A) LAHUKAPĀTTIYO
Die leichten Vergehen (LAHUKAPĀTTIYO), von denen man sich durch gegenseitiges Geständnis reinigen kann, sind hier entsprechend ihrer Vergehensklasse (āpatti-nikāya/ -khandha) aufgelistet:
a) THULLACCAYĀ Grobes Fehlverhalten in MV & CV und auch die Stufe vor Pārājikā & Sanghādisesā.
b) NISSAGGIYĀ-PĀCITTIYĀ
c) PĀCITTIYĀ
b) und c) Sie sind dieselbe Klasse 'Pācittiyā', werden aber unterschiedlich gestanden.
d) PĀTIDESANÍYĀ Siehe Pātimokkha: "Etwas tadelnswertes,...".
e) DUKKATĀ Schlecht gehandelt.
f) DUBBHĀSITĀ Schlecht geredet: Scherze treiben, ironisch bzw. sarkastisch usw. reden über Geburt, Familienname, Arbeit, Handwerk, Krankheit, Geschlechtsorgan, Geistesbefleckungen, Vergehen, oder Erreichen {übermenschlicher} Zustände. [Pāc. 4/ 11]
B) GARUKĀPATTIYO
Bei den schweren Vergehen (GARUKĀPATTIYO) kann man sich von den Sanghādisesas wieder reinigen, was aber ein besonderes Vinayaverfahren erforderlich macht. s. Kap. 5. C. Von den Pārājikas jedoch kann man sich nicht mehr reinigen. Man bleibt für den Rest seines Lebens von der Hochordination (Upasampadā) ausgeschlossen.
C) THULLACCAYĀ, PĀCITTIYĀ, DUKKATĀ, DUBBHĀSITĀ
I) Einfaches Geständnis
Falls ein Bettelmönch <A> nur ein Vergehen von diesen Vergehensklassen begangen hat, soll er um sich davon zu reinigen an einen anderen Bettelmönch <B> herantreten, das Obergewand auf der linken Schulter ordnen, <wenn <B> älter im Orden als man selbst ist,> sich zu den Füßen des <B's> verbeugen, sich in die Hocke setzen, die Hände zusammenlegen... und es ihm auf diese Weise gestehen [MV. 126]:
<A> : "Ehrwürdiger Herr/ Freund! Ich beging das Vergehen Soundso (Thullaccaya/ ...). Dies gestehe ich vor ihnen/ dir."
<B> : "Sehen Sie das Vergehen ?"
<A> : "Ja, Ehrwürdiger Herr/ Freund, Ich sehe <es>". .
<B> : "Mögen Sie sich, Ehrwürdiger Herr/ Freund in der Zukunft zurückhalten.
<A> : "Gut, ich werde mich,.../...,in der Zukunft woh1 zurückhalten".
[fett: Original des MV, Rest im heutigen Gebrauch hinzugefügt]
II) Mehrfaches Geständnis
Für zwei (dve) oder mehrere (sambahulā) Vergehen nur einer Vergehensklasse oder eines Vergehensgegenstands (vatthu), kann die Geständnisformel entweder: i) nach dem Namen der Vergehensklasse, z.B. PĀCITTIYĀ ĀPATTIYO, oder ii) nur nach dem Gegenstand des Vergehens, z.B. nur zwei od. mehrere Vergehen vom 'Essen zur Unzeit' (= Pāc. Nr. 37) als 'EKA-VATTHUKĀ ĀPATTIYO' [s. PV. 214] formuliert werden.
III) Allgemeines Geständnis
Falls <A> mehrere verschiedene Vergehensgegenstände (NĀNĀVATTHUKĀ) [s. Pv. 2l2] der selben Vergehensklasse oder verschiedener Vergehensklassen begangen hat, kann er sie alle zusammen gestehen.
IV) SABHĀGĀ ĀPATTI – Gleiches Vergehen
<Wenn zwei Bettelmönche das gleiche Vergehen, z.B. Pāc. Nr. 37, begangen haben>. Der Erhabene sprach: "O Bettelmönche, man soll nicht ein gleiches Vergehen <gegenseitig> gestehen/ empfangen. Wenn <A> es gesteht (deseyya)/ <B> es empfängt (patigganheyya), begehen sie ein Dukkatavergehen." [MV l26] Dementsprechend, falls <A> den gleichen Vergehensgegenstand wie <B> hat, z.B. 'Essen zur Unzeit' (= Pāc. Nr. 37), dann soll er es ihm nicht gestehen. Wenn er es ihm gesteht (deseyya), begeht er als Gestehender (desako) ein Dukkatavergehen <a> wegen des Geständnisses (DESANĀ). Und falls <B> das Geständnis empfängt (patigganheyya), begeht <B> als Empfänger (patiggahako) ebenfalls ein Dukkatavergehen <b>, jedoch, wegen des Empfangs (PA TIGGAHANĀ). Sie werden rein von z.B. Pāc. Nr . 37, begehen jedoch zwei nicht gleiche (visabhāgā) Arten von Dukkatavergehen. Diese sind vom verschiedenen Gegenstand, d,i., DESANĀ <a>/ PATIGGAHANĀ <b>, und nicht 'sabhāga'. Deshalb können sie sie um davon frei zu werden, miteinander (aññamaññaṃ) gestehen, ohne ein weiteres Dukkatavergehen zu begehen. [s. Smps. 794].
NB: Sie sollen jedoch nicht wissentlich und aus bewusster Mißachtung (anādariye: s. Pāc. Nr. 54) einen gleichen Gegentand eines Vergehens miteinander gestehen und empfangen, und dann ein Desanā-/ Patiggahanādukkata gestehen, denn dadurch begehen sie, gemäß Pāc. Nr. 54, ein Extra-Pācittiyavergehen. Der Sinn ist, daß einer von beiden, auf einem bestimmten Vergehensgegenstand, rein (suddho) sein soll. s. KOLLEKTIVFALL.
KOLLEKTIVFALL
"Es begab sich nun zu jener Zeit, daß an einem bestimmten Aufenthaltsort (āvāsa <= räumlicher Zusammenfall>), gerade am Uposathatag <= zeitlicher Zusammenfall>, der ganze Orden (sabbo sangho <= samūha: Kollektivbegriff>), das gleiche Vergehen begangen hatte. ...Der Erhabene sprach: "O Bettelmönche, diese Bettelmönche sollen sofort einen Bettelmönch zum benachbarten Aufenthaltsort entsenden: 'Gehe, Freund! Reinige dich von diesem Vergehen und komme zurück. Wir werden uns in deiner Gegenwart von diesem Vergehen reinigen.' Gelingt es ihnen auf diese Weise <sich zu reinigen>, so ist es gut. Wenn es ihnen nicht gelingt, dann soll ein erfahrener und fähiger Bettelmönch bei dem Orden folgendermaßen beantragen: 'Ehrwürdiger Herr! Möge der Orden mich anhören. Dieser ganze Orden hat das gleiche Vergehen begangen. Wenn dem Orden ein reiner (suddho) Bettelmönch begegnet, der nicht das gleiche Vergehen <wie die anwesenden Bettelmönche> begangen hat, dann wird sich der Orden in seiner Gegenwart von diesem Vergehen reinigen." Hat er dies gesagt, soll die Uposathahandlung durchgeführt werden, das Pātimokkha soll rezitiert werden. Es soll deswegen keine Behinderung für die Uposathahandlung entstehen." [MV. 126]
V) Während der Pātimokkharezitation
Falls sich ein Bettelmönch, während das Pātimokkha rezitiert wird, an ein Vergehen erinnert, dann soll er den neben ihm sitzenden Bettelmönch auf diese Weise ansprechen:
"Ehrwürdiger Herr/ Freund! Ich habe das Vergehen Soundso begangen. <Nach der Rezitation>, nachdem ich von hier aufgestanden bin, werde ich mich von diesem Vergehen reinigen."
Falls ein Bettelmönch im Zweifel über ein Vergehen ist, dann soll er den neben ihm sitzenden Bettelmönch auf diese Weise ansprechen:
"Ehrwürdiger Herr/ Freund! Ich bin im Zweifel über das Vergehen Soundso. Wenn ich frei von Zweifel bin, dann werde ich mich von diesem Vergehen reinigen."
"Hat er dies gesagt, soll die Uposathahandlung durchgeführt werden, das Pātimokkha soll weitergehört werden. Es soll deswegen keine Behinderung für die Uposathahandlung entstehen." [MV. 126]
VI) NISSAGGIYĀ PĀCITTIYĀ - Aushändigen und Sühne
Nissaggiyaṃ: Vor dem Pācittiyā-Geständnis muß man den betreffenden Gegenstand dem Orden, einigen Bettelmönchen, oder einem Bettelmönch aushändigen. Dies gilt für alle Nis. Pāc.
<A> soll an <B> oder einen Orden herantreten und auf diese Weise sprechen:
<A> soll das Extragewand/ die Extragewänder an <B> aushändigen.
Pācittiyaṃ: Nun folgt das Vergehensgeständnis der Sühne:
Nun soll <B> ihm das Gewand/ die Gewänder zurückgeben:
Wenn <B> das ausgehändigte Gewand nicht zurückgibt, ist das ein Dukkatavergehen. [Pj. 197]
DAS AUSHÄNDIGEN ANDERER GEGENSTÄNDE erfolgt analog, Ausnahmen:
Geld usw. muß einem Orden ausgehändigt werden !!!
"Ehrwürdiger Herr/ Freund! Ich habe dieses Geld entgegengenommen. Dieses muß ich aushändigen. Ich händige es dem Orden aus." [Pj. 238]
Der Gewinn muß einem Orden ausgehändigt werden!!! [Pj. 240]
Geld und Gewinn von Nis. Pāc.18 & 19 werden nicht zurückgegeben. Sie werden entweder einem Laien übergeben oder weggeworfen. [s. Pj. 238f]
Wenn <B> die ausgehändigte Schale nicht zurückgibt, ist das ein Dukkatavergehen. [Pj. 244]
Die neue Schale muß einem Orden ausgehändigt werden!!! Der Orden führt dazu ein besonderes Vinayaverfahren aus. s.[Pj. 246]
<A>, der die Medizin zurückerhält, darf sie weder innerlich, noch äußerlich anwenden. Er kann sie für die Lampe, usw. verwenden. Jeder andere Bettelmönch kann sie nur äußerlich anwenden. [Pj. 252]
B) SANGHĀDISESĀ – Vom "anfänglichen und folgenden Zusammentreten des Ordens"
I) PARIVĀSO - Bewährungszeit
"Ein Bettelmönch, der ein Sanghādisesavergehen begangen hat, muß sich - selbst wenn er nicht will - einer Bewährungszeit von ebensovielen Tagen, wie er es wissentlich verheimlich hat, unterziehen." - Das Vinayaverfahren der Bewährungszeit ist in CV. Kap. 3 zu finden. Da die Fälle für die Auferlegung der Bewährungszeit verschieden sind, wurden sie in drei Arten unterteilt:
i) PATICCHANNAPARIVĀSO,
ii) SAMODHANĀPARIVĀSO, &
iii) SUDDHANTAPARIVĀSO. [CV. Kap. 3]
i) Paticchannaparivāso
'Bewährungszeit für verheimlichte Vergehen' bedeutet, daß ein Bettelmönch, der ein Sanghādisesavergehen begangen, und es wissentlich verheimlicht hat, bzw. es nicht dem Unterweiser, Lehrer oder einem anderen Bettelmönch offenbart hat, entweder aus Scham, oder auch absichtlich, dem soll diese Bewährungszeit a) gemäß der Anzahl der verheimlichten Vergehen, und b) gemäß der Anzahl der erschienenen Morgendämmerungen (ARUNUGGAMANĀ) auferlegt werden. Der Orden, der die Bewährungszeit auferlegt, muß deshalb zuerst diese Tatsachen wissen. Die Formel kann entweder nach dem Vatthu (Gegenstand) des Vergehens oder nach dem Nāma (Namen) der Vergehensklasse formuliert werden.
a) Entsprechend dem Vatthu:
Hier ist der Vatthu: SAÑCETANIKAN SUKKA VISATTHIN.
b) Entsprechend dem Nāma:
Hier ist der Nāma: SANGHĀDISESAN.
Die Anzahl mehrerer Vergehen wird entsprechend verändert, z.B. 'dve' (zwei), 'sambahulā' (mehrere). Die Dauer der Bewährungszeit ist genauso lange wie die Anzahl der Tage, für die das Vergehen verheimlicht wurde, an die der Bettelmönch sich zweifelsfrei erinnern kann.
ii) Samodhāna-parivāso
'Einschließende Bewährungszeit' ist in drei Arten unterteilt: a) Odhānasamodhāno, b) Agghasamodhāno, & c) Missakasamodhāno.
a) Odhänasamodhäno: Falls ein Bettelmönch, der eine von den vorhererwähnten Bewährungszeiten auf sich genommen hat, während dieser Zeit wieder ein Sanghādisesavergehen begeht (antar'āpatti), und es verheimlicht, dann erklärt der Orden die ganze bisher verbrachte Bewährungszeit für hinfällig (ODHUNITVĀ) und sendet ihn zurück zum Beginn (MÚLĀYA PATIKASSATI). Er muß mit der Bewährungszeit von vorne beginnen. Falls er sich z.B. einer 15-tägigen Bewährungszeit zu unterziehen hatte und das 'antarāpatti' weniger als 15 od. gleichfalls 15 Tage verheimlicht hat, dann soll er sich wieder für 15 Tage der Bewährungszeit unterziehen und in seine Formel soll das 'antarāpatti' eingeschossen und erwähnt werden. [s. CV. 48; Smps. 875]. Wenn er das 'antarāpatti' nicht verheimlicht hat, dann wird das einfach 'Mūlāya patikassana' genannt. Er muß von vorne beginnen und in seiner Formel soll erwähnt werden, daß er dieses 'antarāpatti' nicht verheimlicht hat. [s. CV. 43 und für mehrere Einzelheiten Smps. 875]
b) Agghasamodhāno: Falls ein Bettelmönch ein, zwei, drei, oder mehrere Vergehen begangen hat, die von dem gleichen Vatthu sind, z.B. Sanghādisesa Nr. 1, und diese unterschiedlich lange verheimlicht hat, wie z.B.: ein, zwei,... Vergehen 3 Tage, ein, zwei,.. 5 Tage; ein, zwei,... 7 Tage; und ein, zwei,... 10 Tage, dann wird die Länge der Bewährungszeit entsprechend dem am längsten verheimlichten Vergehen berechnet (tāsaṃ agghena); hier z.B. 10 Tage. [s. CV. 48]
c) Missakasamodhāno: Falls ein Bettelmönch verschiedenartige (missaka) Vatthu von dieser Vergehensklasse, z.B. Sanghādisesa Nr. 1, 3, 4, 6, 9,..., begangen hat, dann schließt der Orden in der Formel alle Vatthu zusammen und erlegt die Bewährungszeit entsprechend dem am längsten verheimlichten Vatthu auf. [s. CV. 51]
iii) Suddhanta-parivāso
'Bewährungszeit für vollständige Reinigung' soll einem Bettelmönch auferlegt werden, der a) die Anzahl der Vergehen und/ oder der Tage (Nächte) nicht kennt, b) sich nicht daran erinnern kann, oder c) im Zweifel darüber ist. Ein Beispiel wie er darum bitten soll:
"Ehrwürdiger Herr! Ich habe mehrere Sanghādisesavergehen begangen. Ich kenne nicht die Anzahl der Vergehen. Ich kenne nicht die Anzahl der Nächte. Ich erinnere mich nicht an die Anzahl der Vergehen. Ich erinnere mich nicht an die Anzahl der Nächte. Ich bin im Zweifel über die Anzahl der Vergehen. Ich bin im Zweifel über die Anzahl der Nächte. Ehrwürdiger Herr! Ich bitte den Orden darum, mir für diese mehreren Vergehen, die Bewährungszeit für vollständige Reinheit aufzuerlegen." [CV. 58]
II) MĀNATTA – Ehrerbietung
"Der Bettelmönch, der sich der Bewährungszeit unterzogen hat, muß darüber hinaus für sechs Nächte den Bettelmönchen Ehre erbieten." - Das Vinayaverfahren für die Mānatta ist in CV. Kap. 3 zu finden. Sie ist dort in zwei Arten unterteilt:
i) APATICCHANNA-MĀNATTAN, &
ii) PATICCHANNA-MĀNATTAN.
i) Apaticchanna-mānattaṃ
'Ehrerbietung bei Vergehen, die nicht vorher verheimlicht wurden,' bedeutet: Ein Bettelmönch hat ein oder mehrere Vergehen begangen und sie nicht einmal für einen Tag verheimlicht. Dieser Bettelmönch muß sich keiner Bewährungszeit unterziehen. Die Pflicht (vatta) der Ehrerbietung soll ihm unmittelbar auferlegt werden. [s. CV. 38]
ii) Paticchanna-mānattaṃ
'Ehrerbietung für Vergehen, die verheimlicht wurden,' bedeutet: Ein Bettelmönch hat sich der Bewährungszeit für verheimlichte Vergehen unterzogen. Er muß darüber hinaus für sechs Nächte die Pflicht der Ehrebietung auf sich nehmen. [s. CV. 41]
III) ABBHĀNA – Wiedereinsetzung
"Der Bettelmönch, der die Ehrerbietung vollendet hat, soll dort, wo sich ein Ordenskapitel von zwanzig Bettelmönchen befindet, wieder <in seine Bhikkhuprivilegien> eingesetzt werden ", <weil er, während er sich Parivāsa usw. unterzieht, viele dieser Privilegien, wie z.B. seine Seniorität, verliert. [s. CV. 31f].> Das Vinayaverfahren für die Abbhāna ist in CV. Kap. 3. zu finden.
IV) ALLGEMEINES MUSTER
Dies ist ein allgemeines Muster mit 'Agghasamodhāna' (s. oben) wie ein Bettelmönch <A> um Parivāsa, Mānatta und Abbhāna bittet (YĀCANAN) und die Bettelmönche in Kenntnis setzt (ĀROCANAN). Ein Beispiel mit:
i) SAMBAHULĀ - mehreren Vergehen,
ii) NĀMA - Name der Vergehensklasse (hier: Sanghādisesā),
iii) PATICCHANNĀYO - 1/ 2/ 3/... od. 10 verheimlichten Tag/en.
a) PARIVĀSA-YĀCANAN - Bitte um Bewährungszeit <Der Bettelmönch <A> soll sich dafür außerhalb der Hatthapāsa des Ordens begeben.>
"Ehrwürdiger Herr! Ich habe mehrere Satighādisesavergehen begangen. Mehrere Vergehen wurden für einen Tag verheimlicht. Mehrere Vergehen wurden für zwei Tage verheimlicht. Mehrere... für drei... für vier ...für zehn Tage verheimlicht. Ehrwürdiger Herr! Ich bitte den Orden darum, mir für diese mehreren Vergehen, die für... fünf Tage verheimlicht wurden, ... die für zehn Tage verheimlicht wurden, die einschließende Bewährungszeit entsprechend dem am längsten verheimlichten Vergehen, aufzuerlegen."
Um das Vinayaverfahren durchzuführen, soll er sich jetzt innerhalb der Hatthapāsa (Reichweite) begeben. Nun wird der Wortlaut (kammavācā) vom/ von den Acariya/s verlesen und damit die Bewährungszeit auferlegt. <A> soll die Bewährungszeit (Parivāsa) und die Pflicht (Vatta) aufnehmen:
"PARIVĀSAN SAMĀDIYAMI, VATTAN SAMĀDIYĀMI." 3 x und gleich darauf weitersprechen mit:
b) PARIVĀSA-ĀROCANAN – In Kenntnis Setzen von Bewährungszeit
NB: Diese Formel ist gleichbedeutend mit 'Parivāsa-yācana'. Sie ändert sich nur am Ende mit: "Ich bat (YĀCIN) um diese ...Bewährungszeit... und der Orden erlegte sie mir auf (ADĀSI). Ich unterziehe mich der Bewährungszeit (PARIVASĀMI). Ehrwürdiger Herr! Dieses verkünde ich. Möge der Orden verstehen, daß ich es verkünde."
c) NIKKHEPO - Niederlegung
Es ist möglich, daß er gleich darauf, oder am nächsten Morgen Bewährungszeit und Pflicht niederlegt. Wenn er dies tut, dann soll er auf diese Weise sprechen:
"PARIVASAN NIKKHIPĀMI, VATTAN NIKKHIPĀMI." 3 x [CV. 34]
d) SAMĀDANAN - Aufnahme
Er soll sie aber abends wieder aufnehmen, sonst wird der Tag nicht dazugezählt:
"PARIVĀSAN SAMĀDIYĀMI, VATTAN SAMADIYĀMI." 3 x und gleich darauf mit 'PARIVĀSA-ĀROCANAN', wie bei b), fortfahren.
e) MĀNATTA-YĀCANAN - Bitte um die Ehrerbietung
Hat er sich der Bewährungszeit unterzogen, soll er, um Mānatta nachzusuchen vor dem Orden die Bewährungszeit und die Pflicht wieder aufnehmen, falls er sie vorher niedergelegt hat (nikkhipi):
"PARIVĀSAN SAMĀDIYĀMI, VATTAN SAMADIYĀMI." 3 x und gleich darauf mit 'PARIVĀSA-ĀROCANAN', wie bei b), fortfahren: "AHAN, BHANTE,... YĀCIN... ADĀSI... PARIVASĀMI... MANSANGHO DHARETU." 1 x
Jetzt kann er um die Ehrerbietung bitten (= MĀNATTA-YĀCANAN). Falls er jedoch die Bewährungszeit und die Pflicht vorher nicht niedergelegt hatte, dann kann er gleich um die Ehrerbietung bitten [so Smps. 866]:
NB: Diese Formel ist gleichbedeutend mit 'Parivāsa-ārocana.' Sie ändert sich nur am Ende nach dem Verb 'ADĀSI': "Ich unterzog mich der Bewährungszeit. Ehrwürdiger Herr! Ich habe mehrere Sanghādisesavergehen begangen, die nicht <mehr> verheimlicht sind. Ehrwürdiger Herr! Ich bitte den Orden darum, mir für jene Vergehen, die verheimlicht waren und <jetzt> nicht <mehr> verheimlicht sind, für sechs Nächte die Ehrerbietung aufzuerlegen."
Um das Vinayaverfahren durchzuführen, soll er sich jetzt innerhalb der 'Hatthapāsa' begeben. Nun wird der Wortlaut (kammavācā) vom/von den Ācariya/s verlesen, womit die Ehrerbietung auferlegt ist und <A> die Ehrebietung und die Pflicht aufnehmen soll:
"MĀNATTAN SAMĀDIYAMI, VATTAN SAMĀDIYĀMI." 3 x und gleich darauf soll er weitersprechen mit:
f) MĀNATTA-ĀROCANAN - In Kenntnis Setzen von Ehrerbietung
NB: Diese Formel ist gleichbedeutend mit 'Mānatta-yācana.' Sie ändert sich nur am Ende mit: "Ich bat (YĀCIN) ...um die Ehrerbietung... und der Orden erlegte sie mir auf (ADĀSI). Ich vollziehe die Ehrerbietung. Ehrwürdiger Herr! Dieses verkünde ich. Möge der Orden verstehen, daß ich es verkünde."
g) NIKKHEPO - Niederlegung
Es ist möglich, daß er gleich darauf, oder am nächsten Morgen Ehrerbietung und Pflicht niederlegt. Wenn er dies tut, dann soll er auf diese Weise sprechen:
"MĀNATTAN NIKKHIPĀMI, VATTAN NIKKHIPĀMI." 3 x [CV. 36]
h) SAMĀDĀNAN - Aufnahme
Er muß aber abends die Ehrerbietung und die Pflicht wieder aufnehmen, da er für sechs Tage den Orden 'täglich' (devasikaṃ) darüber in Kenntnis setzen muß (ārocetabbaṃ). [CV. 35]. 'Täglich' ist eine zusätzliche Vorschrift für Mānatta.
"MĀNATTAN SAMĀDIYĀMI, VATTAN SAMĀDIYĀMI." 3 x und gleich darauf mit der "MĀNATTA-ĀROCANA', wie bei f), fortfahren.
i) ABBHĀNA-YĀCANAN - Bitte um Wiedereinsetzung
Hat er die Ehrerbietung vollzogen, soll er um Abbhāna zu erhalten, vor dem Orden die Ehrerbietung und die Pflicht wieder aufnehmen, falls er sie vorher niedergelegt hat:
"MĀNATTAN SAMĀDIYĀMI, VATTAN SAMĀDIYĀMI." 3 x und gleich darauf mit der "MĀNATTA-ĀROCANA', wie bei f), fortfahren.
Jetzt kann er um die Wiedereinsetzung bitten (= ABBHĀNA-YĀCANAN). Falls er jedoch die Ehrerbietung und die Pflicht vorher nicht niedergelegt hatte, dann kann er gleich um die Wiedereinsetzung bitten:
<gleichwie 'manatta-arocanaṃ', wobei der letzte Satz folgende Veränderung aufweist:
So heißt es jetzt: "...Ich vollzog die Ehrerbietung und bitte den Orden um die Wiedereinsetzung."
Das ganze noch 2 x wiederholen und am Ende {DUTIYAMPI... TATIYAMPI...} einfügen.
j) Um das Vinayaverfahren durchzuführen, soll er sich jetzt innerhalb der 'Hatthapāsa' begeben. Nun wird der Wortlaut vom/von den Ācariya/s verlesen, womit <A> am Ende des Wortlauts wieder in seine Bhikkhuprivilegien eingesetzt ist.