Vinaya-Piṭaka V

PARIVĀRA

2. Die Einteilung der Nonnenvorschriften

2[a]. Das Zählen der Vergehen

1. Kapitel: Ausschluss

 

228. Auf wieviele [Arten von] Vergehen begeht eine Nonne das von Begierde erfüllte Dulden einer körperlichen Berührung eines begierdeerfüllten Mannes? Eine begierdeerfüllte Nonne, welche die körperliche Berührung eines begierde­erfüllten Mannes duldet, begeht dreierlei Arten von Vergehen. Unterhalb des Schlüsselbeines bis oberhalb der Knie das Anfassen dulden, ist ein Pārājika-Ver­gehen; oberhalb des Schlüsselbeines und unterhalb der Knie das Anfassen dulden, ist ein Thullaccaya-Vergehen; bei etwas, das mit dem Körper in Verbindung steht das Anfassen dulden, ist ein Dukkaṭa-Vergehen. – Eine begierdeerfüllte Nonne, welche die körperliche Berührung eines begierdeerfüllten Mannes duldet, begeht diese drei Arten von Vergehen.

Auf wieviele [Arten von] Vergehen begeht eine Nonne das Verheimlichen eines Vergehens einer anderen Nonne? Eine verheimlichende Nonne, die ein Ver­gehen einer anderen Nonne verheimlicht, begeht dreierlei Arten von Vergehen. Wissentlich ein Ausschlussvergehen verheimlichen, ist ein Pārājika-Vergehen; im Zweifel seiend etwas verheimlichen, ist ein Thullaccaya-Vergehen; ein Vergehen gegen den rechten Wandel verheimlichen, ist ein Dukkaṭa-Vergehen. – Eine ver­heimlichende Nonne, die ein Vergehen einer anderen Nonne verheimlicht, begeht diese drei Arten von Vergehen.

Auf wieviele [Arten von] Vergehen begeht eine Nonne das Nachfolgen eines Suspendierten (Mönches), wenn sie bis zu drei Mal ermahnt worden ist, aber [diese Sache] nicht aufgibt? Eine Nonne, die einem Suspendierten nachfolgt, und die bis zu drei Mal ermahnt, in dieser Sache nicht aufgibt, begeht dreierlei Arten von Vergehen. Bei der Ankündigung ist es ein Dukkaṭa-Vergehen; bei den zwei Ausrufungen sind es Thullaccaya-Vergehen; am Ende der Beschlussverkündung ist es ein Pārājika-Vergehen. – Eine Nonne, die einem Suspendierten nachfolgt, und die bis zu drei Mal ermahnt, in dieser Sache nicht aufgibt, begeht diese drei Arten von Vergehen.

Auf wieviele [Arten von] Vergehen begeht eine Nonne das Ausführen der acht [verwerflichen] Dinge? Eine die acht [verwerflichen] Dinge Ausführende begeht dreierlei Arten von Vergehen. Wird sie von einem Mann angesprochen: „Komm zu dem-und-dem Ort.“, und sie geht dahin, ist es ein Dukkaṭa-Vergehen; kommt sie in Handreichweite des Mannes, ist es ein Thullaccaya-Vergehen; voll­endet sie eines der acht [verwerflichen] Dinge, ist es ein Pārājika-Vergehen. – Eine die acht [verwerflichen] Dinge Ausführende begeht diese drei Arten von Ver­gehen.

Die Ausschlussvergehen sind beendet.

2. Kapitel: Ordensversammlung erfordernd

 

229. Eine streitsüchtige Nonne, die Prozesse anstrengt, begeht dreierlei Arten von Vergehen. Wenn sie es Einem kundtut, ist es ein Dukkaṭa-Vergehen; tut sie es zweien kund, ist es ein Thullaccaya-Vergehen; am Ende des Prozesses ist es ein Saṅghādisesa-Vergehen.

Wird eine Diebin in den Nonnenstand erhoben, werden dreierlei Arten von Vergehen begangen. Bei der Ankündigung ist es ein Dukkaṭa-Vergehen; bei den zwei Ausrufungen sind es Thullaccaya-Vergehen; am Ende der Beschlussverkün­dung ist es ein Saṅghādisesa-Vergehen.

Wird allein von Dorf zu Dorf gegangen, werden dreierlei Arten von Ver­gehen begangen. Das Gehen [als Handlung] ist ein Dukkaṭa-Vergehen; überschrei­tet der erste Fuß die Einfriedung, ist es ein Thullaccaya-Vergehen; überschreitet der zweite Fuß die Einfriedung, ist es ein Saṅghādisesa-Vergehen.

Wird eine durch den geeinten Orden rechtmäßig, vorschriftsgemäß, den Weisungen des Meisters entsprechend suspendierte Nonne rehabilitiert, ohne den ausführenden Orden um Erlaubnis gefragt zu haben, und nicht um die Wünsche der Gruppe wissend, werden dreierlei Arten von Vergehen begangen. Bei der An­kündigung ist es ein Dukkaṭa-Vergehen; bei den zwei Ausrufungen sind es Thull­accaya-Vergehen; am Ende der Beschlussverkündung ist es ein Saṅghādisesa-Vergehen.

Wird von Leidenschaft entbrannt, aus der Hand eines von Leidenschaft ent­brannten Mannes eigenhändig feste oder weiche Speisen angenommen und diese dann verzehrt, werden dreierlei Arten von Vergehen begangen. [In dem Gedan­ken:] ‘Ich will es essen.’ annehmen, ist [als Handlung] ein Thullaccaya-Vergehen; Happen für Happen ist es ein Saṅghādisesa-Vergehen; wird Zahnputzwasser ange­nommen, ist das ein Dukkaṭa-Vergehen.

Wird [mit den Worten:] „Was kann Dir, Ehrwürdige, schon dieser Mann antun, egal ob er nun von Leidenschaft entbrannt ist oder nicht, wenn Du nicht von Leidenschaft entbrannt bist? Na los, Ehrwürdige, nachdem Du die von diesem Mann gegebene feste und weiche Speise eigenhändig angenommen hast, verzehr das, genieße das.“ angestachelt, werden dreierlei Arten von Vergehen begangen. Mit diesen Worten feste und weiche Speise annehmen, ist [als Handlung] ein Dukkaṭa-Vergehen; Happen für Happen ist es ein Thullaccaya-Vergehen; am Ende der Mahlzeit ist es ein Saṅghādisesa-Vergehen.

Wird zornig und übellaunig [der Ordensaustritt verkündet], und von den Nonnen bis zu drei Mal ermahnt, [diese Sache] nicht aufgegeben, werden dreierlei Arten von Vergehen begangen. Bei der Ankündigung ist es ein Dukkaṭa-Ver­gehen; bei den zwei Ausrufungen sind es Thullaccaya-Vergehen; am Ende der Beschlussverkündung ist es ein Saṅghādisesa-Vergehen.

Wird, in irgendeinem (Ordens-)Streitfall unterlegen, und von den Nonnen bis zu drei Mal ermahnt, [diese Sache] nicht aufgegeben, werden dreierlei Arten von Vergehen begangen. Bei der Ankündigung ist es ein Dukkaṭa-Vergehen; bei den zwei Ausrufungen sind es Thullaccaya-Vergehen; am Ende der Beschlussver­kündung ist es ein Saṅghādisesa-Vergehen.

Wird in Geselligkeit gelebt, und von den Nonnen bis zu drei Mal ermahnt, [diese Sache] nicht aufgegeben, werden dreierlei Arten von Vergehen begangen. Bei der Ankündigung ist es ein Dukkaṭa-Vergehen; bei den zwei Ausrufungen sind es Thullaccaya-Vergehen; am Ende der Beschlussverkündung ist es ein Saṅghā­disesa-Vergehen.

Wird [mit den Worten:] „Ihr Ehrwürdigen, lebt doch wie Ihr wollt in Ge­selligkeit. Anders möget Ihr nicht leben.“ angestachelt, und von den Nonnen bis zu drei Mal ermahnt, [diese Sache] nicht aufgegeben, werden dreierlei Arten von Vergehen begangen. Bei der Ankündigung ist es ein Dukkaṭa-Vergehen; bei den zwei Ausrufungen sind es Thullaccaya-Vergehen; am Ende der Beschlussverkün­dung ist es ein Saṅghādisesa-Vergehen.

Die Saṅghādisesa-Vergehen sind beendet.

3. Kapitel: Aushändigung

 

230. Werden Almosenschalen gehortet, wird damit ein Vergehen begangen. Ein Nissaggiya-Pācittiya-Vergehen.

Wird zur Unzeit [erhaltenes] Roben(-Material) als ‘zur rechten Zeit [erhal­tenes] Roben(-Material)’ bestimmt und verteilt, sind damit zweierlei Vergehen begangen. Das Verteilen ist als Handlung ein Dukkaṭa-Vergehen; wurde verteilt, ist es ein Nissaggiya-Pācittiya-Vergehen.

Wird mit einer Nonne die Robe getauscht, und ihr diese wieder weggenom­men, sind damit zweierlei Vergehen begangen. Das Wegnehmen ist als Handlung ein Dukkaṭa-Vergehen; wurde weggenommen, ist es ein Nissaggiya-Pācittiya-Vergehen.

Wurde um das eine gebeten, und dann etwas anderes erbeten, sind damit zweierlei Vergehen begangen. Das Erbeten ist als Handlung ein Dukkaṭa-Ver­gehen; wurde erbeten, ist es ein Nissaggiya-Pācittiya-Vergehen.

Wurde etwas eingetauscht, und dann gegen etwas anderes getauscht, sind damit zweierlei Vergehen begangen. Das Tauschen ist als Handlung ein Dukkaṭa-Vergehen; wurde getauscht, ist es ein Nissaggiya-Pācittiya-Vergehen.

Wurde eine Sache als ein Grunderfordernis bekommen, die für etwas ande­res bestimmt ist, und die dem Orden gehört, gegen etwas anderes eingetauscht, sind damit zweierlei Vergehen begangen. Das Tauschen ist als Handlung ein Duk­kaṭa-Vergehen; wurde getauscht, ist es ein Nissaggiya-Pācittiya-Vergehen.

Wurde eine Sache als ein Grunderfordernis bekommen, die für etwas ande­res bestimmt ist, und die dem Orden gehört, gegen etwas eingetauscht, um das selber gebeten wurde, sind damit zweierlei Vergehen begangen. Das Tauschen ist als Handlung ein Dukkaṭa-Vergehen; wurde getauscht, ist es ein Nissaggiya-Pā­cittiya-Vergehen.

Wurde eine Sache als ein Grunderfordernis bekommen, die für etwas ande­res bestimmt ist, und die einer Gruppe gehört, gegen etwas anderes eingetauscht, sind damit zweierlei Vergehen begangen. Das Tauschen ist als Handlung ein Duk­kaṭa-Vergehen; wurde getauscht, ist es ein Nissaggiya-Pācittiya-Vergehen.

Wurde eine Sache als ein Grunderfordernis bekommen, die für etwas ande­res bestimmt ist und einer Gruppe gehört, gegen etwas anderes eingetauscht, um das selber gebeten wurde, sind damit zweierlei Vergehen begangen. Das Tauschen ist als Handlung ein Dukkaṭa-Vergehen; wurde getauscht, ist es ein Nissaggiya-Pācittiya-Vergehen.

Wurde eine Sache als ein Erfordernis bekommen, die für etwas anderes und einer Einzelnen [Nonne] bestimmt ist, gegen etwas anderes eingetauscht, sind damit zweierlei Vergehen begangen. Das Tauschen ist als Handlung ein Dukkaṭa-Vergehen; wurde getauscht, ist es ein Nissaggiya-Pācittiya-Vergehen.

Wurde ein schwerer Umhang im Wert von mehr als vier Kupferstücken ertauscht, sind damit zweierlei Vergehen begangen. Das Tauschen ist als Hand­lung ein Dukkaṭa-Vergehen; wurde getauscht, ist es ein Nissaggiya-Pācittiya-Ver­gehen.

Wurde ein leichter Umhang im Wert von mehr als zweieinhalb Kupfer­stücken ertauscht, sind damit zweierlei Vergehen begangen. Das Tauschen ist als Handlung ein Dukkaṭa-Vergehen; wurde getauscht, ist es ein Nissaggiya-Pācitti­ya-Vergehen.

Die Nissaggiya-Pācittiya-Vergehen sind beendet.

4. Kapitel: Abbitte

1. Abschnitt: Knoblauch

 

231. Wurde Knoblauch gegessen, sind damit zweierlei Vergehen begangen. Knob­lauch annehmen ist ein Dukkaṭa-Vergehen; Bissen für Bissen ist es ein Pācittiya-Vergehen.

Wurde im Intimbereich das Haar entfernt, sind damit zweierlei Vergehen begangen. Das Entfernen ist als Handlung ein Dukkaṭa-Vergehen; wurde entfernt, ist es ein Pācittiya-Vergehen.

Wurde mit den Händen geklatscht, sind damit zweierlei Vergehen began­gen. Das Tun ist als Handlung ein Dukkaṭa-Vergehen; wurde es getan, ist es ein Pācittiya-Vergehen.

Wurde ein Gummigemachter angewendet, sind damit zweierlei Vergehen begangen. Das Anwenden ist als Handlung ein Dukkaṭa-Vergehen; wurde ange­wendet, ist es ein Pācittiya-Vergehen.

Wurde mehr als zwei Fingerknöchel tief mit Wasser gespült, sind damit zweierlei Vergehen begangen. Das Ausführen ist als Handlung ein Dukkaṭa-Ver­gehen; wurde so gespült, ist es ein Pācittiya-Vergehen.

Wurde einem Mönch beim Speisen mit Trinkwasser und Fächer aufgewar­tet, sind damit zweierlei Vergehen begangen. In Handreichweite stehend ist es ein Pācittiya-Vergehen; außerhalb der Handreichweite stehend ist es ein Dukkaṭa-Vergehen.

Wurde um rohes Korn gebeten und dieses dann verzehrt, sind damit zweier­lei Vergehen begangen. [In dem Gedanken:] ‘Das will ich verzehren.’ es anneh­men, ist ein Dukkaṭa-Vergehen; Happen für Happen ist es ein Pācittiya-Vergehen.

Wurden Exkremente oder Urin oder Abfall oder Speisereste über die Mauer geworfen, damit sind zweierlei Vergehen begangen. Das Werfen ist ein Dukkaṭa-Vergehen; wurde geworfen, ist es ein Pācittiya-Vergehen.

Wurden Fäkalien oder Urin oder Abfall oder Speisereste auf eine Grün­fläche geworfen, sind damit zweierlei Vergehen begangen. Das Werfen ist ein Dukkaṭa-Vergehen; wurde geworfen, ist es ein Pācittiya-Vergehen.

Wurde zu Tanz oder Gesang oder Unterhaltung oder Schaustellung hinge­gangen, sind damit zweierlei Vergehen begangen. Das Hingehen ist ein Dukkaṭa-Vergehen; dort stehen und zusehen oder zuhören ist ein Pācittiya-Vergehen.

[Das war] der Knoblauch-Abschnitt, der erste.

2. Abschnitt: Dunkelheit

232. Wurde in nächtlicher Dunkelheit, wo kein Licht, ist allein zusammen mit einem Mann beieinander gestanden, sind damit zweierlei Vergehen begangen. In Handreichweite stehen ist ein Pācittiya-Vergehen; außerhalb der Handreichweite stehen ist ein Dukkaṭa-Vergehen.

Wurde an einem verborgenen Platz zusammen mit einem Mann allein beieinander gestanden, sind damit zweierlei Vergehen begangen. In Handreich­weite stehen ist ein Pācittiya-Vergehen; außerhalb der Handreichweite stehen ist ein Dukkaṭa-Vergehen.

Wurde an einem Platz unter freiem Himmel zusammen mit einem Mann allein beieinander gestanden, sind damit zweierlei Vergehen begangen. In Hand­reichweite stehen ist ein Pācittiya-Vergehen; außerhalb der Handreichweite stehen ist ein Dukkaṭa-Vergehen.

Wurde auf der Straße oder in einer Sackgasse oder an einer Straßenkreu­zung zusammen mit einem Mann allein beieinander gestanden, sind damit zweier­lei Vergehen begangen. In Handreichweite stehen ist ein Pācittiya-Vergehen; außerhalb der Handreichweite stehen ist ein Dukkaṭa-Vergehen.

Wurde vor dem Essen zu einer Familie gegangen, sich auf einem Sitz nie­dergelassen, und dann, ohne dem Besitzer Bescheid zu sagen, wieder fortgegan­gen, sind damit zweierlei Vergehen begangen. Wenn der erste Fuß die Schwelle überschreitet, ist es ein Dukkaṭa-Vergehen; wenn der zweite Fuß sie überschreitet, ist es ein Pācittiya-Vergehen.

Wurde nach dem [Mittag-]Essen zu einer Familie hingegangen, und sich ohne den Besitzer zu fragen, auf dessen Platz hingesetzt, sind damit zweierlei Ver­gehen begangen. Das Hinsetzen ist als Handlung ein Dukkaṭa-Vergehen; wurde sich hingesetzt, ist es ein Pācittiya-Vergehen.

Wurde zur falschen Zeit zu einer Familie hingegangen, und ohne den Besit­zer zu fragen, [dort] der Schlafplatz ausgebreitet oder hat man ihn ausbreiten las­sen und sich darauf niedergelassen, sind damit zweierlei Vergehen begangen. Das [darauf] Niederlassen ist als Handlung ein Dukkaṭa-Vergehen; wurde sich nieder­gelassen, ist es ein Pācittiya-Vergehen.

Wurde im Nachhinein wegen falscher Auffassung und Missverstehens in verleumderischer Weise gesprochen, sind damit zweierlei Vergehen begangen. Das Verleumden ist als Handlung ein Dukkaṭa-Vergehen; wurde verleumdet, ist es ein Pācittiya-Vergehen.

Hat man sich selber als auch andere bei der Hölle oder dem Reinheits­wandel verflucht, sind damit zweierlei Vergehen begangen. Das Verfluchen ist als Handlung ein Dukkaṭa-Vergehen; wurde verflucht, ist es ein Pācittiya-Vergehen.

Hat man sich selber wieder und wieder schlagen und dann geweint, sind damit zweierlei Vergehen begangen. Nach dem Schlagen weinen ist ein Pācittiya-Vergehen; sich schlagen und nicht weinen ist ein Dukkaṭa-Vergehen.

[Das war] der Dunkelheit-Abschnitt, der zweite.

3. Abschnitt: Das Nacktsein

233. Wurde nackt gebadet, sind damit zweierlei Vergehen begangen. Das Baden ist als Handlung ein Dukkaṭa-Vergehen; nach dem Bad ist es ein Pācittiya-Ver­gehen.

Wurden beim Herstellen einer Baderobe die Abmessungen überschritten, sind damit zweierlei Vergehen begangen. Die Herstellung ist als Handlung ein Dukkaṭa-Vergehen; wurde [sie] hergestellt, ist es ein Pācittiya-Vergehen.

Wurde die Robe einer Nonne aufgetrennt und nicht zusammengenäht oder auch keine Anstrengungen gemacht, sie wieder zusammenzunähen, ist damit ein Vergehen begangen. Ein Pācittiya-Vergehen.

Wurde fünf Tage lang das Bekleidungsverhalten übertreten, ist damit ein Vergehen begangen. Ein Pācittiya-Vergehen.

Wurde eine zurückzugebende Robe getragen, sind damit zweierlei Verge­hen begangen. Das Benutzen ist als Handlung ein Dukkaṭa-Vergehen; wurde [sie] benutzt, ist es ein Pācittiya-Vergehen.

Wurde für eine Gruppe eine Robengabe verhindert, sind damit zweierlei Vergehen begangen. Das Ausführen ist als Handlung ein Dukkaṭa-Vergehen; wur­de verhindert, ist es ein Pācittiya-Vergehen.

Wurde eine rechtmäßige Verteilung von Roben(-Material) verzögert, sind damit zweierlei Vergehen begangen. Das Verzögern ist als Handlung ein Dukkaṭa-Vergehen; wurde verzögert, ist es ein Pācittiya-Vergehen.

Wurde an Hausleute oder Wanderasketen Roben(-Material) der Asketen gegeben, sind damit zweierlei Vergehen begangen. Das Geben ist als Handlung ein Dukkaṭa-Vergehen; wurd gegeben, ist es ein Pācittiya-Vergehen.

Wurde in ungewisser Hoffnung auf Roben(-Material) die rechte Zeit für den Roben(-Material-Erhalt) verstreichen lassen, sind damit zweierlei Vergehen begangen. Das Verstreichenlassen ist als Handlung ein Dukkaṭa-Vergehen; ist die Zeit verstrichen, ist es ein Pācittiya-Vergehen.

Wurde eine rechtmäßige Aufhebung der Kathina(-Privilegien) behindert, sind damit zweierlei Vergehen begangen. Das Verhindern ist als Handlung ein Dukkaṭa-Vergehen; wurde verhindert, ist es ein Pācittiya-Vergehen.

[Das war] der Nacktheits-Abschnitt, der dritte.

4. Abschnitt: Gemeinsam benutzt

234. Wurde von zwei Nonnen eine Lagerstatt gemeinsam benutzt, sind damit zweierlei Vergehen begangen. Das darauf Hinlegen ist als Handlung ein Dukkaṭa-Vergehen; wurde sich hingelegt, ist es ein Pācittiya-Vergehen.

Wurde von zwei Nonnen Decke und/oder Mantel geteilt, sind damit zwei­erlei Vergehen begangen. Das darauf Hinlegen ist als Handlung ein Dukkaṭa-Ver­gehen; wurde sich [darauf] hingelegt, ist es ein Pācittiya-Vergehen.

Wurde vorsätzlich einer [anderen] Nonne Unannehmlichkeiten bereitet, sind damit zweierlei Vergehen begangen. Das Machen ist als Handlung ein Duk­kaṭa-Vergehen; wurde es gemacht, ist es ein Pācittiya-Vergehen.

Wurde einer leidenden Mitlebenden weder aufgewartet, noch Anstrengun­gen unternommen, ihr aufwarten zu lassen, wird damit ein Vergehen begangen. Ein Pācittiya-Vergehen.

Wird einer Nonne Unterkunft gegeben, und sie dann zornerfüllt und in nie­derer Gesinnung hinausgeworfen, sind damit zweierlei Vergehen begangen. Das Hinauswerfen ist als Handlung ein Dukkaṭa-Vergehen; wurde hinausgeworfen, ist es ein Pācittiya-Vergehen.

Wurde eine in Gesellschaft lebende Nonne bis zu drei Mal ermahnt, und sie gibt [ihr Verhalten] nicht auf, sind damit zweierlei Vergehen begangen. Mit der Ankündigung ist es ein Dukkaṭa-Vergehen; am Ende des Ordensaktes ist es ein Pācittiya-Vergehen.

Wurde im Landesinneren, wo es gefährlich und furchterregend ist, auf Wanderschaft gegangen, sind damit zweierlei Vergehen begangen. Das Auf­brechen ist als Handlung ein Dukkaṭa-Vergehen; wurde aufgebrochen, ist es ein Pācittiya-Vergehen.

Wurde außerhalb des Landes, wo es gefährlich und furchterregend ist, auf Wanderschaft gegangen, sind damit zweierlei Vergehen begangen. Das Aufbre­chen ist als Handlung ein Dukkaṭa-Vergehen; wurde aufgebrochen, ist es ein Pācittiya-Vergehen.

Während der Regenzeit auf Wanderschaft gehen, damit sind zweierlei Ver­gehen begangen. Das Aufbrechen ist als Handlung ein Dukkaṭa-Vergehen; wurde aufgebrochen, ist es ein Pācittiya-Vergehen.

Wurde nach dem Regenzeitaufenthalt, nicht für wenigstens vier bis fünf Yojana auf Wanderschaft begeben, wird damit ein Vergehen begangen. Ein Pā­cittiya-Vergehen.

[Das war] der Abschnitt vom gemeinsamen Benutzen, der vierte.

5. Abschnitt: Das Lusthaus

235. Wurde zum Haus eines Fürsten oder Lusthaus oder Park oder Lustgarten oder Lotosteich gegangen, um es anzusehen, sind damit zweierlei Vergehen begangen. Das Gehen ist ein Dukkaṭa-Vergehen; dort stehen und schauen ist ein Pācittiya-Vergehen.

Wurde ein Sessel oder Liegestuhl benutzt, sind damit zweierlei Vergehen begangen. Das Benutzen ist als Handlung ein Dukkaṭa-Vergehen; wurde benutzt, ist es ein Pācittiya-Vergehen.

Wurde Garn gesponnen, sind damit zweierlei Vergehen begangen. Das Spinnen ist als Handlung ein Dukkaṭa-Vergehen; bei jeder Umdrehung [der Spin­del] ist es ein Pācittiya-Vergehen.

Wurden Hausarbeiten verrichtet, sind damit zweierlei Vergehen begangen. Das Verrichten ist als Handlung ein Dukkaṭa-Vergehen; wurde verrichtet, ist es ein Pācittiya-Vergehen.

Wurde eine Nonne [mit den Worten] angesprochen: „Kommen Sie, Ehr­würdige, und legen Sie diesen Streitfall bei.“, und sie hat mit „In Ordnung.“ zuge­stimmt, aber diesen später weder beigelegt, noch dazu Anstrengungen dazu ge­macht, wird damit ein Vergehen begangen. Ein Pācittiya-Vergehen.

Wurde an Hausleute oder Wanderasketen oder Wanderasketinnen die feste oder weiche Speise der Asketen gegeben, sind damit zweierlei Vergehen began­gen. Das Geben ist als Handlung ein Dukkaṭa-Vergehen; wurde gegeben, ist es ein Pācittiya-Vergehen.

Wurde die Hausrobe nicht weitergegeben und weiter benutzt, sind damit zweierlei Vergehen begangen. Das [Weiter-]Benutzen ist als Handlung ein Dukka­ṭa-Vergehen; wurde benutzt, ist es ein Pācittiya-Vergehen.

Wurde ohne die Unterkunft übergeben zu haben, zur Wanderung aufgebro­chen, sind damit zweierlei Vergehen begangen. Mit dem ersten Schritt über die Einfriedung ist es ein Dukkaṭa-Vergehen; überschreitet der zweite Fuß, ist es ein Pācittiya-Vergehen.

Wurden weltliche Studien betrieben, sind damit zweierlei Vergehen began­gen. Das Studieren ist als Handlung ein Dukkaṭa-Vergehen; Vers um Vers ist es ein Pācittiya-Vergehen.

Wurde Weltliches gelehrt, sind damit zweierlei Vergehen begangen. Das Lehren ist als Handlung ein Dukkaṭa-Vergehen; Vers um Vers ist es ein Pācittiya-Vergehen.

[Das war] der Lusthaus-Abschnitt, der fünfte.

6. Abschnitt: Das Kloster

236. Wurde ohne zu fragen eine [Mönchs-]Wohnstätte betreten, wissend, dass da Mönche sind, sind damit zweierlei Vergehen begangen. Mit dem ersten Schritt über die Schwelle ist es ein Dukkaṭa-Vergehen; überschreitet der zweite Fuß, ist es ein Pācittiya-Vergehen.

Wurde ein Mönch beschimpft oder geschmäht, sind damit zweierlei Ver­gehen begangen. Das Beschimpfen ist als Handlung ein Dukkaṭa-Vergehen; wurde beschimpft, ist es ein Pācittiya-Vergehen.

Wurde verärgert eine (Nonnen-)Gruppe geschmäht, sind damit zweierlei Vergehen begangen. Das Schmähen ist als Handlung ein Dukkaṭa-Vergehen; wurde geschmäht, ist es ein Pācittiya-Vergehen.

Wurden [weitere] feste oder weiche Speisen gegessen oder genossen, nach­dem man eingeladen und gesättigt war, sind damit zweierlei Vergehen begangen. [In dem Gedanken:] ‘Das will ich verzehren.’ es annehmen, ist ein Dukkaṭa-Ver­gehen; Happen für Happen ist es ein Pācittiya-Vergehen

Wurde in Bezug auf Familien eifersüchtig geworden, sind damit zweierlei Vergehen begangen. Das Eifersüchtigsein ist als Handlung ein Dukkaṭa-Ver­gehen; eifersüchtig sein ist ein Pācittiya-Vergehen.

Wurde an einem Ort, wo keine Mönche sind, die Regenzeit angetreten, sind damit zweierlei Vergehen begangen. [In dem Gedanken:] ‘Hier will ich die Regen­zeit verbringen.’, Lagerstatt und Sitz bereitstellen, Trink- und Waschwasser be­schaffen und die Zelle fegen, ist ein Dukkaṭa-Vergehen; beim Aufgang der Mor­gendämmerung ist es ein Pācittiya-Vergehen.

Wurden nach der Regenzeit nicht beide Orden in dreierlei Hinsicht einge­laden, ist damit ein Vergehen begangen. Ein Pācittiya-Vergehen.

Wurde nicht zur Unterweisung oder zu gemeinsamen Angelegenheiten ge­gangen, wird damit ein Vergehen begangen. Ein Pācittiya-Vergehen.

Wurde [vom Mönchsorden halbmonatlich] nicht der Uposatha(-tag) erfragt und nicht erwünscht, dass zur Unterweisung gekommen wird, ist damit ein Ver­gehen begangen. Ein Pācittiya-Vergehen.

Wurde ein am Unterleib entstandenes Geschwür ohne den Orden oder die Gruppe um Erlaubnis gefragt zu haben, allein von einem Mann behandelt, sind damit zweierlei Vergehen begangen. Das Behandeln ist als Handlung ein Dukkaṭa-Vergehen; wurde behandelt, ist es ein Pācittiya-Vergehen.

[Das war] der Kloster-Abschnitt, der sechste.

7. Abschnitt: Die Schwangere

237. Wurde eine Schwangere in den Nonnenstand erhoben, sind damit zweierlei Vergehen begangen. Das Hochordinieren ist als Handlung ein Dukkaṭa-Vergehen; wurde hochordiniert, ist es ein Pācittiya-Vergehen.

Wurde eine Stillende in den Nonnenstand erhoben, sind damit zweierlei Vergehen begangen. Das Hochordinieren ist als Handlung ein Dukkaṭa-Vergehen; wurde hochordiniert, ist es ein Pācittiya-Vergehen.

Wurde eine zu Schulende hochordiniert, die nicht [wenigstens] zwei Jahre lang in den sechs Übungsvorschriften geschult wurde, sind damit zweierlei Ver­gehen begangen. Das Hochordinieren ist als Handlung ein Dukkaṭa-Vergehen; wurde hochordiniert, ist es ein Pācittiya-Vergehen.

Wurde eine zu Schulende hochordiniert, die [zwar] zwei Jahre lang in den sechs Übungsvorschriften geschult wurde, aber auf die man sich [zuvor] nicht im Orden geeinigt hatte, sind damit zweierlei Vergehen begangen. Das Hochordinie­ren ist als Handlung ein Dukkaṭa-Vergehen; wurde hochordiniert, ist es ein Pā­cittiya-Vergehen.

Wurde eine weniger als zwölf Jahre alte Hausfrau hochordiniert, sind damit zweierlei Vergehen begangen. Das Hochordinieren ist als Handlung ein Dukkaṭa-Vergehen; wurde hochordiniert, ist es ein Pācittiya-Vergehen.

Wurde eine zwölfjährige Hausfrau hochordiniert, die nicht [wenigstens] zwei Jahre lang in den sechs Übungsvorschriften geschult wurde, sind damit zwei­erlei Vergehen begangen. Das Hochordinieren ist als Handlung ein Dukkaṭa-Ver­gehen; wurde hochordiniert, ist es ein Pācittiya-Vergehen.

Wurde eine Hausfrau hochordiniert, die das zwölfte Lebensjahr vollendet hat, und die zwei Jahre lang in den sechs Übungsvorschriften geschult wurde, ohne dass sich der Orden darüber geeinigt hat, sind damit zweierlei Vergehen begangen. Das Hochordinieren ist als Handlung ein Dukkaṭa-Vergehen; wurde hochordiniert, ist es ein Pācittiya-Vergehen.

Wurde einer Mitlebenden, nachdem jene in den Nonnenstand erhoben wurde, zwei Jahre lang weder geholfen noch ließ man ihr helfen, wird damit ein Vergehen begangen. Ein Pācittiya-Vergehen.

Wurde der Unterweiserin, die in den Nonnenstand erhob, nicht zwei Jahre lang nachgefolgt, wird damit ein Vergehen begangen. Ein Pācittiya-Vergehen.

Wird eine Mitlebende, die in den Nonnenstand erhoben wurde, nicht für wenigstens fünf sechs Yojanas, weder entfernt, noch lässt man sie entfernen, wird damit ein Vergehen begangen. Ein Pācittiya-Vergehen.

[Das war] der Schwangeren-Abschnitt, der siebente.

8. Abschnitt: Mädchen

238. Wurde ein weniger als zwanzig Jahre altes Mädchen in den Nonnenstand erhoben, sind damit zweierlei Vergehen begangen. Das Hochordinieren ist als Handlung ein Dukkaṭa-Vergehen; wurde hochordiniert, ist es ein Pācittiya-Ver­gehen.

Wurde ein Mädchen hochordiniert, das die zwanzig Jahre erreicht hat, das [aber] nicht [wenigstens] zwei Jahre lang in den sechs Übungsvorschriften geschult wurde, sind damit zweierlei Vergehen begangen. Das Hochordinieren ist als Handlung ein Dukkaṭa-Vergehen; wurde hochordiniert, ist es ein Pācittiya-Vergehen.

Wurde ein Mädchen, das das zwanzigste Lebensjahr vollendet hat, und das zwei Jahre lang in den sechs Übungsvorschriften geschult wurde hochordiniert, ohne dass sich der Orden darüber geeinigt hat, sind damit zweierlei Vergehen begangen. Das Hochordinieren ist als Handlung ein Dukkaṭa-Vergehen; wurde hochordiniert, ist es ein Pācittiya-Vergehen.

Wurde mit weniger als zwölf (Ordens-)Jahren in den Nonnenstand erho­ben, sind damit zweierlei Vergehen begangen. Das Hochordinieren ist als Hand­lung ein Dukkaṭa-Vergehen; wurde hochordiniert, ist es ein Pācittiya-Vergehen.

Wurden [zwar] zwölf (Ordens-)Jahre erreicht, aber ohne die Erlaubnis des Ordens [jemanden] in den Nonnenstand erhoben, sind damit zweierlei Vergehen begangen. Das Hochordinieren ist als Handlung ein Dukkaṭa-Vergehen; wurde hochordiniert, ist es ein Pācittiya-Vergehen.

Wurde eine Nonne [mit den Worten] angesprochen: „Genug davon, Ehr­würdige! Du darfst nicht in den Nonnenstand erheben.“, und hat sie mit „Na gut.“ zugestimmt, dann [aber] im Nachhinein Kritik daran geübt, sind damit zweierlei Vergehen begangen. Das Kritisieren ist als Handlung ein Dukkaṭa-Vergehen; wur­de kritisiert, ist es ein Pācittiya-Vergehen.

Wurde einer zu Schulenden gesagt: „Wenn Du, junge Frau, mir eine Robe gibst, in diesem Fall würde ich Dich in den Nonnenstand erheben.“, und dann jene weder selber hochordiniert, noch Anstrengungen gemacht, sie hochordinieren zu lassen, wird damit ein Vergehen begangen. Ein Pācittiya-Vergehen.

Wurde einer zu Schulenden gesagt: „Wenn Du, junge Frau, mir für zwei Jahre nachfolgst, in diesem Fall würde ich Dich in den Nonnenstand erheben.“, und dann jene weder selber hochordiniert, noch Anstrengungen gemacht, sie hoch­ordinieren zu lassen, wird damit ein Vergehen begangen. Ein Pācittiya-Vergehen.

Wurde eine zu Schulende in den Nonnenstand erhoben, die mit Männern zusammenlebt, die mit Jünglingen zusammenlebt, die aufbrausend ist, die eine Sorgen(-brut-)stätte ist, sind damit zweierlei Vergehen begangen. Das Hoch­ordinieren ist als Handlung ein Dukkaṭa-Vergehen; wurde hochordiniert, ist es ein Pācittiya-Vergehen.

Wurde eine zu Schulende ohne Erlaubnis ihrer Eltern und ihres Ehemannes in den Nonnenstand erhoben, sind damit zweierlei Vergehen begangen. Das Hoch­ordinieren ist als Handlung ein Dukkaṭa-Vergehen; wurde hochordiniert, ist es ein Pācittiya-Vergehen.

Wurde aufgrund einer Zustimmung vom Vortag eine zu Schulende in den Nonnenstand erhoben, sind damit zweierlei Vergehen begangen. Das Hoch­ordinieren ist als Handlung ein Dukkaṭa-Vergehen; wurde hochordiniert, ist es ein Pācittiya-Vergehen.

Wurde jährlich in den Nonnenstand erhoben, sind damit zweierlei Ver­gehen begangen. Das Hochordinieren ist als Handlung ein Dukkaṭa-Vergehen; wurde hochordiniert, ist es ein Pācittiya-Vergehen.

Wurden in einem Jahr zwei [zu Schulende] in den Nonnenstand erhoben, sind damit zweierlei Vergehen begangen. Das Hochordinieren ist als Handlung ein Dukkaṭa-Vergehen; wurde hochordiniert, ist es ein Pācittiya-Vergehen.

[Das war] der Mädchen-Abschnitt, der achte.

9. Abschnitt: Sonnenschirm und Sandalen

239. Wurden Sonnenschirm und Sandalen benutzt, sind damit zweierlei Vergehen begangen. Das Benutzen ist als Handlung ein Dukkaṭa-Vergehen; wurde benutzt, ist es ein Pācittiya-Vergehen.

Wurde mit einem Fahrzeug gefahren, sind damit zweierlei Vergehen be­gangen. Das Fahren ist als Handlung ein Dukkaṭa-Vergehen; wurde gefahren, ist es ein Pācittiya-Vergehen.

Wurde Hüftschmuck getragen, sind damit zweierlei Vergehen begangen. Das Tragen ist als Handlung ein Dukkaṭa-Vergehen; wurde getragen, ist es ein Pācittiya-Vergehen.

Wurde Frauenschmuck getragen, sind damit zweierlei Vergehen begangen. Das Tragen ist als Handlung ein Dukkaṭa-Vergehen; wurde getragen, ist es ein Pācittiya-Vergehen.

Wurde mit Duftstoff und/oder Färbemitteln gebadet, sind damit zweierlei Vergehen begangen. Das Baden ist als Handlung ein Dukkaṭa-Vergehen; am Ende des Bades ist es ein Pācittiya-Vergehen.

Wurde mit Parfum und/oder Sesammus gebadet, sind damit zweierlei Ver­gehen begangen. Das Baden ist als Handlung ein Dukkaṭa-Vergehen; am Ende des Bades ist es ein Pācittiya-Vergehen.

Wurde von einer anderen Nonne eingerieben und/oder massiert, sind damit zweierlei Vergehen begangen. Das Massieren ist als Handlung ein Dukkaṭa-Ver­gehen; wurde massiert, ist es ein Pācittiya-Vergehen.

Wurde von einer zu Schulenden eingerieben und/oder massiert, sind damit zweierlei Vergehen begangen. Das Massieren ist als Handlung ein Dukkaṭa-Ver­gehen; wurde massiert, ist es ein Pācittiya-Vergehen.

Wurde von einer Novizin eingerieben und/oder massiert, sind damit zweierlei Vergehen begangen. Das Massieren ist als Handlung ein Dukkaṭa-Ver­gehen; wurde massiert, ist es ein Pācittiya-Vergehen.

Wurde von einer Haushälterin eingerieben und/oder massiert, sind damit zweierlei Vergehen begangen. Das Massieren ist als Handlung ein Dukkaṭa-Ver­gehen; wurde massiert, ist es ein Pācittiya-Vergehen.

Wurde sich vor einem Mönch ohne zu fragen auf einen Sitzplatz niederge­lassen, sind damit zweierlei Vergehen begangen. Das Hinsetzen ist als Handlung ein Dukkaṭa-Vergehen; wurde sich hingesetzt, ist es ein Pācittiya-Vergehen.

Wurde unerlaubt einem Mönch eine Frage gestellt, sind damit zweierlei Vergehen begangen. Das Fragen ist als Handlung ein Dukkaṭa-Vergehen; wurde gefragt, ist es ein Pācittiya-Vergehen.

Wurde ohne Brusttuch ein Dorf betreten, sind damit zweierlei Vergehen begangen. Mit dem ersten Schritt über die Einfriedung ist es ein Dukkaṭa-Ver­gehen; überschreitet der zweite Fuß, ist es ein Pācittiya-Vergehen.

[Das war] der Sonnenschirm und Sandalen-Abschnitt, der neunte.

Die neun Abschnitte der Kleineren sind beendet.

5. Kapitel: Geständnis

 

240. Wurde selbst erbetenes Butterschmalz verzehrt, sind damit zweierlei Ver­gehen begangen. [In dem Gedanken:] ‘Das will ich verzehren.’ es annehmen, ist ein Dukkaṭa-Vergehen; Happen für Happen ist es ein Pāṭidesanīya-Vergehen.

Wurde selbst erbetenes Öl verzehrt, sind damit zweierlei Vergehen began­gen. [In dem Gedanken:] ‘Das will ich verzehren.’ es annehmen, ist ein Dukkaṭa-Vergehen; Happen für Happen ist es ein Pāṭidesanīya-Vergehen.

Wurde selbst erbetener Honig verzehrt, sind damit zweierlei Vergehen be­gangen. [In dem Gedanken:] ‘Das will ich verzehren.’ es annehmen, ist ein Dukka­ṭa-Vergehen; Happen für Happen ist es ein Pāṭidesanīya-Vergehen.

Wurde selbst erbetene Melasse verzehrt, sind damit zweierlei Vergehen be­gangen. [In dem Gedanken:] ‘Das will ich verzehren.’ es annehmen, ist ein Dukka­ṭa-Vergehen; Happen für Happen ist es ein Pāṭidesanīya-Vergehen.

Wurde selbst erbetener Fisch verzehrt, sind damit zweierlei Vergehen be­gangen. [In dem Gedanken:] ‘Das will ich verzehren.’ es annehmen, ist ein Dukka­ṭa-Vergehen; Happen für Happen ist es ein Pāṭidesanīya-Vergehen.

Wurde selbst erbetenes Fleisch verzehrt, sind damit zweierlei Vergehen be­gangen. [In dem Gedanken:] ‘Das will ich verzehren.’ es annehmen, ist ein Dukka­ṭa-Vergehen; Happen für Happen ist es ein Pāṭidesanīya-Vergehen.

Wurde selbst erbetene Milch verzehrt, sind damit zweierlei Vergehen be­gangen. [In dem Gedanken:] ‘Das will ich verzehren.’ es annehmen, ist ein Dukka­ṭa-Vergehen; Happen für Happen ist es ein Pāṭidesanīya-Vergehen.

Wurde selbst erbetene Dickmilch verzehrt, sind damit zweierlei Vergehen begangen. [In dem Gedanken:] ‘Das will ich verzehren.’ es annehmen, ist ein Duk­kaṭa-Vergehen; Happen für Happen ist es ein Pāṭidesanīya-Vergehen.

Die acht Pāṭidesanīya-Vergehen sind beendet. [86]

Die Gelegenheiten, wo Vorschriften erlassen wurden, sind beendet.

3[a]. Arten des Abfallens

 

241. Das Vergehen einer Nonne, die von Begierde erfüllt, eine körperliche Berüh­rung eines begierdeerfüllten Mannes duldet, von den vier [Arten des] Abfallens [von der Sittlichkeit], in wieviele [Arten des] Abfallens verfällt sie? Beim Verge­hen einer begierdeerfüllten Nonne, körperliche Berührung eines begierdeerfüllten Mannes zu dulden, von den vier [Arten des] Abfallens [von der Sittlichkeit] verfällt sie in zwei [Arten des] Abfallens – Abfallen von der Sittlichkeit und Abfallen vom rechten Wandel. ... – ... [87]

Das Vergehen des Annehmens und Verzehrens von Dickmilch, von den vier [Arten des] Abfallens [von der Sittlichkeit], in wieviele [Arten des] Abfallens verfällt sie? Beim Vergehen des Annehmens und Verzehrens von Dickmilch, von den vier [Arten des] Abfallens [von der Sittlichkeit] verfällt sie in eine [Art des] Abfallens – dem Abfallen vom rechten Wandel.

Das [Thema] Abfallen ist beendet.

4[a]. Kategorien

 

242. Das Vergehen begierdeerfüllter Nonnen, körperliche Berührung eines begier­deerfüllten Mannes zu dulden, von den sieben Vergehenskategorien, in wieviele dieser Vergehenskategorien kann man es einteilen? Das Vergehen begierdeerfüll­ter Nonnen, körperliche Berührung eines begierdeerfüllten Mannes zu dulden, kann man in drei der sieben [88] Vergehenskategorien einteilen – in die Vergehens­kategorie Pārājika, in die Vergehenskategorie Thullaccaya, in die Vergehenskate­gorie Dukkaṭa. ... – ...

Das Vergehen des Annehmens und Verzehrens von Dickmilch, von den sieben Vergehenskategorien, in wieviele dieser Vergehenskategorien kann man es einteilen? Das Vergehen des Annehmens und Verzehrens von Dickmilch kann man in zwei der sieben Vergehenskategorien einteilen – in die Vergehenskategorie Pāṭidesanīya, in die Vergehenskategorie Dukkaṭa.

Die [Einteilung in] Kategorien ist beendet.

5[a]. Entstehungsursachen

 

243. Das Vergehen begierdeerfüllter Nonnen, körperliche Berührung eines begier­deerfüllten Mannes zu dulden, von den sechs Entstehungs-Ursachen, durch wie­viele Entstehungs-Ursachen entsteht es? Das Vergehen begierdeerfüllter Nonnen, körperliche Berührung eines begierdeerfüllten Mannes zu dulden, entsteht auf­grund von einer der sechs Entstehungs-Ursachen – [aufgrund] der Körperlichkeit und des Geistes entsteht es, nicht [aufgrund] der Sprache. ... – ...

Das Vergehen des Annehmens und Verzehrens von Dickmilch, von den sechs Entstehungs-Ursachen, durch wieviele Entstehungs-Ursachen entsteht es? Das Vergehen des Annehmens und Verzehrens von Dickmilch entsteht aufgrund von vier der sechs Entstehungs-Ursachen – [aufgrund] der Körperlichkeit entsteht es, nicht [aufgrund] der Sprache und nicht des Geistes; [aufgrund] der Körperlich­keit und der Sprache entsteht es, nicht [aufgrund] des Geistes; [aufgrund] der Kör­perlichkeit und des Geistes entsteht es, nicht [aufgrund] der Sprache; [aufgrund] der Körperlichkeit und der Sprache und des Geistes entsteht es.

Die Entstehungs-Ursachen sind beendet.

6[a]. Streitfälle

 

244. Das Vergehen begierdeerfüllter Nonnen, körperliche Berührung eines begier­deerfüllten Mannes zu dulden, von den vier Arten der Streitfälle, welcher Streitfall kommt da zur Verhandlung? Das Vergehen begierdeerfüllter Nonnen, körperliche Berührung eines begierdeerfüllten Mannes zu dulden, ist von den vier Arten der Streitfälle einer wegen Vergehen. ... – ...

Das Vergehen des Annehmens und Verzehrens von Dickmilch, von den vier Arten der Streitfälle, welcher Streitfall kommt da zur Verhandlung? Das Ver­gehen des Annehmens und Verzehrens von Dickmilch ist von den vier Arten der Streitfälle einer wegen Vergehen.

Die Streitfälle sind beendet.

7[a]. Beilegungen

 

245. Das Vergehen begierdeerfüllter Nonnen, körperliche Berührung eines begier­deerfüllten Mannes zu dulden, von den sieben Arten der Streitbeilegung, durch wieviele wird es beigelegt? Das Vergehen begierdeerfüllter Nonnen, körperliche Berührung eines begierdeerfüllten Mannes zu dulden, wird von den sieben Arten der Streitbeilegung durch dreierlei Beilegungen beigelegt. – Durch das Verfahren in Anwesenheit und das Geständnisverfahren, durch das Verfahren in Anwesen­heit und durch „Gras darüber wachsen lassen“. ... – ...

Das Vergehen des Annehmens und Verzehrens von Dickmilch, von den sieben Arten der Streitbeilegung, durch wieviele wird es beigelegt? Das Vergehen des Annehmens und Verzehrens von Dickmilch wird von den sieben Arten der Streitbeilegung durch dreierlei Beilegungen beigelegt. – Durch das Verfahren in Anwesenheit und das Geständnisverfahren, durch das Verfahren in Anwesenheit und durch „Gras darüber wachsen lassen“.

Die Beilegungen sind beendet.

8[a]. In Verbindung

 

246. Das Vergehen begierdeerfüllter Nonnen, körperliche Berührung eines begier­deerfüllten Mannes zu dulden, wieviele [Arten von] Vergehen werden da began­gen? Das Vergehen begierdeerfüllter Nonnen, körperliche Berührung eines begierdeerfüllten Mannes zu dulden, werden dreierlei Arten von Vergehen began­gen. Unterhalb des Schlüsselbeines bis oberhalb der Knie das Anfassen dulden, ist ein Pārājika-Vergehen; oberhalb des Schlüsselbeines und unterhalb der Knie das Anfassen dulden, ist ein Thullaccaya-Vergehen; bei etwas, das mit dem Körper in Verbindung steht das Anfassen dulden, ist ein Dukkaṭa-Vergehen. – Eine begier­deerfüllte Nonne, welche die körperliche Berührung eines begierdeerfüllten Man­nes duldet, begeht diese drei Arten von Vergehen.

Von den vier [Arten des] Abfallens [von der Sittlichkeit], in wieviele Ver­fehlungen verfällt sie? Von den sieben Vergehenskategorien, in wieviele dieser Vergehenskategorien kann man es einteilen? Von den sechs Entstehungs-Ursa­chen, durch wieviele Entstehungs-Ursachen entsteht es? Von den vier Arten der Streitfälle, welcher Streitfall kommt da zur Verhandlung; von den sieben Arten der Streitbeilegung, durch wieviele wird es beigelegt? Bei diesem Vergehen ver­fällt sie von den vier [Arten des] Abfallens [von der Sittlichkeit] in zwei Verfeh­lungen – Abfallen von der Sittlichkeit und Abfallen vom rechten Wandel. Dieses Vergehen kann man in drei der sieben Vergehenskategorien einteilen – in die Ver­gehenskategorie Pārājika, in die Vergehenskategorie Thullaccaya, in die Verge­henskategorie Dukkaṭa. Dieses Vergehen entsteht aufgrund von vier der sechs Entstehungs-Ursachen – [aufgrund] der Körperlichkeit entsteht es, nicht [auf­grund] der Sprache und nicht des Geistes; [aufgrund] der Körperlichkeit und der Sprache entsteht es, nicht [aufgrund] des Geistes; [aufgrund] der Körperlichkeit und des Geistes entsteht es, nicht [aufgrund] der Sprache; [aufgrund] der Körper­lichkeit und der Sprache und des Geistes entsteht es. Dieses Vergehen ist von den vier Arten von Streitfällen eines wegen Vergehen. Dieses Vergehen wird von den sieben Arten der Streitbeilegung durch dreierlei Beilegungen beigelegt. – Durch das Verfahren in Anwesenheit und das Geständnisverfahren, durch das Verfahren in Anwesenheit und durch „Gras darüber wachsen lassen“. ... – ...

Das Vergehen des Annehmens und Verzehrens von Dickmilch, wieviele [Arten von] Vergehen werden da begangen? Sofern Dickmilch angenommen und verzehrt wurde, sind damit zweierlei Vergehen begangen. [In dem Gedanken:] ‘Das will ich verzehren.’ es annehmen, ist ein Dukkaṭa-Vergehen; Happen für Happen ist es ein Pāṭidesanīya-Vergehen. – Angenommene Dickmilch verzehren, damit sind diese zweierlei [Arten von] Vergehen begangen.

Von den vier [Arten des] Abfallens [von der Sittlichkeit], in wieviele Ver­fehlungen verfällt sie? Von den sieben Vergehenskategorien, in wieviele dieser Vergehenskategorien kann man es einteilen? Von den sechs Entstehungs-Ursa­chen, durch wieviele Entstehungs-Ursachen entsteht es; von den vier Arten der Streitfälle, welcher Streitfall kommt da zur Verhandlung? Von den sieben Arten der Streitbeilegung, durch wieviele wird es beigelegt? Bei diesem Vergehen ver­fällt sie von den vier [Arten des] Abfallens [von der Sittlichkeit] in eine Art des Abfallens – dem Abfallen vom rechten Wandel. Dieses Vergehen kann man in zwei der sieben Vergehenskategorien einteilen – in die Vergehenskategorie Pāṭi­desanīya und in die Vergehenskategorie Dukkaṭa. Dieses Vergehen entsteht auf­grund von vier der sechs Entstehungs-Ursachen – [aufgrund] der Körperlichkeit entsteht es, nicht [aufgrund] der Sprache und nicht des Geistes; [aufgrund] der Körperlichkeit und der Sprache entsteht es, nicht [aufgrund] des Geistes; [auf­grund] der Körperlichkeit und des Geistes entsteht es, nicht [aufgrund] der Spra­che; [aufgrund] der Körperlichkeit und der Sprache und des Geistes entsteht es. Dieses Vergehen ist von den vier Arten von Streitfällen eines wegen Vergehen. Dieses Vergehen wird von den sieben Arten der Streitbeilegung durch dreierlei Beilegungen beigelegt. – Durch das Verfahren in Anwesenheit und das Geständ­nisverfahren, durch das Verfahren in Anwesenheit und durch „Gras darüber wach­sen lassen“.

Die Verbindungen sind beendet.


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[86] Auch hier werden die 75 Sekhiyā weggelassen, da sie bei den Mönchsvorschrif­ten behandelt wurden.

[87] Das bedeutet, dass alle weiteren Vergehen auf dieselbe Weise zu klassifizieren sind.

[88] Nonnen haben sechs Vergehenskategorien (kein Aniyata).