Ehrwürdige, nun kommen die 92 Regelverstöße "die Sühne" (PĀCITTIYĀ) betreffend zur Rezitation.
1. Bewußte Lüge [104] muß gesühnt werden.
2. Abfällige Rede [105] muß gesühnt werden.
3. Zwischenträgerei [106] unter Bettelmönchen muß gesühnt werden.
4. Welcher Bettelmönch auch immer eine nicht-hochordinierte Person rezitieren lehrt, indem er eine Lehrrede in Zeilen einteilt [107] und {gemeinsam mit ihr} rezitiert, muß dafür sühnen.
5. Welcher Bettelmönch auch immer sich mit einer nicht-hochordinierten Person mehr als zwei oder drei Nächte {in derselben Unterkunft} [108] zusammen niederlegt, muß dafür sühnen.
6. Welcher Bettelmönch auch immer sich mit einer Frau {in derselben Unterkunft} [108] zusammen niederlegt, muß dafür sühnen.
7. Welcher Bettelmönch auch immer einer Frau die Lehre mit mehr als fünf oder sechs Worten vorträgt, ohne daß ein verständiger Mann zugegen ist, muß dafür sühnen.
8. Welcher Bettelmönch auch immer eine nicht-hochordinierte Person über {seinen} übermenschlichen Zustand [37] in Kenntnis setzt, so muß er, wenn es der Wirklichkeit entspricht [109], dafür sühnen.
9. Welcher Bettelmönch auch immer eine nicht-hochordinierte Person über eines Bettelmönches "moralisches Vergehen" [110] in Kenntnis setzt, muß dafür sühnen - es sei denn, die Bettelmönche geben ihm die Berechtigung <sie in Kenntnis zu setzen.>
10. Welcher Bettelmönch auch immer in der Erde gräbt oder graben läßt, muß dafür sühnen.
11. Beschädigung von Pflanzen [111], muß gesühnt werden.
12. Ausflüchte suchen oder {durch Schweigen} Schwierigkeit machen [112] muß gesühnt werden.
13. Verleumdung oder destruktive Kritik muß gesühnt werden. [113]
14. Welcher Bettelmönch auch immer ein dem Orden gehörendes Bett, Stuhl, Kissen oder Schemel [114] unter freiem Himmel ausbreitet oder ausbreiten läßt und, wenn er abreist, es weder wegräumt noch wegräumen läßt, oder weggeht, ohne jemanden zu informieren, <daß die Möbel nicht weggeräumt wurden>, muß dafür sühnen.
15. Welcher Bettelmönch auch immer innerhalb einer dem Orden gehörenden Wohnstätte, Boden- und Bettzeug [115] ausbreitet oder ausbreiten läßt und, wenn er abreist, es weder wegräumt noch wegräumen läßt, oder weggeht, ohne jemanden zu informieren, <daß es nicht weggeräumt wurde>, muß dafür sühnen.
16. Welcher Bettelmönch auch immer innerhalb einer dem Orden gehörenden Wohnstätte sein Lager so ausbreitet und sich darauf niederlegt, daß er einen vorher angekommenen Bettelmönch wissentlich stört <indem er denkt>: "Wem es zu eng ist, der wird weggehen!", muß, wenn er es aus eben diesem Grund tut und aus keinem anderen, dafür sühnen.
17. Welcher Bettelmönch auch immer zornig und verstimmt einen Bettelmönch aus einer dem Orden gehörenden Wohnstätte hinauswirft oder hinauswerfen läßt, muß dafür sühnen.
18. Welcher Bettelmönch auch immer sich innerhalb einer dem Orden gehörenden Wohnstätte, auf einem Bett oder Stuhl mit abnehmbaren Füßen, die sich auf einer erhöhten Plattform befinden, hinsetzt oder hinlegt [116], muß dafür sühnen.
19. Ein Bettelmönch, der eine große Wohnstätte [51] repariert [117], darf nur rund um den Türrahmen, zur Türbefestigung und um die Fenster herum, <immer wieder> Mauerputz auftragen [118]. Auf das Dach kann er zwei oder drei Reihen Deckmaterial legen [119], während er nicht auf Pflanzungen [120] tritt. Wenn er mehr als dieses auflegt, selbst wenn er dabei nicht auf Pflanzungen tritt, muß er dafür sühnen.
20. Welcher Bettelmönch auch immer wissentlich Wasser mit lebenden Tierchen auf Gras oder Tonerde [121] ausgießt oder ausgießen läßt, muß dafür sühnen.
21. Welcher Bettelmönch auch immer die Bettelnonnen belehrt, ohne dazu berechtigt zu sein, muß dafür sühnen.
22. Selbst wenn ein Bettelmönch zur <Belehrung der Bettelnonnen> berechtigt ist, belehrt er die Bettelnonnen nach Sonnenuntergang, muß er dafür sühnen.
23. Welcher Bettelmönch auch immer ins Quartier der Bettelnonnen geht und die Bettelnonnen belehrt, außer zur richtigen Gelegenheit, muß dafür sühnen. Hier ist die richtige Gelegenheit: Eine Bettelnonne ist krank. Dies ist hier die richtige Gelegenheit.
24. Welcher Bettelmönch auch immer, so spricht: "Aus materiellem Grund belehren die Bettelmönche die Bettelnonnen", muß dafür sühnen.
25. Welcher Bettelmönch auch immer einer Bettelnonne, mit der er nicht verwandt ist, ein Gewand gibt, außer zum Tausch, muß dafür sühnen.
26. Welcher Bettelmönch auch immer für eine Bettelnonne, mit der er nicht verwandt ist, ein Gewand näht oder nähen läßt, muß dafür sühnen.
27. Welcher Bettelmönch auch immer sich mit einer Bettelnonne verabredet und <mit ihr> dieselbe Landstraße entlang geht, wenn auch nur bis zum nächsten Dorf, außer zur richtigen Gelegenheit, muß dafür sühnen. Hier ist die richtige Gelegenheit: Der Weg kann nur mit einer Karawane bereist werden, <oder> ist als gefährlich und furchterregend bekannt. Dies ist hier die richtige Gelegenheit.
28. Welcher Bettelmönch auch immer sich mit einer Bettelnonne verabredet und <mit ihr> dasselbe Schiff besteigt, das entweder {fluß-} aufwärts [122] oder {fluß-} abwärts fährt, außer um {einen Fluß} zu überqueren, muß dafür sühnen.
29. Welcher Bettelmönch auch immer wissentlich eine Brockenspeise, die durch eine Bettelnonne beschafft wurde [123], genießt, muß dafür sühnen - es sei denn, die Laien haben <diese Brockenspeise> vorher für ihn zubereitet.
30. Welcher Bettelmönch auch immer heimlich, zusammen mit einer Bettelnonne - er mit ihr alleine - sitzt, muß dafür sühnen.
31. Ein Bettelmönch, der nicht krank ist, kann in einem öffentlichen Essensverteilungszentrum <od. Armenküche> eine Mahlzeit genießen. Wenn er mehr als das genießt, muß er dafür sühnen.
32. Das Genießen von Speise in einer Gruppe [124], außer zur richtigen Gelegenheit, muß gesühnt werden. Hier ist die richtige Gelegenheit: Eine Gelegenheit von Krankheit, eine Gelegenheit der Spende von Gewändern [125], eine Gelegenheit des Anfertigens von Gewändern, eine Gelegenheit einer langen Reise, eine Gelegenheit einer Schiff-Fahrt, eine Gelegenheit, wo zuviele sind [126], eine Gelegenheit einer Mahlzeit von einem Einsiedler. Dies ist hier die richtige Gelegenheit.
33. Das Ersetzen {einer Essenseinladung) durch eine andere, außer zur richtigen Gelegenheit, muß gesühnt werden. Hier ist die richtige Gelegenheit: Eine Gelegenheit von Krankheit, eine Gelegenheit der Spende von Gewändern, eine Gelegenheit des Anfertigens von Gewändern. Dies ist hier die richtige Gelegenheit.
34. Eine Familie mag einen Bettelmönch, der zu ihr gekommen ist, einladen, soviele Süßigkeiten oder Gebäck zu nehmen, wie er möchte. Dieser Bettelmönch kann, sofern er das wünscht, zwei oder drei Schalen voll entgegennehmen. Wenn er mehr als dieses entgegennimmt, muß er dafür sühnen. Hat er zwei oder drei Schalen voll entgegengenommen und sie davongetragen, so soll er sie mit den <anderen> Bettelmönchen teilen. Dies ist die hier einzuhaltende Handlungsweise. [61]
35. Welcher Bettelmönch auch immer Speise genossen hat, und <weitere Speiseangebote> abgelehnt hat und <dann doch> eßbare oder genießbare Speise, die nicht übrig gelassen wurde, ißt oder genießt, muß dafür sühnen. [127]
36. Welcher Bettelmönch <A> auch immer einen Bettelmönch <B>, der Speise genossen hat und <weitere> abgelehnt hat, auf diese Weise einlädt eßbare oder genießbare Speise, die nicht übrig gelassen wurde, zu nehmen: "Komm, Bettelmönch <B>, iß oder genieß!", wissend <, daß er abgelehnt hat> und erhoffend ihm <nachher> Vorwürfe zu machen, muß <A>, wenn <B> genießt [128], für {dieses Genießen} sühnen.
37. Welcher Bettelmönch auch immer zur Unzeit [129] eßbare oder genießbare Speise [130] ißt oder genießt, muß dafür sühnen.
38. Welcher Bettelmönch auch immer aufbewahrte [131] eßbare oder genießbare Speise ißt oder genießt, muß dafür sühnen.
39. Es gibt solche vorzüglichen genießbaren Speisen, nämlich: Butteröl, Butter, Öl, Honig, Melasse, [94] Fisch, Fleisch, Milch und Quark (Yoghurt). Welcher Bettelmönch auch immer, ohne krank zu sein, um solche vorzügliche genießbare Speisen zum eigenen Verzehr bittet und sie <dann> genießt, muß dafür sühnen.
40. Welcher Bettelmönch auch immer nichtgegebene Nahrung zum Rachen [132] bringt, außer Wasser und Zahnholz <, -bürste>, muß dafür sühnen.
41. Welcher Bettelmönch auch immer einem nackten Asketen, einem Wanderasketen oder einer Wanderasketin eigenhändig eßbare oder genießbare Speise gibt, muß dafür sühnen.
42. Welcher Bettelmönch auch immer zu einem <anderen> Bettelmönch sagt: "Komm Freund [āvuso], wir werden das Dorf oder die Marktstadt zum Brockensammeln betreten!" und ihn dann - ob er ihm etwas geben läßt oder nicht - wegschickt, <indem er spricht>: "Geh' Freund! Sprechen oder Sitzen mit dir ist für mich nicht angenehm. Sprechen oder Sitzen ist für mich nur alleine angenehm!", hat er es aus eben diesem Grund getan, nicht aus einem anderen, dann muß er dafür sühnen.
43. Welcher Bettelmönch auch immer ein Ehepaar [133] stört, indem er sich {in deren Schlafraum} setzt, muß dafür sühnen.
44. Welcher Bettelmönch auch immer heimlich, zusammen mit einer Frau an einem verborgenen Platz sitzt, muß dafür sühnen.
45. Welcher Bettelmönch auch immer heimlich, zusammen mit einer Frau - er mit ihr alleine - sitzt, muß dafür sühnen. [134]
46. Welcher Bettelmönch auch immer zu einer Mahlzeit eingeladen wurde und ohne einen anwesenden Bettelmönch darüber zu informieren, vor oder nach der Mahlzeit <andere> Familien besucht, außer zur richtigen Gelegenheit, muß dafür sühnen. Hier ist die richtige Gelegenheit: Eine Gelegenheit der Spende von Gewändern, eine Gelegenheit des Anfertigens von Gewändern. Dies ist hier die richtige Gelegenheit.
47. Ein Bettelmönch, der nicht krank ist, kann eine Einladung für einen Bedarfsgegenstand [135] bis zu vier Monate annehmen. Wenn er ihn, außer bei einer neuen Einladung oder einer fortdauernden Einladung, darüber hinaus annimmt, muß er dafür sühnen.
48. Welcher Bettelmönch auch immer eine Armee im Feldzug ansehen geht, außer aus einem angemessenen Grund [136], muß dafür sühnen.
49. Gibt es einen Grund für diesen Bettelmönch die Armee zu besuchen, so darf dieser Bettelmönch zwei oder drei Nächte bei der Armee verbringen. Wenn er mehr als diese Zeit <dort> verbringt, muß er dafür sühnen.
50. Verbringt dieser Bettelmönch zwei oder drei Nächte bei der Armee und er geht das Schlachtfeld, das Aufmarschgebiet, die Etappe oder die Truppen anzusehen, muß er dafür sühnen.
51. Das Trinken von gebrannten oder ungebrannten alkoholischen Getränken muß gesühnt werden.
52. Das Kitzeln {eines Hochordinierten} mit den Fingern muß gesühnt werden.
53. Im Wasser Spaßmachen muß gesühnt werden.
54. Mißachtung [137] muß gesühnt werden.
55. Welcher Bettelmönch auch immer einen Bettelmönch erschreckt, muß dafür sühnen.
56. Welcher Bettelmönch auch immer, ohne krank zu sein, in der Hoffnung sich zu wärmen, ein Feuer entzündet oder entzünden läßt, außer bei angemessenem Grund, muß dafür sühnen.
57. Welcher Bettelmönch auch immer innerhalb von weniger als einem halben Monat <mehr als einmal> badet, außer zur richtigen Gelegenheit, muß dafür sühnen. Hier ist die richtige Gelegenheit: Die letzten eineinhalb Monate des Sommers und der erste Monat der Regenzeit - somit sind diese zweieinhalb Monate eine Gelegenheit von <Sommer-> Hitze und eine Gelegenheit von Vorregenhitze [138]. Eine Gelegenheit von Krankheit, eine Gelegenheit von Arbeit, eine Gelegenheit einer langen Reise, eine Gelegenheit von {staubigem} [139] Wind oder Regen. Dies ist hier die richtige Gelegenheit [140].
58. Ein Bettelmönch, der ein neues Gewand erhalten hat, soll es mit einer der drei Markierungsfarben [141] markieren: blau, ocker oder schwarz. Wenn ein Bettelmönch ein neues Gewand, ohne es mit einer der drei Markierungsfarben zu markieren, benutzt, muß er dafür sühnen.
59. Welcher Bettelmönch auch immer einem Bettelmönch, einer Bettelnonne, einer geschulten Anwärterin [142], einem Einsiedlersohn, oder einer Einsiedlertochter ein <Extra-> Gewand persönlich überläßt (vikappetvā) [143] und ohne daß es <von diesem> zurückgegeben ist, benutzt, muß dafür sühnen.
60. Welcher Bettelmönch auch immer eines Bettelmönches Schale, Gewand, Stoff zum Sitzen, Nadelkästchen oder Gürtel versteckt oder verstecken läßt, selbst wenn er sich nur einen Spaß daraus erhofft, muß dafür sühnen.
61. Welcher Bettelmönch auch immer vorsätzlich ein Tier [144] des Lebens beraubt, muß dafür sühnen.
62. Welcher Bettelmönch auch immer Wasser, von dem er weiß, daß es lebende <Wasser-> Tierchen enthält, <zum Trinken oder Waschen> benutzt, muß dafür sühnen.
63. Welcher Bettelmönch auch immer die Wiederaufnahme eines Streitfalls [52] betreibt, von dem er weiß, daß er der Regel gemäß [145] entschieden wurde, muß dafür sühnen.
64. Welcher Bettelmönch auch immer das "moralische Vergehen" [110] eines <anderen> Bettelmönches wissentlich verheimlicht, muß dafür sühnen.
65. Wenn ein Bettelmönch wissentlich einer weniger als zwanzig Jahre alten Person die Hochordination verleiht, dann ist diese Person nicht hochordiniert, jene Bettelmönche {die sie hochordiniert haben} sind zu tadeln, und er {als Unterweiser [146]} muß für diese {Verleihung} sühnen.
66. Welcher Bettelmönch auch immer sich wissentlich mit einer Karawane von Dieben <Diebesbande> verabredet und mit ihr dieselbe Landstraße entlanggeht, wenn auch nur bis zum nächsten Dorf, muß dafür sühnen.
67. Welcher Bettelmönch auch immer sich mit einer Frau verabredet und mit ihr dieselbe Landstraße entlanggeht, wenn auch nur bis zum nächsten Dorf, muß dafür sühnen. [147]
68. Welcher Bettelmönch auch immer folgendermaßen spricht: "Ich begreife die vom Erhabenen verkündete Lehre auf jene Weise, daß die behindernden Umstände [148], welche vom Erhabenen als solche bezeichnet wurden, für den sie Ausübenden nicht ausreichend zur Behinderung sind!" - dieser Bettelmönch soll von den Bettelmönchen auf diese Weise ermahnt werden: "Ehrwürdiger! Sprechen Sie nicht so. Mißinterpretieren Sie nicht den Erhabenen, denn Mißinterpretierung des Erhabenen ist nicht gut, weil der Erhabene so etwas nicht sagen würde. Auf vielfache Weise, Freund [74], wurden die behindernden Umstände vom Erhabenen als behindernd und für die sie Ausübenden zur Behinderung ausreichend bezeichnet." Wenn jedoch dieser Bettelmönch auf diese Weise von den Bettelmönchen ermahnt, dennoch {seine üble Ansicht [149]} aufrechterhält, dann soll dieser Bettelmönch von den Bettelmönchen bis zu dreimal zum Aufgeben dieser {Ansicht} aufgefordert werden. Gibt er diese {Ansicht} auf, nachdem er bis zu dreimal aufgefordert wurde, so ist es gut. Wenn er sie nicht aufgibt, muß er dafür sühnen.
69. Welcher Bettelmönch auch immer wissentlich mit diesem so sprechenden Bettelmönch, dessen Fall noch nicht durch die Wiedereingliederung abgeschlossen ist [150], und der diese Ansicht nicht aufgegeben hat, Umgang pflegt [151], in Gemeinschaft mit ihm {die Uposathahandlung u. ä} durchführt oder sich mit ihm {unter einem Dach} niederlegt, muß dafür sühnen.
70. Wenn ein Samanuddesa [152] ebenso spricht: "Ich begreife die vom Erhabenen verkündete Lehre auf jene Weise, daß die behindernden Umstände, welche vom Erhabenen als solche bezeichnet wurden, für den sie Ausübenden nicht ausreichend zur Behinderung sind!" - dieser Samanuddesa soll von den Bettelmönchen auf diese Weise ermahnt werden: "Freund Samanuddesa! Sprich nicht so. Mißinterpretiere nicht den Erhabenen, denn Mißinterpretierung des Erhabenen ist nicht gut, weil der Erhabene so etwas nicht sagen würde. Auf vielfache Weise, Freund Samanuddesa, wurden die behindernden Umstände vom Erhabenen als behindernd und für die sie Ausübenden zur Behinderung ausreichend bezeichnet." Wenn jedoch dieser Samanuddesa auf diese Weise von den Bettelmönchen ermahnt, dennoch {seine üble Ansicht [149]} aufrechterhält, dann soll dieser Samanuddesa von den Bettelmönchen auf diese Weise angesprochen werden: "Freund Samanuddesa! Von heute an darf der Erhabene <von dir> nicht mehr dein Meister genannt werden und das gemeinsame Niederlegen, das für zwei oder drei Nächte die anderen Samanuddesas zusammen mit den Bettelmönchen erhalten, dieses gibt es für dich auch nicht. Geh' du, Anderer [153], verschwinde!" Welcher Bettelmönch auch immer wissentlich diesen auf diese Weise ausgestoßenen Samanuddesa begünstigt, sich von ihm bedienen läßt, mit ihm Umgang pflegt oder sich mit ihm {unter einem Dach} niederlegt, muß dafür sühnen.
71. Welcher Bettelmönch auch immer von den Bettelmönchen betreffend einer erlassenen Schulungsregel [59] ermahnt wird und auf diese Weise spricht: "Freunde! Ich werde mich so lange nicht in jener Schulungsregel üben, bis ich einen anderen Bettelmönch, der erfahren und der Verhaltensethik kundig ist, danach gefragt habe!" - muß dafür sühnen. O Bettelmönche, ein sich schulender Bettelmönch soll <die erlassenen Schulungsregeln> kennen, <wenn er etwas nicht versteht> soll er fragen und den Sinn erforschen. Dies ist die hier einzuhaltende Handlungsweise. [61]
72. Welcher Bettelmönch auch immer während der Pātimokkha-Rezitation [154] auf diese Weise spricht: "Was soll das mit diesen winzigen und geringen Schulungsregeln, die <hier> rezitiert werden; sie führen bloß zu Gewissensbissen, Plage und Verwirrung!" - muß für die Verächtlichmachung der Schulungsregeln sühnen.
73. Welcher Bettelmönch auch immer, obwohl halbmonatlich das Pātimokkha rezitiert wird, auf diese Weise spricht: [155] "Jetzt erst weiß ich, daß auch diese Regel in der Ordenssatzung überliefert ist, in der Ordenssatzung enthalten ist und halbmonatlich zur Rezitation kommt!" - und wenn die anderen Bettelmönche von diesem [156] Bettelmönch wissen: "Bereits zwei oder dreimal, wenn nicht öfter, hat sich dieser Bettelmönch bei der Rezitation des Pātimokkha niedergelassen!" - dann gibt es für diesen Bettelmönch keine <Vergehens-> Milderung [157] wegen Unwissenheit; und welches Vergehen er da auch immer begangen hat, er soll der entsprechenden Regel gemäß behandelt werden. Darüber hinaus soll ihm seine Verblendung vorgehalten werden: "Freund, das ist für Sie ein Verlust, das ist ein Schaden für Sie, daß Sie, während das Pātimokkha rezitiert wird, dessen Sinn nicht richtig mitbekommen, weil Sie nicht aufpassen." {Wenn ihm einmal seine Verblendung vorgehalten wurde (idaṃ) und er versucht wieder zu täuschen (tasmiṃ mohanake), muß er dafür sühnen. [158]
74. Welcher Bettelmönch auch immer einem Bettelmönch zornig und verstimmt einen Schlag versetzt, muß dafür sühnen.
75. Welcher Bettelmönch auch immer zornig und verstimmt gegen einen Bettelmönch die Handfläche zum Schlag erhebt, muß dafür sühnen.
76. Welcher Bettelmönch auch immer einen Bettemönch grundlos eines Sanghādisesa-Vergehens bezichtigt, muß dafür sühnen.
77. Welcher Bettelmönch auch immer in einen Bettelmönch vorsätzlich Gewissensbisse erweckt <in der Absicht>: "Damit wird es für ihn eine Weile unbequem sein!", muß, wenn er es aus eben diesem Grund tut und aus keinem anderen, dafür sühnen.
78. Welcher Bettelmönch auch immer sich Bettelmönchen, die am Schimpfen und Zanken sind und in Wortstreit geraten sind, lauschend zugesellt [159] <in der Absicht>: "Ich werde mir anhören, was sie sagen werden!", muß, wenn er es aus eben diesem Grund tut und aus keinem anderen, dafür sühnen.
79. Welcher Bettelmönch auch immer zu Verfahren {Vinayakammas}, die der Regel gemäß durchgeführt werden, seine Zustimmung gibt und hinterher <an diesen Verfahren> Kritik übt, muß dafür sühnen.
80. Welcher Bettelmönch auch immer, während in einer Ordensversammlung ein Gespräch zum Zwecke eines Urteils stattfindet, sich, ohne seine Zustimmung gegeben zu haben, vom Sitz erhebt und weggeht, muß dafür sühnen.
81. Welcher Bettelmönch auch immer, zusammen mit einem darin einigen Orden, ein Gewand {einem Bettelmönch} [160] gibt und hinterher daran Kritik übt: "Aufgrund freundschaftlicher Beziehungen verteilen die Bettelmönche die dem Orden gespendeten Gaben!", muß dafür sühnen.
82. Welcher Bettelmönch auch immer wissentlich eine dem Orden zugedachte Gabe einer Person zueignet, muß dafür sühnen.
83. Welcher Bettelmönch auch immer, ohne sich angemeldet zu haben, die Schwelle {zum Schlafgemach} eines adligen, kopfgesalbten Königs überschreitet, während der König und/ oder die Königin noch nicht {aus dem Schlafgemach} herausgetreten ist [161], muß dafür sühnen.
84. Welcher Bettelmönch auch immer einen Wertgegenstand [162] oder was für einen Wertgegenstand gehalten wird, nimmt oder nehmen läßt, außer innerhalb eines Kloster <-geländes> oder innerhalb eines Wohnsitzes [163], muß dafür sühnen.. Ein Bettelmönch soll einen Wertgegenstand oder was für einen Wertgegenstand gehalten wird, innerhalb eines Kloster <-geländes> oder innerhalb eines Wohnsitzes nehmen oder ihn nehmen lassen und zur Seite legen <in der Absicht>: "Wem er gehört, der wird ihn abholen." Dies ist die hier einzuhaltende Handlungsweise. [61]
85. Welcher Bettelmönch auch immer, ohne einen anwesenden Bettelmönch darüber zu informieren, zur Unzeit ein Dorf betritt, außer um eine angemessene, dringend nötige Angelegenheit zu erledigen, muß dafür sühnen.
86. Welcher Bettelmönch auch immer sich ein aus Knochen, Elfenbein oder Horn bestehendes Nadelkästchen anfertigen läßt, muß es zerbrechen und für <die Anfertigung> sühnen.
87. Ein Bettelmönch, der sich ein neues Bett oder einen Stuhl anfertigen läßt, soll diese gemäß des Sugata-fingers, mit acht Finger hohen Beinen anfertigen, den untersten Rand des Rahmens nicht eingerechnet [164]. Überschreitet er dieses <Maß>, muß er <die Möbelbeine auf das richtige Maß> kürzen und für <die Überschreitung des Maßes> sühnen.
88. Welcher Bettelmönch auch immer sich ein Bett oder einen Stuhl mit Baumwolle polstern läßt, muß diese entfernen und für <die Polsterung> sühnen.
89. Ein Bettelmönch, der sich einen Stoff zum Sitzen anfertigen läßt, soll ihn nach Maß anfertigen. Hier ist das Maß: In der Länge zwei Handspannen, gemäß der Sugata-handspanne, in der Breite anderthalb und die Einfassung eine Handspanne. Überschreitet er dieses <Maß>, muß er <den Stoff auf das richtige Maß> kürzen und für <die Überschreitung des Maßes> sühnen.
90. Ein Bettelmönch, der sich ein Tuch zum Bedecken von Krätze anfertigen läßt, soll es nach Maß anfertigen. Hier ist das Maß: In der Länge vier Handspannen, gemäß der Sugata-handspanne, in der Breite zwei Handspannen. Überschreitet er dieses <Maß>, muß er <das Tuch auf das richtige Maß> kürzen und für <die Überschreitung des Maßes> sühnen.
91. Ein Bettelmönch, der sich ein Badegewand fiir die Regenzeit anfertigen läßt, soll es nach Maß anfertigen. Hier ist das Maß: In der Länge sechs Handspannen, gemäß der Sugata-handspanne, in der Breite zweieinhalb. Überschreitet er dieses <Maß>, muß er <das Badegewand auf das richtige Maß> kürzen und für <die Überschreitung des Maßes> sühnen.
92. Welcher Bettelmönch auch immer, sich ein Gewand nach Maß des Sugatagewandes oder größer anfertigen läßt, muß es <auf das richtige Maß> kürzen und für <die Anfertigung> sühnen. Hier ist das Maß des Sugata-gewandes eines Sugata: In der Länge neun Handspannen, gemäß der Sugata-handspanne, in der Breite sechs Handspannen. Dies ist das Maß des Sugata-gewandes eines Sugata.
Ehrwürdige, die 92 Regelverstöße die 'Sühne' betreffend sind rezitiert worden.
Hier nun frage ich die Ehrwürdigen: Sind Sie hierin rein?
Zum zweiten Male frage ich: Sind Sie hierin rein?
Zum dritten Male frage ich: Sind Sie hierin rein?
Die Ehrwürdigen sind hierin rein, deshalb schweigen sie. So fasse ich es auf.
Die Regelverstöße "die Sühne" betreffend sind beendet.
[37] "Uttari-manussa-dhammo nāma: jhānaṃ, vimokkhaṃ, samādhi, samāpatti, ñānadassanaṃ, maggabhāvanā, phalasacchikiriyā, kilesappahānaṃ,... suññāgāre abhirati." [Pj. 91]
[51] "Eine große Wohnstätte heißt eine mit Besitzer (sas.sāmika) <weil sie ohne Maßgrenze, im Gegensatz zu 'as.sāmikaṃ' (besitzerlos) in Sanghādisesa Nr. 6, ist>. [Pac. 47]
[104] d.i. wohlüberlegte Lüge. S. auch M. Nr. 61; It. 25
[105] "Es ist kein Vergehen, wenn man bezweckt: i) die Bedeutung (attha) einer Sache des Kanons zu erklären, ii) die Lehre (dhamma) zu erklären oder iii) jemanden zu ermahnen (anusāsana)." [Pāc. 11] S. Anh. I, Kap. 5: 'Dubbhāsita.'
[106] Zwischenträgerei kann aus zwei Gründen vorkommen: 1) Aus dem Wunsch, sich bei jemandem einzuschmeicheln (piyakamyassa) und 2) aus der Absicht Zwietracht zu säen (bhedādhippāyassa). Ein Beispiel: Bettelmönch A spricht schlecht über Bettelmönch B. Bettelmönch C hört das und wiederholt es Bettelmönch B oder D gegenüber, um 1) sich bei ihnen einzuschmeicheln oder 2) zwischen A und B/ D Zwietracht zu säen. [s. Pāc. 12f]
[107] 'Padaso'. Die Bedeutung ist: die Zeile/n (pada/ni) in Abschnitte unterteilen (kotthasaṃ kotthasaṃ). [Smps. 540] Es gibt vier übliche Weisen so etwas zu tun. Ein Beispiel mit: "Rūpaṃ aniccaṃ, vedanā aniccā,..." [Pāc. 15]
Diese Lehrweise hatte zur Folge, daß die auf diese Weise unterwiesenen Personen ihren Lehrer nicht mehr respektierten. Deshalb untersagte der Buddha eine solche Lehrweise.
Ausnahmen:
Es ist kein Vergehen: 1) wenn ein Bettelmönch nicht rezitieren lehrt, sondern zusammen mit einer Person bloß rezitiert, während er mit ihr von einem Lehrer unterrichtet wird. Für den Lehrer ist es ein Vergehen, falls er mitrezitiert. 2) Wenn ein Bettelmönch zusammen mit einer Person eine Lehrrede auswendig lernt. 3) Wenn die Person schon vorher eine Lehrrede größtenteils auswendig gelernt hat und der Bettelmönch hilft, indem er nur einzelne Silben, ein paar Wörter oder die ganze Lehrrede mit ihr zusammen rezitiert. [s. Pāc. 15; Smps. 541f]
[108] "Unterkunft bedeutet: Ein Platz, der mit Dach und Wänden/ Wandschirmen usw. vollständig oder großenteils (zu ¾) geschlossen ist." [Pāc. 17]
[109] Wenn er bewußt lügt, begeht er den vierten Pārājika. Wenn er sich überschätzt, begeht er kein Vergehen. [Pi. 100]
[110] "Moralisches Vergehen bedeutet: Die 4 Pārājika und die 13 Sanghādisesā". [Pāc. 31]
[111] S. Anh. I., Kap. 11. B.: KAPPIYAN - Zulassung für Obst, Pflanzen usw.
[112] Wenn ein Bettelmönch, der sich vergangen hat, von anderen Bettelmönchen darüber befragt wird und nur ausweichende Antworten gibt oder wenn er zu gestellten Fragen schweigt und dadurch Schwierigkeiten verursacht, begeht er ein Dukkatavergehen. Wenn der Orden ihm das durch ein Vinayaverfahren vorhält (āropeti), dann begeht er am Ende des Verfahrens ein Pāc. Vergehen. [s. Pāc. 37]
[113] Wenn man Bettelmönche, die durch ein Vinayaverfahren ermächtigt wurden, eine offizielle Aufgabe zu erfüllen, (z.B. Verwaltung des Lagerraums) verleumdet oder destruktiv kritisiert, dann begeht man ein Pāc. Vergehen. Ansonsten ein Dukkata. [s. Pāc. 37f]
[114] "Schemel bedeutet <hier>: Ein Sitz, welcher aus Borke, duftender Wurzel, grobem Gras oder Binsen gemacht und innen <in der Mitte mit Leder u.ä. [Smps. 565]> umwickelt und zusammen gebunden ist". [Pāc. 40]
[115] "Boden- und Bettzeug bedeutet: Kissen, Bodenbelag, Laken, Teppich, Matte, Lederstück, Stoff zum Sitzen, Decke, Matratze aus Gras, Blättern usw. [Pāc. 41]
[116] "Ein Bettelmönch, der oben auf der erhöhten Plattform lebte, setzte sich hastig auf das Bett, welches abnehmbare Füße hatte. Ein Bettfuß fiel herab und stieß den Kopf des unten sitzenden Bettelmönches. Er schrie auf." [Pāc. 46] <Um das Wiederholen zu vermeiden wurde diese Regel erlassen.> Die Minimalhöhe der Plattform für Pāc. Vergehen: Sie berührt nicht den Kopf eines darunter stehenden Mannes von mittlerer Größe. [Pāc. 46]
NB: Es ist kein Vergehen, wenn die Füße festgenagelt und nicht abnehmbar sind; wenn die erhöhte Plattform vollständig mit Brettern vernagelt ist oder wenn niemand den Platz unter der Plattform benutzt. [Pāc. 46]
[117] Entsprechend der Ursprungsgeschichte war es nun zu jener Zeit so, daß ein Chefminister eine Wohnstätte für den Ew. Channa bauen ließ. Der Ew. Channa veranlaßte dann, die bereits fertiggebaute und fertiggesstellte Wohnstätte (kata-pariyositaṃ vihāraṃ) wiederholt in übertreibender Weise zu decken und wiederholt zu verputzen (punappunaṃ chādāpesi, punappunaṃ lepāpesi). Die überladene (atibhārita) Wohnstätte brach zusammen, und der Ew. Channa, danach Deck- und Reparaturmaterial, sowie Gras und Holz herbeibringend, beschädigte das nahe Gerstenfeld eines gewissen Brāhmanen, der das scharf kritisierte. [s. Pāc. 47]. <Um eine Grenze für Hausreparaturen festzulegen, wurde diese Regel erlassen.> S. Anm. 118.
[118] "Die Türfüllung <1> ist leicht zu drehen. Beim Öffnen stößt sie <manchmal> gegen die Wand, und beim Schließen gegen den Türpfosten <2>. Durch diese <beiden> Stöße wird die Wand erschüttert. Daher löst sich der Mauerputz, wird locker, oder fällt herunter. Deshalb sagte der Erhabene: 'Nur rund um den Türrahmen bedeutet: Nur eine Hatthapāsā (= 2 ½ Ellen) um den Türrahmen herum (Yāva dvārakosā'ti = pitthasanghātassa samantā hatthapāsā), zur Türbefestigung (aggala.tthapanāyā'ti = dvāratthapanāya) kann Mauerputz (setavnnaṃ, usw.) aufgetragen werden. [Pāc. 47]. Diese letzte Bedeutung kann man besser von der Ursprungsgeschichte verstehen, wo der Ew. Channa die bereits fertiggestellte Wohnstätte wiederholt verputzte. S. Anm. 117. Deswegen wurde von Buddha niedergelegt, daß die Wandfläche um den Türrahmen nur 2 ½ Ellen (hatthapāsa) um den Türrahmen herum zur Türbefestigung <wenn notwendig> wiederholt (mehrfach) verputzt werden darf. Dasselbe gilt auch für die Wandfläche um die Fenster <3> herum. [Smp. 573]. Über 'Hatthapāsa' s. Anm. 25. Manche Lehrer sagen, daß es kein Vergehen ist, im Falle einer Behausung (kuti), wie in Sanghādisesa Nr. 6, da es dort 'ohne Besitzer' (assāmikaṃ) heißt und hier 'große Wohnstätte' (mahallakaṃ vihāraṃ) und 'mit Besitzer' (sas.sāmikaṃ) gesagt wurde. [Vv. 310]. S. Anm. 117
[119] Es gibt zwei Arten ein Dach zu decken: 1) Maggena:- Aufrechte (ujukaṃ) Dachdeckung, wird mit Reihen von Ziegeln (itthaka), Steinen (silā) oder Lehm (sudhā) geformt.
2) Pariyāyena:- Parallele Dachdeckung, wird mit Reihen von Gras (tina) oder Blätteren (panna), wie z.B. Palmwedeln, geformt.
a) Wenn z.B. an zwei Reihen ein Schaden entstanden ist, kann man sie sogar beseitigen und immer wieder Deckmaterial legen, um den Schaden zu reparieren. b) Falls es notwending ist, eine dritte Reihe zu reparieren, dann soll man jemand anderen damit beauftragen und selbst weggehen oder schweigend beiseite stehen. [s. Pāc. 48f; Smps. 574]
[120] "Pflanzungen bedeutet: Getreide (pubanna) und Hülsenfrüchte, oder Gemüse (aparanna)." [Pāc. 48]
Während man rund um die Wohnstätte geht, um das Dach usw. zu reparieren, soll man nicht auf Pflanzungen treten, falls sie in der Nähe der Wohnstätte gesät sind, sonst ist es ein Dukkatavergehen. [Pāc. 48]. Vergleiche Sanghādisesa Nr. 7 & Anm. 50, daß die Wohnstätte gewöhnlicherweise einen Gang rundherum haben soll.
[121] "Bei Tonerde oder auch bei anderen Materialien, wie z.B. Holz, Dung, Sand, Erde, usw., ist eben dasselbe gültig, ...d.i. dorthin wo auch immer diese Tierchen sterben." [Smps. 575]
[122] "Uddhaṃ nadiyā." [Khvt. 100]; "nadī taritabbā hoti" [Pāc. 65]
[123] "Beschaffen bedeutet: Sie spricht zu jenen, die ursprünglich nichts geben wollten bzw. nichts zubereiten wollten: 'Der edle Herr ist ein Gelehrter,... Geben sie dem edlen Herrn, bereiten sie etwas für den edlen Herrn zu'. Dies bedeutet, daß diese Bettelnonne es beschafft." [Pāc. 67].
[124] "Speise genießen in einer Gruppe bedeutet: Dort wo <mindestens: Smps. 597> vier Bettelmönche zu irgendeiner Mahlzeit aus den fünf genießbaren Speisen (BHOJANA: s. Anm. 127) eingeladen worden sind und diese genießen." [Pāc. 74]
[125] 'Cīvara-dāna-samayo' gleichbedeutend mit 'cīvara-kāla-samayo.' [Pāc. 74] S. Anm. 101
[126] "Gelegenheit, wo zuviele sind, bedeutet: An einem Ort können sich zwei oder drei Bettelmönche, die zum Brockensammeln gehen, ernähren. Wenn sich ihnen jedoch ein Vierter anschließt, können sie sich, <wegen der Knappheit an Brockenspeise>, nicht mehr ernähren. Dies ist eine Gelegenheit, wo zuviele (MAHĀ) sind. Man kann, <falls man zu einer Mahlzeit eingeladen worden ist, diese gemeinsam> genießen." [Pāc. 75]
[127] Da dies eine komplizierte Regel ist, seien hier die folgenden Fachausdrücke, gemäß Pāc. 82f und Smps. 604ff, erläutert:
I. "Speise genossen hat" (bhutt.āvī : substantiviertes Partizip der Vergangenheit von √bhuja, Speise genießen), bedeutet hier:
i) Der Bettelmönch <A> hat eine der folgenden genießbaren Speisen (BHOJANA od. bhojanīya) <in seiner Schale> entgegengenommen:
Alle diese fünf BHOJANA sollen sich in fester Form befinden und nicht in der Form von Reissuppe, Brei usw.. Eßbare Speise (KHĀDANÍYAN: Hülsenfrüchte, Gemüse, Erdäpfel, Früchte usw.), die damit vermischt sind, gelten auch als 'BHOJANA'
ii) <A> hat eine von diesen fünf BHOJANA genossen (d.i. hinuntergeschluckt) und sei es auch die Menge, die man mit einem Grashalm nehmen kann. [Pāc. 82] Bis jetzt heißt er 'BHUTTĀVÍ'
II. 'Weitere Speise (BHOJANA) abgelehnt hat (pavārito).
i) Eine BHOJANA <a> kann hier als 'abgelehnt' betrachtet werden, wenn die folgenden fünf Faktoren vollständig erfüllt sind:
ii) Dieser ganze Vorgang heißt 'patikkhepa-pavāranā.' Bis jetzt begeht <A> kein Vergehen. Er kann, solange er auf dem selben Sitz sitzt, seine vorherige BHOJANA <a> weiter genießen oder auch eine andere BHOJANA <c> entgegennehmen und sie genießen. Von nun an aber heißt er 'Pavārito', da er die BHOJANA <b> abgelehnt hat. Wenn er sich von seinem Sitz erhebt, dann darf er an diesem Tag keine andere BHOJANA <d> genießen, selbst seine vorherige BHOJANA <a/ c> nicht, falls etwas übriggeblieben ist - es sei denn, er läßt die unten erwähnten sieben Vinayahandlungen durchführen, so daß BHOJANA <a/ c> oder <d> (= von nun an BHOJANA <O> geschrieben) als 'Übriggelassen' bezeichnet werden kann (atirittaṃ kataṃ). Hier 'kataṃ' (wörtl.: gemacht werden) - da es sich aber eigentlich um eine symbolische Förmlichkeit handelt, wird das Wort 'bezeichnen' verwendet.
III. 'Übrig gelassene Speise' (atirittaṃ).
Zunächst wird hier dieser Ausdruck erklärt.
BHOJANA <O> von einer nichthochordinierten Person <Y>, in der Absicht, diese BHOJANA <O> einem anderen Bettelmönch <B> auszuhändigen, entgegennehmen, so daß <B> diese BHOJANA <O> als 'Übriggelassen' bezeichnen kann.
Die folgenden sieben Faktoren müssen durch sieben Vinayahandlungen vollständig erfüllt werden, um diese BHOJANA <O> als 'Übriggelassen' zu bezeichnen:
1) Die BHOJANA <O> soll zulässig sein (kappiyakataṃ)
2) <A> soll die zulässige BHOJANA <O> von Person <Y> entgegennehmen. - (patiggahitakataṃ).
3) <A> soll dann zu einem Bettelmönch <B> gehen und sie ihm anbieten, d.i. überreichen - (uccārikataṃ). Er kann auch dabei sagen: "Ehrwürdiger Herr! Bezeichnen Sie diese Speise als 'Übriggelassen'."
4) <A> soll währenddessen innerhalb der Reichweite von <B> bleiben, so daß dieser die BHOJANA <O> als 'Übriggelassen' bezeichnen kann - (hatthapāse kataṃ).
5) <B> soll die BHOJANA <O> in die Hände nehmen und etwas davon genießen - (bhuttāvinā kataṃ).
6) Falls auch <B> 'bhuttāvī' & 'pavārito' ist, sich jedoch von seinem Sitz nicht erhoben hat, dann soll er weiter dort sitzen bleiben, um BHOJANA <O> als 'Übriggelassen' zu bezeichnen - (bhuttāvina pavāritena, āsanā avutthitena kataṃ).
7) Nachdem <B> etwas von der BHOJANA <O> genossen hat, soll er auf diese Weise zu <A> sprechen: "Diese <BHOJANA <O>> ist genug für Sie." (Alam'etaṃ sabban'ti vuttaṃ), und die BHOJANA <O> wieder <A> zurückgeben. Nun kann <A> sie genießen, ohne ein Vergehen zu begehen, denn sie ist dadurch als 'Übriggelassen' (atiritta) bezeichnet worden.
8) Eine andere Möglichkeit, eine BHOJANA als 'Übriggelassen' zu betrachten, ist eine BHOJANA <P>, die von kranken, ordinierten Personen übriggelassen oder ihnen neu angeboten wurde (gilān.atirittaṃ).
Wenn die oben erwähnten sieben Faktoren oder Faktor Nr. 8 nicht vollständig erfüllt sind, dann wird BHOJANA <O> oder <P> als 'Nichtübriggelassen' (an.atiritta) betrachtet. Genießt <A> etwas davon, so begeht er ein Pācittiya-Vergehen.
Es ist ein Dukkata-Vergehen, wenn er 'pavārito' ist und Medizin wie Butter, Honig/ Fruchtsäfte usw. als Nahrung (āhāra) einnimmt, ohne diese, wie oben, als 'Übriggelassen' bezeichnen zu lassen.
[128] <B> begeht, gemäß Pāc. 35, ein Pācittiyavergehen. [s. Smps. 612]
[129] "Zur Unzeit bedeutet: Nachdem die Mittags- <Sonne westlich vom Zenith> ist, bis zum Erscheinen der Morgendämmerung." [Pāc. 86] <d.i. bis die Himmelsrichtungen anfangen frühmorgens hell zu werden.> s. MV. 78; Pāc. 129;Vv. 478
[130] Für den Unterschied zwischen "eßbare & genießbare Speise", s. Anm 127.
[131] s. [D. i. 6/63]: "Sannidhikāra - paribhogā pativirato samano Gotamo/ bhikkhu." & [M. i. 523]: "Abhabbo khīnāsavo bhikkhu sannidhikārakaṃ kāme paribhuñjituṃ. seyyathā'pi pubbe agāriyabhūto."
[132] "Mukhadvāraṃ" & "Udaka.dantaponaṃ": s. Anh. II, Diskussion Nr. 6
[133] 'Saha + ubhohi + janehi:" sa + bho + janaṃ = sa.bho.janaṃ. " [Smps. 632] Deshalb wurde gesagt: "Sa.bho.janaṃ kulaṃ bedeutet: Da ist sowohl eine Frau als auch ein Mann, ...beide (ubho)..." [Pāc. 95]
[134] Diese Regel (Nr. 45) , obwohl sehr ähnlich mit Nr. 44, wurde erlassen, um Hintertürchen zu schließen, damit ein Bettelmönch nicht auf die Idee kommt, daß er an Plätzen, die nicht mit einer Wand usw. verborgen sind, privat zusammen mit einer Frau sitzen kann. Solche nicht verborgene Plätze sind z.B. offene verlassene Parks, Gärten od. Verandas, Pavillons unter freiem Himmel usw. Es ist jedoch in beiden Regeln kein Vergehen, "wenn ein verständiger Mann dabei ist; wenn der Bettelmönch steht und nicht mit ihr sitzt; wenn er keine Heimlichkeit erhofft (arahopekkho); und wenn er mit ihr sitzt und total etwas anders denkt." [Pāc. 97]
[135] "Der Bedarfsgegenstand der Medizin kann angenommen werden." [Pāc. 103]
[136] "Angemessener Grund": Falls er einen sich dort aufhaltenden Verwandten besuchen geht, der krank ist und ihm eine Nachricht geschickt hat, daß er dorthin kommen soll. [s. Pāc. 105]
[137] Es gibt zwei Arten von Mißachtung: 1) einer Person (puggala) und 2) einer Regel (dhamma). Ein Beispiel: Wenn man von einem Bettelmönch wegen einer vom Erhabenen erlassenen (paññattena) Schulungsregel ermahnt wird, dann mißachtet man entweder 1) den Bettelmönch, indem man sich nicht nach seinem Rat richtet, oder 2) die betreffende Schulungsregel, indem man ihre Abschaffung wünscht, oder, im allgemeinen, weil man sich nicht darin üben möchte. In beiden Fällen, ist es ein Pācittiyavergehen. Ermahnungen zu mißachten, die sich nicht auf die erlassenen Regeln/ Vorschriften im Vinayapitaka beziehen, sondern auf Weisungen im Suttapitaka (d.i. apaññattena), ist ein Dukkatavergehen. [s. Pāc. 113]
[138] "Unhasamayo nāma: diyaddho <1 ½> māso seso gimhānaṃ." Parilāhasamayo nāma: vassānassa pathamo māso (erster Monat der Regenzeit)." [Pāc. 119]
[139] "Sarajena vātena." [Pāc. 119]
[140] "Es ist kein Vergehen, in allen Ländern und Bezirken außerhalb Mittelindiens <öfter zu baden>." [Pāc. 119]
[141] Der dafür übliche Ausdruck ist "kappa-bindu" aus "kappo" in [Pāc. 121]. S. Anh. I, Kap. 9. B.
[142] "Sikkhamāna" ist eine Sāmaneri (Einsiedlertochter ≈ Novizin) mit den 'Dasasīla' [Pāc. 122; s. Anh. I, am Ende von Kap. l], die sich jedoch für zwei Jahre, ohne eine der ersten sechs Schulungsregeln des 'Dasasīla' zu brechen, schulen muß, bevor ihr die Bhikkhunī-Hochordination erteilt werden kann. [s. Pāc. 122]
NB: "Sahadhammikā": Diese fünf Personen (Bettelmönch ...Einsiedlertochter) heißen 'Sahadhammikā' = Gefährten in der gemeinsamen Regel [Smps. 467], weil sie die vom Erhabenen erlassenen Schulungsregeln erfüllen. [Pāc. 141].
Sie heißen im Zusammenhang der Vinayafachsprache nicht "Sabrahmacārino" = Gefährten im Reinheitswandel, wie es manchmal erklärt wird, denn nur Bettelmönche gegenüber Bettelmönchen und Bettelnonnen gegenüber Bettelnonnen heißen so; nicht aber Bettelmönche gegenüber Bettelnonnen usw., weil ihnen miteinander dieselbe Gemeinschaft oder Gemeinwesen (saṃvāso) verschlossen bleibt. Und 'saṃvāso' bedeutet, daß man: 1) gemeinsam Ordens-, oder Vinayaverfahren durchführt (ekaṃ kammaṃ), 2) gemeinsam Pātimokkharezitation hält (ekuddeso), und 3) gleichen Schulungszustand hat (samasikkhatā) [Pj. 28]; was zwischen Bettelmönchen und Bettelnonnen nicht der Fall ist. Wenn man sagt, daß man ein Gewand einem 'sabrahmacāri' überlassen kann, würde das bedeuten, ein Bettelmönch einem Bettelmönch und eine Bettelnonne einer Bettelnonne usw.; nicht aber ein Bettelmönch einer Bettelnonne, was im Widerspruch zu Pāc. 59 ist. Sie beide können jedoch miteinander nur solche Schulungsregeln wie Vikappana, Ovāda usw. erfüllen. Dafür gibt es den Fachausdruck: Saha.dhammikas.
In Vinaya-Angelegenheiten sind die anderen zwei Sahadhammikas, nämlich die männlichen und weiblichen Laien (gahatthā) ausgeschlossen. In M. i. 64, Nr. 11 sind sie somit unterscheidbar, weil sie, sowie die fünf Fortziehenden (pabbajitā = Bhikkhu, Bhikkhunī, usw.), die Grundlehre desselben Meisters (Satthā) in die Praxis umsetzen.
[143] "Vikappana" (Überlassung): s. Anh. I, Kap. 9. F.
[144] "Tiracchānagata-pāño vuccati." [Pāc. 124]
[145] "Gemäß Dhamma, Vinaya und Sāsana des Erhabenen." [Pāc. 126]. S. z.B. am Ende des Pātimokkha : "Die sieben Regeln zur Beilegung der Streitigkeiten." - Dieser Bettelmönch hier ist sich dessen bewußt und betreibt die Wiederaufnahme aus böswilligen Motiven heraus.
[146] "Für den ...Upajjhāya und die Hochordination" [Pāc. 130]. S. Anh. I, Kap. 2 & 3. A.
[147] Der wichtigste Unterschied zwischen dieser Regel (Pāc. Nr. 67) und Pāc. Nr. 27 ist, daß er sich mit der Bettelnonne verabreden und reisen kann, sofern der Weg nur mit einer Karawane bereist werden kann oder gefährlich ist. Mit einer nichthochordinierten Frau kann er das nicht.
[148] Die <sexuellen> Sinnesfreuden oder Hedonismus (kāmā) [Pāc. 134], sowie Pj. Nr. l, Sanghād. Nr. 1, 2, 3 usw.. "Sie behindern den Weg in den Himmel, oder zur vollständigen Befreiung (Erlösung)." [Khvt. 126] S. auch Anm. 31 "Kissa antarayiko?..."
[149] "Pāpakaṃ ditthigataṃ." [Pāc. 136]
[150] "Dessen Fall noch nicht durch die Wiedereingliederung abgeschlossen ist, bedeutet: Er wurde suspendiert und noch nicht <durch die Aufhebung (patipassambhana) der Suspendierung> wiedereingegliedert." [Pāc. 137].
- Grundvoraussetzung für dieses Pācittiyavergehen ist, daß er wegen seiner üblen Ansicht (pāpika-ditthi), die er nicht aufgibt, suspendiert wurde. [s. CV. 25f]
NB: 'Anu.dhamma' heißt im engeren Sinne 'Anuloma-vattaṃ' (die entsprechende Pflicht) und im weiteren 'O-sārana' (Wiedereingliederung) wie oben, weil, nachdem ein Bettelmönch suspendiert wird, kann der Orden ihn nur dann wiedereingliedem (osāretuṃ), wenn er sieht, daß der Bettelmönch die entsprechenden Pflichten (anuloma-vatta) - wie z.B., nicht mit regulären Bettelmönchen unter einem Dach wohnen, u.s.w. [s. CV. 22] - gewissenhaft erfüllt.
Falls der Bettelmönch die entsprechenden Pflichten nicht erfüllt (akat'anudhammo), dann bleibt er suspendiert (ukkhito) und kann im weiteren Sinne nicht wiedereingegliedert werden (anosārito). [s. Smps. 644]
[151] "Umgang pflegt: Es gibt zwei Arten mit jemandem Umgang zu pflegen, d.i. Umgang in materieller und spiritueller Hinsicht." [Pāc. 137]
[152] "Samanuddesa (wörtl.: Ein als Einsiedler bezeichneter) ist gleichbedeutend mit 'Sāmanera' (wörtl.: Einsiedlersohn)," [Pāc. 139] <was auch manchmal als 'Novize' übersetzt wird.>
[153] "Du Anderer, <mit einer anderen Ansicht>! Nicht zu uns gehörender!" [Smps. 645; Khvt. 127] - Hier 'pare' als undeklinierbares Wort. [Pāli-Sinhalese Dictionary, Madhiyawela Siri Sumangala Thera, Gunasena Druckerei, Colombo, 1965]; oder auch als Acc. Plural: 'Geh' zu den anderen (pare)'. [Sd. 867]
[154] Gemäß Pāc.143 bezieht sich dies nicht nur auf die Uposathahandlung, sondern auch auf andere Fälle, wie das Lernen und Studieren der Schulungsregeln. Das Wort "Rezitation" wird hier verwendet, weil die Worte des Buddha für lange Zeit nur mündlich überliefert wurden.
[155] "Auf diese Weise spricht, bedeutet: Nach dem er sich unziemlich benommen hat, denkt er sich: 'Mögen sie es erfahren, als ob ich mich unwissentlich verging!" - dann ist es ein Dukkatavergehen, wenn er spricht: 'Jetzt erst weiß ich es..." [Pāc. 145] <Er will Unkenntnis der Regel vortäuschen. S. Anm. 156>
[156] "Von diesem, bedeutet: Von diesem Bettelmönch, der <die Bettelmönche> täuschen will." [Pāc. 145]
[157] Im Pāli hat "Na... mutti atthi" die Bedeutung: "Āpatti-mutti/ -mokkho natthi." [Vv. 335/ Vm. 247]
[158] "Āropite mohe, moheti: āpatti pācittiyassa." [Pāc. 145] "Evaṃ āropite mühe, puna moheti: tasmiṃ mohanake puggale idaṃ pācittiyaṃ." [Khvt. 129]
NB: Er begeht nur dann ein Pācittiyavergepen, wenn der Orden ein Vinayaverfahren durchführt, um seine Verblendung kundzutun und ihn zu warnen, daß er während der Rezitation aufpassen muß, und er wieder zu täuschen versucht. [s. Pāc. 145]
[159] "Lauschend zugesellt, bedeutet: Ich werde ihnen zuhören und ihre Worte gegen sie benutzen,..." [Pāc. 150] <Er belauscht sie heimlich aus diesem Grund.>
[160] Einem Bettelmönch, der durch ein Vinayaverfahren ermächtigt wurde, eine offizielle Aufgabe zu erfüllen, z.B. Verwaltung des Lagerraums. Ansonsten ist es ein Dukkatavergehen. [s. Pāc. 155]
[161] "Rājā sayanigharā (Schlafgemach) anikkhanto hoti. - Mahesī sayanigharā anikkhantā hoti. Ubho vā anikkhantā honti." [Pāc. 160] <In einer polygamen Gesellschaftsordnnung bezeichnet 'Mahesī' die Hauptgemahlin des Königs, die als "Majestät" (ratanaka, od.ratana) betrachtet wird.
NB: Der Unterschied zwischen dieser Regel (Pāc. Nr. 83) und Pāc. Nr. 43 ist, daß es sich in Pāc. Nr. 43 um ein gewöhnliches Ehepaar handelt, in deren Schlafraum er sich nicht setzen soll, wenn er sie dadurch stört. In Pāc. Nr. 83, jedoch, soll er unter den beschriebenen Bedingungen die Schwelle des königlichen Schlafgemachs nicht überschreiten.
[162] Da die Entstehungsgeschichte im Pāc. Nr. 84 von einem 500 Goldmünzen enthaltenden Beutel erzählt, wird das Wort 'Ratanaṃ' in diesem Zusammenhang nicht in seiner buchstäblichen Bedeutung als 'Juwel <-enschmuck>' übersetzt, sondern in seiner übertragenen und mehr umfassenden Bedeutung, d.i. als 'Wertgegenstand' im Sinne von etwas Kostbarem und Wertvollem, wie z.B. Geld, edle und kostbare Metalle, Juwelen usw. persönlichen Besitzes. Deshalb wurde gesagt: "Wertgegenstand bedeutet: Perle, Edelstein, Beryll, Seemuschelschale, Quarz, Koralle, Gold <-münze>, Silber <-münze>, Rubin, und Katzenauge.// Was für einen Wertgegenstand gehalten wird,bedeutet: Was auch immer für den Menschen a) Luxus-, Genußartikel ist, <z.B. Möbel, Küchengeschirr, Papiergeld, künstlich vergoldete/ versilberte Ornamente, Brieftasche, Taschen-, Armbanduhr, Schlüssel, Augengläser, Kameras usw.> und b) Gebrauchsartikel, <z. B.Kleidung, Taschentuch, Nahrungsmittel, Getränke usw.>. [Pāc. 163] S. Anm. 86
[163] "Ajjh-ārāmo... ajjh-āvasatho = anto-āramo ...anto-āvasatho. "[Pāc. 163] - "anto" = innerhalb.
[164] Gemäß Smps.: 1 Sugatafinger = 3 Finger eines Mannes von mittlerer Größe. Vgl. Anm. 47.