Mahāvagga

II. Der Uposatha-Abschnitt

1. Kapitel (68-82)

68. Versammlungsanweisung

132. Damals weilte der Erhabene, der Buddha, in Rājagaha am Berg Gijjhakūṭa. Zu dieser Zeit versammelten sich die andersgläubigen Asketen am vierzehnten und fünfzehnten, sowie an den beiden achten Tagen zum Halbmond und sprachen über ihre Lehren. Die Menschen kamen heran, um die Lehren zu hören. Sie bekamen Zuneigung zu den andersgläubigen Wanderasketen, sie bekamen Ver­trauen. Und die andersgläubigen Wanderasketen bekamen Anhänger. Als der Fürst von Magadha, Seniya Bimbisāra, allein und zurückgezogen weilte, hatte er im Geist diese Überlegung: ‘Wenn die andersgläubigen Wanderasketen sich am vierzehnten und fünfzehnten, sowie an den beiden achten Tagen bei Halbmond versammelt haben, sprechen sie über ihre Lehren. Die Menschen kommen herzu, um die Lehren zu hören. Sie bekommen Zuneigung zu den andersgläubigen Wan­derasketen, sie bekommen Vertrauen. Und die andersgläubigen Wanderasketen bekommen Anhänger. Was wäre, wenn sich auch unsere Mönche am vierzehnten und fünfzehnten, sowie an den beiden achten Tagen bei Halbmond versammeln würden?’ Dann ging der Fürst von Magadha zum Erhabenen. Bei ihm angekom­men, verehrte er ihn und setzte er sich beiseite nieder. Beiseite sitzend sagte Fürst Seniya Bimbisāra von Magadha dem Erhabenen: „Als ich allein und zurückgezo­gen weilte, hatte ich im Geist die Überlegung: ‘Wenn die andersgläubigen Wan­derasketen sich am vierzehnten und fünfzehnten, sowie an den beiden achten Tagen bei Halbmond versammelt haben, sprechen sie über ihre Lehren. Die Men­schen kommen hinzu, um die Lehren zu hören. Sie bekommen Zuneigung zu den andersgläubigen Wanderasketen, sie bekommen Vertrauen. Und die andersgläubi­gen Wanderasketen bekommen Anhänger. Es wäre gut, hoher Herr, wenn sich auch unsere Mönche am vierzehnten und fünfzehnten, sowie an den beiden achten Tagen bei Halbmond versammeln würden.’“ Da veranlasste der Erhabene den Fürsten von Magadha durch ein Lehrgespräch zu verstehen, es aufzunehmen, begeistert zu sein, sich daran zu erfreuen. Der Fürst von Magadha, Seniya Bimbi­sāra, wurde durch die Lehrrede des Erhabenen verständig, hatte sie aufgenommen, war begeistert, erfreut und nachdem er vom Sitz aufstand, verehrte er den Erha­benen umschritt ihn rechts herum und ging fort. Danach hielt der Erhabene aus diesem Anlass in diesem Zusammenhang eine Lehrrede und sprach zu den Mön­chen: „Ihr Mönche, ich erlaube, sich am vierzehnten und fünfzehnten, sowie an den beiden achten Tagen bei Halbmond [294] zu versammeln.“

Zu dieser Zeit dachten die Mönche: ‘Vom Erhabenen ist erlassen worden, sich am vierzehnten und fünfzehnten, sowie an den beiden achten Tagen bei Halb­mond zu versammeln.’ Nachdem sie sich am vierzehnten und fünfzehnten, sowie an den beiden achten Tagen bei Halbmond versammelt hatten, saßen sie schwei­gend da. Die Menschen kamen heran, um die Lehre zu hören. Sie wurden ärgerlich, unruhig und regten sich auf: „Wie können jene Asketen, die Sakya­söhne, wenn sie sich am vierzehnten und fünfzehnten, sowie an den beiden achten Tagen bei Halbmond versammeln und wie stumme Schweine [295] dasitzen? Sollte es nicht so sein, dass von den Versammelten die Lehre vorgetragen wird?“ Die Mönche hörten, dass die Menschen verärgert, unruhig und erregt waren. Da erzählten die Mönche dem Erhabenen den Sachverhalt. Nachdem der Erhabene aus diesem Anlass, in diesem Zusammenhang eine Lehrrede gehalten hatte, sprach er zu den Mönchen: „Ihr Mönche, ich erlaube, dass am vierzehnten und fünf­zehnten, sowie an den beiden achten Tagen bei Halbmond die Lehre vorgetragen wird.“

69. Die Rezitation des Pātimokkha

133. Als der Erhabene allein und zurückgezogen weilte, kam ihm im Geist diese Überlegung: ‘Wenn ich nun den Mönchen erlauben würde, die von mir erlassenen Übungsregeln zu rezitieren, um ihnen ein Pātimokkha zu erstellen, so soll das für sie die Uposathahandlung werden.’ Nachdem sich der Erhabene am Abend aus der Zurückgezogenheit erhoben hatte, hielt er den Mönchen aus diesem Anlass in diesem Zusammenhang eine Lehrrede. Danach sprach er zu den Mönchen: „Als ich allein und zurückgezogen weilte, kam mir im Geist die Überlegung: ‘Wenn ich nun den Mönchen erlauben würde, die von mir erlassenen Übungsregeln zu rezitieren, um ihnen ein Pātimokkha zu erstellen, so soll das für sie die Uposatha­handlung werden.’ Ihr Mönche, ich erlaube, das Pātimokkha zu rezitieren. Ihr Mönche, so soll man rezitieren: Ein fähiger und erfahrener Mönch soll dem Orden ankündigen:

134. ‘Höre mich hoher Orden! Heute ist Uposatha, der fünfzehnte. Wenn es für den Orden die rechte Zeit [296] ist, soll der Orden den Uposathaakt ausführen und das Pātimokkha rezitieren. Was sind die Voraufgaben des Orden? Die Ehrwürdigen verkünden ihre vollständige Reinheit. Ich werde das Pātimokkha rezitieren. Wir alle, die hier anwesend sind, hören gut und aufmerksam zu. Wer ein Vergehen begangen hat, möge es aufdecken. Wenn es kein Vergehen gibt, soll man schwei­gen. Durch ihr Schweigen werde ich verstehen ‘alle Anwesenden sind rein’. So wie jemand, der einzeln befragt wird, eine Antwort gibt, so gibt es auch in einer solchen Gruppe bis zu drei Mal eine Ausrufungsfrage. Welcher Mönch auch immer sich während des dreimaligen Ausrufens der Frage eines vorhandenen Ver­gehens erinnert und es nicht aufdeckt, der begeht eine bewusste Lüge. Ihr Ehrwür­digen, eine bewusste Lüge wurde vom Erhabenen als ein behindernder Faktor [297] bezeichnet. Deshalb soll ein Mönch, der sich an ein begangenes Vergehen erinnert und um [seine moralische] Reinheit besorgt ist, jenes vorhandene Vergehen auf­decken. Ist es aufgedeckt, wird es für ihn eine Erleichterung sein.’“

135. „Pātimokkha“ bedeutet: Das ist der Ausgangspunkt, das Oberste von allem, von allen heilsamen Dingen das Herausragende, deshalb heißt es Pātimokkha. – „Ehrwürdige“ das besagt Zuneigung, das besagt Ehrwürdigkeit und ist ein Begriff für Hochachtung und Ehrerbietung, das ist „Ehrwürdige.“ – „Ich werde rezitieren“ besagt: ich werde erklären, werde darlegen, werde bekanntmachen, werde aufrich­ten, werde enthüllen, werde analysieren, werde verdeutlichen, werde aufzeigen. – „Das“ besagt: Pātimokkha. „Alle von uns Anwesenden“ besagt: so viele wie in dieser Versammlung an älteren, jungen und mittleren Mönchen sind. – „Gut [zu]hören“ besagt: nachdem man [etwas] verstehen lernte, geistig aufmerksam wurde, den ganzen Geist darauf richten. – „Aufmerksam“ besagt: mit einspitzigem Geist, mit unzerstreutem Geist, mit unverwirrtem Geist sind wir aufmerksam. – „Wenn einer ein Vergehen begangen haben sollte“ besagt: wenn ein älterer, ein neuer, ein mittlerer Mönch irgend ein Vergehen der Fünfer-Gruppe [298] von Ver­gehen oder irgend ein Vergehen der Siebener-Gruppe [299] von Vergehen begangen hat. – „Dann möge er es aufdecken“ besagt: er möge darlegen, möge enthüllen, möge verdeutlichen, möge aufzeigen inmitten des Orden oder inmitten einer kleinen Gruppe oder einem einzelnen Menschen. – „Wenn es kein Vergehen gibt“ bedeutet: unschuldig sein oder von begangenen Vergehen befreit sein. – „Soll er schweigen“ bedeutet: einverstanden sein, nicht sprechen. – „Vollständig rein, so verstehe ich es“ bedeutet: ich habe es zur Kenntnis genommen, so betrachte ich es. – „Weil es eine Antwort auf jede einzelne Frage gibt“ bedeutet: wenn einer wegen einer Sache befragt ist, soll die Gruppe wissen ‘ich selber bin gefragt wor­den.’ – „Eine Versammlung wie dieser“ bedeutet: eine Versammlung von Mön­chen. – „Drei Mal die Frage verkünden“ bedeutet: ein Mal ist [die Frage] verkün­det worden, zum zweiten Mal ist [die Frage] verkündet worden, zum dritten Mal ist [die Frage] verkündet worden. – „Sich erinnern“ bedeutet: geistig verstanden und begriffen habend. – „Vorhandenes Vergehen“ bedeutet: schuldig sein oder ein begangenes Vergehen nicht wiedergutgemacht haben. – „Nicht aufdecken“ bedeu­tet: nicht darlegen, nicht enthüllen, nicht verdeutlichen, nicht aufzeigen inmitten des Orden, inmitten einer kleinen Gruppe oder vor einer Person. – „Eine bewusste Lüge begehen“ bedeutet: Was für ein Vergehen ist eine bewusste Lüge? Ein Duk­kaṭa-Vergehen. – „Ein behindernder Faktor, sagte der Erhabene“ bedeutet: Wofür ein behindernder Faktor? Er behindert die Erlangung der ersten Vertiefung, er behindert die Erlangung der zweiten Vertiefung, er behindert die Erlangung der dritten Vertiefung, er behindert die Erlangung der vierten Vertiefung. Er behindert die Erlangung der [höheren] Vertiefungen, der Befreiung, Konzentration, Errei­chungen, Abwendungen, Erlösungen, Zurückgezogenheit und der heilsamen Dinge. – „Daher“ bedeutet: eben darum. – „Von einem, der sich erinnert“ bedeutet: von einem, der geistig verstanden hat, von einem, der begriffen hat. – „Um Rein­heit besorgt sein“ bedeutet: [Verfehlung] wiedergutgemacht habend, sich vollstän­dig reinigend. – „Vorhandenes Vergehen“ bedeutet: schuldig sein oder ein began­genes Vergehen nicht wiedergutgemacht haben. „Soll aufdecken“ bedeutet es aufzudecken, inmitten des Orden, inmitten einer kleinen Gruppe oder vor einer Person. „Ist es aufgedeckt, wird es für ihn eine Erleichterung sein“ bedeutet: Wofür eine Erleichterung? Für das Erlangen der ersten Vertiefung ist es eine Erleichterung, für das Erlangen der zweiten Vertiefung ist es eine Erleichterung, für das Erlangen der dritten Vertiefung ist es eine Erleichterung, für das Erlangen der vierten Vertiefung ist es eine Erleichterung. Es ist eine Erleichterung zur Erlangung der [höheren] Vertiefungen, der Befreiung, Konzentration, Erreichun­gen, Abwendungen, Erlösungen, Zurückgezogenheit und der heilsamen Dinge.

136. Damals dachten die Mönche: ‘Der Erhabene erlaubte die Rezitation des Pāti­mokkha’, also rezitierten sie täglich das Pātimokkha. Dem Erhabenen erzählten sie diesen Sachverhalt. „Ihr Mönche, man soll nicht täglich das Pātimokkha rezi­tieren. Wird so rezitiert, ist dieses schlechte Benehmen ein Dukkaṭa-Vergehen. Ihr Mönche, ich erlaube, am Uposathatag das Pātimokkha zu rezitieren.“

Bei einer Gelegenheit dachten die Mönche: ‘Der Erhabene erlaubte die Rezitation des Pātimokkha am Uposathatag.’ Also rezitierten sie das Pātimokkha jeweils drei Mal am vierzehnten und fünfzehnten Tag und an den beiden achten Tagen zum Halbmond. Dem Erhabenen erzählten sie diesen Sachverhalt. „Ihr Mönche, man soll nicht bei Halbmond das Pātimokkha drei Mal rezitieren. Wird so rezitiert, ist dieses schlechte Benehmen ein Dukkaṭa-Vergehen. Ihr Mönche, ich erlaube, das Pātimokkha jeweils ein Mal halbmonatlich, am vierzehnten oder fünfzehnten Tag [300] zu rezitieren.“

Ein anderes Mal hatte die Sechser-Gruppe Mönche, als das Pātimokkha vor der Versammlung rezitiert wurde, vor der eigenen Gruppe rezitiert. Dem Erhabe­nen erzählten sie diesen Sachverhalt. „Ihr Mönche, man soll nicht, wenn das Pāti­mokkha vor der Versammlung rezitiert wird, vor der eigenen Gruppe rezitieren. Wird so rezitiert, ist dieses schlechte Benehmen ein Dukkaṭa-Vergehen. Ihr Mönche, ich erlaube, dass alle zusammen Uposatha begehen.“

Da dachten die Mönche: ‘Der Erhabene erließ, dass alle gemeinsam Upo­satha begehen. Inwiefern spricht man von gemeinsam? In wie fern ist das eine einzelne Stätte oder die ganze Welt?’ Dem Erhabenen erzählten sie diesen Sachverhalt. „Ihr Mönche, ich erlaube von ‘alle zusammen’ zu sprechen, sofern es eine einzelne Stätte betrifft.“

70. Die Erzählung von Mahākappina

137. Zu dieser Zeit weilte der ehrwürdige Mahākappina in Rājagaha im Tierpark in Maddakucchi. Dort kam dem ehrwürdigen Mahākappina, als er allein und zurückgezogen weilte, der Gedanke: ‘Soll ich zum Uposatha gehen oder soll ich nicht gehen? Soll ich zum Ordenakt gehen oder soll ich nicht gehen? Bin ich doch ein Reiner der höchsten Reinheit.’ [301] Der Erhabene erkannte im Geist den Gedanken des ehrwürdigen Mahākappina und wie ein kräftiger Mann den ge­beugten Arm streckt oder den gestreckten Arm beugt, so schnell verschwand er vom Berg Gijjhakūṭa und erschien vor dem Angesicht des ehrwürdigen Mahā­kappina im Tierpark von Maddakucchi. [302] Der Erhabene setzte sich auf den vor­bereiteten Sitz. Auch der ehrwürdige Mahākappina setzte sich beiseite nieder, nachdem er den Erhabenen verehrt hatte. Der Erhabene sprach zum beiseite sitzenden ehrwürdigen Mahākappina: „Kappina, ist es nicht so, dass dir als du allein und abgeschieden weiltest, die Überlegung kam: ‘Soll ich zum Uposatha gehen oder soll ich nicht gehen? Soll ich zum Ordenakt gehen oder soll ich nicht gehen? Bin ich doch ein Reiner der höchsten Reinheit.’“ – „So ist es, Ehrwür­diger.“ – „Wenn ihr Brahmanen [303] Uposatha nicht ehrt, wertschätzt, hochschätzt oder achtet, wer wird dann den Uposatha ehren, wertschätzen, hochschätzen oder achten? Brahmane, gehe du zum Uposatha, nicht gehe nicht. Geh doch zum Ordensakt, nicht gehe nicht.“ – „So sei es, Ehrwürdiger“, stimmte der ehrwürdige Mahākappina dem Erhabenen zu. Da veranlasste der Erhabene den ehrwürdigen Mahākappina durch ein Lehrgespräch zu verstehen, es aufzunehmen, begeistert zu sein, sich daran zu erfreuen und wie ein kräftiger Mann den gebeugten Arm streckt oder den gestreckten Arm beugt, so schnell verschwand der Erhabene beim ehr­würdigen Mahākappina und erschien auf dem Berg Gijjhakūṭa.

71. Grenzbestimmungen

138. Den Mönchen kam der Gedanke: ‘Der Erhabene erließ, von alle zusammen zu sprechen, sofern es eine Mönchsklause betrifft. Wie weit erstreckt sich nun eine Mönchsklause?’ Sie erzählten dem Erhabenen den Sachverhalt. „Ihr Mönche, ich erlaube, sich über eine Grenze zu einigen. So soll man sich einigen: Zuerst soll man Grenzlinien mitteilen, ein Berg als Markierung, einen Stein als Markierung, ein Hain als Markierung, einen Baum als Markierung, eine Straße als Markierung, einen Ameisenhügel als Markierung, einen Fluss als Markierung, ein Gewässer als Markierung. Nachdem die Markierungen mitgeteilt wurden, soll ein erfahrener und fähiger Mönch dem Orden ankündigen:

139. ‘Höre mich, hoher Orden! Es sind alle Markierungen mitgeteilt worden. Wenn der Orden meint, es sei die rechte Zeit, möge sich der Orden über die durch diese Markierungen beschriebene Grenze einigen, denn das ist eine zusammen­gehörende Gruppe für den Uposatha.’ Das ist die Ankündigung.

‘Höre mich, hoher Orden! Es sind alle Markierungen mitgeteilt worden. Der Orden einigt sich über die durch diese Markierungen beschriebene Grenze: das ist [dann] eine zusammengehörende Gruppe für den Uposatha. Wenn es die Ehrwürdigen dulden, dass sich über die durch diese Markierungen beschriebene Grenze geeinigt wurde, dass das eine zusammengehörende Gruppe für den Upo­satha ist, so mögen sie schweigen. Wer es nicht duldet, der möge sprechen.

Der Orden hat sich über die durch diese Markierungen beschriebene Grenze geeinigt, das ist [nun] eine zusammengehörende Gruppe für den Uposatha. Der Orden duldet es, daher das Schweigen, so nehme ich es an.’“

140. Damals dachten die Mönche der Sechser-Gruppe: ‘Der Erhabene hat erlaubt, sich über eine Grenze zu einigen.’ Da einigten sie sich über sehr große Grenzen, vier Yojana, fünf Yojana, sechs Yojana. Die Mönche kamen am Uposatha während der Pātimokkharezitation an oder sie kamen an, als die Rezitation gerade beendet war oder waren noch dazwischen [304] . Sie erzählten dem Erhabenen den Sachverhalt. „Ihr Mönche, man soll sich nicht über eine sehr große Grenze einigen, über vier oder fünf oder sechs Yojanas. Wird sich darauf geeinigt, ist dieses schlechte Benehmen ein Dukkaṭa-Vergehen. Ihr Mönche, ich erlaube, sich über eine Grenze von höchstens drei Yojanas zu einigen.“

Bei einer Gelegenheit einigte sich die Sechser-Gruppe Mönche über eine Grenze hinter einem Fluss. Von den Mönchen, die zum Uposatha kamen, wurden einige fortgeschwemmt, Almosenschalen wurden fortgeschwemmt, Roben wur­den fortgeschwemmt. Dem Erhabenen erzählten sie den Sachverhalt. „Ihr Mönche, man soll sich nicht über eine Grenze hinter einem Fluss einigen. Wird sich darauf geeinigt, ist dieses schlechte Benehmen ein Dukkaṭa-Vergehen. Ihr Mönche, ich erlaube sich über eine solche Grenze, die hinter einem Fluss liegt zu einigen, wo ein festes Boot oder eine feste Brücke ist.“

72. Das Uposathagebäude

141. Damals rezitierten die Mönche das Pātimokkha in irgendeiner Mönchszelle ohne sich zu verabreden. Neu angekommene Mönche wussten das nicht und fragten: „Wo wird heute Uposatha gehalten?“ Dem Erhabenen erzählten sie diesen Sachverhalt. „Ihr Mönche, das Pātimokkha soll man nicht in irgendeiner Mönchs­zelle und ohne sich zu verabreden rezitieren. Wird so rezitiert, ist dieses schlechte Benehmen ein Dukkaṭa-Vergehen. Ihr Mönche, ich erlaube, dass ihr euch über ein Uposathagebäude einigt und dort Uposatha abhaltet. Wenn der Orden es wünscht, kann das ein Wohnsitz sein, ein Halbhaus [305] , ein Palast [306] , ein großes Wohnhaus [307] oder eine Höhle. Ihr Mönche, auf diese Weise soll man sich einigen: Ein fähiger und erfahrener Mönch soll dem Orden ankündigen:

‘Höre mich, hoher Orden! Wenn es dem Orden recht erscheint, möge sich der Orden über die Soundso genannte Stätte als Uposathagebäude einigen.’ Das ist die Ankündigung.

‘Höre mich, hoher Orden! Der Orden einigt sich über die Soundso genannte Stätte als Uposathagebäude. Wenn die Ehrwürdigen die Einigung über den Soundso genannten Ort als Uposathahalle dulden, so mögen sie schweigen. Wer es nicht duldet, der möge sprechen.

Der Orden hat sich über die Soundso genannte Stätte als Uposathagebäude geeinigt. Der Orden duldet es, daher das Schweigen, so nehme ich es an.’“

Zu einer Gelegenheit hatte man sich an irgendeiner Aufenthaltsstätte auf zwei Uposathagebäude geeinigt. Die Mönche versammelten sich an beiden Plät­zen [und dachten jeweils:] ‘Hier werden wir Uposatha begehen, hier werden wir Uposatha abhalten.’ Dem Erhabenen erzählten sie diesen Sachverhalt. „Ihr Mön­che, an einer Aufenthaltsstätte soll man sich nicht auf zwei Uposathagebäude einigen. Wird sich so geeinigt, ist dieses schlechte Benehmen ein Dukkaṭa-Ver­gehen. Ihr Mönche, ich erlaube, in einem Uposatha zu begehen, nachdem man eines abgeschafft hat. Ihr Mönche, so soll man abschaffen: Ein fähiger und erfah­rener Mönch soll dem Orden ankündigen:

‘Höre mich, hoher Orden! Wenn es dem Orden recht erscheint, möge der Orden die Soundso genannte Stätte als Uposathagebäude abschaffen.’ Das ist die Ankündigung.

‘Höre mich, hoher Orden! Der Orden schafft die Soundso genannte Stätte als Uposathagebäude ab. Wenn die Ehrwürdigen die Abschaffung der Soundso genannten Stätte als Uposathahalle dulden, so mögen sie schweigen. Wer es nicht duldet, der möge sprechen.

Der Orden hat die Soundso genannte Stätte als Uposathagebäude abge­schafft. Der Orden duldet es, daher das Schweigen, so nehme ich es an.’“

 

73. Bestimmung der Größe zu Uposatha

142. Zu jener Zeit hatte man sich an irgend einem Aufenthaltsort auf ein zu kleines Uposathagebäude geeinigt. An einem Uposathatag versammelte sich ein großer Mönchsorden. Nachdem die Mönche sich auf nicht anerkanntem Boden [308] nieder­gesetzt hatten, hörten sie das Pātimokkha. Da kam diesen Mönchen der Gedanke: ‘Der Erhabene erließ, nachdem man sich auf ein Uposathagebäude geeinigt hat, soll man Uposatha abhalten. Wir sitzen aber auf nicht anerkanntem Boden und hören das Pātimokkha. Haben wir nun Uposatha abgehalten oder haben wir ihn nicht abgehalten?’ Sie erzählten dem Erhabenen den Sachverhalt. „Ihr Mönche, wenn auf anerkanntem Boden gesessen wurde oder auf nicht anerkanntem, wer das Pātimokkha hört, der hat Uposatha begangen. Ihr Mönche, wenn der Orden ein Maximum [309] für die Uposathaversammlung wünscht, dann möge er sich auf dieses Maximum einigen. Ihr Mönche, so soll man sich einigen: zuerst soll man Markierungen für diese Größe bekannt geben. Nachdem man die Markierungen bekannt gegeben hat, soll ein fähiger und erfahrener Mönch dem Orden ankündi­gen:

‘Höre mich, hoher Orden! Die Markierungen sind bekannt gegeben. Wenn es dem Orden recht erscheint, möge sich der Orden über die durch diese Markie­rungen beschriebene Uposathagröße einigen.’ Das ist die Ankündigung.

‘Höre mich, hoher Orden! Es sind alle Markierungen bekannt gegeben. Der Orden einigt sich über die durch diese Markierungen beschriebene Uposathagröße. Wenn die Ehrwürdigen dulden, dass sich über die durch diese Markierungen beschriebene Uposathagröße geeinigt wird, so mögen sie schweigen. Wer es nicht duldet, möge sprechen.

Der Orden hat sich über die durch diese Markierungen beschriebene Upo­sathagröße geeinigt. Der Orden duldet es, daher das Schweigen, so nehme ich es an.’“

Bei einer Gelegenheit trafen sich an einem bestimmten Aufenthaltsstätte am Uposathatag zuerst die neuordinierten Mönche. Sie meinten „Die (Ordens-) Älteren sind noch nicht gekommen“ und gingen wieder fort. Der Uposatha wurde zur falschen Zeit abgehalten. Dem Erhabenen erzählten sie diesen Sachverhalt. „Ihr Mönche, ich erlaube, dass sich am Uposathatag zuerst die älteren Mönche treffen.“

Damals hatten in Rājagaha viele Aufenthaltsstätten die gleichen Gren­zen. [310] Dort stritten die Mönche: „Lasst uns Uposatha an unserer Stätte abhalten.“ – „Lasst uns Uposatha an unserer Stätte abhalten.“ Dem Erhabenen erzählten sie den Sachverhalt. „Ihr Mönche, dort gibt es viele Aufenthaltsstätten, die die glei­chen Grenzen haben. Da streiten die Mönche: ‘Lasst uns Uposatha an unserer Stätte abhalten.’ – ‘Lasst uns Uposatha an unserer Stätte abhalten.’ Ihr Mönche, bei den Mönchen, wo alle zusammengekommen sind, soll Uposatha abgehalten werden; wo ältere Mönche leben, dort soll man zusammenkommen und Uposatha abhalten. Man soll nicht nur in einer (unvollständigen) Gruppe Uposatha abhalten. Wird das getan, ist dieses schlechte Benehmen ein Dukkaṭa-Vergehen.“

74. Außerhalb der Grenzen nicht getrennt sein [311]

143. Zu dieser Zeit wurde der ehrwürdige Mahākassapa, als er von Andhakavindā nach Rājagaha unterwegs zum Uposatha war und den Fluss überquerte [312] , beinahe weggetrieben und seine Roben wurden nass. Die Mönche fragten den ehrwürdigen Mahākassapa: „Bruder, warum sind deine Roben durchnässt?“ – „Als ich von Andhakavindā nach Rājagaha zum Uposatha unterwegs war und den Fluss über­querte, wurde ich beinahe weggetrieben. Dabei wurden meine Roben nass.“ Dem Erhabenen erzählten sie diesen Sachverhalt. „Ihr Mönche, über welche Grenzen sich ein Orden geeinigt hat, das ist eine Gemeinschaft an einem Uposatha. Der Orden ist sich einig, dass man jenseits dieser Grenze von den drei Roben nicht getrennt sein soll. [313] Ihr Mönche, so soll man sich einigen: ein fähiger und erfah­rener Mönch soll dem Orden ankündigen:

‘Höre mich, hoher Orden! Über welche Grenzen sich ein Orden geeinigt hat, das ist eine Gemeinschaft an einem Uposatha. Wenn es dem Orden recht erscheint, einigt sich der Orden darüber, dass man jenseits dieser Grenzen nicht von den drei Roben getrennt sein möge.’ Das ist die Ankündigung.

‘Höre mich, hoher Orden! Über welche Grenzen sich ein Orden geeinigt hat, das ist eine Gemeinschaft an einem Uposatha. Der Orden einigt sich darüber, dass man jenseits dieser Grenzen nicht von den drei Roben getrennt zu sein hat. Wenn die Ehrwürdigen dulden, dass man jenseits dieser Grenzen nicht von den drei Roben getrennt sein soll, dann mögen sie schweigen. Wer es nicht duldet, möge sprechen.

Der Orden hat sich darauf geeinigt, dass man außerhalb dieser Grenzen nicht von den drei Roben getrennt sein soll. Der Orden duldet es, daher das Schweigen, so nehme ich es an.’“ [314]

Bei einer Gelegenheit dachten die Mönche: ‘Der Erhabene ordnete an, nicht von den drei Roben getrennt zu sein.’ [315] Sie lagerten die Roben im Haus. Diese Roben gingen verloren, verbrannten oder wurden von Ratten zernagt. Die Mönche hatten schlechte Kleidung [316] , trugen schäbige Roben. [Andere] Mönche fragten: „Brüder, warum habt ihr so schlechte Kleidung und tragt so schäbige Roben?“ – „Brüder, wir dachten, der Erhabene erließ, nicht von den drei Roben getrennt zu sein. Wir lagerten die Roben im Haus. Diese Roben gingen verloren, verbrannten oder wurden von Ratten zernagt. Darum haben wir schlechte Klei­dung und tragen so schäbige Roben.“ Dem Erhabenen erzählten sie diesen Sach­verhalt. „Ihr Mönche, über welche Grenzen sich ein Orden geeinigt hat, das ist eine Gemeinschaft an einem Uposatha. Der Orden ist sich einig, dass man in dieser Grenze von den drei Roben nicht getrennt sein soll, ausgenommen im Dorf und in der Umgebung eines Dorfes. [317] Ihr Mönche, so soll man sich einigen: ein fähiger und erfahrener Mönch soll dem Orden ankündigen:

144. ‘Höre mich, hoher Orden! Über welche Grenzen sich ein Orden geeinigt hat, das ist eine Gemeinschaft an einem Uposatha. Wenn es dem Orden recht erscheint, einigt sich der Orden darüber, dass man innerhalb dieser Grenzen nicht von den drei Roben getrennt sein möge. [318] Ausnahmen sind: innerhalb des Dorfes und in der Umgebung des Dorfes.’ Das ist die Ankündigung.

‘Höre mich, hoher Orden! Über welche Grenzen sich ein Orden geeinigt hat, das ist eine Gemeinschaft an einem Uposatha. Der Orden einigt sich darüber, dass man innerhalb dieser Grenzen nicht von den drei Roben getrennt zu sein hat mit Ausnahme im Dorf oder der Umgebung des Dorfes. Wenn die Ehrwürdigen dulden, dass man in diesen Grenzen nicht von den drei Roben getrennt sein soll, außer im Dorf und in der Umgebung eines Dorfes, dann mögen sie schweigen. Wer es nicht duldet, möge sprechen.

Der Orden hat sich darauf geeinigt, dass man innerhalb dieser Grenzen außer im Dorf und in der Umgebung des Dorfes nicht von den drei Roben getrennt sein soll. Der Orden duldet es, daher das Schweigen, so nehme ich es an.’“

75. Grenzen aufheben

„Ihr Mönche, zuerst soll man sich über eine Grenze für eine Gruppe einigen, dann soll man sich einigen, dass man nicht getrennt sein soll von den drei Roben. Ihr Mönche, wenn man eine Grenze aufhebt, dann soll man zuerst aufheben, dass man nicht getrennt sein soll von den drei Roben, danach soll man die Grenze für die Gemeinschaft aufheben. Ihr Mönche, so soll man aufheben dass man von den drei Roben nicht getrennt sein soll: ein fähiger und erfahrener Mönch soll dem Orden ankündigen:

145. ‘Höre mich, hoher Orden! Der Orden hatte sich geeinigt, dass man nicht getrennt sein soll von den drei Roben. Wenn es dem Orden recht erscheint, hebt der Orden auf, dass man innerhalb dieser Grenzen nicht von den drei Roben getrennt sein soll.’ Das ist die Ankündigung.

‘Höre mich, hoher Orden! Der Orden hatte sich geeinigt, dass man nicht getrennt sein soll von den drei Roben. Der Orden hebt jetzt auf, dass man nicht von den drei Roben getrennt sein soll. Wenn die Ehrwürdigen dulden, dass aufgehoben wird, dass man in diesen Grenzen nicht von den drei Roben getrennt sein soll, dann mögen sie schweigen. Wem es nicht recht ist, der möge sprechen.

Der Orden hat aufgehoben, dass man innerhalb dieser Grenzen nicht von den drei Roben getrennt sein soll. Der Orden duldet es, daher das Schweigen, so nehme ich es an.’

Ihr Mönche und so ist die Grenze [aufzuheben]: ein fähiger und erfahre­ner Mönch soll dem Orden ankündigen:

146. ‘Höre mich, hoher Orden! Wenn es dem Orden recht erscheint, hebt der Orden auf, dass das eine Grenze für eine Gemeinschaft an einem Uposatha ist.’ Das ist die Ankündigung.

‘Höre mich, hoher Orden! Der Orden hatte sich geeinigt, dass das eine Grenze für eine Gemeinschaft an einem Uposatha ist. Der Orden hebt jetzt auf, dass das eine Grenze für eine Gemeinschaft an einem Uposatha ist. Wenn die Ehrwürdigen dulden, dass die Grenze für eine Gemeinschaft an einem Uposatha aufgehoben wird, dann mögen sie schweigen. Wem es nicht recht ist, der möge sprechen. Der Orden hat die Grenze für eine Gemeinschaft an einem Uposatha aufgehoben. Der Orden duldet es, daher das Schweigen, so nehme ich es an.’“

 

76. Dorfgrenzen

147. „Ihr Mönche, wenn sich nicht über Grenzen geeinigt wurde, was auch immer festgelegt wurde und man verweilt bei einem Dorf oder einer Kleinstadt, wenn jenes Dorf eine Dorfgrenze hat oder jene Kleinstadt eine Stadtgrenze hat, diese gilt dann für eine Gemeinschaft an einem Uposatha. Ihr Mönche, nicht bei einem Dorf, sondern im Wald, ist es im Umkreis von sieben Abbhantara [319] eine Gemein­schaft, ein Uposatha. Ihr Mönche, ein ganzer Fluss ist keine Grenze, der ganze Ozean ist keine Grenze und ein ganzer natürlicher See ist keine Grenze. Ihr Mön­che, am Fluss, am Ozean, an einem natürlichen See [gilt], so weit wie ein mittel­großer Mann Wasser spritzen kann [320] , so groß ist eine Gemeinschaft an einem Uposatha.“

148. Zu jener Zeit hatte die Sechser-Gruppe Mönche eine Grenze durch eine weitere Grenze beeinträchtigt. [321] Dem Erhabenen wurde dieser Vorfall berichtet. „Ihr Mönche, für diejenigen, die sich als erste über die Grenze geeinigt hatten, für die ist diese Handlung gesetzmäßig, unerschütterlich und angemessen. Ihr Mön­che, für diejenigen, die sich später über die Grenze geeinigt haben, für die ist diese Handlung nicht gesetzmäßig, aufhebbar und unangemessen. Ihr Mönche, eine Grenze soll nicht durch eine weitere Grenze beeinträchtigt werden. Wird so beein­trächtigt, ist dieses schlechte Benehmen ein Dukkaṭa-Vergehen.“

Zu jener Zeit hatte sich die Sechser-Gruppe Mönche eine Grenze mit einer [anderen] Grenze bedeckt. [322] Dem Erhabenen wurde dieser Vorfall berichtet. „Ihr Mönche, für diejenigen, die sich als erste über die Grenze geeinigt hatten, für die ist diese Handlung gesetzmäßig, unerschütterlich und angemessen. Ihr Mönche, für diejenigen, die sich später über die Grenze geeinigt haben, für die ist diese Handlung nicht gesetzmäßig, aufhebbar und unangemessen. Ihr Mönche, eine Grenze soll nicht durch eine [andere] Grenze bedeckt werden. Wird [eine Grenze] überdeckt, so ist dieses schlechte Benehmen ein Dukkaṭa-Vergehen. Ihr Mönche, ich erlaube, wenn man sich über eine Grenze einigte, dass zur [anderen] Grenze ein Zwischenraum gelassen wird und man sich dann über die Grenze einigt.“

77. Uposatha Zwiespalt

149. Bei einer Gelegenheit kam den Mönchen der Gedanke: ‘Wie viele Uposatha­tage gibt es?’ Dem Erhabenen erzählten sie diesen Sachverhalt. „Ihr Mönche, diese zwei Uposathatage gibt es: den vierzehnten und den fünfzehnten [323] . Diese zwei Uposathatage gibt es.“

Dann kam den Mönchen der Gedanke: ‘Wie viele Uposathaverfahren gibt es?’ Dem Erhabenen erzählten sie diesen Sachverhalt. „Ihr Mönche, diese vier Uposathaverfahren gibt es: ein nicht regelgerechtes Uposathaverfahren in einer Teilgruppe, ein nicht regelgerechtes Uposathaverfahren in einer vollständigen Gruppe, ein regelgerechtes Uposathaverfahren in einer Teilgruppe, ein regelge­rechtes Uposathaverfahren in einer vollständigen Gruppe. Ihr Mönche, ein nicht regelgerechtes Uposathaverfahren soll [auch] in einer Teilgruppe nicht gemacht werden. Von mir wurde ein derartiges Uposathaverfahren nicht erlaubt. Ihr Mön­che, ein nicht regelgerechtes Uposathaverfahren soll [auch] in einer vollständigen Gruppe nicht gemacht werden. Von mir wurde ein derartiges Uposathaverfahren nicht erlaubt. Ihr Mönche, man soll ein regelgerechtes Uposathaverfahren nicht in einer Teilgruppe machen. Von mir wurde ein derartiges Uposathaverfahren nicht erlaubt. Ihr Mönche, man soll ein regelgerechtes Uposathaverfahren [nur] in einer vollständigen Gruppe machen. Ihr Mönche, ein derartiges Verfahren wurde von mir erlaubt. Deshalb, ihr Mönche, wollen wir solche Uposathaverfahren aus­führen, die gesetzmäßig sind und in einer vollständigen Gruppe. So sollt ihr euch üben.“

78. Pātimokkha-Rezitation in Kürze

150. Bei einer Gelegenheit kam den Mönchen der Gedanke: ‘Wieviele Arten der Pātimokkharezitation gibt es?’ Dem Erhabenen trugen sie diesen Sachverhalt vor. „Ihr Mönche, es gibt fünf Möglichkeiten, das Pātimokkha zu rezitieren: Nachdem man die Einleitung [324] rezitiert hat, soll man ankündigen: ‘Der Rest wurde bereits gehört.’ Das ist die erste Art, das Pātimokkha zu rezitieren. Nachdem man die Einleitung rezitiert und die vier Pārājika-Vergehen rezitiert hat, soll man ankün­digen: ‘Der Rest wurde bereits gehört.’ Das ist die zweite Art, das Pātimokkha zu rezitieren. Nachdem man die Einleitung, die vier Pārājika-Vergehen und die dreizehn Saṅghādisesa-Vergehen rezitiert hat, soll man ankündigen: ‘Der Rest wurde bereits gehört.’ Das ist die dritte Art, das Pātimokkha zu rezitieren. Nach­dem man die Einleitung, die vier Pārājika-Vergehen, die dreizehn Saṅghādisesa-Vergehen und die zwei Aniyata-Vergehen rezitiert hat, soll man ankündigen: ‘Der Rest wurde bereits gehört.’ Das ist die vierte Art, das Pātimokkha zu rezitieren. Ausführlich ist die fünfte Art. Ihr Mönche, das sind die fünf Arten, das Pātimokkha zu rezitieren.“

Zu dieser Zeit dachten die Mönche: ‘Der Erhabene erlaubte, das Pāti­mokkha in Kürze [325] zu rezitieren.’ Zu allen Zeiten rezitierten sie das Pātimokkha in Kürze. Dem Erhabenen erzählten sie diesen Sachverhalt. „Ihr Mönche, man soll nicht das Pātimokkha in Kürze rezitieren. Wird so rezitiert, ist dieses schlechte Benehmen ein Dukkaṭa-Vergehen.“

Damals bestand im Kosala-Land in einer gewissen Wohnstätte am Upo­sathatag Gefahr durch Wilde [326] . Die Mönche waren nicht imstande, das Pāti­mokkha ausführlich zu rezitieren. Dem Erhabenen erzählten sie den Sachverhalt. „Ihr Mönche, ich erlaube das Pātimokkha in Kürze zu rezitieren wenn Gefahr besteht.“

Da rezitierten die Mönche der Sechser-Gruppe auch wenn keine Gefahr bestand, das Pātimokkha in Kürze. Dem Erhabenen erzählten sie diesen Vorfall. „Ihr Mönche, wenn keine Gefahr besteht, soll man das Pātimokkha nicht in Kürze rezitieren. Wird so rezitiert, ist dieses schlechte Benehmen ein Dukkaṭa-Vergehen. Ihr Mönche, ich erlaube das Pātimokkha in Kürze zu rezitieren wenn Gefahr besteht. Das sind die Gefahren: Gefahr durch die Regierung, Gefahr durch Diebe, Gefahr durch Feuer, Gefahr durch Wasser, Gefahr durch Menschen, Gefahr durch Nichtmenschen [327] , Gefahr durch Raubtiere, Gefahr durch Kriechtiere, Gefahr für das Leben und Gefahr für den Reinheitswandel. Ihr Mönche, ich erlaube bei derartigen Gefahren das Pātimokkha in Kürze zu rezitieren und ohne bestehende Gefahr ausführlich.“

Zu jener Zeit hatten die Mönche der Sechser-Gruppe inmitten des Ordens ungebeten über die Lehre gesprochen. Dem Erhabenen erzählten sie diesen Vor­fall. „Ihr Mönche, ungebeten soll man nicht inmitten des Orden über die Lehre sprechen. Wird so gesprochen, ist dieses schlechte Benehmen ein Dukkaṭa-Ver­gehen. Ihr Mönche, ich erlaube, dass ein älterer Mönch selbst über die Lehre spricht oder einen anderen darum bittet.“

79. Fragen zum Regelwerk

151. Bei einer Gelegenheit stellten die Mönche der Sechser-Gruppe ohne bevoll­mächtigt zu sein inmitten des Ordens Fragen zum Regelwerk. Dem Erhabenen erzählten sie von diesem Vorfall. „Ihr Mönche, man soll nicht inmitten des Ordens unbevollmächtigt Fragen zum Regelwerk stellen. Wird so gefragt, ist dieses schlechte Benehmen ein Dukkaṭa-Vergehen. Ihr Mönche, ich erlaube inmitten des Ordens Fragen zum Regelwerk zu erörtern, wenn man dazu bevollmächtigt wurde. Ihr Mönche, so soll man bevollmächtigen: Selber kann man sich selbst bevoll­mächtigen oder ein anderer kann von einem anderen bevollmächtigt werden. Ein erfahrener und fähiger Mönch soll dem Orden ankündigen:

‘Höre mich, hoher Orden! Wenn es dem Orden recht erscheint, werde ich dem Soundso Genannten Fragen zu den Ordensregeln stellen.’ So soll man sich selbst bevollmächtigen.

Wie soll ein anderer durch einen anderen bevollmächtigt werden? Ein erfahrener und fähiger Mönch soll dem Orden ankündigen:

‘Höre mich, hoher Orden! Wenn es dem Orden recht erscheint ist, wird der Soundso Genannte dem Soundso Genannten Fragen zu den Ordensregeln stellen.’ So soll ein anderer durch einen anderen bevollmächtigt werden.“

Zu jener Zeit stellten die sich gut benehmenden Mönche bevollmächtigt inmitten des Ordens Fragen zu den Ordensregeln. Die Mönche der Sechser-Gruppe bekam Groll, bekam Unzufriedenheit und drohte mit Schlägen. Dem Erhabenen berichteten sie diesen Vorfall. „Ihr Mönche, ich erlaube inmitten des Ordens auch wenn man bevollmächtigt ist, Fragen zu den Ordensregeln zu stellen, nachdem man die Versammelten beobachtet hat, nachdem man die Teilnehmer abgeschätzt hat.“

80. Antworten zum Regelwerk

152. Zu jener Zeit gaben die Mönche der Sechser-Gruppe inmitten des Ordens unbevollmächtigt Antworten zu den Ordensregeln. Dem Erhabenen erzählten sie diesen Sachverhalt. „Ihr Mönche, man soll nicht unbevollmächtigt Antworten zu den Ordensregeln geben. Wird so geantwortet, ist dieses schlechte Benehmen ein Dukkaṭa-Vergehen. Ihr Mönche, ich erlaube inmitten des Ordens Antworten zum Regelwerk zu geben, wenn man dazu bevollmächtigt wurde. Ihr Mönche, so soll man bevollmächtigen: Selber kann man sich selbst bevollmächtigen oder ein anderer kann von einem anderen bevollmächtigt werden. Wie soll man sich selbst bevollmächtigen? Ein erfahrener und fähiger Mönch soll dem Orden ankündigen:

‘Höre mich, hoher Orden! Wenn es dem Orden recht erscheint, werde ich dem Soundso genannten Fragenden zum Regelwerk antworten.’ So soll man sich selbst bevollmächtigen.

Wie soll ein anderer durch einen anderen bevollmächtigt werden? Ein erfahrener und fähiger Mönch soll dem Orden ankündigen:

‘Höre mich, hoher Orden! Wenn es dem Orden recht erscheint, wird der Soundso Genannte dem Soundso genannten Fragenden zum Regelwerk antwor­ten.’ So soll ein anderer durch einen anderen bevollmächtigt werden.“

Zu jener Zeit gaben die sich gut benehmenden Mönche bevollmächtigt inmitten des Ordens Antworten zum Regelwerk. Die Mönche der Sechser-Gruppe bekam Groll, bekam Unzufriedenheit und drohte mit Schlägen. Dem Erhabenen berichteten sie diesen Vorfall. „Ihr Mönche, ich erlaube inmitten des Ordens auch wenn man bevollmächtigt ist, Antworten zu den Ordensregeln zu geben, nachdem man die Versammelten beobachtet hat, nachdem man die Teilnehmer abgeschätzt hat.“

81. Beschuldigungen

153. Bei einer Gelegenheit beschuldigten die Mönche der Sechser-Gruppe einen Mönch eines Vergehens, ohne ihm eine Möglichkeit zu geben. [328] Dem Erhabenen berichteten sie diesen Vorfall. „Man soll einen Mönch nicht ohne ihm eine Mög­lichkeit zu gewähren, eines Vergehens beschuldigen. Wird so beschuldigt, ist dieses schlechte Benehmen ein Dukkaṭa-Vergehen. Ihr Mönche, ich erlaube einen Mönch eines Vergehens zu beschuldigen, nachdem man ihm so die Möglichkeit gewährt hat: ‘Der Ehrwürdige gebe mir die Möglichkeit. Ich möchte etwas dazu sagen.’“

Bei einer Gelegenheit beschuldigten die sich gut benehmenden Mönche die Sechser-Gruppe Mönche, nachdem sie ihnen die Möglichkeit gewährt hatten, eines Vergehens. Die Mönche der Sechser-Gruppe bekamen Groll, bekamen Unzufriedenheit und drohte mit Schlägen. Dem Erhabenen berichteten sie diesen Vorfall. „Ihr Mönche, ich erlaube eines Vergehens zu beschuldigen nachdem man die Person abgeschätzt hat, auch wenn die Möglichkeit gegeben wurde.“

Bei einer Gelegenheit dachten die Mönche Sechser-Gruppe: ‘Früher gaben uns die sich gut benehmenden Mönche die Möglichkeit.’ Schon vorsorglich gaben sie den reinen Mönchen, die ohne Vergehen waren, unbegründet und ohne Anlass die Möglichkeit. Dem Erhabenen berichteten sie diesen Vorfall. „Ihr Mönche, man soll reinen Mönche, die ohne Vergehen sind, nicht unbegründet und ohne Anlass die Möglichkeit geben. Wird sie so gegeben, ist dieses schlechte Benehmen ein Dukkaṭa-Vergehen. Ihr Mönche, ich erlaube die Möglichkeit dann zu geben, nach­dem die Person abgeschätzt wurde.“

82. Protest gegen ungesetzliche Akte

154. Bei einer Gelegenheit führten die Mönche der Sechser-Gruppe inmitten des Ordens ein Verfahren durch, das nicht den Regeln entsprach. Dem Erhabenen berichteten sie diesen Vorfall. „Ihr Mönche, man soll kein Verfahren durchführen, das nicht dem Regelwerk entspricht. Wird das getan, ist dieses schlechte Be­nehmen ein Dukkaṭa-Vergehen.“ Aber sie führten weitere nicht regelgerechte Ver­fahren durch. Dem Erhabenen erzählten sie diesen Sachverhalt. „Ihr Mönche, ich erlaube gegen ungesetzliche Verfahren zu protestieren.“

Zu jener Zeit protestierten die sich gut benehmenden Mönche gegen die nicht regelgemäßen Verfahren der Sechser-Gruppe Mönche. Die Mönche der Sechser-Gruppe bekamen Groll, bekamen Unzufriedenheit und drohten mit Schlägen. Dem Erhabenen erzählten sie diesen Vorfall. „Ihr Mönche, ich erlaube, lediglich die Ansicht zu erklären.“ Sie erklärten deren Ansicht sich selbst. Die Mönche der Sechser-Gruppe bekamen Groll, bekamen Unzufriedenheit und droh­ten mit Schlägen. Dem Erhabenen erzählten sie diesen Vorfall. „Ihr Mönche, ich erlaube, bei vier oder fünf Personen zu protestieren, bei zwei oder drei Personen die Ansicht zu erklären und bei einer Person darauf zu bestehen: ‘Das ist mir nicht recht’.“

Zu jener Zeit hatten die Mönche der Sechser-Gruppe inmitten des Ordens das Pātimokkha absichtlich nicht hörbar rezitiert. Dem Erhabenen erzählten sie diesen Sachverhalt. „Ihr Mönche, man soll nicht das Pātimokkha absichtlich nicht hörbar rezitieren. Wird nicht gehört, ist dieses schlechte Benehmen ein Dukkaṭa-Vergehen.“

Zu jener Zeit hatte der ehrwürdige Udāyi im Orden das Pātimokkha mit einer Stimme wie von einer Krähe rezitiert. Da kam dem ehrwürdigen Udāyi der Gedanke: ‘Der Erhabene erließ, dass man das Pātimokkha hörbar rezitieren soll. Aber ich habe eine Stimme wie eine Krähe. Wie soll ich mich nun verhalten?’ Dem Erhabenen erzählten sie diesen Sachverhalt. „Ihr Mönche, ich erlaube, dass der, der das Pātimokkha rezitiert, sich so bemüht: ‘Wie kann ich gehört werden?’ Für einen, der sich bemüht, ist es kein Vergehen.“

Zu jener Zeit hatte der Devadatta mit einer Laienversammlung das Pāti­mokkha rezitiert. Dem Erhabenen erzählten sie diesen Vorfall. „Ihr Mönche, das Pātimokkha soll man nicht mit einer Laienversammlung rezitieren. Wird so rezitiert, ist dieses schlechte Benehmen ein Dukkaṭa-Vergehen.“

Zu jener Zeit rezitierten die Mönche der Sechser-Gruppe das Pātimokkha ungebeten inmitten des Ordens. Dem Erhabenen erzählten sie diesen Vorfall. „Ihr Mönche, das Pātimokkha soll man nicht ungebeten inmitten des Ordens rezitieren. Wird so rezitiert, ist dieses schlechte Benehmen ein Dukkaṭa-Vergehen. Ihr Mönche, ich erlaube, das Pātimokkha unter Leitung eines Älteren [zu rezitieren].“

Der erste Abschnitt zum Auswendiglernen,

der von den Andersgläubigen, ist beendet.


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[294] D.h. zu Voll- bzw. Neumond und an den Halbmondtagen.

[295] mūga-sūkarā  wtl: „stumme Eber“.

[296] patta-kallaṃ  die rechte/richtige Zeit; kallaṃ  stammt im Zusammenhang der Vinaya-Fachsprache von der Wurzel kala, und gemäß aller einheimischen Pāligelehrten gerade von seinem Synonym kāla (Zeit) ab. [aus: Pāt] Eine aus­führliche Erklärung findet sich in der deutschen Übersetzung des Pātimokkha vom Ehrw. Ñāṇadassana Thera. Allgemein heißt es nur: „wenn es recht ist.“

[297] antarāyiko dhammo  Hemmnis, Hinderungsgrund, Widrigkeit – nämlich für den spirituellen bzw. meditativen Fortschritt (im Dhamma). Wohingegen die bewusste Lüge Pāc 1 ist.

[298] Fünfer-Gruppe = pārājika, saṅghādisesa, aniyata, nissaggiya -Vergehen

[299] Siebener-Gruppe = Fünfer-Gruppe + pāṭidesanīya- und sekhiya-Vergehen; d.h. die „kleinen und kleinsten Vergehen“ (khuddānukhuddakāni sikkhāpadāni) müssen an dieser Stelle nicht gestanden werden.

[300] D.h. zu Voll- und Neumond.

[301] D.h. ein Arahant; ein im buddhistischen Sinne Heiliger.

[302] Dazu war kaum übernatürlicher Kraftaufwand erforderlich, denn dieser Tier­park lag direkt unterhalb des Geiergipfels, ein Fußweg von vielleicht 20 Minuten.

[303] Hier im Sinne der Reinheit als Arahant zu verstehen.

[304] parivasanti  d.h. sie waren noch auf dem Weg und befanden sich zwischen der Grenze und dem Ankunftsort.

[305] aḍḍhayoga  offenes Haus mit nur drei Wänden und einem einfachen Satteldach.

[306] pāsāda  1. „oberstes Stockwerk“; 2. „Turm“; 3. „Palast“.

[307] hammiya  großes Wohn- oder Lagerhaus oder eckiger Aufbau auf einem Stūpa.

[308] a-sammatāya  d.h. sie saßen außerhalb des Uposathagebäudes.

[309] mahantaṃ uposatha-pamukha  gemeint ist der Platz rund um das Uposatha­gebäude und dieses selber, wo man das Pātimokkha hören kann, als auch die Anzahl der Teilnehmer/Zuhörer.

[310] Da es in und um Rājagaha herum wenigstens 18 Aufenthaltsstätten gab (→ Karte 4), hatte man an den jeweiligen Orten die Grenzen bestimmt, ohne sich abzusprechen. Aber nicht jeder Ort hatte eine Versammlungsstätte. Für die buddhistischen Mönche galt, dass man sich im Veḷuvana versammelte.

[311] avippavāsasīmānujānanā  aufmerksam auf Grenzbestimmungen (sein).

[312] Ein 3 gāvuta (etwa 9 km) südlich von Rājagaha entferntes Dorf, wobei der Fluss Sappinī (heute Pañcanā) zu überqueren ist.

[313] Der Satz lautet: saṅgho taṃ sīmaṃ ticīvarena avippavāsaṃ sammannatu.  avippavāsa  „aufmerksam“ [WPD]; „mindful, attentive, eager“ [PTSD]. Aber es wird übersetzt mit „nicht abseits weilen von“ (a-vi-ppa-vasati). Andererseits soll man aber ständig auf seine Roben achten, denn sie gehören zu den 8 Dingen, die ein Ordinierter privat besitzen darf. Die Vorschrift, innerhalb der Grenzen alle Roben bei sich zu haben [M/T], ergäbe kaum Sinn.

D/O: „Beratschlagend zum Wesen von ‘ticīvarena avippavāsa in einer Grenze’ glauben wir dass gemeint ist zu bestimmen, dass es den Bhikkhus, die innerhalb dieser Grenze leben freisteht, eine Garnitur Roben zu haben wo auch immer sie innerhalb der selben Grenze sein mögen (ausgenommen in einem Dorf), und dass ein solcher nicht getrennt sein sollte von den Roben.“

IBH: „Da begeht ein Mönch einen Verstoß wenn er von seinen drei Roben abwesend ist, und sei es auch nur für eine Nacht, außer, er hat die Zu­stimmung der anderen Mönche. Aber einer der krank ist, kann die Überein­kunft bekommen, dass er einer ist, der nicht von seinen Roben abwesend ist, außer er ist es tatsächlich.“

Aus Mvg 143 wurde im BhuV die Vorschrift Nissaggiyā pācittiyā 2: „Niṭṭhitacīvarasmiṃ bhikkhunā ubbhatasmiṃ kaṭhine, ekarattam’pi ce bhikkhu ticīvarena vippavaseyya, aññatra bhikkhusammutiyā, nissaggiyaṃ pācittiyaṃ.“ – „Wenn die Robe eines Mönches fertiggestellt ist und die Kathina(-Privilegien) aufgehoben, und es sollte ein Mönch auch nur eine Nacht von seinen drei Roben abwesend sein, es sei denn, die Mönche haben ihn dazu berechtigt, ist das ein Nissaggiya-Pācittiya[-Vergehen].“

Das (dritte) Gewand aushändigen ergibt nur insofern Sinn, wenn man bedenkt, dass der Akt des Aushändigens üblicherweise mit Rückgabe plus Ermahnung verbunden ist. Auch würde ja ein Ordinierter der Kälte ausgesetzt werden, einem Gesundheitsrisiko, was überhaupt nicht im Geiste der Buddha­lehre ist.

Ven. Ṭhanissaro führt diese Vorschrift auf eine andere Begebenheit zurück: „Eine Anzahl Mönche gingen auf Wanderschaft und ließen ihre Oberroben bei ihren Freunden im Kloster. Möglicherweise wurden die Roben schimmlig und die Mönche im Kloster waren damit belastet, sie [die Roben] zu sonnen, sodass sie vom Schimmel frei würden. Der Buddha formulierte diese Regel, auf dass die Mönche [selbst] verantwortlich seien, auf ihren eigenen Roben zu achten. Weiterhin bemerkt er, dass diese Vorschrift nicht auf überzählige bzw. Ersatzroben oder andere Gebrauchsgegenstände aus Stoff bezieht.“ [übersetzt aus BMC I]

Aus seiner Erläuterung kann man entnehmen, dass das Wort avippavāsa durchaus mit „aufmerksam“, hier im Sinne von „verantwortlich sein“ übersetzt werden kann.

Andhakavindā lag also 9 km außerhalb von Rājagaha und Mahākassapa ging zum Uposatha. Üblicherweise versammelten sich die Bhikkhus zum Ordensakt im Veḷuvana. Das bedeutet, dass sich die „Gemeindegrenze“ bis jenseits des Flusses erstreckt haben müsste, was aber laut Mvg 140b nicht statthaft ist. Oder Mahākassapa ging aus irgendeinem anderen Grund zum Ordensakt nach Rājagaha.

    Wie weit man sich von der zurückgelassenen Robe entfernen darf, ist abhängig von der Art des Lagerortes, ob dieser Ort umschlossen ist, und wenn er umschlossen ist, ob er zu einer oder mehr kula gehört. Die Angaben reichen von 1 hatthapāsa (1,25 m) bis 7 abbhantara (98 m). [BMC I]

[314] Dieser Akt dient wohl dazu, den persönlichen Besitz (8 Gegenstände) beson­ders zu schützen, eben indem die Eigenverantwortung betont wird.

[315] Hier ergibt „aufmerksam sein“ Sinn (→ 311 + 313), denn die Mönche haben ihre (dritten) Roben in vermeintliche Sicherheit gebracht. Nach BMC haben sie jedoch andere mit der Obhutspflicht belastet.

[316] du-(c)coḷā  „schlechtes Tuch“.

[317] Innerhalb des Dorfes bzw. dessen Umgebung kann sich der Mönch also von einer oder zweien seiner drei Roben entfernen. Die Bekleidungsvorschrift besagt, dass man korrekt gekleidet (timaṇḍalaṃ) zu sein hat. Das bedeutet, dass man sich nur von einer der drei Roben entfernen darf. Weitaus mehr Sinn ergibt, wenn man übersetzt: „Innerhalb der Grenze einer Gemeinschaft kann man sich (tagsüber) von einer der drei Roben entfernen, nicht jedoch, wenn man ins Dorf oder dessen Umgebung geht (sofern es innerhalb jener Gemein­degrenze liegt), außerhalb der Grenze hat man sein komplettes Robenset dabei zu haben.“ D.h. man kann eine der drei Roben im Kloster oder irgendwo einlagern – sofern man spätestens am Abend [laut Kommentar vor Sonnenauf­gang] wieder zurück ist. Damals wanderten die meisten Mönche umher und in der Hitze war es angenehmer, mit nur zwei Roben bekleidet zu sein. Aber: Egal wo, die Roben waren ständig gefährdet gestohlen, von Tieren/Insekten ange­fressen zu werden oder sonst irgendwie verloren zu gehen.

[318] Diese Vorschrift gilt nur für Mönche – nicht für Nonnen. Nonnen dürfen nicht außerhalb eines Dorfes wohnen, geschweige denn allein unterwegs sein (Bhī-Sd 3). Die Grenzen des Mönchsordens sind völlig unabhängig von denen des Nonnenordens. Daher gilt dann auch die Vorschrift aus Mvg 148 nicht.

[319] abbhantara  das sind knapp 100 Meter.

[320] Das dürften maximal 10 Meter sein.

[321] Es wurde trotz der bestehenden Grenze eine weitere bestimmt, die die andere Gemeinschaft beeinträchtigte, sich mit dieser überschnitt.

[322] D.h. sie haben zu einer anderen Gemeinschaft eine deckungsgleiche Grenze bestimmt.

[323] In einer Jahreszeit mit 8 Uposathatagen ist jeder dritte und siebente Upo­sathatag der vierzehnte. Ungefähr alle drei Jahre wird der 14. zu einem 15. geändert, um mit der Rotationsgeschwindigkeit des Mondes mitzuhalten. Eine Jahreszeit mit 10 Uposathatagen kommt ebenso ungefähr alle drei Jahre vor, um das Mondjahr dem Sonnenjahr anzugleichen. Wenn die Jahreszeit 10 Uposathatage hat, ist auch der 10. Uposathatag der 15. Ein Mondjahr (syno­disch) hat ungefähr 354 Tage, deshalb gibt es Schalttage und -jahre.

A) Die zwölf Mond-(synodischen) Monate Assayuja, Kattika usw., mit ungefähr 29½ Tagen zwischen 2 Mondphasen, beginnen einen Tag nach jedem Neumond.

Zeitintervall I: von Vollmond zu Vollmond. Deshalb gibt es einen Wechsel von 29 (= 15 + 14 paṇṇarasī + cātudassī) und 30 (2×15)-tägigen Monaten.

B) Die Gregorianischen Sonnenmo­nate Oktober, November usw. ent­sprechen dieser Einteilung nur unge­fähr, jedoch ist der Vollmond in beiden, den Mond- und Sonnenmo­naten, enthalten.

[Erklärung aus: „Pātimokkha“.]

Mondumlauf

 

[324] nidānaṃ  die Präambel (Einleitung, wie in Mvg 134).

[325] z.B.: „Udiṭṭhaṃ kho, āyasmanto, nidānaṃ. Udiṭṭhā cattāro pārājikā dhammā. Sutā kho panāyasmantehi terasa saṅghādisesā dhammā. Sutā dve aniyatā­dhammā. Sutā tiṃsa nissaggiyā pācittiyā dhammā. Sutā dvenavuti pācittiyā dhammā. Sutā cattāro pāṭidesaniyā dhammā. Sutā sekhiya dhammā. Sutā sattādhikaraṇasamathā dhammā. – Ettakaṃ tassa Bhagavato suttāgataṃ, suttapariyāpannaṃ, anvaḍḍhamāsaṃ uddesaṃ āgacchati. Tattha sabbeheva samaggehi, sammodamānehi, avivadamānehi, sikkhitabban’ti. – Sutuddeso niṭṭhito. Bhikkhupātimokkhaṃ niṭṭhitaṃ.“

    „Ehrwürdige, die Einleitung ist rezitiert worden. Die vier Regelverstöße, die zu Fall bringen, sind rezitiert worden. Die 13 Regelverstöße, die das an­fängliche und nachfolgende Zusammentreten des Ordens betreffen, werden von den Ehrwürdigen als gehört betrachtet. ... – ... Die sieben Regeln zur Beilegung der Streitigkeiten werden als gehört betrachtet. So viel ist in des Erhabenen Ordenssatzung überliefert, ist in der Ordenssatzung enthalten und kommt halbmonatlich zur Rezitation. Hierin sollen sich alle einig sein, sich zusammen freuend und sich nicht streitend üben. – Die Rezitation ist ‘als gehört’ betrachtet beendet. Das Hauptregelwerk der Mönche ist beendet.“ [Nyd]

[326] savara  WPD: „Angehörige eines nichtarischen Volkes“; PTSD: „Ureinwoh­ner, Wilde“.

[327] a-manussa  wtl: „Un-Menschen“, z.B. Geister, Dämonen, Verstorbene (peta).

[328] an-okāsa-kataṃ  man gab ihm keine Gelegenheit, sich dazu zu äußern bzw. es wiedergutzumachen, bevor es in der Versammlung bekanntgegeben wurde.


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