Und würde auch die Lehre selber und gleicherweise der Abhidhamma vergessen werden – solange der Vinaya nicht verloren geht, bleibt die Lehre bestehen. Mvg 131
Buch VI der sechsbändigen Ausgabe des gesamten Vinaya-Piṭaka
© 2017 Santuṭṭho
Bhikkhu
gemeinsame ISBN
für alle sechs Bücher: 978-3-00-056266-2
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Das Regelwerk der buddhistischen Mönche – Bhikkhu-Pātimokkha
II. Anfängliche und nachfolgende Ordensversammlung [Sanghādisesā]
IV. Aushändigung und Abbitte [Nissaggiyā pācittiyā]
VII. Übungsvorschriften [Sekhiyā]
VIII. Streitbeilegungen [Adhikaranasamathā]
Das Regelwerk der buddhistischen Nonnen – Bhikkhunī-Pātimokkha
II. Anfängliche und nachfolgende Ordensversammlung
1. Der heutige Tempelkomplex in Bodhgaya
5. Wirkungsstätten des historischen Buddha
12. Nordindien zur Zeit des Buddha Gotama
Die erforderlichen Anmerkungen sind im BhuV nachzuschlagen.
Höre mich hoher Orden! Heute ist Uposatha, [der erste bzw.] der 14./15. Wenn es dem Orden recht erscheint, soll der Orden den Uposathaakt ausführen und das Pātimokkha rezitieren. Was sind die Voraufgaben des Ordens? Die Ehrwürdigen verkünden ihre vollständige Reinheit. Ich werde das Pātimokkha rezitieren. Wir alle, die hier anwesend sind, hören gut und aufmerksam zu. Wer ein Vergehen begangen hat, möge es aufdecken. Wenn es kein Vergehen gibt, soll man schweigen. Durch ihr Schweigen werde ich verstehen: 'Alle Anwesenden sind rein'. So wie jemand, der einzeln befragt wird, eine Antwort gibt, so gibt es auch in einer solchen Gruppe bis zu drei Mal eine Ausrufungsfrage. Welcher Mönch auch immer sich während des dreimaligen Ausrufens der Frage eines vorhandenen Vergehens erinnert und es nicht aufdeckt, der begeht eine bewusste Lüge. Ihr Ehrwürdigen, eine bewusste Lüge wurde vom Erhabenen als ein behindernder Faktor bezeichnet. Deshalb soll ein Mönch, der sich an ein begangenes Vergehen erinnert und um [seine moralische] Reinheit besorgt ist, jenes vorhandene Vergehen aufdecken. Ist es aufgedeckt, wird es für ihn eine Erleichterung sein.
Ehrwürdige, die Einleitung ist rezitiert worden.
Ich frage diesbezüglich die Ehrwürdigen: 'Ihr habt doch Reinheit?' Ein zweites Mal frage ich: 'Ihr habt doch Reinheit?' Ein drittes Mal frage ich: 'Ihr habt doch Reinheit?'
Die Ehrwürdigen haben darin Reinheit, daher das Schweigen, so nehme ich es an.
[Das war] die Rezitation der Einleitung, die erste.
Hier nun, ihr Ehrwürdigen, kommen die vier Ausschluss-Vergehen zur Rezitation.
1. Wer auch immer, als [hochordinierter] Mönch, der die Vorschriften und Lebensregeln auf sich genommen hat und ohne die Übungsvorschriften aufgegeben und/oder seine Schwäche deklariert zu haben, Geschlechtsverkehr ausübt, und sei es auch [nur] mit einem Tier, der ist ein Ausgeschlossener, ein Ausgestoßener.
2. Wer auch immer als Mönch aus dem Dorf oder aus dem Wald etwas Nichtgegebenes nimmt, mit der Absicht es zu stehlen, und dieses Gestohlene wäre von solchem Wert, dass der Fürst ihn wie einen Dieb ergreifen und ihn entweder schlagen, fesseln oder verbannen würde [mit den Worten]: 'Du Räuber, du Narr, du Irrer, du Dieb!', dieser Mönch, der also etwas nicht Gegebenes an sich nimmt, auch der ist ein Ausgeschlossener, ein Ausgestoßener.
3. Wer auch immer als Mönch vorsätzlich einem menschlichen Wesen das Leben nimmt oder für diesen nach einem Messer sucht oder die Vorzüge zu sterben lobt oder ihn zum Selbstmord anstiftet [und spricht]: 'Guter Mann, was ist das nur für ein übles und elendes Leben für dich? Da ist für dich doch der Tod besser als das Leben!' – Wenn einer mit solchen Gedanken im Geist, mit solcher geistiger Intention, auf mancherlei Art die Vorzüge des Sterbens lobt oder ihn zum Selbstmord anstiftet, auch der ist ein Ausgeschlossener, ein Ausgestoßener.
4. Wer auch immer als Mönch ohne es [genau] zu wissen, dass ihm eine übermenschliche Eigenschaft aufgekommen ist oder sogar der edle Erkenntnisblick [und er davon mit den Worten] berichten sollte: 'Ich weiß das, ich sah das', und wenn er dann zu einer späteren Gelegenheit – entweder genau befragt oder nicht genau befragt – nachdem er sich vergangen hat und um [seine] Reinheit besorgt ist, auf diese Weise spricht: 'Ohne zu wissen, Brüder, sagte ich: ›Ich weiß.‹, ohne es gesehen zu haben, sagte ich: ›Ich sah.‹ Das waren leere Worte, Lüge, Geschwätz', der ist, abgesehen von der Selbstüberschätzung, ein Ausgeschlossener, ein Ausgestoßener.
Aufgezeigt sind nun, ihr Ehrwürdigen, die vier Arten von Ausschluss-Vergehen. Ein Mönch, der das eine und/oder das andere dieser Vergehen begangen hat, der ist nicht [mehr] mit in deren Gemeinschaft wie zuvor, so auch nicht später, der ist ein Ausgeschlossener, ein Ausgestoßener.
Ich frage diesbezüglich die Ehrwürdigen: 'Ihr habt doch Reinheit?' Ein zweites Mal frage ich: 'Ihr habt doch Reinheit?' Ein drittes Mal frage ich: 'Ihr habt doch Reinheit?'
Die Ehrwürdigen haben darin Reinheit, daher das Schweigen, so nehme ich es an.
[Das war] die Rezitation der Ausschluss-Vergehen, die zweite.
Hier nun, ihr Ehrwürdigen, kommen die dreizehn Vergehen zur Rezitation, die anfängliches und nachfolgendes Zusammentreten des Ordens nach sich ziehen.
1. Absichtlich herbeigeführter Samenerguss – außer im Schlaf – erfordert anfängliche und folgende Ordensversammlung.
2. Wer auch immer als Mönch besessen [von Sinneslust] und mit [von Sinneslust] verführtem Geist, sich mit einer Frau zusammen in körperlichen Kontakt kommen sollte, [indem er] deren Hand ergreift oder das Haar ergreift oder den einen oder anderen Körperteil berührt, begeht ein Saṅghādisesa-Vergehen.
3. Wer auch immer als Mönch besessen [von Sinneslust] und mit [von Sinneslust] verführtem Geist vor einer Frau obszöne (unsittliche) Reden führt, wie ein junger Mann zu einer jungen Frau verbunden mit Geschlechtsverkehr [spricht], begeht ein Saṅghādisesa-Vergehen.
4. Wer auch immer als Mönch besessen [von Sinneslust] und mit [von Sinneslust] verführtem Geist in Gegenwart einer Frau die Bedienung der eigenen Sinneslust in [solchen] Worten preisen sollte: 'Das ist die höchste Art von Dienst, Schwester, den eine [Frau] leisten sollte für einen der [so] tugendhaft ist wie ich, mit gutem Benehmen und den Reinheitswandel [pflegt].' und damit Dinge meinend, die in Zusammenhang mit Geschlechtsverkehr sind, [der begeht] ein Saṅghādisesa-Vergehen.
5. Wer auch immer als Mönch sich als Kuppler betätigen sollte, und einer Frau die Absicht eines Mannes, oder einem Mann die Absicht einer Frau [kundtut], zu Ehestand oder Ehebruch – und sei es auch nur für eine Gelegenheit – der begeht ein Saṅghādisesa-Vergehen.
6. Ein Mönch, der selbst darum gebeten hat und dann für sich selber eine Hütte ohne Besitzer errichten lässt, der soll sie entsprechend den Maßen errichten lassen. Und hier die Abmessungen: In der Länge zwölf Handspannen wie die gängige Handspanne, in der Breite innen sieben [Spannen]. Mönche sollen zur [Bau-] Platz-Bestimmung dorthin gebracht werden. Diese Mönche sollen einen Bauplatz festlegen, der ohne Störungen ist und rundherum einen Gang hat. Wenn ein Mönch, der selbst darum gebeten hat, an einem Bauplatz, der nicht ohne Störungen ist und keinen Gang rundherum hat, für sich selber eine Hütte errichten lässt, oder wenn er keine Mönche zur Bauplatz-Bestimmung dorthin bringt, oder wenn er die Abmessungen überschreiten lässt, begeht er ein Saṅghādisesa-Vergehen.
7. Ein Mönch, der selbst darum gebeten hat und dann für sich selber eine große Wohnstätte mit Besitzer errichten lässt, der soll Mönche zur [Bau-]Platz-Bestimmung dorthin bringen. Diese Mönche sollen einen Bauplatz festlegen, der ohne Störungen ist und rundherum einen Gang hat. Wenn ein Mönch, der selbst darum gebeten hat, an einem Bauplatz, der nicht ohne Störungen ist und keinen Gang rundherum hat, für sich selber eine große Wohnstätte errichten lässt, oder wenn er keine Mönche zur Bauplatz-Bestimmung dorthin bringt, begeht er ein Saṅghādisesa-Vergehen.
8. Wer auch immer als Mönch einen [anderen] Mönch böswillig, ärgerlich und missgestimmt grundlos eines Ausschluss-Vergehens bezichtigt [in dem Gedanken]: 'Vielleicht gelingt es mir dadurch, ihn vom Reinheitswandel abfallen zu lassen! und bei einer späteren Gelegenheit – geprüft oder ungeprüft – sich diese Beschuldigung als unbegründet erweist, und der Mönch diese Bosheit eingesteht, begeht ein Saṅghādisesa-Vergehen.
9. Wer auch immer als Mönch einen Mönch böswillig, ärgerlich und missgestimmt, etwas Andersartiges als Vorwand hernimmt für einen Streitfall, wodurch jener fälschlich eines Ausschluss-Vergehens beschuldigt wird [in dem Gedanken:] 'Vielleicht gelingt es mir dadurch, ihn vom Reinheitswandel abfallen zu lassen', und zu einer späteren Gelegenheit – genau gefragt oder nicht genau gefragt – erweist sich, dass der Grund für den Streitfall ganz andersartig ist, nur ein Auslegungstrick war, und der Mönch diese Bosheit eingesteht, begeht ein Saṅghādisesa-Vergehen.
10. Wer auch immer als Mönch versuchen sollte, einen geeinten Orden zu spalten, oder ein zu einer Spaltung führendes Vorhaben unternehmen, aufrechterhalten und darauf bestehen sollte, dieser Mönch soll von den [anderen] Mönchen auf diese Weise gemahnt werden: 'Möge der Ehrwürdige nicht versuchen, den geeinten Orden zu spalten, oder ein zur Spaltung führendes Vorhaben unternehmen, aufrechterhalten und darauf bestehen. Der Ehrwürdige weile in Harmonie mit dem Orden, denn der Orden ist geeint, streitet nicht, rezitiert als einer und weilt angenehm.' Wenn aber der Mönch, der von den Mönchen auf diese Weise gemahnt wurde, [dennoch] darauf bestehen und es aufrechterhalten sollte, dann soll der Mönch von den Mönchen bis zu drei Mal wiederholt zum Aufgeben jenes [Vorhabens] angesprochen werden. Wenn er bis zum drei Mal angesprochen wurde und er gibt es auf, dann ist es gut. Sollte er es nicht aufgeben, ist das ein Saṅghādisesa-Vergehen.
11. Sollte es aber einen Mönch geben, der ein, zwei oder drei Mönche hat, die Teilnehmer und Parteigänger sind, und sollten diese so sprechen: 'Mögen die Ehrwürdigen diesen Mönch nicht (ab-)mahnen. Dieser Mönch ist ein Verkünder der Lehre, dieser Mönch ist ein Verkünder der Ordenssatzung. Dieser Mönch spricht mit unserer Zustimmung und Billigung. Er kennt uns, und was er spricht, das sagt uns zu', dann sollen diese Mönche von den [anderen] Mönchen auf diese Weise (ab-)gemahnt werden: 'Mögen die Ehrwürdigen nicht so etwas sagen. Dieser Mönch ist kein Verkünder der Lehre, und dieser Mönch ist kein Verkünder der Ordenssatzung. Mögen sie in Harmonie mit dem Orden verweilen, denn der Orden ist geeint, streitet nicht, rezitiert als einer und weilt angenehm.' Wenn aber diese Mönche, die von den [anderen] Mönchen auf diese Weise (ab-)gemahnt wurden, [dennoch] darauf bestehen und das aufrechterhalten sollten, dann sollen diese Mönche von den [anderen] Mönchen bis zu drei Mal wiederholt zum Aufgeben davon angesprochen werden. Wenn sie bis zum drei Mal angesprochen wurden und sie geben das auf, dann ist es gut. Sollten sie das nicht aufgeben, ist das ein Saṅghādisesa-Vergehen.
12. Ein Mönch mag von seiner Natur her schwer zu ermahnen sein und wenn er hinsichtlich der erlassenen Übungsvorschriften, die in der Rezitation enthalten sind, von den Mönchen angesprochen wird, sich für nicht zu ermahnen halten [und sprechen:] "Mögen die Ehrwürdigen mir nicht sagen, was gut oder schlecht ist. Ich sage den Ehrwürdigen ja auch nicht, was gut oder schlecht ist. Mögen die Ehrwürdigen davon absehen, mich zu ermahnen." Dieser Mönch soll von den Mönchen auf diese Weise ermahnt werden: "Möge der Ehrwürdige sich nicht unermahnbar zeigen, [vielmehr] sollte er sich ermahnbar zeigen. Möge der Ehrwürdige die Mönche hinsichtlich der erlassenen Übungsvorschriften ansprechen, und auch die Mönche werden den Ehrwürdigen hinsichtlich der erlassenen Übungsvorschriften ansprechen. Auf diese Weise kommt die Gefolgschaft des Erhabenen zu Wachstum, nämlich durch gegenseitige Ermahnung und gegenseitige Hilfeleistung." Wenn dieser Mönch, der auf diese Weise von den Mönchen (ab-)gemahnt wurde, dennoch diese Haltung aufrechterhalten sollte, dann soll dieser Mönch von den Mönchen bis zu drei Mal zum Aufgeben davon aufgefordert werden. Wenn er bis zu drei Mal angesprochen wurde und er gibt es auf, dann ist es gut. Sollte er es nicht aufgeben, ist das ein Saṅghādisesa-Vergehen.
13. Es kann sein, dass ein Mönch, der von der Unterstützung eines gewissen Dorfes oder einer Kleinstadt lebt, ein Verderber von Familien und von üblem Benehmen ist. Dessen schlechtes Benehmen wurde sowohl gesehen als auch davon gehört, und auch die Familien, die von ihm verdorben worden sind, wurden sowohl gesehen als auch von ihnen gehört. Dieser Mönch soll von den Mönchen auf diese Weise angesprochen werden: ›Der Ehrwürdige ist ein Verderber von Familien und von schlechtem Benehmen. Man hat das schlechte Benehmen des Ehrwürdigen sowohl gesehen als auch davon gehört, und die Familien, die vom Ehrwürdigen verdorben worden sind, hat man sowohl gesehen als auch von ihnen gehört. Möge der Ehrwürdige diesen Wohnort verlassen, er hat lange genug hier gelebt.‹ Wenn jedoch dieser Mönch, der auf diese Weise von den Mönchen angesprochen wurde, den Mönchen so antwortet: ›Die Mönche sind von üblen Wünschen geleitet, die Mönche sind von Ärger geleitet, die Mönche sind von Verblendung geleitet und die Mönche sind von Angst geleitet. Wegen solch eines Vergehens verbannen sie den einen und einen anderen verbannen sie nicht!‹, dann soll dieser Mönch von den Mönchen so angesprochen werden: ›Möge der Ehrwürdige so etwas nicht sagen. Die Mönche sind nicht von üblen Wünschen geleitet, die Mönche sind nicht von Ärger geleitet, die Mönche sind nicht von Verblendung geleitet und die Mönche sind nicht von Angst geleitet. Der Ehrwürdige ist ein Verderber von Familien und von schlechtem Benehmen. Man hat das schlechte Benehmen des Ehrwürdigen sowohl gesehen als auch davon gehört und die Familien, die vom Ehrwürdigen verdorben worden sind, hat man sowohl gesehen als auch von ihnen gehört. Möge der Ehrwürdige diesen Wohnort verlassen, er hat lange genug hier gelebt.‹ Wenn jedoch dieser Mönch auf diese Weise von den Mönchen angesprochen, dennoch diese Haltung aufrechterhält, dann soll dieser Mönch von den Mönchen bis zu drei Mal zum Aufgeben dieser aufgefordert werden. Gibt er diese Haltung auf, nachdem er bis zu drei Mal aufgefordert wurde, so ist es gut. Gibt er sie nicht auf, ist das ein Saṅghādisesa-Vergehen.
Aufgezeigt sind nun, ihr Ehrwürdigen, die dreizehn Fälle vom anfänglichen und nachfolgenden Zusammentreten des Ordens. Neun [davon] sind sofortige Vergehen, vier [davon] sind nach dem dritten Mal Vergehen.
Wenn ein Mönch das eine und/oder andere davon begangen hat, soll er eine Bewährungszeit von ebenso vielen Tagen auferlegt bekommen, wie er es verheimlicht hat, auch wenn er es nicht will. Der sich in der Bewährung bewährt Habende soll danach für sechs Nächte den Mönchen Ehrerbietung ableisten. Der die Ehrerbietung abgeleistet Habende soll dort, wo sich ein Mönchsorden von [wenigstens] zwanzig Mönchen befindet, rehabilitiert werden. Wenn ein Mönchsorden, der auch nur einen weniger als zwanzig Mönche umfasst, diesen Mönch rehabilitiert, dann ist dieser Mönch nicht rehabilitiert und jene Mönche sind zu tadeln. Das ist der ordnungsgemäße Verlauf.
Ich frage diesbezüglich die Ehrwürdigen: 'Ihr habt doch Reinheit?' Ein zweites Mal frage ich: 'Ihr habt doch Reinheit?' Ein drittes Mal frage ich: 'Ihr habt doch Reinheit?'
Die Ehrwürdigen haben darin Reinheit, daher das Schweigen, so nehme ich es an.
[Das war] die Rezitation der Saṅghādisesā-Vergehen, die dritte.
Hier nun, ihr Ehrwürdigen, kommen die zwei Vergehen zur Rezitation, die unbestimmt sind.
1. Wer sich auch immer als Mönch zu einer Frau – er mit ihr alleine – heimlich und verborgen auf einem [für Geschlechtsverkehr] geeigneten Sitzplatz hinsetzt, und sollte er, nachdem er von einer Laienanhängerin gesehen wurde, deren Rede vertrauenswürdig ist, des einen oder anderen der drei Dinge – ein Ausschluss- oder ein Saṅghādisesa- oder ein Pācittiya-Vergehen ‑ beschuldigt werden, und dieser Mönch gibt zu, dass er [dort] saß, dann soll er entsprechend des einen oder anderen der drei Dinge – ein Ausschluss- oder ein Saṅghādisesa- oder ein Pācittiya-Vergehen – behandelt werden, oder jener soll dem entsprechend behandelt werden, wegen dem ihn eine Laienanhängerin beschuldigt, deren Rede vertrauenswürdig ist. Diese Vorschrift ist unbestimmt.
2. Es kann jedoch sein, dass dieser Sitzplatz nicht verborgen und [für Geschlechtsverkehr] geeignet ist, jedoch dazu geeignet, die Frau mit obszöner Rede anzusprechen. Wer auch immer sich als Mönch auf einem solchen Sitzplatz zu einer Frau – er mit ihr allein – heimlich zusammen hinsetzt und eine Laienanhängerin, deren Rede vertrauenswürdig ist, sieht ihn und beschuldigt ihn des einen oder anderen der zwei Dinge – Saṅghādisesa- oder ein Pācittiya-Vergehen – und dieser Mönch gibt zu, dass er [dort] saß, dann soll er entsprechend des einen oder anderen der zwei Dinge – ein Saṅghādisesa- oder ein Pācittiya-Vergehen – behandelt werden, oder jener soll dem entsprechend behandelt werden, wegen dem ihn jene Laienanhängerin beschuldigt, deren Rede vertrauenswürdig ist. Auch diese Vorschrift ist unbestimmt.
Aufgezeigt sind nun, ihr Ehrwürdigen, die zwei unbestimmten Vergehen.
Ich frage diesbezüglich die Ehrwürdigen: 'Besteht hierin vollständige Reinheit?' Ein zweites Mal frage ich: 'Besteht hierin vollständige Reinheit?' Ein drittes Mal frage ich: 'Besteht hierin vollständige Reinheit?'
Die Ehrwürdigen sind darin vollständig rein, daher das Schweigen, so nehme ich es an.
[Das war] die Rezitation der unbestimmten [Vergehen], die vierte.
Hier nun, ihr Ehrwürdigen, kommen die
dreißig Vergehen zur Rezitation,
die
mit Aushändigung und Abbitte verbunden sind.
1. Wenn die Robe eines Mönches fertiggestellt ist und Kathina[-Privilegien] aufgehoben, darf er eine Extra-Robe für höchstens zehn Tage behalten. Überschreitet er das, ist das ein Nissaggiya-Pācittiya[-Vergehen].
2. Wenn die Robe eines Mönches fertiggestellt ist und Kathina[-Privilegien] aufgehoben, und es sollte ein Mönch auch nur eine Nacht von seinen drei Roben abwesend sein, es sei denn, die Mönche haben ihn dazu berechtigt, ist das ein Nissaggiya-Pācittiya[-Vergehen].
3. Wenn die Robe eines Mönches fertiggestellt ist und die Kathinaprivilegien aufgehoben sind und es sollte diesem Mönch zu unpassender Zeit Roben[-Material] zukommen, dann kann das dieser Mönch, wenn er mag, annehmen. Hat er es angenommen, soll er es schnell[-stmöglich] verarbeiten. Wenn es nicht [für eine Robe] ausreicht, soll dieser Mönch für höchstens einen Monat das Robenmaterial aufbewahren, in der Hoffnung, das Fehlende zu vervollständigen. Bewahrt er es länger auf, auch wenn Hoffnung darauf besteht, ist das ein Nissaggiya-Pācittiya[-Vergehen].
4. Wer auch immer als Mönch von einer Nonne, mit der er nicht verwandt ist, seine benutzte Robe waschen, färben oder glätten lassen sollte, begeht ein Nissaggiya-Pācittiya[-Vergehen].
5. Wer auch immer als Mönch aus der Hand einer Nonne, die nicht mit ihm verwandt ist, eine Robe annehmen sollte, es sei denn im Austausch, begeht ein Nissaggiya-Pācittiya[-Vergehen].
6. Wer auch immer als Mönch von einem Haushälter oder Haushälterin, der/die nicht mit ihm verwandt ist, eine Robe erbittet, es sei denn in einer [bestimmten] Situation, begeht ein Nissaggiya-Pācittiya[-Vergehen]. Und das ist die [bestimmte] Situation: dem Mönch ist die Robe gestohlen worden oder die Robe ist verloren gegangen. Das ist hier die [bestimmte] Situation.
7. Wenn ihm ein Haushälter oder eine Haushälterin, die keine Verwandten sind, mehrere Roben anbieten und einladen sollte, [sie anzunehmen,] dann soll jener Mönch nur so viel davon annehmen, wie für eine Unter- und eine Oberrobe ausreicht. Wenn er mehr als das annehmen sollte, ist das ein Nissaggiya-Pācittiya[-Vergehen].
8. Im Fall, dass ein Haushälter oder eine Haushälterin für einen Mönch, mit dem er/sie nicht verwandt ist, für eine Robe die Mittel hinterlegt [in dem Gedanken]: 'Wenn ich diese [hinterlegten] Mittel für eine Robe, gegen eine Robe eingetauscht habe, werde ich den Mönch namens So-und-so damit bekleiden.' Wenn dieser Mönch, ohne vorher dazu eingeladen worden zu sein, in dem Wunsch, eine besonders gute Robe zu erhalten, dorthin geht und bezüglich der Robe [solcherart] Anweisungen gibt: 'Gut wäre es wahrlich, mein Herr, würde für die hinterlegten Mittel, eine Robe wie diese oder wie jene eingetauscht werden und man mich damit bekleiden', dann ist das ein Nissaggiya-Pācittiya[-Vergehen].
9. Im Fall, dass zwei Haushälter oder zwei Haushälterinnen für einen Mönch, mit dem sie nicht verwandt sind, jeweils einzeln für Roben die Mittel hinterlegt haben [in dem Gedanken]: 'Wenn wir diese jeweils einzeln [hinterlegten] Mittel für Roben, gegen Roben eingetauscht haben, werden wir den Mönch namens So-und-so damit bekleiden.' Wenn dieser Mönch, ohne vorher dazu eingeladen worden zu sein, in dem Wunsch, besonders gute Roben zu erhalten, dorthin geht und bezüglich der Roben [solcherart] Anweisungen gibt: 'Gut wäre es wahrlich, mein Herr, würde für die jeweils einzeln hinterlegten Mittel, eine Robe wie diese oder wie jene eingetauscht werden und ihr beide in einem mich damit bekleiden', dann ist das ein Nissaggiya-Pācittiya[-Vergehen].
10. Im Fall, dass ein Fürst oder ein Regierungsangestellter oder ein Brahmane oder ein Haushälter für einen Mönch die Mittel für eine Robe per Boten [mit den Worten] sendet: 'Nachdem mit diesen Mitteln eine Robe ertauscht wurde, bekleide den So-und-so genannten Mönch damit.' Sollte dieser Bote zu diesem Mönch gehen und sprechen: 'Hier nun, hoher Herr, werden für den Ehrwürdigen die Mittel für eine Robe gebracht. Möge der Ehrwürdige diese Mittel für eine Robe annehmen', dann soll dieser Mönch zu dem Boten sprechen: 'Wir, Freund, nehmen keine Mittel für eine Robe an. Doch wir akzeptieren eine Robe, sofern es zur rechten Zeit ist und erlaubt.' Sollte dieser Bote zu dem Mönch sprechen: 'Hat der Ehrwürdige einen Aufwärter?', ihr Mönche, dann soll dieser Mönch, wenn er eine Robe braucht, einen Klosterhelfer oder einen Laienanhänger als Aufwärter [mit den Worten] benennen: 'Dieser dort, Freund, das ist der Aufwärter der Mönche.' Sollte dann, nachdem der Bote den Aufwärter informiert hat, dieser zu dem Mönch kommen und sprechen: 'Derjenige, hoher Herr, den der Ehrwürdige als Aufwärter bezeichnet hat, ist von mir informiert worden. Der Ehrwürdige mag zur rechten Zeit hingehen, dann wird er mit einer Robe bekleidet werden', dann, ihr Mönche, soll der Mönch, wenn er eine Robe braucht, zu diesem Aufwärter gehen und ihn zwei oder drei Mal auffordern und erinnern: 'Ich habe Bedarf, Freund, an einer Robe.' Sollte der [Aufwärter] eine Robe beschaffen, nachdem er zwei oder drei Mal aufgefordert und erinnert wurde, dann ist es gut. Sollte er sie nicht beschaffen, mag der [Mönch] vier Mal, fünf Mal, aber höchstens sechs Mal schweigend [beim Aufwärter] als Hinweis beiseite stehen bleiben. Bleibt er vier Mal, fünf Mal, aber höchstens sechs Mal schweigend als Hinweis beiseite stehen, und der Aufwärter beschafft die Robe, dann ist es gut. Wenn er sich öfter bemüht und der [Aufwärter] sollte die Robe beschaffen, ist das ein Nissaggiya-Pācittiya[-Vergehen]. Sollte der [Aufwärter] sie nicht beschaffen, soll der [Mönch] entweder selber dorthin gehen, von woher ihm die Mittel für eine Robe [per Bote] gebracht worden sind, oder er soll einen Boten senden [mit den Worten]: 'Diese Mittel für eine Robe, die ihr Ehrbaren für den Mönch gesandt habt, haben keinen Nutzen für diesen Mönch gehabt. Ihr Ehrbaren, nutzt, was das Eure ist. Lasst, was das Eure ist, nicht verschwinden.' Das ist hier der ordnungsgemäße Verlauf.
[Das war] der Robenabschnitt, der erste.
11. Wer auch immer als Mönch eine mit Seide gemischte Matte herstellen lassen sollte, begeht ein Nissaggiya-Pācittiya[-Vergehen].
12. Wer auch immer als Mönch eine Matte ganz aus schwarzer Schafwolle herstellen lassen sollte, begeht ein Nissaggiya-Pācittiya[-Vergehen].
13. Wenn für einen Mönch eine neue Matte hergestellt wird, sollen zwei Anteile rein schwarzer Schafwolle genommen werden, ein dritter Anteil weiße und ein vierter Anteil lohfarbene. Sollte ein Mönch nicht zwei Anteile rein schwarzer Schafwolle, einen dritten Anteil weiße und einen vierten Anteil lohfarbene nehmen lassen, um die neue Matte herstellen zu lassen, ist das ein Nissaggiya-Pācittiya[-Vergehen].
14. Wenn ein Mönch eine neue Matte hergestellt hat, dann soll er sie sechs Jahre benutzen. Auch wenn er innerhalb der sechs Jahre jener Matte verlustig gehen oder auch nicht verlustig gehen sollte, und er sich eine neue herstellen sollte, es sei denn, er hat die Erlaubnis der Mönche dazu, ist das ein Nissaggiya-Pācittiya[-Vergehen].
15. Ein Mönch, der sich eine Matte zum Sitzen herstellen lässt, soll von der Seite einer alten Sitzmatte eine normale Spanne nehmen, um sie unansehnlich zu machen. Sollte der Mönch keine normale Spanne von der Seite einer alten Sitzmatte nehmen und lässt sich eine neue Matte zum Sitzen herstellen, ist das ein Nissaggiya-Pācittiya[-Vergehen].
16. Es könnte sein, dass einem Mönch, der auf der Straße unterwegs ist, Schafwolle zukommt. Wenn er mag, kann der Mönch sie annehmen. Nachdem er sie angenommen hat, kann er sie eigenhändig bis zu drei Yojana weit mit sich nehmen, sofern keine Träger da sind. Wenn er sie mehr als das tragen sollte, auch wenn keine Träger da sind, ist das ein Nissaggiya-Pācittiya[-Vergehen].
17. Wer auch immer als Mönch von einer Nonne, mit der er nicht verwandt ist, Schafwolle waschen oder färben oder kämmen lassen sollte, begeht ein Nissaggiya-Pācittiya[-Vergehen].
18. Wer auch immer als Mönch Gold und Silber annehmen sollte oder annehmen lassen sollte oder damit einverstanden sein sollte, dass es aufbewahrt wird, der begeht ein Nissaggiya-Pācittiya[-Vergehen].
19. Wer auch immer als Mönch in allerlei Geschäfte involviert sein sollte, die mit Geld zu tun haben, begeht ein Nissaggiya-Pācittiya[-Vergehen].
20. Wer auch immer als Mönch in allerlei Tauschgeschäfte involviert sein sollte, begeht ein Nissaggiya-Pācittiya[-Vergehen].
[Das war] der Seiden-Abschnitt, der zweite.
21. [Ein Mönch] darf eine Extra-Schale für höchstens zehn Tage behalten. Überschreitet er das, ist das ein Nissaggiya-Pācittiya[-Vergehen].
22. Wer auch immer als Mönch seine Almosenschale, die weniger als fünf Ausbesserungen hat, gegen eine neue Almosenschale umtauschen sollte, begeht ein Nissaggiya-Pācittiya[-Vergehen]. Von jenem Mönch soll diese Almosenschale der Mönchsgemeinde ausgehändigt werden. Welche Almosenschale von dieser Mönchsgemeinde auch als letzte übrig bleibt, die soll jenem Mönch gegeben werden [mit den Worten]: 'Das hier, Mönch, ist [nun] deine Almosenschale, die du benutzen sollst, bis sie zerbrochen ist.' Das ist hier der ordnungsgemäße Verlauf.
23. Die Medizinen, die kranke Mönche zu sich nehmen dürfen, nämlich: Butterschmalz, Butter, Öl, Honig und Melasse, dürfen, nachdem sie angenommen wurden, maximal sieben Tage aufbewahrt werden. Innerhalb dieser Zeit soll man sie aufbrauchen. Wer das überschreitet, begeht ein Nissaggiya-Pācittiya[-Vergehen].
24. Sollte ein Mönch in dem Gedanken: 'Es ist der letzte Sommermonat.' nach einer Robe für die Regenzeit Ausschau halten, und in dem Gedanken: 'Es bleibt noch ein halber Monat Sommer.' sie angefertigt haben, kann er sie anziehen. Sollte er in dem Gedanken: 'Es ist noch vor dem letzten Sommermonat.' nach einer Robe für die Regenzeit Ausschau halten, und in dem Gedanken: 'Es ist noch vor dem letzten halben Sommermonat.' sie angefertigt haben und anziehen, ist das ein Nissaggiya-Pācittiya[-Vergehen].
25. Wer auch immer als Mönch einem [anderen] Mönch eigenhändig eine Robe gegeben hat, und sie ihm zornig und missgestimmten Geistes wieder wegnehmen sollte oder wegnehmen lassen sollte, begeht ein Nissaggiya-Pācittiya[-Vergehen].
26. Wer auch immer als Mönch eigenhändig Garn erbeten hat und daraus von den Webern Roben[-Material] weben lassen sollte, begeht ein Nissaggiya-Pācittiya[-Vergehen].
27. Sollte ein Haushälter oder eine Haushälterin für einen Mönch, mit dem er/sie nicht verwandt ist, von Webern Robenmaterial weben lassen, und sollte dieser Mönch zu den Webern gehen ohne vorher dazu eingeladen worden zu sein, und gibt bezüglich des Robenmaterials Anweisungen [mit den Worten]: 'Das hier, Freund, soll für mich zu Robenmaterial gewoben werden. Mach es [schön] lang und [schön] breit. Mach es auch [schön] fest, web es [schön] gleichmäßig, web es gut, gut ausgekämmt und schön glatt. Vielleicht lassen wir den Ehrenwerten auch eine Kleinigkeit zukommen.' Wenn dieser Mönch auf solche Weise gesprochen hat, und eine Kleinigkeit zukommen lassen sollte, und sei es auch nur ein bisschen [von seiner] Almosenspeise, ist das ein Nissaggiya-Pācittiya[-Vergehen].
28. Wenn einem Mönch zehn Tage vor dem Dreimonats-Kattika-Vollmond aus einem besonderen Anlass eine Robe zukommen sollte, und dieser Mönch erkennt jenen besonderen Anlass, mag er sie annehmen. Wenn er sie angenommen hat, kann er sie bis zur richtigen Gelegenheit für Roben aufbewahren. Sollte er sie darüber hinaus aufbewahren, ist das ein Nissaggiya-Pācittiya[-Vergehen].
29. Nachdem er die frühe Regenzeit bis zum Kattika-Vollmond verbracht hat, und er [danach] in einer solchen Unterkunft weilt, die als gefährlich und furchterregend bekannt ist, kann ein Mönch, wenn er will, die eine oder andere Robe seiner drei Roben in einem Haus aufbewahren [lassen]. Sollte es nun für diesen Mönch irgend einen Grund geben, von jener Robe abwesend zu sein, dann soll er für höchstens sechs Nächte von dieser Robe abwesend sein. Sollte er darüber hinaus abwesend sein, es sei denn, er hat die Erlaubnis der [anderen] Mönche, ist das ein Nissaggiya-Pācittiya[-Vergehen].
30. Wer auch immer als Mönch wissentlich etwas zum Nutzen des Ordens Zugedachtes sich selber nutzbar macht, begeht ein Nissaggiya-Pācittiya[-Vergehen].
[Das war] der Almosenschalenabschnitt, der dritte.
Aufgezeigt sind nun, ihr Ehrwürdigen, die dreißig Vergehen von Aushändigung und Abbitte.
Ich frage diesbezüglich die Ehrwürdigen: 'Ihr habt doch Reinheit?' Ein zweites Mal frage ich: 'Ihr habt doch Reinheit?' Ein drittes Mal frage ich: 'Ihr habt doch Reinheit?'
Die Ehrwürdigen haben darin Reinheit, daher das Schweigen, so nehme ich es an.
Die
dreißig Vergehen, die mit Aushändigung und Abbitte verbunden sind,
sind
beendet.
Hier
nun, ihr Ehrwürdigen,
kommen
die zweiundneunzig Vergehen zur Rezitation,
bei
denen Abbitte zu leisten ist.
1. Klar bewusste Lüge ist ein Pācittiya-Vergehen.
2. Herabwürdigende Rede ist ein Pācittiya-Vergehen.
3. Verleumdung unter Mönchen ist ein Pācittiya-Vergehen.
4. Wer auch immer als Mönch einem nicht Hochordinierten die Lehre Wort für Wort vortragen lassen sollte, begeht ein Pācittiya-Vergehen.
5. Wer auch immer sich als Mönch mit einem nicht Hochordinierten mehr als zwei oder drei Nächte an einem Platz zusammen hinlegen sollte, begeht ein Pācittiya-Vergehen.
6. Wer auch immer sich als Mönch mit einer Frau zusammen an einem Platz hinlegen sollte, begeht ein Pācittiya-Vergehen.
7. Wer auch immer als Mönch einer Frau die Lehre in mehr als fünf bis sechs Worten darlegen sollte, es sei denn, ein verständiger Mann ist anwesend, der begeht ein Pācittiya-Vergehen.
8. Wer auch immer als Mönch einem nicht Hochordinierten von übermenschlichen Erreichungen berichten sollte, und es entspricht der Wahrheit, der begeht ein Pācittiya-Vergehen.
9. Wer auch immer als Mönch den groben Verstoß eines Mönches einem nicht Hochordinierten mitteilen sollte, es sei denn, die Mönche haben ihn dazu berechtigt, begeht ein Pācittiya-Vergehen.
10. Wer auch immer als Mönch in der Erde graben oder graben lassen sollte, begeht ein Pācittiya-Vergehen.
[Das war] der erste Abschnitt: üble Rede.
11. Vegetation beschädigen ist ein Pācittiya-Vergehen.
12. Ausflüchte und/oder Schwierigkeiten machen ist ein Pācittiya-Vergehen.
13. Üble Nachrede und [destruktive] Kritik ist ein Pācittiya-Vergehen.
14. Wer auch immer als Mönch im Freien ein dem Orden gehörendes Bett oder Sessel oder Polster oder Korbstuhl ausgebreitet hat oder ausbreiten ließ und dann fortgehen sollte ohne es wegzuräumen oder wegräumen zu lassen, und ohne Bescheid zu sagen gehen sollte, der begeht ein Pācittiya-Vergehen.
15. Wer auch immer als Mönch an einer Wohnstätte, die dem Orden gehört, eine Liegestatt ausgebreitet hat oder ausbreiten ließ und dann fortgehen sollte ohne sie wegzuräumen oder wegräumen zu lassen, und ohne Bescheid zu sagen gehen sollte, der begeht ein Pācittiya-Vergehen.
16. Wer auch immer als Mönch in einer Wohnstätte, die dem Orden gehört, wissentlich einen früher [als er] angekommenen Mönch von seinem Platz verdrängen und sich da hinlegen sollte – in dem Gedanken: 'Wer in Bedrängnis ist, der wird [schon] weggehen.' – wenn er es aus diesem Grund macht und keinem anderen, ist das ein Pācittiya-Vergehen.
17. Wer auch immer als Mönch einen [anderen] Mönch zornig und üblen Geistes aus einer Wohnstätte, die dem Orden gehört, hinauswerfen sollte oder hinauswerfen lassen sollte, begeht ein Pācittiya-Vergehen.
18. Wer auch immer sich als Mönch in einer hohen Hütte, die dem Orden gehört, auf ein Bett oder einen Sessel mit abnehmbaren Füßen hinsetzen sollte oder hinlegen sollte, begeht ein Pācittiya-Vergehen.
19. Wenn da eine große Wohnstätte für einen Mönch fertiggestellt wurde, mag um den Türrahmen herum, um die Türfalle herum, wo die Lichtöffnungen gemacht wurden herum, und auf das Dach zwei bis drei Lagen auftragen, wenn er nicht auf Pflanzen tritt. Sollte er mehr auftragen, auch wenn er nicht auf Pflanzen tritt, ist das ein Pācittiya-Vergehen.
20. Wer auch immer als Mönch wissend, dass das Wasser (kleine) Lebewesen enthält, damit Gras oder Lehm besprenkeln sollte oder damit besprenkeln lassen sollte, begeht ein Pācittiya-Vergehen.
[Das war] der zweite Abschnitt: Pflanzen.
21. Wer auch immer als Mönch ohne dass man sich auf ihn geeinigt hat, die Nonnen unterweisen sollte, begeht ein Pācittiya-Vergehen.
22. Sollte ein Mönch, [auch] wenn man sich auf ihn geeinigt hat, nach Sonnenuntergang Nonnen unterweisen, ist das ein Pācittiya-Vergehen.
23. Wer auch immer als Mönch, nachdem er zum Nonnenkloster gegangen ist, [dort] die Nonnen unterweisen sollte, es sei denn, zur richtigen Gelegenheit, begeht ein Pācittiya-Vergehen. Das ist die richtige Gelegenheit: Eine Nonne ist krank. Das ist in diesem Fall die richtige Gelegenheit.
24. Wer auch immer als Mönch sagen sollte: 'Aufgrund materiellem Gewinns unterweisen die ordensälteren Mönche die Nonnen', begeht ein Pācittiya-Vergehen.
25. Wer auch immer als Mönch einer Nonne, die nicht mit ihm verwandt ist, Roben[-material] geben sollte, es sei denn im Austausch, begeht ein Pācittiya-Vergehen.
26. Wer auch immer als Mönch für eine Nonne, mit der er nicht verwandt ist, eine Robe nähen sollte oder nähen lassen sollte, begeht ein Pācittiya-Vergehen.
27. Wer auch immer als Mönch sich mit einer Nonne verabreden sollte und [dann] gemeinsam mit ihr auf einer Straße unterwegs sein sollte, und sei es auch nur bis zum nächsten Dorf, es sei denn zur richtigen Gelegenheit, begeht ein Pācittiya-Vergehen. In diesem Fall ist das die richtige Gelegenheit: diese Straße ist nur bewaffnet begehbar, und man sich darauf geeinigt, dass sie gefährlich und/oder furchterregend ist. Das ist in diesem Fall die richtige Gelegenheit.
28. Wer auch immer als Mönch sich mit einer Nonne verabredet hat und mit ihr zusammen ein Boot besteigen sollte, sei es stromauf oder stromab, es sei denn um überzusetzen, begeht ein Pācittiya-Vergehen.
29. Wer auch immer als Mönch von einer Nonne Almosenspeise verzehren sollte, wenn er weiß, dass diese arrangiert wurde, es sei denn, es wurde vorher mit den Hausleuten vereinbart, begeht ein Pācittiya-Vergehen.
30. Wer auch immer als Mönch mit einer Nonne zusammen an einem verborgenen Platz sitzen sollte, [und] er mit ihr alleine [ist], begeht ein Pācittiya-Vergehen.
[Das war] der dritte Abschnitt: Unterweisung.
31. Ein gesunder Mönch mag eine (Almosen-)Speise im Gasthaus verzehren. Sollte mehr als das verzehrt werden, ist das ein Pācittiya-Vergehen.
32. Die Mahlzeit als Gruppe [verzehren], außer zur richtigen Gelegenheit, ist ein Pācittiya-Vergehen. Das sind die richtigen Gelegenheiten: Ein Krankheitsfall, eine Robenspende, eine Robenanfertigung, auf der Straße unterwegs sein, mit einem Boot übersetzen, eine große Gelegenheit, eine Asketenspeisung. Das sind in diesem Fall die richtigen Gelegenheiten.
33. Das Ersetzen einer Speisung [durch eine andere], es sei denn zur richtigen Gelegenheit, ist ein Pācittiya-Vergehen. Das sind die richtigen Gelegenheiten: Ein Krankheitsfall, eine Robenspende, eine Robenanfertigung. Das sind in diesem Fall die richtigen Gelegenheiten.
34. Ein Mönch, der zu einer Familie geht, und er wird eingeladen, vom angebotenen Kuchen oder Gebäck soviel er will zu nehmen, der mag, wenn er will, zwei, drei Schalen voll annehmen. Wenn er mehr annehmen sollte, ist das ein Pācittiya-Vergehen. Hat er zwei, drei Schalen angenommen und mitgenommen, soll er das mit den [anderen] Mönchen teilen. Das ist hier der ordnungsgemäße Verlauf.
35. Wer auch immer als Mönch, gegessen hat und eingeladen worden war, nicht übrig gelassene feste oder weiche Speisen essen oder genießen sollte, begeht ein Pācittiya-Vergehen.
36. Wer auch immer als Mönch einen [anderen] Mönch, der gegessen hat und weitere Speise ablehnte, zu weiteren festen oder weichen Speisen, die nicht übrig gelassen sind, mit den Worten einladen sollte: 'Na los, Mönch, iss das oder genieße das', in der Erwartung, ihn wegen des Essens bewusst angreifen zu können, begeht ein Pācittiya-Vergehen.
37. Wer auch immer als Mönch zur falschen Zeit feste oder weiche Speise essen oder genießen sollte, begeht ein Pācittiya-Vergehen.
38. Wer auch immer als Mönch bevorratete feste oder weiche Speise essen oder genießen sollte, begeht ein Pācittiya-Vergehen.
39. Was auch immer als besondere Speise gilt, nämlich: Butterschmalz, frische Butter, Öl, Honig, Melasse, Fisch, Fleisch, Milch und Dickmilch, wer auch immer als Mönch ohne krank zu sein, nachdem er um solcherlei besondere Speisen für sich selber gebeten hat, sie dann verzehren sollte, begeht ein Pācittiya-Vergehen.
40. Wer auch immer als Mönch nicht gegebene Nahrung zum Mund bringen sollte, es sei denn das Wasser zum Zähneputzen, begeht ein Pācittiya-Vergehen.
[Das war] der vierte Abschnitt: Speise.
41. Wer auch immer als Mönch unbekleideten oder [andersgläubigen] Wanderasketen oder Wanderasketinnen eigenhändig feste Speise oder weiche Speise geben sollte, begeht ein Pācittiya-Vergehen.
42. Wer auch immer als Mönch spricht: 'Komm Bruder, lass uns das Dorf zum Almosengang betreten.' und ihn dann ohne etwas geben zu lassen oder etwas gegeben zu haben, wegschicken sollte, indem er sagt: 'Geh Bruder, weder das Sprechen noch das Sitzen mit dir ist mir angenehm. Da ist mir das Sprechen und Sitzen mit mir alleine angenehmer', wenn er es aus diesem Grund sagt und keinem anderen, ist das ein Pācittiya-Vergehen.
43. Wer auch immer als Mönch sich bei einer Familie zum Speisen aufdrängt und auf einem Platz niederlassen sollte, begeht ein Pācittiya-Vergehen.
44. Wer auch immer als Mönch mit einer Frau zusammen heimlich an einem verborgenen Platz sich auf einem Sitz niederlassen sollte, begeht ein Pācittiya-Vergehen.
45. Wer auch immer als Mönch sich mit einer Frau – er mit ihr alleine – zusammen an einem verborgenen Platz hinsetzen sollte, der begeht ein Pācittiya-Vergehen.
46. Wer auch immer als Mönch, wenn er zu einem Mahl eingeladen wurde, vor dem Essen oder nach dem Essen bei [anderen] Familien verkehren sollte, außer zur richtigen Gelegenheit, begeht ein Pācittiya-Vergehen. Das sind die richtigen Gelegenheiten: Eine Robenspende, eine Robenanfertigung [und im Krankheitsfall]. Das sind in diesem Fall die richtigen Gelegenheiten.
47. Ein gesunder Mönch mag für vier Monate einer Einladung für Grunderfordernisse zustimmen. Sollte er darüber hinaus zustimmen, es sei denn, er hat eine neuerliche Einladung oder es sei denn, er hat eine dauerhafte Einladung, ist das ein Pācittiya-Vergehen.
48. Wer auch immer als Mönch zu einer Armee gehen sollte, um sie in Aktion zu sehen, es sei denn, es besteht ein triftiger Grund dazu, begeht ein Pācittiya-Vergehen.
49. Gibt es für jenen Mönch irgendeinen [triftigen] Grund, zur Armee hinzugehen, dann mag dieser Mönch zwei oder drei Nächte bei der Armee verweilen. Sollte er länger dort verweilen, ist das ein Pācittiya-Vergehen.
50. Wenn der Mönch, der zwei, drei Nächte bei der Armee verweilt, zu einem Manöver oder zur Parade oder zum Aufmarsch oder zur Truppeninspektion gehen sollte, ist das ein Pācittiya-Vergehen.
[Das war] der fünfte Abschnitt: Asketen.
51. Das Trinken von vergorenen oder gebrannten Getränken ist ein Pācittiya-Vergehen.
52. Mit den Fingern kitzeln ist ein Pācittiya-Vergehen.
53. Im Wasser sich vergnügen ist ein Pācittiya-Vergehen.
54. Respektlosigkeit ist ein Pācittiya-Vergehen.
55. Wer auch immer als Mönch einen Mönch erschrecken sollte, begeht ein Pācittiya-Vergehen.
56. Wer auch immer als Mönch nicht krank ist, und in der Erwartung sich wärmen zu können ein Feuer anzünden sollte oder eines anzünden lassen sollte, es sei denn, aus einem triftigen Grund, begeht ein Pācittiya-Vergehen.
57. Wer auch immer als Mönch öfter als jeden halben Monat baden sollte, es sei denn zur richtigen Gelegenheit, begeht ein Pācittiya-Vergehen. Das sind die richtigen Gelegenheiten: Er sagt zu sich: 'Anderthalb Monate des Sommers verbleiben noch.' und 'Das ist der erste Monat der Regenzeit. Das sind die zweieinhalb Monate der heißen Zeit und der Fieberzeit.'; im Krankheitsfall; im Fall von Bauarbeiten; im Fall, dass man auf Reisen gegangen ist; im Fall von Wind und Regen. Das sind in diesem Fall die richtigen Gelegenheiten.
58. Wenn ein Mönch eine neue Robe bekommt, soll er sie auf eine der drei Arten des Unansehnlichmachens unansehnlich machen und zwar mit der einen oder anderen der drei Farben: (dunkel-)grün oder schlamm(-farben) oder schwarz. Nimmt der Mönch nicht eine der drei Arten des Unansehnlichmachens vor, und macht sie somit unansehnlich und sollte jene neue Robe benutzen, ist das ein Pācittiya-Vergehen.
59. Wer auch immer als Mönch einem [anderen] Mönch oder einer Nonne oder einer zu Schulenden oder einem Novizen oder einer Novizin selber eine Robe überlassen hat, und diese dann ohne dass sie zurückgegeben wurde benutzt, begeht ein Pācittiya-Vergehen.
60. Wer auch immer als Mönch von einem [anderen] Mönch die Almosenschale oder Robe oder Sitzunterlage oder Nadelbehälter oder Gürtel verstecken sollte oder verstecken lassen sollte, und sei es auch nur in der Erwartung eines Lachens, begeht ein Pācittiya-Vergehen.
[Das war] der sechste Abschnitt: Berauschendes.
61. Wer auch immer als Mönch absichtlich einem Lebewesen das Leben nehmen sollte, begeht ein Pācittiya-Vergehen.
62. Wer auch immer als Mönch Wasser, von dem er weiß, dass es Lebewesen enthält, benutzen sollte, begeht ein Pācittiya-Vergehen.
63. Wer auch immer als Mönch weiß, dass der Streitfall rechtmäßig beigelegt wurde, ihn erneut als Verfahren aufnehmen lassen sollte, begeht ein Pācittiya-Vergehen.
64. Wer auch immer als Mönch wissentlich den groben Verstoß eines Mönches verheimlichen sollte, begeht ein Pācittiya-Vergehen.
65. Wer auch immer als Mönch wissentlich eine weniger als zwanzig Jahre alte Person hochordinieren sollte, dann gilt diese Person als nicht hochordiniert, jene Mönche sind zu tadeln, und für ihn ist das ein Pācittiya-Vergehen.
66. Wer auch immer als Mönch, wissend, dass eine Karawane vorhat zu stehlen, sich mit ihr verabredet und dann gemeinsam auf derselben Straße unterwegs sein sollte, und sei es auch nur bis zum nächsten Dorf, begeht ein Pācittiya-Vergehen.
67. Wer auch immer als Mönch sich mit einer Frau verabredet und dann mit ihr auf derselben Straße unterwegs sein sollte, und sei es auch nur bis zum nächsten Dorf, begeht ein Pācittiya-Vergehen.
68. Wer auch immer als Mönch sprechen sollte: 'Die vom Erhabenen dargelegte Lehre verstehe ich so, dass wenn man den Dingen nachfolgt, die der Erhabene Hemmnisse nannte, dass da gar keine Hemmnisse sind', zu diesem Mönch soll von den [anderen] Mönchen daraufhin gesprochen werden: 'Möge der Ehrwürdige nicht so sprechen. Möge er nicht den Erhabenen missinterpretieren, denn Missinterpretierung des Erhabenen ist nicht gut. Der Erhabene würde so etwas nicht sagen. Auf vielfache Weise wurden die hemmenden Umstände vom Erhabenen als hemmend und für den sie Ausübenden ausreichend als Hemmung bezeichnet.' Wenn aber jener Mönch, der von den Mönchen auf diese Weise angesprochen wurde, [dennoch] darauf bestehen und sie aufrechterhalten sollte, dann soll jener Mönch von den Mönchen bis zu drei Mal wiederholt zum Aufgeben jener [Ansicht] angesprochen werden. Wenn er bis zu drei Mal angesprochen wurde und er gibt sie auf, dann ist es gut. Sollte er sie nicht aufgeben, ist das ein Pācittiya-Vergehen.
69. Wer auch immer als Mönch wissentlich einem Mönch, der solches gesprochen hat, der nicht in Übereinstimmung mit der Lehre handelt, der seine (falsche) Ansicht nicht aufgegeben hat, zusammen speisen sollte oder zusammen sein sollte oder sich mit ihm an einem Platz niederlassen sollte, begeht ein Pācittiya-Vergehen.
70. Sollte ein Novize so etwas sagen wie: 'Die vom Erhabenen dargelegte Lehre verstehe ich so, dass wenn man den Dingen nachfolgt, die der Erhabene Hemmnisse nannte, dass da gar keine Hemmnisse sind', dann soll zu diesem Novizen von den Mönchen gesprochen werden: 'Möge der Bruder Novize nicht so sprechen. Möge er nicht den Erhabenen missinterpretieren, denn Missinterpretierung des Erhabenen ist nicht gut. Der Erhabene würde so etwas nicht sagen. Auf vielfache Weise wurden die hemmenden Umstände vom Erhabenen als hemmend und für den sie Ausübenden ausreichend als Hemmung bezeichnet.' Wenn der Novize auf diese Weise von den Mönchen angesprochen wurde, das nicht aufgeben sollte, dann sollen die Mönche zu dem Novizen so sprechen: 'Von heute an, Bruder Novize, soll für dich der Erhabene nicht mehr als Lehrer anzusehen sein. Außerdem gibt es für dich nicht mehr die Gelegenheit, mit den anderen Novizen zusammen zu sein und bei den Mönchen zwei, drei Nächte zu schlafen. Geh weg, verschwinde!' Wer auch immer als Mönch wissentlich einen solchen ausgeschlossenen Novizen begünstigen sollte oder sich von ihm aufwarten lassen sollte oder mit ihm speisen sollte oder sich mit ihm auf einem Platz niederlassen sollte, der begeht ein Pācittiya-Vergehen.
[Das war] der siebente Abschnitt: Lebewesen.
71. Wer auch immer als Mönch, wenn er von Mönchen hinsichtlich etwas mit der Lehre Übereinstimmendem angesprochen werden sollte, und er sagt [etwas in der Art wie]: 'Nein, Brüder, ich will mich nicht in diesen Übungsvorschriften üben, solange wie ich nicht einen anderen, fähigen und erfahrenen Mönch, der ein Satzungskenner ist, dazu befragt habe', das ist ein Pācittiya-Vergehen. Von einem zu schulenden Mönch, ihr Mönche, soll gelernt werden, soll untersucht werden, soll gefragt werden. Das ist hier die richtige Vorgehensweise.
72. Wer auch immer als Mönch, wenn das Pātimokkha rezitiert wird, so etwas sagen sollte wie: 'Was soll das denn mit den kleinen und kleinsten Übungsvorschriften, die da rezitiert werden? Sowas führt nur zu Gewissensbissen, Quälerei und Verwirrung', begeht wegen Verächtlichmachens der Übungsvorschriften ein Pācittiya-Vergehen.
73. Wer auch immer als Mönch bei der halbmonatlichen Rezitation des Pātimokkha so sprechen sollte: 'Jetzt erst verstehe ich, dass auch das ein Gesetz ist, das in den Texten überliefert ist, das in den Texten enthalten ist und halbmonatlich zur Rezitation kommt.' Und von diesem Mönch sollten die anderen Mönche wissen, dass dieser Mönch früher schon zwei, drei Mal zur Rezitation des Pātimokkha niederließ, wenn nicht sogar öfter, dann gibt es für diesen Mönch keine [Schuld-]Freiheit aufgrund von Unwissenheit. Welches Vergehen er auch immer begangen hat, dem entsprechend soll er nach den Vorschriften behandelt werden. Darüber hinaus soll er auf seine Unwissenheit angesprochen werden: 'Das ist für dich, Bruder, kein Gewinn, das ist für dich schlecht bekommen, dass du dich bei der halbmonatlichen Rezitation des Pātimokkha nicht richtig mit der Sache vertraut gemacht hast, weil du nicht aufmerksam warst.' Für denjenigen, irregeführt hat, ist das ein Pācittiya-Vergehen.
74. Wer auch immer als Mönch einem Mönch zornig und missgestimmt einen Schlag geben sollte, begeht ein Pācittiya-Vergehen.
75. Wer auch immer als Mönch gegen einen Mönch zornig und missgestimmt die Hand drohend erheben sollte, der begeht ein Pācittiya-Vergehen.
76. Wer auch immer als Mönch einen Mönch grundlos eines Saṅghādisesa-Vergehens bezichtigen sollte, begeht ein Pācittiya-Vergehen.
77. Wer auch immer als Mönch bei einem Mönch absichtlich Gewissensbisse in dem Gedanken: 'Auf diese Weise wird es für ihn unangenehm sein.' erwecken sollte, und das aus diesem Grund tun sollte und aus keinem anderen, der begeht ein Pācittiya-Vergehen.
78. Wer auch immer als Mönch sich wenn Mönche am Streiten sind, am Zanken sind, am Disputieren sind, lauschend dazustellen sollte – in dem Gedanken: 'Ich will mir anhören, was sie zu sagen haben.' – wenn er es aus diesem Grund tut und aus keinem anderen, ist das ein Pācittiya-Vergehen.
79. Wer auch immer als Mönch, nachdem er für ein rechtmäßiges Verfahren seine Zustimmung gab, und dann im Nachhinein an diesem Verfahren Kritik übt, begeht ein Pācittiya-Vergehen.
80. Wer auch immer als Mönch, wenn der Orden bei einer Entscheidungsfindung ist, ohne seine Zustimmung gegeben zu haben, sich von seinem Platz erheben und fortgehen sollte, der begeht ein Pācittiya-Vergehen.
81. Wer auch immer als Mönch, wenn der Orden einvernehmlich eine Robe gegeben hat, im Nachhinein daran Kritik üben sollte, indem er spricht: 'So machen also die Mönche, was der Orden erhielt, entsprechend ihrer Bekannten nutzbar', begeht ein Pācittiya-Vergehen.
82. Wer auch immer als Mönch wissentlich etwas zum Nutzen des Ordens Zugedachtes einer anderen Person nutzbar macht, begeht ein Pācittiya-Vergehen.
[Das war] der achte Abschnitt: In Übereinstimmung mit der Lehre.
83. Wer auch immer als Mönch die Schwelle [zu den Gemächern] eines kopfgesalbten Fürsten der (Krieger-)Adelskaste übertreten sollte, ohne dass der Fürst sie verlassen hat oder die Fürstin sich zurückgezogen hat, ohne sich vorher ankündigen zu lassen, begeht ein Pācittiya-Vergehen.
84. Wer auch immer als Mönch eine Wertsache oder etwas, wovon man annimmt, dass es eine Wertsache ist, außer auf dem Klostergelände oder in einem Haus aufheben sollte oder aufheben lassen sollte, begeht ein Pācittiya-Vergehen. Wenn jener Mönch eine Wertsache oder etwas, wovon er annimmt, dass es eine Wertsache ist, innerhalb des Klosters oder in einem Haus aufgehoben hat oder aufheben ließ, soll er sie in dem Gedanken: 'Wem es gehört, der wird es sich holen.' aufbewahren. Das ist hier der ordnungsgemäße Verlauf.
85. Wer auch immer als Mönch, wenn ein [anderer] Mönch zugegen ist, ohne [um Erlaubnis] gefragt zu haben zur falschen Zeit ein Dorf betreten sollte, es sei denn, es gibt dringend etwas zu tun, begeht ein Pācittiya-Vergehen.
86. Wer auch immer als Mönch sich aus Knochen oder Elfenbein oder Horn ein Nadelbehältnis anfertigen (lassen) sollte, hat es zu zerbrechen und begeht ein Pācittiya-Vergehen.
87. Wenn für einen Mönch ein neues Bett oder ein neuer Sessel hergestellt wird, sollen die Füße acht Fingerbreit (hoch) gemacht werden, entsprechend eines normalen Fingers, vom unteren Rahmen aus. Bei Überschreiten ist das ein Pācittiya-Vergehen und ist es zu kürzen.
88. Wer auch immer als Mönch (s-)ein Bett oder (s-)einen Sessel mit Baumwolle polstern lassen sollte, begeht ein Pācittiya-Vergehen und muss das abreißen.
89. Wenn eine Sitzunterlage für einen Mönch gemacht wird, soll sie maßgerecht angefertigt werden. Das sind die Maße: in der Länge zwei Spannen entsprechend der gängigen Spanne; in der Breite anderthalb. Die Umrandung eine Spanne. Bei Überschreiten ist das ein Pācittiya-Vergehen und es ist zu kürzen.
90. Wenn ein Tuch zur Bedeckung von Ausschlag für einen Mönch gemacht wird, soll es maßgerecht angefertigt werden. Das sind die Maße: in der Länge vier Spannen entsprechend der gängigen Spanne; in der Breite zwei Spannen. Bei Überschreiten ist das ein Pācittiya-Vergehen und es ist zu kürzen.
91. Wenn eine Regenzeitrobe für einen Mönch gemacht wird, soll sie maßgerecht angefertigt werden. Das sind die Maße: in der Länge sechs Spannen entsprechend der gängigen Spanne; in der Breite zweieinhalb. Bei Überschreiten ist das ein Pācittiya-Vergehen und sie ist zu kürzen.
92. Wer auch immer als Mönch eine Robe anfertigen sollte, die größer ist als üblich, begeht ein Pācittiya-Vergehen und hat sie zu kürzen. Das hier sind die gebräuchlichen Maße einer normalen Robe: in der Länge neun Spannen entsprechend der gängigen Spanne; in der Breite sechs Spannen. Das sind die gebräuchlichen Maße für eine normale Robe.
[Das war] der neunte Abschnitt: Wertsachen.
Aufgezeigt sind nun, ihr Ehrwürdigen, die zweiundneunzig Vergehen, bei denen Abbitte zu leisten ist.
Ich frage diesbezüglich die Ehrwürdigen: 'Ihr habt doch Reinheit?' Ein zweites Mal frage ich: 'Ihr habt doch Reinheit?' Ein drittes Mal frage ich: 'Ihr habt doch Reinheit?'
Die Ehrwürdigen haben darin Reinheit, daher das Schweigen, so nehme ich es an.
Die Vergehen, die mit Abbitte verbunden sind, sind beendet.
Hier
nun, ihr Ehrwürdigen, kommen die vier Vergehen zur Rezitation,
die
ein bestimmtes Geständnis erforderlich machen.
1. Wer auch immer als Mönch von einer nicht mit ihm verwandten Nonne, die zwischen den Häusern gegangen war, aus deren Hand eigenhändig feste oder weiche Speise angenommen haben und essen oder genießen sollte, soll das den [anderen] Mönchen auf diese Weise gestehen: 'Eine tadelnswerte Sache, Brüder, habe ich da begangen, etwas Unangemessenes, etwas zu Gestehendes, das gestehe ich [hiermit].
2. Wenn Mönche bei einer Familie eingeladen sind und speisen, und dort eine Nonne steht und Anweisungen gibt wie: 'Hierhin gebt dieses Curry, dahin gebt Reis', dann sollen diese Mönche jene Nonne dafür tadeln: 'Geh weg, Schwester, solange die Mönche speisen.' Wenn auch nur einer von den Mönchen nicht jene Nonne tadelnd ansprechen sollte [indem er sagt]: 'Geh weg, Schwester, solange die Mönche speisen', dann soll er das den [anderen] Mönchen auf diese Weise gestehen: 'Eine tadelnswerte Sache, Brüder, habe ich da begangen, etwas Unangemessenes, etwas zu Gestehendes, das gestehe ich [hiermit].
3. Welche Familie auch immer da den Status von Lernenden bekommen hat, wer auch immer als Mönch von einer solchen Familie mit dem Status von Lernenden, ohne dass er vorher dazu eingeladen wurde oder krank ist, feste oder weiche Speise eigenhändig angenommen hat, und diese verzehren oder genießen sollte, dann soll er das den [anderen] Mönchen auf diese Weise gestehen: 'Eine tadelnswerte Sache, Brüder, habe ich da begangen, etwas Unangemessenes, etwas zu Gestehendes, das gestehe ich [hiermit].
4. Was auch immer für eine Unterkunft im Wald man für gefährlich und Furcht einflößend hält, wer auch immer als Mönch in einer solchen Unterkunft, ohne vorher darüber informiert zu haben, feste oder weiche Speise eigenhändig angenommen hat, und ohne dass er krank ist, diese verzehren oder genießen sollte, dann soll er das den [anderen] Mönchen auf diese Weise gestehen: 'Eine tadelnswerte Sache, Brüder, habe ich da begangen, etwas Unangemessenes, etwas zu Gestehendes, das gestehe ich [hiermit].
Aufgezeigt sind nun, ihr Ehrwürdigen, die vier Vergehen, die auf bestimmte Weise zu gestehen sind.
Ich frage diesbezüglich die Ehrwürdigen: 'Ihr habt doch Reinheit?' Ein zweites Mal frage ich: 'Ihr habt doch Reinheit?' Ein drittes Mal frage ich: 'Ihr habt doch Reinheit?'
Die Ehrwürdigen haben darin Reinheit, daher das Schweigen, so nehme ich es an.
Die Vergehen mit einem bestimmten Geständnis sind beendet.
Hier nun, ihr Ehrwürdigen, kommen die [fünfundsiebzig] Übungsvorschriften zur Rezitation.
1. 'Rundherum werde ich mich mit der Unterrobe bekleiden', ist eine einzuhaltende Übungsvorschrift.
2. 'Rundherum werde ich mich mit der Oberrobe bekleiden', ist eine einzuhaltende Übungsvorschrift.
3. 'Gut bedeckt werde ich in bewohnter Gegend gehen', ist eine einzuhaltende Übungsvorschrift.
4. 'Gut bedeckt werde ich in bewohnter Gegend sitzen', ist eine einzuhaltende Übungsvorschrift.
5. 'Wohlbeherrscht werde ich in bewohnter Gegend gehen', ist eine einzuhaltende Übungsvorschrift.
6. 'Wohlbeherrscht werde ich in bewohnter Gegend sitzen', ist eine einzuhaltende Übungsvorschrift.
7. 'Mit niedergeschlagenen Augen werde ich in bewohnter Gegend gehen', ist eine einzuhaltende Übungsvorschrift.
8. 'Mit niedergeschlagenen Augen werde ich in bewohnter Gegend sitzen', ist eine einzuhaltende Übungsvorschrift.
9. 'Nicht mit hochgehobener Robe werde ich in bewohnter Gegend gehen', ist eine einzuhaltende Übungsvorschrift.
10. 'Nicht mit hochgezogener Robe werde ich in bewohnter Gegend sitzen', ist eine einzuhaltende Übungsvorschrift.
[Das war] die erste Gruppe, die mit "rundherum" [begann].
11. 'Nicht (laut) auflachend werde ich in bewohnter Gegend gehen', ist eine einzuhaltende Übungsvorschrift.
12. 'Nicht (laut) auflachend werde ich in bewohnter Gegend sitzen', ist eine einzuhaltende Übungsvorschrift.
13. 'Ohne Lärm zu machen werde ich in bewohnter Gegend gehen', ist eine einzuhaltende Übungsvorschrift.
14. 'Ohne Lärm zu machen werde ich in bewohnter Gegend sitzen', ist eine einzuhaltende Übungsvorschrift.
15. 'Mit wiegendem Körper werde ich nicht in bewohnter Gegend gehen', ist eine einzuhaltende Übungsvorschrift.
16. 'Mit wiegendem Körper werde ich nicht in bewohnter Gegend sitzen', ist eine einzuhaltende Übungsvorschrift.
17. 'Mit schlenkernden Armen werde ich nicht in bewohnter Gegend gehen', ist eine einzuhaltende Übungsvorschrift.
18. 'Mit schlenkernden Armen werde ich nicht in bewohnter Gegend sitzen', ist eine einzuhaltende Übungsvorschrift.
19. 'Mit wiegendem Kopf werde ich nicht in bewohnter Gegend gehen', ist eine einzuhaltende Übungsvorschrift.
20. 'Mit wiegendem Kopf werde ich nicht in bewohnter Gegend sitzen', ist eine einzuhaltende Übungsvorschrift.
[Das war] die zweite Gruppe, die mit "Auflachen" [begann].
21. 'Mit eingestemmten Armen werde ich nicht in bewohnter Gegend gehen', ist eine einzuhaltende Übungsvorschrift.
22. 'Mit eingestemmten Armen werde ich nicht in bewohnter Gegend sitzen', ist eine einzuhaltende Übungsvorschrift.
23. 'Verhüllt werde ich nicht in bewohnter Gegend gehen', ist eine einzuhaltende Übungsvorschrift.
24. 'Verhüllt werde ich nicht in bewohnter Gegend sitzen', ist eine einzuhaltende Übungsvorschrift.
25. 'Nur auf Zehen oder Fersen gehend werde ich nicht in bewohnter Gegend gehen', ist eine einzuhaltende Übungsvorschrift.
26. 'Mit umfassten Knien werde ich nicht in bewohnter Gegend sitzen', ist eine einzuhaltende Übungsvorschrift.
27. 'Mit Würde werde ich die Almosenspeise annehmen', ist eine einzuhaltende Übungsvorschrift.
28. 'Mit auf die Schale gerichteter Achtsamkeit werde ich die Almosenspeise annehmen', ist eine einzuhaltende Übungsvorschrift.
29. 'Die Curries werde ich in entsprechender Menge der Almosenspeise annehmen', ist eine einzuhaltende Übungsvorschrift.
30. 'Bis zum Rand werde ich [höchstens] die Almosenspeise annehmen', ist eine einzuhaltende Übungsvorschrift.
[Das war] die dritte Gruppe, die mit "eingestemmten Armen" [beginnt].
31. 'Mit Würde werde ich die Almosenspeise verzehren', ist eine einzuhaltende Übungsvorschrift.
32. 'Mit auf die Schale gerichteter Achtsamkeit werde ich die Almosenspeise verzehren', ist eine einzuhaltende Übungsvorschrift.
33. 'Aufeinanderfolgend werde ich die Almosenspeise verzehren', ist eine einzuhaltende Übungsvorschrift.
34. 'Die Curries werde ich in entsprechender Menge der Almosenspeise verzehren', ist eine einzuhaltende Übungsvorschrift.
35. 'Nicht aufgeformt und dann zerdrückt habend werde ich die Almosenspeise verzehren', ist eine einzuhaltende Übungsvorschrift.
36. 'Die Curries oder das Hauptgericht werde ich nicht mit dem Wunsch, mehr davon zu erhalten, mit Reis bedecken', ist eine einzuhaltende Übungsvorschrift.
37. 'Für mich selber werde ich nicht, außer wenn ich krank bin, Reis und Curries erbeten und verzehren', ist eine einzuhaltende Übungsvorschrift.
38. 'Befallen von Kritiksucht werde ich nicht in die Schale [anderer] schauen', ist eine einzuhaltende Übungsvorschrift.
39. 'Nicht zu große Happen werde ich machen', ist eine einzuhaltende Übungsvorschrift.
40. 'Runde Bissen werde ich machen', ist eine einzuhaltende Übungsvorschrift.
[Das war] die vierte Gruppe, die mit "würdevoll" [beginnt].
41. 'Bevor ich nicht den Happen vor den Mund gebracht habe, werde ich ihn nicht öffnen', ist eine einzuhaltende Übungsvorschrift.
42. 'Beim Speisen werde ich nicht die ganze Hand in den Mund stecken', ist eine einzuhaltende Übungsvorschrift.
43. 'Mit vollem Mund werde ich nicht sprechen', ist eine einzuhaltende Übungsvorschrift.
44. 'Die Brocken nicht (hoch-)werfend werde ich speisen', ist eine einzuhaltende Übungsvorschrift.
45. 'Keine Happen zurechtschneidend werde ich speisen', ist eine einzuhaltende Übungsvorschrift.
46. 'Beim Speisen werde ich mir nicht die Wangen vollstopfen', ist eine einzuhaltende Übungsvorschrift.
47. 'Beim Speisen werde ich nicht die Hand abschütteln', ist eine einzuhaltende Übungsvorschrift.
48. 'Beim Speisen werde ich keinen Reis verstreuen', ist eine einzuhaltende Übungsvorschrift.
49. 'Beim Speisen werde ich nicht die Zunge herausstrecken', ist eine einzuhaltende Übungsvorschrift.
50. 'Beim Speisen werde ich keine Schmatzlaute machen', ist eine einzuhaltende Übungsvorschrift.
[Das war] die fünfte Gruppe, die mit "Happen" [beginnt].
51. 'Beim Speisen werde ich keine Schlürflaute machen', ist eine einzuhaltende Übungsvorschrift.
52. 'Beim Speisen werde ich nicht die Hand ablecken', ist eine einzuhaltende Übungsvorschrift.
53. 'Beim Speisen werde ich nicht die Schale auslecken', ist eine einzuhaltende Übungsvorschrift.
54. 'Beim Speisen werde ich nicht die Lippen ablecken', ist eine einzuhaltende Übungsvorschrift.
55. 'Mit speisebeschmierter Hand werde ich kein Trinkgefäß annehmen', ist eine einzuhaltende Übungsvorschrift.
56. 'Wenn sich Reiskörner im Schalenspülwasser befinden, werde ich es nicht zwischen den Häusern wegschütten', ist eine einzuhaltende Übungsvorschrift.
57. 'Einem, der einen Schirm in der Hand hält und nicht krank ist, werde ich nicht die Lehre darlegen', ist eine einzuhaltende Übungsvorschrift.
58. 'Einem, der einen Stock in der Hand hält und nicht krank ist, werde ich nicht die Lehre darlegen', ist eine einzuhaltende Übungsvorschrift.
59. 'Einem, der ein Messer in der Hand hält und nicht krank ist, werde ich nicht die Lehre darlegen', ist eine einzuhaltende Übungsvorschrift.
60. 'Einem, der eine (Schuss-)Waffe in der Hand hält und nicht krank ist, werde ich nicht die Lehre darlegen', ist eine einzuhaltende Übungsvorschrift.
[Das war] die sechste Gruppe, die mit "Schlürfen" [beginnt].
61. 'Einem, der Sandalen trägt, und nicht krank ist, werde ich nicht die Lehre darlegen', ist eine einzuhaltende Übungsvorschrift.
62. 'Einem, der Schuhe anhat, und nicht krank ist, werde ich nicht die Lehre darlegen', ist eine einzuhaltende Übungsvorschrift.
63. 'Einem, der in/auf einem Fahrzeug ist, und nicht krank ist, werde ich nicht die Lehre darlegen', ist eine einzuhaltende Übungsvorschrift.
64. 'Einem auf einer Liegestatt, der nicht krank ist, werde ich nicht die Lehre darlegen', ist eine einzuhaltende Übungsvorschrift.
65. 'Einem, der mit umfassten Knien dasitzt, und nicht krank ist, werde ich nicht die Lehre darlegen', ist eine einzuhaltende Übungsvorschrift.
66. 'Einem, der den Kopf bedeckt hat, und nicht krank ist, werde ich nicht die Lehre darlegen', ist eine einzuhaltende Übungsvorschrift.
67. 'Einem, der den Kopf verhüllt hat, und nicht krank ist, werde ich nicht die Lehre darlegen', ist eine einzuhaltende Übungsvorschrift.
68. 'Nachdem ich mich auf den Boden niedergelassen habe, werde ich nicht einem, der auf einem Sitz sitzt, und nicht krank ist, die Lehre darlegen', ist eine einzuhaltende Übungsvorschrift.
69. 'Nachdem ich mich auf einem niedrigen Sitz gesetzt habe, werde ich nicht zu einem, der auf einem höheren Sitz sitzt, und nicht krank ist, die Lehre darlegen', ist eine einzuhaltende Übungsvorschrift.
70. 'Wenn ich stehe, werde ich nicht einem, der sitzt und nicht krank ist, die Lehre darlegen', ist eine einzuhaltende Übungsvorschrift.
71. 'Wenn ich hinterhergehe, werde ich einem nicht die Lehre darlegen, der vornweg geht und nicht krank ist', ist eine einzuhaltende Übungsvorschrift.
72. 'Wenn ich neben dem Weg gehe, werde ich nicht einem, der auf dem Weg geht und der nicht krank ist, die Lehre darlegen', ist eine einzuhaltende Übungsvorschrift.
73. 'Nicht im Stehen werde ich, wenn ich nicht krank bin, urinieren oder defäkieren', ist eine einzuhaltende Übungsvorschrift.
74. 'Nicht auf bewachsenen Boden werde ich, wenn ich nicht krank bin, urinieren oder defäkieren oder spucken', ist eine einzuhaltende Übungsvorschrift.
75. 'Nicht ins Wasser werde ich urinieren oder defäkieren oder spucken, wenn ich nicht krank bin', ist eine einzuhaltende Übungsvorschrift.
[Das war] die siebente Gruppe, die mit "Sandalen" [beginnt].
Aufgezeigt sind nun, ihr Ehrwürdigen, die [fünfundsiebzig] Vorschriften, in denen man sich zu schulen hat.
Ich frage diesbezüglich die Ehrwürdigen: 'Ihr habt doch Reinheit?' Ein zweites Mal frage ich: 'Ihr habt doch Reinheit?' Ein drittes Mal frage ich: 'Ihr habt doch Reinheit?'
Die Ehrwürdigen haben darin Reinheit, daher das Schweigen, so nehme ich es an.
Die Übungsvorschriften sind beendet.
Hier
nun, ihr Ehrwürdigen, kommen die sieben Vorschriften zur Rezitation,
wie
Streitfälle beizulegen sind.
Was auch immer an aufgekommenen Streitfällen beizulegen ist, soll:
[1.] in Anwesenheit gemacht werden,
[2.] der Unschuldigen-Status gegeben werden,
[3.] der Status eines vormals Irren gegeben werden,
[4.] ein Geständnis abgelegt werden,
[5.] ein Mehrheitsbeschluss herbeigeführt werden,
[6.] der Status eines Übeltäters gegeben werden,
[7.] Gras darüber wachsen gelassen werden.
Aufgezeigt sind nun, ihr Ehrwürdigen, die sieben Vorschriften, wie Streitfälle beizulegen sind.
Ich frage diesbezüglich die Ehrwürdigen: 'Ihr habt doch Reinheit?' Ein zweites Mal frage ich: 'Ihr habt doch Reinheit?' Ein drittes Mal frage ich: 'Ihr habt doch Reinheit?'
Die Ehrwürdigen haben darin Reinheit, daher das Schweigen, so nehme ich es an.
Die Vorschriften zur Streitbeilegungen sind beendet.
Rezitiert ist nun, ihr Ehrwürdigen, die Einleitung; rezitiert sind die vier Vergehen, die zum Ausschluss führen; rezitiert sind die dreizehn Vergehen, die anfängliches und nachfolgendes Zusammentreten des Ordens nach sich ziehen; rezitiert sind die zwei unbestimmten Vergehen; rezitiert sind die dreißig Vergehen, die mit Aushändigung und Abbitte verbunden sind; rezitiert sind die zweiundneunzig Vergehen, bei denen Abbitte zu leisten ist; rezitiert sind die vier Vergehen, die auf bestimmte Weise zu gestehen sind; rezitiert sind die [fünfundsiebzig] Vorschriften, in denen man sich zu schulen hat; rezitiert sind die sieben Vorschriften, wie Streitfälle beizulegen sind.
Genau so viel ist in der Ordenssatzung des Erhabenen überliefert, ist in der Ordenssatzung bewahrt und kommt halbmonatlich zur Rezitation. Darin sollen sich alle [so] üben: (vollständig) im Einverständnis seiend, sich freundlich respektierend, keinen Streit im Sinn habend.
[Das war] die ausführliche Rezitation: die fünfte.
Das Regelwerk der buddhistischen Mönche ist beendet.