Vinaya-Piṭaka IV

BHIKKHUNĪ-VIBHAṄGA

Die Einteilung der Vorschriften für die buddhistischen Nonnen

VI. Übungsvorschriften

Hier nun, ihr Ehrwürdigen, kommen die [fünfundsiebzig] Übungsvorschriften zur Rezitation.[978]

Erste Kategorie: Benehmen bezüglich der Roben

1. Gruppe: Rundherum

1. Die Unterrobe rundherum

1170. [1240.] Bei einer Gelegenheit weilte der Buddha, der Erhabene in Anātha­piṇḍikas Kloster im Jetahain zu Sāvatthi. Zu dieser Zeit, da hatten die Nonnen der Sechsergruppe (die Unterrobe) vorn und hinten herabhängend angezogen. Die Leute ärgerten sich darüber, wurden unruhig und regten sich auf: „Wie können bloß diese Nonnen sich vorn und hinten herabhängend (mit der Unterrobe) beklei­den, gerade wie Sinneslust genießende Haushälterinnen.“ Den [anderen] Nonnen kam zu Ohren, dass die Leute sich ärgerten, unruhig waren und sich aufregten. Die Nonnen, die gemäßigt, genügsam, bescheiden, gewissenhaft und lernbegierig waren, wurden ärgerlich, unruhig und regten sich auf: „Wie können bloß die Non­nen der Sechsergruppe sich vorn und hinten herabhängend (mit der Unterrobe) bekleiden!“ Daraufhin nun berichteten diese Nonnen die Sache den Mönchen. Diejenigen Mönche, die bescheiden waren, genügsam, zurückhaltend, gewissen­haft und lernwillig waren, die ärgerten sich, regten sich auf und beunruhigten sich: „Wie können bloß die Nonnen der Sechsergruppe sich vorn und hinten herabhän­gend (mit der Unterrobe) bekleiden!“ Als nun daraufhin die Mönche die Nonnen auf verschiedene Weise heftig getadelt hatten, berichteten sie diesen Sachverhalt dem Erhabenen. Nachdem der Erhabene aus diesem Anlass und in diesem Zusam­menhang den Mönchsorden veranlasst hatte, sich zu versammeln, fragte er die Mönche: „Ist das wahr, ihr Mönche, dass sich die Nonnen der Sechsergruppe vorn und hinten herabhängend (mit der Unterrobe) bekleiden?“ – „Das ist wahr, Erha­bener.“ Da tadelte der erhabene Buddha (heftig): „Das ist unpassend, ungeeignet, nicht angemessen, nicht asketenwürdig, unerlaubt und nicht zu tun. Wie können sich bloß die Nonnen der Sechsergruppe vorn und hinten herabhängend (mit der Unterrobe) bekleiden! Das ist nicht erfreulich für die, die [noch] nicht [an der Lehre] erfreut sind, noch vermehrt es die Zahl derer, die erfreut sind. Jedoch bleiben die [noch] Unerfreuten unerfreut, die Anzahl derer wird geringer, die an der Lehre erfreut sind und so manchen macht es schwankend.“ Nachdem nun der Erhabene die Nonnen der Sechsergruppe auf mannigfache Weise (heftig) getadelt hatte, nachdem er über das Schwer-zu-unterhalten-sein, das Schwer-zu-ernähren-sein, das Große-Wünsche-haben, das Nicht-genügsam-sein, die Geselligkeit, die Trägheit mit scharfen Worten gesprochen hatte, nachdem er auf mannigfache Weise über das Einfach-zu-unterhalten-sein, das Einfach-zu-ernähren-sein, das Wenig-Wünsche-haben, die Genügsamkeit, das gewissenhafte Austreiben und die erfreuliche Verringerung [des Schlechten], sowie über den Eifer [dabei] mit lobenden Worten gesprochen hatte, sprach er zu den Mönchen: „So verkünde ich nun, ihr Mönche, für die Nonnen diese Vorschrift:

‘Rundherum werde ich mich mit der Unterrobe bekleiden.’, ist eine einzuhaltende Übungsvorschrift.“

Die Unterrobe soll rundherum getragen werden, um den Nabel herum, um die Knie[979] herum zu bedecken. Wer aufgrund von Missachtung[980] sich mit der Unterrobe vorn und/oder hinten herabhängend bekleidet, begeht ein Dukkaṭa-Ver­gehen.

Kein Vergehen ist es, wenn es unbewusst oder unbeabsichtigt oder unwis­sentlich erfolgt; wenn sie krank ist; bei Gefahr(-ensituationen); wenn sie verrückt ist; wenn sie die Ersttäterin ist.

 

Die erste Übungsvorschrift ist beendet.

 

2. Die Oberrobe rundherum

1171. ‘Rundherum werde ich mich mit der Oberrobe bekleiden.’, ist eine einzuhaltende Übungsvorschrift.“

Die Oberrobe soll rundherum getragen werden, nachdem beide Ecken gleich(-lang) gemacht wurden.[981] Wer aufgrund von Missachtung sich mit der Oberrobe vorn und/oder hinten herabhängend bekleidet, begeht ein Dukkaṭa-Vergehen.

Kein Vergehen ist es, wenn es unbewusst oder unbeabsichtigt oder unwissentlich erfolgt; wenn sie krank ist; bei Gefahr(-ensituationen); wenn sie verrückt ist; wenn sie die Ersttäterin ist.

 

Die zweite Übungsvorschrift ist beendet.

 

3. Gut bedeckt gehen

1172. ‘Gut bedeckt werde ich in bewohnter Gegend gehen.’, ist eine einzuhaltende Übungsvorschrift.“

Gut bedeckt soll man in bewohnter Gegend gehen. Wer aufgrund von Missachtung mit entblößtem Körper[982] in bewohnte Gegend geht, begeht ein Dukkaṭa-Vergehen.

Kein Vergehen ist es, wenn es unbewusst oder unbeabsichtigt oder unwissentlich erfolgt; wenn sie krank ist; bei Gefahr(-ensituationen); wenn sie verrückt ist; wenn sie die Ersttäterin ist.

 

Die dritte Übungsvorschrift ist beendet.

 

 

 

4. Gut bedeckt sitzen

1173. ‘Gut bedeckt werde ich in bewohnter Gegend sitzen.’, ist eine einzuhaltende Übungsvorschrift.“

Gut bedeckt soll man in bewohnter Gegend sitzen. Wer aufgrund von Missachtung mit entblößtem Körper[983] in bewohnter Gegend sitzt, begeht ein Dukkaṭa-Vergehen.

Kein Vergehen ist es, wenn es unbewusst oder unbeabsichtigt oder unwissentlich erfolgt; wenn sie krank ist; bei Gefahr(-ensituationen); wenn sie verrückt ist; wenn sie die Ersttäterin ist.

 

Die vierte Übungsvorschrift ist beendet.

 

5. Wohlbeherrscht gehen

1174. ‘Wohlbeherrscht werde ich in bewohnter Gegend gehen.’, ist eine einzuhaltende Übungsvorschrift.“

Wohlbeherrscht soll man in bewohnter Gegend gehen. Wer aufgrund von Missach­tung sich mit Händen oder Füßen vergnügend in bewohnter Gegend geht, begeht ein Dukkaṭa-Vergehen.

Kein Vergehen ist es, wenn es unbewusst oder unbeabsichtigt oder unwissentlich erfolgt; wenn sie krank ist; wenn sie verrückt ist; wenn sie die Ersttäterin ist.[984]

 

Die fünfte Übungsvorschrift ist beendet.

 

6. Wohlbeherrscht sitzen

1175. ‘Wohlbeherrscht werde ich in bewohnter Gegend sitzen.’, ist eine einzuhaltende Übungsvorschrift.“

Wohlbeherrscht soll man in bewohnter Gegend sitzen. Wer aufgrund von Missach­tung sich mit Händen oder Füßen vergnügend in bewohnter Gegend sitzt, begeht ein Dukkaṭa-Vergehen.

Kein Vergehen ist es, wenn es unbewusst oder unbeabsichtigt oder unwissentlich erfolgt; wenn sie krank ist; wenn sie verrückt ist; wenn sie die Ersttäterin ist.

 

Die sechste Übungsvorschrift ist beendet.

 

7. Mit niedergeschlagenen Augen gehen

1176. ‘Mit niedergeschlagenen Augen werde ich in bewohnter Gegend gehen.’, ist eine einzuhaltende Übungsvorschrift.“

Mit niedergeschlagenen Augen[985] soll man in bewohnter Gegend gehen, nur ein Joch weit schauen[986]. Wer aufgrund von Missachtung hierhin und dahin schauend in be­wohnter Gegend geht, begeht ein Dukkaṭa-Vergehen.

Kein Vergehen ist es, wenn es unbewusst oder unbeabsichtigt oder unwissentlich erfolgt; wenn sie krank ist; bei Gefahr(-ensituationen); wenn sie verrückt ist; wenn sie die Ersttäterin ist.

 

Die siebente Übungsvorschrift ist beendet.

 

8. Mit niedergeschlagenen Augen sitzen

 

1177. ‘Mit niedergeschlagenen Augen werde ich in bewohnter Gegend sitzen.’, ist eine einzuhaltende Übungsvorschrift.“

Mit niedergeschlagenen Augen soll man in bewohnter Gegend sitzen, nur ein Joch weit schauen. Wer aufgrund von Missachtung hierhin und dahin schauend in bewohnter Gegend sitzt, begeht ein Dukkaṭa-Vergehen.

Kein Vergehen ist es, wenn es unbewusst oder unbeabsichtigt oder unwissentlich erfolgt; wenn sie krank ist; bei Gefahr(-ensituationen); wenn sie verrückt ist; wenn sie die Ersttäterin ist.

 

Die achte Übungsvorschrift ist beendet.

 

9. Mit hochgezogener Robe gehen

 

1178. ‘Nicht mit hochgehobener Robe werde ich in bewohnter Gegend gehen.’, ist eine einzuhaltende Übungsvorschrift.“

Mit hochgehobener Robe soll man nicht in bewohnter Gegend gehen. Wer auf­grund von Missachtung nachdem sie eine oder beide Roben angehoben hat, in bewohnter Gegend geht, begeht ein Dukkaṭa-Vergehen.

Kein Vergehen ist es, wenn es unbewusst oder unbeabsichtigt oder unwissentlich erfolgt; wenn sie krank ist; bei Gefahr(-ensituationen); wenn sie verrückt ist; wenn sie die Ersttäterin ist.

 

Die neunte Übungsvorschrift ist beendet.

 

10. Mit hochgezogener Robe sitzen

 

1179. ‘Nicht mit hochgezogener Robe werde ich in bewohnter Gegend sitzen.’, ist eine einzuhaltende Übungsvorschrift.“

Mit hochgezogener Robe soll man nicht in bewohnter Gegend sitzen. Wer aufgrund von Missachtung nachdem sie eine oder beide Roben hochgezogen hat, in bewohnter Gegend sitzt, begeht ein Dukkaṭa-Vergehen.

Kein Vergehen ist es, wenn es unbewusst oder unbeabsichtigt oder unwissentlich erfolgt; wenn sie krank ist; bei Gefahr(-ensituationen); wenn sie verrückt ist; wenn sie die Ersttäterin ist.

 

Die zehnte Übungsvorschrift ist beendet.

 

[Das war] die erste Gruppe, die mit „rundherum“ [beginnt].

 

2. Gruppe: Auflachen

 

11. Laut auflachend gehen

1180. ‘Nicht (laut) auflachend werde ich in bewohnter Gegend gehen.’, ist eine ein­zuhaltende Übungsvorschrift.“

In bewohnter Gegend soll man nicht laut auflachend[987] gehen. Wer aufgrund von Missachtung mit lautem Gelächter in bewohnter Gegend geht, begeht ein Dukkaṭa-Ver­gehen.

Kein Vergehen ist es, wenn es unbewusst oder unbeabsichtigt oder unwissentlich erfolgt; wenn sie krank ist; wenn sie, falls es etwas zu Lachen gibt, ein Lächeln zeigt; bei Gefahr(-ensituationen)[988]; wenn sie verrückt ist; wenn sie die Ersttäterin ist.

 

Die elfte Übungsvorschrift ist beendet.

 

12. Laut auflachend sitzen

1181. ‘Nicht (laut) auflachend werde ich in bewohnter Gegend sitzen.’, ist eine ein­zuhaltende Übungsvorschrift.“

In bewohnter Gegend soll man nicht laut auflachend sitzen. Wer aufgrund von Missachtung mit lautem Gelächter in bewohnter Gegend sitzt, begeht ein Dukkaṭa-Ver­gehen.

Kein Vergehen ist es, wenn es unbewusst oder unbeabsichtigt oder unwissentlich erfolgt; wenn sie krank ist; wenn sie, falls es etwas zu Lachen gibt, ein Lächeln zeigt; bei Gefahr(-ensituationen); wenn sie verrückt ist; wenn sie die Ersttäterin ist.

 

Die zwölfte Übungsvorschrift ist beendet.

 

13. Ohne zu lärmen gehen

1182. ‘Ohne Lärm zu machen werde ich in bewohnter Gegend gehen.’, ist eine ein­zuhaltende Übungsvorschrift.“

Ohne Lärm zu machen[989] soll man in bewohnter Gegend gehen. Wer aufgrund von Missachtung geräuschvoll und großen Lärm machend in bewohnter Gegend geht, begeht ein Dukkaṭa-Vergehen.

Kein Vergehen ist es, wenn es unbewusst oder unbeabsichtigt oder unwissentlich erfolgt; wenn sie krank ist; bei Gefahr(-ensituationen); wenn sie verrückt ist; wenn sie die Ersttäterin ist.

 

Die dreizehnte Übungsvorschrift ist beendet.

 

14. Ohne zu lärmen sitzen

1183. ‘Ohne Lärm zu machen werde ich in bewohnter Gegend sitzen.’, ist eine ein­zuhaltende Übungsvorschrift.“

Ohne Lärm zu machen soll man in bewohnter Gegend sitzen. Wer aufgrund von Missachtung geräuschvoll und großen Lärm machend in bewohnter Gegend sitzt, begeht ein Dukkaṭa-Vergehen.

Kein Vergehen ist es, wenn es unbewusst oder unbeabsichtigt oder unwissentlich erfolgt; wenn sie krank ist; bei Gefahr(-ensituationen); wenn sie verrückt ist; wenn sie die Ersttäterin ist.

 

Die vierzehnte Übungsvorschrift ist beendet.

 

15. Mit wiegendem Körper gehen

1184. ‘Mit wiegendem Körper werde ich nicht in bewohnter Gegend gehen.’, ist eine einzuhaltende Übungsvorschrift.“

Man soll nicht mit wiegendem Körper in bewohnter Gegend gehen. Den Körper aufgerichtet soll man gehen. Wer aufgrund von Missachtung mit wiegendem Körper in bewohnter Gegend geht, und/oder den Körper hängen lässt, begeht ein Dukkaṭa-Ver­gehen.

Kein Vergehen ist es, wenn es unbewusst oder unbeabsichtigt oder unwissentlich erfolgt; wenn sie krank ist; bei Gefahr(-ensituationen); wenn sie verrückt ist; wenn sie die Ersttäterin ist.

 

Die fünfzehnte Übungsvorschrift ist beendet.

 

16. Mit wiegendem Körper sitzen

1185. ‘Mit wiegendem Körper werde ich nicht in bewohnter Gegend sitzen.’, ist eine einzuhaltende Übungsvorschrift.“

Man soll nicht mit wiegendem Körper in bewohnter Gegend sitzen. Den Körper aufgerichtet soll man sitzen. Wer aufgrund von Missachtung mit wiegendem Körper in bewohnter Gegend sitzt, und/oder den Körper hängen lässt, begeht ein Dukkaṭa-Ver­gehen.

Kein Vergehen ist es, wenn es unbewusst oder unbeabsichtigt oder unwissentlich erfolgt; wenn sie krank ist; wenn sie in ein Haus gegangen ist[990]; bei Gefahr(-ensituationen); wenn sie verrückt ist; wenn sie die Ersttäterin ist.

 

Die sechzehnte Übungsvorschrift ist beendet.

 

 

 

17. Mit schlenkernden Armen gehen

1186. ‘Mit schlenkernden Armen werde ich nicht in bewohnter Gegend gehen.’, ist eine einzuhaltende Übungsvorschrift.“

Man soll nicht mit schlenkernden Armen in bewohnter Gegend gehen. Die Arme gestreckt haltend soll man gehen. Wer aufgrund von Missachtung mit schlenkernden Armen in bewohnter Gegend geht, und/oder die Arme herabbau­meln lässt, begeht ein Dukkaṭa-Vergehen.

Kein Vergehen ist es, wenn es unbewusst oder unbeabsichtigt oder unwis­sentlich erfolgt; wenn sie krank ist; bei Gefahr(-ensituationen); wenn sie verrückt ist; wenn sie die Ersttäterin ist.

 

Die siebzehnte Übungsvorschrift ist beendet.

 

18. Mit schlenkernden Armen sitzen

1187. ‘Mit schlenkernden Armen werde ich nicht in bewohnter Gegend sitzen.’, ist eine einzuhaltende Übungsvorschrift.“

Man soll nicht mit schlenkernden Armen in bewohnter Gegend sitzen.[991] Wer aufgrund von Missachtung mit schlenkernden Armen in bewohnter Gegend sitzt, und/oder die Arme herabbaumeln lässt, begeht ein Dukkaṭa-Vergehen.

Kein Vergehen ist es, wenn es unbewusst oder unbeabsichtigt oder unwissentlich erfolgt; wenn sie krank ist; wenn sie in ein Haus gegangen ist; bei Gefahr(-ensituationen); wenn sie verrückt ist; wenn sie die Ersttäterin ist.

 

Die achtzehnte Übungsvorschrift ist beendet.

 

19. Mit wiegendem Kopf gehen

1188. ‘Mit wiegendem Kopf werde ich nicht in bewohnter Gegend gehen.’, ist eine einzuhaltende Übungsvorschrift.“

Man soll nicht mit wiegendem Kopf in bewohnter Gegend gehen. Den Kopf erhoben habend soll man gehen. Wer aufgrund von Missachtung mit wiegendem Kopf in bewohnter Gegend geht, und/oder den Kopf hängen lässt, begeht ein Dukkaṭa-Vergehen.

Kein Vergehen ist es, wenn es unbewusst oder unbeabsichtigt oder unwissentlich erfolgt; wenn sie krank ist; bei Gefahr(-ensituationen); wenn sie verrückt ist; wenn sie die Ersttäterin ist.

 

Die neunzehnte Übungsvorschrift ist beendet.

 

20. Mit wiegendem Kopf sitzen

1189. ‘Mit wiegendem Kopf werde ich nicht in bewohnter Gegend sitzen.’, ist eine einzuhaltende Übungsvorschrift.“

Man soll nicht mit wiegendem Kopf in bewohnter Gegend sitzen. Den Kopf erhoben habend soll man sitzen. Wer aufgrund von Missachtung mit wiegendem Kopf in bewohnter Gegend sitzt, und/oder den Kopf hängen lässt, begeht ein Dukkaṭa-Vergehen.

Kein Vergehen ist es, wenn es unbewusst oder unbeabsichtigt oder unwissentlich erfolgt; wenn sie krank ist; wenn sie in ein Haus gegangen ist; bei Gefahr(-ensituationen); wenn sie verrückt ist; wenn sie die Ersttäterin ist.

 

Die zwanzigste Übungsvorschrift ist beendet.

 

[Das war] die zweite Gruppe, die mit „Auflachen“ [beginnt].

 

3. Gruppe: Die Arme eingestemmt

 

21. Mit eingestemmten Armen gehen

1190. ‘Mit eingestemmten Armen werde ich nicht in bewohnter Gegend gehen.’, ist eine einzuhaltende Übungsvorschrift.“

Man soll nicht mit eingestemmten Armen in bewohnter Gegend gehen. Wer auf­grund von Missachtung einen oder beide Arme eingestemmt hat, und in bewohnter Gegend geht, begeht ein Dukkaṭa-Vergehen.

Kein Vergehen ist es, wenn es unbewusst oder unbeabsichtigt oder unwissentlich erfolgt; wenn sie krank ist; bei Gefahr(-ensituationen); wenn sie verrückt ist; wenn sie die Ersttäterin ist.

 

Die einundzwanzigste Übungsvorschrift ist beendet.

 

22. Mit eingestemmten Armen sitzen

1191. ‘Mit eingestemmten Armen werde ich nicht in bewohnter Gegend sitzen.’, ist eine einzuhaltende Übungsvorschrift.“

Man soll nicht mit eingestemmten Armen in bewohnter Gegend sitzen. Wer auf­grund von Missachtung einen oder beide Arme eingestemmt hat, und in bewohnter Gegend sitzt, begeht ein Dukkaṭa-Vergehen.

Kein Vergehen ist es, wenn es unbewusst oder unbeabsichtigt oder unwissentlich erfolgt; wenn sie krank ist; wenn sie in ein Haus gegangen ist; bei Gefahr(-ensituationen); wenn sie verrückt ist; wenn sie die Ersttäterin ist.

 

Die zweiundzwanzigste Übungsvorschrift ist beendet.

 

23. Mit verhülltem Kopf gehen

1192. ‘Verhüllt[992] werde ich nicht in bewohnter Gegend gehen.’, ist eine einzuhaltende Übungsvorschrift.“

Man soll nicht verhüllt in bewohnter Gegend gehen. Wer aufgrund von Miss­achtung, nachdem sie sich verhüllte, in bewohnte Gegend geht, begeht ein Dukkaṭa-Ver­gehen.

Kein Vergehen ist es, wenn es unbewusst oder unbeabsichtigt oder unwissentlich erfolgt; wenn sie krank ist; bei Gefahr(-ensituationen); wenn sie verrückt ist; wenn sie die Ersttäterin ist.

 

Die dreiundzwanzigste Übungsvorschrift ist beendet.

 

24. Mit verhülltem Kopf sitzen

 

1193. ‘Verhüllt werde ich nicht in bewohnter Gegend sitzen.’, ist eine einzuhaltende Übungsvorschrift.“

Man soll nicht verhüllt in bewohnter Gegend sitzen. Wer aufgrund von Missachtung, nachdem er sich verhüllte, in bewohnter Gegend sitzt, begeht ein Dukkaṭa-Vergehen.

Kein Vergehen ist es, wenn es unbewusst oder unbeabsichtigt oder unwissentlich erfolgt; wenn sie krank ist; wenn sie in ein Haus gegangen ist; bei Gefahr(-ensituationen); wenn sie verrückt ist; wenn sie die Ersttäterin ist.

 

Die vierundzwanzigste Übungsvorschrift ist beendet.

 

25. Nur auf Zehen oder Fersen gehend

 

1194. ‘Nur auf Zehen oder Fersen gehend werde ich nicht in bewohnter Gegend gehen.’, ist eine einzuhaltende Übungsvorschrift.“

Man soll nicht nur auf Zehen oder Fersen in bewohnter Gegend gehen. Wer auf­grund von Missachtung nur auf Zehen oder Fersen in bewohnter Gegend geht, begeht ein Dukkaṭa-Vergehen.

Kein Vergehen ist es, wenn es unbewusst oder unbeabsichtigt oder unwissentlich erfolgt; wenn sie krank ist; bei Gefahr(-ensituationen); wenn sie verrückt ist; wenn sie die Ersttäterin ist.

 

Die fünfundzwanzigste Übungsvorschrift ist beendet.

 

26. Mit umfassten Knien

 

1195. ‘Mit umfassten Knien werde ich nicht in bewohnter Gegend sitzen.’, ist eine einzuhaltende Übungsvorschrift.“

Man soll nicht mit umfassten Knien in bewohnter Gegend sitzen. Wer aufgrund von Missachtung mit den Händen die Knie umfassend oder mit einem Band umwunden[993] in bewohnter Gegend sitzt, begeht ein Dukkaṭa-Vergehen.

Kein Vergehen ist es, wenn es unbewusst oder unbeabsichtigt oder unwissentlich erfolgt; wenn sie krank ist; wenn sie in ein Haus gegangen ist; bei Gefahr(-ensituationen); wenn sie verrückt ist; wenn sie der Ersttäterin ist.

 

Die sechsundzwanzigste Übungsvorschrift ist beendet.

 

Zweite Kategorie: Bezüglich des Speisens

27. Mit Würde [annehmen]

1196. ‘Mit Würde werde ich die Almosenspeise annehmen.’, ist eine einzuhaltende Übungsvorschrift.“

Man soll mit Würde[994] die Almosenspeise annehmen. Wer aufgrund von Missach­tung würdelos die Almosenspeise annimmt, als würde sie etwas wegwerfen wollen, begeht ein Dukkaṭa-Vergehen.

Kein Vergehen ist es, wenn es unbewusst oder unbeabsichtigt oder unwissentlich erfolgt; wenn sie krank ist; bei Gefahr(-ensituationen); wenn sie verrückt ist; wenn sie die Ersttäterin ist.

 

Die siebenundzwanzigste Übungsvorschrift ist beendet.

 

28. Mit Achtsamkeit auf die Schale [annehmen]

1197. ‘Mit auf die Schale gerichteter Achtsamkeit werde ich die Almosenspeise annehmen.’, ist eine einzuhaltende Übungsvorschrift.“

Man soll mit auf die Schale gerichteter Achtsamkeit die Almosenspeise annehmen. Wer aufgrund von Missachtung hierhin und dorthin schauend die Almosenspeise annimmt, begeht ein Dukkaṭa-Vergehen.

Kein Vergehen ist es, wenn es unbewusst oder unbeabsichtigt oder unwissentlich erfolgt; wenn sie krank ist; bei Gefahr(-ensituationen); wenn sie verrückt ist; wenn sie die Ersttäterin ist.

 

Die achtundzwanzigste Übungsvorschrift ist beendet.

 

29. Entsprechende Menge Curries [annehmen]

1198. ‘Die Curries werde ich in entsprechender Menge der Almosenspeise anneh­men.’, ist eine einzuhaltende Übungsvorschrift.“

‘Curries’[995] bedeutet: zwei Arten Curries: Mungbohnen-Curry, Bohnen-Curry. Per Hand dargereicht, soll es in ausgewogener Menge zur Almosenspeise angenommen werden.[996] Wer aufgrund von Missachtung (zu) reichlich Curries annimmt, begeht ein Dukkaṭa-Vergehen.

Kein Vergehen ist es, wenn es unbewusst oder unbeabsichtigt oder unwissentlich erfolgt; wenn sie krank ist; wenn es einen anderen Geschmack[997] hat; wenn Verwandte dazu einladen; wenn es für jemanden anderen ist; wenn es eigener Besitz ist; bei Gefahr (-ensituationen); wenn sie verrückt ist; wenn sie die Ersttäterin ist.[998]

 

Die neunundzwanzigste Übungsvorschrift ist beendet.

 

30. Bis zum Rand

1199. ‘Bis zum Rand werde ich [höchstens] die Almosenspeise annehmen.’, ist eine einzuhaltende Übungsvorschrift.“

Man soll [höchstens] bis zum Rand [der Schale] Almosenspeise annehmen. Wer aufgrund von Missachtung in aufgehäufter Weise Almosenspeise annimmt, begeht ein Dukkaṭa-Vergehen.

Kein Vergehen ist es, wenn es unbewusst oder unbeabsichtigt oder unwissentlich erfolgt; bei Gefahr(-ensituationen); wenn sie verrückt ist; wenn sie die Ersttäterin ist.[999]

 

Die dreißigste Übungsvorschrift ist beendet.

 

[Das war] die dritte Gruppe, die mit „eingestemmten Armen“ [beginnt].

 

4. Gruppe: Würdevoll

 

31. Mit Würde [verzehren]

1200. ‘Mit Würde werde ich die Almosenspeise verzehren.’, ist eine einzuhaltende Übungsvorschrift.“

Man soll mit Würde die Almosenspeise verzehren. Wer aufgrund von Missachtung die Almosenspeise würdelos verzehrt, begeht ein Dukkaṭa-Vergehen.

Kein Vergehen ist es, wenn es unbewusst oder unbeabsichtigt oder unwissentlich erfolgt; wenn sie krank ist; bei Gefahr(-ensituationen); wenn sie verrückt ist; wenn sie die Ersttäterin ist.

 

Die einunddreißigste Übungsvorschrift ist beendet.

 

32. Mit Achtsamkeit auf die Schale [verzehren]

 

1201. ‘Mit auf die Schale gerichteter Achtsamkeit werde ich die Almosenspeise verzehren.’, ist eine einzuhaltende Übungsvorschrift.“

Man soll mit auf die Schale gerichteter Achtsamkeit die Almosenspeise verzehren. Wer aufgrund von Missachtung hierhin und dorthin schauend die Almosenspeise verzehrt, begeht ein Dukkaṭa-Vergehen.

Kein Vergehen ist es, wenn es unbewusst oder unbeabsichtigt oder unwissentlich erfolgt; wenn sie krank ist; bei Gefahr(-ensituationen); wenn sie verrückt ist; wenn sie die Ersttäterin ist.

 

Die zweiunddreißigste Übungsvorschrift ist beendet.

 

33. Nacheinander

1202. ‘Aufeinanderfolgend werde ich die Almosenspeise verzehren.’, ist eine einzu­haltende Übungsvorschrift.“

Man soll die Almosenspeisen nacheinander verzehren. Wer aufgrund von Missach­tung, nachdem sie hier und da auswählte[1000], die Almosenspeise verzehrt, begeht ein Dukkaṭa-Vergehen.

Kein Vergehen ist es, wenn es unbewusst oder unbeabsichtigt oder unwissentlich erfolgt; wenn sie krank ist; wenn sie jemandem anderen gibt, was sie aussonderte; wenn sie aussondert, was von anderen aufgehäuft wurde; wenn es [verschiedene] Delikatessen sind; bei Gefahr(-ensituationen); wenn sie verrückt ist; wenn sie die Ersttäterin ist.

 

Die dreiunddreißigste Übungsvorschrift ist beendet.

 

34. Entsprechende Menge Curries [verzehren]

1203. ‘Die Curries werde ich in entsprechender Menge der Almosenspeise verzeh­ren.’, ist eine einzuhaltende Übungsvorschrift.“

‘Curries’ bedeutet: zwei Arten Curries: Mungbohnen-Curry, Bohnen-Curry. Per Hand dargereicht, soll es in ausgewogener Menge zur Almosenspeise angenommen wer­den. Wer aufgrund von Missachtung (zu) reichlich Curries verzehrt, begeht ein Dukkaṭa-Vergehen.

Kein Vergehen ist es, wenn es unbewusst oder unbeabsichtigt oder unwissentlich erfolgt; wenn sie krank ist; wenn es einen anderen Geschmack hat; wenn Verwandte dazu einladen; wenn es für jemanden anderen ist; wenn es eigener Besitz ist; bei Gefahr(-ensitu­ationen); wenn sie verrückt ist; wenn sie die Ersttäterin ist.[1001]

 

Die vierunddreißigste Übungsvorschrift ist beendet.

 

35. Zusammengedrückt

1204. ‘Nicht aufgeformt und dann zerdrückt habend werde ich die Almosenspeise verzehren.’, ist eine einzuhaltende Übungsvorschrift.“ [1002]

Man soll nicht die Almosenspeise verzehren, nachdem man sie zu einem Stūpa geformt hat. Wer aufgrund von Missachtung die Almosenspeise verzehrt, nachdem sie sie zu einem Stūpa geformt hat, begeht ein Dukkaṭa-Vergehen.

Kein Vergehen ist es, wenn es unbewusst oder unbeabsichtigt oder unwissentlich erfolgt; wenn sie krank ist; wenn sie isst, nachdem sie unbedeutende Reste zu einem [Happen] zusammengezogen und dann zusammengedrückt hat; bei Gefahr(-ensituatio­nen); wenn sie verrückt ist; wenn sie die Ersttäterin ist.

 

Die fünfunddreißigste Übungsvorschrift ist beendet.

36. Mit Reis bedeckt

1205. ‘Die Curries oder das Hauptgericht werde ich nicht mit dem Wunsch, mehr davon zu erhalten, mit Reis bedecken.’, ist eine einzuhaltende Übungsvorschrift.“

Die Curries oder das Hauptgericht soll man nicht mit dem Wunsch, mehr davon zu erhalten, mit Reis bedecken. Wer aufgrund von Missachtung die Curries oder das Haupt­gericht mit dem Wunsch, mehr davon zu erhalten, mit Reis bedeckt, begeht ein Dukkaṭa-Vergehen.[1003]

Kein Vergehen ist es, wenn es unbewusst oder unbeabsichtigt oder unwissentlich erfolgt; wenn die Besitzer beim Geben [die Curries] bedeckt haben; wenn es ohne den Wunsch mehr zu erhalten ist; bei Gefahr(-ensituationen); wenn sie verrückt ist; wenn sie die Ersttäterin ist.[1004]

 

Die sechsunddreißigste Übungsvorschrift ist beendet.

 

37. Für sich selbst erbeten

1206. ‘Für mich selber werde ich nicht, außer wenn ich krank bin, Reis und Curries erbeten und verzehren.’, ist eine einzuhaltende Übungsvorschrift.“

Man soll nicht für sich selber Reis und Curries erbitten, außer wenn man krank ist, und das dann verzehren. Wer aufgrund von Missachtung, nachdem sie Reis und Curries ohne krank zu sein, für sich selber erbeten hat und dann verzehrt, begeht ein Dukkaṭa-Vergehen.

Kein Vergehen ist es, wenn es unbewusst oder unbeabsichtigt oder unwissentlich erfolgt; wenn sie krank ist; wenn Verwandte dazu einladen; wenn es für jemanden anderen ist; wenn es eigener Besitz ist; bei Gefahr(-ensituationen); wenn sie verrückt ist; wenn sie die Ersttäterin ist.

 

Die siebenunddreißigste Übungsvorschrift ist beendet.

 

38. Nach Mängeln suchend in die Schale schauen

1207. ‘Befallen von Kritiksucht werde ich nicht in die Schale [anderer] schauen.’, ist eine einzuhaltende Übungsvorschrift.“

Man soll nicht, befallen von Kritiksucht, in die Almosenschale [anderer] schauen. Wer aufgrund von Missachtung, befallen von Kritiksucht, in die Almosenschale [anderer] schaut, begeht ein Dukkaṭa-Vergehen.

Kein Vergehen ist es, wenn es unbewusst oder unbeabsichtigt oder unwissentlich erfolgt; wenn sie in dem Gedanken schaut: ‘Das will ich [noch] geben.’ oder ‘Das will ich [noch] geben lassen.’; wenn sie keine Fehler sucht; bei Gefahr(-ensituationen); wenn sie verrückt ist; wenn sie die Ersttäterin ist.[1005]

 

Die achtunddreißigste Übungsvorschrift ist beendet.

39. Zu große Happen

1208. ‘Nicht zu große Happen werde ich machen.’, ist eine einzuhaltende Übungsvor­schrift.“

Man soll keine zu großen Happen machen. Wer aufgrund von Missachtung zu große Happen macht, begeht ein Dukkaṭa-Vergehen.

Kein Vergehen ist es, wenn es unbewusst oder unbeabsichtigt oder unwissentlich erfolgt; wenn sie krank ist; wenn es feste Speisen[1006], alle Sorten von Früchten, Delika­tessen sind; bei Gefahr(-ensituationen); wenn sie verrückt ist; wenn sie die Ersttäterin ist.

 

Die neununddreißigste Übungsvorschrift ist beendet.

 

40. Runde Bissen

1209. ‘Runde Bissen werde ich machen.’, ist eine einzuhaltende Übungsvorschrift.“

Man soll [nur] runde Bissen machen. Wer aufgrund von Missachtung lange Bissen macht, begeht ein Dukkaṭa-Vergehen.

Kein Vergehen ist es, wenn es unbewusst oder unbeabsichtigt oder unwissentlich erfolgt; wenn sie krank ist; wenn es feste Speisen und/oder alle Sorten von Früchten und /oder Delikatessen sind; bei Gefahr(-ensituationen); wenn sie verrückt ist; wenn sie die Ersttäterin ist.

 

Die vierzigste Übungsvorschrift ist beendet.

 

[Das war] die vierte Gruppe, die mit „würdevoll“ [beginnt].

 

5. Gruppe: Happen

 

41. Den Happen vor den Mund bringen

1210. ‘Bevor ich nicht den Happen vor den Mund gebracht habe, werde ich ihn nicht öffnen., ist eine einzuhaltende Übungsvorschrift.“

Man soll nicht den Mund öffnen, bevor man nicht den Happen davorgebracht hat. Wer aufgrund von Missachtung, bevor der Happen davor gebracht wurde, den Mund öffnet, begeht ein Dukkaṭa-Vergehen.

Kein Vergehen ist es, wenn es unbewusst oder unbeabsichtigt oder unwissentlich erfolgt; wenn sie krank ist; bei Gefahr(-ensituationen); wenn sie verrückt ist; wenn sie die Ersttäterin ist.

 

Die einundvierzigste Übungsvorschrift ist beendet.

 

 

 

42. Die ganze Hand

1211. ‘Beim Speisen werde ich nicht die ganze Hand in den Mund stecken.’, ist eine einzuhaltende Übungsvorschrift.“

Man soll nicht beim Speisen die ganze Hand in den Mund stecken. Wer aufgrund von Missachtung beim Speisen die ganze Hand in den Mund steckt, begeht ein Dukkaṭa-Vergehen.

Kein Vergehen ist es, wenn es unbewusst oder unbeabsichtigt oder unwissentlich erfolgt; wenn sie krank ist; bei Gefahr(-ensituationen); wenn sie verrückt ist; wenn sie die Ersttäterin ist.

 

Die zweiundvierzigste Übungsvorschrift ist beendet.

 

43. Mit vollem Mund

1212. ‘Mit vollem Mund werde ich nicht sprechen.’, ist eine einzuhaltende Übungsvor­schrift.“

Man soll nicht mit vollem Mund sprechen. Wer aufgrund von Missachtung mit vollem Mund spricht, begeht ein Dukkaṭa-Vergehen.[1007]

Kein Vergehen ist es, wenn es unbewusst oder unbeabsichtigt oder unwissentlich erfolgt; wenn sie krank ist; bei Gefahr(-ensituationen); wenn sie verrückt ist; wenn sie die Ersttäterin ist.

 

Die dreiundvierzigste Übungsvorschrift ist beendet.

 

44. Brocken werfend

1213. ‘Die Brocken nicht (hoch-)werfend werde ich speisen.’, ist eine einzuhaltende Übungsvorschrift.“

Man soll nicht speisen, indem man die Brocken (hoch-)wirft. Wer aufgrund von Missachtung Brocken (hoch-)werfend speist, begeht ein Dukkaṭa-Vergehen.

Kein Vergehen ist es, wenn es unbewusst oder unbeabsichtigt oder unwissentlich erfolgt; wenn sie krank ist; wenn es feste Speisen und/oder alle Sorten von Früchten sind; bei Gefahr(-ensituationen); wenn sie verrückt ist; wenn sie die Ersttäterin ist.

 

Die vierundvierzigste Übungsvorschrift ist beendet.

 

45. Happen zurechtschneiden

 

1214. ‘Keine Happen zurechtschneidend werde ich speisen.’, ist eine einzuhaltende Übungsvorschrift.“

Man soll nicht speisen, indem man Happen zurechtschneidet. Wer aufgrund von Missachtung Happen zurechtschneidend speist, begeht ein Dukkaṭa-Vergehen.[1008]

Kein Vergehen ist es, wenn es unbewusst oder unbeabsichtigt oder unwissentlich erfolgt; wenn sie krank ist; wenn es feste Speisen und/oder alle Sorten von Früchten und /oder Delikatessen sind; bei Gefahr(-ensituationen); wenn sie verrückt ist; wenn sie die Ersttäterin ist.

 

Die fünfundvierzigste Übungsvorschrift ist beendet.

 

46. Vollgestopfte Wangen

1215. ‘Beim Speisen werde ich mir nicht die Wangen vollstopfen.’, ist eine einzuhal­tende Übungsvorschrift.“

Man soll sich nicht beim Speisen die Wangen vollstopften. Wer aufgrund von Miss­achtung eine oder beide Wangen vollgestopft hat und speist [so], begeht ein Dukkaṭa-Vergehen.

Kein Vergehen ist es, wenn es unbewusst oder unbeabsichtigt oder unwissentlich erfolgt; wenn sie krank ist; wenn es alle Sorten von Früchten sind; bei Gefahr(-ensitua­tionen); wenn sie verrückt ist; wenn sie die Ersttäterin ist.

 

Die sechsundvierzigste Übungsvorschrift ist beendet.

 

47. Die Hand ablecken

1216. ‘Beim Speisen werde ich nicht die Hand abschütteln.’, ist eine einzuhaltende Übungsvorschrift.“

Man soll nicht beim Speisen die Hand abschütteln. Wer aufgrund von Missachtung die Hand beim Speisen abschüttelt, begeht ein Dukkaṭa-Vergehen.

Kein Vergehen ist es, wenn es unbewusst oder unbeabsichtigt oder unwissentlich erfolgt; wenn sie krank ist; wenn sie die Hand abschüttelt, um Schmutz[1009] zu beseitigen; bei Gefahr(-ensituationen); wenn sie verrückt ist; wenn sie die Ersttäterin ist.

 

Die siebenundvierzigste Übungsvorschrift ist beendet.

 

48. Reis verstreuen

1217. ‘Beim Speisen werde ich keinen Reis verstreuen.’, ist eine einzuhaltende Übungsvorschrift.“

Man soll keinen Reis beim Speisen verstreuen. Wer aufgrund von Missachtung speist und dabei Reis verstreut, begeht ein Dukkaṭa-Vergehen.

Kein Vergehen ist es, wenn es unbewusst oder unbeabsichtigt oder unwissentlich erfolgt; wenn sie krank ist; wenn sie Schmutz beseitigt, und dabei Reis verstreut[1010]; bei Gefahr(-ensituationen); wenn sie verrückt ist; wenn sie die Ersttäterin ist.

 

Die achtundvierzigste Übungsvorschrift ist beendet.

 

49. Die Zunge herausstrecken

1218. ‘Beim Speisen werde ich nicht die Zunge herausstrecken.’, ist eine einzuhal­tende Übungsvorschrift.“

Man soll nicht beim Speisen die Zunge herausstrecken. Wer aufgrund von Miss­achtung die Zunge herausstreckend speist, begeht ein Dukkaṭa-Vergehen.

Kein Vergehen ist es, wenn es unbewusst oder unbeabsichtigt oder unwissentlich erfolgt; wenn sie krank ist; bei Gefahr(-ensituationen); wenn sie verrückt ist; wenn sie die Ersttäterin ist.

 

Die neunundvierzigste Übungsvorschrift ist beendet.

 

50. Schmatzlaute machen

1219. ‘Beim Speisen werde ich keine Schmatzlaute machen.’, ist eine einzuhaltende Übungsvorschrift.“

Man soll nicht beim Speisen schmatzen[1011]. Wer aufgrund von Missachtung beim Speisen Schmatzlaute macht, begeht ein Dukkaṭa-Vergehen.

Kein Vergehen ist es, wenn es unbewusst oder unbeabsichtigt oder unwissentlich erfolgt; wenn sie krank ist; bei Gefahr(-ensituationen); wenn sie verrückt ist; wenn sie die Ersttäterin ist.

 

Die fünfzigste Übungsvorschrift ist beendet.

 

[Das war] die fünfte Gruppe, die mit „Happen“ [beginnt].

 

 

6. Gruppe: Schlürfen

51. Schlürflaute machen

1220. ‘Beim Speisen werde ich keine Schlürflaute machen.’, ist eine einzuhaltende Übungsvorschrift.“

Man soll nicht beim Speisen schlürfen[1012]. Wer aufgrund von Missachtung beim Speisen Schlürflaute macht, begeht ein Dukkaṭa-Vergehen.

Kein Vergehen ist es, wenn es unbewusst oder unbeabsichtigt oder unwissentlich erfolgt; wenn sie krank ist; bei Gefahr(-ensituationen); wenn sie verrückt ist; wenn sie die Ersttäterin ist.

 

Die einundfünfzigste Übungsvorschrift ist beendet.

52. Die Hand ablecken

1221. ‘Beim Speisen werde ich nicht die Hand ablecken.’, ist eine einzuhaltende Übungsvorschrift.“

Man soll nicht beim Speisen die Hand ablecken. Wer aufgrund von Missachtung die Hand ableckend speist, begeht ein Dukkaṭa-Vergehen.

Kein Vergehen ist es, wenn es unbewusst oder unbeabsichtigt oder unwissentlich erfolgt; wenn sie krank ist; bei Gefahr(-ensituationen); wenn sie verrückt ist; wenn sie die Ersttäterin ist.

 

Die zweiundfünfzigste Übungsvorschrift ist beendet.

 

53. Die Schale auslecken

1222. ‘Beim Speisen werde ich nicht die Schale auslecken.’, ist eine einzuhaltende Übungsvorschrift.“

Man soll nicht beim Speisen die Hand ablecken. Wer aufgrund von Missachtung beim Speisen die Schale ausleckt, begeht ein Dukkaṭa-Vergehen.

Kein Vergehen ist es, wenn es unbewusst oder unbeabsichtigt oder unwissentlich erfolgt; wenn sie krank ist; nachdem sie unbedeutende Reste zu einem zusammengezogen und dann aufleckt[1013]; bei Gefahr(-ensituationen); wenn sie verrückt ist; wenn sie die Erst­täterin ist.

 

Die dreiundfünfzigste Übungsvorschrift ist beendet.

 

54. Die Lippen ablecken

1223. ‘Beim Speisen werde ich nicht die Lippen ablecken.’, ist eine einzuhaltende Übungsvorschrift.“

Man soll nicht beim Speisen die Lippen ablecken. Wer aufgrund von Missachtung die Lippen ableckend speist, begeht ein Dukkaṭa-Vergehen.

Kein Vergehen ist es, wenn es unbewusst oder unbeabsichtigt oder unwissentlich erfolgt; wenn sie krank ist; bei Gefahr(-ensituationen); wenn sie verrückt ist; wenn sie die Ersttäterin ist.

 

Die vierundfünfzigste Übungsvorschrift ist beendet.

55. Mit beschmierter Hand

1224. ‘Mit speisebeschmierter Hand werde ich kein Trinkgefäß annehmen.’, ist eine einzuhaltende Übungsvorschrift.“

Man soll nicht mit speisebeschmierter Hand ein Trinkgefäß annehmen. Wer auf­grund von Missachtung mit speisebeschmierter Hand ein Trinkgefäß annimmt, begeht ein Dukkaṭa-Vergehen.

Kein Vergehen ist es, wenn es unbewusst oder unbeabsichtigt oder unwissentlich erfolgt; wenn sie krank ist; wenn sie es in dem Gedanken: ‘Ich will es abwaschen.’ oder ‘Ich lasse es abwaschen.’ annimmt; bei Gefahr(-ensituationen); wenn sie verrückt ist; wenn sie die Ersttäterin ist.

 

Die fünfundfünfzigste Übungsvorschrift ist beendet.

56. Schalenspülwasser

1225. ‘Wenn sich Reiskörner im Schalenspülwasser befinden, werde ich es nicht zwischen den Häusern wegschütten.’, ist eine einzuhaltende Übungsvorschrift.“

Man soll nicht das Schalenspülwasser, indem sich Reiskörner befinden, zwischen den Häusern wegschütten. Wer aufgrund von Missachtung das Schalenspülwasser, in dem sich Reiskörner befinden, zwischen den Häusern wegschüttet, begeht ein Dukkaṭa-Ver­gehen.

Kein Vergehen ist es, wenn es unbewusst oder unbeabsichtigt oder unwissentlich erfolgt; wenn sie krank ist; wenn sie es wegschüttet, nachdem sie jene entfernt hat oder nachdem sie jene zerstört hat oder nachdem sie es in den Abfallbehälter[1014] schüttete und bedeckt hat; bei Gefahr(-ensituationen); wenn sie verrückt ist; wenn sie die Ersttäterin ist.

 

Die sechsundfünfzigste Übungsvorschrift ist beendet.

 

 

Dritte Kategorie: Lehren

 

57. Einen Schirm in der Hand

1226. ‘Einer/einem, die/der einen Schirm in der Hand hält und nicht krank ist, werde ich nicht die Lehre darlegen.’, ist eine einzuhaltende Übungsvorschrift.“

‘Schirm’ bedeutet: dreierlei Art Schirm: der weiße Schirm[1015], der Binsenschirm[1016], der Blätterschirm[1017], rund gefertigt[1018], mit Stäbchen gefertigt[1019].

‘Lehre’[1020] bedeutet: das vom Buddha Gesprochene, das von den Nachfolgern Gesprochene, das zu Sehern Gesprochene, das zu Gottheiten Gesprochene, was mit dem (höchsten) Ziel zusammenhängt, was mit der Lehre zusammenhängt.

Sollte sie die Lehre in Worten darlegen, ist das Wort für Wort ein Dukkaṭa-Ver­gehen. Legt sie sie in Silben dar, ist das Silbe für Silbe ein Dukkaṭa-Vergehen.

Man soll nicht einer/einem, die/der einen Schirm in der Hand hält, und nicht krank ist, die Lehre darlegen. Wer aufgrund von Missachtung einer/einem, die/der einen Schirm in der Hand hält und nicht krank ist, die Lehre darlegt, begeht ein Dukkaṭa-Vergehen.

Kein Vergehen ist es, wenn es unbewusst oder unbeabsichtigt oder unwissentlich erfolgt; wenn sie [selber auch] krank ist; bei Gefahr(-ensituationen); wenn sie verrückt ist; wenn sie die Ersttäterin ist.

 

Die siebenundfünfzigste Übungsvorschrift ist beendet.

 

58. Einen Stock in der Hand

1227. ‘Einer/einem, die/der einen Stock in der Hand hält und nicht krank ist, werde ich nicht die Lehre darlegen.’, ist eine einzuhaltende Übungsvorschrift.“

‘Stock’ bedeutet: so wie ein mittelgroßer Mann einen vier Hand(-spannen) großen Stock hat[1021]. Größer als das ist kein Stock[1022], kleiner als das ist kein Stock[1023].

Man soll nicht einer/einem, die/der einen Stock in der Hand hält, und nicht krank ist, die Lehre darlegen. Wer aufgrund von Missachtung einer/einem, die/der einen Stock in der Hand hält und nicht krank ist, die Lehre darlegt, begeht ein Dukkaṭa-Vergehen.

Kein Vergehen ist es, wenn es unbewusst oder unbeabsichtigt oder unwissentlich erfolgt; wenn sie [selber auch] krank ist; bei Gefahr(-ensituationen); wenn sie verrückt ist; wenn sie die Ersttäterin ist.

 

Die achtundfünfzigste Übungsvorschrift ist beendet.

 

59. Ein Messer in der Hand

1228. ‘Einer/einem, die/der ein Messer in der Hand hält und nicht krank ist, werde ich nicht die Lehre darlegen.’, ist eine einzuhaltende Übungsvorschrift.“

‘Messer’ bedeutet: eine Waffe[1024] mit ein- oder beidseitiger Klinge[1025].

Man soll nicht einer/einem, die/der ein Messer in der Hand hält, und nicht krank ist, die Lehre darlegen. Wer aufgrund von Missachtung einer/einem, die/der ein Messer in der Hand hält und nicht krank ist, die Lehre darlegt, begeht ein Dukkaṭa-Vergehen.

Kein Vergehen ist es, wenn es unbewusst oder unbeabsichtigt oder unwissentlich erfolgt; wenn sie [selber auch] krank ist; bei Gefahr(-ensituationen); wenn sie verrückt ist; wenn sie die Ersttäterin ist.

 

Die neunundfünfzigste Übungsvorschrift ist beendet.

 

60. Eine Schusswaffe in der Hand

1229. ‘Einer/einem, die/der eine (Schuss-)Waffe in der Hand hält und nicht krank ist, werde ich nicht die Lehre darlegen.’, ist eine einzuhaltende Übungsvorschrift.“

‘(Schuss-)Waffe’[1026] bedeutet: Bogen, Armbrust.

Man soll nicht einer/einem, die/der eine (Schuss-)Waffe in der Hand hält, und nicht krank ist, die Lehre darlegen. Wer aufgrund von Missachtung einer/ einem, die/der eine (Schuss-)Waffe in der Hand hält und nicht krank ist, die Lehre darlegt, begeht ein Dukkaṭa-Vergehen.

Kein Vergehen ist es, wenn es unbewusst oder unbeabsichtigt oder unwissentlich erfolgt; wenn sie [selber auch] krank ist; bei Gefahr(-ensituationen); wenn sie verrückt ist; wenn sie die Ersttäterin ist.

 

Die sechzigste Übungsvorschrift ist beendet.

[Das war] die sechste Gruppe, die mit „Schlürfen“ [beginnt].

 

 

7. Gruppe: Sandalen

 

61. Sandalen tragend

1230. ‘Einer/einem, die/der Sandalen anhat, und nicht krank ist, werde ich nicht die Lehre darlegen.’, ist eine einzuhaltende Übungsvorschrift.“

Man soll nicht einer/einem, die/der Sandalen anhat, und nicht krank ist, die Lehre darlegen. Wer aufgrund von Missachtung einer/einem, der auf seinen Sandalen steht oder sie angezogen hat oder sie [gerade] abgelegt hat und nicht krank ist, die Lehre darlegt, begeht ein Dukkaṭa-Vergehen.[1027]

Kein Vergehen ist es, wenn es unbewusst oder unbeabsichtigt oder unwissentlich erfolgt; wenn sie [selber auch] krank ist; bei Gefahr(-ensituationen); wenn sie verrückt ist; wenn sie die Ersttäterin ist.[1028]

 

Die einundsechzigste Übungsvorschrift ist beendet.

 

62. Schuhe tragend

1231. ‘Einer/einem, die/der Schuhe anhat, und nicht krank ist, werde ich nicht die Lehre darlegen.’, ist eine einzuhaltende Übungsvorschrift.“

Man soll nicht einer/einem, die/der Schuhe anhat, und nicht krank ist, die Lehre darlegen. Wer aufgrund von Missachtung einer/einem, die/der auf seinen Schuhen steht oder sie angezogen hat oder sie [gerade] abgelegt hat und nicht krank ist, die Lehre darlegt, begeht ein Dukkaṭa-Vergehen.[1029]

Kein Vergehen ist es, wenn es unbewusst oder unbeabsichtigt oder unwissentlich erfolgt; wenn sie [selber auch] krank ist; bei Gefahr(-ensituationen); wenn sie verrückt ist; wenn sie die Ersttäterin ist.[1030]

 

Die zweiundsechzigste Übungsvorschrift ist beendet.

 

63. Im Fahrzeug

1232. ‘Einer/einem, die/der in/auf einem Fahrzeug ist, und nicht krank ist, werde ich nicht die Lehre darlegen.’, ist eine einzuhaltende Übungsvorschrift.“

‘Fahrzeug’ bedeutet: Sänfte, Kutsche, Karren, Wagen, Tragsessel, Palankin.

Man soll nicht einer/einem, die/der in/auf einem Fahrzeug ist, und nicht krank ist, die Lehre darlegen. Wer aufgrund von Missachtung einer/einem, die/der in/auf einem Fahr­zeug ist, und nicht krank ist, die Lehre darlegt, begeht ein Dukkaṭa-Vergehen.

Kein Vergehen ist es, wenn es unbewusst oder unbeabsichtigt oder unwissentlich erfolgt; wenn sie [selber auch] krank ist; bei Gefahr(-ensituationen); wenn sie verrückt ist; wenn sie die Ersttäterin ist.[1031]

 

Die dreiundsechzigste Übungsvorschrift ist beendet.

 

64. Auf der Liegestatt

1233. ‘Einer/einem auf einer Liegestatt, die/der nicht krank ist, werde ich nicht die Lehre darlegen.’, ist eine einzuhaltende Übungsvorschrift.“

Man soll nicht einer/einem, die/der auf einer Liegestatt ist, und nicht krank ist, die Lehre darlegen. Wer aufgrund von Missachtung einer/einem die Lehre darlegt, die/der auf einer Liegestatt ist oder auch nur auf dem Boden liegt, und nicht krank ist, begeht ein Dukkaṭa-Vergehen.

Kein Vergehen ist es, wenn es unbewusst oder unbeabsichtigt oder unwissentlich erfolgt; wenn sie [selber auch] krank ist; bei Gefahr(-ensituationen); wenn sie verrückt ist; wenn sie die Ersttäterin ist.

 

Die vierundsechzigste Übungsvorschrift ist beendet.

 

65. Mit umfassten Knien

 

1234. ‘Einer/einem, die/der mit umfassten Knien dasitzt, und nicht krank ist, werde ich nicht die Lehre darlegen.’, ist eine einzuhaltende Übungsvorschrift.“

Man soll nicht einer/einem, die/der mit umfassten Knien dasitzt und nicht krank ist, die Lehre darlegen. Wer aufgrund von Missachtung einer/einem, die/der mit den Händen die Knie umfasst oder mit einem Band umwunden hat, und nicht krank ist, die Lehre darlegt, begeht ein Dukkaṭa-Vergehen.

Kein Vergehen ist es, wenn es unbewusst oder unbeabsichtigt oder unwissentlich erfolgt; wenn sie [selber auch] krank ist; bei Gefahr(-ensituationen); wenn sie verrückt ist; wenn sie die Ersttäterin ist.

 

Die fünfundsechzigste Übungsvorschrift ist beendet.

 

66. Der Kopf bedeckt

 

1235. ‘Einer/einem, die/der den Kopf bedeckt hat, und nicht krank ist, werde ich nicht die Lehre darlegen.’, ist eine einzuhaltende Übungsvorschrift.“

‘Den Kopf bedeckt’ bedeutet: nachdem die Haarspitzen nicht mehr zu sehen sind, ist das eine Kopfbedeckung.

Man soll nicht einer/einem, die/der den Kopf bedeckt hat, und nicht krank ist, die Lehre darlegen. Wer aufgrund von Missachtung einer/einem, die/der den Kopf bedeckt hat, und nicht krank ist, die Lehre darlegt, begeht ein Dukkaṭa-Vergehen.

Kein Vergehen ist es, wenn es unbewusst oder unbeabsichtigt oder unwissentlich erfolgt; wenn sie [selber auch] krank ist; wenn sie darlegt, nachdem die Haare aufgedeckt wurden; bei Gefahr(-ensituationen); wenn sie verrückt ist; wenn sie die Ersttäterin ist.

 

Die sechsundsechzigste Übungsvorschrift ist beendet.

 

67. Der Kopf verhüllt

 

1236. ‘Einer/einem, die/der den Kopf verhüllt hat, und nicht krank ist, werde ich nicht die Lehre darlegen.’, ist eine einzuhaltende Übungsvorschrift.“

‘Den Kopf verhüllt’ bedeutet: den ganzen Kopf bedeckt[1032], sagt man.

Man soll nicht einer/einem, die/der den Kopf verhüllt hat, und nicht krank ist, die Lehre darlegen. Wer aufgrund von Missachtung einer/einem, die/der den Kopf verhüllt hat, und nicht krank ist, die Lehre darlegt, begeht ein Dukkaṭa-Vergehen.

Kein Vergehen ist es, wenn es unbewusst oder unbeabsichtigt oder unwissentlich erfolgt; wenn sie [selber auch] krank ist; wenn sie darlegt, nachdem der Kopf enthüllt wurde; bei Gefahr(-ensituationen); wenn sie verrückt ist; wenn sie die Ersttäterin ist.

 

Die siebenundsechzigste Übungsvorschrift ist beendet.

68. Auf dem Boden sitzend

1237. ‘Nachdem ich mich auf den Boden niedergelassen habe, werde ich nicht einer/einem, die/der auf einem Sitz sitzt, und nicht krank ist, die Lehre darlegen.’, ist eine einzuhaltende Übungsvorschrift.“

Man soll nicht, wenn man auf dem Boden sitzt, einer/einem, die/der auf einem Sitz­platz sitzt und nicht krank ist, die Lehre darlegen. Wer aufgrund von Missachtung nachdem sie sich auf den Boden setzte, einer/einem, die/der auf einem Sitzplatz sitzt, und die/der nicht krank ist, die Lehre darlegt, begeht ein Dukkaṭa-Vergehen.

Kein Vergehen ist es, wenn es unbewusst oder unbeabsichtigt oder unwissentlich erfolgt; wenn sie [selber auch] krank ist; bei Gefahr(-ensituationen); wenn sie verrückt ist; wenn sie die Ersttäterin ist.

 

Die achtundsechzigste Übungsvorschrift ist beendet.

 

69. Niedriger sitzend

1238. ‘Nachdem ich mich auf einem niedrigen Sitz gesetzt habe, werde ich nicht zu einer/einem, die/der auf einem höheren Sitz sitzt, und nicht krank ist, die Lehre darlegen.’, ist eine einzuhaltende Übungsvorschrift.“

Man soll nicht, wenn man auf einem niedrigeren Sitzplatz sitzt, einer/ einem, die/der auf einem höheren Platz sitzt, und der nicht krank ist, die Lehre darlegen. Wer aufgrund von Missachtung auf einem niedrigeren Platz sitzend, einer/einem, die/der auf einem höheren Platz sitzt, der nicht krank ist, die Lehre darlegt, begeht ein Dukkaṭa-Vergehen.

Kein Vergehen ist es, wenn es unbewusst oder unbeabsichtigt oder unwissentlich erfolgt; wenn sie [selber auch] krank ist; bei Gefahr(-ensituationen); wenn sie verrückt ist; wenn sie die Ersttäterin ist.

 

Die neunundsechzigste Übungsvorschrift ist beendet.

70. Stehend

1239. ‘Wenn ich stehe, werde ich nicht einer/einem, die/der sitzt und nicht krank ist, die Lehre darlegen.’, ist eine einzuhaltende Übungsvorschrift.“

Man soll nicht, wenn man [selber] steht, einer/einem, die/der sitzt und nicht krank ist, die Lehre darlegen. Wer aufgrund von Missachtung stehend einer/einem, die/der sitzt und nicht krank ist, die Lehre darlegt, begeht ein Dukkaṭa-Vergehen.

Kein Vergehen ist es, wenn es unbewusst oder unbeabsichtigt oder unwissentlich erfolgt; wenn sie [selber auch] krank ist; bei Gefahr(-ensituationen); wenn sie verrückt ist; wenn sie die Ersttäterin ist.

 

Die siebzigste Übungsvorschrift ist beendet.

71. Hinterhergehend

1240. ‘Wenn ich hinterhergehe, werde ich einer/einem nicht die Lehre darlegen, die/der vornweg geht und nicht krank ist.’, ist eine einzuhaltende Übungsvorschrift.“

Man soll nicht, wenn man hinter einer/einem hergeht, einer/einem, die/der vorweg­geht und nicht krank ist, die Lehre darlegen. Wer aufgrund von Missachtung hinterher­gehend, einer/einem, die/der vornweg geht und nicht krank ist, die Lehre darlegt, begeht ein Dukkaṭa-Vergehen.

Kein Vergehen ist es, wenn es unbewusst oder unbeabsichtigt oder unwissentlich erfolgt; wenn sie [selber auch] krank ist; bei Gefahr(-ensituationen); wenn sie verrückt ist; wenn sie die Ersttäterin ist.

 

Die einundsiebzigste Übungsvorschrift ist beendet.

 

72. Neben dem Weg

1241. ‘Wenn ich neben dem Weg gehe, werde ich nicht einer/einem, die/der auf dem Weg geht und der nicht krank ist, die Lehre darlegen.’, ist eine einzuhaltende Übungs­vorschrift.“

Man soll nicht, wenn man neben dem Weg geht, die Lehre einer/einem darlegen, die/der auf dem Weg geht und nicht krank ist. Wer aufgrund von Missachtung neben dem Weg gehend, einer/einem, die/der auf dem Weg geht und nicht krank ist, die Lehre darlegt, begeht ein Dukkaṭa-Vergehen.

Kein Vergehen ist es, wenn es unbewusst oder unbeabsichtigt oder unwissentlich erfolgt; wenn sie [selber auch] krank ist; bei Gefahr(-ensituationen); wenn sie verrückt ist; wenn sie die Ersttäterin ist.

 

Die zweiundsiebzigste Übungsvorschrift ist beendet.

Vierte Kategorie: Verschiedenes

 

73. Im Stehen

1242. ‘Nicht im Stehen werde ich, wenn ich nicht krank bin, urinieren oder defäkieren.’, ist eine einzuhaltende Übungsvorschrift.“

Man soll nicht, wenn man nicht krank ist, stehend urinieren oder defäkieren. Wer aufgrund von Missachtung stehend uriniert oder defäkiert ohne dass sie krank ist, begeht ein Dukkaṭa-Vergehen.

Kein Vergehen ist es, wenn es unbewusst oder unbeabsichtigt oder unwissentlich erfolgt; wenn sie krank ist; bei Gefahr(-ensituationen); wenn sie verrückt ist; wenn sie die Ersttäterin ist.

 

Die dreiundsiebzigste Übungsvorschrift ist beendet.

 

74. Auf Grünes

1243. ‘Nicht auf bewachsenen Boden werde ich, wenn ich nicht krank bin, urinieren oder defäkieren oder spucken.’, ist eine einzuhaltende Übungsvorschrift.“

Man soll nicht, wenn man nicht krank ist, auf bewachsenen Boden urinieren oder defäkieren oder spucken. Wer aufgrund von Missachtung auf bewachsenen Boden uriniert oder defäkiert oder spuckt, begeht ein Dukkaṭa-Vergehen.

Kein Vergehen ist es, wenn es unbewusst oder unbeabsichtigt oder unwissentlich erfolgt; wenn sie krank ist; wenn der Boden nur mit wenig Grünem bedeckt ist; bei Gefahr (-ensituationen); wenn sie verrückt ist; wenn sie die Ersttäterin ist.

 

Die vierundsiebzigste Übungsvorschrift ist beendet.

75. Ins Wasser

1244. [1241.] Damals, da verweilte der Buddha, der Erhabene, im Park des Anāthapiṇḍika, im Jetahain zu Sāvatthi. Zu dieser Zeit, da hatten die Nonnen der Sechsergruppe ins Wasser uriniert, defäkiert und gespuckt. Die Leute ärgerten sich darüber, wurden unruhig und regten sich auf: „Wie können bloß diese Nonnen ins Wasser urinieren, defäkieren und spucken, wie Sinneslust genießende Haushäl­terinnen!“ Den [anderen] Nonnen kam zu Ohren, dass die Leute sich ärgerten, unruhig waren und sich aufregten. Die Nonnen, die gemäßigt, genügsam, beschei­den, gewissenhaft und lernbegierig waren, wurden ärgerlich, unruhig und regten sich auf: „Wie können bloß die Nonnen der Sechsergruppe ins Wasser urinieren, defäkieren und spucken!“ Daraufhin nun berichteten diese Nonnen die Sache den Mönchen. Diejenigen Mönche, die bescheiden waren, genügsam, zurückhaltend, gewissenhaft und lernwillig waren, die ärgerten sich, regten sich auf und beunru­higten sich: „Wie können bloß die Nonnen der Sechsergruppe ins Wasser urinie­ren, defäkieren und spucken!“ Als nun daraufhin die Mönche die Nonnen auf verschiedene Weise heftig getadelt hatten, berichteten sie diese Sache dem Erha­benen. Nachdem der Erhabene aus diesem Anlass und in diesem Zusammenhang den Mönchsorden veranlasst hatte, sich zu versammeln, fragte er die Mönche: „Ist das wahr, ihr Mönche, man sagt, dass die Nonnen der Sechsergruppe ins Wasser urinierten, defäkierten und gespuckt haben?“ – „Das ist wahr, Erhabener.“ Da tadelte der erhabene Buddha (heftig): „Das ist unpassend, ungeeignet, nicht ange­messen, nicht asketenwürdig, unerlaubt und nicht zu tun. Wie können bloß die Nonnen der Sechsergruppe ins Wasser urinieren, defäkieren und spucken! Das, ihr Mönche, ist nicht erfreulich für die, die [noch] nicht [an der Lehre] erfreut sind, noch vermehrt es die Zahl derer, die erfreut sind. Jedoch bleiben, ihr Mönche, die [noch] Unerfreuten unerfreut, die Anzahl derer wird geringer, die an der Lehre erfreut sind und so manchen macht es schwankend.“ ... – ... „So verkünde ich nun, ihr Mönche, für die Nonnen diese Vorschrift:

‘Nicht ins Wasser werde ich urinieren oder defäkieren oder spucken.’, ist eine einzuhaltende Übungsvorschrift.“

So wurde also vom Erhabenen für die Mönche [diese] Vorschrift erlassen.

 

1245. Bei einer [späteren] Gelegenheit, haben die gewissenhaften Nonnen, auch als sie krank waren, nicht ins Wasser uriniert, defäkiert und gespuckt. Dem Erha­benen wurde dieser Sachverhalt berichtet. Nachdem der Erhabene aus diesem Anlass und in diesem Zusammenhang den Mönchen eine dafür geeignete und angemessene Lehrrede gehalten hatte, sprach er zu den Mönchen: „Ihr Mönche, ich erlaube, dass eine kranke Nonne, ins Wasser uriniert oder defäkiert oder spuckt. So verkünde ich nun, ihr Mönche, für die Nonnen diese Vorschrift:

‘Nicht ins Wasser werde ich urinieren oder defäkieren oder spucken, wenn ich nicht krank bin.’, ist eine einzuhaltende Übungsvorschrift.“

Man soll nicht ins Wasser urinieren oder defäkieren oder spucken, wenn man nicht krank ist. Wer aufgrund von Missachtung ins Wasser uriniert oder defä­kiert oder spuckt, ohne dass sie krank ist, begeht ein Dukkaṭa-Vergehen.

Kein Vergehen ist es, wenn es unbewusst oder unbeabsichtigt oder unwis­sentlich erfolgt; wenn sie krank ist; wenn sie auf Festland macht und mit Wasser überspült; bei Gefahr(-ensituationen); wenn sie verrückt ist; wenn sie geistes­gestört ist; wenn sie schmerzerfüllt ist; wenn sie die Ersttäterin ist.

Die fünfundsiebzigste Übungsvorschrift ist beendet.

[Das war] die siebente Gruppe, die mit „Sandalen“ [beginnt].[1033]

„Aufgezeigt sind nun, ihr Ehrwürdigen, die [fünfundsiebzig] Vorschriften, in denen man sich zu schulen hat.

Ich frage diesbezüglich die Ehrwürdigen: ‘Ihr habt doch Reinheit?’ Ein zweites Mal frage ich: ‘Ihr habt doch Reinheit?’ Ein drittes Mal frage ich: ‘Ihr habt doch Reinheit?’

Die Ehrwürdigen haben darin Reinheit, daher das Schweigen, so nehme ich es an.“

Die Übungsvorschriften sind beendet.[1034]


VII. Streitbeilegungen

Hier nun, ihr Ehrwürdigen, kommen die sieben Vorschriften zur Rezitation,
wie Streitfälle beizulegen sind.

1246. [1242.] Was auch immer an aufgekommenen Streitfällen beizulegen ist, soll:

[1.] in Anwesenheit[1035] gemacht werden,

[2.] der Unschuldigen-Status[1036] gegeben werden,

[3.] der Status eines vormals Irren[1037] gegeben werden,

[4.] ein Geständnis abgelegt werden[1038],

[5.] ein Mehrheitsbeschluss herbeigeführt werden[1039],

[6.] der Status eines Übeltäters gegeben werden[1040],

[7.] Gras darüber wachsen gelassen werden[1041].

„Aufgezeigt sind nun, ihr Ehrwürdigen, die sieben Vorschriften, wie Streitfälle beizulegen sind.

Ich frage diesbezüglich die Ehrwürdigen: ‘Ihr habt doch Reinheit?’ Ein zweites Mal frage ich: ‘Ihr habt doch Reinheit?’ Ein drittes Mal frage ich: ‘Ihr habt doch Reinheit?’

Die Ehrwürdigen haben darin Reinheit, daher das Schweigen, so nehme ich es an.“[1042]

Die Streitfallbeilegungen sind beendet.[1043]

[Der siebente Abschnitt

aus der Einteilung {der Ordensvorschriften} der Nonnen,

der von den Streitbeilegungen [handelt], ist beendet.][1044]

[Schluss]

 

„Aufgezeigt sind nun, ihr Ehrwürdigen, die Ursachen[1045]; aufgezeigt sind die acht Vergehen, die zum Ausschluss führen; aufgezeigt sind die siebzehn Vergehen, die anfängliches und nachfolgendes Zusammentreten des Ordens nach sich ziehen; aufgezeigt sind die dreißig Vergehen, die mit Aushändigung und Abbitte verbun­den sind; aufgezeigt sind die hundertsechsundsechzig Vergehen, bei denen Abbitte zu leisten ist; aufgezeigt sind die acht Vergehen, die auf bestimmte Weise zu ge­stehen sind; aufgezeigt sind die [fünfundsiebzig] Vorschriften, in denen man sich zu schulen hat; aufgezeigt sind die sieben Vorschriften, wie Streitfälle beizulegen sind.

Genau so viel ist in der Ordenssatzung[1046] des Erhabenen überliefert, ist in der Ordenssatzung bewahrt und kommt halbmonatlich zur Rezitation. Darin sollen sich alle [so] üben: (vollständig) im Einverständnis seiend, sich freundlich respek­tierend[1047], keinen Streit im Sinn habend.[1048]

Die Einteilung der Vorschriften für die Nonnen ist beendet.


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[978] Diese fehlen leider bei Hüsken. IBH hält sich an den Pāli-Text und lässt Sekh 2 bis 72 weg.

[979] IBH nimmt an, dass dies „die drei Kreise“ (ti-maṇḍala) sind, welche man zu bedecken hat. Da auch die Oberrobe rundherum zu tragen ist, und auch diese die „Kreise“ zu bedecken hat, muss der dritte Kreis die Schulter oder den Hals meinen. Dazu auch → Cvg 280 und 364.

[980] anādariya  auch: „Respektlosigkeit, Geringschätzung, Rücksichtslosigkeit, Un­vorsichtigkeit“.

[981] ubho kaṇṇe samaṃ katvā  Gemeint ist, dass die unteren Ecken auf gleicher Höhe übereinanderliegen. Siehe auch Anmerkungen von Nyd im „Pāti­mokkha“.

[982] Das Brusttuch muss getragen werden (→ Pāc 96). Hier fehlt leider die Defini­tion von „Körper“. Üblich ist, dass man beide Schultern zu bedecken hat, sofern man beabsichtigt, das Klostergelände zu verlassen.

[983] Üblich ist, dass beide Schultern bedeckt sind und auch die Unterschenkel (mög­lichst auch die Füße).

[984] Demnach ist ein Notfall (āpadā) kein Grund unbeherrscht zu sein. Merkwür­digerweise darf aber im Notfall mit wiegendem Körper gegangen/gesessen werden (→ Sekh 15+16).

[985] okkhitta-cakkhu  d.h. mit gesenktem Blick.

[986] yugamattaṃ pekkhantena  Ein Joch sind vier Handlängen, also etwa 1 Meter.

[987] ujjagghikāya  „laut (auf-)lachen, auslachen, verspotten, veralbern“.

[988] Bei Gefahr laut lachen bedarf eventuell der näheren Erklärung.

[989] a-ppa-sadda  „ohne viel Geräusch“, also ganz einfach „leise“. Nyd übersetzt: „leise sprechend“. „Sprechen“ (bhāsati, vadati usw.) erscheint nicht im Pāli-Text.

[990] vāsūpagatassa  1. „ins Haus gegangen“; 2. „zu Bett gegangen“. Dieser Zusatz steht nicht in Nr. 15. IBH: „wenn er [hier: sie] die Regenzeit antritt“ ist völlig abwegig.

[991] Hier fehlt der Satz: „Die Arme gestreckt haltend soll man sitzen.“

[992] oguṇṭhita  „(vollkommen) eingehüllt, verhüllt“. Gemeint ist der Kopf. Dazu auch → Cvg 356, wo die auf den Kopf getragenen Roben kritisiert werden.

[993] dussapallatthikā  „Sitzen mithilfe eines Bandes um Knie und Kreuzbein“.

[994] sakkacca  „angemessen, ordentlich, höflich, würdevoll, mit Würde, mit An­stand“. Das bezieht sich auf den gesamten Vorgang des Almosenempfangens, auch wenn es „nur“ bereitgestellte Speisen am Buffet sind. Respekt den Gebern gegenüber, ist immer angebracht.

[995] sūpa  normalerweise „Suppe“. Aber hier ist „zubereitetes Gemüse“ gemeint.

[996] Damit ist ein Verhältnis von 1 Anteil Gemüse zu 4 Anteilen Reis gemeint. Vergleiche dazu auch → Cvg 364, wo diese Vorschrift bei den „Pflichten im Speisesaal“ und nicht bei den „Pflichten der Almosengänger“ erscheint.

[997] rasarase  Laut Kommentar sind damit alle anderen Gemüse gemeint bzw. auch Fisch und Fleisch.

[998] Zu ergänzen ist: „wenn sie nichts anderes erhält“, d.h. da zu akzeptieren ist, was man bekommt, man also nicht sagen kann/soll, was man möchte, und man hat nicht die vorgeschriebene Menge Reis bekommen. Hat man die Wahl, wie in manchen Klöstern, sich selber an den bereitgestellten Speisen zu bedienen, ist diese Vorschrift einzuhalten.

[999] „Krank“ (gilāna) fehlt hier. Man könnte auf den Gedanken kommen, dass eine Kranke mehr annehmen darf.

[1000] IBH übersetzt: „wenn anderen gegeben wird, ist sie ungeduldig“, und gibt die Anmerkung: „Ein Mönch auf Almosenrunde mag ungeduldig werden, wenn die Geber ihn warten lassen. Wenn er zu lange wartet, könnte er die rechte Zeit zum Essen verpassen.“

[1001] Zu ergänzen ist: „wenn sie nichts anderes erhalten hat“, d.h. wenn man nicht die vorgeschriebene Menge Reis erhielt, ist es sicherlich auch kein Vergehen, wenn man eben isst, was man in die Schale bekommen hat.

[1002] Na thūpakato omadditvā piṇḍapātaṃ bhuñjissāmi.  IBH: „Nicht von oben aus­wählend ...“; Nyd umgeht das Wort thūpato und übersetzt: „in der Mitte <der Schale> zusammendrücken“. D/O: „Ohne von oben zusammenzudrücken...“.

            Hier wurde der äußerst hilfreichen Erklärung von Schopens Text „The Suppression of Nuns & Ritual Murder of Their Special Dead“ in „Indian Monastic Buddhism“ gefolgt, denn er bringt die Überlieferungen der Rahmen­erzählung dieser Vorschrift aus dem nördlichen Buddhismus als Beweis:

            Im Mūlasarvāstivādin Prātimokṣasūtra (Gilgit Manuskript) heißt es: „na stūpākṛitim avamṛdya piṇḍapātaṃ paribhokṣyāma iti śikṣā karaṇīyā.“ (Wir wollen nicht die Almosenspeise essen, nachdem wir zerstört haben, was die Form eines Stūpa hat. – Das ist eine Übungsvorschrift, die befolgt werden muss.)

            In der Ausgabe von Derge des Prātimokṣasūtra und des Bhikṣuṇīprāti­mokṣa heißt es: „Wir dürfen Speisen, die die Form eines Stūpa haben, nicht essen.“ Und im Vinayavibhaṅga lautet dieselbe Vorschrift: „Wir sollen nicht essen, indem wir Speise zerstören, die die Form eines Stūpa hat.“ Des weiteren im Bhikṣuṇīvinayavibhaṅga: „Wir dürfen nicht Speise essen, indem wir sie in Stūpa[-form] geknetet haben.“ Und im Kommentar dazu (Dharmamitra): „Speisen, ähnlich der Form eines Stūpa gemacht habend, darf er diese nicht zerstören und essen.“

            Das bezieht sich auf die enorme Wertschätzung eines Stūpa – auch wenn dieser für einen nichtbuddhistischen Meister errichtet wurde. Wird solch ein „Denkmal“ zerstört, bedeutet das auch den „spirituellen“ Tode desjenigen.

[1003] Selbstverständlich muss „Reis“ in Gegenden, wo dieser nicht als Grundnah­rungsmittel verfügbar ist, mit der entsprechenden Speise ersetzt werden (Kar­toffeln, Nudeln usw.).

[1004] „Krank“ (gilāna) fehlt auch hier. Man könnte auf den Gedanken kommen, dass eine Kranke die Curries mit Reis bedecken darf.

[1005] „Krank“ (gilāna) fehlt hier nicht. Krankheit ist demnach keine „Entschuldi­gung“.

[1006] khajjake  Laut Kommentar sind das Speisen, die aus Wurzeln gemacht sind (z.B. Kartoffeln).

[1007] Laut Kommentar sei es erlaubt, wenn durch die Menge der Speise im Mund die Klarheit des Gesprochenen nicht beeinträchtigt wird.

[1008] Die Übersetzung von Nyd ist bedeutend sinnvoller, auch wenn sie nicht wört­lich ist, denn um etwas abschneiden zu können, braucht man ein Messer(-chen) – es sei denn, man bezieht das Wort avacchedaka auf die Schneidezähne. Es spricht nichts dagegen, wenn man große Speisestücke (z.B. Teigwaren) in mundgerechte Happen teilt und diese verzehrt.

[1009] kacavara  „Unrat, Schmutz, Abfall, Müll“.

[1010] kacavaraṃ chaḍḍento sitthaṃ chaḍḍayati  d.h. wenn z.B. ein Steinchen im Reis ist, sie es herausgelesen hat und dabei Reis mit verstreut wird.

[1011] capucapu-kāraka  onomatopoetisch: „Schmatzlaut(-e) von sich gebend bzw. machend“.

[1012] surusuru-kāraka  onomatopoetisch: „Schlürflaut(-e) von sich gebend bzw. machend“.

[1013] parittake sese ekato saṅkaḍḍhitvā nillehitvā  Auch das erscheint doch unästhe­tisch. Das entspricht in etwa dem europäischen Teller ablecken. Auch prak­tisch ist das kaum nachzuvollziehen, es sei denn, diejenige hat eine sehr lange Zunge, denn mit dem Mund kann man das Schaleninnere nicht erreichen.

[1014] paṭiggaha  Dazu siehe → Cvg 255.

[1015] setacchatta  das ist ein herrschaftliches Insignium. Zum Thema „Schirm“ siehe auch → Cvg 270.

[1016] kilañjacchatta  aus einer Binsen-Matte gefertigt.

[1017] paṇṇāchatta  aus dem Blatt der Talipot-Palme gefertigt.

[1018] maṇḍala-baddha  dürfte sich auf die eher burmesische Art Schirm beziehen, also mit zentralem Stock [baddha  1. „gebunden, gefesselt“; 2. „befestigt“;       3. „gerichtet (auf), hingegeben (an)“; 4. „zusammengesetzt, verbunden“]. IBH: „in der Mitte befestigt“.

[1019] salāka-baddha  „Aus Halmen gefertigt“ oder „aus Stäbchen gefertigt“. (salāka   1. „Span, Splitter, Stäbchen“; 2. Bot  „Halm“.)

[1020] Dhamma. Siehe dazu die Anmerkungen zu → Pāc 100.

[1021] majjhimassa purisassa catuhattho daṇḍo  Das ist genau die Größe, wie sie auch heutzutage der Polizist in Indien verwendet (etwa 1 Meter).

[1022] ukkaṭṭho adaṇḍo  sondern ein Stab.

[1023] omako adaṇḍo  sondern ein Stöckchen.

[1024] paharaṇa  von pahāra  1. „Schlag, Stoß, Hieb“; 2. „Wunde“, d.h. etwas, womit man zuschlagen, zustoßen, zuhauen und/oder Wunden zufügen kann.

[1025] ekatodhāra ubhatodhāra  eine Klinge mit ein- oder beid(-seitiger) Schneide.

[1026] āvudha  „Waffe“, abgeleitet von āvuṇāti „durchbohrt“. Hier sind alle Arten von Schusswaffen gemeint.

[1027] pādukā  Die Definition, was „Sandalen“ sind, fehlt. Dazu → Mvg 246 mit Anmerkungen.

[1028] Zu ergänzen ist: „wenn sie selber Sandalen anhat“.

[1029] upāhanā  Die Definition, was „Schuhe“ sind, fehlt. Dazu → Mvg 246 mit Anmerkungen.

[1030] Zu ergänzen ist: „wenn sie selber Schuhe anhat“.

[1031] Zu ergänzen sind: „wenn sie selber sich in einem Fahrzeug befindet; wenn sie im selben Fahrzeug ist“.

[1032] pāruto von pārupati  1. „anziehen, bekleiden“; 2. „bedecken, verhüllen, ver­bergen“. IBH übersetzt Oguṇṭhitasīso nāma sasīsaṃ pāruto vuccati: „‘Den Kopf umwickelt’ bedeutet: es wird so genannt, wenn sie einschließlich des Kopfes in ihrer Oberrobe gekleidet ist.“

[1033] Dies Abschnitte haben keine Zusammenfassungen (tassudānaṃ). Absichtlich wurden weitere Zwischenüberschriften eingefügt, um das Auffinden bestimm­ter Vorschriften zu erleichtern.

[1034] Bedenkt man, dass der Buddha größten Wert auf „würdevoll“ und „korrektes Benehmen“ legte, und man sich im Klaren ist, dass man diese 74 „Benimm-Regeln“ aufgrund von Beschwerden der Laienanhänger formulierte, dann könnte die Frage aufkommen, ob andere Arten von schlechtem Benehmen zu damaliger Zeit unbekannt oder ob es kein schlechtes Benehmen war. Sicherlich müsste man für die heutige Zeit auch das In-der-Nase-bohren (Popeln), das In-den-Zähnen-Puhlen, das laute (vor allem das absichtliche) Aufstoßen (Rülp­sen), das Darmwindablassen (Furzen), das Kratzen im Genitalbereich und am Hintern, das Hantieren mit dem Mobiltelefon und anderes mehr − sofern es „in bewohnter Gegend“ (antaraghare), d.h. im Beisein anderer Menschen ist – unter die Sekhiyā rechnen. Strittig sein würde z.B. das Kaugummi-Kauen (in Asien das Betel-Kauen). Das Thema „Rauchen“ hingegen wurde bereits in → Mvg 266 und Anmerkung dazu hinreichend geklärt.

[1035] sammukhāvinaya  „Und was ist dabei anwesend? Der Saṅgha ist anwesend, die Lehre ist anwesend, die Ordenssatzung ist anwesend und die Personen sind anwesend.“ (→ Cvg 185 und 228.)

[1036] sativinaya  wtl: „Erinnerungs-Verfahren“, weil man bei jedem weiteren Ver­fahren gegen die Betreffende, sich deren reinen Gewissens erinnern soll. Das Verfahren zur Beilegung dieser Art von Streit dient dazu, die zu Unrecht Beschuldigte vor zukünftigen Anschuldigungen zu schützen, indem man sie für „immun“ erklärt, ihr also offiziell zuerkennt, dass sie wissentlich nicht in der Lage ist, ein Vergehen zu begehen, dessen man sie anklagen könnte (→ Cvg 194 und 236).

[1037] amūḷhavinaya  Das bedeutet, dass alle Vergehen, die die Betreffende bis dahin begangen hat, unter ihre Unzurechnungsfähigkeit fallen, also für Anschuldi­gungen gegenstandslos (a-mūḷha) sind (→ Cvg 196 und 237).

[1038] paṭiññāya  Die bezichtigte Nonne gesteht andere Vergehen, als ihr vorgewor­fen werden. Dieses Verfahren kommt natürlich nur infrage, wenn die geste­henswillige Nonne ehrlich und glaubhaft ihr(-e) Vergehen offenlegt. Auch der Orden muss sich sicher sein, dass die Erklärung der Nonne wirklich wahr ist. Dieses Verfahren wird vor den Verfahren Tajjanīya, Niyassa, Paṭisāraṇīya oder Ukkhepanīya angewendet (→ Cvg 200 und 239).

[1039] yebhuyyasikā  Es wird mittels Stimmzettel abgestimmt (→ Cvg 202 und 234).

[1040] tassapāpiyasikā  Verfahren für den Fall, dass eine Nonne Ausflüchte und/oder Schwierigkeiten macht, wenn sie wegen eines Pārājika oder ähnlicher Ver­gehen bezichtigt wurde (→ Cvg 205 und 238).

[1041] tiṇavatthārakoti  Eine Nonne nimmt alle Schuld auf sich (wie eine Art „Sün­denbock“), um die Angelegenheit zu einem Abschluss zu bringen. (→ Cvg 212 und 240.)

[1042] Die Beilegungen sind keine Vergehenskategorien. Wie diesbezüglich „Rein­heit“ zu definieren ist, muss anderen Ortes geklärt werden.

[1043] In → Cvg 232 wird allerdings noch ein weiteres Verfahren angeführt: die Beilegung durch ein Gremium (ubbāhikāya). Ein Versehen der Editoren? Ist die Beilegung durch ein Gremium nun erlaubt bzw. gültig oder nicht?

[1044] Dieser „Abschnitt“ scheint selber nur eine Art Zusammenfassung (tassuddā­naṃ) zu sein.

[1045] nidāna  1. „Ursache, Grund“; 2. „Ursprung, Quelle“; 3. Phil  „Wesen“; 4. Med  „Diagnose“; Nyd: „Präambel“. Eine „Präambel“ wie im → Pātimokkha, hat der Bhikkhu-Vibhaṅga nicht, daher die Übersetzung mit „Ursachen“.

[1046] suttāgataṃ  eigentlich „Lehr-Übertragung“, hier aber im Zusammenhang mit den Ordensvorschriften.

[1047] sammoda-mānehi  Zusammensetzung aus: sammodaka „freundlich, höflich, liebenswürdig“ und māneti  „hochschätzen, verehren“ oder sammodati und māna „sich im Geiste freuen“. Nyd: „sich zusammen freuen“.

[1048] Das ist der Wortlaut zum Abschluss der Pātimokkha-Rezitation.


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