[KATHINAKKHANDHAKAN - Aus dem siebten Kapitel des MV, 253-267]
A) Die Erteilung der Kathinaprivilegien
Der Erhabene sprach: "Ich erlaube, o Bettelmönche, den Bettelmönchen, die die Regenzeitklausur verbracht haben, die Kathinaprivilegien zu erteilen. Für Euch, o Bettelmönche, die ihr Euch die Kathinaprivilegien erteilt habt, werden fünf Dinge zulässig:
1) ANĀMANTACĀRO:
Ohne sich an einen anwesenden Bettelmönch zu wenden, bzw. ohne ihn darüber zu informieren, Familien besuchen. <Pāc. Nr. 46 ist damit ungültig.>
2) ASAMADĀNACĀRO:
Ohne alle drei Gewänder mit sich zu nehmen auf Wanderung gehen. <Nis. Pāc. 2 ist damit ungültig.>
3) GANABHOJANAN:
Speise in einer Gemeinschaft genießen. <Pāc.Nr.32 ist damit ungültig .>
4) YĀVADATTHA-CÍVARAN:
Notwendigerweise, <d.i. wunschgemäß> Gewänder benutzen, bzw. ohne Zahl- und Zeitbeschränkung, ohne Bestimmung (adhitthāna) und ohne Überlassung (vikappana). <Nis. Pāc. 1 & 2 sind damit ungültig.>
5) YO CA TATTHA CÍVARRUPPĀDO, SO NESAN BHAVISSATI:
Jener Gewand-/ Stoff, der einem Kloster zukommt, der wird seinen Bewohnern gehören."
B) Berechtigung zu den Kathinaprivilegien
Es wurde vom Erhabenen festgelegt, daß diejenigen Bettelmönche zu den K-Privilegien berechtigt sind, die a) die frühe Regenzeitklausur antraten und ohne sie zu unterbrechen, verbrachten, und b) in dem Kloster, in dem sie sie zusammen verbrachten, mit der ersten Pavāranā (Okt. ☺) zur Ermahnung einluden. [so Anm. 101; MV. 254; 299; Khvt. 53; Smps. 820] Die Berechtigung kommt auf zwei Weisen zustande:
i) ohne, oder ii) mit Vinayaverfahren (VF)
i) ohne Vinayaverfahren (VF)
a) Accekacīvaraṃ: 'Ein Gewand, das aus einem dringendem Anlaß heraus gespendet wird' und das am fünften (5) Tag der Assayuja (≈ Okt.) Vollmond(☺)-phase gegeben worden ist, fällt unter "K-Privilegien ohne VF" von einem Tag nach dem ersten Pavāranā (Okt. ☺) an, bis einen Tag nach dem letzten Kattika (Nov.) ☺. Nicht aber für jenen Bettelmönch, der die frühe Regenzeitklausur unterbrach. [so Nis. Pāc. 28; Anm.101; Smps. 530]
b) Von dem sechsten (6) Tag an fällt ein Gewand, das i) normal gegeben worden ist, ii) dessen Bestimmung zurückgezogen ist (paccudhāritaṃ) und das iii) beiseite gelegt ist (nikkhittaṃ), unter dasselbe Vorrecht, d.i. "Privilegien ohne VF". Dieses Gewand heißt 'An-(Nicht-)acceka-civaraṃ'. [s. Anm. 101. Smps. 530]
c) Cīvaramāso: 'Gewandmonat' heißt der letzte Monat der Regenzeit (vassānassa pacchimo māso). Gewandstoff, der in diesem Monat gegeben wird ,während die K-Privilegien noch nicht erteilt sind, d.h ohne VF, kann beiseite gelegt werden, ohne daß er bestimmt bzw. überlassen ist. [s. Anm. 101; Vm. 148; Sd. 733]
NB: Diese K-Privilegien heißen manchmal 'Pavāranānisansā' , weil diejenigen, die die frühe Regenzeitklausur und die erste Pavāranā (Okt. ☺) beendet haben, sie automatisch erhalten.
d) Falls ein Bettelmönch die Regenzeitklausur alleine verbracht hat und Leute geben Gewänder und sagen ihm: "Wir geben dem Orden!" (Sanghassa dema!) - erlaubte der Erhabene, daß jene Gewänder eben ihm, bis zur Aufhebung der K-Privilegien, gehören. [MV. 298]
Wenn er solche Bettelmönche in sein Kloster einladen kann, daß der Orden etabliert ist, dann können ihm durch ein VF die K-privilegien für fünf Monate erteilt werden. Wenn sie nicht durch ein VF erteilt werden, dann erhält er die K-Privilegien nur für den Gewandmonat. [s. Anm. 101; Smps. 837]
Dasselbe gilt, wenn zwei oder drei Bettelmönche die Regenzeitklausur zusammen verbracht haben. [MV. 299]
e) Wenn in einem Kloster ein Orden von vier oder mehreren Bettelmönchen wohnt und Leute dort ein Gewand geben, indem sie auf diese Weise sprechen: 1) "Wir geben diesen <Gewand-/ Stoff> dem Orden, der hier die Regenzeitklausur verbrachte!" (Idaṃ, idha vassaṃ vutthasanghassa dema!); oder: 2) "Wir geben diesen 'Vassāvāsikaṃ' (Gewand-/ Stoff, da sie die Regenzeitklausur verbracht haben!), oder: 3) "Wir geben 'Vassāvāsikaṃ' vom Gewandmonat an bis zum letzten Tag des Winters <Mär. ☺>!" - dann erhalten diese Bettelmönche, ohne ein VF ausführen zu müssen, für fünf Monate die K-Privilegien. [s. MV. 309; Pj. 260; Smps. 838, 848]
NB: Es hängt also in den meisten Fällen von den Leuten ab, mit welcher Absicht sie Gewänder anbieten.
ii) Mit Vinayaverfahren (VF)
Wenn Leute Gewandstoff zum Kloster bringen und "IMAN KATHINADUSSAN BHIKKHUSANGHASSA DEMA" (Diesen Gewandstoff geben wir dem Orden der Bettelmönche für die Erteilung der Kathinaprivilegien), oder etwas ähnliches sagen, dann werden alle Bettelmönche berechtigt die K-Privilegien in Anspruch zu nehmen, sofern sie in diesem Kloster mindestens fünf sind. Wenn sie weniger als fünf sind, sind sie nicht dazu berechtigt, außer sie setzen Ersatzpersonen (ganapūraka) ein. Als solche können Bettelmönch fungieren, die die späte Regenzeitklausur angetreten haben, <oder jene von anderen Klöstern>. Sie sind aber nur Ersatzpersonen und erhalten trotz Teilnahme, keine Privilegien. [so Khvt. 53; Smps. 820]
Der Monat für die Erteilung der K-Privilegien ist der letzte Monat der Regenzeit (vassānassa pacchimo māso), d.h. Assayuja (Okt.) ☺ bis Kattika (Nov.) ☺. Dem Orden zugekommener Gewandstoff soll von dem Orden durch ein Vinayaverfahren einem Bettelmönch <A> gegeben werden, der für die K-Privilegien geeignet ist und sie erteilen kann:
[MV. 254]
<A> soll an diesem selben Tag den Gewandstoff waschen, glätten, ausbreiten, in ein Unter-, oder Doppelgewand schneiden, nähen, färben, markieren und die K-Privilegien erteilen. Dies ist die 'Vorbereitende Arbeit' (Pubbakaranaṃ) für die Erteilung.
Die im Kloster lebenden Bettelmönche sollen an der Arbeit teilnehmen und helfen. Dies ist eine Kathinapflicht. [Smps. 822]. Wenn sie aus Mißachtung nicht daran teilnehmen, begehen sie ein Dukkatavergehen. [Pāc. 113] Falls ein fertiges Gewand angeboten wird, ist es gut; nicht aber, wenn es nicht {an demselben Kathinatag (tadaheva) [MV. 255]} vollständig geschnitten und genäht ist. [Khvt. 53].
Falls <A> mit einem Obergewand die K-Privilegien erteilt, soll er die Bestimmung seines alten Obergewandes vorher zurückziehen: "IMAN UTTARĀSANGAN PACCUDDHARĀMI!", und das neue Gewand bestimmen: "ADHITTHĀMI!" Danach soll er zum Orden sagen:
"Mit diesem Obergewand erteile ich die Kathinaprivilegien."
Falls <A> mit einem Doppel-, oder Untergewand die K-Privilegien erteilt, soll er anstatt: UTTARĀSANGAN - das Wort: SANGHĀTIN, od. ANTARAVĀSAKAN verwenden. Weiterhin soll er auf diese Weise sprechen:
"Ehrwürdiger Herr/ Freund, die Kathinaprivilegien sind für den Orden erteilt worden. Die Erteilung der Kathinaprivilegien ist gerecht. Mögen sie sich daran erfreuen."
Die anderen Bettelmönche können dann diese Formel zusammen oder einzeln sagen.
NB: Der Bettelmönch <A>, der die K-Privilegien erteilt, heißt 'Kathina-attharako' [Pv. 176] und nachdem die K-Privilegien durch ihn erteilt wurden, alle sich daran erfreut haben und die Handlung beendet ist, heißen sie alle, einschließlich Bettelmönch <A>, 'Atthata-kathinā' [MV. 254] (diejenigen, die sich die K-Privilegien erteilt haben). Von nun an: 1) erhalten sie die K-Privilegien für fünf Mondmonate, indem sie die Monate von einem Tag nach dem ersten Pavāranā ☺ zählen, und 2) es gibt für sie zwei Beschränkungen, d.i.: a) Beschränkung an demselben Kloster bzw. Aufenthaltsort (āvasa) ansässig zu sein. Falls sie eine Reise antreten, müssen sie dieses mit der Absicht tun, vor der Aufhebung der K-Privilegien zurückzukehren. Das heißt: 'Āvāsa-palibodho'; und b) Beschränkung auf die Anfertigung oder Hoffnung (s. unten) nach Gewändern. Das heißt: 'Civara-palibodho'. Übertreten sie beide dieser Beschränkungen, so werden ihre K-Privilegien wie folgt aufgehoben:
C) KATHINUBBHĀRO – Aufhebung der K-P (K-Privilegien) [MV. 255]
I) Acht Faktoren (Mātikā) führen zur Aufhebung der fünf K-P.:
a) Wenn ein Bettelmönch, der sich die K-Privilegien erteilt hat (atthatakathino) ein fertiges Gewand (katacīvaraṃ) nimmt und mit dieser Absicht abreist: "Ich werde nicht wieder zurückkehren!" - dann sind die K-P für diesen Bettelmönch (tassa bhikkhuno) gleich nach der Abreise aufgehoben (pakkamanantika).
b) Wenn ein Bettelmönch, der sich die K-P erteilt hat, einen Gewandstoff (cīvaraṃ) nimmt und abreist, und außerhalb der Klostereingrenzung (Sīma) beschließt: "Ich werde diesen Gewandstoff eben hier verarbeiten und nicht dorthin zurückkehren <, wo ich die Regenzeitklausur verbracht habe>!" - dann sind die K-P für diesen Bettelmönch gleich nach der Fertigstellung des Gewandstoffes aufgehoben (nitthānantika).
c) Wenn ein Bettelmönch, ... s. b) ..., beschließt: "Ich werde weder den Gewandstoff verarbeiten noch werde ich hierher zurückkehren!" - dann sind die K-P für diesen Bettelmönch gleich nach seinem Beschluß aufgehoben (sannitthānantika).
d) Wenn ein Bettelmönch, ...s. b) ..., beschließt: Ich werde diesen Gewandstoff eben hier verarbeiten und dorthin zurückkehren <, wo ich die Regenzeitklausur verbracht habe>!", und während der Verarbeitung wird der Gewandstoff zerstört, dann sind die K-P für diesen Bettelmönch gleich nach der Zerstörung des Gewandstoffes aufgehoben (nāsanantika).
e) Wenn ein Bettelmönch, der sich die K-P erteilt hat, einen Gewandstoff nimmt und mit dieser Absicht abreist: "Ich werde zurückkehren!", und außerhalb der Sīma diesen Gewandstoff verarbeitet und nachdem er ihm verarbeitet hat, hört er, daß in dem Kloster, wo er war, die K-P aufgehoben wurden, dann sind die K-P für diesen Bettelmönch aufgehoben, nachdem er gehört hat, daß die K-P aufgehoben wurden (savanantika).
f) Wenn ein Bettelmönch, ...s. e) ...abreist: "Ich werde zurückkehren!", und außerhalb der Sīma diesen Gewandstoff verarbeitet und nachdem er ihm verarbeitet hat, denkt: "Ich werde schon zurückkehren, ich werde schon zurückkehren!" - er jedoch, bis in seinem Kloster die Aufhebung der K-P stattfindet, seine Zeit außerhalb der Sīma verbringt, dann sind bei seiner Rückkehr, wenn er die Eingrenzung (Sīma) seines Klosters übertritt, die K-P für diesen Bettelmönch aufgehoben (sīmatikkantika).
g) Wenn ein Bettelmönch,... s. f) ...denkt: "Ich werde schon zurückkehren, ich werde schon zurückkehren!" - er kommt jedoch an dem Tag, an dem in seinem Kloster die K-P aufgehoben werden, zurück, dann sind die K-P für diesen Bettelmönch zusammen mit den anderen Bettelmönchen aufgehoben (sahubbhāra).
h) Wenn ein Bettelmönch, der sich die K-P erteilt hat, mit der Hoffnung auf Gewandstoff abreist und außerhalb der Sīma beschließt: "Ich werde mir diese Hoffnung auf Gewandstoff hier erfüllen und nicht dorthin zurückkehren <, wo ich die Regenzeitklausur verbracht habe>!", und er versucht, sich diese Hoffnung auf Gewandstoff zu erfüllen, wird jedoch enttäuscht, dann sind die K-P für diesen Bettelmönch gleich mit der Enttäuschung der Hoffnung aufgehoben (āsāvacchedika). [MV. 259]
II) ANTARUBBHĀRO - Die Dazwischen-Aufhebung der K-P
Wenn die K-Privilegien erteilt sind und ein Laienanhänger Gewänder/ Stoffe als 'akālacīvara' dem Orden anbieten möchte, d.h., er sagt einfach: "Ich gebe diese Gewänder dem Orden!", ohne daß seine Rede in Zusammenhang mit 'Kathina', 'Regenzeitklausur' usw. steht, dann kann der Orden {falls es eine große Spende ist}, durch ein Vinayaverfahren [s. Pāc. 287] die bereits erteilten K-privilegien aufheben und die große Spende annehmen, um eine gleichmäßige Gewandverteilung unter allen Ordensmitgliedern zu erreichen.
III) Ablauf der K-Privilegien
Wenn die Fünfmonatsfrist abgelaufen ist, dann sind auch die K-P automatisch aufgehoben und damit werden die Regeln Nis. Pāc. 1, 2, 3 & Pāc Nr. 32, 46 wieder gültig.