Mahāvagga

IX. Der Campā-Abschnitt

2. Kapitel (240-241)

240. Nicht vorschriftsmäßige (Ordens-)Verfahren

397. „Ihr Mönche, gesetzt den Fall, ein Mönch hat kein Vergehen begangen, das einzusehen ist und ihm wird vom Orden oder von vielen oder von einer Person vorgeworfen: ‘Du hast ein Vergehen begangen, Bruder. Siehst du dieses Vergehen ein?’ Er antwortet: ‘Ihr Brüder, für mich gibt es kein Vergehen, das ich einsehen könnte.’ Daraufhin suspendiert ihn der Orden wegen Nichteinsehens eines Ver­gehens. Das ist kein vorschriftsmäßiges (Ordens-)Verfahren.

Ihr Mönche, gesetzt den Fall, ein Mönch hat kein Vergehen begangen, das wiedergutzumachen ist und ihm wird vom Orden oder von vielen oder von einer Person vorgeworfen: ‘Du hast ein Vergehen begangen, Bruder. Mach es wieder gut.’ Er antwortet: ‘Ihr Brüder, für mich gibt es kein Vergehen, das ich wiedergut­machen muss.’ Daraufhin suspendiert ihn der Orden wegen Nichtwiedergut­machens eines Vergehens. Das ist kein vorschriftsmäßiges (Ordens-)Verfahren.

Ihr Mönche, gesetzt den Fall, ein Mönch hat keine üblen Ansichten, die aufzugeben sind und ihm wird vom Orden oder von vielen oder von einer Person vorgeworfen: ‘Du hast üble Ansichten, Bruder. Gib diese üblen Ansichten auf.’ Er antwortet: ‘Ihr Brüder, ich habe keine üblen Ansichten, die ich aufgeben muss.’ Daraufhin suspendiert ihn der Orden wegen Nichtaufgebens von üblen Ansichten. Das ist kein vorschriftsmäßiges (Ordens-)Verfahren.

Ihr Mönche, gesetzt den Fall, ein Mönch hat kein Vergehen begangen, das einzusehen und wiedergutzumachen ist, aber ihm wird vom Orden oder von vielen oder von einer Person vorgeworfen: ‘Du hast ein Vergehen begangen, Bruder. Sieh dein Vergehen ein und mach es wieder gut.’ Er antwortet: ‘Ihr Brüder, für mich gibt es kein Vergehen, das ich einsehen und wiedergutmachen könnte.’ Daraufhin suspendiert ihn der Orden wegen Nichteinsehens und Nichtwieder­gutmachens eines Vergehens. Das ist kein vorschriftsmäßiges (Ordens-)Verfah­ren.

Ihr Mönche, gesetzt den Fall, ein Mönch hat kein Vergehen begangen, das einzusehen und keine üble Ansicht, die aufzugeben ist, aber ihm wird vom Orden oder von vielen oder von einer Person vorgeworfen: ‘Du hast ein Vergehen begangen, Bruder. Siehst du dein Vergehen ein? Auch hast du üble Ansichten. Gib die üblen Ansichten auf.’ Er antwortet: ‘Ihr Brüder, für mich gibt es kein Vergehen, das ich einsehen könnte und ich habe auch keine üble Ansicht, die ich aufgeben müsste.’ Daraufhin suspendiert ihn der Orden wegen Nichteinsehens eines Vergehens und Nichtaufgebens von üblen Ansichten. Das ist kein vor­schriftsmäßiges (Ordens-)Verfahren.

Ihr Mönche, gesetzt den Fall, ein Mönch hat kein Vergehen begangen, das wiedergutzumachen und keine üble Ansicht, die aufzugeben ist, aber ihm wird vom Orden oder von vielen oder von einer Person vorgeworfen: ‘Du hast ein Vergehen begangen, Bruder. Mach es wieder gut. Auch hast du üble Ansichten. Gib die üblen Ansichten auf.’ Er antwortet: ‘Ihr Brüder, für mich gibt es kein Vergehen, das ich wiedergutmachen muss und ich habe auch keine üble Ansicht, die ich aufgeben müsste.’ Daraufhin suspendiert ihn der Orden wegen Nicht­wiedergutmachens eines Vergehens und Nichtaufgebens einer üblen Ansicht. Das ist kein vorschriftsmäßiges (Ordens-)Verfahren.

Ihr Mönche, gesetzt den Fall, ein Mönch hat kein Vergehen begangen, das einzusehen und wiedergutzumachen ist und hat auch keine üblen Ansichten, die aufzugeben sind, aber ihm wird vom Orden oder von vielen oder von einer Person vorgeworfen: ‘Du hast ein Vergehen begangen, Bruder. Siehst du dein Vergehen ein? Mach dein Vergehen wieder gut. Auch hast du üble Ansichten. Gib die üblen Ansichten auf.’ Er antwortet: ‘Ihr Brüder, für mich gibt es kein Vergehen, das ich einsehen und wiedergutmachen könnte. Und ich habe auch keine üble Ansicht, die ich aufgeben müsste.’ Daraufhin suspendiert ihn der Orden wegen Nichteinsehens und Nichtwiedergutmachens eines Vergehens sowie Nichtaufgebens von üblen Ansichten. Das ist kein vorschriftsmäßiges (Ordens-)Verfahren.“

398. „Ihr Mönche, gesetzt den Fall, ein Mönch hat ein Vergehen begangen, das einzusehen ist und ihm wird vom Orden oder von vielen oder von einer Person vorgeworfen: ‘Du hast ein Vergehen begangen, Bruder. Siehst du dieses Vergehen ein?’ Er antwortet: ‘Ja Brüder, ich sehe es ein.’ Daraufhin suspendiert ihn der Orden wegen Nichteinsehens eines Vergehens. Das ist kein vorschriftsmäßiges (Ordens-)Verfahren.

Ihr Mönche, gesetzt den Fall, ein Mönch hat ein Vergehen begangen, das wiedergutzumachen ist und ihm wird vom Orden oder von vielen oder von einer Person vorgeworfen: ‘Du hast ein Vergehen begangen, Bruder. Mach es wieder gut.’ Er antwortet: ‘Ja Brüder, ich mache es wieder gut.’ Daraufhin suspendiert ihn der Orden wegen Nichtwiedergutmachens eines Vergehens. Das ist kein vor­schriftsmäßiges (Ordens-)Verfahren.

Ihr Mönche, gesetzt den Fall, ein Mönch hat üble Ansichten, die aufzu­geben sind und ihm wird vom Orden oder von vielen oder von einer Person vorgeworfen: ‘Du hast üble Ansichten, Bruder. Gib diese üblen Ansichten auf.’ Er antwortet: ‘Ja Brüder, ich gebe sie auf.’ Daraufhin suspendiert ihn der Orden wegen Nichtaufgebens von üblen Ansichten. Das ist kein vorschriftsmäßiges (Ordens-)Verfahren.

Ihr Mönche, gesetzt den Fall, ein Mönch hat ein Vergehen begangen, das einzusehen und wiedergutzumachen ist und ihm wird vom Orden oder von vielen oder von einer Person vorgeworfen: ‘Du hast ein Vergehen begangen, Bruder. Sieh dein Vergehen ein und mach es wieder gut.’ Er antwortet: ‘Ja Brüder, ich sehe es ein und mache es wieder gut.’ Daraufhin suspendiert ihn der Orden wegen Nichteinsehens und Nichtwiedergutmachens eines Vergehens. Das ist kein vorschriftsmäßiges (Ordens-)Verfahren.

Ihr Mönche, gesetzt den Fall, ein Mönch hat ein Vergehen begangen, das einzusehen ist und üble Ansichten, die aufzugeben sind und ihm wird vom Orden oder von vielen oder von einer Person vorgeworfen: ‘Du hast ein Vergehen begangen, Bruder. Siehst du dein Vergehen ein? Auch hast du üble Ansichten. Gib die üblen Ansichten auf.’ Er antwortet: ‘Ja Brüder, ich sehe es ein und die üblen Ansichten gebe ich auf.’ Daraufhin suspendiert ihn der Orden wegen Nichtein­sehens eines Vergehens und Nichtaufgebens von üblen Ansichten. Das ist kein vorschriftsmäßiges (Ordens-)Verfahren.

Ihr Mönche, gesetzt den Fall, ein Mönch hat ein Vergehen begangen, das wiedergutzumachen und üble Ansichten, die aufzugeben sind und ihm wird vom Orden oder von vielen oder von einer Person vorgeworfen: ‘Du hast ein Vergehen begangen, Bruder. Mach es wieder gut. Auch hast du üble Ansichten. Gib die üblen Ansichten auf.’ Er antwortet: ‘Ja Brüder, ich mache es wieder gut und ich gebe auch üblen Ansichten auf.’ Daraufhin suspendiert ihn der Orden wegen Nichtwiedergutmachens eines Vergehens und Nichtaufgebens einer üblen An­sicht. Das ist kein vorschriftsmäßiges (Ordens-)Verfahren.

Ihr Mönche, gesetzt den Fall, ein Mönch hat ein Vergehen begangen, das einzusehen und wiedergutzumachen ist und hat auch üble Ansichten, die aufzu­geben sind und ihm wird vom Orden oder von vielen oder von einer Person vorgeworfen: ‘Du hast ein Vergehen begangen, Bruder. Siehst du dein Vergehen ein? Mach dein Vergehen wieder gut. Auch hast du üble Ansichten. Gib die üblen Ansichten auf.’ Er antwortet: ‘Ja Brüder, ich sehe es ein und mache es wieder gut. Und die üblen Ansichten gebe ich auf.’ Daraufhin suspendiert ihn der Orden wegen Nichteinsehens und Nichtwiedergutmachens eines Vergehens sowie Nicht­aufgebens von üblen Ansichten. Das ist kein vorschriftsmäßiges (Ordens-)Ver­fahren.“

399. „Ihr Mönche, gesetzt den Fall, ein Mönch hat ein Vergehen begangen, das einzusehen ist und ihm wird vom Orden oder von vielen oder von einer Person vorgeworfen: ‘Du hast ein Vergehen begangen, Bruder. Siehst du dieses Vergehen ein?’ Er antwortet: ‘Ihr Brüder, für mich gibt es kein Vergehen, das ich einsehen könnte.’ Daraufhin suspendiert ihn der Orden wegen Nichteinsehens eines Ver­gehens. Das ist ein vorschriftsmäßiges (Ordens-)Verfahren.

Ihr Mönche, gesetzt den Fall, ein Mönch hat ein Vergehen begangen, das wiedergutzumachen ist und ihm wird vom Orden oder von vielen oder von einer Person vorgeworfen: ‘Du hast ein Vergehen begangen, Bruder. Mach es wieder gut.’ Er antwortet: ‘Ihr Brüder, für mich gibt es kein Vergehen, das ich wieder­gutmachen muss.’ Daraufhin suspendiert ihn der Orden wegen Nichtwiedergut­machens eines Vergehens. Das ist ein vorschriftsmäßiges (Ordens-)Verfahren.

Ihr Mönche, gesetzt den Fall, ein Mönch hat üble Ansichten, die aufzu­geben sind und ihm wird vom Orden oder von vielen oder von einer Person vorgeworfen: ‘Du hast üble Ansichten, Bruder. Gib diese üblen Ansichten auf.’ Er antwortet: ‘Ihr Brüder, ich habe keine üblen Ansichten, die ich aufgeben muss.’ Daraufhin suspendiert ihn der Orden wegen Nichtaufgebens von üblen Ansichten. Das ist ein vorschriftsmäßiges (Ordens-)Verfahren.

Ihr Mönche, gesetzt den Fall, ein Mönch hat ein Vergehen begangen, das einzusehen und wiedergutzumachen ist und ihm wird vom Orden oder von vielen oder von einer Person vorgeworfen: ‘Du hast ein Vergehen begangen, Bruder. Sieh dein Vergehen ein und mach es wieder gut.’ Er antwortet: ‘Ihr Brüder, für mich gibt es kein Vergehen, das ich einsehen und wiedergutmachen könnte.’ Da­raufhin suspendiert ihn der Orden wegen Nichteinsehens und Nichtwiedergut­machens eines Vergehens. Das ist ein vorschriftsmäßiges (Ordens-)Verfahren.

Ihr Mönche, gesetzt den Fall, ein Mönch hat ein Vergehen begangen, das einzusehen ist und üble Ansichten, die aufzugeben sind und ihm wird vom Orden oder von vielen oder von einer Person vorgeworfen: ‘Du hast ein Vergehen begangen, Bruder. Siehst du dein Vergehen ein? Auch hast du üble Ansichten. Gib die üblen Ansichten auf.’ Er antwortet: ‘Ihr Brüder, für mich gibt es kein Ver­gehen, das ich einsehen könnte und ich habe auch keine üblen Ansichten, die ich aufgeben müsste.’ Daraufhin suspendiert ihn der Orden wegen Nichteinsehens eines Vergehens und Nichtaufgebens von üblen Ansichten. Das ist ein vorschrifts­mäßiges (Ordens-)Verfahren.

Ihr Mönche, gesetzt den Fall, ein Mönch hat ein Vergehen begangen, das wiedergutzumachen ist und üble Ansichten, die aufzugeben sind und ihm wird vom Orden oder von vielen oder von einer Person vorgeworfen: ‘Du hast ein Vergehen begangen, Bruder. Mach es wieder gut. Auch hast du üble Ansichten. Gib die üblen Ansichten auf.’ Er antwortet: ‘Ihr Brüder, für mich gibt es kein Vergehen, das ich wiedergutmachen muss und ich habe auch keine üblen Ansich­ten, die ich aufgeben müsste.’ Daraufhin suspendiert ihn der Orden wegen Nicht­wiedergutmachens eines Vergehens und Nichtaufgebens übler Ansichten. Das ist ein vorschriftsmäßiges (Ordens-)Verfahren.

Ihr Mönche, gesetzt den Fall, ein Mönch hat ein Vergehen begangen, das einzusehen und wiedergutzumachen ist und hat auch üble Ansichten, die aufzu­geben sind und ihm wird vom Orden oder von vielen oder von einer Person vor­geworfen: ‘Du hast ein Vergehen begangen, Bruder. Siehst du dein Vergehen ein? Mach dein Vergehen wieder gut. Auch hast du üble Ansichten. Gib die üblen Ansichten auf.’ Er antwortet: ‘Ihr Brüder, für mich gibt es kein Vergehen, das ich einsehen und wiedergutmachen könnte. Und ich habe auch keine üblen Ansichten, die ich aufgeben müsste.’ Daraufhin suspendiert ihn der Orden wegen Nichtein­sehens und Nichtwiedergutmachens eines Vergehens sowie Nichtaufgebens von üblen Ansichten. Das ist ein vorschriftsmäßiges (Ordens-)Verfahren.“

241. Die Fragen des Upāli

400. Der ehrwürdige Upāli [1081] ging zum Erhabenen. Dort angekommen verehrte er den Erhabenen und setzte sich seitwärts nieder. Zur Seite sitzend fragte der ehrwürdige Upāli den Erhabenen: „Ehrwürdiger, da führt ein vollständiger Orden ein (Ordens-)Verfahren aus, bei dem der [betreffende] Mönch anwesend zu sein hat, aber nicht anwesend ist. Ist das ein vorschriftsmäßiges (Ordens-)Verfahren, Ehrwürdiger, ein dem Regelwerk gemäßes (Ordens-)Verfahren?“ – „Upāli, es ist kein vorschriftsmäßiges (Ordens-)Verfahren, nicht dem Regelwerk gemäß.“

„Ehrwürdiger, da führt ein vollständiger Orden ein (Ordens-)Verfahren aus, bei dem [der Betreffende] befragt werden muss, aber nicht befragt wird. Ist das ein vorschriftsmäßiges (Ordens-)Verfahren, Ehrwürdiger, ein dem Regelwerk gemäßes (Ordens-)Verfahren?“ – „Upāli, es ist kein vorschriftsmäßiges (Or-  dens-)Verfahren, nicht dem Regelwerk gemäß.“

„Ehrwürdiger, da führt ein vollständiger Orden ein (Ordens-)Verfahren aus, bei dem [vom betreffenden Mönch] gestanden werden muss, aber es wurde nicht gestanden. Ist das ein vorschriftsmäßiges (Ordens-)Verfahren, Ehrwürdiger, ein dem Regelwerk gemäßes (Ordens-)Verfahren?“ – „Upāli, es ist kein vor­schriftsmäßiges (Ordens-)Verfahren, nicht dem Regelwerk gemäß.“

„Ehrwürdiger, da führt ein vollständiger Orden ein (Ordens-)Verfahren aus, bei dem die Beilegung des Vorfalles durch Erinnerung [1082] geschehen muss, aber wegen Geisteskrankheit [1083] beigelegt wird. Ist das ein vorschriftsmäßiges (Ordens-)Verfahren, Ehrwürdiger, ein dem Regelwerk gemäßes (Ordens-)Ver­fahren?“ – „Upāli, es ist kein vorschriftsmäßiges (Ordens-)Verfahren, nicht dem Regelwerk gemäß.“

„Ehrwürdiger, da führt ein vollständiger Orden ein (Ordens-)Verfahren aus, bei dem [der Betreffende] zum Geisteskranken erklärt werden muss, aber es wird ein Verfahren durchgeführt, in dem er zum Übeltäter erklärt wird [1084] . Ist das ein vorschriftsmäßiges (Ordens-)Verfahren, Ehrwürdiger, ein dem Regelwerk ge­mäßes (Ordens-)Verfahren?“ – „Upāli, es ist kein vorschriftsmäßiges (Ordens-) Verfahren, nicht dem Regelwerk gemäß.“

„Ehrwürdiger, da führt ein vollständiger Orden ein (Ordens-)Verfahren aus, bei dem [der Betreffende] zum Übeltäter erklärt werden muss, aber es wird ein Verwarnungs-Verfahren durchgeführt. Ist das ein vorschriftsmäßiges (Or-dens-)Verfahren, Ehrwürdiger, ein dem Regelwerk gemäßes (Ordens-)Verfah­ren?“ – „Upāli, es ist kein vorschriftsmäßiges (Ordens-)Verfahren, nicht dem Regelwerk gemäß.“

„Ehrwürdiger, da führt ein vollständiger Orden ein (Ordens-)Verfahren aus, bei dem [der betreffende Mönch] verwarnt werden muss, aber es wird ein Unterwerfungs-Verfahren durchgeführt. Ist das ein vorschriftsmäßiges (Ordens-) Verfahren, Ehrwürdiger, ein dem Regelwerk gemäßes (Ordens-)Verfahren?“ – „Upāli, es ist kein vorschriftsmäßiges (Ordens-)Verfahren, nicht dem Regelwerk gemäß.“

„Ehrwürdiger, da führt ein vollständiger Orden ein (Ordens-)Verfahren aus, bei dem [der betreffende Mönch] unterworfen werden muss, aber es wird ein Verbannungs-Verfahren durchgeführt. Ist das ein vorschriftsmäßiges (Ordens-) Verfahren, Ehrwürdiger, ein dem Regelwerk gemäßes (Ordens-)Verfahren?“ – „Upāli, es ist kein vorschriftsmäßiges (Ordens-)Verfahren, nicht dem Regelwerk gemäß.“

„Ehrwürdiger, da führt ein vollständiger Orden ein (Ordens-)Verfahren aus, bei dem [der betreffende Mönch] verbannt werden muss, aber es wird ein Versöhnungs-Verfahren durchgeführt. Ist das ein vorschriftsmäßiges (Ordens-) Verfahren, Ehrwürdiger, ein dem Regelwerk gemäßes (Ordens-)Verfahren?“ – „Upāli, es ist kein vorschriftsmäßiges (Ordens-)Verfahren, nicht dem Regelwerk gemäß.“

„Ehrwürdiger, da führt ein vollständiger Orden ein (Ordens-)Verfahren aus, nach dem [vom betreffenden Mönch] sich versöhnt werden muss, aber es wird ein Suspendierungs-Verfahren [1085] durchgeführt. Ist das ein vorschriftsmäßiges (Ordens-)Verfahren, Ehrwürdiger, ein dem Regelwerk gemäßes (Ordens-)Ver­fahren?“ – „Upāli, es ist kein vorschriftsmäßiges (Ordens-)Verfahren, nicht dem Regelwerk gemäß.“

„Ehrwürdiger, da führt ein vollständiger Orden ein (Ordens-)Verfahren aus, nach dem [der betreffende Mönch] suspendiert werden muss, aber es wird ein Bewährungs-Verfahren [1086] durchgeführt. Ist das ein vorschriftsmäßiges (Ordens-) Verfahren, Ehrwürdiger, ein dem Regelwerk gemäßes (Ordens-)Verfahren?“ – „Upāli, es ist kein vorschriftsmäßiges (Ordens-)Verfahren, nicht dem Regelwerk gemäß.“

„Ehrwürdiger, da führt ein vollständiger Orden ein (Ordens-)Verfahren aus, nachdem der [betreffende Mönch] sich zu bewähren hat, aber es wird ein Verfahren zum Neuanfang durchgeführt. Ist das ein vorschriftsmäßiges (Ordens-) Verfahren, Ehrwürdiger, ein dem Regelwerk gemäßes (Ordens-)Verfahren?“ – „Upāli, es ist kein vorschriftsmäßiges (Ordens-)Verfahren, nicht dem Regelwerk gemäß.“

„Ehrwürdiger, da führt ein vollständiger Orden ein (Ordens-)Verfahren aus, bei dem [vom betreffenden Mönch] neu zu beginnen ist, aber es wird ein Verfahren zur Ehrerbietung durchgeführt. Ist das ein vorschriftsmäßiges (Ordens-)Verfahren, Ehrwürdiger, ein dem Regelwerk gemäßes (Ordens-)Verfahren?“ – „Upāli, es ist kein vorschriftsmäßiges (Ordens-)Verfahren, nicht dem Regelwerk gemäß.“

„Ehrwürdiger, da führt ein vollständiger Orden ein (Ordens-)Verfahren aus, nach dem [vom betreffenden Mönch] Ehrerbietung zu leisten ist, aber es wird ein Rehabilitations-Verfahren durchgeführt. Ist das ein vorschriftsmäßiges (Ordens-)Verfahren, Ehrwürdiger, ein dem Regelwerk gemäßes (Ordens-)Ver­fahren?“ – „Upāli, es ist kein vorschriftsmäßiges (Ordens-)Verfahren, nicht dem Regelwerk gemäß.“

„Ehrwürdiger, da führt ein vollständiger Orden ein (Ordens-)Verfahren aus, bei dem [der betreffende Mönch] wieder rehabilitiert werden muss, aber es wird Hochordination gegeben [1087] . Ist das ein vorschriftsmäßiges (Ordens-)Verfah­ren, Ehrwürdiger, ein dem Regelwerk gemäßes (Ordens-)Verfahren?“ – „Upāli, es ist kein vorschriftsmäßiges (Ordens-)Verfahren, nicht dem Regelwerk gemäß.“

„Upāli, wenn ein vollständiger Orden ein (Ordens-)Verfahren in Abwesen­heit [des Betreffenden] ausführt, dann ist das ein nicht den Vorschriften und dem Regelwerk gemäßer Akt, dann ist der Orden zu weit gegangen. Wenn ein vollstän­diger Orden ein (Ordens-)Verfahren ausführt, bei dem [der betreffende Mönch] befragt werden muss, aber es wurde nicht gefragt, dann ist das ein nicht den Vorschriften und dem Regelwerk gemäßer Akt, dann ist der Orden zu weit gegangen. Wenn ein vollständiger Orden ein (Ordens-)Verfahren ausführt, bei dem [vom betreffenden Mönch] gestanden werden muss, aber es wurde nicht gestanden, dann ist das ein nicht den Vorschriften und dem Regelwerk gemäßer Akt, dann ist der Orden zu weit gegangen. Wenn ein vollständiger Orden ein (Ordens-)Verfahren ausführt, bei dem die Beilegung des Vorfalles durch Erinne­rung geschehen muss, aber wegen Geisteskrankheit beigelegt wird, dann ist das ein nicht den Vorschriften und dem Regelwerk gemäßer Akt, dann ist der Orden zu weit gegangen. Wenn ein vollständiger Orden ein (Ordens-)Verfahren ausführt, bei dem [der Betreffende] zum Geisteskranken erklärt werden muss, aber es wird ein Verfahren durchgeführt, in dem er zum Übeltäter erklärt wird, dann ist das ein nicht den Vorschriften und dem Regelwerk gemäßer Akt, dann ist der Orden zu weit gegangen. Wenn ein vollständiger Orden ein (Ordens-)Verfahren ausführt, bei dem [der Betreffende] zum Übeltäter erklärt werden muss, aber es wird ein Verwarnungs-Verfahren durchgeführt, dann ist das ein nicht den Vorschriften und dem Regelwerk gemäßer Akt, dann ist der Orden zu weit gegangen. Wenn ein vollständiger Orden ein (Ordens-)Verfahren ausführt, bei dem [der betreffende Mönch] verwarnt werden muss, aber es wird ein Unterwerfungs-Verfahren durch­geführt, dann ist das ein nicht den Vorschriften und dem Regelwerk gemäßer Akt, dann ist der Orden zu weit gegangen. Wenn ein vollständiger Orden ein (Ordens-)Verfahren ausführt, bei dem [der betreffende Mönch] unterworfen werden muss, aber es wird ein Verbannungs-Verfahren durchgeführt, dann ist das ein nicht den Vorschriften und dem Regelwerk gemäßer Akt, dann ist der Orden zu weit gegan­gen. Wenn ein vollständiger Orden ein (Ordens-)Verfahren ausführt, bei dem [der betreffende Mönch] verbannt werden muss, aber es wird ein Versöhnungs-Verfah­ren durchgeführt, dann ist das ein nicht den Vorschriften und dem Regelwerk gemäßer Akt, dann ist der Orden zu weit gegangen. Wenn ein vollständiger Orden ein (Ordens-)Verfahren ausführt, nach dem der [betreffende Mönch] sich zu versöhnen hat, aber es wird ein Suspendierungs-Verfahren durchgeführt, dann ist das ein nicht den Vorschriften und dem Regelwerk gemäßer Akt, dann ist der Orden zu weit gegangen. Wenn ein vollständiger Orden ein (Ordens-)Verfahren ausführt, bei dem [der betreffende Mönch] suspendiert werden muss, aber es wird ein Bewährungs-Verfahren durchgeführt, dann ist das ein nicht den Vorschriften und dem Regelwerk gemäßer Akt, dann ist der Orden zu weit gegangen. Wenn ein vollständiger Orden ein (Ordens-)Verfahren ausführt, nach dem [der betreffende Mönch] sich zu bewähren hat, aber es wird ein Verfahren zum Neuanfang durch­geführt, dann ist das ein nicht den Vorschriften und dem Regelwerk gemäßer Akt, dann ist der Orden zu weit gegangen. Wenn ein vollständiger Orden ein (Or-   dens-)Verfahren ausführt, bei dem [vom betreffenden Mönch] neu zu beginnen ist, aber es wird ein Verfahren zur Ehrerbietung durchgeführt, dann ist das ein nicht den Vorschriften und dem Regelwerk gemäßer Akt, dann ist der Orden zu weit gegangen. Wenn ein vollständiger Orden ein (Ordens-)Verfahren ausführt, nach dem [vom betreffenden Mönch] Ehrerbietung zu leisten ist, aber es wird ein Reha­bilitations-Verfahren durchgeführt, dann ist das ein nicht den Vorschriften und dem Regelwerk gemäßer Akt, dann ist der Orden zu weit gegangen. Wenn ein vollständiger Orden ein (Ordens-)Verfahren ausführt, bei dem [der betreffende Mönch] rehabilitiert werden muss, aber es wird die Hochordination gegeben, dann ist das ein nicht den Vorschriften und dem Regelwerk gemäßer Akt, dann ist der Orden zu weit gegangen.“

401. „Ehrwürdiger, da führt ein vollständiger Orden ein (Ordens-)Verfahren aus, bei dem der [betreffende] Mönch anwesend zu sein hat und auch anwesend ist. Ist das ein vorschriftsmäßiges (Ordens-)Verfahren, Ehrwürdiger, ein dem Regelwerk gemäßes (Ordens-)Verfahren?“ – „Upāli, das ist ein vorschriftsmäßiges (Or-   dens-)Verfahren und gemäß dem Regelwerk.“

„Ehrwürdiger, da führt ein vollständiger Orden ein (Ordens-)Verfahren aus, bei dem [der Betreffende] befragt werden muss und auch befragt wird. Ist das ein vorschriftsmäßiges (Ordens-)Verfahren, Ehrwürdiger, ein dem Regelwerk ge­mäßes (Ordens-)Verfahren?“ – „Upāli, das ist ein vorschriftsmäßiges (Ordens-) Verfahren und gemäß dem Regelwerk.“

„Ehrwürdiger, da führt ein vollständiger Orden ein (Ordens-)Verfahren aus, bei dem [vom betreffenden Mönch] gestanden werden muss und auch gestan­den wird. Ist das ein vorschriftsmäßiges (Ordens-)Verfahren, Ehrwürdiger, ein dem Regelwerk gemäßes (Ordens-)Verfahren?“ – „Upāli, das ist ein vorschrifts­mäßiges (Ordens-)Verfahren und gemäß dem Regelwerk.“

„Ehrwürdiger, da führt ein vollständiger Orden ein (Ordens-)Verfahren aus, bei dem die Beilegung des Vorfalles durch Erinnerung geschehen muss und auch durch Erinnerung beigelegt wird. Ist das ein vorschriftsmäßiges (Ordens-) Verfahren, Ehrwürdiger, ein dem Regelwerk gemäßes (Ordens-)Verfahren?“ – „Upāli, das ist ein vorschriftsmäßiges (Ordens-)Verfahren und gemäß dem Regel­werk.“

„Ehrwürdiger, da führt ein vollständiger Orden ein (Ordens-)Verfahren aus, bei dem [der Betreffende] zum Geisteskranken erklärt werden muss und auch zum Geisteskranken erklärt wird. Ist das ein vorschriftsmäßiges (Ordens-) Verfahren, Ehrwürdiger, ein dem Regelwerk gemäßes (Ordens-)Verfahren?“ – „Upāli, das ist ein vorschriftsmäßiges (Ordens-)Verfahren und gemäß dem Regel­werk.“

„Ehrwürdiger, da führt ein vollständiger Orden ein (Ordens-)Verfahren aus, bei dem [der Betreffende] zum Übeltäter erklärt werden muss und auch zum Übeltäter erklärt wird. Ist das ein vorschriftsmäßiges (Ordens-)Verfahren, Ehr­würdiger, ein dem Regelwerk gemäßes (Ordens-)Verfahren?“ – „Upāli, das ist ein vorschriftsmäßiges (Ordens-)Verfahren und gemäß dem Regelwerk.“

„Ehrwürdiger, da führt ein vollständiger Orden ein (Ordens-)Verfahren aus, bei dem [der betreffende Mönch] verwarnt werden muss und es wird auch ein Verwarnungs-Verfahren durchgeführt. Ist das ein vorschriftsmäßiges (Ordens-) Verfahren, Ehrwürdiger, ein dem Regelwerk gemäßes (Ordens-)Verfahren?“ – „Upāli, das ist ein vorschriftsmäßiges (Ordens-)Verfahren und gemäß dem Regel­werk.“

„Ehrwürdiger, da führt ein vollständiger Orden ein (Ordens-)Verfahren aus, bei dem [der betreffende Mönch] unterworfen werden muss und es wird auch ein Unterwerfungs-Verfahren durchgeführt. Ist das ein vorschriftsmäßiges (Ordens-)Verfahren, Ehrwürdiger, ein dem Regelwerk gemäßes (Ordens-)Ver­fahren?“ – „Upāli, das ist ein vorschriftsmäßiges (Ordens-)Verfahren und gemäß dem Regelwerk.“

„Ehrwürdiger, da führt ein vollständiger Orden ein (Ordens-)Verfahren aus, bei dem [der betreffende Mönch] verbannt werden muss und es wird auch ein Verbannungs-Verfahren durchgeführt. Ist das ein vorschriftsmäßiges (Ordens-) Verfahren, Ehrwürdiger, ein dem Regelwerk gemäßes (Ordens-)Verfahren?“ – „Upāli, das ist ein vorschriftsmäßiges (Ordens-)Verfahren und gemäß dem Regel­werk.“

„Ehrwürdiger, da führt ein vollständiger Orden ein (Ordens-)Verfahren aus, bei dem sich [vom betreffenden Mönch] versöhnt werden muss und es wird auch ein Versöhnungs-Verfahren durchgeführt. Ist das ein vorschriftsmäßiges (Ordens-)Verfahren, Ehrwürdiger, ein dem Regelwerk gemäßes (Ordens-)Ver­fahren?“ – „Upāli, das ist ein vorschriftsmäßiges (Ordens-)Verfahren und gemäß dem Regelwerk.“

„Ehrwürdiger, da führt ein vollständiger Orden ein (Ordens-)Verfahren aus, nach dem [der betreffende Mönch] suspendiert werden muss und es wird auch ein Suspendierungs-Verfahren durchgeführt. Ist das ein vorschriftsmäßiges (Ordens-)Verfahren, Ehrwürdiger, ein dem Regelwerk gemäßes (Ordens-)Ver­fahren?“ – „Upāli, das ist ein vorschriftsmäßiges (Ordens-)Verfahren und gemäß dem Regelwerk.“

„Ehrwürdiger, da führt ein vollständiger Orden ein (Ordens-)Verfahren aus, nach dem [der betreffende Mönch] sich zu bewähren hat und es wird auch ein Bewährungs-Verfahren durchgeführt. Ist das ein vorschriftsmäßiges (Ordens-) Verfahren, Ehrwürdiger, ein dem Regelwerk gemäßes (Ordens-)Verfahren?“ – „Upāli, das ist ein vorschriftsmäßiges (Ordens-)Verfahren und gemäß dem Regel­werk.“

„Ehrwürdiger, da führt ein vollständiger Orden ein (Ordens-)Verfahren aus, bei dem [vom betreffenden Mönch] neu zu beginnen ist und es wird ein Verfahren zum Neuanfang durchgeführt. Ist das ein vorschriftsmäßiges (Ordens-) Verfahren, Ehrwürdiger, ein dem Regelwerk gemäßes (Ordens-)Verfahren?“ – „Upāli, das ist ein vorschriftsmäßiges (Ordens-)Verfahren und gemäß dem Regel­werk.“

„Ehrwürdiger, da führt ein vollständiger Orden ein (Ordens-)Verfahren aus, nach dem [vom betreffenden Mönch] Ehrerbietung zu leisten ist und es wird ein Ehrerbietungsverfahren durchgeführt. Ist das ein vorschriftsmäßiges (Or- dens-)Verfahren, Ehrwürdiger, ein dem Regelwerk gemäßes (Ordens-)Verfah­ren?“ – „Upāli, das ist ein vorschriftsmäßiges (Ordens-)Verfahren und gemäß dem Regelwerk.“

„Ehrwürdiger, da führt ein vollständiger Orden ein (Ordens-)Verfahren aus, bei dem [der betreffende Mönch] wieder rehabilitiert werden muss und es wird ein Rehabilitations-Verfahren durchgeführt. Ist das ein vorschriftsmäßiges (Ordens-)Verfahren, Ehrwürdiger, ein dem Regelwerk gemäßes (Ordens-)Ver­fahren?“ – „Upāli, das ist ein vorschriftsmäßiges (Ordens-)Verfahren und gemäß dem Regelwerk.“

„Ehrwürdiger, da führt ein vollständiger Orden ein (Ordens-)Verfahren aus, bei dem [der betreffende Mönch] die Hochordination erhalten soll und es wird die Hochordination gegeben. Ist das ein vorschriftsmäßiges (Ordens-)Verfahren, Ehrwürdiger, ein dem Regelwerk gemäßes (Ordens-)Verfahren?“ – „Upāli, das ist ein vorschriftsmäßiges (Ordens-)Verfahren und gemäß dem Regelwerk.“

„Upāli, wenn ein vollständiger Orden ein (Ordens-)Verfahren in Anwesen­heit [des Betreffenden] ausführt, dann entspricht das den Vorschriften und dem Regelwerk, dann ist der Orden auch nicht zu weit gegangen. Wenn ein vollstän­diger Orden ein (Ordens-)Verfahren ausführt, bei dem [der betreffende Mönch] befragt werden muss und er wurde befragt, dann entspricht das den Vorschriften und dem Regelwerk, dann ist der Orden auch nicht zu weit gegangen. Wenn ein vollständiger Orden ein (Ordens-)Verfahren ausführt, bei dem [vom betreffenden Mönch] gestanden werden muss und es wurde gestanden, dann entspricht das den Vorschriften und dem Regelwerk, dann ist der Orden auch nicht zu weit gegangen. Wenn ein vollständiger Orden ein (Ordens-)Verfahren ausführt, bei dem die Bei­legung des Vorfalles durch Erinnerung geschehen muss und auch durch Erinne­rung beigelegt wird, dann entspricht das den Vorschriften und dem Regelwerk, dann ist der Orden auch nicht zu weit gegangen. Wenn ein vollständiger Orden ein (Ordens-)Verfahren ausführt, bei dem [der Betreffende] zum Geisteskranken er­klärt werden muss und auch zum Geisteskranken erklärt wird, dann entspricht das den Vorschriften und dem Regelwerk, dann ist der Orden auch nicht zu weit gegangen. Wenn ein vollständiger Orden ein (Ordens-)Verfahren ausführt, bei dem [der Betreffende] zum Übeltäter erklärt werden muss und er wird auch zum Übeltäter erklärt, dann entspricht das den Vorschriften und dem Regelwerk, dann ist der Orden auch nicht zu weit gegangen. Wenn ein vollständiger Orden ein (Ordens-)Verfahren ausführt, bei dem [der betreffende Mönch] verwarnt werden muss und es wird auch ein Verwarnungs-Verfahren durchgeführt, dann entspricht das den Vorschriften und dem Regelwerk, dann ist der Orden auch nicht zu weit gegangen. Wenn ein vollständiger Orden ein (Ordens-)Verfahren ausführt, bei dem [der betreffende Mönch] unterworfen werden muss und es wird auch ein Unterwerfungs-Verfahren durchgeführt, dann entspricht das den Vorschriften und dem Regelwerk, dann ist der Orden auch nicht zu weit gegangen. Wenn ein voll­ständiger Orden ein (Ordens-)Verfahren ausführt, bei dem [der betreffende Mönch] verbannt werden muss und es wird ein Verbannungs-Verfahren durch­geführt, dann entspricht das den Vorschriften und dem Regelwerk, dann ist der Orden auch nicht zu weit gegangen. Wenn ein vollständiger Orden ein (Ordens-) Verfahren ausführt, bei dem sich [der betreffende Mönch] versöhnen muss und es wird auch ein Versöhnungs-Verfahren durchgeführt, dann entspricht das den Vorschriften und dem Regelwerk, dann ist der Orden auch nicht zu weit gegangen. Wenn ein vollständiger Orden ein (Ordens-)Verfahren ausführt, bei dem [der betreffende Mönch] suspendiert werden muss und es wird ein Suspendierungs-Verfahren durchgeführt, dann entspricht das den Vorschriften und dem Regel­werk, dann ist der Orden auch nicht zu weit gegangen. Wenn ein vollständiger Orden ein (Ordens-)Verfahren ausführt, nach dem [der betreffenden Mönch] sich zu bewähren hat und es wird ein Bewährungs-Verfahren durchgeführt, dann entspricht das den Vorschriften und dem Regelwerk, dann ist der Orden auch nicht zu weit gegangen. Wenn ein vollständiger Orden ein (Ordens-)Verfahren ausführt, bei dem [vom betreffenden Mönch] neu zu beginnen ist und es wird ein Verfahren zum Neuanfang durchgeführt, dann entspricht das den Vorschriften und dem Regelwerk, dann ist der Orden auch nicht zu weit gegangen. Wenn ein vollstän­diger Orden ein (Ordens-)Verfahren ausführt, nach dem [vom betreffenden Mönch] Ehrerbietung zu leisten ist und es wird ein Verfahren zur Ehrerbietung durchgeführt, dann entspricht das den Vorschriften und dem Regelwerk, dann ist der Orden auch nicht zu weit gegangen. Wenn ein vollständiger Orden ein (Ordens-)Verfahren ausführt, bei dem [der betreffende Mönch] wieder rehabili­tiert werden muss und es wird ein Rehabilitations-Verfahren durchgeführt, dann entspricht das den Vorschriften und dem Regelwerk, dann ist der Orden auch nicht zu weit gegangen. Wenn ein vollständiger Orden ein (Ordens-)Verfahren ausführt, bei dem [der betreffende Mönch] hochordiniert werden soll und es wird die Hochordination gegeben, dann entspricht das den Vorschriften und dem Regel­werk, dann ist der Orden auch nicht zu weit gegangen.“

402. „Ehrwürdiger, da muss ein vollständiger Orden ein (Ordens-)Verfahren durchführen, bei dem die Beilegung des Vorfalles durch Erinnerung geschehen soll, aber es wird einen (Ordens-)Verfahren durchgeführt, bei dem [der Betref­fende] zum Geisteskranken erklärt wird oder es muss ein (Ordens-)Verfahren durchgeführt werden, bei dem [der Betreffende] zum Geisteskranken erklärt wer­den soll, aber es wird ein (Ordens-)Verfahren durchgeführt, bei dem die Beilegung des Vorfalles durch Erinnerung geschieht. Ist das ein vorschriftsmäßiges (Or-  dens-)Verfahren, Ehrwürdiger, ein dem Regelwerk gemäßes (Ordens-)Verfah­ren?“ – „Upāli, es ist kein vorschriftsmäßiges (Ordens-)Verfahren, nicht dem Regelwerk gemäß.“

„Ehrwürdiger, da muss ein vollständiger Orden ein (Ordens-)Verfahren durchführen, bei dem [der Betreffende] zum Geisteskranken erklärt werden soll, aber es wird ein (Ordens-)Verfahren durchgeführt, bei dem [der Betreffende] zum Übeltäter erklärt wird oder es muss ein (Ordens-)Verfahren durchgeführt werden, bei dem [der Betreffende] zum Übeltäter erklärt werden soll, aber es wird ein (Ordens-)Verfahren durchgeführt, bei dem [der Betreffende] zum Geisteskranken erklärt wird. Ist das ein vorschriftsmäßiges (Ordens-)Verfahren, Ehrwürdiger, ein dem Regelwerk gemäßes (Ordens-)Verfahren?“ – „Upāli, es ist kein vorschrifts­mäßiges (Ordens-)Verfahren, nicht dem Regelwerk gemäß.“

„Ehrwürdiger, da muss ein vollständiger Orden ein (Ordens-)Verfahren durchführen, bei dem [der Betreffende] zum Übeltäter erklärt werden soll, aber es wird ein Verwarnungsverfahren durchgeführt oder es muss ein Verwarnungs­verfahren durchgeführt werden, aber es wird ein (Ordens-)Verfahren durchge­führt, bei dem [der Betreffende] zum Übeltäter erklärt wird. Ist das ein vorschrifts­mäßiges (Ordens-)Verfahren, Ehrwürdiger, ein dem Regelwerk gemäßes (Or- dens-)Verfahren?“ – „Upāli, es ist kein vorschriftsmäßiges (Ordens-)Verfahren, nicht dem Regelwerk gemäß.“

„Ehrwürdiger, da muss ein vollständiger Orden ein Verwarnungsverfahren durchführen, aber es wird ein Unterwerfungs-Verfahren durchgeführt oder es muss ein Unterwerfungs-Verfahren durchgeführt werden, aber es wird ein Ver­warnungsverfahren durchgeführt. Ist das ein vorschriftsmäßiges (Ordens-)Verfah­ren, Ehrwürdiger, ein dem Regelwerk gemäßes (Ordens-)Verfahren?“ – „Upāli, es ist kein vorschriftsmäßiges (Ordens-)Verfahren, nicht dem Regelwerk gemäß.“

„Ehrwürdiger, da muss ein vollständiger Orden ein Unterwerfungs-Verfah­ren durchführen, aber es wird ein Verbannungs-Verfahren durchgeführt oder es muss ein Verbannungs-Verfahren durchgeführt werden, aber es wird ein Unter­werfungs-Verfahren durchgeführt. Ist das ein vorschriftsmäßiges (Ordens-)Ver­fahren, Ehrwürdiger, ein dem Regelwerk gemäßes (Ordens-)Verfahren?“ – „Upāli, es ist kein vorschriftsmäßiges (Ordens-)Verfahren, nicht dem Regelwerk gemäß.“

„Ehrwürdiger, da muss ein vollständiger Orden ein Verbannungs-Verfah­ren durchführen, aber es wird ein Versöhnungs-Verfahren durchgeführt oder es muss ein Versöhnungs-Verfahren durchgeführt werden, aber es wird ein Verban­nungs-Verfahren durchgeführt. Ist das ein vorschriftsmäßiges (Ordens-)Verfah­ren, Ehrwürdiger, ein dem Regelwerk gemäßes (Ordens-)Verfahren?“ – „Upāli, es ist kein vorschriftsmäßiges (Ordens-)Verfahren, nicht dem Regelwerk gemäß.“

„Ehrwürdiger, da muss ein vollständiger Orden ein Versöhnungs-Verfah­ren durchführen, aber es wird ein Suspendierungs-Verfahren durchgeführt oder es es muss ein Suspendierungs-Verfahren durchgeführt werden, aber es wird ein Ver­söhnungs-Verfahren durchgeführt. Ist das ein vorschriftsmäßiges (Ordens-)Ver­fahren, Ehrwürdiger, ein dem Regelwerk gemäßes (Ordens-)Verfahren?“ – „Upāli, es ist kein vorschriftsmäßiges (Ordens-)Verfahren, nicht dem Regelwerk gemäß.“

„Ehrwürdiger, da muss ein vollständiger Orden ein Suspendierungs-Ver­fahren durchführen, aber es wird ein Bewährungs-Verfahren durchgeführt oder es muss ein Bewährungs-Verfahren durchgeführt werden, aber es wird ein Suspen­dierungs-Verfahren durchgeführt. Ist das ein vorschriftsmäßiges (Ordens-)Verfah­ren, Ehrwürdiger, ein dem Regelwerk gemäßes (Ordens-)Verfahren?“ – „Upāli, es ist kein vorschriftsmäßiges (Ordens-)Verfahren, nicht dem Regelwerk gemäß.“

„Ehrwürdiger, da muss ein vollständiger Orden ein Bewährungs-Verfahren durchführen, aber es wird ein Verfahren zum Neuanfang durchgeführt oder es muss ein Verfahren zum Neuanfang durchgeführt werden, aber es wird ein Bewäh­rungs-Verfahren durchgeführt. Ist das ein vorschriftsmäßiges (Ordens-)Verfahren, Ehrwürdiger, ein dem Regelwerk gemäßes (Ordens-)Verfahren?“ – „Upāli, es ist kein vorschriftsmäßiges (Ordens-)Verfahren, nicht dem Regelwerk gemäß.“

„Ehrwürdiger, da muss ein vollständiger Orden ein Verfahren zum Neu­anfang durchführen, aber es wird ein Verfahren zur Ehrerbietung durchgeführt oder es muss ein Verfahren zur Ehrerbietung durchgeführt werden, aber es wird ein Verfahren zum Neuanfang durchgeführt. Ist das ein vorschriftsmäßiges (Ordens-)Verfahren, Ehrwürdiger, ein dem Regelwerk gemäßes (Ordens-)Ver­fahren?“ – „Upāli, es ist kein vorschriftsmäßiges (Ordens-)Verfahren, nicht dem Regelwerk gemäß.“

„Ehrwürdiger, da muss ein vollständiger Orden ein Verfahren zur Ehrer­bietung durchführen, aber es wird ein Rehabilitations-Verfahren durchgeführt oder es muss ein Rehabilitations-Verfahren durchgeführt werden, aber es wird ein Verfahren zur Ehrerbietung durchgeführt. Ist das ein vorschriftsmäßiges (Ordens-)Verfahren, Ehrwürdiger, ein dem Regelwerk gemäßes (Ordens-)Verfahren?“ – „Upāli, es ist kein vorschriftsmäßiges (Ordens-)Verfahren, nicht dem Regelwerk gemäß.“

„Ehrwürdiger, da muss ein vollständiger Orden ein Rehabilitations­verfahren durchführen, aber es wird eine Hochordination durchgeführt oder es muss eine Hochordination durchgeführt werden, aber es wird ein Rehabilita­tionsverfahren durchgeführt. Ist das ein vorschriftsmäßiges (Ordens-)Verfahren, Ehrwürdiger, ein dem Regelwerk gemäßes (Ordens-)Verfahren?“ – „Upāli, es ist kein vorschriftsmäßiges (Ordens-)Verfahren, nicht dem Regelwerk gemäß.“

„Upāli, wenn ein vollständiger Orden ein (Ordens-)Verfahren durchführt, bei dem die Beilegung des Vorfalles durch Erinnerung geschehen muss, aber es wird ein (Ordens-)Verfahren ausgeführt, bei dem [der Betreffende] zum Geistes­kranken erklärt wird oder ein (Ordens-)Verfahren ausführt, bei dem [der Betref­fende] zum Geisteskranken erklärt werden muss, aber es wird ein (Ordens-)Ver­fahren ausgeführt, bei dem die Beilegung des Vorfalles durch Erinnerung geschieht, dann ist das kein vorschriftsmäßiges (Ordens-)Verfahren, nicht dem Regelwerk gemäß. Wenn ein vollständiger Orden ein (Ordens-)Verfahren durch­führt, bei dem [der Betreffende] zum Geisteskranken erklärt werden muss, aber es wird ein (Ordens-)Verfahren durchgeführt, bei dem [der Betreffende] zum Übel­täter erklärt wird oder es wird ein (Ordens-)Verfahren ausführt, bei dem [der Betreffende] zum Übeltäter erklärt werden muss, aber es wird ein (Ordens-)Ver­fahren ausführt, bei dem [der Betreffende] zum Geisteskranken erklärt wird, dann ist das kein vorschriftsmäßiges (Ordens-)Verfahren, nicht dem Regelwerk gemäß. Wenn ein vollständiger Orden ein (Ordens-)Verfahren durchführt, bei dem [der Betreffende] zum Übeltäter erklärt werden muss, aber es wird ein Verwarnungs­verfahren durchgeführt oder es muss ein Verwarnungsverfahren durchgeführt wer­den, aber es wird ein (Ordens-)Verfahren durchgeführt, bei dem [der Betreffende] zum Übeltäter erklärt wird, dann ist das kein vorschriftsmäßiges (Ordens-) Verfahren, nicht dem Regelwerk gemäß. Wenn ein vollständiger Orden ein Ver­warnungsverfahren durchführen muss, aber es wird ein Unterwerfungs-Verfahren durchgeführt oder es muss ein Unterwerfungs-Verfahren durchgeführt werden, aber es wird ein Verwarnungsverfahren durchgeführt, dann ist das kein vor­schriftsmäßiges (Ordens-)Verfahren, nicht dem Regelwerk gemäß. Wenn ein voll­ständiger Orden ein Unterwerfungs-Verfahren durchführen muss, aber es wird ein Verbannungs-Verfahren durchgeführt oder es muss ein Verbannungs-Verfahren durchgeführt werden, aber es wird ein Unterwerfungs-Verfahren durchgeführt, dann ist das kein vorschriftsmäßiges (Ordens-)Verfahren, nicht dem Regelwerk gemäß. Wenn ein vollständiger Orden ein Verbannungs-Verfahren durchführen muss, aber es wird ein Versöhnungs-Verfahren durchgeführt oder es muss ein Versöhnungs-Verfahren durchgeführt werden, aber es wird ein Verbannungs-Verfahren durchgeführt, dann ist das kein vorschriftsmäßiges (Ordens-)Verfahren, nicht dem Regelwerk gemäß. Wenn ein vollständiger Orden ein Versöhnungs-Verfahren durchführen muss, aber es wird ein Suspendierungs-Verfahren durch­geführt oder es muss ein Suspendierungs-Verfahren durchgeführt werden, aber es wird ein Versöhnungs-Verfahren durchgeführt, dann ist das kein vorschriftsmäßi­ges (Ordens-)Verfahren, nicht dem Regelwerk gemäß. Wenn ein vollständiger Orden ein Suspendierungs-Verfahren durchführen muss, aber es wird ein Bewäh­rungs-Verfahren durchgeführt oder es muss ein Bewährungs-Verfahren durchge­führt werden, aber es wird ein Suspendierungs-Verfahren durchgeführt, dann ist das kein vorschriftsmäßiges (Ordens-)Verfahren, nicht dem Regelwerk gemäß. Wenn ein vollständiger Orden ein Bewährungs-Verfahren durchführen muss, aber es wird ein Verfahren zum Neuanfang durchgeführt oder es muss ein Verfahren zum Neuanfang durchgeführt werden, aber es wird ein Bewährungs-Verfahren durchgeführt, dann ist das kein vorschriftsmäßiges (Ordens-)Verfahren, nicht dem Regelwerk gemäß. Wenn ein vollständiger Orden ein Verfahren zum Neuanfang durchführen muss, aber es wird ein Verfahren zur Ehrerbietung durchgeführt oder es muss ein Verfahren zur Ehrerbietung durchgeführt werden, aber es wird ein Verfahren zum Neuanfang durchgeführt, dann ist das kein vorschriftsmäßiges (Ordens-)Verfahren, nicht dem Regelwerk gemäß. Wenn ein vollständiger Orden ein Verfahren zur Ehrerbietung durchführen muss, aber es wird ein Rehabilita­tionsverfahren durchgeführt oder es muss ein Rehabilitationssverfahren durch­geführt werden, aber es wird ein Verfahren zur Ehrerbietung durchgeführt, dann ist das kein vorschriftsmäßiges (Ordens-)Verfahren, nicht dem Regelwerk gemäß. Wenn ein vollständiger Orden ein Rehabilitationsverfahren durchführen muss, aber es wird eine Hochordination durchgeführt oder es muss eine Hochordination durchgeführt werden, aber es wird ein Rehabilitationsverfahren durchgeführt, dann ist das kein vorschriftsmäßiges (Ordens-)Verfahren, nicht dem Regelwerk gemäß. Dann ist der Orden zu weit gegangen.“

403. „Ehrwürdiger, da muss ein vollständiger Orden ein (Ordens-)Verfahren durchführen, bei dem die Beilegung des Vorfalles durch Erinnerung geschehen soll und es wird ein (Ordens-)Verfahren durchgeführt, bei dem die Beilegung des Vorfalles durch Erinnerung geschieht oder es muss ein (Ordens-)Verfahren durch­geführt werden, bei dem [der Betreffende] zum Geisteskranken erklärt werden soll und es wird ein (Ordens-)Verfahren durchgeführt, bei dem [der Betreffende] zum Geisteskranken erklärt wird. Ist das ein vorschriftsmäßiges (Ordens-)Verfahren, Ehrwürdiger, ein dem Regelwerk gemäßes (Ordens-)Verfahren?“ – „Upāli, es ist ein vorschriftsmäßiges (Ordens-)Verfahren, dem Regelwerk gemäß.“

„Ehrwürdiger, da muss ein vollständiger Orden ein (Ordens-)Verfahren durchführen, bei dem [der Betreffende] zum Geisteskranken erklärt werden soll und es wird ein (Ordens-)Verfahren durchgeführt, bei dem [der Betreffende] zum Geisteskranken erklärt wird oder es muss ein (Ordens-)Verfahren durchgeführt werden, bei dem [der Betreffende] zum Übeltäter erklärt werden soll und es wird ein (Ordens-)Verfahren durchgeführt, bei dem [der Betreffende] zum Übeltäter erklärt wird. Ist das ein vorschriftsmäßiges (Ordens-)Verfahren, Ehrwürdiger, ein dem Regelwerk gemäßes (Ordens-)Verfahren?“ – „Upāli, es ist ein vorschrifts­mäßiges (Ordens-)Verfahren, dem Regelwerk gemäß.“

„Ehrwürdiger, da muss ein vollständiger Orden ein (Ordens-)Verfahren durchführen, bei dem [der Betreffende] zum Übeltäter erklärt werden soll und es wird ein (Ordens-)Verfahren durchgeführt, bei dem [der Betreffende] zum Übel­täter erklärt wird oder es muss ein Verwarnungsverfahren durchgeführt werden und es wird ein Verwarnungsverfahren durchgeführt. Ist das ein vorschriftsmäßi­ges (Ordens-)Verfahren, Ehrwürdiger, ein dem Regelwerk gemäßes (Ordens-) Verfahren?“ – „Upāli, es ist ein vorschriftsmäßiges (Ordens-)Verfahren, dem Regelwerk gemäß.“

„Ehrwürdiger, da muss ein vollständiger Orden ein Verwarnungsverfahren durchführen und es wird ein Verwarnungsverfahren durchgeführt oder es muss ein Unterwerfungs-Verfahren durchgeführt werden und es wird ein Unterwerfungs-Verfahren durchgeführt. Ist das ein vorschriftsmäßiges (Ordens-)Verfahren, Ehrwürdiger, ein dem Regelwerk gemäßes (Ordens-)Verfahren?“ – „Upāli, es ist ein vorschriftsmäßiges (Ordens-)Verfahren, dem Regelwerk gemäß.“

„Ehrwürdiger, da muss ein vollständiger Orden ein Unterwerfungs-Verfah­ren durchführen und es wird ein Unterwerfungs-Verfahren durchgeführt oder es muss ein Verbannungs-Verfahren durchgeführt werden und es wird ein Verban­nungs-Verfahren durchgeführt. Ist das ein vorschriftsmäßiges (Ordens-)Verfah­ren, Ehrwürdiger, ein dem Regelwerk gemäßes (Ordens-)Verfahren?“ – „Upāli, es ist ein vorschriftsmäßiges (Ordens-)Verfahren, dem Regelwerk gemäß.“

„Ehrwürdiger, da muss ein vollständiger Orden ein Verbannungs-Verfah­ren durchführen und es wird ein Verbannungs-Verfahren durchgeführt oder es muss ein Versöhnungs-Verfahren durchgeführt werden und es wird ein Versöh­nungs-Verfahren durchgeführt. Ist das ein vorschriftsmäßiges (Ordens-)Verfah­ren, Ehrwürdiger, ein dem Regelwerk gemäßes (Ordens-)Verfahren?“ – „Upāli, es ist ein vorschriftsmäßiges (Ordens-)Verfahren, dem Regelwerk gemäß.“

„Ehrwürdiger, da muss ein vollständiger Orden ein Versöhnungs-Verfah­ren durchführen und es wird ein Versöhnungs-Verfahren durchgeführt oder es es muss ein Suspendierungs-Verfahren durchgeführt werden und es wird ein Suspen­dierungs-Verfahren durchgeführt. Ist das ein vorschriftsmäßiges (Ordens-)Verfah­ren, Ehrwürdiger, ein dem Regelwerk gemäßes (Ordens-)Verfahren?“ – „Upāli, es ist ein vorschriftsmäßiges (Ordens-)Verfahren, dem Regelwerk gemäß.“

„Ehrwürdiger, da muss ein vollständiger Orden ein Suspendierungs-Ver­fahren durchführen und es wird ein Suspendierungs-Verfahren durchgeführt oder es muss ein BewährungsVerfahren durchgeführt werden und es wird ein Bewäh­rungs-Verfahren durchgeführt. Ist das ein vorschriftsmäßiges (Ordens-)Verfahren, Ehrwürdiger, ein dem Regelwerk gemäßes (Ordens-)Verfahren?“ – „Upāli, es ist ein vorschriftsmäßiges (Ordens-)Verfahren, dem Regelwerk gemäß.“

„Ehrwürdiger, da muss ein vollständiger Orden ein Bewährungs-Verfahren durchführen und es wird ein Bewährungs-Verfahren durchgeführt oder es muss ein Verfahren zum Neuanfang durchgeführt werden und es wird ein Verfahren zum Neuanfang durchgeführt. Ist das ein vorschriftsmäßiges (Ordens-)Verfahren, Ehrwürdiger, ein dem Regelwerk gemäßes (Ordens-)Verfahren?“ – „Upāli, es ist ein vorschriftsmäßiges (Ordens-)Verfahren, dem Regelwerk gemäß.“

„Ehrwürdiger, da muss ein vollständiger Orden ein Verfahren zum Neuan­fang durchführen und es wird ein Verfahren zum Neuanfang durchgeführt oder es muss ein Verfahren zur Ehrerbietung durchgeführt werden und es wird ein Verfah­ren zur Ehrerbietung durchgeführt. Ist das ein vorschriftsmäßiges (Ordens-)Ver­fahren, Ehrwürdiger, ein dem Regelwerk gemäßes (Ordens-)Verfahren?“ – „Upāli, es ist ein vorschriftsmäßiges (Ordens-)Verfahren, dem Regelwerk ge­mäß.“

„Ehrwürdiger, da muss ein vollständiger Orden ein Verfahren zur Ehrer­bietung durchführen und es wird ein Verfahren zur Ehrerbietung durchgeführt oder es muss ein Rehabilitations-Verfahren durchgeführt werden und es wird ein Rehabilitations-Verfahren durchgeführt. Ist das ein vorschriftsmäßiges (Ordens-) Verfahren, Ehrwürdiger, ein dem Regelwerk gemäßes (Ordens-)Verfahren?“ – „Upāli, es ist ein vorschriftsmäßiges (Ordens-)Verfahren, dem Regelwerk gemäß.“

„Ehrwürdiger, da muss ein vollständiger Orden ein Rehabilitationsverfah­ren durchführen und es wird ein Rehabilitationsverfahren durchgeführt oder es muss eine Hochordination durchgeführt werden und es wird eine Hochordination durchgeführt. Ist das ein vorschriftsmäßiges (Ordens-)Verfahren, Ehrwürdiger, ein dem Regelwerk gemäßes (Ordens-)Verfahren?“ – „Upāli, es ist ein vorschrifts­mäßiges (Ordens-)Verfahren, dem Regelwerk gemäß.“

„Upāli, wenn ein vollständiger Orden ein (Ordens-)Verfahren durchführt, bei dem die Beilegung des Vorfalles durch Erinnerung geschehen muss und es wird ein (Ordens-)Verfahren durchgeführt, bei dem die Beilegung des Vorfalles durch Erinnerung geschieht oder einen (Ordens-)Verfahren durchführt, bei dem [der Betreffende] zum Geisteskranken erklärt werden muss und es wird ein (Ordens-)Verfahren durchgeführt, bei dem[der Betreffende] zum Geisteskranken erklärt wird, dann ist das ein vorschriftsmäßiges (Ordens-)Verfahren und dem Regelwerk gemäß. Wenn ein vollständiger Orden ein (Ordens-)Verfahren durch­führt, bei dem [der Betreffende] zum Geisteskranken erklärt werden muss und es wird ein (Ordens-)Verfahren durchgeführt, bei dem [der Betreffende] zum Geis­teskranken erklärt wird oder es wird ein (Ordens-)Verfahren durchgeführt, bei dem [der Betreffende] zum Übeltäter erklärt werden muss und es wird ein (Ordens-)Verfahren ausgeführt, bei dem [der Betreffende] zum Übeltäter erklärt wird, dann ist das ein vorschriftsmäßiges (Ordens-)Verfahren und dem Regelwerk gemäß. Wenn ein vollständiger Orden ein (Ordens-)Verfahren durchführt, bei dem [der Betreffende] zum Übeltäter erklärt werden muss und es wird ein (Ordens-) Verfahren durchgeführt, bei dem [der Betreffende] zum Übeltäter erklärt wird oder es muss ein Verwarnungsverfahren durchgeführt werden und es wird ein Ver­warnungsverfahren durchgeführt, dann ist das ein vorschriftsmäßiges (Ordens-) Verfahren und dem Regelwerk gemäß. Wenn ein vollständiger Orden ein Ver­warnungsverfahren durchführen muss und es wird ein Verwarnungsverfahren durchgeführt oder es muss ein Unterwerfungs-Verfahren durchgeführt werden und es wird ein Unterwerfungs-Verfahren durchgeführt, dann ist das ein vorschrifts­mäßiges (Ordens-)Verfahren und dem Regelwerk gemäß. Wenn ein vollständiger Orden ein Unterwerfungs-Verfahren durchführen muss und es wird ein Unterwer­fungs-Verfahren durchgeführt oder es muss ein Verbannungs-Verfahren durchge­führt werden und es wird ein Verbannungs-Verfahren durchgeführt, dann ist das ein vorschriftsmäßiges (Ordens-)Verfahren und dem Regelwerk gemäß. Wenn ein vollständiger Orden ein Verbannungs-Verfahren durchführen muss und es wird ein Verbannungs-Verfahren durchgeführt oder es muss ein Versöhnungs-Verfah­ren durchgeführt werden und es wird ein Versöhnungs-Verfahren durchgeführt, dann ist das ein vorschriftsmäßiges (Ordens-)Verfahren und dem Regelwerk gemäß. Wenn ein vollständiger Orden ein Versöhnungs-Verfahren durchführen muss und es wird ein Versöhnungs-Verfahren durchgeführt oder es muss ein Suspendierungs-Verfahren durchgeführt werden und es wird ein Suspendierungs-Verfahren durchgeführt, dann ist das ein vorschriftsmäßiges (Ordens-)Verfahren und dem Regelwerk gemäß. Wenn ein vollständiger Orden ein Suspendierungs-Verfahren durchführen muss und es wird ein Suspendierungs-Verfahren durchge­führt oder es muss ein Bewährungs-Verfahren durchgeführt werden und es wird ein Bewährungs-Verfahren durchgeführt, dann ist das ein vorschriftsmäßiges (Ordens-)Verfahren und dem Regelwerk gemäß. Wenn ein vollständiger Orden ein Bewährungs-Verfahren durchführen muss und es wird ein Bewährungs-Ver­fahren durchgeführt oder es muss ein Verfahren zum Neuanfang durchgeführt werden und es wird ein Verfahren zum Neuanfang durchgeführt, dann ist das ein vorschriftsmäßiges (Ordens-)Verfahren und dem Regelwerk gemäß. Wenn ein vollständiger Orden ein Verfahren zum Neuanfang durchführen muss und es wird ein Verfahren zum Neuanfang durchgeführt oder es muss ein Verfahren zur Ehrer­bietung durchgeführt werden und es wird ein Verfahren zur Ehrerbietung durch­geführt, dann ist das ein vorschriftsmäßiges (Ordens-)Verfahren und dem Regel­werk gemäß. Wenn ein vollständiger Orden ein Verfahren zur Ehrerbietung durchführen muss und es wird ein Verfahren zur Ehrerbietung durchgeführt oder es muss ein Reha­bilitierungs-Verfahren durchgeführt werden und es wird ein Rehabilitierungs­verfahren durchgeführt, dann ist das ein vorschriftsmäßiges (Ordens-)Verfahren und dem Regelwerk gemäß. Wenn ein vollständiger Orden ein Rehabilitierungs-Verfahren durchführen muss und es wird ein Rehabilitie­rungs-Verfahren durchgeführt oder es muss eine Hochordination durchgeführt werden und es wird eine Hochordination durchgeführt, dann ist das ein vor­schriftsmäßiges (Ordens-)Verfahren und dem Regelwerk gemäß. Dann ist der Orden nicht zu weit gegangen.“

404. Dann sprach der Erhabene zu den Mönchen: „Ihr Mönche, wenn ein voll­ständiger Orden ein (Ordens-)Verfahren durchführt, bei dem die Beilegung des Vorfalles durch Erinnerung geschehen muss, aber es wird ein (Ordens-)Verfahren durchgeführt, bei dem [der Betreffende] zum Geisteskranken erklärt wird, dann, ihr Mönche, ist das kein vorschriftsmäßiges (Ordens-)Verfahren und nicht dem Regelwerk gemäß. Dann ist der Orden zu weit gegangen.

Ihr Mönche, wenn ein vollständiger Orden ein (Ordens-)Verfahren durch­führt, bei dem die Beilegung des Vorfalles durch Erinnerung geschehen muss, aber es wird ein Verfahren durchgeführt, bei dem [der Betreffende] zum Übeltäter erklärt wird, dann, ihr Mönche, ist das kein vorschriftsmäßiges (Ordens-)Ver­fahren und nicht dem Regelwerk gemäß. Dann ist der Orden zu weit gegangen.

Ihr Mönche, wenn ein vollständiger Orden ein (Ordens-)Verfahren durch­führt, bei dem die Beilegung des Vorfalles durch Erinnerung geschehen muss, aber es wird ein Verwarnungsverfahren durchgeführt, dann, ihr Mönche, ist das kein vorschriftsmäßiges (Ordens-)Verfahren und nicht dem Regelwerk gemäß. Dann ist der Orden zu weit gegangen.

Ihr Mönche, wenn ein vollständiger Orden ein (Ordens-)Verfahren durch­führt, bei dem die Beilegung des Vorfalles durch Erinnerung geschehen muss, aber es wird ein Unterwerfungs-Verfahren durchgeführt, dann, ihr Mönche, ist das kein vorschriftsmäßiges (Ordens-)Verfahren und nicht dem Regelwerk gemäß. Dann ist der Orden zu weit gegangen.

Ihr Mönche, wenn ein vollständiger Orden ein (Ordens-)Verfahren durch­führt, bei dem die Beilegung des Vorfalles durch Erinnerung geschehen muss, aber es wird ein Verbannungs-Verfahren durchgeführt, dann, ihr Mönche, ist das kein vorschriftsmäßiges (Ordens-)Verfahren und nicht dem Regelwerk gemäß. Dann ist der Orden zu weit gegangen.

Ihr Mönche, wenn ein vollständiger Orden ein (Ordens-)Verfahren durch­führt, bei dem die Beilegung des Vorfalles durch Erinnerung geschehen muss, aber es wird ein Versöhnungs-Verfahren durchgeführt, dann, ihr Mönche, ist das kein vorschriftsmäßiges (Ordens-)Verfahren und nicht dem Regelwerk gemäß. Dann ist der Orden zu weit gegangen.

Ihr Mönche, wenn ein vollständiger Orden ein (Ordens-)Verfahren durch­führt, bei dem die Beilegung des Vorfalles durch Erinnerung geschehen muss, aber es wird ein Suspendierungs-Verfahren durchgeführt, dann, ihr Mönche, ist das kein vorschriftsmäßiges (Ordens-)Verfahren und nicht dem Regelwerk gemäß. Dann ist der Orden zu weit gegangen.

Ihr Mönche, wenn ein vollständiger Orden ein (Ordens-)Verfahren durch­führt, bei dem die Beilegung des Vorfalles durch Erinnerung geschehen muss, aber es wird ein Bewährungs-Verfahren durchgeführt, dann, ihr Mönche, ist das kein vorschriftsmäßiges (Ordens-)Verfahren und nicht dem Regelwerk gemäß. Dann ist der Orden zu weit gegangen.

Ihr Mönche, wenn ein vollständiger Orden ein (Ordens-)Verfahren durch­führt, bei dem die Beilegung des Vorfalles durch Erinnerung geschehen muss, aber es wird ein Verfahren zum Neuanfang durchgeführt, dann, ihr Mönche, ist das kein vorschriftsmäßiges (Ordens-)Verfahren und nicht dem Regelwerk gemäß. Dann ist der Orden zu weit gegangen.

Ihr Mönche, wenn ein vollständiger Orden ein (Ordens-)Verfahren durch­führt, bei dem die Beilegung des Vorfalles durch Erinnerung geschehen muss, aber es wird ein Verfahren zur Ehrerbietung durchgeführt, dann, ihr Mönche, ist das kein vorschriftsmäßiges (Ordens-)Verfahren und nicht dem Regelwerk gemäß. Dann ist der Orden zu weit gegangen.

Ihr Mönche, wenn ein vollständiger Orden ein (Ordens-)Verfahren durch­führt, bei dem die Beilegung des Vorfalles durch Erinnerung geschehen muss, aber es wird ein Rehabilitierungsverfahren durchgeführt, dann, ihr Mönche, ist das kein vorschriftsmäßiges (Ordens-)Verfahren und nicht dem Regelwerk gemäß. Dann ist der Orden zu weit gegangen.

Ihr Mönche, wenn ein vollständiger Orden ein (Ordens-)Verfahren durch­führt, bei dem die Beilegung des Vorfalles durch Erinnerung geschehen muss, aber es wird eine Hochordination durchgeführt, dann, ihr Mönche, ist das kein vor­schriftsmäßiges (Ordens-)Verfahren und nicht dem Regelwerk gemäß. Dann ist der Orden zu weit gegangen.“

405. „Ihr Mönche, wenn ein vollständiger Orden ein (Ordens-)Verfahren durch­führt, bei dem [der Betreffende] zum Geisteskranken erklärt werden muss, aber es wird ein Verfahren durchgeführt, bei dem [der Betreffende] zum Übeltäter erklärt wird, dann, ihr Mönche, ist das kein vorschriftsmäßiges (Ordens-)Verfahren und nicht dem Regelwerk gemäß. Dann ist der Orden zu weit gegangen.

Ihr Mönche, wenn ein vollständiger Orden ein (Ordens-)Verfahren durch­führt, bei dem [der Betreffende] zum Geisteskranken erklärt werden muss, aber es wird ein Verwarnungsverfahren durchgeführt, dann, ihr Mönche, ist das kein vor­schriftsmäßiges (Ordens-)Verfahren und nicht dem Regelwerk gemäß. Dann ist der Orden zu weit gegangen.

Ihr Mönche, wenn ein vollständiger Orden ein (Ordens-)Verfahren durch­führt, bei dem [der Betreffende] zum Geisteskranken erklärt werden muss, aber es wird ein Unterwerfungs-Verfahren durchgeführt, dann, ihr Mönche, ist das kein vorschriftsmäßiges (Ordens-)Verfahren und nicht dem Regelwerk gemäß. Dann ist der Orden zu weit gegangen.

Ihr Mönche, wenn ein vollständiger Orden ein (Ordens-)Verfahren durch­führt, bei dem [der Betreffende] zum Geisteskranken erklärt werden muss, aber es wird ein Verbannungs-Verfahren durchgeführt, dann, ihr Mönche, ist das kein vorschriftsmäßiges (Ordens-)Verfahren und nicht dem Regelwerk gemäß. Dann ist der Orden zu weit gegangen.

Ihr Mönche, wenn ein vollständiger Orden ein (Ordens-)Verfahren durch­führt, bei dem [der Betreffende] zum Geisteskranken erklärt werden muss, aber es wird ein Versöhnungs-Verfahren durchgeführt, dann, ihr Mönche, ist das kein vorschriftsmäßiges (Ordens-)Verfahren und nicht dem Regelwerk gemäß. Dann ist der Orden zu weit gegangen.

Ihr Mönche, wenn ein vollständiger Orden ein (Ordens-)Verfahren durch­führt, bei dem [der Betreffende] zum Geisteskranken erklärt werden muss, aber es wird ein Suspendierungs-Verfahren durchgeführt, dann, ihr Mönche, ist das kein vorschriftsmäßiges (Ordens-)Verfahren und nicht dem Regelwerk gemäß. Dann ist der Orden zu weit gegangen.

Ihr Mönche, wenn ein vollständiger Orden ein (Ordens-)Verfahren durch­führt, bei dem [der Betreffende] zum Geisteskranken erklärt werden muss, aber es wird ein Bewährungs-Verfahren durchgeführt, dann, ihr Mönche, ist das kein vor­schriftsmäßiges (Ordens-)Verfahren und nicht dem Regelwerk gemäß. Dann ist der Orden zu weit gegangen.

Ihr Mönche, wenn ein vollständiger Orden ein (Ordens-)Verfahren durch­führt, bei dem [der Betreffende] zum Geisteskranken erklärt werden muss, aber es wird ein Verfahren zum Neuanfang durchgeführt, dann, ihr Mönche, ist das kein vorschriftsmäßiges (Ordens-)Verfahren und nicht dem Regelwerk gemäß. Dann ist der Orden zu weit gegangen.

Ihr Mönche, wenn ein vollständiger Orden ein (Ordens-)Verfahren durch­führt, bei dem [der Betreffende] zum Geisteskranken erklärt werden muss, aber es wird ein Verfahren zur Ehrerbietung durchgeführt, dann, ihr Mönche, ist das kein vorschriftsmäßiges (Ordens-)Verfahren und nicht dem Regelwerk gemäß. Dann ist der Orden zu weit gegangen.

Ihr Mönche, wenn ein vollständiger Orden ein (Ordens-)Verfahren durch­führt, bei dem [der Betreffende] zum Geisteskranken erklärt werden muss, aber es wird ein Rehabilitierungs-Verfahren durchgeführt, dann, ihr Mönche, ist das kein vorschriftsmäßiges (Ordens-)Verfahren und nicht dem Regelwerk gemäß. Dann ist der Orden zu weit gegangen.

Ihr Mönche, wenn ein vollständiger Orden ein (Ordens-)Verfahren durch­führt, bei dem [der Betreffende] zum Geisteskranken erklärt werden muss, aber es wird eine Hochordination durchgeführt, dann, ihr Mönche, ist das kein vorschrifts­mäßiges (Ordens-)Verfahren und nicht dem Regelwerk gemäß. Dann ist der Orden zu weit gegangen.

Ihr Mönche, wenn ein vollständiger Orden ein (Ordens-)Verfahren durch­führt, bei dem [der Betreffende] zum Geisteskranken erklärt werden muss, aber es wird ein (Ordens-)Verfahren durchführt, bei dem die Beilegung des Vorfalles durch Erinnerung geschieht, dann, ihr Mönche, ist das kein vorschriftsmäßiges (Ordens-)Verfahren und nicht dem Regelwerk gemäß. Dann ist der Orden zu weit gegangen.“

406. „Ihr Mönche, wenn ein vollständiger Orden ein (Ordens-)Verfahren durch­führen muss, bei dem [der Betreffende] zum Übeltäter erklärt werden muss, aber es wird ein Verwarnungs-Verfahren ... Unterwerfungs-Verfahren ... Verbannungs-Verfahren ... Versöhnungs-Verfahren ... Suspendierungs-Verfahren ... Bewäh­rungs-Verfahren ... Verfahren zum Neuanfang ... Verfahren zur Ehrerbietung ... Verfahren zur Rehabilitation ... eine Hochordination ... ein Verfahren durch­geführt, bei dem die Beilegung des Vorfalles durch Erinnerung geschieht, dann, ihr Mönche, ist das kein vorschriftsmäßiges (Ordens-)Verfahren und nicht dem Regelwerk gemäß. Dann ist der Orden zu weit gegangen.

Ihr Mönche, wenn ein vollständiger Orden ein Verwarnungsverfahren durchführen muss, aber es wird ein Unterwerfungs-Verfahren ... Verbannungs-Verfahren ... Versöhnungs-Verfahren ... Suspendierungs-Verfahren ... Bewäh­rungs-Verfahren ... Verfahren zum Neuanfang ... Verfahren zur Ehrerbietung ... Verfahren zur Rehabilitation ... eine Hochordination ... ein Verfahren durchge­führt, bei dem die Beilegung des Vorfalles durch Erinnerung geschieht, dann, ihr Mönche, ist das kein vorschriftsmäßiges (Ordens-)Verfahren und nicht dem Regelwerk gemäß. Dann ist der Orden zu weit gegangen.

Ihr Mönche, wenn ein vollständiger Orden ein Unterwerfungs-Verfahren durchführen muss, aber es wird ein Verbannungs-Verfahren ... Versöhnungs-Verfahren ... Suspendierungs-Verfahren ... Bewährungs-Verfahren ... Verfahren zum Neuanfang ... Verfahren zur Ehrerbietung ... Verfahren zur Rehabilitation ... eine Hochordination ... ein Verfahren durchgeführt, bei dem die Beilegung des Vorfalles durch Erinnerung geschieht, dann, ihr Mönche, ist das kein vorschrifts­mäßiges (Ordens-)Verfahren und nicht dem Regelwerk gemäß. Dann ist der Orden zu weit gegangen.

Ihr Mönche, wenn ein vollständiger Orden ein Verbannungs-Verfahren durchführen muss, aber es wird ein Versöhnungs-Verfahren ... Suspendierungs-Verfahren ... Bewährungs-Verfahren ... Verfahren zum Neuanfang ... Verfahren zur Ehrerbietung ... Verfahren zur Rehabilitation ... eine Hochordination ... ein Verfahren durchgeführt, bei dem die Beilegung des Vorfalles durch Erinnerung geschieht, dann, ihr Mönche, ist das kein vorschriftsmäßiges (Ordens-)Verfahren und nicht dem Regelwerk gemäß. Dann ist der Orden zu weit gegangen.

Ihr Mönche, wenn ein vollständiger Orden ein Versöhnungs-Verfahren durchführen muss, aber es wird ein Suspendierungs-Verfahren ... Bewährungs-Verfahren ... Verfahren zum Neuanfang ... Verfahren zur Ehrerbietung ... Ver­fahren zur Rehabilitation ... eine Hochordination ... ein Verfahren durchgeführt, bei dem die Beilegung des Vorfalles durch Erinnerung geschieht, dann, ihr Mön­che, ist das kein vorschriftsmäßiges (Ordens-)Verfahren und nicht dem Regelwerk gemäß. Dann ist der Orden zu weit gegangen.

Ihr Mönche, wenn ein vollständiger Orden ein Suspendierungs-Verfahren durchführen muss, aber es wird ein Bewährungs-Verfahren ... Verfahren zum Neuanfang ... Verfahren zur Ehrerbietung ... Verfahren zur Rehabilitation ... eine Hochordination ... ein Verfahren durchgeführt, bei dem die Beilegung des Vor­falles durch Erinnerung geschieht, dann, ihr Mönche, ist das kein vorschrifts­mäßiges (Ordens-)Verfahren und nicht dem Regelwerk gemäß. Dann ist der Orden zu weit gegangen.

Ihr Mönche, wenn ein vollständiger Orden ein Bewährungs-Verfahren durchführen muss, aber es wird ein Verfahren zum Neuanfang ... Verfahren zur Ehrerbietung ... Verfahren zur Rehabilitation ... eine Hochordination ... ein Verfahren durchgeführt, bei dem die Beilegung des Vorfalles durch Erinnerung geschieht, dann, ihr Mönche, ist das kein vorschriftsmäßiges (Ordens-)Verfahren und nicht dem Regelwerk gemäß. Dann ist der Orden zu weit gegangen.

Ihr Mönche, wenn ein vollständiger Orden ein Verfahren zum Neuanfang durchführen muss, aber es wird ein Verfahren zur Ehrerbietung ... Verfahren zur Rehabilitation ... eine Hochordination ... ein Verfahren durchgeführt, bei dem die Beilegung des Vorfalles durch Erinnerung geschieht, dann, ihr Mönche, ist das kein vorschriftsmäßiges (Ordens-)Verfahren und nicht dem Regelwerk gemäß. Dann ist der Orden zu weit gegangen.

Ihr Mönche, wenn ein vollständiger Orden ein Verfahren zur Ehrerbietung durchführen muss, aber es wird ein Verfahren zur Rehabilitation ... eine Hoch­ordination ... ein Verfahren durchgeführt, bei dem die Beilegung des Vorfalles durch Erinnerung geschieht, dann, ihr Mönche, ist das kein vorschriftsmäßiges (Ordens-)Verfahren und nicht dem Regelwerk gemäß. Dann ist der Orden zu weit gegangen.

Ihr Mönche, wenn ein vollständiger Orden ein Verfahren zur Rehabilitation durchführen muss, aber es wird eine Hochordination ... ein Verfahren durch­geführt, bei dem die Beilegung des Vorfalles durch Erinnerung geschieht, dann, ihr Mönche, ist das kein vorschriftsmäßiges (Ordens-)Verfahren und nicht dem Regelwerk gemäß. Dann ist der Orden zu weit gegangen.

Ihr Mönche, wenn ein vollständiger Orden eine Hochordination durch­führen muss, aber es wird ein (Ordens-)Verfahren durchgeführt, bei dem [der Betreffende] zum Geisteskranken erklärt wird ... ein (Ordens-)Verfahren durch­geführt, bei dem [der Betreffende] zum Übeltäter erklärt wird ... ein Verwar­nungsverfahren ... ein Unterwerfungs-Verfahren ... ein Verbannungs-Verfahren ... ein Versöhnungs-Verfahren ... ein Suspendierungs-Verfahren ... ein Bewährungs-Verfahren ... ein Verfahren zum Neuanfang ... ein Verfahren zur Ehrerbietung ... ein Verfahren zur Rehabilitation durchgeführt, dann, ihr Mönche, ist das kein vor­schriftsmäßiges (Ordens-)Verfahren und nicht dem Regelwerk gemäß. Dann ist der Orden zu weit gegangen.“ [1088]

Das zweite Kapitel zum Auswendiglernen,

das mit den Fragen des Upāli, ist beendet.


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[1081] D/O: „Dass die Redakteure des [Vinaya-]Piṭaka Upāli hier, sowie in Mvg 476 und in Cvg 351 wählten, um ihn den Erhabenen über die Vinaya-Regeln zu fragen, steht offensichtlich mit der Tradition in Verbindung, Upāli als die spezielle Autorität hinsichtlich der Ordensregeln zu bezeichnen und ihn, wie in Dīpavaṃsa (IV 3,5; V 7,9) geschrieben, als Agganikkhittaka  zu benennen, d.h. als ursprünglichen Treuhänder [depositary] der Vinaya-Überlieferung.“

[1082] sativinaya  „Erinnerungs-Verfahren“, weil man bei jedem weiteren Verfahren gegen den Betreffenden, sich dessen reinen Gewissens erinnern soll. Das Verfahren zur Beilegung dieser Art von Streit dient dazu, den zu Unrecht Beschuldigten vor zukünftigen Anschuldigungen zu schützen, indem man ihn für „immun“ erklärt, ihm also offiziell zuerkennt, dass er wissentlich nicht in der Lage ist, ein Vergehen zu begehen, dessen man ihn anklagen könnte. Im Fall des Dabba ist es ganz offenkundig, da dieser als Arahat von sämtlichen, sich negativ auswirkenden Einflüssen frei war (khīṇāsavā).

[1083] amūḷhavinaya  „Status eines vormals Irren“. Eine Art des Vorgehens, um einen Streitfall beizulegen, der einen Mönch betrifft, der aufgrund seiner Unzurechnungsfähigkeit ein oder mehrere Vergehen beging. Es handelt sich hierbei um eine Art formellen Aufrufes, dass man alle bis dato begangene Ver­gehen des Betreffenden ignorieren möge, da er geisteskrank sei und daher ein Ordens-Verfahren gegen ihn unnötig (a-mūḷha  „grundlos“) sei (→ Mvg 167 und Cvg 196).

[1084] tassapāpiyasikākamma  Das ist sozusagen die Steigerung bzw. das Folgever­fahren zur Suspendierung wegen Uneinsichtigkeit (→ Cvg 46). D/O: „Ver­fahren im Falle hartnäckigem Übelseins“; IBH: „Beschluss über besondere Verderbtheit“; Upasak: „Verfahren zur Streitbeilegung für den Fall, ein Mönch macht Ausflüchte, wenn er wegen eines Pārājika oder ähnlicher Vergehen angeklagt ist. Er ist tatsächlich ein ‘Problem-Mönch’ und deshalb erklärt ihn der Orden formell zu einem ‘sündhaften Mönch’.“ Weitere Gründe sind: Aus­flüchte machen (weil man sich eines Pārājika-Vergehens schuldig gemacht hat), Streitlust, beigelegte Verfahren wieder aufrollen, Torheit, ständig (diesel­ben) Vergehen begehen, unzulässiger Kontakt mit Laien, Festhalten an fal­schen Ansichten, Schmähung von Buddha, Dhamma und/oder Orden.

[1085] Wie in Anmerkung 170 und 171 in Mvg 66.

[1086] Wie Anmerkung 162 in Mvg 66.

[1087] upasampādeti  Sicherlich als Neu- bzw. Reordination. Aber dazu müssen frühere Vergehen abgebüßt sein.

[1088] Somit sind alle Arten von Ordens-Verfahren miteinander kombiniert. Eigent­lich müsste nun die Umkehrung folgen, wie in Mvg 403. Solche synthetischen Konstrukte sind als spätere Textmodifikationen zu erkennen.


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