitthaṃ chaḍḍayati d.h. wenn z.B. ein Steinchen im Reis ist, er es herausgelesen hat und dabei Reis mit verstreut wird.
[1489] capucapu-kāraka onomatopoetisch: „Schmatzlaut(-e) von sich gebend bzw. machend“.
[1490] sītīkato Ein Scherz aufgrund einer Wortspielerei mit den Synonymen „Kühle“ und „Leidenschaftslosigkeit“.
[1491] surusuru-kāraka onomatopoetisch: „Schlürflaut(-e) von sich gebend bzw. machend“.
[1492] hatthanillehaka IBH: „Finger ablecken“. In → Pp 174 wird der „Handablecker“ als selbstquälerischer Asket (attantapa) genannt.
[1493] parittake sese ekato saṅkaḍḍhitvā nillehitvā Auch das erscheint doch unästhetisch. Das entspricht in etwa dem europäischen Teller ablecken. Auch praktisch ist das kaum nachzuvollziehen, es sei denn, derjenige hat eine sehr lange Zunge, denn mit dem Mund kann man das Schaleninnere nicht erreichen.
[1494] Zu diesen Örtlichkeiten siehe Cvg 268.
[1495] sāmisena Wenn es von sa+āmisa hergeleitet ist, ergeben sich allerlei weitere Bedeutungen: āmisa 1. „rohes Fleisch“; 2. „Leckerbissen“; 3. „Köder“; 4. „(kleiner) Gewinn, Trinkgeld“; 5. „Begehren, Begierde, Wunsch“; 6. „materielle Gabe/Gewinn“, d.h. die Mönche hatten Speise oder was-auch-immer in der Hand, und nahmen sozusagen mit vollen Händen weitere Dinge an – da wird ihnen wohl das Gefäß aus der Hand gerutscht sein und ist vielleicht sogar zerbrochen. Aber hier wird, der Einfachheit halber, der üblichen Übersetzung gefolgt.
[1496] antaraghare Das erscheint an diesem Ort (dem Palast) nicht schlüssig, denn in Cvg 364 steht: „...Wenn das Wasser ausgeteilt wird, soll man mit beiden Händen die Almosenschale nehmen und das Wasser damit annehmen. Sie vorsichtig abgesetzt habend, soll die Schale gewaschen werden, ohne darin zu reiben. Wenn da einer ist, der das Wasser [wieder] entgegennimmt, soll die Schale abgesetzt werden und das Wasser in den [entsprechenden] Behälter gegossen werden [in dem Gedanken]: ‘Möge derjenige, der das Wasser entgegennimmt nicht bespritzt werden. Mögen die benachbarten Mönche nicht mit dem Wasser bespritzt werden. Möge die Robe nicht mit dem Wasser bespritzt werden.’ Wenn nichts da ist, um das Wasser [wieder] entgegenzunehmen, dann soll die Schale abgesetzt werden und das Wasser auf den Boden gegossen werden [in dem Gedanken]: ‘Mögen die benachbarten Mönche nicht mit dem Wasser bespritzt werden. Möge die Robe nicht mit dem Wasser bespritzt werden.’ ...“ Es ist kaum anzunehmen, dass in einem Palast niemand ist, der das Schalenspülwasser entgegen nimmt. Aber auch Cvg 364 erweckt Skepsis, denn es ist höchst unwahrscheinlich, dass die Hausleute es dulden würden, wenn das Schalenspülwasser auf deren Fußboden geschüttet werden würde.
[1497] paṭiggaha Dazu siehe → Cvg 255.
[1498] chattapāṇissa Es wird nicht erwähnt, ob dieser Schirm aufgespannt war oder nicht, und wenn, ob es im Regen war oder in der prallen Sonne, außerdem bleibt offen, ob die Mönche nicht vielleicht selber Schirme in der Hand hielten. Diese Anmerkung ist auch für die folgenden Fälle relevant.
[1499] setacchatta das ist ein herrschaftliches Insignium. Zum Thema „Schirm“ siehe auch → Cvg 270.
[1500] kilañjacchatta aus einer Binsen-Matte gefertigt.
[1501] paṇṇāchatta aus dem Blatt der Talipot-Palme gefertigt.
[1502] maṇḍala-baddha dürfte sich auf die eher burmesische Art Schirm beziehen, also mit zentralem Stock [baddha 1. „gebunden, gefesselt“; 2. „befestigt“; 3. „gerichtet (auf), hingegeben (an)“; 4. „zusammengesetzt, verbunden“]. IBH: „in der Mitte befestigt“.
[1503] salāka-baddha „Aus Halmen gefertigt“ oder „aus Stäbchen gefertigt“. (salāka 1. „Span, Splitter, Stäbchen“; 2. Bot „Halm“.)
[1504] Dhamma. Siehe dazu die Anmerkungen zu → Bhu-Pāc 4.
[1505] daṇḍapāṇissa Der Stock steht stellvertretend für „Bestrafen“ (daṇḍakamma) und gilt auch als Zeichen der Angriffslust bzw. Gewaltbereitschaft.
[1506] In CSTP steht nur ...pe... . Es ist unklar, ob der gesamte Abschnitt wie im vorigen Paragrafen zu wiederholen ist (peyyala) oder die kürzere Fassung, wie sie in den meisten anderen §§ verwendet wurde.
[1507] majjhimassa purisassa catuhattho daṇḍo Das ist genau die Größe, wie sie auch heutzutage der Polizist in Indien verwendet (etwa 1 Meter).
[1508] ukkaṭṭho adaṇḍo sondern ein Stab.
[1509] omako adaṇḍo sondern ein Stöckchen.
[1510] sattha-pāṇissa Mit „Messer, Dolch, Schwert“ (sattha), sind hier alle Arten von Hieb- und Stichwaffen gemeint.
[1511] paharaṇa von pahāra 1. „Schlag, Stoß, Hieb“; 2. „Wunde“, d.h. etwas, womit man zuschlagen, zustoßen, zuhauen und/oder Wunden zufügen kann.
[1512] ekatodhāra ubhatodhāra eine Klinge mit ein- oder beid(-seitiger) Schneide.
[1513] āvudha „Waffe“, abgeleitet von āvuṇāti „durchbohrt“. Hier sind alle Arten von Schusswaffen gemeint.
[1514] pādukā Die Definition, was „Schuhe“ sind, fehlt. Dazu siehe Mvg 246 mit Anmerkungen.
[1515] Zu ergänzen ist: „wenn er selber Schuhe anhat“.
[1516] upāhanā Die Definition, was „Sandalen“ sind, fehlt. Dazu siehe Mvg 246 mit Anmerkungen.
[1517] Zu ergänzen ist: „wenn er selber Sandalen anhat“.
[1518] Zu ergänzen sind: „wenn er selber sich in einem Fahrzeug befindet; wenn er im selben Fahrzeug ist“.
[1519] pāruto von pārupati 1. „anziehen, bekleiden“; 2. „bedecken, verhüllen, verbergen“. IBH übersetzt Oguṇṭhitasīso nāma sasīsaṃ pāruto vuccati: „‘Den Kopf umwickelt’ bedeutet: es wird so genannt, wenn er einschließlich des Kopfes in seiner Oberrobe gekleidet ist.“
[1520] chapaka Das ist laut Kommentar ein caṇḍala, eben ein Angehöriger einer niederen Kaste. Die Thai-Version lautet: chavaka „Leichenverbrenner“.
[1521] Eine ähnliche Begebenheit findet sich in Mvg 458 („Dīghavū“).
[1522] Diese Verse stehen auch in Ja 309 (Chavaka-Jātaka).
[1523] Das bezieht sich auf die Ja-Erzählung.
[1524] ṭhitā uccārampi passāvampi karonti wtl: „stehend defäkierten und urinierten sie“. Im Stehen defäkieren ist etwas unwahrscheinlich, sie werden ein wenig in die Hocke gegangen sein. Aber wie das „die Leute“ ärgern kann, bleibt offen. Anzunehmen ist, dass es Hauptkloster des Buddha Toiletten gab (passāva- und vacca-kuṭī), wie aus Cvg 290 und 291 ersichtlich. Allerdings kann man auch heutzutage noch in den frühen Morgenstunden in Indien beobachten, wie sich (die Männer) an der Bahnlinie oder am Straßenrand entleeren.
[1525] harite wtl: „auf/in Grünes“.
[1526] Dieser Abschnitt hat keine Zusammenfassung (tassudānaṃ). Absichtlich wurden weitere Zwischenüberschriften eingefügt, um das Auffinden bestimmter Vorschriften zu erleichtern.
[1527] Bedenkt man, dass der Buddha größten Wert auf „würdevoll“ und „korrektes Benehmen“ legte, und man sich im Klaren ist, dass man diese 75 „Benimm-Regeln“ aufgrund von Beschwerden der Laienanhänger formulierte, dann könnte die Frage aufkommen, ob andere Arten von schlechtem Benehmen zu damaliger Zeit unbekannt oder ob es kein schlechtes Benehmen war. Sicherlich müsste man für die heutige Zeit auch das In-der-Nase-bohren (Popeln), das In-den-Zähnen-Puhlen, das laute (vor allem das absichtliche) Aufstoßen (Rülpsen), das Darmwindablassen (Furzen), das Kratzen im Genitalbereich und am Hintern, das Benutzen des Mobiltelefones und anderes mehr − sofern es „in bewohnter Gegend“ (antaraghare), d.h. im Beisein anderer Menschen ist – unter die Sekhiyā rechnen. Strittig sein würde z.B. das Kaugummi-Kauen (in Asien das Betel-Kauen). Das Thema „Rauchen“ hingegen wurde bereits in Mvg 266 und Anmerkung dazu hinreichend geklärt.
[1528] sammukhāvinaya „Und was ist dabei anwesend? Der Saṅgha ist anwesend, die Lehre ist anwesend, die Ordenssatzung ist anwesend und die Personen sind anwesend.“ (→ Cvg 185 und 228.)
[1529] sativinaya wtl: „Erinnerungs-Verfahren“, weil man bei jedem weiteren Verfahren gegen den Betreffenden, sich dessen reinen Gewissens erinnern soll. Das Verfahren zur Beilegung dieser Art von Streit dient dazu, den zu Unrecht Beschuldigten vor zukünftigen Anschuldigungen zu schützen, indem man ihn für „immun“ erklärt, ihm also offiziell zuerkennt, dass er wissentlich nicht in der Lage ist, ein Vergehen zu begehen, dessen man ihn anklagen könnte (→ Cvg 194 und 236).
[1530] amūḷhavinaya Das bedeutet, dass alle Vergehen, die der Betreffende bis dahin begangen hat, unter seine Unzurechnungsfähigkeit fallen, also für Anschuldigungen gegenstandslos (a-mūḷha) sind (→ Cvg 196 und 237).
[1531] paṭiññāya Der bezichtigte Mönch gesteht andere Vergehen, als ihm vorgeworfen werden. Dieses Verfahren kommt natürlich nur infrage, wenn der gestehenswillige Mönch ehrlich und glaubhaft sein(-e) Vergehen offenlegt. Auch der Orden muss sich sicher sein, dass die Erklärung des Mönches wirklich wahr ist. Dieses Verfahren wird vor den Verfahren Tajjanīya, Niyassa, Paṭisāraṇīya oder Ukkhepanīya angewendet (→ Cvg 200 und 239).
[1532] yebhuyyasikā Es wird mittels Stimmzettel abgestimmt (→ Cvg 202 und 234).
[1533] tassapāpiyasikā Verfahren für den Fall, dass ein Mönch Ausflüchte und/ oder Schwierigkeiten macht, wenn er wegen eines Pārājika oder ähnlicher Vergehen bezichtigt wurde (→ Cvg 205 und 238).
[1534] tiṇavatthārakoti Ein Mönch nimmt alle Schuld auf sich (wie eine Art „Sündenbock“), um die Angelegenheit zu einem Abschluss zu bringen. (→ Cvg 212 und 240.)
[1535] Die Beilegungen sind keine Vergehenskategorien. Wie diesbezüglich „Reinheit“ zu definieren ist, muss anderen Ortes geklärt werden.
[1536] In → Cvg 232 wird allerdings noch ein weiteres Verfahren angeführt: die Beilegung durch ein Gremium (ubbāhikāya). Ein Versehen der Editoren? Ist die Beilegung durch ein Gremium nun erlaubt bzw. gültig oder nicht?
[1537] Dieser „Abschnitt“ scheint selber nur eine Art Zusammenfassung (tassuddānaṃ) zu sein.
[1538] nidāna 1. „Ursache, Grund“; 2. „Ursprung, Quelle“; 3. Phil „Wesen“; 4. Med „Diagnose“; Nyd: „Präambel“. Eine „Präambel“ wie im → Pātimokkha, hat der Bhikkhu-Vibhaṅga nicht, daher die Übersetzung mit „Ursachen“.
[1539] suttāgataṃ eigentlich „Lehr-Übertragung“, hier aber im Zusammenhang mit den Ordensvorschriften.
[1540] sammoda-mānehi Zusammensetzung aus: sammodaka „freundlich, höflich, liebenswürdig“ und māneti „hochschätzen, verehren“ oder sammodati und māna „sich im Geiste freuen“. Nyd: „sich zusammen freuen“.
[1541] Das ist der Wortlaut zum Abschluss der Pātimokkha-Rezitation.