PĀTIMOKKHA

ANHANG I – Notizen zur Verhaltensethik

Notizen zur Verhaltensethik aus Mahāvagga (MV), Cullavagga (CV) and Parivārā (PV)

6. Vassūpanāyiko – Antritt der Regenzeitklausur

[VASSÚPANĀYIKĀKKHANDHAKAN - aus dem dritten Kap. des MV. 137-156]

A) Der Anlaß

Da die Bettelmönche sowohl zur Winter-, Sommer-, als auch Regenzeit reisten, beschädigten sie das frische Grün und vernichteten viele kleine Tierchen, wofür die Laien sie scharf kritisierten, weil die nichtbuddhistischen Asketen und sogar die Vögel während der Regenzeit Regenzeitklausur hielten und nicht umherzogen. Aus diesem Anlaß sprach der Erhabene: "Ich erlaube, o Bettelmönche, die Regenzeitklausur anzutreten. Es gibt zwei Antrittszeiten:

I) die frühe Antrittszeit (Purimikā), und

II) die späte Antrittszeit (Pacchimikā).

I) PURIMIKĀ

Die frühe Antrittszeit beginnt einen Tag nach dem Āsālha (Jul.) ☺ und soll <von diesem Tag an für drei Monate> bis zum Assayuja (Okt.) ☺ verbracht werden.

Im Falle das es zwei ☺ im Monat Juli gibt, ist für die Bettelmönche der letztere relevant. Es gibt weitere seltene Ausnahmen, die berücksichtigt werden müssen, die hier jedoch aus Platzmangel nicht angeführt werden.

II) PACCHIMIKĀ

Die späte Antrittszeit beginnt einen Monat nach dem Āsālha (Jul.) ☺, <d.i. einen Tag nach dem Sāvana (Aug.) ☺>und soll <ebenfalls für drei Monate> bis zum Kattika (Nov.) ☺ verbracht werden." S. Anm. 58.

"Wer keine Regenzeitklausur antritt, begeht ein Dukkatavergehen." [MV. 138]

B) Bestimmung der Regenzeitklausur

Nachdem man die Grenzen des Aufenthaltsortes festgelegt hat, möge man ein-, zwei-, oder dreimal wie folgt bestimmen:

"In dieser Wohnstätte trete ich die drei Monate der Regenzeitklausur an. Hier trete ich die Regenzeitklausur an." [Smps. 796]

Der Erhabene sprach: "O Bettelmönche! Man soll nicht, nachdem man die Regenzeitklausur angetreten hat, ohne die frühe oder die späte Dreimonatsperiode (purimaṃ/ pacchimaṃ temāsan) verbracht zu haben, auf Wanderung gehen. Wer abreist, begeht ein Dukkatavergehen." [MV. 138]

C) Ausnahmen: SATTĀHAKARANÍYENA - Abreise für sieben Tage wegen dringender Angelegenheiten.

Der Erhabene erlaubte den Bettelmönchen, falls eine dringende Angelegenheit es erforderlich macht (karanīya), für sieben Tage abzureisen. Das kann hauptsächlich auf zwei Arten vorkommen:

I) Pahite - Nachrichtsendung

i) Falls ein Bettelmönch, eine Bettelnonne, eine Sikkhamānā, ein Sāmanera, eine Sāmanerī, ein Upāsaka oder eine Upāsikā eine Nachricht sendet: "Mögen die Ehrwürdigen kommen! Ich möchte eine Gabe anbieten, mir die Lehre anhören, oder die Bettelmönche sehen"

ii) Falls der Bruder, die Schwester, ein Verwandter oder ein Laiengenosse (Bhikkhugatiko) eine Nachricht sendet: "Ich bin krank. Möge mein Bruder kommen. Ich möchte, daß mein Bruder kommt!" [MV. 148 ]...

"…dann soll man, o Bettelmönche, wegen dieser dringenden Angelegenheit für sieben Tage abreisen, falls diese Personen eine Nachricht senden, nicht aber wenn sie keine senden. Die Rückkehr soll innerhalb von sieben Tagen erfolgen." [MV. 139]

II) Appahite - ohne Nachrichtsendung

i) 5 Personen: Falls in einem Bettelmönch, in einer Bettelnonne, in einer Sikkhamānā, in einem Sāmanera, in einer Sāmanerī Unzufriedenheit <im Reinheitswandel> oder Gewissensbisse oder falsche Ansicht erweckt worden sind, oder falls diese Personen eine Unterstützung für ein Vinayaverfahren/ eine Schulungsregel benötigen, kann ein Bettelmönch für sieben Tage abreisen, um ihnen Hilfe zu leisten. [MV. 142-7]

ii) 7 Personen: Falls ein Bettelmönche, eine Bettelnonne, eine Sikkhamānā, ein Sāmanera, eine Sāmnerī krank ist, oder die <eigene> Mutter oder der Vater krank ist: "Erlaube ich, o Bettelmönche, wegen dieser dringenden Angelegenheit für sieben Tage zu diesen sieben Personen zu gehen, auch wenn sie keine Nachricht senden, geschweige denn wenn sie eine senden. ...Die Rückkehr soll innerhalb von sieben Tagen erfolgen. [MV. 147]

D) VASSACCHEDO – Abbrechen der Regenzeitklausur

Falls eine der folgenden Behinderungen auftritt, kann man die Regenzeitklausur abbrechen und für immer abreisen. [MV. 148-51]:

Behinderung durch i) Raubtiere, ii) Reptilien, iii) Räuber, <Guerillas, usw.>, iv) Kobolde, v) Feuer, vi) Wasser, vii) Unzulänglichkeit der Nahrung, viii) Unzulänglichkeit der Laienhelfer, ix) Ordensspaltung, und x) Behinderung für den Reinheitswandel.

E) Der Aufenthalt

"Den Regenzeitaufenthalt, o Bettelmönche, soll man nicht, ohne eine Lagerstätte zu haben, verbringen. Wer ihn so verbringt, begeht ein Dukkatavergehen." [MV. 152]


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