Hier nun, ihr Ehrwürdigen, kommen die [fünfundsiebzig] Übungsvorschriften zur Rezitation.[978]
1170. [1240.] Bei einer Gelegenheit weilte der Buddha, der Erhabene in Anāthapiṇḍikas Kloster im Jetahain zu Sāvatthi. Zu dieser Zeit, da hatten die Nonnen der Sechsergruppe (die Unterrobe) vorn und hinten herabhängend angezogen. Die Leute ärgerten sich darüber, wurden unruhig und regten sich auf: „Wie können bloß diese Nonnen sich vorn und hinten herabhängend (mit der Unterrobe) bekleiden, gerade wie Sinneslust genießende Haushälterinnen.“ Den [anderen] Nonnen kam zu Ohren, dass die Leute sich ärgerten, unruhig waren und sich aufregten. Die Nonnen, die gemäßigt, genügsam, bescheiden, gewissenhaft und lernbegierig waren, wurden ärgerlich, unruhig und regten sich auf: „Wie können bloß die Nonnen der Sechsergruppe sich vorn und hinten herabhängend (mit der Unterrobe) bekleiden!“ Daraufhin nun berichteten diese Nonnen die Sache den Mönchen. Diejenigen Mönche, die bescheiden waren, genügsam, zurückhaltend, gewissenhaft und lernwillig waren, die ärgerten sich, regten sich auf und beunruhigten sich: „Wie können bloß die Nonnen der Sechsergruppe sich vorn und hinten herabhängend (mit der Unterrobe) bekleiden!“ Als nun daraufhin die Mönche die Nonnen auf verschiedene Weise heftig getadelt hatten, berichteten sie diesen Sachverhalt dem Erhabenen. Nachdem der Erhabene aus diesem Anlass und in diesem Zusammenhang den Mönchsorden veranlasst hatte, sich zu versammeln, fragte er die Mönche: „Ist das wahr, ihr Mönche, dass sich die Nonnen der Sechsergruppe vorn und hinten herabhängend (mit der Unterrobe) bekleiden?“ – „Das ist wahr, Erhabener.“ Da tadelte der erhabene Buddha (heftig): „Das ist unpassend, ungeeignet, nicht angemessen, nicht asketenwürdig, unerlaubt und nicht zu tun. Wie können sich bloß die Nonnen der Sechsergruppe vorn und hinten herabhängend (mit der Unterrobe) bekleiden! Das ist nicht erfreulich für die, die [noch] nicht [an der Lehre] erfreut sind, noch vermehrt es die Zahl derer, die erfreut sind. Jedoch bleiben die [noch] Unerfreuten unerfreut, die Anzahl derer wird geringer, die an der Lehre erfreut sind und so manchen macht es schwankend.“ Nachdem nun der Erhabene die Nonnen der Sechsergruppe auf mannigfache Weise (heftig) getadelt hatte, nachdem er über das Schwer-zu-unterhalten-sein, das Schwer-zu-ernähren-sein, das Große-Wünsche-haben, das Nicht-genügsam-sein, die Geselligkeit, die Trägheit mit scharfen Worten gesprochen hatte, nachdem er auf mannigfache Weise über das Einfach-zu-unterhalten-sein, das Einfach-zu-ernähren-sein, das Wenig-Wünsche-haben, die Genügsamkeit, das gewissenhafte Austreiben und die erfreuliche Verringerung [des Schlechten], sowie über den Eifer [dabei] mit lobenden Worten gesprochen hatte, sprach er zu den Mönchen: „So verkünde ich nun, ihr Mönche, für die Nonnen diese Vorschrift:
‘Rundherum werde ich mich mit der Unterrobe bekleiden.’, ist eine einzuhaltende Übungsvorschrift.“
Die Unterrobe soll rundherum getragen werden, um den Nabel herum, um die Knie[979] herum zu bedecken. Wer aufgrund von Missachtung[980] sich mit der Unterrobe vorn und/oder hinten herabhängend bekleidet, begeht ein Dukkaṭa-Vergehen.
Kein Vergehen ist es, wenn es unbewusst oder unbeabsichtigt oder unwissentlich erfolgt; wenn sie krank ist; bei Gefahr(-ensituationen); wenn sie verrückt ist; wenn sie die Ersttäterin ist.
Die erste Übungsvorschrift ist beendet.
1171. ‘Rundherum werde ich mich mit der Oberrobe
bekleiden.’, ist eine einzuhaltende Übungsvorschrift.“
Die Oberrobe soll rundherum getragen
werden, nachdem beide Ecken gleich(-lang) gemacht wurden.[981] Wer
aufgrund von Missachtung sich mit der Oberrobe vorn und/oder hinten
herabhängend bekleidet, begeht ein Dukkaṭa-Vergehen.
Kein Vergehen ist es, wenn es
unbewusst oder unbeabsichtigt oder unwissentlich erfolgt; wenn sie krank ist;
bei Gefahr(-ensituationen); wenn sie verrückt ist; wenn sie die Ersttäterin
ist.
Die zweite Übungsvorschrift ist beendet.
1172. ‘Gut bedeckt werde ich in bewohnter
Gegend gehen.’, ist eine einzuhaltende
Übungsvorschrift.“
Gut bedeckt soll man in bewohnter
Gegend gehen. Wer aufgrund von Missachtung mit entblößtem Körper[982] in
bewohnte Gegend geht, begeht ein Dukkaṭa-Vergehen.
Kein Vergehen ist es, wenn es
unbewusst oder unbeabsichtigt oder unwissentlich erfolgt; wenn sie krank ist;
bei Gefahr(-ensituationen); wenn sie verrückt ist; wenn sie die Ersttäterin
ist.
Die dritte Übungsvorschrift ist
beendet.
1173. ‘Gut bedeckt werde ich in bewohnter
Gegend sitzen.’, ist eine einzuhaltende Übungsvorschrift.“
Gut bedeckt soll man in bewohnter
Gegend sitzen. Wer aufgrund von Missachtung mit entblößtem Körper[983] in
bewohnter Gegend sitzt, begeht ein Dukkaṭa-Vergehen.
Kein Vergehen ist es, wenn es
unbewusst oder unbeabsichtigt oder unwissentlich erfolgt; wenn sie krank ist;
bei Gefahr(-ensituationen); wenn sie verrückt ist; wenn sie die Ersttäterin
ist.
Die vierte Übungsvorschrift ist
beendet.
1174. ‘Wohlbeherrscht werde ich in bewohnter
Gegend gehen.’, ist eine einzuhaltende Übungsvorschrift.“
Wohlbeherrscht soll man in bewohnter
Gegend gehen. Wer aufgrund von Missachtung sich mit Händen oder Füßen
vergnügend in bewohnter Gegend geht, begeht ein Dukkaṭa-Vergehen.
Kein Vergehen ist es, wenn es
unbewusst oder unbeabsichtigt oder unwissentlich erfolgt; wenn sie krank ist;
wenn sie verrückt ist; wenn sie die Ersttäterin ist.[984]
Die fünfte Übungsvorschrift ist
beendet.
1175. ‘Wohlbeherrscht werde ich in bewohnter
Gegend sitzen.’, ist eine einzuhaltende Übungsvorschrift.“
Wohlbeherrscht soll man in bewohnter
Gegend sitzen. Wer aufgrund von Missachtung sich mit Händen oder Füßen
vergnügend in bewohnter Gegend sitzt, begeht ein Dukkaṭa-Vergehen.
Kein Vergehen ist es, wenn es
unbewusst oder unbeabsichtigt oder unwissentlich erfolgt; wenn sie krank ist;
wenn sie verrückt ist; wenn sie die Ersttäterin ist.
Die sechste Übungsvorschrift ist
beendet.
1176. ‘Mit niedergeschlagenen Augen werde ich
in bewohnter Gegend gehen.’, ist eine einzuhaltende Übungsvorschrift.“
Mit niedergeschlagenen Augen[985] soll
man in bewohnter Gegend gehen, nur ein Joch weit schauen[986]. Wer
aufgrund von Missachtung hierhin und dahin schauend in bewohnter Gegend geht,
begeht ein Dukkaṭa-Vergehen.
Kein Vergehen ist es, wenn es
unbewusst oder unbeabsichtigt oder unwissentlich erfolgt; wenn sie krank ist;
bei Gefahr(-ensituationen); wenn sie verrückt ist; wenn sie die Ersttäterin
ist.
Die siebente Übungsvorschrift ist
beendet.
1177. ‘Mit niedergeschlagenen Augen werde ich
in bewohnter Gegend sitzen.’, ist eine einzuhaltende Übungsvorschrift.“
Mit niedergeschlagenen Augen soll
man in bewohnter Gegend sitzen, nur ein Joch weit schauen. Wer aufgrund von
Missachtung hierhin und dahin schauend in bewohnter Gegend sitzt, begeht ein
Dukkaṭa-Vergehen.
Kein Vergehen ist es, wenn es
unbewusst oder unbeabsichtigt oder unwissentlich erfolgt; wenn sie krank ist;
bei Gefahr(-ensituationen); wenn sie verrückt ist; wenn sie die Ersttäterin
ist.
Die achte Übungsvorschrift ist
beendet.
1178. ‘Nicht mit hochgehobener Robe werde ich
in bewohnter Gegend gehen.’, ist eine einzuhaltende Übungsvorschrift.“
Mit hochgehobener Robe soll man
nicht in bewohnter Gegend gehen. Wer aufgrund von Missachtung nachdem sie eine
oder beide Roben angehoben hat, in bewohnter Gegend geht, begeht ein Dukkaṭa-Vergehen.
Kein Vergehen ist es, wenn es
unbewusst oder unbeabsichtigt oder unwissentlich erfolgt; wenn sie krank ist;
bei Gefahr(-ensituationen); wenn sie verrückt ist; wenn sie die Ersttäterin
ist.
Die neunte Übungsvorschrift ist
beendet.
1179. ‘Nicht mit hochgezogener Robe werde ich
in bewohnter Gegend sitzen.’, ist eine einzuhaltende Übungsvorschrift.“
Mit hochgezogener Robe soll man
nicht in bewohnter Gegend sitzen. Wer aufgrund von Missachtung nachdem sie eine
oder beide Roben hochgezogen hat, in bewohnter Gegend sitzt, begeht ein Dukkaṭa-Vergehen.
Kein Vergehen ist es, wenn es
unbewusst oder unbeabsichtigt oder unwissentlich erfolgt; wenn sie krank ist;
bei Gefahr(-ensituationen); wenn sie verrückt ist; wenn sie die Ersttäterin
ist.
Die zehnte Übungsvorschrift ist
beendet.
[Das war] die erste Gruppe, die mit „rundherum“ [beginnt].
1180. ‘Nicht (laut) auflachend werde ich in bewohnter
Gegend gehen.’, ist eine einzuhaltende Übungsvorschrift.“
In bewohnter Gegend soll man nicht
laut auflachend[987] gehen.
Wer aufgrund von Missachtung mit lautem Gelächter in bewohnter Gegend geht,
begeht ein Dukkaṭa-Vergehen.
Kein Vergehen ist es, wenn es
unbewusst oder unbeabsichtigt oder unwissentlich erfolgt; wenn sie krank ist;
wenn sie, falls es etwas zu Lachen gibt, ein Lächeln zeigt; bei
Gefahr(-ensituationen)[988]; wenn
sie verrückt ist; wenn sie die Ersttäterin ist.
Die elfte Übungsvorschrift ist
beendet.
1181. ‘Nicht (laut) auflachend werde ich in
bewohnter Gegend sitzen.’, ist eine einzuhaltende Übungsvorschrift.“
In bewohnter Gegend soll man nicht
laut auflachend sitzen. Wer aufgrund von Missachtung mit lautem Gelächter in
bewohnter Gegend sitzt, begeht ein Dukkaṭa-Vergehen.
Kein Vergehen ist es, wenn es
unbewusst oder unbeabsichtigt oder unwissentlich erfolgt; wenn sie krank ist;
wenn sie, falls es etwas zu Lachen gibt, ein Lächeln zeigt; bei
Gefahr(-ensituationen); wenn sie verrückt ist; wenn sie die Ersttäterin ist.
Die zwölfte Übungsvorschrift ist
beendet.
1182. ‘Ohne Lärm zu machen werde ich in bewohnter Gegend gehen.’, ist
eine einzuhaltende Übungsvorschrift.“
Ohne
Lärm zu machen[989] soll
man in bewohnter Gegend gehen. Wer aufgrund von Missachtung geräuschvoll und
großen Lärm machend in bewohnter Gegend geht, begeht ein Dukkaṭa-Vergehen.
Kein
Vergehen ist es, wenn es unbewusst oder unbeabsichtigt oder unwissentlich
erfolgt; wenn sie krank ist; bei Gefahr(-ensituationen); wenn sie verrückt ist;
wenn sie die Ersttäterin ist.
Die
dreizehnte Übungsvorschrift ist beendet.
1183. ‘Ohne Lärm zu machen werde ich in
bewohnter Gegend sitzen.’, ist eine einzuhaltende Übungsvorschrift.“
Ohne Lärm zu machen soll man in
bewohnter Gegend sitzen. Wer aufgrund von Missachtung geräuschvoll und großen
Lärm machend in bewohnter Gegend sitzt, begeht ein Dukkaṭa-Vergehen.
Kein Vergehen ist es, wenn es unbewusst
oder unbeabsichtigt oder unwissentlich erfolgt; wenn sie krank ist; bei
Gefahr(-ensituationen); wenn sie verrückt ist; wenn sie die Ersttäterin ist.
Die vierzehnte Übungsvorschrift
ist beendet.
1184. ‘Mit wiegendem Körper werde ich nicht in
bewohnter Gegend gehen.’, ist eine einzuhaltende Übungsvorschrift.“
Man soll nicht mit wiegendem Körper
in bewohnter Gegend gehen. Den Körper aufgerichtet soll man gehen. Wer aufgrund von Missachtung mit wiegendem Körper in bewohnter
Gegend geht, und/oder den Körper hängen lässt, begeht ein Dukkaṭa-Vergehen.
Kein Vergehen ist es, wenn es
unbewusst oder unbeabsichtigt oder unwissentlich erfolgt; wenn sie krank ist;
bei Gefahr(-ensituationen); wenn sie verrückt ist; wenn sie die Ersttäterin
ist.
Die fünfzehnte Übungsvorschrift
ist beendet.
1185. ‘Mit wiegendem Körper werde ich nicht in
bewohnter Gegend sitzen.’, ist eine einzuhaltende Übungsvorschrift.“
Man soll nicht mit wiegendem Körper
in bewohnter Gegend sitzen. Den Körper aufgerichtet soll man sitzen. Wer
aufgrund von Missachtung mit wiegendem Körper in bewohnter Gegend sitzt,
und/oder den Körper hängen lässt, begeht ein Dukkaṭa-Vergehen.
Kein Vergehen ist es, wenn es
unbewusst oder unbeabsichtigt oder unwissentlich erfolgt; wenn sie krank ist;
wenn sie in ein Haus gegangen ist[990]; bei
Gefahr(-ensituationen); wenn sie verrückt ist; wenn sie die Ersttäterin ist.
Die sechzehnte Übungsvorschrift
ist beendet.
1186. ‘Mit schlenkernden Armen werde ich nicht
in bewohnter Gegend gehen.’, ist eine einzuhaltende Übungsvorschrift.“
Man soll nicht mit schlenkernden
Armen in bewohnter Gegend gehen. Die Arme gestreckt haltend soll man gehen. Wer
aufgrund von Missachtung mit schlenkernden Armen in bewohnter Gegend geht,
und/oder die Arme herabbaumeln lässt, begeht ein Dukkaṭa-Vergehen.
Kein Vergehen ist es, wenn es
unbewusst oder unbeabsichtigt oder unwissentlich erfolgt; wenn sie krank ist;
bei Gefahr(-ensituationen); wenn sie verrückt ist; wenn sie die Ersttäterin
ist.
Die siebzehnte Übungsvorschrift
ist beendet.
1187. ‘Mit schlenkernden Armen werde ich nicht
in bewohnter Gegend sitzen.’, ist eine einzuhaltende Übungsvorschrift.“
Man soll nicht mit schlenkernden
Armen in bewohnter Gegend sitzen.[991] Wer
aufgrund von Missachtung mit schlenkernden Armen in bewohnter Gegend sitzt, und/oder die Arme herabbaumeln lässt, begeht ein Dukkaṭa-Vergehen.
Kein Vergehen ist es, wenn es
unbewusst oder unbeabsichtigt oder unwissentlich erfolgt; wenn sie krank ist;
wenn sie in ein Haus gegangen ist; bei Gefahr(-ensituationen); wenn sie
verrückt ist; wenn sie die Ersttäterin ist.
Die achtzehnte Übungsvorschrift
ist beendet.
1188. ‘Mit wiegendem Kopf werde ich nicht in
bewohnter Gegend gehen.’, ist eine einzuhaltende Übungsvorschrift.“
Man soll nicht mit wiegendem Kopf in
bewohnter Gegend gehen. Den Kopf erhoben habend soll man gehen. Wer aufgrund
von Missachtung mit wiegendem Kopf in bewohnter Gegend geht, und/oder den Kopf
hängen lässt, begeht ein Dukkaṭa-Vergehen.
Kein Vergehen ist es, wenn es
unbewusst oder unbeabsichtigt oder unwissentlich erfolgt; wenn sie krank ist;
bei Gefahr(-ensituationen); wenn sie verrückt ist; wenn sie die Ersttäterin
ist.
Die neunzehnte Übungsvorschrift
ist beendet.
1189. ‘Mit wiegendem Kopf werde ich nicht in
bewohnter Gegend sitzen.’, ist eine einzuhaltende Übungsvorschrift.“
Man soll nicht mit wiegendem Kopf in
bewohnter Gegend sitzen. Den Kopf erhoben habend soll man sitzen. Wer aufgrund von Missachtung mit wiegendem Kopf in bewohnter
Gegend sitzt, und/oder den Kopf hängen lässt, begeht ein Dukkaṭa-Vergehen.
Kein Vergehen ist es, wenn es
unbewusst oder unbeabsichtigt oder unwissentlich erfolgt; wenn sie krank ist;
wenn sie in ein Haus gegangen ist; bei Gefahr(-ensituationen); wenn sie
verrückt ist; wenn sie die Ersttäterin ist.
Die zwanzigste Übungsvorschrift
ist beendet.
[Das war] die zweite Gruppe, die
mit „Auflachen“ [beginnt].
1190. ‘Mit eingestemmten Armen werde ich nicht
in bewohnter Gegend gehen.’, ist eine einzuhaltende
Übungsvorschrift.“
Man soll nicht mit eingestemmten
Armen in bewohnter Gegend gehen. Wer aufgrund von Missachtung einen oder beide
Arme eingestemmt hat, und in bewohnter Gegend geht, begeht ein Dukkaṭa-Vergehen.
Kein Vergehen ist es, wenn es
unbewusst oder unbeabsichtigt oder unwissentlich erfolgt; wenn sie krank ist;
bei Gefahr(-ensituationen); wenn sie verrückt ist; wenn sie die Ersttäterin
ist.
Die einundzwanzigste
Übungsvorschrift ist beendet.
1191. ‘Mit eingestemmten Armen werde ich nicht
in bewohnter Gegend sitzen.’, ist eine einzuhaltende Übungsvorschrift.“
Man soll nicht mit eingestemmten
Armen in bewohnter Gegend sitzen. Wer aufgrund von Missachtung einen oder
beide Arme eingestemmt hat, und in bewohnter Gegend sitzt, begeht ein Dukkaṭa-Vergehen.
Kein Vergehen ist es, wenn es
unbewusst oder unbeabsichtigt oder unwissentlich erfolgt; wenn sie krank ist;
wenn sie in ein Haus gegangen ist; bei Gefahr(-ensituationen); wenn sie
verrückt ist; wenn sie die Ersttäterin ist.
Die zweiundzwanzigste Übungsvorschrift
ist beendet.
1192. ‘Verhüllt[992] werde ich nicht in bewohnter Gegend
gehen.’, ist eine einzuhaltende Übungsvorschrift.“
Man soll nicht verhüllt in bewohnter
Gegend gehen. Wer aufgrund von Missachtung, nachdem sie sich verhüllte, in
bewohnte Gegend geht, begeht ein Dukkaṭa-Vergehen.
Kein Vergehen ist es, wenn es
unbewusst oder unbeabsichtigt oder unwissentlich erfolgt; wenn sie krank ist;
bei Gefahr(-ensituationen); wenn sie verrückt ist; wenn sie die Ersttäterin
ist.
Die dreiundzwanzigste
Übungsvorschrift ist beendet.
1193. ‘Verhüllt werde ich nicht in bewohnter
Gegend sitzen.’, ist eine einzuhaltende Übungsvorschrift.“
Man soll nicht verhüllt in bewohnter
Gegend sitzen. Wer aufgrund von Missachtung, nachdem er sich verhüllte, in
bewohnter Gegend sitzt, begeht ein Dukkaṭa-Vergehen.
Kein Vergehen ist es, wenn es
unbewusst oder unbeabsichtigt oder unwissentlich erfolgt; wenn sie krank ist;
wenn sie in ein Haus gegangen ist; bei Gefahr(-ensituationen); wenn sie
verrückt ist; wenn sie die Ersttäterin ist.
Die vierundzwanzigste
Übungsvorschrift ist beendet.
1194. ‘Nur auf Zehen oder Fersen gehend werde
ich nicht in bewohnter Gegend gehen.’, ist
eine einzuhaltende Übungsvorschrift.“
Man soll nicht nur auf Zehen oder
Fersen in bewohnter Gegend gehen. Wer aufgrund von Missachtung nur auf Zehen
oder Fersen in bewohnter Gegend geht, begeht ein Dukkaṭa-Vergehen.
Kein Vergehen ist es, wenn es unbewusst
oder unbeabsichtigt oder unwissentlich erfolgt; wenn sie krank ist; bei
Gefahr(-ensituationen); wenn sie verrückt ist; wenn sie die Ersttäterin ist.
Die fünfundzwanzigste
Übungsvorschrift ist beendet.
1195. ‘Mit umfassten Knien werde ich nicht in
bewohnter Gegend sitzen.’, ist eine einzuhaltende Übungsvorschrift.“
Man soll nicht mit umfassten Knien
in bewohnter Gegend sitzen. Wer aufgrund von Missachtung mit den Händen die
Knie umfassend oder mit einem Band umwunden[993] in bewohnter
Gegend sitzt, begeht ein Dukkaṭa-Vergehen.
Kein Vergehen ist es, wenn es
unbewusst oder unbeabsichtigt oder unwissentlich erfolgt; wenn sie krank ist;
wenn sie in ein Haus gegangen ist; bei Gefahr(-ensituationen); wenn sie
verrückt ist; wenn sie der Ersttäterin ist.
Die sechsundzwanzigste Übungsvorschrift ist beendet.
1196. ‘Mit Würde werde ich die Almosenspeise
annehmen.’, ist eine einzuhaltende Übungsvorschrift.“
Man soll mit Würde[994] die
Almosenspeise annehmen. Wer aufgrund von Missachtung würdelos die
Almosenspeise annimmt, als würde sie etwas wegwerfen wollen, begeht ein Dukkaṭa-Vergehen.
Kein Vergehen ist es, wenn es
unbewusst oder unbeabsichtigt oder unwissentlich erfolgt; wenn sie krank ist;
bei Gefahr(-ensituationen); wenn sie verrückt ist; wenn sie die Ersttäterin
ist.
Die siebenundzwanzigste
Übungsvorschrift ist beendet.
1197. ‘Mit auf die Schale gerichteter
Achtsamkeit werde ich die Almosenspeise annehmen.’, ist eine einzuhaltende
Übungsvorschrift.“
Man soll mit auf die Schale
gerichteter Achtsamkeit die Almosenspeise annehmen. Wer aufgrund von
Missachtung hierhin und dorthin schauend die Almosenspeise annimmt, begeht ein
Dukkaṭa-Vergehen.
Kein Vergehen ist es, wenn es
unbewusst oder unbeabsichtigt oder unwissentlich erfolgt; wenn sie krank ist;
bei Gefahr(-ensituationen); wenn sie verrückt ist; wenn sie die Ersttäterin
ist.
Die achtundzwanzigste
Übungsvorschrift ist beendet.
1198. ‘Die Curries werde ich in entsprechender
Menge der Almosenspeise annehmen.’, ist eine einzuhaltende
Übungsvorschrift.“
‘Curries’[995] bedeutet: zwei Arten Curries: Mungbohnen-Curry, Bohnen-Curry. Per Hand
dargereicht, soll es in ausgewogener Menge zur Almosenspeise angenommen werden.[996] Wer
aufgrund von Missachtung (zu) reichlich Curries annimmt, begeht ein Dukkaṭa-Vergehen.
Kein Vergehen ist es, wenn es
unbewusst oder unbeabsichtigt oder unwissentlich erfolgt; wenn sie krank ist;
wenn es einen anderen Geschmack[997] hat;
wenn Verwandte dazu einladen; wenn es für jemanden anderen ist; wenn es eigener
Besitz ist; bei Gefahr (-ensituationen); wenn sie verrückt ist; wenn sie die
Ersttäterin ist.[998]
Die neunundzwanzigste Übungsvorschrift ist beendet.
1199. ‘Bis zum Rand werde ich [höchstens] die
Almosenspeise annehmen.’, ist eine einzuhaltende Übungsvorschrift.“
Man soll [höchstens] bis zum Rand
[der Schale] Almosenspeise annehmen. Wer aufgrund von
Missachtung in aufgehäufter Weise Almosenspeise annimmt, begeht ein Dukkaṭa-Vergehen.
Kein Vergehen ist es, wenn es
unbewusst oder unbeabsichtigt oder unwissentlich erfolgt; bei
Gefahr(-ensituationen); wenn sie verrückt ist; wenn sie die Ersttäterin ist.[999]
Die dreißigste Übungsvorschrift
ist beendet.
[Das war] die dritte Gruppe, die
mit „eingestemmten Armen“ [beginnt].
1200. ‘Mit Würde werde ich die Almosenspeise
verzehren.’, ist eine einzuhaltende Übungsvorschrift.“
Man soll mit Würde die Almosenspeise
verzehren. Wer aufgrund von Missachtung die Almosenspeise würdelos verzehrt,
begeht ein Dukkaṭa-Vergehen.
Kein Vergehen ist es, wenn es
unbewusst oder unbeabsichtigt oder unwissentlich erfolgt; wenn sie krank ist;
bei Gefahr(-ensituationen); wenn sie verrückt ist; wenn sie die Ersttäterin
ist.
Die einunddreißigste
Übungsvorschrift ist beendet.
1201. ‘Mit auf die Schale gerichteter Achtsamkeit
werde ich die Almosenspeise verzehren.’, ist eine einzuhaltende
Übungsvorschrift.“
Man soll mit auf die Schale
gerichteter Achtsamkeit die Almosenspeise verzehren. Wer aufgrund von
Missachtung hierhin und dorthin schauend die Almosenspeise verzehrt, begeht ein
Dukkaṭa-Vergehen.
Kein Vergehen ist es, wenn es
unbewusst oder unbeabsichtigt oder unwissentlich erfolgt; wenn sie krank ist;
bei Gefahr(-ensituationen); wenn sie verrückt ist; wenn sie die Ersttäterin
ist.
Die zweiunddreißigste
Übungsvorschrift ist beendet.
1202. ‘Aufeinanderfolgend werde ich die
Almosenspeise verzehren.’, ist eine einzuhaltende Übungsvorschrift.“
Man soll die Almosenspeisen
nacheinander verzehren. Wer aufgrund von Missachtung, nachdem sie hier und da
auswählte[1000],
die Almosenspeise verzehrt, begeht ein Dukkaṭa-Vergehen.
Kein Vergehen ist es, wenn es
unbewusst oder unbeabsichtigt oder unwissentlich erfolgt; wenn sie krank ist;
wenn sie jemandem anderen gibt, was sie aussonderte; wenn sie aussondert, was
von anderen aufgehäuft wurde; wenn es [verschiedene] Delikatessen sind; bei
Gefahr(-ensituationen); wenn sie verrückt ist; wenn sie die Ersttäterin ist.
Die dreiunddreißigste
Übungsvorschrift ist beendet.
1203. ‘Die Curries werde ich in entsprechender
Menge der Almosenspeise verzehren.’, ist eine einzuhaltende
Übungsvorschrift.“
‘Curries’ bedeutet: zwei Arten
Curries: Mungbohnen-Curry, Bohnen-Curry. Per Hand dargereicht, soll es in
ausgewogener Menge zur Almosenspeise angenommen werden. Wer aufgrund von
Missachtung (zu) reichlich Curries verzehrt, begeht ein Dukkaṭa-Vergehen.
Kein Vergehen ist es, wenn es
unbewusst oder unbeabsichtigt oder unwissentlich erfolgt; wenn sie krank ist;
wenn es einen anderen Geschmack hat; wenn Verwandte dazu einladen; wenn es für
jemanden anderen ist; wenn es eigener Besitz ist; bei Gefahr(-ensituationen);
wenn sie verrückt ist; wenn sie die Ersttäterin ist.[1001]
Die vierunddreißigste
Übungsvorschrift ist beendet.
1204. ‘Nicht aufgeformt und dann zerdrückt
habend werde ich die Almosenspeise verzehren.’, ist eine einzuhaltende
Übungsvorschrift.“ [1002]
Man soll nicht die Almosenspeise
verzehren, nachdem man sie zu einem Stūpa geformt hat. Wer aufgrund von
Missachtung die Almosenspeise verzehrt, nachdem sie sie zu einem Stūpa
geformt hat, begeht ein Dukkaṭa-Vergehen.
Kein Vergehen ist es, wenn es
unbewusst oder unbeabsichtigt oder unwissentlich erfolgt; wenn sie krank ist;
wenn sie isst, nachdem sie unbedeutende Reste zu einem [Happen] zusammengezogen
und dann zusammengedrückt hat; bei Gefahr(-ensituationen); wenn sie verrückt
ist; wenn sie die Ersttäterin ist.
Die fünfunddreißigste
Übungsvorschrift ist beendet.
1205. ‘Die Curries oder das Hauptgericht werde ich nicht mit dem Wunsch, mehr davon zu erhalten, mit
Reis bedecken.’, ist eine einzuhaltende Übungsvorschrift.“
Die Curries oder das Hauptgericht
soll man nicht mit dem Wunsch, mehr davon zu erhalten, mit Reis bedecken. Wer
aufgrund von Missachtung die Curries oder das Hauptgericht mit dem Wunsch,
mehr davon zu erhalten, mit Reis bedeckt, begeht ein Dukkaṭa-Vergehen.[1003]
Kein Vergehen ist es, wenn es
unbewusst oder unbeabsichtigt oder unwissentlich erfolgt; wenn die Besitzer
beim Geben [die Curries] bedeckt haben; wenn es ohne den Wunsch mehr zu
erhalten ist; bei Gefahr(-ensituationen); wenn sie verrückt ist; wenn sie die
Ersttäterin ist.[1004]
Die sechsunddreißigste
Übungsvorschrift ist beendet.
1206. ‘Für mich selber werde ich nicht, außer
wenn ich krank bin, Reis und Curries erbeten und verzehren.’, ist eine
einzuhaltende Übungsvorschrift.“
Man soll nicht für sich selber Reis
und Curries erbitten, außer wenn man krank ist, und das dann verzehren. Wer
aufgrund von Missachtung, nachdem sie Reis und Curries ohne krank zu sein, für
sich selber erbeten hat und dann verzehrt, begeht ein Dukkaṭa-Vergehen.
Kein Vergehen ist es, wenn es
unbewusst oder unbeabsichtigt oder unwissentlich erfolgt; wenn sie krank ist;
wenn Verwandte dazu einladen; wenn es für jemanden anderen ist; wenn es eigener
Besitz ist; bei Gefahr(-ensituationen); wenn sie verrückt ist; wenn sie die
Ersttäterin ist.
Die siebenunddreißigste
Übungsvorschrift ist beendet.
1207. ‘Befallen von Kritiksucht werde ich
nicht in die Schale [anderer] schauen.’, ist eine einzuhaltende
Übungsvorschrift.“
Man soll nicht, befallen von
Kritiksucht, in die Almosenschale [anderer] schauen. Wer aufgrund von
Missachtung, befallen von Kritiksucht, in die Almosenschale [anderer] schaut,
begeht ein Dukkaṭa-Vergehen.
Kein Vergehen ist es, wenn es
unbewusst oder unbeabsichtigt oder unwissentlich erfolgt; wenn sie in dem
Gedanken schaut: ‘Das will ich [noch] geben.’ oder ‘Das
will ich [noch] geben lassen.’; wenn sie keine Fehler sucht; bei Gefahr(-ensituationen);
wenn sie verrückt ist; wenn sie die Ersttäterin ist.[1005]
Die achtunddreißigste Übungsvorschrift
ist beendet.
1208. ‘Nicht zu große Happen werde ich
machen.’, ist eine einzuhaltende Übungsvorschrift.“
Man soll keine zu großen Happen
machen. Wer aufgrund von Missachtung zu große Happen macht, begeht ein Dukkaṭa-Vergehen.
Kein Vergehen ist es, wenn es
unbewusst oder unbeabsichtigt oder unwissentlich erfolgt; wenn sie krank ist;
wenn es feste Speisen[1006], alle
Sorten von Früchten, Delikatessen sind; bei Gefahr(-ensituationen); wenn sie
verrückt ist; wenn sie die Ersttäterin ist.
Die neununddreißigste
Übungsvorschrift ist beendet.
1209. ‘Runde Bissen werde ich machen.’, ist
eine einzuhaltende Übungsvorschrift.“
Man soll [nur] runde Bissen machen.
Wer aufgrund von Missachtung lange Bissen macht, begeht ein Dukkaṭa-Vergehen.
Kein Vergehen ist es, wenn es
unbewusst oder unbeabsichtigt oder unwissentlich erfolgt; wenn sie krank ist;
wenn es feste Speisen und/oder alle Sorten von Früchten und /oder Delikatessen
sind; bei Gefahr(-ensituationen); wenn sie verrückt ist; wenn sie die
Ersttäterin ist.
Die vierzigste Übungsvorschrift
ist beendet.
[Das war] die vierte Gruppe, die
mit „würdevoll“ [beginnt].
1210. ‘Bevor ich nicht den Happen vor den Mund
gebracht habe, werde ich ihn nicht öffnen.’, ist eine
einzuhaltende Übungsvorschrift.“
Man soll nicht den Mund öffnen,
bevor man nicht den Happen davorgebracht hat. Wer aufgrund von Missachtung,
bevor der Happen davor gebracht wurde, den Mund öffnet, begeht ein Dukkaṭa-Vergehen.
Kein Vergehen ist es, wenn es
unbewusst oder unbeabsichtigt oder unwissentlich erfolgt; wenn sie krank ist;
bei Gefahr(-ensituationen); wenn sie verrückt ist; wenn sie die Ersttäterin
ist.
Die einundvierzigste Übungsvorschrift
ist beendet.
1211. ‘Beim Speisen werde ich nicht die ganze
Hand in den Mund stecken.’, ist eine einzuhaltende Übungsvorschrift.“
Man soll nicht beim Speisen die
ganze Hand in den Mund stecken. Wer aufgrund von Missachtung beim Speisen die
ganze Hand in den Mund steckt, begeht ein Dukkaṭa-Vergehen.
Kein Vergehen ist es, wenn es
unbewusst oder unbeabsichtigt oder unwissentlich erfolgt; wenn sie krank ist;
bei Gefahr(-ensituationen); wenn sie verrückt ist; wenn sie die Ersttäterin
ist.
Die zweiundvierzigste
Übungsvorschrift ist beendet.
1212. ‘Mit vollem Mund werde ich nicht
sprechen.’, ist eine einzuhaltende Übungsvorschrift.“
Man soll nicht mit vollem Mund
sprechen. Wer aufgrund von Missachtung mit vollem Mund spricht,
begeht ein Dukkaṭa-Vergehen.[1007]
Kein Vergehen ist es, wenn es
unbewusst oder unbeabsichtigt oder unwissentlich erfolgt; wenn sie krank ist;
bei Gefahr(-ensituationen); wenn sie verrückt ist; wenn sie die Ersttäterin
ist.
Die dreiundvierzigste
Übungsvorschrift ist beendet.
1213. ‘Die Brocken nicht (hoch-)werfend werde
ich speisen.’, ist eine einzuhaltende Übungsvorschrift.“
Man soll nicht speisen, indem man
die Brocken (hoch-)wirft. Wer aufgrund von Missachtung Brocken (hoch-)werfend
speist, begeht ein Dukkaṭa-Vergehen.
Kein Vergehen ist es, wenn es
unbewusst oder unbeabsichtigt oder unwissentlich erfolgt; wenn sie krank ist;
wenn es feste Speisen und/oder alle Sorten von Früchten sind; bei Gefahr(-ensituationen);
wenn sie verrückt ist; wenn sie die Ersttäterin ist.
Die vierundvierzigste
Übungsvorschrift ist beendet.
1214. ‘Keine Happen zurechtschneidend werde ich speisen.’, ist eine einzuhaltende Übungsvorschrift.“
Man
soll nicht speisen, indem man Happen zurechtschneidet. Wer aufgrund von
Missachtung Happen zurechtschneidend speist, begeht ein Dukkaṭa-Vergehen.[1008]
Kein
Vergehen ist es, wenn es unbewusst oder unbeabsichtigt oder unwissentlich erfolgt;
wenn sie krank ist; wenn es feste Speisen und/oder alle Sorten von Früchten und
/oder Delikatessen sind; bei Gefahr(-ensituationen); wenn sie verrückt ist;
wenn sie die Ersttäterin ist.
Die
fünfundvierzigste Übungsvorschrift ist beendet.
1215. ‘Beim Speisen werde ich mir nicht die Wangen vollstopfen.’, ist eine einzuhaltende
Übungsvorschrift.“
Man
soll sich nicht beim Speisen die Wangen vollstopften. Wer aufgrund von Missachtung
eine oder beide Wangen vollgestopft hat und speist [so], begeht ein Dukkaṭa-Vergehen.
Kein
Vergehen ist es, wenn es unbewusst oder unbeabsichtigt oder unwissentlich
erfolgt; wenn sie krank ist; wenn es alle Sorten von Früchten sind; bei
Gefahr(-ensituationen); wenn sie verrückt ist; wenn sie die Ersttäterin ist.
Die
sechsundvierzigste Übungsvorschrift ist beendet.
1216. ‘Beim Speisen werde ich nicht die Hand
abschütteln.’, ist eine einzuhaltende Übungsvorschrift.“
Man soll nicht beim Speisen die Hand
abschütteln. Wer aufgrund von Missachtung die Hand beim Speisen abschüttelt,
begeht ein Dukkaṭa-Vergehen.
Kein Vergehen ist es, wenn es
unbewusst oder unbeabsichtigt oder unwissentlich erfolgt; wenn sie krank ist;
wenn sie die Hand abschüttelt, um Schmutz[1009] zu
beseitigen; bei Gefahr(-ensituationen); wenn sie verrückt ist; wenn sie die
Ersttäterin ist.
Die siebenundvierzigste
Übungsvorschrift ist beendet.
1217. ‘Beim Speisen werde ich keinen Reis
verstreuen.’, ist eine einzuhaltende Übungsvorschrift.“
Man soll keinen Reis beim Speisen
verstreuen. Wer aufgrund von Missachtung speist und dabei Reis verstreut,
begeht ein Dukkaṭa-Vergehen.
Kein Vergehen ist es, wenn es
unbewusst oder unbeabsichtigt oder unwissentlich erfolgt; wenn sie krank ist;
wenn sie Schmutz beseitigt, und dabei Reis verstreut[1010]; bei Gefahr(-ensituationen); wenn sie verrückt ist; wenn sie
die Ersttäterin ist.
Die achtundvierzigste
Übungsvorschrift ist beendet.
1218. ‘Beim Speisen werde ich nicht die Zunge
herausstrecken.’, ist eine einzuhaltende Übungsvorschrift.“
Man soll nicht beim Speisen die
Zunge herausstrecken. Wer aufgrund von Missachtung die Zunge herausstreckend
speist, begeht ein Dukkaṭa-Vergehen.
Kein Vergehen ist es, wenn es
unbewusst oder unbeabsichtigt oder unwissentlich erfolgt; wenn sie krank ist;
bei Gefahr(-ensituationen); wenn sie verrückt ist; wenn sie die Ersttäterin
ist.
Die neunundvierzigste
Übungsvorschrift ist beendet.
1219. ‘Beim Speisen werde ich keine
Schmatzlaute machen.’, ist eine einzuhaltende Übungsvorschrift.“
Man soll nicht beim Speisen
schmatzen[1011].
Wer aufgrund von Missachtung beim Speisen Schmatzlaute macht, begeht ein Dukkaṭa-Vergehen.
Kein Vergehen ist es, wenn es
unbewusst oder unbeabsichtigt oder unwissentlich erfolgt; wenn sie krank ist;
bei Gefahr(-ensituationen); wenn sie verrückt ist; wenn sie die Ersttäterin
ist.
Die fünfzigste Übungsvorschrift
ist beendet.
[Das war] die fünfte Gruppe, die
mit „Happen“ [beginnt].
1220. ‘Beim Speisen werde ich keine
Schlürflaute machen.’, ist eine einzuhaltende Übungsvorschrift.“
Man soll nicht beim Speisen
schlürfen[1012].
Wer aufgrund von Missachtung beim Speisen Schlürflaute macht, begeht ein Dukkaṭa-Vergehen.
Kein Vergehen ist es, wenn es
unbewusst oder unbeabsichtigt oder unwissentlich erfolgt; wenn sie krank ist;
bei Gefahr(-ensituationen); wenn sie verrückt ist; wenn sie die Ersttäterin
ist.
Die einundfünfzigste
Übungsvorschrift ist beendet.
1221. ‘Beim Speisen werde ich nicht die Hand ablecken.’, ist eine
einzuhaltende Übungsvorschrift.“
Man
soll nicht beim Speisen die Hand ablecken. Wer aufgrund von Missachtung die
Hand ableckend speist, begeht ein Dukkaṭa-Vergehen.
Kein
Vergehen ist es, wenn es unbewusst oder unbeabsichtigt oder unwissentlich
erfolgt; wenn sie krank ist; bei Gefahr(-ensituationen); wenn sie verrückt ist;
wenn sie die Ersttäterin ist.
Die
zweiundfünfzigste Übungsvorschrift ist beendet.
1222. ‘Beim Speisen werde ich nicht die Schale
auslecken.’, ist eine einzuhaltende Übungsvorschrift.“
Man soll nicht beim Speisen die Hand
ablecken. Wer aufgrund von Missachtung beim Speisen die Schale ausleckt, begeht
ein Dukkaṭa-Vergehen.
Kein Vergehen ist es, wenn es
unbewusst oder unbeabsichtigt oder unwissentlich erfolgt; wenn sie krank ist;
nachdem sie unbedeutende Reste zu einem zusammengezogen und dann aufleckt[1013]; bei
Gefahr(-ensituationen); wenn sie verrückt ist; wenn sie die Ersttäterin ist.
Die dreiundfünfzigste
Übungsvorschrift ist beendet.
1223. ‘Beim Speisen werde ich nicht die Lippen
ablecken.’, ist eine einzuhaltende Übungsvorschrift.“
Man soll nicht beim Speisen die
Lippen ablecken. Wer aufgrund von Missachtung die Lippen ableckend speist,
begeht ein Dukkaṭa-Vergehen.
Kein Vergehen ist es, wenn es
unbewusst oder unbeabsichtigt oder unwissentlich erfolgt; wenn sie krank ist;
bei Gefahr(-ensituationen); wenn sie verrückt ist; wenn sie die Ersttäterin
ist.
Die vierundfünfzigste
Übungsvorschrift ist beendet.
1224. ‘Mit speisebeschmierter Hand werde ich
kein Trinkgefäß annehmen.’, ist
eine einzuhaltende Übungsvorschrift.“
Man soll nicht mit
speisebeschmierter Hand ein Trinkgefäß annehmen. Wer aufgrund von Missachtung
mit speisebeschmierter Hand ein Trinkgefäß annimmt, begeht ein Dukkaṭa-Vergehen.
Kein Vergehen ist es, wenn es
unbewusst oder unbeabsichtigt oder unwissentlich erfolgt; wenn sie krank ist;
wenn sie es in dem Gedanken: ‘Ich will es abwaschen.’ oder ‘Ich lasse es
abwaschen.’ annimmt; bei Gefahr(-ensituationen); wenn sie verrückt ist; wenn
sie die Ersttäterin ist.
Die fünfundfünfzigste
Übungsvorschrift ist beendet.
1225. ‘Wenn sich Reiskörner im
Schalenspülwasser befinden, werde ich es nicht zwischen den Häusern
wegschütten.’, ist eine einzuhaltende Übungsvorschrift.“
Man soll nicht das
Schalenspülwasser, indem sich Reiskörner befinden, zwischen den Häusern
wegschütten. Wer aufgrund von Missachtung das Schalenspülwasser, in dem sich
Reiskörner befinden, zwischen den Häusern wegschüttet, begeht ein Dukkaṭa-Vergehen.
Kein Vergehen ist es, wenn es
unbewusst oder unbeabsichtigt oder unwissentlich erfolgt; wenn sie krank ist;
wenn sie es wegschüttet, nachdem sie jene entfernt hat oder nachdem sie jene
zerstört hat oder nachdem sie es in den Abfallbehälter[1014] schüttete und bedeckt hat; bei Gefahr(-ensituationen); wenn sie verrückt ist;
wenn sie die Ersttäterin ist.
Die sechsundfünfzigste Übungsvorschrift
ist beendet.
1226. ‘Einer/einem, die/der einen Schirm in
der Hand hält und nicht krank ist, werde ich nicht die Lehre darlegen.’,
ist eine einzuhaltende Übungsvorschrift.“
‘Schirm’ bedeutet: dreierlei Art
Schirm: der weiße Schirm[1015], der
Binsenschirm[1016], der
Blätterschirm[1017], rund
gefertigt[1018],
mit Stäbchen gefertigt[1019].
‘Lehre’[1020] bedeutet: das vom Buddha Gesprochene, das von den Nachfolgern Gesprochene, das
zu Sehern Gesprochene, das zu Gottheiten Gesprochene, was mit dem (höchsten)
Ziel zusammenhängt, was mit der Lehre zusammenhängt.
Sollte sie die Lehre in Worten
darlegen, ist das Wort für Wort ein Dukkaṭa-Vergehen. Legt sie sie in
Silben dar, ist das Silbe für Silbe ein Dukkaṭa-Vergehen.
Man soll nicht einer/einem, die/der
einen Schirm in der Hand hält, und nicht krank ist, die Lehre darlegen. Wer
aufgrund von Missachtung einer/einem, die/der einen Schirm in der Hand hält und
nicht krank ist, die Lehre darlegt, begeht ein Dukkaṭa-Vergehen.
Kein Vergehen ist es, wenn es
unbewusst oder unbeabsichtigt oder unwissentlich erfolgt; wenn sie [selber
auch] krank ist; bei Gefahr(-ensituationen); wenn sie verrückt ist; wenn sie
die Ersttäterin ist.
Die siebenundfünfzigste
Übungsvorschrift ist beendet.
1227. ‘Einer/einem, die/der einen Stock in der
Hand hält und nicht krank ist, werde ich nicht die Lehre darlegen.’, ist
eine einzuhaltende Übungsvorschrift.“
‘Stock’ bedeutet: so wie ein
mittelgroßer Mann einen vier Hand(-spannen) großen Stock hat[1021].
Größer als das ist kein Stock[1022],
kleiner als das ist kein Stock[1023].
Man soll nicht einer/einem, die/der
einen Stock in der Hand hält, und nicht krank ist, die Lehre darlegen. Wer
aufgrund von Missachtung einer/einem, die/der einen Stock in der Hand hält und
nicht krank ist, die Lehre darlegt, begeht ein Dukkaṭa-Vergehen.
Kein Vergehen ist es, wenn es
unbewusst oder unbeabsichtigt oder unwissentlich erfolgt; wenn sie [selber
auch] krank ist; bei Gefahr(-ensituationen); wenn sie verrückt ist; wenn sie
die Ersttäterin ist.
Die achtundfünfzigste
Übungsvorschrift ist beendet.
1228. ‘Einer/einem, die/der ein Messer in der
Hand hält und nicht krank ist, werde ich nicht die Lehre darlegen.’, ist
eine einzuhaltende Übungsvorschrift.“
‘Messer’ bedeutet: eine
Waffe[1024] mit ein- oder beidseitiger Klinge[1025].
Man soll nicht einer/einem, die/der
ein Messer in der Hand hält, und nicht krank ist, die Lehre darlegen. Wer
aufgrund von Missachtung einer/einem, die/der ein Messer in der Hand hält und
nicht krank ist, die Lehre darlegt, begeht ein Dukkaṭa-Vergehen.
Kein Vergehen ist es, wenn es
unbewusst oder unbeabsichtigt oder unwissentlich erfolgt; wenn sie [selber
auch] krank ist; bei Gefahr(-ensituationen); wenn sie verrückt ist; wenn sie
die Ersttäterin ist.
Die neunundfünfzigste
Übungsvorschrift ist beendet.
1229. ‘Einer/einem, die/der eine
(Schuss-)Waffe in der Hand hält und nicht krank ist, werde ich nicht die Lehre
darlegen.’, ist eine einzuhaltende Übungsvorschrift.“
‘(Schuss-)Waffe’[1026] bedeutet: Bogen, Armbrust.
Man soll nicht einer/einem, die/der
eine (Schuss-)Waffe in der Hand hält, und nicht krank ist, die Lehre darlegen.
Wer aufgrund von Missachtung einer/ einem, die/der eine (Schuss-)Waffe in der
Hand hält und nicht krank ist, die Lehre darlegt, begeht ein Dukkaṭa-Vergehen.
Kein Vergehen ist es, wenn es
unbewusst oder unbeabsichtigt oder unwissentlich erfolgt; wenn sie [selber
auch] krank ist; bei Gefahr(-ensituationen); wenn sie verrückt ist; wenn sie
die Ersttäterin ist.
Die sechzigste Übungsvorschrift
ist beendet.
[Das war] die sechste Gruppe, die mit „Schlürfen“ [beginnt].
1230. ‘Einer/einem, die/der Sandalen anhat,
und nicht krank ist, werde ich nicht die Lehre darlegen.’, ist eine
einzuhaltende Übungsvorschrift.“
Man soll nicht einer/einem, die/der
Sandalen anhat, und nicht krank ist, die Lehre darlegen. Wer aufgrund von
Missachtung einer/einem, der auf seinen Sandalen steht oder sie angezogen hat
oder sie [gerade] abgelegt hat und nicht krank ist, die Lehre darlegt, begeht
ein Dukkaṭa-Vergehen.[1027]
Kein Vergehen ist es, wenn es
unbewusst oder unbeabsichtigt oder unwissentlich erfolgt; wenn sie [selber
auch] krank ist; bei Gefahr(-ensituationen); wenn sie verrückt ist; wenn sie
die Ersttäterin ist.[1028]
Die einundsechzigste
Übungsvorschrift ist beendet.
1231. ‘Einer/einem, die/der Schuhe anhat, und
nicht krank ist, werde ich nicht die Lehre darlegen.’, ist eine
einzuhaltende Übungsvorschrift.“
Man soll nicht einer/einem, die/der
Schuhe anhat, und nicht krank ist, die Lehre darlegen. Wer aufgrund von
Missachtung einer/einem, die/der auf seinen Schuhen steht oder sie angezogen
hat oder sie [gerade] abgelegt hat und nicht krank ist, die Lehre darlegt,
begeht ein Dukkaṭa-Vergehen.[1029]
Kein Vergehen ist es, wenn es
unbewusst oder unbeabsichtigt oder unwissentlich erfolgt; wenn sie [selber
auch] krank ist; bei Gefahr(-ensituationen); wenn sie verrückt ist; wenn sie die
Ersttäterin ist.[1030]
Die zweiundsechzigste
Übungsvorschrift ist beendet.
1232. ‘Einer/einem, die/der in/auf einem
Fahrzeug ist, und nicht krank ist, werde ich nicht die Lehre darlegen.’,
ist eine einzuhaltende Übungsvorschrift.“
‘Fahrzeug’ bedeutet: Sänfte,
Kutsche, Karren, Wagen, Tragsessel, Palankin.
Man soll nicht einer/einem, die/der
in/auf einem Fahrzeug ist, und nicht krank ist, die Lehre darlegen. Wer
aufgrund von Missachtung einer/einem, die/der in/auf einem Fahrzeug ist, und nicht
krank ist, die Lehre darlegt, begeht ein Dukkaṭa-Vergehen.
Kein Vergehen ist es, wenn es
unbewusst oder unbeabsichtigt oder unwissentlich erfolgt; wenn sie [selber
auch] krank ist; bei Gefahr(-ensituationen); wenn sie verrückt ist; wenn sie
die Ersttäterin ist.[1031]
Die dreiundsechzigste
Übungsvorschrift ist beendet.
1233. ‘Einer/einem auf einer Liegestatt,
die/der nicht krank ist, werde ich nicht die Lehre darlegen.’, ist eine
einzuhaltende Übungsvorschrift.“
Man soll nicht einer/einem, die/der
auf einer Liegestatt ist, und nicht krank ist, die Lehre darlegen. Wer aufgrund
von Missachtung einer/einem die Lehre darlegt, die/der auf einer Liegestatt ist
oder auch nur auf dem Boden liegt, und nicht krank ist, begeht ein Dukkaṭa-Vergehen.
Kein Vergehen ist es, wenn es
unbewusst oder unbeabsichtigt oder unwissentlich erfolgt; wenn sie [selber
auch] krank ist; bei Gefahr(-ensituationen); wenn sie verrückt ist; wenn sie
die Ersttäterin ist.
Die vierundsechzigste
Übungsvorschrift ist beendet.
1234. ‘Einer/einem, die/der mit umfassten
Knien dasitzt, und nicht krank ist, werde ich nicht die Lehre darlegen.’,
ist eine einzuhaltende Übungsvorschrift.“
Man soll nicht einer/einem, die/der
mit umfassten Knien dasitzt und nicht krank ist, die Lehre darlegen. Wer
aufgrund von Missachtung einer/einem, die/der mit den Händen die Knie umfasst
oder mit einem Band umwunden hat, und nicht krank ist, die Lehre darlegt,
begeht ein Dukkaṭa-Vergehen.
Kein Vergehen ist es, wenn es
unbewusst oder unbeabsichtigt oder unwissentlich erfolgt; wenn sie [selber
auch] krank ist; bei Gefahr(-ensituationen); wenn sie verrückt ist; wenn sie
die Ersttäterin ist.
Die fünfundsechzigste
Übungsvorschrift ist beendet.
1235. ‘Einer/einem, die/der den Kopf bedeckt
hat, und nicht krank ist, werde ich nicht die Lehre darlegen.’, ist eine
einzuhaltende Übungsvorschrift.“
‘Den Kopf bedeckt’ bedeutet: nachdem
die Haarspitzen nicht mehr zu sehen sind, ist das eine Kopfbedeckung.
Man soll nicht einer/einem, die/der
den Kopf bedeckt hat, und nicht krank ist, die Lehre darlegen. Wer aufgrund von
Missachtung einer/einem, die/der den Kopf bedeckt hat, und nicht krank ist, die
Lehre darlegt, begeht ein Dukkaṭa-Vergehen.
Kein Vergehen ist es, wenn es
unbewusst oder unbeabsichtigt oder unwissentlich erfolgt; wenn sie [selber
auch] krank ist; wenn sie darlegt, nachdem die Haare aufgedeckt wurden; bei
Gefahr(-ensituationen); wenn sie verrückt ist; wenn sie die Ersttäterin ist.
Die sechsundsechzigste
Übungsvorschrift ist beendet.
1236. ‘Einer/einem, die/der den Kopf verhüllt
hat, und nicht krank ist, werde ich nicht die Lehre darlegen.’, ist eine
einzuhaltende Übungsvorschrift.“
‘Den Kopf verhüllt’ bedeutet: den ganzen Kopf bedeckt[1032], sagt
man.
Man soll nicht einer/einem, die/der
den Kopf verhüllt hat, und nicht krank ist, die Lehre darlegen. Wer aufgrund
von Missachtung einer/einem, die/der den Kopf verhüllt hat, und nicht krank
ist, die Lehre darlegt, begeht ein Dukkaṭa-Vergehen.
Kein Vergehen ist es, wenn es
unbewusst oder unbeabsichtigt oder unwissentlich erfolgt; wenn sie [selber
auch] krank ist; wenn sie darlegt, nachdem der Kopf enthüllt wurde; bei
Gefahr(-ensituationen); wenn sie verrückt ist; wenn sie die Ersttäterin ist.
Die siebenundsechzigste
Übungsvorschrift ist beendet.
1237. ‘Nachdem ich mich auf den Boden
niedergelassen habe, werde ich nicht einer/einem, die/der auf einem Sitz sitzt,
und nicht krank ist, die Lehre darlegen.’, ist eine einzuhaltende
Übungsvorschrift.“
Man soll nicht, wenn man auf dem
Boden sitzt, einer/einem, die/der auf einem Sitzplatz sitzt und nicht krank
ist, die Lehre darlegen. Wer aufgrund von Missachtung nachdem sie sich auf den
Boden setzte, einer/einem, die/der auf einem Sitzplatz sitzt, und die/der nicht
krank ist, die Lehre darlegt, begeht ein Dukkaṭa-Vergehen.
Kein Vergehen ist es, wenn es
unbewusst oder unbeabsichtigt oder unwissentlich erfolgt; wenn sie [selber
auch] krank ist; bei Gefahr(-ensituationen); wenn sie verrückt ist; wenn sie
die Ersttäterin ist.
Die achtundsechzigste
Übungsvorschrift ist beendet.
1238. ‘Nachdem ich mich auf einem niedrigen
Sitz gesetzt habe, werde ich nicht zu einer/einem, die/der auf einem höheren
Sitz sitzt, und nicht krank ist, die Lehre darlegen.’, ist eine
einzuhaltende Übungsvorschrift.“
Man soll nicht, wenn man auf einem
niedrigeren Sitzplatz sitzt, einer/ einem, die/der auf einem höheren Platz
sitzt, und der nicht krank ist, die Lehre darlegen. Wer aufgrund von
Missachtung auf einem niedrigeren Platz sitzend, einer/einem, die/der auf einem
höheren Platz sitzt, der nicht krank ist, die Lehre darlegt, begeht ein Dukkaṭa-Vergehen.
Kein Vergehen ist es, wenn es
unbewusst oder unbeabsichtigt oder unwissentlich erfolgt; wenn sie [selber
auch] krank ist; bei Gefahr(-ensituationen); wenn sie verrückt ist; wenn sie
die Ersttäterin ist.
Die neunundsechzigste
Übungsvorschrift ist beendet.
1239. ‘Wenn ich stehe, werde ich nicht
einer/einem, die/der sitzt und nicht krank ist, die Lehre darlegen.’, ist eine einzuhaltende
Übungsvorschrift.“
Man soll nicht, wenn man [selber]
steht, einer/einem, die/der sitzt und nicht krank ist, die Lehre darlegen. Wer
aufgrund von Missachtung stehend einer/einem, die/der sitzt und nicht krank
ist, die Lehre darlegt, begeht ein Dukkaṭa-Vergehen.
Kein Vergehen ist es, wenn es
unbewusst oder unbeabsichtigt oder unwissentlich erfolgt; wenn sie [selber
auch] krank ist; bei Gefahr(-ensituationen); wenn sie verrückt ist; wenn sie
die Ersttäterin ist.
Die siebzigste Übungsvorschrift
ist beendet.
1240. ‘Wenn ich
hinterhergehe, werde ich einer/einem nicht die Lehre darlegen, die/der vornweg
geht und nicht krank ist.’,
ist eine einzuhaltende Übungsvorschrift.“
Man soll nicht, wenn man hinter
einer/einem hergeht, einer/einem, die/der vorweggeht und nicht krank ist, die
Lehre darlegen. Wer aufgrund von Missachtung hinterhergehend, einer/einem,
die/der vornweg geht und nicht krank ist, die Lehre darlegt, begeht ein Dukkaṭa-Vergehen.
Kein Vergehen ist es, wenn es
unbewusst oder unbeabsichtigt oder unwissentlich erfolgt; wenn sie [selber
auch] krank ist; bei Gefahr(-ensituationen); wenn sie verrückt ist; wenn sie
die Ersttäterin ist.
Die einundsiebzigste
Übungsvorschrift ist beendet.
1241. ‘Wenn ich neben dem Weg gehe, werde ich nicht einer/einem, die/der auf
dem Weg geht und der nicht krank ist, die Lehre darlegen.’, ist eine
einzuhaltende Übungsvorschrift.“
Man soll nicht, wenn man neben dem
Weg geht, die Lehre einer/einem darlegen, die/der auf dem Weg geht und nicht
krank ist. Wer aufgrund von Missachtung neben dem Weg gehend, einer/einem,
die/der auf dem Weg geht und nicht krank ist, die Lehre darlegt,
begeht ein Dukkaṭa-Vergehen.
Kein Vergehen ist es, wenn es
unbewusst oder unbeabsichtigt oder unwissentlich erfolgt; wenn sie [selber
auch] krank ist; bei Gefahr(-ensituationen); wenn sie verrückt ist; wenn sie
die Ersttäterin ist.
Die zweiundsiebzigste Übungsvorschrift
ist beendet.
1242. ‘Nicht im
Stehen werde ich, wenn ich nicht krank bin, urinieren oder defäkieren.’, ist eine einzuhaltende
Übungsvorschrift.“
Man soll nicht, wenn man nicht krank
ist, stehend urinieren oder defäkieren. Wer aufgrund von Missachtung stehend
uriniert oder defäkiert ohne dass sie krank ist, begeht ein Dukkaṭa-Vergehen.
Kein Vergehen ist es, wenn es
unbewusst oder unbeabsichtigt oder unwissentlich erfolgt; wenn sie krank ist;
bei Gefahr(-ensituationen); wenn sie verrückt ist; wenn sie die Ersttäterin
ist.
Die dreiundsiebzigste
Übungsvorschrift ist beendet.
1243. ‘Nicht auf bewachsenen Boden werde ich, wenn ich nicht krank bin,
urinieren oder defäkieren oder spucken.’, ist eine einzuhaltende
Übungsvorschrift.“
Man soll nicht, wenn man nicht krank
ist, auf bewachsenen Boden urinieren oder defäkieren oder spucken. Wer aufgrund
von Missachtung auf bewachsenen Boden uriniert oder defäkiert oder spuckt,
begeht ein Dukkaṭa-Vergehen.
Kein Vergehen ist es, wenn es
unbewusst oder unbeabsichtigt oder unwissentlich erfolgt; wenn sie krank ist;
wenn der Boden nur mit wenig Grünem bedeckt ist; bei Gefahr (-ensituationen);
wenn sie verrückt ist; wenn sie die Ersttäterin ist.
Die vierundsiebzigste
Übungsvorschrift ist beendet.
1244. [1241.] Damals, da verweilte der Buddha, der Erhabene, im Park des Anāthapiṇḍika, im Jetahain zu Sāvatthi. Zu dieser Zeit, da hatten die Nonnen der Sechsergruppe ins Wasser uriniert, defäkiert und gespuckt. Die Leute ärgerten sich darüber, wurden unruhig und regten sich auf: „Wie können bloß diese Nonnen ins Wasser urinieren, defäkieren und spucken, wie Sinneslust genießende Haushälterinnen!“ Den [anderen] Nonnen kam zu Ohren, dass die Leute sich ärgerten, unruhig waren und sich aufregten. Die Nonnen, die gemäßigt, genügsam, bescheiden, gewissenhaft und lernbegierig waren, wurden ärgerlich, unruhig und regten sich auf: „Wie können bloß die Nonnen der Sechsergruppe ins Wasser urinieren, defäkieren und spucken!“ Daraufhin nun berichteten diese Nonnen die Sache den Mönchen. Diejenigen Mönche, die bescheiden waren, genügsam, zurückhaltend, gewissenhaft und lernwillig waren, die ärgerten sich, regten sich auf und beunruhigten sich: „Wie können bloß die Nonnen der Sechsergruppe ins Wasser urinieren, defäkieren und spucken!“ Als nun daraufhin die Mönche die Nonnen auf verschiedene Weise heftig getadelt hatten, berichteten sie diese Sache dem Erhabenen. Nachdem der Erhabene aus diesem Anlass und in diesem Zusammenhang den Mönchsorden veranlasst hatte, sich zu versammeln, fragte er die Mönche: „Ist das wahr, ihr Mönche, man sagt, dass die Nonnen der Sechsergruppe ins Wasser urinierten, defäkierten und gespuckt haben?“ – „Das ist wahr, Erhabener.“ Da tadelte der erhabene Buddha (heftig): „Das ist unpassend, ungeeignet, nicht angemessen, nicht asketenwürdig, unerlaubt und nicht zu tun. Wie können bloß die Nonnen der Sechsergruppe ins Wasser urinieren, defäkieren und spucken! Das, ihr Mönche, ist nicht erfreulich für die, die [noch] nicht [an der Lehre] erfreut sind, noch vermehrt es die Zahl derer, die erfreut sind. Jedoch bleiben, ihr Mönche, die [noch] Unerfreuten unerfreut, die Anzahl derer wird geringer, die an der Lehre erfreut sind und so manchen macht es schwankend.“ ... – ... „So verkünde ich nun, ihr Mönche, für die Nonnen diese Vorschrift:
‘Nicht ins Wasser werde ich urinieren oder defäkieren oder spucken.’, ist eine einzuhaltende Übungsvorschrift.“
So wurde also vom Erhabenen für die Mönche [diese] Vorschrift erlassen.
1245. Bei einer [späteren] Gelegenheit, haben die gewissenhaften Nonnen, auch als sie krank waren, nicht ins Wasser uriniert, defäkiert und gespuckt. Dem Erhabenen wurde dieser Sachverhalt berichtet. Nachdem der Erhabene aus diesem Anlass und in diesem Zusammenhang den Mönchen eine dafür geeignete und angemessene Lehrrede gehalten hatte, sprach er zu den Mönchen: „Ihr Mönche, ich erlaube, dass eine kranke Nonne, ins Wasser uriniert oder defäkiert oder spuckt. So verkünde ich nun, ihr Mönche, für die Nonnen diese Vorschrift:
‘Nicht ins Wasser werde ich urinieren oder defäkieren oder spucken, wenn ich nicht krank bin.’, ist eine einzuhaltende Übungsvorschrift.“
Man soll nicht ins Wasser urinieren oder defäkieren oder spucken, wenn man nicht krank ist. Wer aufgrund von Missachtung ins Wasser uriniert oder defäkiert oder spuckt, ohne dass sie krank ist, begeht ein Dukkaṭa-Vergehen.
Kein Vergehen ist es, wenn es unbewusst oder unbeabsichtigt oder unwissentlich erfolgt; wenn sie krank ist; wenn sie auf Festland macht und mit Wasser überspült; bei Gefahr(-ensituationen); wenn sie verrückt ist; wenn sie geistesgestört ist; wenn sie schmerzerfüllt ist; wenn sie die Ersttäterin ist.
Die fünfundsiebzigste Übungsvorschrift ist beendet.
[Das war] die siebente Gruppe, die mit „Sandalen“ [beginnt].[1033]
„Aufgezeigt sind nun, ihr Ehrwürdigen, die [fünfundsiebzig] Vorschriften, in denen man sich zu schulen hat.
Ich frage diesbezüglich die Ehrwürdigen: ‘Ihr habt doch Reinheit?’ Ein zweites Mal frage ich: ‘Ihr habt doch Reinheit?’ Ein drittes Mal frage ich: ‘Ihr habt doch Reinheit?’
Die Ehrwürdigen haben darin Reinheit, daher das Schweigen, so nehme ich es an.“
Die Übungsvorschriften sind beendet.[1034]
Hier nun, ihr
Ehrwürdigen, kommen die sieben Vorschriften zur Rezitation,
wie Streitfälle beizulegen
sind.
1246. [1242.] Was auch immer an aufgekommenen Streitfällen beizulegen ist, soll:
[1.] in Anwesenheit[1035] gemacht werden,
[2.] der Unschuldigen-Status[1036] gegeben werden,
[3.] der Status eines vormals Irren[1037] gegeben werden,
[4.] ein Geständnis abgelegt werden[1038],
[5.] ein Mehrheitsbeschluss herbeigeführt werden[1039],
[6.] der Status eines Übeltäters gegeben werden[1040],
[7.] Gras darüber wachsen gelassen werden[1041].
„Aufgezeigt sind nun, ihr Ehrwürdigen, die sieben Vorschriften, wie Streitfälle beizulegen sind.
Ich frage diesbezüglich die Ehrwürdigen: ‘Ihr habt doch Reinheit?’ Ein zweites Mal frage ich: ‘Ihr habt doch Reinheit?’ Ein drittes Mal frage ich: ‘Ihr habt doch Reinheit?’
Die Ehrwürdigen haben darin Reinheit, daher das Schweigen, so nehme ich es an.“[1042]
Die Streitfallbeilegungen sind beendet.[1043]
[Der siebente
Abschnitt
aus der Einteilung {der Ordensvorschriften} der Nonnen,
der von den Streitbeilegungen [handelt], ist beendet.][1044]
„Aufgezeigt sind nun, ihr Ehrwürdigen, die Ursachen[1045]; aufgezeigt sind die acht Vergehen, die zum Ausschluss führen; aufgezeigt sind die siebzehn Vergehen, die anfängliches und nachfolgendes Zusammentreten des Ordens nach sich ziehen; aufgezeigt sind die dreißig Vergehen, die mit Aushändigung und Abbitte verbunden sind; aufgezeigt sind die hundertsechsundsechzig Vergehen, bei denen Abbitte zu leisten ist; aufgezeigt sind die acht Vergehen, die auf bestimmte Weise zu gestehen sind; aufgezeigt sind die [fünfundsiebzig] Vorschriften, in denen man sich zu schulen hat; aufgezeigt sind die sieben Vorschriften, wie Streitfälle beizulegen sind.
Genau so viel ist in der Ordenssatzung[1046] des Erhabenen überliefert, ist in der Ordenssatzung bewahrt und kommt halbmonatlich zur Rezitation. Darin sollen sich alle [so] üben: (vollständig) im Einverständnis seiend, sich freundlich respektierend[1047], keinen Streit im Sinn habend.[1048]
Die Einteilung der Vorschriften für die
Nonnen ist beendet.
[978] Diese fehlen leider bei Hüsken. IBH hält sich an den Pāli-Text und lässt Sekh 2 bis 72 weg.
[979] IBH nimmt an, dass dies „die drei Kreise“ (ti-maṇḍala) sind, welche man zu bedecken hat. Da auch die Oberrobe rundherum zu tragen ist, und auch diese die „Kreise“ zu bedecken hat, muss der dritte Kreis die Schulter oder den Hals meinen. Dazu auch → Cvg 280 und 364.
[980] anādariya auch: „Respektlosigkeit, Geringschätzung, Rücksichtslosigkeit, Unvorsichtigkeit“.
[981] ubho kaṇṇe samaṃ
katvā Gemeint ist, dass die
unteren Ecken auf gleicher Höhe übereinanderliegen. Siehe auch Anmerkungen von
Nyd im „Pātimokkha“.
[982] Das Brusttuch muss getragen werden (→ Pāc 96). Hier fehlt leider die Definition von „Körper“. Üblich ist, dass man beide Schultern zu bedecken hat, sofern man beabsichtigt, das Klostergelände zu verlassen.
[983] Üblich ist, dass beide Schultern bedeckt sind und auch die Unterschenkel (möglichst auch die Füße).
[984] Demnach ist ein Notfall (āpadā) kein Grund unbeherrscht zu sein. Merkwürdigerweise darf aber im Notfall mit wiegendem Körper gegangen/gesessen werden (→ Sekh 15+16).
[985] okkhitta-cakkhu d.h. mit gesenktem Blick.
[986] yugamattaṃ pekkhantena Ein Joch sind vier Handlängen, also etwa 1 Meter.
[987] ujjagghikāya „laut (auf-)lachen, auslachen, verspotten, veralbern“.
[988] Bei Gefahr laut lachen bedarf eventuell der näheren Erklärung.
[989] a-ppa-sadda „ohne viel Geräusch“, also ganz einfach „leise“. Nyd übersetzt: „leise sprechend“. „Sprechen“ (bhāsati, vadati usw.) erscheint nicht im Pāli-Text.
[990] vāsūpagatassa 1. „ins Haus gegangen“; 2. „zu Bett gegangen“. Dieser Zusatz steht nicht in Nr. 15. IBH: „wenn er [hier: sie] die Regenzeit antritt“ ist völlig abwegig.
[991] Hier fehlt der Satz: „Die Arme gestreckt haltend soll man sitzen.“
[992] oguṇṭhita „(vollkommen) eingehüllt, verhüllt“. Gemeint ist der Kopf. Dazu auch → Cvg 356, wo die auf den Kopf getragenen Roben kritisiert werden.
[993] dussapallatthikā „Sitzen mithilfe eines Bandes um Knie und Kreuzbein“.
[994] sakkacca „angemessen, ordentlich, höflich, würdevoll, mit Würde, mit Anstand“. Das bezieht sich auf den gesamten Vorgang des Almosenempfangens, auch wenn es „nur“ bereitgestellte Speisen am Buffet sind. Respekt den Gebern gegenüber, ist immer angebracht.
[995] sūpa normalerweise „Suppe“. Aber hier ist „zubereitetes Gemüse“ gemeint.
[996] Damit ist ein Verhältnis von 1 Anteil Gemüse zu 4 Anteilen Reis gemeint. Vergleiche dazu auch → Cvg 364, wo diese Vorschrift bei den „Pflichten im Speisesaal“ und nicht bei den „Pflichten der Almosengänger“ erscheint.
[997] rasarase Laut Kommentar sind damit alle anderen Gemüse gemeint bzw. auch Fisch und Fleisch.
[998] Zu ergänzen ist: „wenn sie nichts anderes erhält“, d.h. da zu akzeptieren ist, was man bekommt, man also nicht sagen kann/soll, was man möchte, und man hat nicht die vorgeschriebene Menge Reis bekommen. Hat man die Wahl, wie in manchen Klöstern, sich selber an den bereitgestellten Speisen zu bedienen, ist diese Vorschrift einzuhalten.
[999] „Krank“ (gilāna) fehlt hier. Man könnte auf den Gedanken kommen, dass eine Kranke mehr annehmen darf.
[1000] IBH übersetzt: „wenn anderen gegeben wird, ist sie ungeduldig“, und gibt die Anmerkung: „Ein Mönch auf Almosenrunde mag ungeduldig werden, wenn die Geber ihn warten lassen. Wenn er zu lange wartet, könnte er die rechte Zeit zum Essen verpassen.“
[1001] Zu ergänzen ist: „wenn sie nichts anderes erhalten hat“, d.h. wenn man nicht die vorgeschriebene Menge Reis erhielt, ist es sicherlich auch kein Vergehen, wenn man eben isst, was man in die Schale bekommen hat.
[1002] Na thūpakato omadditvā piṇḍapātaṃ bhuñjissāmi. IBH: „Nicht von oben auswählend ...“; Nyd umgeht das Wort thūpato und übersetzt: „in der Mitte <der Schale> zusammendrücken“. D/O: „Ohne von oben zusammenzudrücken...“.
Hier wurde der äußerst hilfreichen Erklärung von Schopens Text „The Suppression of Nuns & Ritual Murder of Their Special Dead“ in „Indian Monastic Buddhism“ gefolgt, denn er bringt die Überlieferungen der Rahmenerzählung dieser Vorschrift aus dem nördlichen Buddhismus als Beweis:
Im Mūlasarvāstivādin Prātimokṣasūtra (Gilgit Manuskript) heißt es: „na stūpākṛitim avamṛdya piṇḍapātaṃ paribhokṣyāma iti śikṣā karaṇīyā.“ (Wir wollen nicht die Almosenspeise essen, nachdem wir zerstört haben, was die Form eines Stūpa hat. – Das ist eine Übungsvorschrift, die befolgt werden muss.)
In der Ausgabe von Derge des Prātimokṣasūtra und des Bhikṣuṇīprātimokṣa heißt es: „Wir dürfen Speisen, die die Form eines Stūpa haben, nicht essen.“ Und im Vinayavibhaṅga lautet dieselbe Vorschrift: „Wir sollen nicht essen, indem wir Speise zerstören, die die Form eines Stūpa hat.“ Des weiteren im Bhikṣuṇīvinayavibhaṅga: „Wir dürfen nicht Speise essen, indem wir sie in Stūpa[-form] geknetet haben.“ Und im Kommentar dazu (Dharmamitra): „Speisen, ähnlich der Form eines Stūpa gemacht habend, darf er diese nicht zerstören und essen.“
Das
bezieht sich auf die enorme Wertschätzung eines Stūpa – auch wenn dieser
für einen nichtbuddhistischen Meister errichtet wurde. Wird solch ein „Denkmal“
zerstört, bedeutet das auch den „spirituellen“ Tode desjenigen.
[1003] Selbstverständlich muss „Reis“ in Gegenden, wo dieser nicht als Grundnahrungsmittel verfügbar ist, mit der entsprechenden Speise ersetzt werden (Kartoffeln, Nudeln usw.).
[1004] „Krank“ (gilāna) fehlt auch hier. Man könnte auf den Gedanken kommen, dass eine Kranke die Curries mit Reis bedecken darf.
[1005] „Krank“ (gilāna) fehlt hier nicht. Krankheit ist demnach keine „Entschuldigung“.
[1006] khajjake Laut Kommentar sind das Speisen, die aus Wurzeln gemacht sind (z.B. Kartoffeln).
[1007] Laut Kommentar sei es erlaubt, wenn durch die Menge der Speise im Mund die Klarheit des Gesprochenen nicht beeinträchtigt wird.
[1008] Die Übersetzung von Nyd ist bedeutend sinnvoller, auch wenn sie nicht wörtlich ist, denn um etwas abschneiden zu können, braucht man ein Messer(-chen) – es sei denn, man bezieht das Wort avacchedaka auf die Schneidezähne. Es spricht nichts dagegen, wenn man große Speisestücke (z.B. Teigwaren) in mundgerechte Happen teilt und diese verzehrt.
[1009] kacavara „Unrat, Schmutz, Abfall, Müll“.
[1010] kacavaraṃ chaḍḍento sitthaṃ chaḍḍayati d.h. wenn z.B. ein Steinchen im Reis ist, sie es herausgelesen hat und dabei Reis mit verstreut wird.
[1011] capucapu-kāraka onomatopoetisch: „Schmatzlaut(-e) von sich gebend bzw. machend“.
[1012] surusuru-kāraka onomatopoetisch: „Schlürflaut(-e) von sich gebend bzw. machend“.
[1013] parittake sese ekato saṅkaḍḍhitvā nillehitvā Auch das erscheint doch unästhetisch. Das entspricht in etwa dem europäischen Teller ablecken. Auch praktisch ist das kaum nachzuvollziehen, es sei denn, diejenige hat eine sehr lange Zunge, denn mit dem Mund kann man das Schaleninnere nicht erreichen.
[1014] paṭiggaha Dazu siehe → Cvg 255.
[1015] setacchatta das ist ein herrschaftliches Insignium. Zum Thema „Schirm“ siehe auch → Cvg 270.
[1016] kilañjacchatta aus einer Binsen-Matte gefertigt.
[1017] paṇṇāchatta aus dem Blatt der Talipot-Palme gefertigt.
[1018] maṇḍala-baddha dürfte sich auf die eher burmesische Art Schirm beziehen, also mit zentralem Stock [baddha 1. „gebunden, gefesselt“; 2. „befestigt“; 3. „gerichtet (auf), hingegeben (an)“; 4. „zusammengesetzt, verbunden“]. IBH: „in der Mitte befestigt“.
[1019] salāka-baddha „Aus Halmen gefertigt“ oder „aus Stäbchen gefertigt“. (salāka 1. „Span, Splitter, Stäbchen“; 2. Bot „Halm“.)
[1020] Dhamma. Siehe dazu die Anmerkungen zu → Pāc 100.
[1021] majjhimassa purisassa catuhattho daṇḍo Das ist genau die Größe, wie sie auch heutzutage der Polizist in Indien verwendet (etwa 1 Meter).
[1022] ukkaṭṭho adaṇḍo sondern ein Stab.
[1023] omako adaṇḍo sondern ein Stöckchen.
[1024] paharaṇa von pahāra 1. „Schlag, Stoß, Hieb“; 2. „Wunde“, d.h. etwas, womit man zuschlagen, zustoßen, zuhauen und/oder Wunden zufügen kann.
[1025] ekatodhāra ubhatodhāra eine Klinge mit ein- oder beid(-seitiger) Schneide.
[1026] āvudha „Waffe“, abgeleitet von āvuṇāti „durchbohrt“. Hier sind alle Arten von Schusswaffen gemeint.
[1027] pādukā Die Definition, was „Sandalen“ sind, fehlt. Dazu → Mvg 246 mit Anmerkungen.
[1028] Zu ergänzen ist: „wenn sie selber Sandalen anhat“.
[1029] upāhanā Die Definition, was „Schuhe“ sind, fehlt. Dazu → Mvg 246 mit Anmerkungen.
[1030] Zu ergänzen ist: „wenn sie selber Schuhe anhat“.
[1031] Zu ergänzen sind: „wenn sie selber sich in einem Fahrzeug befindet; wenn sie im selben Fahrzeug ist“.
[1032] pāruto von pārupati 1. „anziehen, bekleiden“; 2. „bedecken, verhüllen, verbergen“. IBH übersetzt Oguṇṭhitasīso nāma sasīsaṃ pāruto vuccati: „‘Den Kopf umwickelt’ bedeutet: es wird so genannt, wenn sie einschließlich des Kopfes in ihrer Oberrobe gekleidet ist.“
[1033] Dies Abschnitte haben keine Zusammenfassungen (tassudānaṃ). Absichtlich wurden weitere Zwischenüberschriften eingefügt, um das Auffinden bestimmter Vorschriften zu erleichtern.
[1034] Bedenkt man, dass der Buddha größten Wert auf „würdevoll“ und „korrektes Benehmen“ legte, und man sich im Klaren ist, dass man diese 74 „Benimm-Regeln“ aufgrund von Beschwerden der Laienanhänger formulierte, dann könnte die Frage aufkommen, ob andere Arten von schlechtem Benehmen zu damaliger Zeit unbekannt oder ob es kein schlechtes Benehmen war. Sicherlich müsste man für die heutige Zeit auch das In-der-Nase-bohren (Popeln), das In-den-Zähnen-Puhlen, das laute (vor allem das absichtliche) Aufstoßen (Rülpsen), das Darmwindablassen (Furzen), das Kratzen im Genitalbereich und am Hintern, das Hantieren mit dem Mobiltelefon und anderes mehr − sofern es „in bewohnter Gegend“ (antaraghare), d.h. im Beisein anderer Menschen ist – unter die Sekhiyā rechnen. Strittig sein würde z.B. das Kaugummi-Kauen (in Asien das Betel-Kauen). Das Thema „Rauchen“ hingegen wurde bereits in → Mvg 266 und Anmerkung dazu hinreichend geklärt.
[1035] sammukhāvinaya „Und was ist dabei anwesend? Der Saṅgha ist anwesend, die Lehre ist anwesend, die Ordenssatzung ist anwesend und die Personen sind anwesend.“ (→ Cvg 185 und 228.)
[1036] sativinaya wtl: „Erinnerungs-Verfahren“, weil man bei jedem weiteren Verfahren gegen die Betreffende, sich deren reinen Gewissens erinnern soll. Das Verfahren zur Beilegung dieser Art von Streit dient dazu, die zu Unrecht Beschuldigte vor zukünftigen Anschuldigungen zu schützen, indem man sie für „immun“ erklärt, ihr also offiziell zuerkennt, dass sie wissentlich nicht in der Lage ist, ein Vergehen zu begehen, dessen man sie anklagen könnte (→ Cvg 194 und 236).
[1037] amūḷhavinaya Das bedeutet, dass alle Vergehen, die die Betreffende bis dahin begangen hat, unter ihre Unzurechnungsfähigkeit fallen, also für Anschuldigungen gegenstandslos (a-mūḷha) sind (→ Cvg 196 und 237).
[1038] paṭiññāya Die bezichtigte Nonne gesteht andere Vergehen, als ihr vorgeworfen werden. Dieses Verfahren kommt natürlich nur infrage, wenn die gestehenswillige Nonne ehrlich und glaubhaft ihr(-e) Vergehen offenlegt. Auch der Orden muss sich sicher sein, dass die Erklärung der Nonne wirklich wahr ist. Dieses Verfahren wird vor den Verfahren Tajjanīya, Niyassa, Paṭisāraṇīya oder Ukkhepanīya angewendet (→ Cvg 200 und 239).
[1039] yebhuyyasikā Es wird mittels Stimmzettel abgestimmt (→ Cvg 202 und 234).
[1040] tassapāpiyasikā Verfahren für den Fall, dass eine Nonne Ausflüchte und/oder Schwierigkeiten macht, wenn sie wegen eines Pārājika oder ähnlicher Vergehen bezichtigt wurde (→ Cvg 205 und 238).
[1041] tiṇavatthārakoti Eine Nonne nimmt alle Schuld auf sich (wie eine Art „Sündenbock“), um die Angelegenheit zu einem Abschluss zu bringen. (→ Cvg 212 und 240.)
[1042] Die Beilegungen sind keine Vergehenskategorien. Wie diesbezüglich „Reinheit“ zu definieren ist, muss anderen Ortes geklärt werden.
[1043] In → Cvg 232 wird allerdings noch ein weiteres Verfahren angeführt: die Beilegung durch ein Gremium (ubbāhikāya). Ein Versehen der Editoren? Ist die Beilegung durch ein Gremium nun erlaubt bzw. gültig oder nicht?
[1044] Dieser „Abschnitt“ scheint selber nur eine Art Zusammenfassung (tassuddānaṃ) zu sein.
[1045] nidāna 1. „Ursache, Grund“; 2. „Ursprung, Quelle“; 3. Phil „Wesen“; 4. Med „Diagnose“; Nyd: „Präambel“. Eine „Präambel“ wie im → Pātimokkha, hat der Bhikkhu-Vibhaṅga nicht, daher die Übersetzung mit „Ursachen“.
[1046] suttāgataṃ eigentlich „Lehr-Übertragung“, hier aber im Zusammenhang mit den Ordensvorschriften.
[1047] sammoda-mānehi Zusammensetzung aus: sammodaka „freundlich, höflich, liebenswürdig“ und māneti „hochschätzen, verehren“ oder sammodati und māna „sich im Geiste freuen“. Nyd: „sich zusammen freuen“.
[1048] Das ist der Wortlaut zum Abschluss der Pātimokkha-Rezitation.