PĀTIMOKKHA

ANHANG I – Notizen zur Verhaltensethik

Notizen zur Verhaltensethik aus Mahāvagga (MV), Cullavagga (CV) and Parivārā (PV)

9. Cīvaradhitthānādi - Gewandbestimmung u.ä.

[CÍVARAKKHANDHAKAN - Aus dem achten Kapitel des MV. 268-311]

A) i) Sechs zulässige Gewandmaterialien:

a) Leinen (khomaṃ), b) Baumwolle (kappāsikaṃ), c) Seide (koseyyaṃ), d) Wolle (kambalaṃ), e) Hanf (sānaṃ) und f) gemischt aus diesen fünf (bhangaṃ).

ii) Geeignete Kleidung für Samanas

Der Gewandstoff, den ein Bettelmönch benutzen möchte, soll mindestens in fünf Hauptstücke [s. Abb. 2, Legende: A, B, C] geschnitten und in ein Doppelgewand (sanghāti), ein Obergewand (uttarāsanga) und ein Untergewand (antaravāsaka) verarbeitet werden.

MUSTER EINES OBERGEWANDES MIT FÜNF HAUPTSTÜCKEN (A, B, C) VON INNEN GESEHEN [gemäß: MV. 225, 287, 297]

LEGENDE

A. Vivatta: Das mittlere Stück, das die Hinterseite des Körpers bedeckt, während man es anlegt.

B. Anuvivatta: Zwei Nebenstücke, die die rechte-, und linke Seite des Körpers bedecken.

C. Bāhanta (= Bahi + anta): Zwei Außenstücke, die die Vorderseite des Körpers bedecken und ihre zwei Ecken (C. 4) den linken Arm (bāhu) erreichen.

1. Kusi: Langes, inneres Band.

2. Addhakusi: Kurzes, inneres Band.

3. Mandala: Große Fläche

4. Addhamandala: Kleine Fläche.

5. Anuvata: Einfassung am Rande

6. Giveyyaka: Ein Band an der Stelle, an der das Gewand den Hals rundherum bedeckt.*

7. Jangheyya: Ein Band an der Stelle, an der das Gewand die Knie rundherum bedeckt.*

8. Ganthī (-kā): Schlaufe

9. Pāsaka: Bindfaden

    Ganthī-/ pāsaka- phalaka: Befestigungsstückchen für Schlaufe/ Bindfaden. [CV. 136]

* An 6 & 7 ist die Stelle, an der sich das Gewand sehr schnell abnützt. Um das zu vermeiden wurden 6 & 7 erlaubt.

Diese Art von Kleidung ist geeignet für Samanas (Samanasāruppaṃ) und vom Buddha gelobt. [MV. 287]

iii) Die Länge & Breite der drei Gewänder

Die minimale Länge für alle drei Gewänder ist fünf Ellen minus eine Faust (mutthipañcaka), gemäß dem eigenen Unterarm. Hier, eine 'Elle' ist die Länge von dem Ellbogen bis zu der Spitze des mittleren Fingernagels, während man den Unterarm ausstreckt.

Die minimale Breite für das Doppel- und Obergewand ist drei Ellen minus eine Faust (mutthi-ttika) und für das Untergewand zwei Ellen (hatthā). [Smps. 464]

NB: Die obere Länge und Breite reicht um die Gewänder, gemäß Sekhiya Nr. l, 2, 3 & 4, rundherum anzuziehen, anzulegen, und auch in bewohnter Gegend gut bedeckt zu gehen und zu sitzen. Für die max. Länge s. Pāc. Nr. 92.

iv) Unzulässige Kleidung

a) Es ist ein Thullaccayavergehen, wenn man solche Kleidung trägt, die nichtbuddhistische Mönche, Asketen, Einsiedler oder Geistliche tragen. [MV. 305]

b) Es ist ein Dukkatavergehen, wenn man solche Kleidung, Wäsche usw. trägt, die Laien tragen (gihi- nivattha-/ pārutaṃ) [CV. 137] Das schließt heutzutage Pullover, Sweater, Jacken, Hosen, Unterhosen, Socken, Kappen, Mützen, Kapuzen usw., ein.

Diese Art von Kleidung ist nicht geeignet für Samanas, nicht vom Buddha gelobt, und sogar kranke Bettelmönche sind nicht frei von Vergehen.

Für kaltes Wetter und für den Winter wurde von ihm das Doppelgewand erlaubt [s. MV. 288f] oder auch Wolldecken (kambala) [MV. 281], wollene usw. Tücher und wenn man die K-Privilegien erhalten hat [s. Kap. 8], dann auch zahllose Gewänder/ Stoffe in die man sich einwickeln kann. Alle diese Stoffe sollen die Form eines Tuches oder Lakens haben.

v) Sechs zulässige Farbstoffe (rajana) nur aus Pflanzen

Aus: a) Wurzeln (mūla), b) Stamm (khandha), c) Rinde (taca), d) Blättern (patta), e) Blüten (puppha) und f) Früchten (phala) [MV. 282]

KĀSĀVA OD. KĀSĀYA

Der Farbstoff, der von Pflanzen gewonnen ist, heißt 'kasāva' od. 'kasāya' da es zusammenziehende Mittel (adstringent) enthält. Seine gewöhnliche Farbe ist gelb-rötlich. Das Gewand (cīvara) ist daher auch als 'kāsāva' od. 'kāsāyavattha' [Pj. 90; S. iv. 190; MV. 19f] bekannt, weil es in Kasāya-Saft eingeweicht (pīta) ist: "Kasāya-rasa-pīita.tāya = kāsāyāni vatthāni." [Smps. 139]

Die übliche Farbe der Gewänder ist zwischen Gelb und Rot, die allmählich mit dem Gebrauch braun wird. Prof. C. S. Upasak schreibt: "In der Tat, Gewandstoff, der mit gelbrötlicher Farbe (kasāva) gefärbt war, wurde von Bettelmönchen fast aller Sekten in Altindien verwendet. Der Buddha hat dasselbe mit einigen Veränderungen <an der Form usw.> übernommen." [Dictionary of Early Buddhist Monastic Terms: kasāva]. Das kann man auch anhand von [D. Nr. 26 &. DA.] feststellen.

vi) Unzulässige Farbstoffe

Aus: a) Tierkot (chakana), b) Roter Ton (pandumattika) [MV. 286] = Kupferton (tambamattika) [Smps. 835]. <Andere tierische, mineralische und aus Steinkohlenteer usw. gewonnene künstliche Farbstoffe fallen unter diese Kategorie.>

vii) Unzulässige Farben für die Gewänder

Blau, gelb, rot, karmesin, schwarz und gemischte Farben. [MV. 306]

Der Verstoß gegen diese Regeln ist ein Dukkatavergehen.

B) KAPPABINDU – Zulässiger Markierungsfleck

Ehe man diese drei Gewänder benutzt, oder eines gegen ein Neues austauscht, sollen sie, gemäß Pāc. Nr. 58, entweder mit blauer, ockerner oder schwarzer Farbe markiert werden.

Der zulässige Fleck (kappo [Pāc. 121]) soll den Umfang eines Pfauenauges haben. [Khvt. 121; Smps. 638]. Dabei hat man im Geist oder laut zu sagen:

"Ich mache diesen zulässigen Markierungsfleck". 3 x

C) ADHITTHĀNA – Bestimmung

a) TICÍVARAN: Danach soll man die drei Gewänder für seinen Gebrauch bestimmen, entweder durch Anfassen und/ oder laut sprechend innerhalb der Reichweite (hatthapāsa) [PV. 119]:

"IMAN SANGHĀTIN ADHITTHĀMI"

"IMAN UTTARASANGAN ADHITTHĀMI".

"IMAN ANTARAVĀSAKAN ADHITTHĀMI

Außerhalb der Reichweite, anstatt: IMAN – ETAN [Smps. 464]

Diese drei Gewänder soll man nicht den anderen Sahadhammikas [s. Anm. 142] überlassen (na vikappetuṃ). [MV. 297]

Andere Stoffe, die man bestimmen soll, falls man sie benutzen möchte [MV. 297]:

b) VASSIKASĀTIKAN: Das Badegewand (s. Nis. Pās. Nr. 24) soll man, für vier Monate, während der Regenzeit bestimmen. Danach soll man es den Sahadhammikas überlassen, oder die Bestimmung zurückziehen und für immer weggeben.

c) NISÍDANAN: Den Stoff zum Sitzen, und

d) PACCATTHĀRANAN: das Laken, soll man bestimmen, aber nicht überlassen. Es ist ein Dukkatavergehen, wenn man länger als vier Monate von seinem zum Sitzen bestimmten Stoff abwesend ist. [CV. 18] In Ländern außerhalb Mittelindiens kann man ein Leder-/ <Plastikstück> benutzen, welches nicht bestimmt werden muß. [MV. 198]

e) KANDUPATICCHĀDÍ: Ein Tuch zum Bedecken von Krätze soll man, solange man es braucht, bestimmen und es nach Heilung der Krankheit den Sahadhammikas überlassen oder die Bestimmung zurückziehen, und für immer weggeben.

f) MUKHAPUÑCHANACOLAKAN: Ein Taschen-, Handtuch soll man bestimmen, aber nicht überlassen.

g) PARIKKHĀRACOLAKAN: Laut MV. 296 betrifft dies ein zusätzliches Tuchstück/-chen (colakaṃ) für Wasserfilter (parissāvana) und Taschen (thavika) für die Schale, usw.

Man soll es bestimmen, aber nicht überlassen. [MV. 296] Wenn man ohne Wasserfilter auf einer Landstraße entlang geht ist dies ein Dukkatavergehen. [CV. 119] <NB: Die Meinung, daß die drei Gewänder usw. als 'Parikkhāracolakaṃ' bestimmt werden können, scheint nicht in Übereinstimmung mit MV. usw. zu sein. S. Smps. 464> Die Anzahl von d), e), f) & g) ist unbegrenzt. Bestimme: IMĀNI oder ETĀNI.

D) Bestimmungsverfall der Gewänder/ Stoffe

Die Bestimmung all dieser Gewänder/ Stoffe verfällt wenn:

a) ein Bettelmönch ihre Bestimmung zurückzieht, [Pj. 202, 264]

b) er sie jemand anders gibt, [Pj. 197, 202, 264]

c) sie zerstört wurden oder verloren gegangen sind, [Pj. 197, 202, 264]*

d) sie abgenommen oder gestohlen wurden, [Pj. 197, 202, 264]

e) sie von jemandem im Vertrauen genommen wurden, [Pj. 197; MV. 308]

f) er stirbt, [MV 303]

g) er zum Laienleben zurückkehrt, [MV.307]

h) er sich von den Schulungsregeln lossagt, [MV. 307], und

i) sein Geschlecht wechselt. [Smps. 465 beruhend auf Pj. 35; PV. 217 § 15 - Smps. 1036]

* ERLÄUTERUNG ZU c): Für die drei Gewänder wurde von den Vinayalehren eine Grenze festgelegt. Wenn sich in der Fläche eines Gewandes, das bestimmt wurde, ein Loch befindet, das mindestens von der Größe des kleinen Fingernagels ist, dann gilt die Fläche des Gewandes als zerstört oder ein Teil von ihr als verloren und die Bestimmung wird daher hinfällig. Wenn es auch nur einen unzerschnittenen Faden zwischen zwei Punkten des Loches gibt, bleibt die Bestimmung erhalten.

DIE FLÄCHE:

a) Für das Doppel- und Obergewand werden von dem Rand, der Länge nach [s. Abb. 3, Nr. l] eine Handspanne, und der Breite nach (Nr. 2) acht Finger nach innen gemessen und ein innen entstandenes Loch macht die Bestimmung hinfällig.

b) Für das Untergewand werden von dem Rand, der Länge nach (Nr. l) eine Handspanne, und der Breite nach (Nr. 2) vier Finger nach innen gemessen und ein innen entstandenes Loch macht die Bestimmung hinfällig.

Wenn ein Loch innen entsteht, befindet sich das Gewand im Status des Extra, wie in Nis. Pāc. 1. Es soll innerhalb von zehn Tagen geflickt und neu bestimmt werden. [s. Smps. 465; Khvt. 55]

E) PACCUDDHĀRANAN – Zurückziehen der Bestimmung

Falls ein Bettelmönch ein neues Gewand/ Stoff erhalten hat und das alte nicht mehr benutzen möchte oder es den Sahadhammikas überlassen möchte, dann soll er die Bestimmung des alten Gewandes/ Stoffes unter Nennung dessen Namens zurückziehen: "IMAN SANGHĀTIN / ...PARIKKHĀRACOLAKAN PACCUDDHARĀMI".

F) VIKAPPANAN – Überlassung

Die Bettelmönche erhielten Extragewänder, doch sie wußten nicht, wie sie damit verfahren sollten. Der Erhabene erlaubte ihnen die Überlassung. [MV. 289]. Das Mindestmaß zur Überlassung eines Stoffes ist in der Länge acht Finger gemäß des Sugatafingers, und in der Breite vier Finger. Die Überlassung kann sowohl I) in der Anwesenheit (sammukhā), als auch II) in der Abwesenheit (parammukhā) eines Sahadhammikas vollzogen werden. [Pāc. 122]

I) in der Anwesenheit

Hat ein Bettelmönch <A> ein oder mehrere Gewänder/ Stoffe, die er einen Sahadhammika überlassen möchte, so soll er erstens ihre Bestimmung zurückziehen, falls er sie vorher bestimmt hat, soll sie alle zusammen nehmen und zum Sahadhammika <B> sprechen:

"Ich überlasse Ihnen/ dir, oder b) dem <Sahadhammika> Namens Soundso, dieses Gewand." [Pāc. 122]

Von nun an kann das Gewand/ Stoff, die Gewänder/ Stoffe vorrätig gehalten werden (nidhetuṃ vattati). Es ist jedoch niemandem erlaubt, es/ sie zu verwenden, wegzugeben oder zu bestimmen, bis <B> <auf Wunsch> spricht:

"Diesen meinen Besitz magst du benutzen, weggeben oder damit tun, was du möchtest".[Smps. 467, 639; Khvt. 122]

Dadurch entsteht die Zurückziehung od. Hinfälligkeit (paccuddhāra) der Überlassung und die Vorratshaltung verfällt. Das Gewand/ Stoff kann von <A>, innerhalb von 10 Tagen bestimmt, verwendet, neu überlassen oder für immer weggegeben werden, da es jetzt als Extragewand gilt.

II) In der Abwesenheit des Bedachten spricht <A> zu <B>:

"Ich gebe Ihnen/ dir dieses Gewand/ Stoff zur Überlassung."

<B> fragt <A>: "Wer ist dein Freund oder Gefährte?"

<A>: "Der Bettelmönch Tissa oder ...Der Einsiedlersohn Tissa".

<B>: "Ich gebe <es> dem Bettelmönch/... Einsiedlersohn Tissa".

Nun kann das Gewand/Stoff vorrätig gehalten werden, aber von niemandem verwendet, weggegeben oder bestimmt werden, bis <B> spricht:

"Diesen meinen Besitz magst du benutzen, weggeben oder damit tun, was du möchtest".[Smps. 467, 639; Khvt. 122]

Dadurch entsteht die Zurückziehung od. Hinfälligkeit (paccuddhāra) der Überlassung und das Gewand/ Stoff kann von <A> innerhalb von 10 Tagen, bestimmt, verwendet, neu überlassen oder für immer weggegeben werden.


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