Für die Schale sind Eisen oder Ton als Materialien zulässig. Ist die Schale aus einem anderen Material, so ist das ein Dukkatavergehen. [CV. 112]. Die Bestimmung wird genauso vorgenommen wie beim Gewand:
Eine bestimmte Schale soll nicht:
a) mit Wasser darin zur Seite gestellt werden,
b) mit Wasser darin in die Sonne gestellt werden,
c) lange Zeit in die Hitze gestellt werden,
d) ans Ende einer Veranda, Terrasse, Balustrade, eines Betonbandes, das rund um das Haus führt (paribhandante) u. ä. gestellt werden.
e) ungeschützt direkt auf den Fußboden, Boden, Hof, usw. gestellt werden,
f) an die Wand gehängt werden,
g) auf ein Bett, oder einen Stuhl (Sitz) gestellt werden,
h) auf dem Schoß abgelegt werden, <ohne sie zu halten>, und
i) auf einen Schirm gestellt werden.
Ein Bettelmönch soll:
a) nicht mit der Schale in der Hand eine Türe öffnen,
b) nicht in der Schale Abfall von gekauter Speise, Knochen, oder schmutzigem Wasser wegtragen, und
c) sie nicht scheuern oder geräuschvoll waschen [LV. 213J, bzw. nicht plätschern (na khulu khulu kārakaṃ). [s. M. i. 139, Nr. 91]
Der Verstoß gegen diese Regeln ist, bei beiden Schalen, ein Dukkatavergehen.
Bestimmungsverfall der Schale [Pj. 244]
Die Bestimmung der Schale verfällt aus denselben Gründen wie die der Gewänder/ Stoffe. [so vorheriges Kap. 9. D]. Dazu kommt noch ein Punkt:
j) Wenn sie ein Loch hat oder sie zerbricht (bhijjati).