Vinaya-Piṭaka II

CULLAVAGGA

Die kleine Gruppe aus der Sammlung der buddhistischen Ordensregeln

I. Verfahren - [Pali]

1. Das Verwarnungsverfahren

1. Bei einer Gelegenheit weilte der erhabene Buddha im Kloster des Anātha­piṇḍika, im Jetahain von Sāvatthi. Zu dieser Zeit waren Mönche, die den Mönchen Paṇḍuka und Lohitaka[1] folgten, Auseinandersetzungsverursacher, Streitverursa­cher, Disput- sowie Debattenverursacher, und auch der Orden leitete Verfahren [gegen sie] ein[2], und sie trafen sich mit anderen Mönchen, die ebenfalls Ausein­andersetzungen, Streitereien, Dispute und Debatten verursachten, sowie im Orden Verfahren einleiteten und sprachen: „Lasst euch, ihr Ehrwürdigen, von den ande­ren nicht beschimpfen. Argumentiert nur lauter und lange [genug]. Ihr seid weiser und erfahrener, habt mehr gehört und seid schlauer. Fürchtet sie nicht. Wir sind auf eurer Seite.“ So kam Streit auf, der [vorher] nicht aufgekommen war und Strei­tereien, die bereits entstanden waren, wuchsen und bekamen große Ausmaße. Die Mönche, die gemäßigt waren, wurden ärgerlich, unruhig und regten sich auf: „Wie können bloß diese Mönche, die den Mönchen Paṇḍuka und Lohitaka folgen, [sol­che] Auseinandersetzungs-, Streit-, Disput- und Debattenverursacher sein, sodass der Orden Verfahren einleitet, und sich [dann] mit anderen Mönchen treffen, die ebenfalls Auseinandersetzungen, Streitereien, Dispute und Debatten verursachen, sowie im Orden Verfahren einleiten und sprechen: ‘Lasst euch, ihr Ehrwürdigen, von den anderen nicht beschimpfen. Argumentiert nur lauter und lange [genug]. Ihr seid weiser und erfahrener, habt mehr gehört und seid schlauer. Fürchtet sie nicht. Wir sind auf eurer Seite.’? So kommt Streit auf, der [vorher] nicht aufge­kommen war und Streitereien, die bereits entstanden sind, wachsen und bekom­men große Ausmaße.“

2. Dann berichteten diese Mönche diesen Sachverhalt dem Erhabenen. Nachdem der Erhabene aus diesem Anlass und in diesem Zusammenhang den Mönchsorden veranlasst hatte, sich zu versammeln, fragte er die Mönche: „Ist es wahr, ihr Mönche, dass Mönche, die den Mönchen Paṇḍuka und Lohitaka nachfolgen, Aus­einandersetzungs-, Streit-, Disput- und Debattenverursacher sein, sodass der Orden Verfahren einleitet, und sich [dann] mit anderen Mönchen treffen, die eben­falls Auseinandersetzungen, Streitereien, Dispute und Debatten verursachen, sowie im Orden Verfahren einleiten und sprechen: ‘Lasst euch, ihr Ehrwürdigen, von den anderen nicht beschimpfen. Argumentiert nur lauter und lange [genug]. Ihr seid weiser und erfahrener, habt mehr gehört und seid schlauer. Fürchtet sie nicht. Wir sind auf eurer Seite.’? Und dass so Streit aufkommt, der [vorher] nicht aufgekommen war und Streitereien, die bereits entstanden sind, wachsen und große Ausmaße bekommen?“ – „Das ist wahr, Erhabener.“ Da tadelte der Erha­bene die Mönche heftig: „Das ist unpassend, ihr Mönche, für diese Törichten[3], ungeeignet, nicht angemessen, nicht asketenwürdig, unerlaubt und nicht zu tun. Ihr Mönche, wie können bloß diese törichten Menschen diese Mönche, die den Mönchen Paṇḍuka und Lohitaka folgen, [solche] Auseinandersetzungs-, Streit-, Disput- und Debattenverursacher sein, sodass der Orden Verfahren einleitet, und sich [dann] mit anderen Mönchen treffen, die ebenfalls Auseinandersetzungen, Streitereien, Dispute und Debatten verursachen, sowie im Orden Verfahren einlei­ten und sprechen: ‘Lasst euch, ihr Ehrwürdigen, von den anderen nicht beschimp­fen. Argumentiert nur lauter und lange [genug]. Ihr seid weiser und erfahrener, habt mehr gehört und seid schlauer. Fürchtet sie nicht. Wir sind auf eurer Seite.’? So kommt Streit auf, der [vorher] nicht aufgekommen war und Streitereien, die bereits entstanden sind, wachsen und bekommen große Ausmaße. Das ist nicht erfreulich für die, die [noch] nicht [an der Lehre] erfreut sind, noch vermehrt es die Zahl derer, die erfreut sind.“

Nachdem dann der Erhabene die Mönche, die den Mönchen Paṇḍuka und Lohitaka nachfolgen, auf verschiedene Weise getadelt hatte, machte er ihnen den Vorwurf des Schwer-zu-unterhalten-seins, des Schwer-zu-ernähren-seins, des Große-Wünsche-habens, des Nicht-genügsam-seins, der Geselligkeit, der Träg­heit. Als er so gesprochen hatte, lobte er auf verschiedene Weise das Einfach-zu-unterhalten-sein, das Einfach-zu-ernähren-sein, das Wenig-Wünsche-haben, die Genügsamkeit, das gewissenhafte Austreiben und die erfreuliche Verringerung [des Schlechten], sowie den Eifer [dabei]. Nachdem er eine dafür geeignete und angemessene Lehrrede gehalten hatte, sprach er zu den Mönchen: „Ihr Mönche, lasst den Orden gegen die Mönche, die Paṇḍuka und Lohitaka nachfolgen, das Verwarnungsverfahren[4] durchführen. Und so, ihr Mönche, soll es gemacht wer­den: Zuerst sollen die Mönche, die den Mönchen Paṇḍuka und Lohitaka nachfol­gen, beschuldigt werden, nachdem sie beschuldigt wurden, sollen sie erinnert werden, nachdem sie erinnert wurden, sollen sie ihr Vergehen gestehen und nach­dem sie ihr Vergehen gestanden haben, soll ein erfahrener und fähiger Mönch dem Orden ankündigen:

3. ‘Höre mich, hoher Orden! Die Mönche, die Paṇḍuka und Lohitaka nachfolgen, sind Auseinandersetzungs-, Streit-, Disput- und Debattenverursacher, sodass der Orden Verfahren einleitet, und sie treffen sich [dann] mit anderen Mönchen, die ebenfalls Auseinandersetzungen, Streitereien, Dispute und Debatten verursachen, sowie im Orden Verfahren einleiten und sprechen: ›Lasst euch, ihr Ehrwürdigen, von den anderen nicht beschimpfen. Argumentiert nur lauter und lange [genug]. Ihr seid weiser und erfahrener, habt mehr gehört und seid schlauer. Fürchtet sie nicht. Wir sind auf eurer Seite.‹ So kommt Streit auf, der [vorher] nicht aufge­kommen war und Streitereien, die bereits entstanden sind, wachsen und bekom­men große Ausmaße. Wenn es dem Orden recht ist, möge der Orden gegen die Mönche, die Paṇḍuka und Lohitaka nachfolgen, ein Verwarnungsverfahren durch­führen.’ Das ist die Ankündigung.

‘Höre mich, hoher Orden! Die Mönche, die Paṇḍuka und Lohitaka nachfol­gen, sind Auseinandersetzungs-, Streit-, Disput- und Debattenverursacher, sodass der Orden Verfahren einleitet, und sie treffen sich [dann] mit anderen Mönchen, die ebenfalls Auseinandersetzungen, Streitereien, Dispute und Debatten verursa­chen, sowie im Orden Verfahren einleiten und sprechen: ›Lasst euch, ihr Ehrwür­digen, von den anderen nicht beschimpfen. Argumentiert nur lauter und lange [genug]. Ihr seid weiser und erfahrener, habt mehr gehört und seid schlauer. Fürch­tet sie nicht. Wir sind auf eurer Seite.‹ So kommt Streit auf, der [vorher] nicht aufgekommen war und Streitereien, die bereits entstanden sind, wachsen und bekommen große Ausmaße. Der Orden führt gegen die Mönche, die Paṇḍuka und Lohitaka nachfolgen das Verwarnungsverfahren durch. Wenn die Ehrwürdigen dulden, dass gegen die Mönche, die Paṇḍuka und Lohitaka nachfolgen das Ver­warnungsverfahren durchgeführt wird, dann schweigt. Wer es nicht duldet, der spreche.’

‘Zum zweiten Mal spreche ich in dieser Sache: Höre mich, hoher Orden! Die Mönche, die Paṇḍuka und Lohitaka nachfolgen, sind Auseinandersetzungs-, Streit-, Disput- und Debattenverursacher, sodass der Orden Verfahren einleitet, und sie treffen sich [dann] mit anderen Mönchen, die ebenfalls Auseinander­setzungen, Streitereien, Dispute und Debatten verursachen, sowie im Orden Ver­fahren einleiten und sprechen: ›Lasst euch, ihr Ehrwürdigen, von den anderen nicht beschimpfen. Argumentiert nur lauter und lange [genug]. Ihr seid weiser und erfahrener, habt mehr gehört und seid schlauer. Fürchtet sie nicht. Wir sind auf eurer Seite.‹ So kommt Streit auf, der [vorher] nicht aufgekommen war und Strei­tereien, die bereits entstanden sind, wachsen und bekommen große Ausmaße. Der Orden führt gegen die Mönche, die Paṇḍuka und Lohitaka nachfolgen das Ver­warnungsverfahren durch. Wenn die Ehrwürdigen dulden, dass gegen die Mönche, die Paṇḍuka und Lohitaka nachfolgen, das Verwarnungsverfahren durchgeführt wird, dann schweigt. Wer es nicht duldet, der spreche.’

‘Zum dritten Mal spreche ich in dieser Sache: Höre mich, hoher Orden! Die Mönche, die Paṇḍuka und Lohitaka nachfolgen, sind Auseinandersetzungs-, Streit-, Disput- und Debattenverursacher, sodass der Orden Verfahren einleitet, und sie treffen sich [dann] mit anderen Mönchen, die ebenfalls Auseinander­setzungen, Streitereien, Dispute und Debatten verursachen, sowie im Orden Ver­fahren einleiten und sprechen: ›Lasst euch, ihr Ehrwürdigen, von den anderen nicht beschimpfen. Argumentiert nur lauter und lange [genug]. Ihr seid weiser und erfahrener, habt mehr gehört und seid schlauer. Fürchtet sie nicht. Wir sind auf eurer Seite.‹ So kommt Streit auf, der [vorher] nicht aufgekommen war und Strei­tereien, die bereits entstanden sind, wachsen und bekommen große Ausmaße. Der Orden führt gegen die Mönche, die Paṇḍuka und Lohitaka nachfolgen das Ver­warnungsverfahren durch. Wenn die Ehrwürdigen dulden, dass gegen die Mönche, die Paṇḍuka und Lohitaka nachfolgen das Verwarnungsverfahren durchgeführt wird, dann schweigt. Wer es nicht duldet, der spreche.’

‘Durch den Orden wurde gegen die Mönche, die Paṇḍuka und Lohitaka nachfolgen, das Verwarnungsverfahren durchgeführt. Der Orden duldet es, daher das Schweigen, so nehme ich es an.’“

 

Zwölf nicht vorschriftsgemäß

4. „Ihr Mönche, wenn das Verwarnungsverfahren diese drei Eigenschaften hat, dann ist es nicht vorschriftsgemäß durchgeführt, nicht der Satzung entsprechend und schwer beizulegen[5]: Wenn es in Abwesenheit[6] durchgeführt wurde; wenn nicht hinterfragt[7] wurde; wenn es ohne Verständnis[8] durchgeführt wurde. Wenn, ihr Mönche, das Verwarnungsverfahren mit diesen drei Eigenschaften versehen ist, dann ist es nicht vorschriftsgemäß durchgeführt, nicht der Satzung entspre­chend und schwer beizulegen.“

„Des weiteren, ihr Mönche, wenn das Verwarnungsverfahren diese drei Eigenschaften hat, dann ist es nicht vorschriftsgemäß durchgeführt, nicht der Satzung entsprechend und schwer beizulegen: Wenn es durchgeführt wurde obwohl kein Vergehen begangen wurde; wenn es durchgeführt wurde für ein Vergehen, für das kein [bloßes] Geständnis erforderlich ist[9]; wenn es durchgeführt wurde für ein Vergehen, das bereits gestanden wurde. Wenn, ihr Mönche, das Verwarnungsverfahren mit diesen drei Eigenschaften versehen ist, dann ist es nicht vorschriftsgemäß durchgeführt, nicht der Satzung entsprechend und schwer beizulegen.“

„Des weiteren, ihr Mönche, wenn das Verwarnungsverfahren diese drei Eigenschaften hat, dann ist es nicht vorschriftsgemäß durchgeführt, nicht der Satzung entsprechend und schwer beizulegen: Wenn es durchgeführt wurde, ohne dass [der Betreffende] ermahnt wurde; wenn es durchgeführt wurde, ohne dass es [dem Betreffenden] bewusst gemacht wurde; wenn es durchgeführt wurde, ohne dass [der Betreffende] eines Vergehens bezichtigt wurde. Wenn, ihr Mönche, das Verwarnungsverfahren mit diesen drei Eigenschaften versehen ist, dann ist es nicht vorschriftsgemäß durchgeführt, nicht der Satzung entsprechend und schwer beizulegen.“

„Des weiteren, ihr Mönche, wenn das Verwarnungsverfahren diese drei Eigenschaften hat, dann ist es nicht vorschriftsgemäß durchgeführt, nicht der Satzung entsprechend und schwer beizulegen: Wenn es in Abwesenheit durch­geführt wurde; wenn es nicht den Vorschriften entsprechend durchgeführt wurde; wenn es in einer [unvollständigen] Gruppe durchgeführt wurde. Wenn, ihr Mön­che, das Verwarnungsverfahren mit diesen drei Eigenschaften versehen ist, dann ist es nicht vorschriftsgemäß durchgeführt, nicht der Satzung entsprechend und schwer beizulegen.“

„Des weiteren, ihr Mönche, wenn das Verwarnungsverfahren diese drei Eigenschaften hat, dann ist es nicht vorschriftsgemäß durchgeführt, nicht der Satzung entsprechend und schwer beizulegen: Wenn nicht hinterfragt wurde; wenn es nicht den Vorschriften entsprechend durchgeführt wurde; wenn es in einer [unvollständigen] Gruppe durchgeführt wurde. Wenn, ihr Mönche, das Verwar­nungsverfahren mit diesen drei Eigenschaften versehen ist, dann ist es nicht vorschriftsgemäß durchgeführt, nicht der Satzung entsprechend und schwer bei­zulegen.“

„Des weiteren, ihr Mönche, wenn das Verwarnungsverfahren diese drei Eigenschaften hat, dann ist es nicht vorschriftsgemäß durchgeführt, nicht der Satzung entsprechend und schwer beizulegen: Wenn es ohne Verständnis durch­geführt wurde; wenn es nicht den Vorschriften entsprechend durchgeführt wurde; wenn es in einer [unvollständigen] Gruppe durchgeführt wurde. Wenn, ihr Mönche, das Verwarnungsverfahren mit diesen drei Eigenschaften versehen ist, dann ist es nicht vorschriftsgemäß durchgeführt, nicht der Satzung entsprechend und schwer beizulegen.“

„Des weiteren, ihr Mönche, wenn das Verwarnungsverfahren diese drei Eigenschaften hat, dann ist es nicht vorschriftsgemäß durchgeführt, nicht der Satzung entsprechend und schwer beizulegen: Wenn es durchgeführt wurde obwohl kein Vergehen begangen wurde; wenn es nicht den Vorschriften ent­sprechend durchgeführt wurde; wenn es in einer [unvollständigen] Gruppe durch­geführt wurde. Wenn, ihr Mönche, das Verwarnungsverfahren mit diesen drei Eigenschaften versehen ist, dann ist es nicht vorschriftsgemäß durchgeführt, nicht der Satzung entsprechend und schwer beizulegen.“

„Des weiteren, ihr Mönche, wenn das Verwarnungsverfahren diese drei Eigenschaften hat, dann ist es nicht vorschriftsgemäß durchgeführt, nicht der Satzung entsprechend und schwer beizulegen: Wenn es durchgeführt wurde für ein Vergehen, für das kein [bloßes] Geständnis erforderlich ist; wenn es nicht den Vorschriften entsprechend durchgeführt wurde; wenn es in einer [unvollständi­gen] Gruppe durchgeführt wurde. Wenn, ihr Mönche, das Verwarnungsverfahren mit diesen drei Eigenschaften versehen ist, dann ist es nicht vorschriftsgemäß durchgeführt, nicht der Satzung entsprechend und schwer beizulegen.“

„Des weiteren, ihr Mönche, wenn das Verwarnungsverfahren diese drei Eigenschaften hat, dann ist es nicht vorschriftsgemäß durchgeführt, nicht der Satzung entsprechend und schwer beizulegen: Wenn es durchgeführt wurde für ein Vergehen, das bereits gestanden wurde; wenn es nicht den Vorschriften ent­sprechend durchgeführt wurde; wenn es in einer [unvollständigen] Gruppe durch­geführt wurde. Wenn, ihr Mönche, das Verwarnungsverfahren mit diesen drei Eigenschaften versehen ist, dann ist es nicht vorschriftsgemäß durchgeführt, nicht der Satzung entsprechend und schwer beizulegen.“

„Des weiteren, ihr Mönche, wenn das Verwarnungsverfahren diese drei Eigenschaften hat, dann ist es nicht vorschriftsgemäß durchgeführt, nicht der Satzung entsprechend und schwer beizulegen: Wenn es durchgeführt wurde, ohne dass [der Betreffende] ermahnt wurde; wenn es nicht den Vorschriften entspre­chend durchgeführt wurde; wenn es in einer [unvollständigen] Gruppe durch­geführt wurde. Wenn, ihr Mönche, das Verwarnungsverfahren mit diesen drei Eigenschaften versehen ist, dann ist es nicht vorschriftsgemäß durchgeführt, nicht der Satzung entsprechend und schwer beizulegen.“

„Des weiteren, ihr Mönche, wenn das Verwarnungsverfahren diese drei Eigenschaften hat, dann ist es nicht vorschriftsgemäß durchgeführt, nicht der Satzung entsprechend und schwer beizulegen: Wenn es durchgeführt wurde, ohne dass es [dem Betreffenden] bewusst gemacht wurde; wenn es nicht den Vorschrif­ten entsprechend durchgeführt wurde; wenn es in einer [unvollständigen] Gruppe durchgeführt wurde. Wenn, ihr Mönche, das Verwarnungsverfahren mit diesen drei Eigenschaften versehen ist, dann ist es nicht vorschriftsgemäß durchgeführt, nicht der Satzung entsprechend und schwer beizulegen.“

„Des weiteren, ihr Mönche, wenn das Verwarnungsverfahren diese drei Eigenschaften hat, dann ist es nicht vorschriftsgemäß durchgeführt, nicht der Satzung entsprechend und schwer beizulegen: Wenn es durchgeführt wurde, ohne dass [der Betreffende] eines Vergehens bezichtigt wurde; wenn es nicht den Vorschriften entsprechend durchgeführt wurde; wenn es in einer [unvollständi­gen] Gruppe durchgeführt wurde. Wenn, ihr Mönche, das Verwarnungs­verfahren mit diesen drei Eigenschaften versehen ist, dann ist es nicht vorschriftsgemäß durchgeführt, nicht der Satzung entsprechend und schwer beizulegen.“

Zwölf Fälle von nicht vorschriftsgemäß sind beendet.

Zwölf vorschriftsgemäß

5. „Ihr Mönche, wenn das Verwarnungsverfahren diese drei Eigenschaften hat, dann ist es vorschriftsgemäß durchgeführt, der Satzung entsprechend und leicht beizulegen: Wenn es in Anwesenheit durchgeführt wurde; wenn hinterfragt wurde; wenn es mit Verständnis durchgeführt wurde. Wenn, ihr Mönche, das Verwarnungsverfahren mit diesen drei Eigenschaften versehen ist, dann ist es vorschriftsgemäß durchgeführt, der Satzung entsprechend[10] und leicht beizu­legen.“

„Des weiteren, ihr Mönche, wenn das Verwarnungsverfahren diese drei Eigenschaften hat, dann ist es vorschriftsgemäß durchgeführt, der Satzung ent­sprechend und leicht beizulegen: Wenn es durchgeführt wurde wenn ein Vergehen begangen wurde; wenn es durchgeführt wurde für ein Vergehen, für das ein [bloßes] Geständnis ausreichend ist[11]; wenn es durchgeführt wurde für ein Ver­gehen, das [noch] nicht gestanden wurde. Wenn, ihr Mönche, das Verwarnungs­verfahren mit diesen drei Eigenschaften versehen ist, dann ist es vorschriftsgemäß durchgeführt, der Satzung entsprechend und leicht beizulegen.“

„Des weiteren, ihr Mönche, wenn das Verwarnungsverfahren diese drei Eigenschaften hat, dann ist es vorschriftsgemäß durchgeführt, der Satzung ent­sprechend und leicht beizulegen: Wenn es durchgeführt wurde, und [der Betref­fende] ermahnt wurde; wenn es durchgeführt wurde, und es [dem Betreffenden] bewusst gemacht wurde; wenn es durchgeführt wurde, und [der Betreffende] eines Vergehens bezichtigt wurde. Wenn, ihr Mönche, das Verwarnungsverfahren mit diesen drei Eigenschaften versehen ist, dann ist es vorschriftsgemäß durchgeführt, der Satzung entsprechend und leicht beizulegen.“

„Des weiteren, ihr Mönche, wenn das Verwarnungsverfahren diese drei Eigenschaften hat, dann ist es vorschriftsgemäß durchgeführt, der Satzung ent­sprechend und leicht beizulegen: Wenn es in Anwesenheit durchgeführt wurde; wenn es den Vorschriften entsprechend durchgeführt wurde; wenn es in einer [vollständigen] Gruppe durchgeführt wurde. Wenn, ihr Mönche, das Verwar­nungsverfahren mit diesen drei Eigenschaften versehen ist, dann ist es vorschrifts­gemäß durchgeführt, der Satzung entsprechend und leicht beizulegen.“

„Des weiteren, ihr Mönche, wenn das Verwarnungsverfahren diese drei Eigenschaften hat, dann ist es vorschriftsgemäß durchgeführt, der Satzung ent­sprechend und leicht beizulegen: Wenn hinterfragt wurde; wenn es den Vorschrif­ten entsprechend durchgeführt wurde; wenn es in einer [vollständigen] Gruppe durchgeführt wurde. Wenn, ihr Mönche, das Verwarnungsverfahren mit diesen drei Eigenschaften versehen ist, dann ist es vorschriftsgemäß durchgeführt, der Satzung entsprechend und leicht beizulegen.“

„Des weiteren, ihr Mönche, wenn das Verwarnungsverfahren diese drei Eigenschaften hat, dann ist es vorschriftsgemäß durchgeführt, der Satzung ent­sprechend und leicht beizulegen: Wenn es mit Verständnis durchgeführt wurde; wenn es den Vorschriften entsprechend durchgeführt wurde; wenn es in einer [vollständigen] Gruppe durchgeführt wurde. Wenn, ihr Mönche, das Verwar­nungsverfahren mit diesen drei Eigenschaften versehen ist, dann ist es vorschrifts­gemäß durchgeführt, der Satzung entsprechend und leicht beizulegen.“

„Des weiteren, ihr Mönche, wenn das Verwarnungsverfahren diese drei Eigenschaften hat, dann ist es vorschriftsgemäß durchgeführt, der Satzung ent­sprechend und leicht beizulegen: Wenn es durchgeführt wurde wenn ein Vergehen begangen wurde; wenn es den Vorschriften entsprechend durchgeführt wurde; wenn es in einer [vollständigen] Gruppe durchgeführt wurde. Wenn, ihr Mönche, das Verwarnungsverfahren mit diesen drei Eigenschaften versehen ist, dann ist es vorschriftsgemäß durchgeführt, der Satzung entsprechend und leicht beizulegen.“

„Des weiteren, ihr Mönche, wenn das Verwarnungsverfahren diese drei Eigenschaften hat, dann ist es vorschriftsgemäß durchgeführt, der Satzung entsprechend und leicht beizulegen: Wenn es durchgeführt wurde für ein Ver­gehen, für das ein [bloßes] Geständnis ausreichend ist; wenn es den Vorschriften entsprechend durchgeführt wurde; wenn es in einer [vollständigen] Gruppe durch­geführt wurde. Wenn, ihr Mönche, das Verwarnungsverfahren mit diesen drei Eigenschaften versehen ist, dann ist es vorschriftsgemäß durchgeführt, der Satzung entsprechend und leicht beizulegen.“

„Des weiteren, ihr Mönche, wenn das Verwarnungsverfahren diese drei Eigenschaften hat, dann ist es vorschriftsgemäß durchgeführt, der Satzung ent­sprechend und leicht beizulegen: Wenn es durchgeführt wurde für ein Vergehen, das [noch] nicht gestanden wurde; wenn es den Vorschriften entsprechend durch­geführt wurde; wenn es in einer [vollständigen] Gruppe durchgeführt wurde. Wenn, ihr Mönche, das Verwarnungsverfahren mit diesen drei Eigenschaften versehen ist, dann ist es vorschriftsgemäß durchgeführt, der Satzung entsprechend und leicht beizulegen.“

„Des weiteren, ihr Mönche, wenn das Verwarnungsverfahren diese drei Eigenschaften hat, dann ist es vorschriftsgemäß durchgeführt, der Satzung ent­sprechend und leicht beizulegen: Wenn es durchgeführt wurde, und [der Betref­fende] ermahnt wurde; wenn es den Vorschriften entsprechend durchgeführt wurde; wenn es in einer [vollständigen] Gruppe durchgeführt wurde. Wenn, ihr Mönche, das Verwarnungsverfahren mit diesen drei Eigenschaften versehen ist, dann ist es vorschriftsgemäß durchgeführt, der Satzung entsprechend und leicht beizulegen.“

„Des weiteren, ihr Mönche, wenn das Verwarnungsverfahren diese drei Eigenschaften hat, dann ist es vorschriftsgemäß durchgeführt, der Satzung ent­sprechend und leicht beizulegen: Wenn es durchgeführt wurde, und es [dem Betreffenden] bewusst gemacht wurde; wenn es den Vorschriften entsprechend durchgeführt wurde; wenn es in einer [vollständigen] Gruppe durchgeführt wurde. Wenn, ihr Mönche, das Verwarnungsverfahren mit diesen drei Eigenschaften versehen ist, dann ist es vorschriftsgemäß durchgeführt, der Satzung entsprechend und leicht beizulegen.“

„Des weiteren, ihr Mönche, wenn das Verwarnungsverfahren diese drei Eigenschaften hat, dann ist es vorschriftsgemäß durchgeführt, der Satzung ent­sprechend und leicht beizulegen: Wenn es durchgeführt wurde, und [der Betref­fende] eines Vergehens bezichtigt wurde; wenn es den Vorschriften entsprechend durchgeführt wurde; wenn es in einer [vollständigen] Gruppe durchgeführt wurde. Wenn, ihr Mönche, das Verwarnungsverfahren mit diesen drei Eigenschaften versehen ist, dann ist es vorschriftsgemäß durchgeführt, der Satzung entsprechend und leicht beizulegen.“

Zwölf Fälle von vorschriftsgemäß sind beendet.

In sechs Fällen sofern gewünscht

6. „Ihr Mönche, wenn ein Mönch mit diesen drei Eigenschaften versehen ist, dann mag der Orden, sofern er es wünscht, ein Verwarnungsverfahren durchführen: Wenn er ein Auseinandersetzungen verursacht, Streit verursacht, Dispute und Debatten verursacht und der Orden Verfahren [wegen ihm] einleitet; wenn er töricht ist, unfähig, voller Vergehen und diese nicht los wird[12]; wenn er mit Haus­leuten zusammen lebt und/oder unangemessenen Umgang mit Hausleuten pflegt. Wenn also, ihr Mönche, ein Mönch mit diesen drei Eigenschaften versehen ist, dann mag der Orden, sofern er es wünscht, ein Verwarnungsverfahren durch­führen.“

„Des weiteren, ihr Mönche, wenn ein Mönch mit diesen drei Eigenschaften versehen ist, dann mag der Orden, sofern er es wünscht, ein Verwarnungsver­fahren durchführen: Wenn er [hinsichtlich] der höheren Sittlichkeit, Sittlichkeit verloren hat; wenn er [hinsichtlich] guten Benehmens, [gutes] Benehmen verloren hat; wenn er [hinsichtlich] korrekter Ansicht rechte Ansicht verloren hat. Wenn also, ihr Mönche, ein Mönch mit diesen drei Eigenschaften versehen ist, dann mag der Orden, sofern er es wünscht, ein Verwarnungsverfahren durchführen.“

„Des weiteren, ihr Mönche, wenn ein Mönch mit diesen drei Eigenschaften versehen ist, dann mag der Orden, sofern er es wünscht, ein Verwarnungsver­fahren durchführen: Wenn er vom Buddha verächtlich spricht, von der Lehre verächtlich spricht, vom Orden verächtlich spricht[13]. Wenn also, ihr Mönche, ein Mönch mit diesen drei Eigenschaften versehen ist, dann mag der Orden, sofern er es wünscht, ein Verwarnungsverfahren durchführen.“

„Ihr Mönche, gegen dreierlei Mönche mag der Orden, sofern er es wünscht, ein Verwarnungsverfahren durchführen: gegen einen, der Auseinandersetzungen verursacht, der Streit verursacht, der Dispute und Debatten verursacht und der Orden Verfahren [wegen ihm] einleitet; gegen einen, der töricht ist, unfähig, der voller Vergehen ist und diese nicht los wird; gegen einen, der mit Hausleuten zusammen lebt und/oder unangemessenen Umgang mit Hausleuten pflegt. Ihr Mönche, gegen diese dreierlei Mönche mag der Orden, sofern er es wünscht, ein Verwarnungsverfahren durchführen.“

„Ihr Mönche, gegen dreierlei weitere Mönche mag der Orden, sofern er es wünscht, ein Verwarnungsverfahren durchführen: Gegen einen, der [hinsichtlich] der höheren Sittlichkeit, Sittlichkeit verloren hat; der [hinsichtlich] guten Beneh­mens, [gutes] Benehmen verloren hat; der [hinsichtlich] korrekter Ansicht, rechte Ansicht verloren hat. Ihr Mönche, gegen diese dreierlei Mönche mag der Orden, sofern er es wünscht, ein Verwarnungsverfahren durchführen.“

„Ihr Mönche, gegen dreierlei weitere Mönche mag der Orden, sofern er es wünscht, ein Verwarnungsverfahren durchführen: Gegen einen, der vom Buddha verächtlich spricht, der von der Lehre verächtlich spricht, der vom Orden verächt­lich spricht. Ihr Mönche, gegen diese dreierlei Mönche mag der Orden, sofern er es wünscht, ein Verwarnungsverfahren durchführen.“

Sechs Fälle mit ‘sofern gewünscht’ sind beendet.

Achtzehn Pflichten

7. „Ihr Mönche, Mönche, gegen die ein Verwarnungsverfahren durchgeführt wurde, sollen sich korrekt benehmen. Das ist korrektes Benehmen: sie sollen nicht hochordinieren, keine Anleitung geben, kein Novize soll ihnen aufwarten, die Erlaubnis, Nonnen zu unterweisen, soll ihnen nicht gewährt werden, und auch wenn sie ihnen gewährt wäre, sollen sie keine Nonnen unterweisen. Sie sollen nicht dasselbe Vergehen begehen, wegen dem gegen sie das Verwarnungs­verfahren durchgeführt wurde, oder ein anderes, ähnliches oder gar schwerwie­genderes Vergehen; sie sollen keine Fehler suchen in diesem Verfahren, oder bei denen, die das Verfahren durchführten. Sie sollen anderen Mönchen nicht Upo­satha ungültig machen, nicht Pavāraṇā ungültig machen, nicht Anweisungen geben[14], nicht Führungsgewalt ausüben[15], nicht um Genehmigungen bitten[16], nicht beschuldigen, nicht [andere] erinnern, nicht mit [anderen] Mönchen streiten[17].“

Die Pflichten nach einem Verwarnungsverfahren sind beendet.

In achtzehn Fällen das Verfahren nicht aufheben

8. Dann führte der Orden gegen die Mönche, die den Mönchen Paṇḍuka und Lohitaka nachfolgten, das Verwarnungsverfahren durch. Als nun durch den Orden das Verwarnungsverfahren durchgeführt wurde, benahmen sie sich gut, mäßigten sie sich und benahmen sich so, um [davon] frei zu kommen. Diese Mönche kamen zusammen und sprachen: „Brüder, gegen uns ist durch den Orden ein Verwar­nungsverfahren durchgeführt worden. Wir verhalten uns [nun] korrekt, mäßigten uns und benehmen uns so, um [davon] frei zu kommen. Wie sollen wir uns nun verhalten?“ Die Mönche berichteten das dem Erhabenen. „Nun denn, ihr Mönche, dann mag der Orden das Verwarnungsverfahren gegen die Mönche, die den Mönchen Paṇḍuka und Lohitaka nachfolgen, aufheben.“

„Ihr Mönche, wenn ein Mönch mit diesen fünf Eigenschaften versehen ist, dann soll das Verwarnungsverfahren nicht aufgehoben werden: Er hat hoch­ordiniert, er hat Anleitung gegeben, Novizen haben ihm aufgewartet, ihm wurde erlaubt, Nonnen zu unterweisen und er hat Nonnen unterwiesen. Wenn also nun, ihr Mönche, ein Mönch mit diesen fünf Eigenschaften versehen ist, dann soll das Verwarnungsverfahren nicht aufgehoben werden.“

„Des weiteren, ihr Mönche, wenn ein Mönch mit diesen fünf Eigenschaften versehen ist, dann soll das Verwarnungsverfahren nicht aufgehoben werden: Er hat dasselbe Vergehen [nochmals] begangen, wegen dem gegen ihn das Verwar­nungsverfahren durchgeführt wurde, oder ein anderes, ähnliches oder gar schwer­wiegenderes Vergehen; er hat Fehler gesucht in diesem Verfahren, oder bei denen, die das Verfahren durchführten. Wenn also nun, ihr Mönche, ein Mönch mit diesen fünf Eigenschaften versehen ist, dann soll das Verwarnungsverfahren nicht aufgehoben werden.“

„Des weiteren, ihr Mönche, wenn ein Mönch mit diesen acht Eigenschaften versehen ist, dann soll das Verwarnungsverfahren nicht aufgehoben werden: Er hat anderen Mönchen Uposatha ungültig gemacht, hat Pavāraṇā ungültig gemacht, hat Anweisungen gegeben, hat Führungsgewalt ausgeübt, hat um Genehmigungen gebeten, hat [andere] beschuldigt, hat [andere] erinnert und hat mit [anderen] Mönchen gestritten.“ Wenn also nun, ihr Mönche, ein Mönch mit diesen acht Eigenschaften versehen ist, dann soll das Verwa­nungsverfahren nicht aufgehoben werden.“

Nichtaufhebung in achtzehn Fällen ist beendet.

In achtzehn Fällen das Verfahren aufheben

9. „Ihr Mönche, wenn ein Mönch mit diesen fünf Eigenschaften versehen ist, dann soll das Verwarnungsverfahren aufgehoben werden: Er hat nicht hochordiniert, er hat keine Anleitung gegeben, Novizen haben ihm nicht aufgewartet, ihm wurde nicht erlaubt, Nonnen zu unterweisen und er hat Nonnen nicht unterwiesen. Wenn also nun, ihr Mönche, ein Mönch mit diesen fünf Eigenschaften versehen ist, dann soll das Verwarnungsverfahren aufgehoben werden.

Des weiteren, ihr Mönche, wenn ein Mönch mit diesen fünf Eigenschaften versehen ist, dann soll das Verwarnungsverfahren aufgehoben werden: Er hat dasselbe Vergehen nicht [nochmals] begangen, wegen dem gegen ihn das Verwar­nungsverfahren durchgeführt wurde, oder ein anderes, ähnliches oder gar schwer­wiegenderes Vergehen; er hat keine Fehler gesucht in diesem Verfahren, oder bei denen, die das Verfahren durchführten. Wenn also nun, ihr Mönche, ein Mönch mit diesen fünf Eigenschaften versehen ist, dann soll das Verwarnungsverfahren aufgehoben werden.

Des weiteren, ihr Mönche, wenn ein Mönch mit diesen acht Eigenschaften versehen ist, dann soll das Verwarnungsverfahren aufgehoben werden: Er hat nicht anderen Mönchen Uposatha ungültig gemacht, hat nicht Pavāraṇā ungültig gemacht, hat keine Anweisungen gegeben, hat keine Führungsgewalt ausgeübt, hat nicht um Genehmigungen gebeten, hat [andere] nicht beschuldigt, hat [andere] nicht erinnert und hat [auch] nicht mit [anderen] Mönchen gestritten.“ Wenn also nun, ihr Mönche, ein Mönch mit diesen acht Eigenschaften versehen ist, dann soll das Verwarnungsverfahren aufgehoben werden.“[18]

Aufhebung in achtzehn Fällen ist beendet.

10. „Und so, ihr Mönche, soll aufgehoben werden: Die Mönche, die den Mönchen Paṇḍuka und Lohitaka nachfolgen, sollen sich vor dem Orden versammeln, das Obergewand auf eine Schulter legen, sich zu Füßen der Mönche verbeugen, sich in die Hocke niedersetzen, die Hände (ehrfurchtsvoll) zusammenlegen und dann so sprechen: ‘Gegen uns, ihr Herren, hat der Orden ein Verwarnungsverfahren durchgeführt. Wir verhalten uns nun korrekt, mäßigten uns und benehmen uns so, um [davon] frei zu kommen. Wir bitten, dass das Verwarnungsverfahren auf­gehoben wird. Zum zweiten Mal bitten wir [darum]. Zum dritten Mal bitten wir [darum].’ Ein erfahrener und fähiger Mönch soll dem Orden ankündigen:

‘Höre mich, hoher Orden! Der Orden hat gegen die Mönche, die den Mön­chen Paṇḍuka und Lohitaka nachfolgen, ein Verwarnungsverfahren durchgeführt. Sie verhalten sich nun korrekt, mäßigten sich, benehmen sich so dass sie [davon] frei kommen und bitten darum, dass das Verwarnungsverfahren aufgehoben wird. Wenn es dem Orden recht ist, möge der Orden das Verwarnungsverfahren aufheben, das gegen die Mönche durchgeführt wurde, die den Mönchen Paṇḍuka und Lohitaka nachfolgen.’ Das ist die Ankündigung.

‘Höre mich, hoher Orden! Der Orden hat gegen die Mönche, die den Mön­chen Paṇḍuka und Lohitaka nachfolgen, ein Verwarnungsverfahren durchgeführt. Sie verhalten sich nun korrekt, mäßigten sich, benehmen sich so dass sie [davon] frei kommen und bitten darum, dass das Verwarnungsverfahren aufgehoben wird. Der Orden hebt das Verwarnungsverfahren auf, das gegen die Mönche durch­geführt wurde, die den Mönchen Paṇḍuka und Lohitaka nachfolgen. Wenn die Ehrwürdigen dulden, dass das Verwarnungsverfahren aufgehoben wird, das gegen die Mönche durchgeführt wurde, die den Mönchen Paṇḍuka und Lohitaka nach­folgen, dann schweigt. Wer es nicht duldet, der spreche.’

‘Zum zweiten Mal in dieser Angelegenheit: Höre mich, hoher Orden! Der Orden hat gegen die Mönche, die den Mönchen Paṇḍuka und Lohitaka nachfolgen, ein Verwarnungsverfahren durchgeführt. Sie verhalten sich nun korrekt, mäßigten sich, benehmen sich so dass sie [davon] frei kommen und bitten darum, dass das Verwarnungsverfahren aufgehoben wird. Der Orden hebt das Verwarnungsver­fahren auf, das gegen die Mönche durchgeführt wurde, die den Mönchen Paṇḍuka und Lohitaka nachfolgen. Wenn die Ehrwürdigen dulden, dass das Verwarnungs­verfahren aufgehoben wird, das gegen die Mönche durchgeführt wurde, die den Mönchen Paṇḍuka und Lohitaka nachfolgen, dann schweigt. Wer es nicht duldet, der spreche.’

‘Zum dritten Mal in dieser Angelegenheit: Höre mich, hoher Orden! Der Orden hat gegen die Mönche, die den Mönchen Paṇḍuka und Lohitaka nachfolgen, ein Verwarnungsverfahren durchgeführt. Sie verhalten sich nun korrekt, mäßigten sich, benehmen sich so dass sie [davon] frei kommen und bitten darum, dass das Verwarnungsverfahren aufgehoben wird. Der Orden hebt das Verwarnungsver­fahren auf, das gegen die Mönche durchgeführt wurde, die den Mönchen Paṇḍuka und Lohitaka nachfolgen. Wenn die Ehrwürdigen dulden, dass das Verwarnungs­verfahren aufgehoben wird, das gegen die Mönche durchgeführt wurde, die den Mönchen Paṇḍuka und Lohitaka nachfolgen, dann schweigt. Wer es nicht duldet, der spreche.’

‘Durch den Orden wurde das Verwarnungsverfahren aufgehoben, das gegen die Mönche durchgeführt wurde, die den Mönchen Paṇḍuka und Lohitaka nachfolgen. Der Orden duldet es, daher das Schweigen, so nehme ich es an.’“[19]

Das erste Kapitel, das vom Verwarnungsverfahren [handelt], ist beendet.

 

2. Das Unterwerfungsverfahren

11. Zu jener Zeit war der ehrwürdige Seyyasaka[20] töricht, unfähig, voller Ver­gehen und wurde diese nicht los; er lebte mit Hausleuten zusammen, pflegte unangemessenen Umgang mit Hausleuten; und zwar derart, dass die Mönche ihm Bewährung(-szeit)[21] auferlegten, Neuanfang gaben und ihn Ehrerbietung erweisen ließen.[22] Die Mönche, die gemäßigt waren, wurden ärgerlich, unruhig und regten sich auf: „Wie kann bloß der ehrwürdige Seyyasaka so töricht sein, so unfähig, voller Vergehen, diese nicht loswerden und mit Hausleuten zusammenleben, unangemessenen Umgang mit Hausleuten pflegen, und zwar derart, dass die Mönche ihm Bewährung(-szeit) auferlegen, Neuanfang geben und ihn Ehrerbie­tung erweisen lassen?“ Dann berichteten die Mönche diesen Sachverhalt dem Erhabenen.

Nachdem der Erhabene aus diesem Anlass und in diesem Zusammenhang den Mönchsorden veranlasst hatte, sich zu versammeln, fragte er die Mönche: „Ist es wahr, ihr Mönche, dass der ehrwürdige Seyyasaka so töricht ist, so unfähig, so voller Vergehen, diese nicht los wird und dass er mit Hausleuten zusammenlebt, unangemessenen Umgang mit Hausleuten pflegt, und zwar derart, dass die Mönche ihm Bewährung(-szeit) auferlegen, Neuanfang geben und ihn Ehrerbie­tung erweisen lassen?“ – „Das ist wahr, Erhabener.“ Da tadelte der Erhabene die Mönche heftig: „Das ist unpassend, ihr Mönche, für diesen Toren, ungeeignet, nicht angemessen, nicht asketenwürdig, unerlaubt und nicht zu tun. Ihr Mönche, wie kann bloß dieser Tor so töricht sein, so unfähig, voller Vergehen, diese nicht loswerden und mit Hausleuten zusammenleben, unangemessenen Umgang mit Hausleuten pflegen, und zwar derart, dass die Mönche ihm Bewährung(-szeit) auferlegen, Neuanfang geben und Ehrerbietung erweisen lassen? Das ist nicht erfreulich für die, die [noch] nicht [an der Lehre] erfreut sind, noch vermehrt es die Zahl derer, die erfreut sind.“

Nachdem dann der Erhabene die Mönche auf verschiedene Weise getadelt hatte, und er eine dafür geeignete und angemessene Lehrrede gehalten hatte, sprach er zu den Mönchen: „Ihr Mönche, lasst den Orden gegen den Mönch Seyya­saka ein Unterwerfungsverfahren[23] durchführen, [sagt ihm,] er soll in Abhängig­keit[24] [von einem Lehrer] leben. Und so, ihr Mönche, soll es gemacht werden: Zuerst soll der Mönch Seyyasaka beschuldigt werden, nachdem er beschuldigt wurde, soll er dazu gebracht werden, sich zu erinnern, nachdem er dazu gebracht wurde, sich zu erinnern, soll er sein Vergehen gestehen und nachdem er sein Vergehen gestanden hat, soll ein erfahrener und fähiger Mönch dem Orden ankündigen:

12. ‘Höre mich, hoher Orden! Der Mönch Seyyasaka ist töricht, unfähig, voller Vergehen und wird diese nicht los; er lebt mit Hausleuten zusammen, pflegt unangemessenen Umgang mit Hausleuten, und zwar derart, dass die Mönche ihm Bewährung(-szeit) auferlegen, Neuanfang geben und ihn Ehrerbietung erweisen lassen. Wenn es dem Orden recht ist, möge der Orden gegen den Mönch Seyyasaka ein Unterwerfungsverfahren durchführen [und ihm sagen,] er soll in Abhängigkeit leben.’ Das ist die Ankündigung.

‘Höre mich, hoher Orden! Der Mönch Seyyasaka ist töricht, unfähig, voller Vergehen und wird diese nicht los; er lebt mit Hausleuten zusammen, pflegt unangemessenen Umgang mit Hausleuten, und zwar derart, dass die Mönche ihm Bewährung(-szeit) auferlegen, Neuanfang geben und ihn Ehrerbietung erweisen lassen. Der Orden führt gegen den Mönch Seyyasaka ein Unterwerfungsverfahren durch [und sagt ihm,] er soll in Abhängigkeit leben. Wenn die Ehrwürdigen dulden, dass gegen den Mönch Seyyasaka das Unterwerfungsverfahren durch­geführt wird, dann schweigt. Wer es nicht duldet, der spreche.’

‘Zum zweiten Mal in dieser Angelegenheit: Höre mich, hoher Orden! Der Mönch Seyyasaka ist töricht, unfähig, voller Vergehen und wird diese nicht los; er lebt mit Hausleuten zusammen, pflegt unangemessenen Umgang mit Haus­leuten; und zwar derart, dass die Mönche ihm Bewährung(-szeit) auferlegen, Neu­anfang geben und ihn Ehrerbietung erweisen lassen. Der Orden führt gegen den Mönch Seyyasaka ein Unterwerfungsverfahren durch [und sagt ihm,] er soll in Abhängigkeit leben. Wenn die Ehrwürdigen dulden, dass gegen den Mönch Seyyasaka das Unterwerfungsverfahren durchgeführt wird, dann schweigt. Wer es nicht duldet, der spreche.’

‘Zum dritten Mal in dieser Angelegenheit: Höre mich, hoher Orden! Der Mönch Seyyasaka ist töricht, unfähig, voller Vergehen und wird diese nicht los; er lebt mit Hausleuten zusammen, pflegt unangemessenen Umgang mit Haus­leuten; und zwar derart, dass die Mönche ihm Bewährung(-szeit) auferlegen, Neu­anfang geben und ihn Ehrerbietung erweisen lassen. Der Orden führt gegen den Mönch Seyyasaka ein Unterwerfungsverfahren durch [und sagt ihm,] er soll in Abhängigkeit leben. Wenn die Ehrwürdigen dulden, dass gegen den Mönch Seyyasaka das Unterwerfungsverfahren durchgeführt wird, dann schweigt. Wer es nicht duldet, der spreche.’

‘Durch den Orden wurde gegen den Mönch Seyyasaka das Unterwerfungs­verfahren durchgeführt. Der Orden duldet es, daher das Schweigen, so nehme ich es an.’“

 

Zwölf nicht vorschriftsgemäß

13. „Ihr Mönche, wenn das Unterwerfungsverfahren diese drei Eigenschaften hat, dann ist es nicht vorschriftsgemäß durchgeführt, nicht der Satzung entsprechend und schwer beizulegen: Wenn es in Abwesenheit durchgeführt wurde; wenn nicht hinterfragt wurde; wenn es ohne Verständnis durchgeführt wurde. Wenn, ihr Mön­che, das Unterwerfungsverfahren mit diesen drei Eigenschaften versehen ist, dann ist es nicht vorschriftsgemäß durchgeführt, nicht der Satzung entsprechend und schwer beizulegen.“

„Des weiteren, ihr Mönche, wenn das Unterwerfungsverfahren diese drei Eigenschaften hat, dann ist es nicht vorschriftsgemäß durchgeführt, nicht der Satzung entsprechend und schwer beizulegen: Wenn es durchgeführt wurde obwohl kein Vergehen begangen wurde; wenn es durchgeführt wurde für ein Ver­gehen, für das kein [bloßes] Geständnis erforderlich ist; wenn es durchgeführt wurde für ein Vergehen, das bereits gestanden wurde. Wenn, ihr Mönche, das Unterwerfungsverfahren mit diesen drei Eigenschaften versehen ist, dann ist es nicht vorschriftsgemäß durchgeführt, nicht der Satzung entsprechend und schwer beizulegen.“

„Des weiteren, ihr Mönche, wenn das Unterwerfungsverfahren diese drei Eigenschaften hat, dann ist es nicht vorschriftsgemäß durchgeführt, nicht der Satzung entsprechend und schwer beizulegen: Wenn es durchgeführt wurde, ohne dass [der Betreffende] ermahnt wurde; wenn es durchgeführt wurde, ohne dass es [dem Betreffenden] bewusst gemacht wurde; wenn es durchgeführt wurde, ohne dass [der Betreffende] eines Vergehens bezichtigt wurde. Wenn, ihr Mönche, das Unterwerfungsverfahren mit diesen drei Eigenschaften versehen ist, dann ist es nicht vorschriftsgemäß durchgeführt, nicht der Satzung entsprechend und schwer beizulegen.“

„Des weiteren, ihr Mönche, wenn das Unterwerfungsverfahren diese drei Eigenschaften hat, dann ist es nicht vorschriftsgemäß durchgeführt, nicht der Satzung entsprechend und schwer beizulegen: Wenn es in Abwesenheit durch­geführt wurde; wenn es nicht den Vorschriften entsprechend durchgeführt wurde; wenn es in einer [unvollständigen] Gruppe durchgeführt wurde. Wenn, ihr Mön­che, das Unterwerfungsverfahren mit diesen drei Eigenschaften versehen ist, dann ist es nicht vorschriftsgemäß durchgeführt, nicht der Satzung entsprechend und schwer beizulegen.“

„Des weiteren, ihr Mönche, wenn das Unterwerfungsverfahren diese drei Eigenschaften hat, dann ist es nicht vorschriftsgemäß durchgeführt, nicht der Satzung entsprechend und schwer beizulegen: Wenn nicht hinterfragt wurde; wenn es nicht den Vorschriften entsprechend durchgeführt wurde; wenn es in einer [unvollständigen] Gruppe durchgeführt wurde. Wenn, ihr Mönche, das Unterwer­fungsverfahren mit diesen drei Eigenschaften versehen ist, dann ist es nicht vor­schriftsgemäß durchgeführt, nicht der Satzung entsprechend und schwer beizu­legen.“

„Des weiteren, ihr Mönche, wenn das Unterwerfungsverfahren diese drei Eigenschaften hat, dann ist es nicht vorschriftsgemäß durchgeführt, nicht der Satzung entsprechend und schwer beizulegen: Wenn es ohne Verständnis durch­geführt wurde; wenn es nicht den Vorschriften entsprechend durchgeführt wurde; wenn es in einer [unvollständigen] Gruppe durchgeführt wurde. Wenn, ihr Mön­che, das Unterwerfungsverfahren mit diesen drei Eigenschaften versehen ist, dann ist es nicht vorschriftsgemäß durchgeführt, nicht der Satzung entsprechend und schwer beizulegen.“

„Des weiteren, ihr Mönche, wenn das Unterwerfungsverfahren diese drei Eigenschaften hat, dann ist es nicht vorschriftsgemäß durchgeführt, nicht der Sat­zung entsprechend und schwer beizulegen: Wenn es durchgeführt wurde obwohl kein Vergehen begangen wurde; wenn es nicht den Vorschriften entsprechend durchgeführt wurde; wenn es in einer [unvollständigen] Gruppe durchgeführt wurde. Wenn, ihr Mönche, das Unterwerfungsverfahren mit diesen drei Eigen­schaften versehen ist, dann ist es nicht vorschriftsgemäß durchgeführt, nicht der Satzung entsprechend und schwer beizulegen.“

„Des weiteren, ihr Mönche, wenn das Unterwerfungsverfahren diese drei Eigenschaften hat, dann ist es nicht vorschriftsgemäß durchgeführt, nicht der Satzung entsprechend und schwer beizulegen: Wenn es durchgeführt wurde für ein Vergehen, für das kein [bloßes] Geständnis erforderlich ist; wenn es nicht den Vorschriften entsprechend durchgeführt wurde; wenn es in einer [unvollständi­gen] Gruppe durchgeführt wurde. Wenn, ihr Mönche, das Unterwerfungsver­fahren mit diesen drei Eigenschaften versehen ist, dann ist es nicht vorschrifts­gemäß durchgeführt, nicht der Satzung entsprechend und schwer beizulegen.“

„Des weiteren, ihr Mönche, wenn das Unterwerfungsverfahren diese drei Eigenschaften hat, dann ist es nicht vorschriftsgemäß durchgeführt, nicht der Satzung entsprechend und schwer beizulegen: Wenn es durchgeführt wurde für ein Vergehen, das bereits gestanden wurde; wenn es nicht den Vorschriften ent­sprechend durchgeführt wurde; wenn es in einer [unvollständigen] Gruppe durch­geführt wurde. Wenn, ihr Mönche, das Unterwerfungsverfahren mit diesen drei Eigenschaften versehen ist, dann ist es nicht vorschriftsgemäß durchgeführt, nicht der Satzung entsprechend und schwer beizulegen.“

„Des weiteren, ihr Mönche, wenn das Unterwerfungsverfahren diese drei Eigenschaften hat, dann ist es nicht vorschriftsgemäß durchgeführt, nicht der Satzung entsprechend und schwer beizulegen: Wenn es durchgeführt wurde, ohne dass [der Betreffende] ermahnt wurde; wenn es nicht den Vorschriften entspre­chend durchgeführt wurde; wenn es in einer [unvollständigen] Gruppe durch­geführt wurde. Wenn, ihr Mönche, das Unterwerfungsverfahren mit diesen drei Eigenschaften versehen ist, dann ist es nicht vorschriftsgemäß durchgeführt, nicht der Satzung entsprechend und schwer beizulegen.“

„Des weiteren, ihr Mönche, wenn das Unterwerfungsverfahren diese drei Eigenschaften hat, dann ist es nicht vorschriftsgemäß durchgeführt, nicht der Satzung entsprechend und schwer beizulegen: Wenn es durchgeführt wurde, ohne dass es [dem Betreffenden] bewusst gemacht wurde; wenn es nicht den Vorschrif­ten entsprechend durchgeführt wurde; wenn es in einer [unvollständigen] Gruppe durchgeführt wurde. Wenn, ihr Mönche, das Unterwerfungsverfahren mit diesen drei Eigenschaften versehen ist, dann ist es nicht vorschriftsgemäß durchgeführt, nicht der Satzung entsprechend und schwer beizulegen.“

„Des weiteren, ihr Mönche, wenn das Unterwerfungsverfahren diese drei Eigenschaften hat, dann ist es nicht vorschriftsgemäß durchgeführt, nicht der Satzung entsprechend und schwer beizulegen: Wenn es durchgeführt wurde, ohne dass [der Betreffende] eines Vergehens bezichtigt wurde; wenn es nicht den Vor­schriften entsprechend durchgeführt wurde; wenn es in einer [unvollständigen] Gruppe durchgeführt wurde. Wenn, ihr Mönche, das Unterwerfungsverfahren mit diesen drei Eigenschaften versehen ist, dann ist es nicht vorschriftsgemäß durchgeführt, nicht der Satzung entsprechend und schwer beizulegen.“

Zwölf Fälle von nicht vorschriftsgemäß sind beendet.

Zwölf vorschriftsgemäß

14. „Ihr Mönche, wenn das Unterwerfungsverfahren diese drei Eigenschaften hat, dann ist es vorschriftsgemäß durchgeführt, der Satzung entsprechend und leicht beizulegen: Wenn es in Anwesenheit durchgeführt wurde; wenn hinterfragt wurde; wenn es mit Verständnis durchgeführt wurde. Wenn, ihr Mönche, das Unterwerfungsverfahren mit diesen drei Eigenschaften versehen ist, dann ist es vorschriftsgemäß durchgeführt, der Satzung entsprechend und leicht beizulegen.“

„Des weiteren, ihr Mönche, wenn das Unterwerfungsverfahren diese drei Eigenschaften hat, dann ist es vorschriftsgemäß durchgeführt, der Satzung ent­sprechend und leicht beizulegen: Wenn es durchgeführt wurde wenn ein Vergehen begangen wurde; wenn es durchgeführt wurde für ein Vergehen, für das ein [blo­ßes] Geständnis ausreichend ist; wenn es durchgeführt wurde für ein Vergehen, das [noch] nicht gestanden wurde. Wenn, ihr Mönche, das Unterwerfungsver­fahren mit diesen drei Eigenschaften versehen ist, dann ist es vorschriftsgemäß durchgeführt, der Satzung entsprechend und leicht beizulegen.“

„Des weiteren, ihr Mönche, wenn das Unterwerfungsverfahren diese drei Eigenschaften hat, dann ist es vorschriftsgemäß durchgeführt, der Satzung ent­sprechend und leicht beizulegen: Wenn es durchgeführt wurde, und [der Betref­fende] ermahnt wurde; wenn es durchgeführt wurde, und es [dem Betreffenden] bewusst gemacht wurde; wenn es durchgeführt wurde, und [der Betreffende] eines Vergehens bezichtigt wurde. Wenn, ihr Mönche, das Unterwerfungsverfahren mit diesen drei Eigenschaften versehen ist, dann ist es vorschriftsgemäß durchgeführt, der Satzung entsprechend und leicht beizulegen.“

„Des weiteren, ihr Mönche, wenn das Unterwerfungsverfahren diese drei Eigenschaften hat, dann ist es vorschriftsgemäß durchgeführt, der Satzung ent­sprechend und leicht beizulegen: Wenn es in Anwesenheit durchgeführt wurde; wenn es den Vorschriften entsprechend durchgeführt wurde; wenn es in einer [vollständigen] Gruppe durchgeführt wurde. Wenn, ihr Mönche, das Unterwer­fungsverfahren mit diesen drei Eigenschaften versehen ist, dann ist es vorschrifts­gemäß durchgeführt, der Satzung entsprechend und leicht beizulegen.“

„Des weiteren, ihr Mönche, wenn das Unterwerfungsverfahren diese drei Eigenschaften hat, dann ist es vorschriftsgemäß durchgeführt, der Satzung ent­sprechend und leicht beizulegen: Wenn hinterfragt wurde; wenn es den Vorschrif­ten entsprechend durchgeführt wurde; wenn es in einer [vollständigen] Gruppe durchgeführt wurde. Wenn, ihr Mönche, das Unterwerfungsverfahren mit diesen drei Eigenschaften versehen ist, dann ist es vorschriftsgemäß durchgeführt, der Satzung entsprechend und leicht beizulegen.“

„Des weiteren, ihr Mönche, wenn das Unterwerfungsverfahren diese drei Eigenschaften hat, dann ist es vorschriftsgemäß durchgeführt, der Satzung ent­sprechend und leicht beizulegen: Wenn es mit Verständnis durchgeführt wurde; wenn es den Vorschriften entsprechend durchgeführt wurde; wenn es in einer [vollständigen] Gruppe durchgeführt wurde. Wenn, ihr Mönche, das Unterwer­fungsverfahren mit diesen drei Eigenschaften versehen ist, dann ist es vorschrifts­gemäß durchgeführt, der Satzung entsprechend und leicht beizulegen.“

„Des weiteren, ihr Mönche, wenn das Unterwerfungsverfahren diese drei Eigenschaften hat, dann ist es vorschriftsgemäß durchgeführt, der Satzung ent­sprechend und leicht beizulegen: Wenn es durchgeführt wurde wenn ein Vergehen begangen wurde; wenn es den Vorschriften entsprechend durchgeführt wurde; wenn es in einer [vollständigen] Gruppe durchgeführt wurde. Wenn, ihr Mönche, das Unterwerfungsverfahren mit diesen drei Eigenschaften versehen ist, dann ist es vorschriftsgemäß durchgeführt, der Satzung entsprechend und leicht beizu­legen.“

„Des weiteren, ihr Mönche, wenn das Unterwerfungsverfahren diese drei Eigenschaften hat, dann ist es vorschriftsgemäß durchgeführt, der Satzung ent­sprechend und leicht beizulegen: Wenn es durchgeführt wurde für ein Vergehen, für das ein [bloßes] Geständnis ausreichend ist; wenn es den Vorschriften entspre­chend durchgeführt wurde; wenn es in einer [vollständigen] Gruppe durchgeführt wurde. Wenn, ihr Mönche, das Unterwerfungsverfahren mit diesen drei Eigen­schaften versehen ist, dann ist es vorschriftsgemäß durchgeführt, der Satzung ent­sprechend und leicht beizulegen.“

„Des weiteren, ihr Mönche, wenn das Unterwerfungsverfahren diese drei Eigenschaften hat, dann ist es vorschriftsgemäß durchgeführt, der Satzung ent­sprechend und leicht beizulegen: Wenn es durchgeführt wurde für ein Vergehen, das [noch] nicht gestanden wurde; wenn es den Vorschriften entsprechend durch­geführt wurde; wenn es in einer [vollständigen] Gruppe durchgeführt wurde. Wenn, ihr Mönche, das Unterwerfungsverfahren mit diesen drei Eigenschaften versehen ist, dann ist es vorschriftsgemäß durchgeführt, der Satzung entsprechend und leicht beizulegen.“

„Des weiteren, ihr Mönche, wenn das Unterwerfungsverfahren diese drei Eigenschaften hat, dann ist es vorschriftsgemäß durchgeführt, der Satzung ent­sprechend und leicht beizulegen: Wenn es durchgeführt wurde, und [der Betref­fende] ermahnt wurde; wenn es den Vorschriften entsprechend durchgeführt wurde; wenn es in einer [vollständigen] Gruppe durchgeführt wurde. Wenn, ihr Mönche, das Unterwerfungsverfahren mit diesen drei Eigenschaften versehen ist, dann ist es vorschriftsgemäß durchgeführt, der Satzung entsprechend und leicht beizulegen.“

„Des weiteren, ihr Mönche, wenn das Unterwerfungsverfahren diese drei Eigenschaften hat, dann ist es vorschriftsgemäß durchgeführt, der Satzung ent­sprechend und leicht beizulegen: Wenn es durchgeführt wurde, und es [dem Betreffenden] bewusst gemacht wurde; wenn es den Vorschriften entsprechend durchgeführt wurde; wenn es in einer [vollständigen] Gruppe durchgeführt wurde. Wenn, ihr Mönche, das Unterwerfungsverfahren mit diesen drei Eigenschaften versehen ist, dann ist es vorschriftsgemäß durchgeführt, der Satzung entsprechend und leicht beizulegen.“

„Des weiteren, ihr Mönche, wenn das Unterwerfungsverfahren diese drei Eigenschaften hat, dann ist es vorschriftsgemäß durchgeführt, der Satzung ent­sprechend und leicht beizulegen: Wenn es durchgeführt wurde, und [der Betref­fende] eines Vergehens bezichtigt wurde; wenn es den Vorschriften entsprechend durchgeführt wurde; wenn es in einer [vollständigen] Gruppe durchgeführt wurde. Wenn, ihr Mönche, das Unterwerfungsverfahren mit diesen drei Eigenschaften versehen ist, dann ist es vorschriftsgemäß durchgeführt, der Satzung entsprechend und leicht beizulegen.“

Zwölf Fälle von vorschriftsgemäß sind beendet.

In sechs Fällen sofern gewünscht

15. „Ihr Mönche, wenn ein Mönch mit diesen drei Eigenschaften versehen ist, dann mag der Orden, sofern er es wünscht, ein Unterwerfungsverfahren durch­führen: Wenn er ein Auseinandersetzungsverursacher ist, ein Streitverursacher, ein Disput- und Debattenverursacher und der Orden Verfahren [gegen ihn] einleitet; wenn er töricht ist, unfähig, voller Vergehen und diese nicht los wird; wenn er mit Hausleuten zusammen lebt und/oder unangemessenen Umgang mit Hausleuten pflegt. Wenn also, ihr Mönche, ein Mönch mit diesen drei Eigen­schaften versehen ist, dann mag der Orden, sofern er es wünscht, ein Unterwer­fungsverfahren durchführen.“

„Des weiteren, ihr Mönche, wenn ein Mönch mit diesen drei Eigenschaften versehen ist, dann mag der Orden, sofern er es wünscht, ein Unterwerfungs­verfahren durchführen: Wenn er [hinsichtlich] der höheren Sittlichkeit, Sittlichkeit verloren hat; wenn er [hinsichtlich] guten Benehmens, [gutes] Benehmen verloren hat; wenn er [hinsichtlich] korrekter Ansicht, rechte Ansicht verloren hat. Wenn also, ihr Mönche, ein Mönch mit diesen drei Eigenschaften versehen ist, dann mag der Orden, sofern er es wünscht, ein Unterwerfungsverfahren durchführen.“

„Des weiteren, ihr Mönche, wenn ein Mönch mit diesen drei Eigenschaften versehen ist, dann mag der Orden, sofern er es wünscht, ein Unterwerfungs­verfahren durchführen: Wenn er vom Buddha verächtlich spricht, von der Lehre verächtlich spricht, vom Orden verächtlich spricht[25]. Wenn also, ihr Mönche, ein Mönch mit diesen drei Eigenschaften versehen ist, dann mag der Orden, sofern er es wünscht, ein Unterwerfungsverfahren durchführen.“

„Ihr Mönche, gegen dreierlei Mönche mag der Orden, sofern er es wünscht, ein Unterwerfungsverfahren durchführen: gegen einen, der Auseinandersetzungen verursacht, der Streit verursacht, der Dispute und Debatten verursacht und der Orden Verfahren [gegen ihn] einleitet; gegen einen, der töricht ist, unfähig, der voller Vergehen ist und diese nicht los wird; gegen einen, der mit Hausleuten zusammen lebt und/oder unangemessenen Umgang mit Hausleuten pflegt. Ihr Mönche, gegen diese dreierlei Mönche mag der Orden, sofern er es wünscht, ein Unterwerfungsverfahren durchführen.“

„Ihr Mönche, gegen dreierlei weitere Mönche mag der Orden, sofern er es wünscht, ein Unterwerfungsverfahren durchführen: Gegen einen, der [hinsicht­lich] der höheren Sittlichkeit, Sittlichkeit verloren hat; der [hinsichtlich] guten Benehmens, [gutes] Benehmen verloren hat; der [hinsichtlich] korrekter Ansicht, rechte Ansicht verloren hat. Ihr Mönche, gegen diese dreierlei Mönche mag der Orden, sofern er es wünscht, ein Unterwerfungsverfahren durchführen.“

„Ihr Mönche, gegen dreierlei weitere Mönche mag der Orden, sofern er es wünscht, ein Unterwerfungsverfahren durchführen: Gegen einen, der vom Buddha verächtlich spricht, der von der Lehre verächtlich spricht, der vom Orden verächt­lich spricht. Ihr Mönche, gegen diese dreierlei Mönche mag der Orden, sofern er es wünscht, ein Unterwerfungsverfahren durchführen.“

Sechs Fälle mit ‘sofern gewünscht’ sind beendet.

Achtzehn Pflichten

16. „Ihr Mönche, ein Mönch, gegen den ein Unterwerfungsverfahren durchgeführt wurde, soll sich korrekt benehmen. Das ist korrektes Benehmen: er soll nicht hoch­ordinieren, keine Anleitung geben, kein Novize soll ihm aufwarten, die Erlaubnis, Nonnen zu unterweisen, soll ihm nicht gewährt werden, und auch wenn sie ihm gewährt wäre, soll er keine Nonnen unterweisen. Er soll nicht dasselbe Vergehen begehen, wegen dem gegen ihn das Unterwerfungsverfahren durchgeführt wurde, oder ein anderes, ähnliches oder gar schwerwiegenderes Vergehen; er soll keine Fehler suchen in diesem Verfahren, oder bei denen, die das Verfahren durch­führten. Er soll anderen Mönchen nicht Uposatha ungültig machen, nicht Pavāraṇā ungültig machen, nicht Anweisungen geben, nicht Führungsgewalt ausüben, nicht um Genehmigungen bitten, nicht beschuldigen, nicht [andere] erinnern, nicht mit [anderen] Mönchen streiten.“

Die Pflichten nach einem Unterwerfungsverfahren sind beendet.

17. Dann führte der Orden gegen den Mönch Seyyasaka das Unterwerfungs­verfahren durch [und sagte ihm,] er soll in Abhängigkeit leben. Als nun durch den Orden das Unterwerfungsverfahren durchgeführt wurde, gesellte er sich edlen Freunden zu, folgte diesen, verehrte diese, ersuchte diese um Unterweisung, befragte sie und lernte viel. Er traf auf einen Weisen, einen Kenner, einen Ver­ständigen, der die Lehre kannte, der die Vorschriften kannte, der die Tabellen kannte. Er wurde zurückhaltend, gewissenhaft und lernwillig. Er benahm sich gut, mäßigte sich und benahm sich so um [davon] frei zu kommen. Nachdem sich die Mönche versammelten, sprach er zu ihnen: „Brüder, gegen mich ist durch den Orden ein Unterwerfungsverfahren durchgeführt worden. Ich verhalte mich [nun] korrekt, mäßigte mich und benehme mich so, um [davon] frei zu kommen. Wie soll ich mich nun verhalten?“ Die Mönche berichteten das dem Erhabenen. „Nun denn, ihr Mönche, dann mag der Orden das Unterwerfungsverfahren gegen den Mönch Seyyasaka aufheben.“

In achtzehn Fällen das Verfahren nicht aufheben

18. „Ihr Mönche, wenn ein Mönch mit diesen fünf Eigenschaften versehen ist, dann soll das Unterwerfungsverfahren nicht aufgehoben werden: Er hat hoch­ordiniert, er hat Anleitung gegeben, Novizen haben ihm aufgewartet, ihm wurde erlaubt, Nonnen zu unterweisen und er hat Nonnen unterwiesen. Wenn also nun, ihr Mönche, ein Mönch mit diesen fünf Eigenschaften versehen ist, dann soll das Unterwerfungsverfahren nicht aufgehoben werden.

Des weiteren, ihr Mönche, wenn ein Mönch mit diesen fünf Eigenschaften versehen ist, dann soll das Unterwerfungsverfahren nicht aufgehoben werden: Er hat dasselbe Vergehen [nochmals] begangen, wegen dem gegen ihn das Unterwer­fungsverfahren durchgeführt wurde, oder ein anderes, ähnliches oder gar schwer­wiegenderes Vergehen; er hat Fehler gesucht in diesem Verfahren, oder bei denen, die das Verfahren durchführten. Wenn also nun, ihr Mönche, ein Mönch mit diesen fünf Eigenschaften versehen ist, dann soll das Unterwerfungsverfahren nicht aufgehoben werden.

Des weiteren, ihr Mönche, wenn ein Mönch mit diesen acht Eigenschaften versehen ist, dann soll das Unterwerfungsverfahren nicht aufgehoben werden: Er hat anderen Mönchen Uposatha ungültig gemacht, hat Pavāraṇā ungültig gemacht, hat Anweisungen gegeben, hat Führungsgewalt ausgeübt, hat um Genehmigungen gebeten, hat [andere] beschuldigt, hat [andere] erinnert und hat mit [anderen] Mönchen gestritten.“ Wenn also nun, ihr Mönche, ein Mönch mit diesen acht Eigenschaften versehen ist, dann soll das Unterwerfungsverfahren nicht aufgeho­ben werden.“

Nichtaufhebung in achtzehn Fällen ist beendet.

In achtzehn Fällen das Verfahren aufheben

19. „Ihr Mönche, wenn ein Mönch mit diesen fünf Eigenschaften versehen ist, dann soll das Unterwerfungsverfahren aufgehoben werden: Er hat nicht hoch­ordiniert, er hat keine Anleitung gegeben, Novizen haben ihm nicht aufgewartet, ihm wurde nicht erlaubt, Nonnen zu unterweisen und er hat Nonnen nicht unter­wiesen. Wenn also nun, ihr Mönche, ein Mönch mit diesen fünf Eigenschaften versehen ist, dann soll das Unterwerfungsverfahren aufgehoben werden.

Des weiteren, ihr Mönche, wenn ein Mönch mit diesen fünf Eigenschaften versehen ist, dann soll das Unterwerfungsverfahren aufgehoben werden: Er hat dasselbe Vergehen nicht [nochmals] begangen, wegen dem gegen ihn das Unter­werfungsverfahren durchgeführt wurde, oder ein anderes, ähnliches oder gar schwerwiegenderes Vergehen; er hat keine Fehler gesucht in diesem Verfahren, oder bei denen, die das Verfahren durchführten. Wenn also nun, ihr Mönche, ein Mönch mit diesen fünf Eigenschaften versehen ist, dann soll das Unterwerfungs­verfahren aufgehoben werden.

Des weiteren, ihr Mönche, wenn ein Mönch mit diesen acht Eigenschaften versehen ist, dann soll das Unterwerfungsverfahren aufgehoben werden: Er hat nicht anderen Mönchen Uposatha ungültig gemacht, hat nicht Pavāraṇā ungültig gemacht, hat keine Anweisungen gegeben, hat keine Führungsgewalt ausgeübt, hat nicht um Genehmigungen gebeten, hat [andere] nicht beschuldigt, hat [andere] nicht erinnert und hat [auch] nicht mit [anderen] Mönchen gestritten.“ Wenn also nun, ihr Mönche, ein Mönch mit diesen acht Eigenschaften versehen ist, dann soll das Unterwerfungsverfahren aufgehoben werden.“[26]

Aufhebung in achtzehn Fällen ist beendet.

20. „Und so, ihr Mönche, soll aufgehoben werden: Der Mönch Seyyasaka soll sich zum versammelten Orden hinbegeben, das Obergewand auf eine Schulter legen, sich zu Füßen der Mönche verbeugen, sich in die Hocke niedersetzen, die Hände (ehrfurchtsvoll) zusammenlegen und dann so sprechen: ‘Gegen mich, ihr Herren, hat der Orden ein Unterwerfungsverfahren durchgeführt. Ich verhalte mich nun korrekt, mäßigte mich und benehme mich so, um [davon] frei zu kommen. Ich bitte darum, dass das Unterwerfungsverfahren aufgehoben wird. Zum zweiten Mal bitte ich [darum]. Zum dritten Mal bitte ich [darum].’ Ein erfahrener und fähiger Mönch soll dem Orden ankündigen:

‘Höre mich, hoher Orden! Der Orden hat gegen den Mönch Seyyasaka ein Unterwerfungsverfahren durchgeführt. Er verhält sich nun korrekt, mäßigte sich, benimmt sich so, dass er [davon] frei kommt und bittet darum, dass das Unter­werfungsverfahren aufgehoben wird. Wenn es dem Orden recht ist, möge der Orden das Unterwerfungsverfahren aufheben, das gegen den Mönch Seyyasaka durchgeführt wurde.’ Das ist die Ankündigung.

‘Höre mich, hoher Orden! Der Orden hat gegen den Mönch Seyyasaka ein Unterwerfungsverfahren durchgeführt. Er verhält sich nun korrekt, mäßigte sich, benimmt sich so, dass er [davon] frei kommt und bittet darum, dass das Unter­werfungsverfahren aufgehoben wird. Wenn die Ehrwürdigen dulden, dass das Unterwerfungsverfahren aufgehoben wird, das gegen den Mönch Seyyasaka durchgeführt wurde, dann schweigt. Wer es nicht duldet, der spreche.’

‘Zum zweiten Mal in dieser Angelegenheit: Höre mich, hoher Orden! Der Orden hat gegen den Mönch Seyyasaka ein Unterwerfungsverfahren durchgeführt. Er verhält sich nun korrekt, mäßigte sich, benimmt sich so, dass er [davon] frei kommt und bittet darum, dass das Unterwerfungsverfahren aufgehoben wird. Wenn die Ehrwürdigen dulden, dass das Unterwerfungsverfahren aufgehoben wird, das gegen den Mönch Seyyasaka durchgeführt wurde, dann schweigt. Wer es nicht duldet, der spreche.’

‘Zum dritten Mal in dieser Angelegenheit: Höre mich, hoher Orden! Der Orden hat gegen den Mönch Seyyasaka ein Unterwerfungsverfahren durchgeführt. Er verhält sich nun korrekt, mäßigte sich, benimmt sich so, dass er [davon] frei kommt und bittet darum, dass das Unterwerfungsverfahren aufgehoben wird. Wenn die Ehrwürdigen dulden, dass das Unterwerfungsverfahren aufgehoben wird, das gegen den Mönch Seyyasaka durchgeführt wurde, dann schweigt. Wer es nicht duldet, der spreche.’

‘Durch den Orden wurde das Unterwerfungsverfahren aufgehoben, das gegen den Mönch Seyyasaka durchgeführt wurde. Der Orden duldet es, daher das Schweigen, so nehme ich es an.’“[27]

Das zweite Kapitel, das vom Unterwerfungsverfahren [handelt], ist beendet.

3. Das Verbannungsverfahren

21. Zu jener Zeit hatten schlechte und üble Mönche, die den Mönchen Assaji und Punabbasu[28] nachfolgten, in Kīṭāgiri[29] ihren Wohnsitz. Sie hatten ein solcherart schlechtes Verhalten: sie pflanzten Zierpflanzen[30] oder ließen sie anpflanzen; sie gossen diese oder ließen sie gießen; sie pflückten diese oder ließen sie pflücken[31]; fädelten sie [die Blüten] auf oder ließen sie auffädeln[32]; sie machten Girlanden mit den Stängeln auf einer Seite oder ließen sie machen; sie machten Girlanden mit den Stängeln auf beiden Seiten oder ließen sie machen; sie machten [aus den Blüten] rispenartige Gestecke oder ließen sie machen; sie machten [aus den Blüten] Kränze oder ließen sie machen; sie machten [aus den Blüten] Stirnkränze oder ließen sie machen; sie machten [aus den Blüten] Zierrat für die Ohren oder ließen es machen; sie machten [aus den Blüten] eine Art Brustplatte oder ließen sie machen. Zu Frauen aus guter Familie oder zu Töchtern aus guter Familie oder zu Mädchen aus guter Familie oder zu Schwiegertöchtern aus guter Familie oder zu Sklavinnen von vornehmen Häusern sandten oder ließen sie senden: Girlanden mit den Stängeln auf einer Seite, Girlanden mit den Stängeln auf beiden Seiten, rispenartige [Blüten-]Gestecke, [Blüten-]Kränze, [Blüten-]Stirnkränze, [Blüten-] Zierrat für die Ohren oder auch eine Art [Blüten-]Brustplatte. Mit den Frauen aus guter Familie oder den Töchtern aus guter Familie oder den Mädchen aus guter Familie oder den Schwiegertöchtern aus guter Familie oder den Sklavinnen aus vornehmen Häusern aßen sie gemeinsam von einem Teller, tranken sie aus einem [Trink-]Gefäß, saßen sie auf einem Sitz, teilten sie sich eine Liege, teilten sie sich eine Matte, teilten sie sich eine Decke, teilten sie sich eine Matte und eine Decke[33]. Sie aßen zur falschen Zeit[34], tranken Berauschendes, trugen Schmuck, verwen­deten Duftstoffe und Kosmetika, tanzten, sangen, spielten Instrumente; sie tanzten wenn getanzt wurde, sie tanzten wenn gesungen wurde, sie tanzten wenn Instru­mente gespielt wurden, sie tanzten wenn es Tanz gab; sie sangen wenn getanzt wurde, sie sangen wenn gesungen wurde, sie sangen wenn Instrumente gespielt wurden, sie sangen zum Tanz[35]; wenn Instrumente gespielt wurden tanzten sie, wenn Instrumente gespielt wurden sangen sie, wenn Instrumente gespielt wurden spielten sie Instrumente, wenn Instrumente gespielt wurden spielten sie zum Tanz auf; zum Tanz tanzten sie, zum Tanz sangen sie, zum Tanz spielten sie Instru­mente, wenn es Tanz gab kamen sie zum Tanz; sie spielten Brettspiele mit acht [mal acht] oder zehn [mal zehn] Feldern[36], imaginäre Spiele[37], sie spielten Ein­kreisen[38], Spiele, bei denen man etwas von einem Haufen nehmen muss ohne dass der Rest sich bewegt[39], Würfelspiele, sie spielten Stockschleudern[40], Halme­ziehen[41], sie spielten Ballspiele[42], sie spielten auf der Blattflöte[43], sie spielten mit einem [Spielzeug-]Pflug, sie vergnügten sich mit Purzelbaumschlagen, sie spiel­ten mit einer [Spielzeug-]Windmühle, sie spielten aus Blättern gefertigte Spiele[44], sie spielten mit [Spielzeug-]Wagen, mit [Spielzeug-]Bogen, sie vergnügten sich mit Raten, was mit dem Finger auf den Rücken geschrieben wurde[45], sie vergnüg­ten sich mit Gedankenlesen und andere Leute nachäffen; sie übten sich im Umgang mit Elefanten, im Umgang mit Pferden, im Umgang mit Wagen, im Umgang mit dem Bogen[46], im Umgang mit dem Schwert[47]; sie rannten vor Elefanten, vor Pferden, vor Wagen; sie rannten vorwärtsstürmend; sie pfiffen auf den Fingern, sie schnippten mit den Fingern, sie machten Fäuste, sie kämpften mit den Fäusten[48]; sie breiteten ihre Roben aus wie zu einer Bühne und sagten zu einem Tanzmädchen: „Los Schwester, tanz!“; sie applaudierten und hatten vieler­lei [solch] schlechten Verhaltens.[49]

22. Zu dieser Zeit ging ein gewisser Mönch, nachdem er die Regenzeit in Kāsi verbracht hatte, nach Sāvatthi, um den Erhabenen zu sehen und erreichte Kīṭāgiri. Nachdem er am Morgen aufgestanden war, sich angezogen und Almosenschale und Obergewand genommen hatte, ging dieser Mönch nach Kīṭāgiri zum Almosengang. Er war angenehm anzusehen beim Vorwärtsgehen und Zurückkommen, beim Anschauen und Betrachten, wenn er sich beugte oder den Arm ausstreckte, er hielt die Augen niedergeschlagen und war be­herrscht in der Körperhaltung. Als die Leute ihn sahen sagten sie sich: „Was ist denn das für ein Schwachkopf[50]? Was ist das für ein Dummkopf[51]?“ Was ist das für ein finster blickender Mann[52]? Wer will schon zu so einem gehen und ihm Almosen geben? Dagegen sind unsere Ehrwürdigen, die Assaji und Punabbasa nachfolgen, mild, freundlich, angenehm [mit ihnen] zu sprechen. Die strahlen ein Lächeln aus und sagen: ‘Komm, sei willkommen!’ Sie sind nicht hochnäsig, sind offen[-herzig] und eher ansprechbar. Deshalb sollte [nur] ihnen Almosen gegeben werden.“

Ein gewisser Laienanhänger sah diesen Mönch, wie er in Kīṭāgiri um Almosen ging. Als er ihn so sah, ging er zu ihm hin. Bei ihm angelangt, sprach er diesen Mönch an: „Herr, hast du Almosen bekommen?“ – „Nein Freund, ich habe keine Almosen erhalten.“ – „Komm Herr, lass uns ins Haus gehen.“ Daraufhin ließ der Laienanhänger den Mönch in seinem Haus essen und sprach dann zu ihm: „Herr, wohin will der Ehrwürdige gehen?“ – „Nach Sāvatthi, Freund, will ich gehen, um dort den Erhabenen zu sehen.“ – „Wenn das so ist, hoher Herr, dann verneige dich ehrfürchtig in meinem Namen mit dem Kopf zu Füßen des Erhabenen und sag folgendes: »Verdorben, o Herr, ist der Aufenthalt in Kīṭāgiri. Schlechte und üble Mönche, die Assaji und Punabbasu folgen, halten sich in Kīṭāgiri auf. Sie haben solcherart schlechtes Verhalten: sie pflanzen Zierpflanzen oder lassen sie anpflanzen; sie gießen diese oder lassen sie gießen; sie pflücken diese oder lassen sie pflücken; fädeln sie [die Blüten] auf oder lassen sie auffädeln; sie machen Girlanden mit den Stängeln auf einer Seite oder lassen sie machen; sie machen Girlanden mit den Stängeln auf beiden Seiten oder lassen sie machen; sie machen [aus den Blüten] rispenartige Gestecke oder lassen sie machen; sie machen [aus den Blüten] Kränze oder lassen sie machen; sie machen [aus den Blüten] Stirnkränze oder lassen sie machen; sie machen [aus den Blüten]Zierrat für die Ohren oder lassen es machen; sie machen [aus den Blüten] eine Art Brust­platte oder lassen sie machen. Zu Frauen aus guter Familie oder zu Töchtern aus guter Familie oder zu Mädchen aus guter Familie oder zu Schwiegertöchtern aus guter Familie oder zu Sklavinnen von vornehmen Häusern senden oder lassen sie senden: Girlanden mit den Stängeln auf einer Seite, Girlanden mit den Stängeln auf beiden Seiten, rispenartige [Blüten-]Gestecke, [Blüten-]Kränze, [Blüten-] Stirnkränze, [Blüten-]Zierrat für die Ohren oder auch eine Art [Blüten-]Brust­platte. Mit den Frauen aus guter Familie oder den Töchtern aus guter Familie oder den Mädchen aus guter Familie oder den Schwiegertöchtern aus guter Familie oder den Sklavinnen aus vornehmen Häusern essen sie gemeinsam von einem Teller, trinken sie aus einem [Trink-]Gefäß, sitzen sie auf einem Sitz, teilen sie sich eine Liege, teilen sie sich eine Matte, teilen sie sich eine Decke, teilen sie sich eine Matte und eine Decke. Sie essen zur falschen Zeit, trinken Berauschendes, tragen Schmuck, verwenden Duftstoffe und Kosmetika, tanzen, singen, spielen Instrumente; sie tanzen wenn getanzt wird, sie tanzen wenn gesungen wird, sie tanzen wenn Instrumente gespielt werden, sie tanzen wenn es Tanz gibt; sie singen wenn getanzt wird, sie singen wenn gesungen wird, sie singen wenn Instrumente gespielt werden, sie singen zum Tanz; wenn Instrumente gespielt werden tanzen sie, wenn Instrumente gespielt werden singen sie, wenn Instrumente gespielt werden spielen sie Instrumente, wenn Instrumente gespielt werden spielen sie zum Tanz auf; zum Tanz tanzen sie, zum Tanz singen sie, zum Tanz spielen sie Instrumente, wenn es Tanz gibt kommen sie zum Tanz; sie spielen Brettspiele mit acht [mal acht] oder zehn [mal zehn] Feldern, imaginäre Spiele, sie spielen Einkreisen, Spiele, bei denen man etwas von einem Haufen nehmen muss ohne dass der Rest sich bewegt, Würfelspiele, sie spielen Stockschleudern, Halme­ziehen, sie spielen Ballspiele, sie spielen auf der Blattflöte, sie spielen mit einem [Spielzeug-]Pflug, sie vergnügen sich mit Purzelbaumschlagen, sie spielen mit einer [Spielzeug-]Windmühle, sie spielen aus Blättern gefertigte Spiele, sie spie­len mit [Spielzeug-]Wagen, mit [Spielzeug-]Bogen, sie vergnügen sich mit Raten, was mit dem Finger auf den Rücken geschrieben wird, sie vergnügen sich mit Gedankenlesen, und andere Leute nachäffen; sie üben sich im Elefantenumgang, im Umgang mit Pferden, im Umgang mit Wagen, im Umgang mit dem Bogen, im Umgang mit dem Schwert; sie rennen vor Elefanten, vor Pferden, vor Wagen; sie rennen vorwärtsstürmend; sie pfeifen auf den Fingern, sie schnippen mit den Fingern, sie machen Fäuste, sie kämpfen mit den Fäusten; sie breiten ihre Roben aus wie zu einer Bühne und sagen zu einem Tanzmädchen: ›Los Schwester, tanz!‹; sie applaudieren und haben vielerlei [solch] schlechten Verhaltens. O Herr, früher glaubten [hier] die Menschen [an die Lehre/den Buddha] und waren voller Ver­trauen, jetzt aber glauben sie nicht mehr und haben [auch] kein Vertrauen. Was früher ein Strom des Gebens für den Orden war, das ist jetzt abgeschnitten. Ver­lassen von den korrekten Mönchen, halten sich [jetzt] üble Mönche hier auf. Gut wäre es, o Herr, würden nach Kīṭāgiri Mönche gesandt werden, auf dass der [vormals gute] Aufenthalt in Kīṭāgiri wiederhergestellt wird.«“

„So sei es, Freund.“, antwortete der Mönch dem Laienanhänger, nach­dem er das vernommen hatte, dann stand er auf und brach nach Sāvatthi auf. Nach und nach erreichte er Sāvatthi und ging im Kloster des Anāthapiṇḍika im Jetahain zum Erhabenen. Dort angekommen verehrte er den Erhabenen und setzte sich zur Seite nieder. Es war Brauch, dass der Buddha, der Erwachte, mit den angekommenen Mönchen freundliche Worte wechselte. Da fragte der Erhabene den ehrwürdigen Kassapagotta: „Wie geht es dir, Mönch? Wie fühlst du dich? Hattest du auf der Reise [nur] wenige Unannehmlichkeiten? Woher, Mönch, bist du gekommen?“ – „Erhabener, es geht so. Ich fühle mich ganz gut, Erhabener. Mit [nur] wenigen Unannehmlichkeiten kam ich her. Ehrwürdiger, als ich auf dem Weg von Kāsi, wo ich die Regenzeit verbrachte, nach Sāvatthi war, um den Erhabenen zu sehen, da erreichte ich Kīṭāgiri. Dort, o Herr, ging ich nachdem ich am Morgen auf­gestanden war, mich angezogen und Almosenschale und Obergewand genommen hatte, nach Kīṭāgiri zum Almosengang. Da sah mich ein gewisser Laienanhänger, wie ich in Kīṭāgiri um Almosen ging. Als er mich so sah, kam er zu mir, und bei mir angekommen, verehrte er mich und sprach: ‘Herr, hast du Almosen bekom­men?’ – ‘Nein Freund, ich habe keine Almosen erhalten.’ – ‘Komm Herr, lass uns ins Haus gehen.’ Daraufhin ließ der Laienanhänger mich in seinem Haus essen und sprach dann zu mir: ‘Herr, wohin will der Ehrwürdige gehen?’ – ‘Nach Sāvatthi, Freund, will ich gehen, um dort den Erhabenen zu sehen.’ – ‘Wenn das so ist, hoher Herr, dann verneige dich ehrfürchtig in meinem Namen mit dem Kopf zu Füßen des Erhabenen und sag folgendes: »Verdorben, o Herr, ist der Aufenthalt in Kīṭāgiri. Schlechte und üble Mönche, die Assaji und Punabbasu folgen, halten sich in Kīṭāgiri auf. Sie haben solcherart schlechtes Verhalten: sie pflanzen Zierpflanzen oder lassen sie anpflanzen; sie gießen diese oder lassen sie gießen; sie pflücken diese oder lassen sie pflücken; fädeln sie [die Blüten] auf oder lassen sie auffädeln; sie machen Girlanden mit den Stängeln auf einer Seite oder lassen sie machen; sie machen Girlanden mit den Stängeln auf beiden Seiten oder lassen sie machen; sie machen [aus den Blüten] rispenartige Gestecke oder lassen sie machen; sie machen [aus den Blüten] Kränze oder lassen sie machen; sie machen [aus den Blüten] Stirnkränze oder lassen sie machen; sie machen [aus den Blüten] Zierrat für die Ohren oder lassen es machen; sie machen [aus den Blüten] eine Art Brustplatte oder lassen sie machen. Zu Frauen aus guter Familie oder zu Töchtern aus guter Familie oder zu Mädchen aus guter Familie oder zu Schwiegertöchtern aus guter Familie oder zu Sklavinnen von vornehmen Häusern senden oder lassen sie senden: Girlanden mit den Stängeln auf einer Seite, Girlanden mit den Stängeln auf beiden Seiten, rispenartige [Blüten-]Gestecke, [Blüten-]Kränze, [Blüten-] Stirnkränze, [Blüten-]Zierrat für die Ohren oder auch eine Art [Blüten-]Brust­platte. Mit den Frauen aus guter Familie oder den Töchtern aus guter Familie oder den Mädchen aus guter Familie oder den Schwiegertöchtern aus guter Familie oder den Sklavinnen aus vornehmen Häusern essen sie gemeinsam von einem Teller, trinken sie aus einem [Trink-]Gefäß, sitzen sie auf einem Sitz, teilen sie sich eine Liege, teilen sie sich eine Matte, teilen sie sich eine Decke, teilen sie sich eine Matte und eine Decke. Sie essen zur falschen Zeit, trinken Berauschendes, tragen Schmuck, verwenden Duftstoffe und Kosmetika, tanzen, singen, spielen Instrumente; sie tanzen wenn getanzt wird, sie tanzen wenn gesungen wird, sie tanzen wenn Instrumente gespielt werden, sie tanzen wenn es Tanz gibt; sie singen wenn getanzt wird, sie singen wenn gesungen wird, sie singen wenn Instrumente gespielt werden, sie singen zum Tanz; wenn Instrumente gespielt werden tanzen sie, wenn Instrumente gespielt werden singen sie, wenn Instrumente gespielt werden spielen sie Instrumente, wenn Instrumente gespielt werden spielen sie zum Tanz auf; zum Tanz tanzen sie, zum Tanz singen sie, zum Tanz spielen sie Instru­mente, wenn es Tanz gibt kommen sie zum Tanz; sie spielen Brettspiele mit acht [mal acht] oder zehn [mal zehn] Feldern, imaginäre Spiele, sie spielen Einkreisen, Spiele, bei denen man etwas von einem Haufen nehmen muss ohne dass der Rest sich bewegt, Würfelspiele, sie spielen Stockschleudern, Halmeziehen, sie spielen Ballspiele, sie spielen auf der Blattflöte, sie spielen mit einem [Spielzeug-]Pflug, sie vergnügen sich mit Purzelbaumschlagen, sie spielen mit einer [Spielzeug-] Windmühle, sie spielen aus Blättern gefertigte Spiele, sie spielen mit [Spiel-   zeug-]Wagen, mit [Spielzeug-]Bogen, sie vergnügen sich mit Raten, was mit dem Finger auf den Rücken geschrieben wird, sie vergnügen sich mit Gedankenlesen, und andere Leute nachäffen; sie üben sich im Elefantenumgang, im Umgang mit Pferden, im Umgang mit Wagen, im Umgang mit dem Bogen, im Umgang mit dem Schwert; sie rennen vor Elefanten, vor Pferden, vor Wagen; sie rennen vor­wärtsstürmend; sie pfeifen auf den Fingern, sie schnippen mit den Fingern, sie machen Fäuste, sie kämpfen mit den Fäusten; sie breiten ihre Roben aus wie zu einer Bühne und sagen zu einem Tanzmädchen: ›Los Schwester, tanz!‹; sie applaudieren und haben vielerlei [solch] schlechten Verhaltens. O Herr, früher glaubten [hier] die Menschen [an die Lehre/den Buddha] und waren voller Vertrauen, jetzt aber glauben sie nicht mehr und haben [auch] kein Vertrauen. Was früher ein Strom des Gebens für den Orden war, das ist jetzt abgeschnitten. Verlassen von den korrekten Mönchen, halten sich [jetzt] üble Mönche hier auf. Gut wäre es, o Herr, würden nach Kīṭāgiri Mönche gesandt werden, auf dass der [vormals gute] Aufenthalt in Kīṭāgiri wiederhergestellt wird.«’ Darum, Erhabener, bin ich hergekommen.“

23. Nachdem der Erhabene aus diesem Anlass und in diesem Zusammenhang den Mönchsorden veranlasst hatte, sich zu versammeln, fragte er die Mönche: „Ist es wahr, ihr Mönche, dass sich schlechte und üble Mönche in Kīṭāgiri aufhalten, die den Mönchen Assaji und Punabbasu nachfolgen? Dass diese solcherart schlechtes Verhalten haben: sie pflanzen Zierpflanzen oder lassen sie anpflanzen; sie gießen diese oder lassen sie gießen; sie pflücken diese oder lassen sie pflücken; fädeln sie [die Blüten] auf oder lassen sie auffädeln; sie machen Girlanden mit den Stängeln auf einer Seite oder lassen sie machen; sie machen Girlanden mit den Stängeln auf beiden Seiten oder lassen sie machen; sie machen [aus den Blüten] rispenartige Gestecke oder lassen sie machen; sie machen [aus den Blüten] Kränze oder lassen sie machen; sie machen [aus den Blüten] Stirnkränze oder lassen sie machen; sie machen [aus den Blüten] Zierrat für die Ohren oder lassen es machen; sie machen [aus den Blüten] eine Art Brustplatte oder lassen sie machen. Zu Frauen aus guter Familie oder zu Töchtern aus guter Familie oder zu Mädchen aus guter Familie oder zu Schwiegertöchtern aus guter Familie oder zu Sklavinnen von vornehmen Häusern senden oder lassen sie senden: Girlanden mit den Stängeln auf einer Seite, Girlanden mit den Stängeln auf beiden Seiten, rispenartige [Blüten-]Gestecke, [Blüten-]Kränze, [Blüten-]Stirnkränze, [Blüten-]Zierrat für die Ohren oder auch eine Art [Blüten-]Brustplatte. Mit den Frauen aus guter Familie oder den Töchtern aus guter Familie oder den Mädchen aus guter Familie oder den Schwiegertöch­tern aus guter Familie oder den Sklavinnen aus vornehmen Häusern essen sie gemeinsam von einem Teller, trinken sie aus einem [Trink-]Gefäß, sitzen sie auf einem Sitz, teilen sie sich eine Liege, teilen sie sich eine Matte, teilen sie sich eine Decke, teilen sie sich eine Matte und eine Decke. Sie essen zur falschen Zeit, trinken Berauschendes, tragen Schmuck, verwenden Duftstoffe und Kosmetika, tanzen, singen, spielen Instrumente; sie tanzen wenn getanzt wird, sie tanzen wenn gesungen wird, sie tanzen wenn Instrumente gespielt werden, sie tanzen wenn es Tanz gibt; sie singen wenn getanzt wird, sie singen wenn gesungen wird, sie singen wenn Instrumente gespielt werden, sie singen zum Tanz; wenn Instrumente gespielt werden tanzen sie, wenn Instrumente gespielt werden singen sie, wenn Instrumente gespielt werden spielen sie Instrumente, wenn Instrumente gespielt werden spielen sie zum Tanz auf; zum Tanz tanzen sie, zum Tanz singen sie, zum Tanz spielen sie Instrumente, wenn es Tanz gibt kommen sie zum Tanz; sie spielen Brettspiele mit acht [mal acht] oder zehn [mal zehn] Feldern, imaginäre Spiele, sie spielen Einkreisen, Spiele, bei denen man etwas von einem Haufen nehmen muss ohne dass der Rest sich bewegt, Würfelspiele, sie spielen Stockschleudern, Halmeziehen, sie spielen Ballspiele, sie spielen auf der Blattflöte, sie spielen mit einem [Spielzeug-]Pflug, sie vergnügen sich mit Purzelbaumschlagen, sie spielen mit einer [Spielzeug-]Windmühle, sie spielen aus Blättern gefertigte Spiele, sie spielen mit [Spielzeug-]Wagen, mit [Spielzeug-]Bogen, sie vergnügen sich mit Raten, was mit dem Finger auf den Rücken geschrieben wird, sie vergnügen sich mit Gedankenlesen, und andere Leute nachäffen; sie üben sich im Elefanten­umgang, im Umgang mit Pferden, im Umgang mit Wagen, im Umgang mit dem Bogen, im Umgang mit dem Schwert; sie rennen vor Elefanten, vor Pferden, vor Wagen; sie rennen vorwärtsstürmend; sie pfeifen auf den Fingern, sie schnippen mit den Fingern, sie machen Fäuste, sie kämpfen mit den Fäusten; sie breiten ihre Roben aus wie zu einer Bühne und sagen zu einem Tanzmädchen: ›Los Schwester, tanz!‹; sie applaudieren und haben vielerlei [solch] schlechten Verhaltens? Dass früher [dort] die Menschen [an die Lehre/den Buddha] glaubten und voller Ver­trauen waren, jetzt aber glauben sie nicht mehr und haben [auch] kein Vertrauen? Und was früher ein Strom des Gebens für den Orden war, das ist jetzt abge­schnitten? Verlassen von den korrekten Mönchen, halten sich [jetzt] üble Mönche dort auf?“ – „Das ist wahr, Erhabener.“ Da tadelte der Erhabene die Mönche heftig: „Das ist unpassend, ihr Mönche, für diese Törichten, ungeeignet, nicht angemessen, nicht asketenwürdig, unerlaubt und nicht zu tun. Ihr Mönche, wie können bloß diese törichten Menschen diese Mönche, die den Mönchen Assaji und Punabbasu folgen, ein derart schlechtes Verhalten haben: sie pflanzen Zierpflan­zen oder lassen sie anpflanzen; sie gießen diese oder lassen sie gießen; sie pflücken diese oder lassen sie pflücken; fädeln sie [die Blüten] auf oder lassen sie auffädeln; sie machen Girlanden mit den Stängeln auf einer Seite oder lassen sie machen; sie machen Girlanden mit den Stängeln auf beiden Seiten oder lassen sie machen; sie machen [aus den Blüten] rispenartige Gestecke oder lassen sie machen; sie machen [aus den Blüten] Kränze oder lassen sie machen; sie machen [aus den Blüten]Stirnkränze oder lassen sie machen; sie machen [aus den Blüten] Zierrat für die Ohren oder lassen es machen; sie machen [aus den Blüten] eine Art Brust­platte oder lassen sie machen. Zu Frauen aus guter Familie oder zu Töchtern aus guter Familie oder zu Mädchen aus guter Familie oder zu Schwiegertöchtern aus guter Familie oder zu Sklavinnen von vornehmen Häusern senden oder lassen sie senden: Girlanden mit den Stängeln auf einer Seite, Girlanden mit den Stängeln auf beiden Seiten, rispenartige [Blüten-]Gestecke, [Blüten-]Kränze, [Blüten-] Stirnkränze, [Blüten-]Zierrat für die Ohren oder auch eine Art [Blüten-]Brust­platte. Mit den Frauen aus guter Familie oder den Töchtern aus guter Familie oder den Mädchen aus guter Familie oder den Schwiegertöchtern aus guter Familie oder den Sklavinnen aus vornehmen Häusern essen sie gemeinsam von einem Teller, trinken sie aus einem [Trink-]Gefäß, sitzen sie auf einem Sitz, teilen sie sich eine Liege, teilen sie sich eine Matte, teilen sie sich eine Decke, teilen sie sich eine Matte und eine Decke. Sie essen zur falschen Zeit, trinken Berauschendes, tragen Schmuck, verwenden Duftstoffe und Kosmetika, tanzen, singen, spielen Instrumente; sie tanzen wenn getanzt wird, sie tanzen wenn gesungen wird, sie tanzen wenn Instrumente gespielt werden, sie tanzen wenn es Tanz gibt; sie singen wenn getanzt wird, sie singen wenn gesungen wird, sie singen wenn Instrumente gespielt werden, sie singen zum Tanz; wenn Instrumente gespielt werden tanzen sie, wenn Instrumente gespielt werden singen sie, wenn Instrumente gespielt werden spielen sie Instrumente, wenn Instrumente gespielt werden spielen sie zum Tanz auf; zum Tanz tanzen sie, zum Tanz singen sie, zum Tanz spielen sie Instru­mente, wenn es Tanz gibt kommen sie zum Tanz; sie spielen Brettspiele mit acht [mal acht] oder zehn [mal zehn] Feldern, imaginäre Spiele, sie spielen Einkreisen, Spiele, bei denen man etwas von einem Haufen nehmen muss ohne dass der Rest sich bewegt, Würfelspiele, sie spielen Stockschleudern, Halmeziehen, sie spielen Ballspiele, sie spielen auf der Blattflöte, sie spielen mit einem [Spielzeug-]Pflug, sie vergnügen sich mit Purzelbaumschlagen, sie spielen mit einer [Spielzeug-] Windmühle, sie spielen aus Blättern gefertigte Spiele, sie spielen mit [Spiel-   zeug-]Wagen, mit [Spielzeug-]Bogen, sie vergnügen sich mit Raten, was mit dem Finger auf den Rücken geschrieben wird, sie vergnügen sich mit Gedankenlesen, und andere Leute nachäffen; sie üben sich im Elefantenumgang, im Umgang mit Pferden, im Umgang mit Wagen, im Umgang mit dem Bogen, im Umgang mit dem Schwert; sie rennen vor Elefanten, vor Pferden, vor Wagen; sie rennen vor­wärtsstürmend; sie pfeifen auf den Fingern, sie schnippen mit den Fingern, sie machen Fäuste, sie kämpfen mit den Fäusten; sie breiten ihre Roben aus wie zu einer Bühne und sagen zu einem Tanzmädchen: ›Los Schwester, tanz!‹; sie applaudieren und haben vielerlei [solch] schlechten Verhaltens? Das ist nicht erfreulich für die, die [noch] nicht [an der Lehre] erfreut sind, noch vermehrt es die Zahl derer, die erfreut sind.“

Nachdem dann der Erhabene die Mönche auf verschiedene Weise getadelt hatte, und er eine dafür geeignete und angemessene Lehrrede gehalten hatte, sprach er zu den Mönchen Sāriputta und Moggallāna[53]: „Ihr [beiden], Sāriputta[54] und Moggallāna, geht nach Kīṭāgiri. Und wenn ihr dort seid, dann führt ihr ein Verbannungsverfahren[55] gegen die Mönche durch, die den Mönchen Assaji und Punabbasu nachfolgen. Das sind die, die mit euch die Zelle teilten[56].“

„Wie, o Herr, sollen wir gegen die Mönche, die den Mönchen Assaji und Punabbasu nachfolgen, in Kīṭāgiri ein Verbannungsverfahren durchführen? Diese Mönche sind cholerisch und grob.“[57] – „Wenn das so ist, dann, Sāriputta und Moggallāna, geht und nehmt viele Mönche mit euch.“ – „So sei es, o Herr.“ antworteten Sāriputta und Moggallāna dem Erhabenen.

„Und so, ihr Mönche, soll es gemacht werden: Zuerst sollen die Mönche von Assaji und Punabbasu beschuldigt werden, nachdem sie beschuldigt wurden, sollen sie erinnert werden, nachdem sie erinnert wurden, sollen sie ihr Vergehen gestehen und nachdem sie ihr Vergehen gestanden haben, soll ein erfahrener und fähiger Mönch dem Orden ankündigen:

24. ‘Höre mich, hoher Orden! Die Mönche, die den Mönchen Assaji und Punabbasu nachfolgen, sind Familienverderber und haben ein übles Benehmen. Ihr übles Benehmen ist zu sehen und [davon ist] zu hören. Durch sie verdorbene Familien sind ebenso zu sehen[58] und [davon ist] zu hören[59]. Wenn es dem Orden recht ist, möge der Orden gegen die Mönche, die den Mönchen Assaji und Punabbasu nachfolgen, ein Verbannungsverfahren durchführen, sodass sie nicht [mehr] in Kīṭāgiri bleiben.’ Das ist die Ankündigung.

‘Höre mich, hoher Orden! Die Mönche, die den Mönchen Assaji und Punabbasu nachfolgen, sind Familienverderber und haben ein übles Benehmen. Ihr übles Benehmen ist zu sehen und [davon ist] zu hören. Durch sie verdorbene Familien sind ebenso zu sehen und [davon ist] zu hören. Der Orden führt gegen die Mönche, die den Mönchen Assaji und Punabbasu nachfolgen, ein Ver­bannungsverfahren durch, sodass die Mönche, die den Mönchen Assaji und Punabbasu nachfolgen, nicht [mehr] in Kīṭāgiri bleiben. Wenn die Ehrwürdigen dulden, dass der Orden gegen die Mönche, die den Mönchen Assaji und Punabbasu nachfolgen, ein Verbannungsverfahren durchführt, sodass die Mönche, die den Mönchen Assaji und Punabbasu nachfolgen, nicht [mehr] in Kīṭāgiri bleiben, dann schweigt. Wer es nicht duldet, der spreche.’

‘Zum zweiten Mal in dieser Angelegenheit: Höre mich, hoher Orden! Die Mönche, die den Mönchen Assaji und Punabbasu nachfolgen, sind Familienver­derber und haben ein übles Benehmen. Ihr übles Benehmen ist zu sehen und [davon ist] zu hören. Durch sie verdorbene Familien sind ebenso zu sehen und [davon ist] zu hören. Der Orden führt gegen die Mönche, die den Mönchen Assaji und Punabbasu nachfolgen, ein Verbannungsverfahren durch, sodass die Mönche, die den Mönchen Assaji und Punabbasu nachfolgen, nicht [mehr] in Kīṭāgiri bleiben. Wenn die Ehrwürdigen dulden, dass der Orden gegen die Mönche, die den Mönchen Assaji und Punabbasu nachfolgen, ein Verbannungsverfahren durchführt, sodass die Mönche, die den Mönchen Assaji und Punabbasu nach­folgen, nicht [mehr] in Kīṭāgiri bleiben, dann schweigt. Wer es nicht duldet, der spreche.’

‘Zum dritten Mal in dieser Angelegenheit: Höre mich, hoher Orden! Die Mönche, die den Mönchen Assaji und Punabbasu nachfolgen, sind Familienver­derber und haben ein übles Benehmen. Ihr übles Benehmen ist zu sehen und [davon ist] zu hören. Durch sie verdorbene Familien sind ebenso zu sehen und [davon ist] zu hören. Der Orden führt gegen die Mönche, die den Mönchen Assaji und Punabbasu nachfolgen, ein Verbannungsverfahren durch, sodass die Mönche, die den Mönchen Assaji und Punabbasu nachfolgen, nicht [mehr] in Kīṭāgiri bleiben. Wenn die Ehrwürdigen dulden, dass der Orden gegen die Mönche, die den Mönchen Assaji und Punabbasu nachfolgen, ein Verbannungsverfahren durchführt, sodass die Mönche, die den Mönchen Assaji und Punabbasu nach­folgen, nicht [mehr] in Kīṭāgiri bleiben, dann schweigt. Wer es nicht duldet, der spreche.’

‘Durch den Orden wurde gegen die Mönche, die den Mönchen Assaji und Punabbasu nachfolgen, ein Verbannungsverfahren durchgeführt, sodass die Mön­che, die den Mönchen Assaji und Punabbasu nachfolgen, nicht [mehr] in Kīṭāgiri bleiben. Der Orden duldet es, daher das Schweigen, so nehme ich es an.’“

 

Zwölf nicht vorschriftsgemäß

25. „Ihr Mönche, wenn das Verbannungsverfahren diese drei Eigenschaften hat, dann ist es nicht vorschriftsgemäß durchgeführt, nicht der Satzung entsprechend und schwer beizulegen: Wenn es in Abwesenheit durchgeführt wurde; wenn nicht hinterfragt wurde; wenn es ohne Verständnis durchgeführt wurde. Wenn, ihr Mön­che, das Verbannungsverfahren mit diesen drei Eigenschaften versehen ist, dann ist es nicht vorschriftsgemäß durchgeführt, nicht der Satzung entsprechend und schwer beizulegen.“

„Des weiteren, ihr Mönche, wenn das Verbannungsverfahren diese drei Eigenschaften hat, dann ist es nicht vorschriftsgemäß durchgeführt, nicht der Sat­zung entsprechend und schwer beizulegen: Wenn es durchgeführt wurde obwohl kein Vergehen begangen wurde; wenn es durchgeführt wurde für ein Vergehen, für das kein [bloßes] Geständnis erforderlich ist; wenn es durchgeführt wurde für ein Vergehen, das bereits gestanden wurde. Wenn, ihr Mönche, das Verbannungs­verfahren mit diesen drei Eigenschaften versehen ist, dann ist es nicht vorschrifts­gemäß durchgeführt, nicht der Satzung entsprechend und schwer beizulegen.“

„Des weiteren, ihr Mönche, wenn das Verbannungsverfahren diese drei Eigenschaften hat, dann ist es nicht vorschriftsgemäß durchgeführt, nicht der Sat­zung entsprechend und schwer beizulegen: Wenn es durchgeführt wurde, ohne dass [der Betreffende] ermahnt wurde; wenn es durchgeführt wurde, ohne dass es [dem Betreffenden] bewusst gemacht wurde; wenn es durchgeführt wurde, ohne dass [der Betreffende] eines Vergehens bezichtigt wurde. Wenn, ihr Mönche, das Verbannungsverfahren mit diesen drei Eigenschaften versehen ist, dann ist es nicht vorschriftsgemäß durchgeführt, nicht der Satzung entsprechend und schwer beizulegen.“

„Des weiteren, ihr Mönche, wenn das Verbannungsverfahren diese drei Eigenschaften hat, dann ist es nicht vorschriftsgemäß durchgeführt, nicht der Sat­zung entsprechend und schwer beizulegen: Wenn es in Abwesenheit durchgeführt wurde; wenn es nicht den Vorschriften entsprechend durchgeführt wurde; wenn es in einer [unvollständigen] Gruppe durchgeführt wurde. Wenn, ihr Mönche, das Verbannungsverfahren mit diesen drei Eigenschaften versehen ist, dann ist es nicht vorschriftsgemäß durchgeführt, nicht der Satzung entsprechend und schwer beizulegen.“

„Des weiteren, ihr Mönche, wenn das Verbannungsverfahren diese drei Eigenschaften hat, dann ist es nicht vorschriftsgemäß durchgeführt, nicht der Sat­zung entsprechend und schwer beizulegen: Wenn nicht hinterfragt wurde; wenn es nicht den Vorschriften entsprechend durchgeführt wurde; wenn es in einer [unvollständigen] Gruppe durchgeführt wurde. Wenn, ihr Mönche, das Verban­nungsverfahren mit diesen drei Eigenschaften versehen ist, dann ist es nicht vor­schriftsgemäß durchgeführt, nicht der Satzung entsprechend und schwer beizu­legen.“

„Des weiteren, ihr Mönche, wenn das Verbannungsverfahren diese drei Eigenschaften hat, dann ist es nicht vorschriftsgemäß durchgeführt, nicht der Sat­zung entsprechend und schwer beizulegen: Wenn es ohne Verständnis durch­geführt wurde; wenn es nicht den Vorschriften entsprechend durchgeführt wurde; wenn es in einer [unvollständigen] Gruppe durchgeführt wurde. Wenn, ihr Mön­che, das Verbannungsverfahren mit diesen drei Eigenschaften versehen ist, dann ist es nicht vorschriftsgemäß durchgeführt, nicht der Satzung entsprechend und schwer beizulegen.“

„Des weiteren, ihr Mönche, wenn das Verbannungsverfahren diese drei Eigenschaften hat, dann ist es nicht vorschriftsgemäß durchgeführt, nicht der Sat­zung entsprechend und schwer beizulegen: Wenn es durchgeführt wurde obwohl kein Vergehen begangen wurde; wenn es nicht den Vorschriften entsprechend durchgeführt wurde; wenn es in einer [unvollständigen] Gruppe durchgeführt wurde. Wenn, ihr Mönche, das Verbannungsverfahren mit diesen drei Eigenschaf­ten versehen ist, dann ist es nicht vorschriftsgemäß durchgeführt, nicht der Satzung entsprechend und schwer beizulegen.“

„Des weiteren, ihr Mönche, wenn das Verbannungsverfahren diese drei Eigenschaften hat, dann ist es nicht vorschriftsgemäß durchgeführt, nicht der Sat­zung entsprechend und schwer beizulegen: Wenn es durchgeführt wurde für ein Vergehen, für das kein [bloßes] Geständnis erforderlich ist; wenn es nicht den Vorschriften entsprechend durchgeführt wurde; wenn es in einer [unvollstän­digen] Gruppe durchgeführt wurde. Wenn, ihr Mönche, das Verbannungsver­fahren mit diesen drei Eigenschaften versehen ist, dann ist es nicht vorschrifts­gemäß durchgeführt, nicht der Satzung entsprechend und schwer beizulegen.“

„Des weiteren, ihr Mönche, wenn das Verbannungsverfahren diese drei Eigenschaften hat, dann ist es nicht vorschriftsgemäß durchgeführt, nicht der Sat­zung entsprechend und schwer beizulegen: Wenn es durchgeführt wurde für ein Vergehen, das bereits gestanden wurde; wenn es nicht den Vorschriften entspre­chend durchgeführt wurde; wenn es in einer [unvollständigen] Gruppe durch­geführt wurde. Wenn, ihr Mönche, das Verbannungsverfahren mit diesen drei Eigenschaften versehen ist, dann ist es nicht vorschriftsgemäß durchgeführt, nicht der Satzung entsprechend und schwer beizulegen.“

„Des weiteren, ihr Mönche, wenn das Verbannungsverfahren diese drei Eigenschaften hat, dann ist es nicht vorschriftsgemäß durchgeführt, nicht der Sat­zung entsprechend und schwer beizulegen: Wenn es durchgeführt wurde, ohne dass [der Betreffende] ermahnt wurde; wenn es nicht den Vorschriften entspre­chend durchgeführt wurde; wenn es in einer [unvollständigen] Gruppe durch­geführt wurde. Wenn, ihr Mönche, das Verbannungsverfahren mit diesen drei Eigenschaften versehen ist, dann ist es nicht vorschriftsgemäß durchgeführt, nicht der Satzung entsprechend und schwer beizulegen.“

„Des weiteren, ihr Mönche, wenn das Verbannungsverfahren diese drei Eigenschaften hat, dann ist es nicht vorschriftsgemäß durchgeführt, nicht der Sat­zung entsprechend und schwer beizulegen: Wenn es durchgeführt wurde, ohne dass es [dem Betreffenden] bewusst gemacht wurde; wenn es nicht den Vorschrif­ten entsprechend durchgeführt wurde; wenn es in einer [unvollständigen] Gruppe durchgeführt wurde. Wenn, ihr Mönche, das Verbannungsverfahren mit diesen drei Eigenschaften versehen ist, dann ist es nicht vorschriftsgemäß durchgeführt, nicht der Satzung entsprechend und schwer beizulegen.“

„Des weiteren, ihr Mönche, wenn das Verbannungsverfahren diese drei Eigenschaften hat, dann ist es nicht vorschriftsgemäß durchgeführt, nicht der Sat­zung entsprechend und schwer beizulegen: Wenn es durchgeführt wurde, ohne dass [der Betreffende] eines Vergehens bezichtigt wurde; wenn es nicht den Vor­schriften entsprechend durchgeführt wurde; wenn es in einer [unvollständigen] Gruppe durchgeführt wurde. Wenn, ihr Mönche, das Verbannungsverfahren mit diesen drei Eigenschaften versehen ist, dann ist es nicht vorschriftsgemäß durch­geführt, nicht der Satzung entsprechend und schwer beizulegen.“

Zwölf Fälle von nicht vorschriftsgemäß sind beendet.

 

Zwölf vorschriftsgemäß

26. „Ihr Mönche, wenn das Verbannungsverfahren diese drei Eigenschaften hat, dann ist es vorschriftsgemäß durchgeführt, der Satzung entsprechend und leicht beizulegen: Wenn es in Anwesenheit durchgeführt wurde; wenn hinterfragt wurde; wenn es mit Verständnis durchgeführt wurde. Wenn, ihr Mönche, das Ver­bannungsverfahren mit diesen drei Eigenschaften versehen ist, dann ist es vor­schriftsgemäß durchgeführt, der Satzung entsprechend und leicht beizulegen.“

„Des weiteren, ihr Mönche, wenn das Verbannungsverfahren diese drei Eigenschaften hat, dann ist es vorschriftsgemäß durchgeführt, der Satzung ent­sprechend und leicht beizulegen: Wenn es durchgeführt wurde wenn ein Vergehen begangen wurde; wenn es durchgeführt wurde für ein Vergehen, für das ein [bloßes] Geständnis ausreichend ist; wenn es durchgeführt wurde für ein Ver­gehen, das [noch] nicht gestanden wurde. Wenn, ihr Mönche, das Verbannungs­verfahren mit diesen drei Eigenschaften versehen ist, dann ist es vorschriftsgemäß durchgeführt, der Satzung entsprechend und leicht beizulegen.“

„Des weiteren, ihr Mönche, wenn das Verbannungsverfahren diese drei Eigenschaften hat, dann ist es vorschriftsgemäß durchgeführt, der Satzung ent­sprechend und leicht beizulegen: Wenn es durchgeführt wurde, und [der Betref­fende] ermahnt wurde; wenn es durchgeführt wurde, und es [dem Betreffenden] bewusst gemacht wurde; wenn es durchgeführt wurde, und [der Betreffende] eines Vergehens bezichtigt wurde. Wenn, ihr Mönche, das Verbannungsverfahren mit diesen drei Eigenschaften versehen ist, dann ist es vorschriftsgemäß durchgeführt, der Satzung entsprechend und leicht beizulegen.“

„Des weiteren, ihr Mönche, wenn das Verbannungsverfahren diese drei Eigenschaften hat, dann ist es vorschriftsgemäß durchgeführt, der Satzung ent­sprechend und leicht beizulegen: Wenn es in Anwesenheit durchgeführt wurde; wenn es den Vorschriften entsprechend durchgeführt wurde; wenn es in einer [vollständigen] Gruppe durchgeführt wurde. Wenn, ihr Mönche, das Verban­nungsverfahren mit diesen drei Eigenschaften versehen ist, dann ist es vorschrifts­gemäß durchgeführt, der Satzung entsprechend und leicht beizulegen.“

„Des weiteren, ihr Mönche, wenn das Verbannungsverfahren diese drei Eigenschaften hat, dann ist es vorschriftsgemäß durchgeführt, der Satzung ent­sprechend und leicht beizulegen: Wenn hinterfragt wurde; wenn es den Vorschrif­ten entsprechend durchgeführt wurde; wenn es in einer [vollständigen] Gruppe durchgeführt wurde. Wenn, ihr Mönche, das Verbannungsverfahren mit diesen drei Eigenschaften versehen ist, dann ist es vorschriftsgemäß durchgeführt, der Satzung entsprechend und leicht beizulegen.“

„Des weiteren, ihr Mönche, wenn das Verbannungsverfahren diese drei Eigenschaften hat, dann ist es vorschriftsgemäß durchgeführt, der Satzung ent­sprechend und leicht beizulegen: Wenn es mit Verständnis durchgeführt wurde; wenn es den Vorschriften entsprechend durchgeführt wurde; wenn es in einer [vollständigen] Gruppe durchgeführt wurde. Wenn, ihr Mönche, das Verban­nungsverfahren mit diesen drei Eigenschaften versehen ist, dann ist es vorschrifts­gemäß durchgeführt, der Satzung entsprechend und leicht beizulegen.“

„Des weiteren, ihr Mönche, wenn das Verbannungsverfahren diese drei Eigenschaften hat, dann ist es vorschriftsgemäß durchgeführt, der Satzung ent­sprechend und leicht beizulegen: Wenn es durchgeführt wurde wenn ein Vergehen begangen wurde; wenn es den Vorschriften entsprechend durchgeführt wurde; wenn es in einer [vollständigen] Gruppe durchgeführt wurde. Wenn, ihr Mönche, das Verbannungsverfahren mit diesen drei Eigenschaften versehen ist, dann ist es vorschriftsgemäß durchgeführt, der Satzung entsprechend und leicht beizulegen.“

„Des weiteren, ihr Mönche, wenn das Verbannungsverfahren diese drei Eigenschaften hat, dann ist es vorschriftsgemäß durchgeführt, der Satzung ent­sprechend und leicht beizulegen: Wenn es durchgeführt wurde für ein Vergehen, für das ein [bloßes] Geständnis ausreichend ist; wenn es den Vorschriften entspre­chend durchgeführt wurde; wenn es in einer [vollständigen] Gruppe durchgeführt wurde. Wenn, ihr Mönche, das Verbannungsverfahren mit diesen drei Eigenschaf­ten versehen ist, dann ist es vorschriftsgemäß durchgeführt, der Satzung entspre­chend und leicht beizulegen.“

„Des weiteren, ihr Mönche, wenn das Verbannungsverfahren diese drei Eigenschaften hat, dann ist es vorschriftsgemäß durchgeführt, der Satzung ent­sprechend und leicht beizulegen: Wenn es durchgeführt wurde für ein Vergehen, das [noch] nicht gestanden wurde; wenn es den Vorschriften entsprechend durch­geführt wurde; wenn es in einer [vollständigen] Gruppe durchgeführt wurde. Wenn, ihr Mönche, das Verbannungsverfahren mit diesen drei Eigenschaften ver­sehen ist, dann ist es vorschriftsgemäß durchgeführt, der Satzung entsprechend und leicht beizulegen.“

„Des weiteren, ihr Mönche, wenn das Verbannungsverfahren diese drei Eigenschaften hat, dann ist es vorschriftsgemäß durchgeführt, der Satzung ent­sprechend und leicht beizulegen: Wenn es durchgeführt wurde, und [der Betref­fende] ermahnt wurde; wenn es den Vorschriften entsprechend durchgeführt wurde; wenn es in einer [vollständigen] Gruppe durchgeführt wurde. Wenn, ihr Mönche, das Verbannungsverfahren mit diesen drei Eigenschaften versehen ist, dann ist es vorschriftsgemäß durchgeführt, der Satzung entsprechend und leicht beizulegen.“

„Des weiteren, ihr Mönche, wenn das Verbannungsverfahren diese drei Eigenschaften hat, dann ist es vorschriftsgemäß durchgeführt, der Satzung ent­sprechend und leicht beizulegen: Wenn es durchgeführt wurde, und es [dem Betreffenden] bewusst gemacht wurde; wenn es den Vorschriften entsprechend durchgeführt wurde; wenn es in einer [vollständigen] Gruppe durchgeführt wurde. Wenn, ihr Mönche, das Verbannungsverfahren mit diesen drei Eigenschaften versehen ist, dann ist es vorschriftsgemäß durchgeführt, der Satzung entsprechend und leicht beizulegen.“

„Des weiteren, ihr Mönche, wenn das Verbannungsverfahren diese drei Eigenschaften hat, dann ist es vorschriftsgemäß durchgeführt, der Satzung ent­sprechend und leicht beizulegen: Wenn es durchgeführt wurde, und [der Betref­fende] eines Vergehens bezichtigt wurde; wenn es den Vorschriften entsprechend durchgeführt wurde; wenn es in einer [vollständigen] Gruppe durchgeführt wurde. Wenn, ihr Mönche, das Verbannungsverfahren mit diesen drei Eigenschaften versehen ist, dann ist es vorschriftsgemäß durchgeführt, der Satzung entsprechend und leicht beizulegen.“

Zwölf Fälle von vorschriftsgemäß sind beendet.

 

In vierzehn Fällen sofern gewünscht

27. „Ihr Mönche, wenn ein Mönch mit diesen drei Eigenschaften versehen ist, dann mag der Orden, sofern er es wünscht, ein Verbannungsverfahren durch­füh­ren: Wenn er ein Auseinandersetzungsverursacher ist, ein Streitverursacher, ein Disput- und Debattenverursacher und Ordensverfahreneinleiter; wenn er töricht ist, unfähig, voller Vergehen und diese nicht los wird; wenn er mit Hausleuten zusammen lebt und/oder unangemessenen Umgang mit Hausleuten pflegt. Wenn also, ihr Mönche, ein Mönch mit diesen drei Eigenschaften versehen ist, dann mag der Orden, sofern er es wünscht, ein Verbannungsverfahren durchführen.“

„Des weiteren, ihr Mönche, wenn ein Mönch mit diesen drei Eigenschaften versehen ist, dann mag der Orden, sofern er es wünscht, ein Verbannungsverfahren durchführen: Wenn er [hinsichtlich] der höheren Sittlichkeit, Sittlichkeit verloren hat; wenn er [hinsichtlich] guten Benehmens, [gutes] Benehmen verloren hat; wenn er [hinsichtlich] korrekter Ansicht, rechte Ansicht verloren hat. Wenn also, ihr Mönche, ein Mönch mit diesen drei Eigenschaften versehen ist, dann mag der Orden, sofern er es wünscht, ein Verbannungsverfahren durchführen.“

„Des weiteren, ihr Mönche, wenn ein Mönch mit diesen drei Eigenschaften versehen ist, dann mag der Orden, sofern er es wünscht, ein Verbannungsverfahren durchführen: Wenn er vom Buddha verächtlich spricht, von der Lehre verächtlich spricht, vom Orden verächtlich spricht[60]. Wenn also, ihr Mönche, ein Mönch mit diesen drei Eigenschaften versehen ist, dann mag der Orden, sofern er es wünscht, ein Verbannungsverfahren durchführen.“

„Des weiteren, ihr Mönche, wenn ein Mönch mit diesen drei Eigenschaften versehen ist, dann mag der Orden, sofern er es wünscht, ein Verbannungsverfahren durchführen: Wenn er mit dem Körper Spaß macht, wenn er mit der Stimme Spaß macht, wenn er mit dem Körper und der Stimme Spaß macht[61]. Wenn also, ihr Mönche, ein Mönch mit diesen drei Eigenschaften versehen ist, dann mag der Orden, sofern er es wünscht, ein Verbannungsverfahren durchführen.“

„Des weiteren, ihr Mönche, wenn ein Mönch mit diesen drei Eigenschaften versehen ist, dann mag der Orden, sofern er es wünscht, ein Verbannungsverfahren durchführen: Wenn er in seinen Handlungen schlechte Umgangsformen hat, wenn er sprachlich schlechte Umgangsformen hat, wenn er tätlich als auch sprachlich schlechte Umgangsformen hat. Wenn also, ihr Mönche, ein Mönch mit diesen drei Eigenschaften versehen ist, dann mag der Orden, sofern er es wünscht, ein Verbannungsverfahren durchführen.“

„Des weiteren, ihr Mönche, wenn ein Mönch mit diesen drei Eigenschaften versehen ist, dann mag der Orden, sofern er es wünscht, ein Verbannungsverfahren durchführen: Wenn er körperlich verletzend ist, wenn er verbal verletzend ist, wenn er körperlich als auch verbal verletzend ist. Wenn also, ihr Mönche, ein Mönch mit diesen drei Eigenschaften versehen ist, dann mag der Orden, sofern er es wünscht, ein Verbannungsverfahren durchführen.“

„Des weiteren, ihr Mönche, wenn ein Mönch mit diesen drei Eigenschaften versehen ist, dann mag der Orden, sofern er es wünscht, ein Verbannungsverfahren durchführen: Wenn er mit dem Körper einen üblen Lebensunterhalt[62] pflegt, wenn er mit der Sprache einen üblen Lebensunterhalt pflegt[63], wenn er sowohl körper­lich als auch sprachlich einen üblen Lebensunterhalt pflegt. Wenn also, ihr Mön­che, ein Mönch mit diesen drei Eigenschaften versehen ist, dann mag der Orden, sofern er es wünscht, ein Verbannungsverfahren durchführen.“

„Ihr Mönche, gegen dreierlei Mönche mag der Orden, sofern er es wünscht, ein Verbannungsverfahren durchführen: gegen einen, der ein Auseinanderset­zungsverursacher ist, der ein Streitverursacher ist, der ein Disput- und Debatten­verursacher ist und der ein Ordensverfahreneinleiter ist; gegen einen, der töricht ist, unfähig, der voller Vergehen ist und diese nicht los wird; gegen einen, der mit Hausleuten zusammen lebt und/oder unangemessenen Umgang mit Hausleuten pflegt. Ihr Mönche, gegen diese dreierlei Mönche mag der Orden, sofern er es wünscht, ein Verbannungsverfahren durchführen.“

„Ihr Mönche, gegen dreierlei weitere Mönche mag der Orden, sofern er es wünscht, ein Verbannungsverfahren durchführen: Gegen einen, der [hinsichtlich] der höheren Sittlichkeit, Sittlichkeit verloren hat; der [hinsichtlich] guten Beneh­mens, [gutes] Benehmen verloren hat; der [hinsichtlich] korrekter Ansicht, rechte Ansicht verloren hat. Ihr Mönche, gegen diese dreierlei Mönche mag der Orden, sofern er es wünscht, ein Verbannungsverfahren durchführen.“

„Ihr Mönche, gegen dreierlei weitere Mönche mag der Orden, sofern er es wünscht, ein Verbannungsverfahren durchführen: Gegen einen, der vom Buddha verächtlich spricht, der von der Lehre verächtlich spricht, der vom Orden verächt­lich spricht. Ihr Mönche, gegen diese dreierlei Mönche mag der Orden, sofern er es wünscht, ein Verbannungsverfahren durchführen.“

„Ihr Mönche, gegen dreierlei weitere Mönche mag der Orden, sofern er es wünscht, ein Verbannungsverfahren durchführen: Wenn einer mit dem Körper Spaß macht, wenn einer mittels Sprache Spaß macht, wenn einer mit Körper und Sprache Spaß macht. Ihr Mönche, gegen diese dreierlei Mönche mag der Orden, sofern er es wünscht, ein Verbannungsverfahren durchführen.“

„Ihr Mönche, gegen dreierlei weitere Mönche mag der Orden, sofern er es wünscht, ein Verbannungsverfahren durchführen: Wenn einer in seinen Handlun­gen schlechte Umgangsformen, wenn einer sprachlich schlechte Umgangsformen hat, wenn einer tätlich als auch sprachlich schlechte Umgangsformen hat. Ihr Mönche, gegen diese dreierlei Mönche mag der Orden, sofern er es wünscht, ein Verbannungsverfahren durchführen.“

„Ihr Mönche, gegen dreierlei weitere Mönche mag der Orden, sofern er es wünscht, ein Verbannungsverfahren durchführen: Wenn einer körperlich verlet­zend ist, wenn einer verbal verletzend ist, wenn einer körperlich als auch verbal verletzend ist. Ihr Mönche, gegen diese dreierlei Mönche mag der Orden, sofern er es wünscht, ein Verbannungsverfahren durchführen.“

„Ihr Mönche, gegen dreierlei weitere Mönche mag der Orden, sofern er es wünscht, ein Verbannungsverfahren durchführen: Wenn einer mit dem Körper einen üblen Lebensunterhalt pflegt, wenn einer mit der Sprache einen üblen Lebensunterhalt pflegt, wenn einer sowohl körperlich als auch sprachlich einen üblen Lebensunterhalt pflegt. Ihr Mönche, gegen diese dreierlei Mönche mag der Orden, sofern er es wünscht, ein Verbannungsverfahren durchführen.“

Die vierzehn Fälle mit ‘sofern gewünscht’ sind beendet.

 

Achtzehn Pflichten

28. „Ihr Mönche, Mönche, gegen die ein Verbannungsverfahren durchgeführt wurde, sollen sich korrekt benehmen. Das ist korrektes Benehmen: sie sollen nicht hochordinieren, keine Anleitung geben, kein Novize soll ihnen aufwar­ten, die Erlaubnis, Nonnen zu unterweisen, soll ihnen nicht gewährt werden, und auch wenn sie ihnen gewährt wäre, sollen sie keine Nonnen unterweisen. Sie sollen nicht dasselbe Vergehen begehen, wegen dem gegen sie das Verbannungsver­fahren durchgeführt wurde, oder ein anderes, ähnliches oder gar schwerwiegen­deres Vergehen; sie sollen keine Fehler suchen in diesem Verfahren, oder bei denen, die das Verfahren durchführten. Sie sollen anderen Mönchen nicht Upo­satha ungültig machen, nicht Pavāraṇā ungültig machen, nicht Anweisungen geben, nicht Führungsgewalt ausüben, nicht um Genehmigungen bitten, nicht beschuldigen, nicht [andere] erinnern, nicht mit [anderen] Mönchen streiten.“

Die Pflichten nach einem Verbannungsverfahren sind beendet.

29. Als nun eine Gruppe von Mönchen mit Sāriputta und Moggallāna an der Spitze nach Kīṭāgiri gegangen waren, führten sie gegen die Mönche, die den Mönchen Assaji und Punabbasu nachfolgten, in Kīṭāgiri das Verbannungsverfahren durch, auf dass die Mönche, die den Mönchen Assaji und Punabbasu nachfolgten, nicht mehr in Kīṭāgiri bleiben sollen. Als durch den Orden das Verbannungsverfahren durchgeführt wurde, da verhielten sich jene nicht korrekt, mäßigten sich nicht und benahmen sich auch nicht so, um [davon] frei zu kommen; sie baten die [korrek­ten] Mönche nicht um Vergebung, beschimpften und schmähten diese; gingen üble Wege der Aufgeregtheit, des Hassens, der Verblendung und der Angst; sie gingen fort oder verließen [sogar] den Orden. Die Mönche, die gemäßigt waren, wurden ärgerlich, unruhig und regten sich auf: „Wie können bloß diese Mönche, die den Mönchen Assaji und Punabbasu folgen, und gegen die durch den Orden ein Verbannungsverfahren durchgeführt wurde, sich nicht korrekt verhalten, sich nicht mäßigen und sich auch nicht so benehmen, um [davon] frei zu kommen? Sie bitten die [korrekten] Mönche nicht um Vergebung, beschimpften und schmähten diese; gingen üble Wege der Aufgeregtheit, des Hassens, der Verblendung und der Angst; sie gehen fort oder verlassen [gar] den Orden.“ Dann berichteten diese Mönche diesen Sachverhalt dem Erhabenen.

Nachdem der Erhabene aus diesem Anlass und in diesem Zusammenhang den Mönchsorden veranlasst hatte, sich zu versammeln, fragte er die Mönche: „Ist es wahr, ihr Mönche, dass Mönche, die den Mönchen Assaji und Punabbasu fol­gen, und gegen die durch den Orden ein Verbannungsverfahren durchgeführt wurde, sich nicht korrekt verhalten, sich nicht mäßigen und sich auch nicht so benehmen, um [davon] frei zu kommen? Dass sie die [korrekten] Mönche nicht um Vergebung bitten, sie beschimpfen und schmähen; üble Wege der Aufgeregt­heit gehen, des Hassens, der Verblendung und der Angst; dass sie fortgehen oder [gar] den Orden verlassen?“ – „Das ist wahr, Erhabener.“ Da tadelte der Erhabene die Mönche heftig: „Das ist unpassend, ihr Mönche, für diese Törichten, unge­eignet, nicht angemessen, nicht asketenwürdig, unerlaubt und nicht zu tun. Ihr Mönche, wie können bloß diese törichten Menschen diese Mönche, die den Mön­chen Assaji und Punabbasu folgen, und gegen die durch den Orden ein Verban­nungsverfahren durchgeführt wurde, sich nicht korrekt verhalten, sich nicht mäßigen und sich auch nicht so benehmen, um [davon] frei zu kommen? Dass sie die [korrekten] Mönche nicht um Vergebung bitten, sie beschimpfen und schmä­hen; üble Wege der Aufgeregtheit gehen, des Hassens, der Verblendung und der Angst; dass sie fortgehen oder [gar] den Orden verlassen? Das ist nicht erfreulich für die, die [noch] nicht [an der Lehre] erfreut sind, noch vermehrt es die Zahl derer, die erfreut sind.“

Nachdem dann der Erhabene die Mönche auf verschiedene Weise getadelt hatte und er eine geeignete und angemessene Lehrrede gehalten hatte, sprach er zu den Mönchen: „Dann, ihr Mönche, soll der Orden das Verbannungsverfahren [nicht[64]] aufheben.“

 

In achtzehn Fällen das Verfahren nicht aufheben

30. „Ihr Mönche, wenn ein Mönch mit diesen fünf Eigenschaften versehen ist, dann soll das Verbannungsverfahren nicht aufgehoben werden: Er hat hochordi­niert, er hat Anleitung gegeben, Novizen haben ihm aufgewartet, ihm wurde erlaubt, Nonnen zu unterweisen und er hat Nonnen unterwiesen. Wenn also nun, ihr Mönche, ein Mönch mit diesen fünf Eigenschaften versehen ist, dann soll das Verbannungsverfahren nicht aufgehoben werden.

Des weiteren, ihr Mönche, wenn ein Mönch mit diesen fünf Eigenschaften versehen ist, dann soll das Verbannungsverfahren nicht aufgehoben werden: Er hat dasselbe Vergehen [nochmals] begangen, wegen dem gegen ihn das Verban­nungsverfahren durchgeführt wurde, oder ein anderes, ähnliches oder gar schwer­wiegenderes Vergehen; er hat Fehler gesucht in diesem Verfahren, oder bei denen, die das Verfahren durchführten. Wenn also nun, ihr Mönche, ein Mönch mit diesen fünf Eigenschaften versehen ist, dann soll das Verbannungsverfahren nicht aufgehoben werden.

Des weiteren, ihr Mönche, wenn ein Mönch mit diesen acht Eigenschaften versehen ist, dann soll das Verbannungsverfahren nicht aufgehoben werden: Er hat anderen Mönchen Uposatha ungültig gemacht, hat Pavāraṇā ungültig gemacht, hat Anweisungen gegeben, hat Führungsgewalt ausgeübt, hat um Genehmigungen gebeten, hat [andere] beschuldigt, hat [andere] erinnert und hat mit [anderen] Mönchen gestritten.“ Wenn also nun, ihr Mönche, ein Mönch mit diesen acht Eigenschaften versehen ist, dann soll das Verbannungsverfahren nicht aufgehoben werden.“

Achtzehn Fälle der Nichtaufhebung eines Verbannungsverfahrens sind beendet.

 

In achtzehn Fällen das Verfahren aufheben

31. „Ihr Mönche, wenn ein Mönch mit diesen fünf Eigenschaften versehen ist, dann soll das Verbannungsverfahren aufgehoben werden: Er hat nicht hochordi­niert, er hat keine Anleitung gegeben, Novizen haben ihm nicht aufgewartet, ihm wurde nicht erlaubt, Nonnen zu unterweisen und er hat Nonnen nicht unterwiesen. Wenn also nun, ihr Mönche, ein Mönch mit diesen fünf Eigenschaften versehen ist, dann soll das Verbannungsverfahren aufgehoben werden.

Des weiteren, ihr Mönche, wenn ein Mönch mit diesen fünf Eigenschaften versehen ist, dann soll das Verbannungsverfahren aufgehoben werden: Er hat das­selbe Vergehen nicht [nochmals] begangen, wegen dem gegen ihn das Verban­nungsverfahren durchgeführt wurde, oder ein anderes, ähnliches oder gar schwerwiegenderes Vergehen; er hat keine Fehler gesucht in diesem Verfahren, oder bei denen, die das Verfahren durchführten. Wenn also nun, ihr Mönche, ein Mönch mit diesen fünf Eigenschaften versehen ist, dann soll das Verbannungs­verfahren aufgehoben werden.

Des weiteren, ihr Mönche, wenn ein Mönch mit diesen acht Eigenschaften versehen ist, dann soll das Verbannungsverfahren aufgehoben werden: Er hat nicht anderen Mönchen Uposatha ungültig gemacht, hat nicht Pavāraṇā ungültig ge­macht, hat keine Anweisungen gegeben, hat keine Führungsgewalt ausgeübt, hat nicht um Genehmigungen gebeten, hat [andere] nicht beschuldigt, hat [andere] nicht erinnert und hat [auch] nicht mit [anderen] Mönchen gestritten.“ Wenn also nun, ihr Mönche, ein Mönch mit diesen acht Eigenschaften versehen ist, dann soll das Verbannungsverfahren aufgehoben werden.“

Achtzehn Fälle der Aufhebung eines Verbannungsverfahrens sind beendet.

32. „Und so, ihr Mönche, soll es aufgehoben werden: Der Mönch[65], gegen den der Orden das Verbannungsverfahren durchgeführt hatte, soll sich zum versammelten Orden hinbegeben, das Obergewand auf eine Schulter legen, sich zu Füßen der Mönche verbeugen, sich in die Hocke niedersetzen, die Hände (ehrfurchtsvoll) zusammenlegen und dann so sprechen: ‘Gegen mich, ihr Herren, hat der Orden ein Verbannungsverfahren durchgeführt. Ich verhalte mich nun korrekt, mäßigte mich und benehme mich so, um [davon] frei zu kommen. Ich bitte darum, dass das Verbannungsverfahren aufgehoben wird. Zum zweiten Mal bitte ich [darum]. Zum dritten Mal bitte ich [darum].’ Ein erfahrener und fähiger Mönch soll dem Orden ankündigen:

‘Höre mich, hoher Orden! Der Orden hat gegen den Soundso genannten Mönch ein Verbannungsverfahren durchgeführt. Er verhält sich nun korrekt, mäßigte sich, benimmt sich so, dass er [davon] frei kommt und bittet darum, dass das Verbannungsverfahren aufgehoben wird. Wenn es dem Orden recht ist, möge der Orden das Verbannungsverfahren aufheben, das gegen den Soundso genannten Mönch durchgeführt wurde.’ Das ist die Ankündigung.

‘Höre mich, hoher Orden! Der Orden hat gegen den Soundso genannten Mönch ein Verbannungsverfahren durchgeführt. Er verhält sich nun korrekt, mäßigte sich, benimmt sich so, dass er [davon] frei kommt und bittet darum, dass das Verbannungsverfahren aufgehoben wird. Wenn die Ehrwürdigen dulden, dass das Verbannungsverfahren aufgehoben wird, das gegen den Soundso genannten Mönch durchgeführt wurde, dann schweigt. Wer es nicht duldet, der spreche.’

‘Zum zweiten Mal in dieser Angelegenheit: Höre mich, hoher Orden! Der Orden hat gegen den Soundso genannten Mönch ein Verbannungsverfahren durchgeführt. Er verhält sich nun korrekt, mäßigte sich, benimmt sich so, dass er [davon] frei kommt und bittet darum, dass das Verbannungsverfahren aufgehoben wird. Wenn die Ehrwürdigen dulden, dass das Verbannungsverfahren aufgehoben wird, das gegen den Soundso genannten Mönch durchgeführt wurde, dann schweigt. Wer es nicht duldet, der spreche.’

‘Zum dritten Mal in dieser Angelegenheit: Höre mich, hoher Orden! Der Orden hat gegen den Soundso genannten Mönch ein Verbannungsverfahren durchgeführt. Er verhält sich nun korrekt, mäßigte sich, benimmt sich so, dass er [davon] frei kommt und bittet darum, dass das Verbannungsverfahren aufgehoben wird. Wenn die Ehrwürdigen dulden, dass das Verbannungsverfahren aufgehoben wird, das gegen den Soundso genannten Mönch durchgeführt wurde, dann schweigt. Wer es nicht duldet, der spreche.’

‘Durch den Orden wurde das Verbannungsverfahren aufgehoben, das gegen den Soundso genannten Mönch durchgeführt wurde. Der Orden duldet es, daher das Schweigen, so nehme ich es an.’“[66]

Das zweite Kapitel, das vom Unterwerfungsverfahren [handelt], ist beendet.

4. Das Versöhnungsverfahren

33. Damals lebte der ehrwürdige Sudhamma[67] im Fischerwäldchen[68] des Haus­hälters Citta, einem Baumeister[69], der regelmäßig [Almosen-]Speisungen gab[70]. Wann immer der Haushälter Citta wünschte, den Orden oder eine Gruppe oder einen Einzelnen[71] zu speisen, dann tat er das nicht, ohne zuvor den ehrwürdigen Sudhamma um Zustimmung zu fragen, ob er den Orden oder eine Gruppe oder einen Einzelnen speisen soll.

Bei einer Gelegenheit wanderten in Kāsi viele Mönche, die Ordensältere waren, und erreichten nach und nach das Fischerwäldchen. Es waren der ehrwür­dige Sāriputta, der ehrwürdige Mahāmoggallāna, der ehrwürdige Mahākaccāna, der ehrwürdige Mahākoṭṭhika, der ehrwürdige Mahākappina, der ehrwürdige Mahācunda, der ehrwürdige Anuruddha, der ehrwürdige Revata, der ehrwürdige Upāli, der ehrwürdige Ānanda und der ehrwürdige Rāhula.

Dem Haushälter Citta kam zu Ohren, dass diese Mönche, die Ordensältere waren, im Fischerwäldchen angekommen waren. Da nun ging der Haushälter Citta zu diesen Ordensälteren, und bei ihnen angekommen verehrte er sie und setzte sich zur Seite hin. Den seitwärts sitzenden Haushälter Citta veranlasste der ehrwürdige Sāriputta durch eine Lehrrede zu verstehen, aufzufassen, davon motiviert zu sein und sich daran zu erfreuen.

Nachdem der Haushälter Citta die Lehrrede des ehrwürdigen Sāriputta verstanden und aufgefasst hatte, davon motiviert war und sich daran erfreute, sprach er zu den ehrwürdigen Ordensälteren: „Ihr hohen Herren, mögen die Ordensälteren von mir das morgige Essen gemeinsam als [meine] Gäste anneh­men.“ Durch Schweigen nahmen die ehrwürdigen Ordensälteren an.

Nachdem der Haushälter Citta wusste, dass die ehrwürdigen Ordensälteren angenommen hatten, stand er vom Sitz auf, verehrte die Ehrwürdigen, umrundeten sie rechts herum und ging zum ehrwürdigen Sudhamma. Bei ihm angekommen, verehrte er ihn und stellte sich zur Seite hin. Seitwärts stehend sprach der Haus­hälter Citta zum ehrwürdigen Sudhamma: „Hoher Herr, möge Meister Sudhamma bei mir das morgige Essen zusammen mit den Ordensälteren annehmen.“ Da dachte der ehrwürdige Sudhamma bei sich: ‘Früher, wann immer der Haushälter Citta wünschte, den Orden oder eine Gruppe oder einen Einzelnen zu speisen, dann tat er das nicht, ohne mich zuvor um Zustimmung zu fragen, ob er den Orden oder eine Gruppe oder einen Einzelnen speisen soll. Jetzt aber lädt er Ordensältere ein, ohne mich zu fragen. Der Haushälter Citta ist verdorben, hat keine Beziehung mehr zu mir, hat kein Interesse mehr an mir.’ Dann sprach er zum Haushälter Citta: „Genug Haushälter! Ich nehme nicht an.“ Zum zweiten Mal sprach der Haushälter Citta zum ehrwürdigen Sudhamma: „Hoher Herr, möge Meister Sudhamma bei mir das morgige Essen zusammen mit den Ordensälteren annehmen.“ Dieser antwortete dem Haushälter Citta: „Genug Haushälter! Ich nehme nicht an.“ Zum dritten Mal sprach der Haushälter Citta zum ehrwürdigen Sudhamma: „Hoher Herr, möge Meister Sudhamma bei mir das morgige Essen zusammen mit den Ordensälteren annehmen.“ – „Genug Haushälter! Ich nehme nicht an.“ Da dachte sich der Haushälter Citta: ‘Egal ob er annimmt oder nicht: Was kann Meister Sudhamma schon gegen mich tun?’ Nachdem er den ehrwürdigen Sudhamma verehrt und ihn rechts herum umschritten hatte, ging er fort.

34. Als die Nacht vorüber war, bereitete Citta der Haushälter für die Ordens­älteren vorzügliche feste und weiche Speisen zu. Der ehrwürdige Sudhamma dachte [bei sich]: ‘Was, wenn ich mal nachschauen würde, was der Haushälter Citta für die Ordensälteren vorbereitet?’ Und dann am Morgen, nachdem er aufgestanden war, nahm er Roben und Almosenschale und ging zum Anwesen des Haushälters Citta. Dort angekommen setzte er sich auf einen vorbereiteten Sitz. Dann kam der Haushälter Citta zum ehrwürdigen Sudhamma, verehrte ihn und setzte sich ihm zur Seite. Seitwärts sitzend sprach der ehrwürdige Sudhamma zum Haushälter Citta: „Reichlich feste und weiche Speise hast du da vorbereitet, Haushälter. Aber eines nicht, nämlich Sesamröllchen[72].“ – „Wahrlich Herr, da gibt es viele Schätze unter den Buddhaworten. Aber der ehrwürdige Sudhamma hat nur das zu sagen, nämlich ‘Sesamröllchen’. Einstmals, o Herr, da reisten einige Kaufleute von Jambudīpa[73] in den Süden[74], um Handel zu treiben. Von dort brachten sie eine Henne mit. Dann, o Herr, hatte die Henne mit einer Krähe ein Verhältnis und bekam ein Küken. Wenn dieses Küken, o Herr, krähen wollte wie ein Hahn, dann krächzte es wie eine Krähe, und wenn es wie eine Krähe krächzen wollte, machte es ›kikeriki‹. Und genauso, Herr, gibt es viele Schätze unter den Buddhaworten, aber der ehrwürdige Sudhamma hat nur das zu sagen, nämlich ‘Sesamröllchen’.[75]“ – „Du beschimpfst mich, Haushälter, du schmähst mich, Haushälter! Es ist deine Wohnstätte, Haushälter, ich gehe!“ – „O nein, Herr! Ich beschimpfe Meister Sudhamma nicht oder schmähe ihn. Bleib im Fischerwäldchen, Meister Sudham­ma. Angenehm ist es im Ambāṭakahain[76]. Meister Sudhamma, ich werde auch Anstrengungen machen, hinsichtlich Roben, Almosenspeise, Unterkunft und Medizin für den Krankheitsfall[77].“ Ein zweites Mal sprach der ehrwürdige Sudhamma zu Citta dem Haushälter: „Du beschimpfst mich, Haushälter, du schmähst mich, Haushälter! Es ist deine Wohnstätte, Haushälter, ich gehe!“ – [Ein zweites Mal antwortete Citta der Haushälter:] „O nein, Herr! Ich beschimpfe Meister Sudhamma nicht oder schmähe ihn. Bleib im Fischerwäldchen, Meister Sudhamma. Angenehm ist es im Ambāṭakahain. Meister Sudhamma, ich werde auch Anstrengungen machen, hinsichtlich Roben, Almosenspeise, Unterkunft und Medizin für den Krankheitsfall.“ Ein drittes Mal sprach der ehrwürdige Sudham­ma zu Citta dem Haushälter: „Du beschimpfst mich, Haushälter, du schmähst mich, Haushälter! Es ist deine Wohnstätte, Haushälter, ich gehe!“ – [Ein drittes Mal antwortete Citta der Haushälter:] „O nein, Herr! Ich beschimpfe Meister Sudhamma nicht oder schmähe ihn. Bleib im Fischerwäldchen, Meister Sudhamma. Angenehm ist es im Ambāṭakahain. Meister Sudhamma, ich werde auch Anstrengungen machen, hinsichtlich Roben, Almosenspeise, Unterkunft und Medizin für den Krankheitsfall. Wohin, Herr, will denn der Meister Sudhamma gehen?“ – „Nach Sāvatthi gehe ich, Haushälter, um den Erhabenen zu sehen.“ – „Wenn das so ist, Herr, dann berichte dem Erhabenen alles so, wie ich es gesagt habe und was zu mir gesagt wurde. Es würde mich nicht wundern, sollte Meister Sudhamma wieder zum Fischerwäldchen zurückkommen.“

35. Dann räumte der ehrwürdige Sudhamma seine Unterkunft auf, nahm Roben und Almosenschale und brach nach Sāvatthi auf. Nach und nach wandernd erreichte er Sāvatthi und ging im Kloster des Anāthapiṇḍika im Jetahain zum Erha­benen. Dort angekommen verehrte er den Erhabenen und setzte sich zur Seite nieder. Seitwärts sitzend berichtete er dem Erhabenen alles, was er gesagt hatte und was Citta der Haushälter zu ihm gesagt hatte.

Heftig tadelte der Erwachte, der Erhabene: „Das ist unpassend, du törichter Mensch, ungeeignet, nicht angemessen, nicht asketenwürdig, unerlaubt und nicht zu tun. Wie kannst du bloß, du törichter Mensch, den Haushälter Citta, der ein glaubender und vertrauender Spender, ein Gönner und Ordensunterstützer ist, wegen solch einer Geringfügigkeit beschimpfen und verächtlich machen? Du törichter Mensch, das ist nicht erfreulich für die, die [noch] nicht [an der Lehre] erfreut sind, noch vermehrt es die Zahl derer, die erfreut sind.“ Nachdem er eine dafür geeignete und angemessene Lehrrede gehalten hatte, sprach er zu den Mönchen: „Ihr Mönche, lasst den Orden gegen den Mönch Sudhamma ein Ver­söhnungsverfahren[78] durchführen, er soll den Haushälter Citta um Vergebung bitten.[79] Und so, ihr Mönche soll es gemacht werden: Zuerst soll der Mönch Sudhamma beschuldigt werden, nachdem er beschuldigt wurde, soll er dazu gebracht werden, sich zu erinnern, nachdem er dazu gebracht wurde, sich zu erinnern, soll er sein Vergehen gestehen und nachdem er sein Vergehen gestanden hat, soll ein erfahrener und fähiger Mönch dem Orden ankündigen:

36. ‘Höre mich, hoher Orden! Der Mönch Sudhamma hat den Haushälter Citta, der ein glaubender und vertrauender Spender, ein Gönner und Ordensunterstützer ist, wegen einer Geringfügigkeit beschimpft und verächtlich gemacht. Wenn es dem Orden recht ist, möge der Orden gegen den Mönch Sudhamma ein Versöh­nungsverfahren durchführen, dass er den Haushälter Citta um Vergebung bitten soll.’ Das ist die Ankündigung.

‘Höre mich, hoher Orden! Der Mönch Sudhamma hat den Haushälter Citta, der ein glaubender und vertrauender Spender, ein Gönner und Ordensunterstützer ist, wegen einer Geringfügigkeit beschimpft und verächtlich gemacht. Der Orden führt gegen den Mönch Sudhamma ein Versöhnungsverfahren durch, und er soll den Haushälter Citta um Vergebung bitten. Wenn die Ehrwürdigen dulden, dass gegen den Mönch Sudhamma das Versöhnungsverfahren durchgeführt wird, und er den Haushälter Citta um Vergebung bitten soll, dann schweigt. Wer es nicht duldet, der spreche.’

‘Zum zweiten Mal in dieser Angelegenheit: Höre mich, hoher Orden! Der Mönch Sudhamma hat den Haushälter Citta, der ein glaubender und vertrauender Spender, ein Gönner und Ordensunterstützer ist, wegen einer Geringfügigkeit beschimpft und verächtlich gemacht. Der Orden führt gegen den Mönch Sudham­ma ein Versöhnungsverfahren durch, und er soll den Haushälter Citta um Verge­bung bitten. Wenn die Ehrwürdigen dulden, dass gegen den Mönch Sudhamma das Versöhnungsverfahren durchgeführt wird, und er den Haushälter Citta um Vergebung bitten soll, dann schweigt. Wer es nicht duldet, der spreche.’

‘Zum dritten Mal in dieser Angelegenheit: Höre mich, hoher Orden! Der Mönch Sudhamma hat den Haushälter Citta, der ein glaubender und vertrauender Spender, ein Gönner und Ordensunterstützer ist, wegen einer Geringfügigkeit beschimpft und verächtlich gemacht. Der Orden führt gegen den Mönch Sudham­ma ein Versöhnungsverfahren durch, und er soll den Haushälter Citta um Verge­bung bitten. Wenn die Ehrwürdigen dulden, dass gegen den Mönch Sudhamma das Versöhnungsverfahren durchgeführt wird, und er den Haushälter Citta um Vergebung bitten soll, dann schweigt. Wer es nicht duldet, der spreche.’

‘Durch den Orden wurde gegen den Mönch Sudhamma das Versöhnungs­verfahren durchgeführt, er soll den Haushälter Citta um Vergebung bitten. Der Orden duldet es, daher das Schweigen, so nehme ich es an.’“

 

Zwölf nicht vorschriftsgemäß

37. „Ihr Mönche, wenn das Versöhnungsverfahren diese drei Eigenschaften hat, dann ist es nicht vorschriftsgemäß durchgeführt, nicht der Satzung entsprechend und schwer beizulegen: Wenn es in Abwesenheit durchgeführt wurde; wenn nicht hinterfragt wurde; wenn es ohne Verständnis durchgeführt wurde. Wenn, ihr Mönche, das Versöhnungsverfahren mit diesen drei Eigenschaften versehen ist, dann ist es nicht vorschriftsgemäß durchgeführt, nicht der Satzung entsprechend und schwer beizulegen.“

„Des weiteren, ihr Mönche, wenn das Versöhnungsverfahren diese drei Eigenschaften hat, dann ist es nicht vorschriftsgemäß durchgeführt, nicht der Satzung entsprechend und schwer beizulegen: Wenn es durchgeführt wurde obwohl kein Vergehen begangen wurde; wenn es durchgeführt wurde für ein Vergehen, für das kein [bloßes] Geständnis erforderlich ist; wenn es durchge­führt wurde für ein Vergehen, das bereits gestanden wurde. Wenn, ihr Mönche, das Versöhnungsverfahren mit diesen drei Eigenschaften versehen ist, dann ist es nicht vorschriftsgemäß durchgeführt, nicht der Satzung entsprechend und schwer beizu­legen.“

„Des weiteren, ihr Mönche, wenn das Versöhnungsverfahren diese drei Eigenschaften hat, dann ist es nicht vorschriftsgemäß durchgeführt, nicht der Satzung entsprechend und schwer beizulegen: Wenn es durchgeführt wurde, ohne dass [der Betreffende] ermahnt wurde; wenn es durchgeführt wurde, ohne dass es [dem Betref­fenden] bewusst gemacht wurde; wenn es durchgeführt wurde, ohne dass [der Betreffende] eines Vergehens bezichtigt wurde. Wenn, ihr Mönche, das Versöhnungsverfahren mit diesen drei Eigenschaften versehen ist, dann ist es nicht vorschriftsgemäß durchgeführt, nicht der Satzung entsprechend und schwer beizu­legen.“

„Des weiteren, ihr Mönche, wenn das Versöhnungsverfahren diese drei Eigenschaften hat, dann ist es nicht vorschriftsgemäß durchgeführt, nicht der Satzung entsprechend und schwer beizulegen: Wenn es in Abwesenheit durch­geführt wurde; wenn es nicht den Vorschriften entsprechend durchgeführt wurde; wenn es in einer [unvollständigen] Gruppe durchgeführt wurde. Wenn, ihr Mön­che, das Versöhnungsverfahren mit diesen drei Eigenschaften versehen ist, dann ist es nicht vorschriftsgemäß durchgeführt, nicht der Satzung entsprechend und schwer beizulegen.“

„Des weiteren, ihr Mönche, wenn das Versöhnungsverfahren diese drei Eigenschaften hat, dann ist es nicht vorschriftsgemäß durchgeführt, nicht der Sat­zung entsprechend und schwer beizulegen: Wenn nicht hinterfragt wurde; wenn es nicht den Vorschriften entsprechend durchgeführt wurde; wenn es in einer [un­vollständigen] Gruppe durchgeführt wurde. Wenn, ihr Mönche, das Versöhnungs­verfahren mit diesen drei Eigenschaften versehen ist, dann ist es nicht vorschrifts­gemäß durchgeführt, nicht der Satzung entsprechend und schwer beizulegen.“

„Des weiteren, ihr Mönche, wenn das Versöhnungsverfahren diese drei Eigenschaften hat, dann ist es nicht vorschriftsgemäß durchgeführt, nicht der Sat­zung entsprechend und schwer beizulegen: Wenn es ohne Verständnis durch­geführt wurde; wenn es nicht den Vorschriften entsprechend durchgeführt wurde; wenn es in einer [unvollständigen] Gruppe durchgeführt wurde. Wenn, ihr Mön­che, das Versöhnungsverfahren mit diesen drei Eigenschaften versehen ist, dann ist es nicht vorschriftsgemäß durchgeführt, nicht der Satzung entsprechend und schwer beizulegen.“

„Des weiteren, ihr Mönche, wenn das Versöhnungsverfahren diese drei Eigenschaften hat, dann ist es nicht vorschriftsgemäß durchgeführt, nicht der Sat­zung entsprechend und schwer beizulegen: Wenn es durchgeführt wurde obwohl kein Vergehen begangen wurde; wenn es nicht den Vorschriften entsprechend durchgeführt wurde; wenn es in einer [unvollständigen] Gruppe durchgeführt wurde. Wenn, ihr Mönche, das Versöhnungsverfahren mitdiesen drei Eigen­schaften versehen ist, dann ist es nicht vorschriftsgemäß durchgeführt, nicht der Satzung entsprechend und schwer beizulegen.“

„Des weiteren, ihr Mönche, wenn das Versöhnungsverfahren diese drei Eigenschaften hat, dann ist es nicht vorschriftsgemäß durchgeführt, nicht der Sat­zung entsprechend und schwer beizulegen: Wenn es durchgeführt wurde für ein Vergehen, für das kein [bloßes] Geständnis erforderlich ist; wenn es nicht den Vorschriften entsprechend durchgeführt wurde; wenn es in einer [unvollständi­gen] Gruppe durchgeführt wurde. Wenn, ihr Mönche, das Versöhnungsverfahren mit diesen drei Eigenschaften versehen ist, dann ist es nicht vorschriftsgemäß durchgeführt, nicht der Satzung entsprechend und schwer beizulegen.“

„Des weiteren, ihr Mönche, wenn das Versöhnungsverfahren diese drei Eigenschaften hat, dann ist es nicht vorschriftsgemäß durchgeführt, nicht der Sat­zung entsprechend und schwer beizulegen: Wenn es durchgeführt wurde für ein Vergehen, das bereits gestanden wurde; wenn es nicht den Vorschriften entspre­chend durchgeführt wurde; wenn es in einer [unvollständigen] Gruppe durch­geführt wurde. Wenn, ihr Mönche, das Versöhnungsverfahren mit diesen drei Eigenschaften versehen ist, dann ist es nicht vorschriftsgemäß durchgeführt, nicht der Satzung entsprechend und schwer beizulegen.“

„Des weiteren, ihr Mönche, wenn das Versöhnungsverfahren diese drei Eigenschaften hat, dann ist es nicht vorschriftsgemäß durchgeführt, nicht der Sat­zung entsprechend und schwer beizulegen: Wenn es durchgeführt wurde, ohne dass [der Betreffende] ermahnt wurde; wenn es nicht den Vorschriften entspre­chend durchgeführt wurde; wenn es in einer [unvollständigen] Gruppe durch­geführt wurde. Wenn, ihr Mönche, das Versöhnungsverfahren mit diesen drei Eigenschaften versehen ist, dann ist es nicht vorschriftsgemäß durchgeführt, nicht der Satzung entsprechend und schwer beizulegen.“

„Des weiteren, ihr Mönche, wenn das Versöhnungsverfahren diese drei Eigenschaften hat, dann ist es nicht vorschriftsgemäß durchgeführt, nicht der Sat­zung entsprechend und schwer beizulegen: Wenn es durchgeführt wurde, ohne dass es [dem Betreffenden] bewusst gemacht wurde; wenn es nicht den Vorschrif­ten entsprechend durchgeführt wurde; wenn es in einer [unvollständigen] Gruppe durchgeführt wurde. Wenn, ihr Mönche, das Versöhnungsverfahren mit diesen drei Eigenschaften versehen ist, dann ist es nicht vorschriftsgemäß durchgeführt, nicht der Satzung entsprechend und schwer beizulegen.“

„Des weiteren, ihr Mönche, wenn das Versöhnungsverfahren diese drei Eigenschaften hat, dann ist es nicht vorschriftsgemäß durchgeführt, nicht der Sat­zung entsprechend und schwer beizulegen: Wenn es durchgeführt wurde, ohne dass [der Betreffende] eines Vergehens bezichtigt wurde; wenn es nicht den Vor­schriften entsprechend durchgeführt wurde; wenn es in einer [unvollständigen] Gruppe durchgeführt wurde. Wenn, ihr Mönche, das Versöhnungsverfahren mit diesen drei Eigenschaften versehen ist, dann ist es nicht vorschriftsgemäß durchgeführt, nicht der Satzung entsprechend und schwer beizulegen.“

Zwölf Fälle eines nicht vorschriftsgemäßen Versöhnungsverfahrens sind beendet.

Zwölf vorschriftsgemäß

38. „Ihr Mönche, wenn das Versöhnungsverfahren diese drei Eigenschaften hat, dann ist es vorschriftsgemäß durchgeführt, der Satzung entsprechend und leicht beizulegen: Wenn es in Anwesenheit durchgeführt wurde; wenn hinterfragt wurde; wenn es mit Verständnis durchgeführt wurde. Wenn, ihr Mönche, das Versöhnungsverfahren mit diesen drei Eigenschaften versehen ist, dann ist es vorschriftsgemäß durchgeführt, der Satzung entsprechend und leicht beizulegen.“

„Des weiteren, ihr Mönche, wenn das Versöhnungsverfahren diese drei Eigenschaften hat, dann ist es vorschriftsgemäß durchgeführt, der Satzung ent­sprechend und leicht beizulegen: Wenn es durchgeführt wurde wenn ein Vergehen begangen wurde; wenn es durchgeführt wurde für ein Vergehen, für das ein [blo­ßes] Geständnis ausreichend ist; wenn es durchgeführt wurde für ein Vergehen, das [noch] nicht gestanden wurde. Wenn, ihr Mönche, das Versöhnungsverfahren mit diesen drei Eigenschaften versehen ist, dann ist es vorschriftsgemäß durch­geführt, der Satzung entsprechend und leicht beizulegen.“

„Des weiteren, ihr Mönche, wenn das Versöhnungsverfahren diese drei Eigenschaften hat, dann ist es vorschriftsgemäß durchgeführt, der Satzung ent­sprechend und leicht beizulegen: Wenn es durchgeführt wurde, und [der Betref­fende] ermahnt wurde; wenn es durchgeführt wurde, und es [dem Betreffenden] bewusst gemacht wurde; wenn es durchgeführt wurde, und [der Betreffende] eines Vergehens bezichtigt wurde. Wenn, ihr Mönche, das Versöhnungsverfahren mit diesen drei Eigenschaften versehen ist, dann ist es vorschriftsgemäß durchgeführt, der Satzung entsprechend und leicht beizulegen.“

„Des weiteren, ihr Mönche, wenn das Versöhnungsverfahren diese drei Eigenschaften hat, dann ist es vorschriftsgemäß durchgeführt, der Satzung ent­sprechend und leicht beizulegen: Wenn es in Anwesenheit durchgeführt wurde; wenn es den Vorschriften entsprechend durchgeführt wurde; wenn es in einer [vollständigen] Gruppe durchgeführt wurde. Wenn, ihr Mönche, das Versöh­nungsverfahren mit diesen drei Eigenschaften versehen ist, dann ist es vorschrifts­gemäß durchgeführt, der Satzung entsprechend und leicht beizulegen.“

„Des weiteren, ihr Mönche, wenn das Versöhnungsverfahren diese drei Eigenschaften hat, dann ist es vorschriftsgemäß durchgeführt, der Satzung ent­sprechend und leicht beizulegen: Wenn hinterfragt wurde; wenn es den Vor­schriften entsprechend durchgeführt wurde; wenn es in einer [vollständigen] Gruppe durchgeführt wurde. Wenn, ihr Mönche, das Versöhnungsverfahren mit diesen drei Eigenschaften versehen ist, dann ist es vorschriftsgemäß durchgeführt, der Satzung entsprechend und leicht beizulegen.“

„Des weiteren, ihr Mönche, wenn das Versöhnungsverfahren diese drei Eigenschaften hat, dann ist es vorschriftsgemäß durchgeführt, der Satzung ent­sprechend und leicht beizulegen: Wenn es mit Verständnis durchgeführt wurde; wenn es den Vorschriften entsprechend durchgeführt wurde; wenn es in einer [vollständigen] Gruppe durchgeführt wurde. Wenn, ihr Mönche, das Versöh­nungsverfahren mit diesen drei Eigenschaften versehen ist, dann ist es vorschrifts­gemäß durchgeführt, der Satzung entsprechend und leicht beizulegen.“

„Des weiteren, ihr Mönche, wenn das Versöhnungsverfahren diese drei Eigenschaften hat, dann ist es vorschriftsgemäß durchgeführt, der Satzung ent­sprechend und leicht beizulegen: Wenn es durchgeführt wurde wenn ein Vergehen begangen wurde; wenn es den Vorschriften entsprechend durchgeführt wurde; wenn es in einer [vollständigen] Gruppe durchgeführt wurde. Wenn, ihr Mönche, das Versöhnungsverfahren mit diesen drei Eigenschaften versehen ist, dann ist es vorschriftsgemäß durchgeführt, der Satzung entsprechend und leicht beizulegen.“

„Des weiteren, ihr Mönche, wenn das Versöhnungsverfahren diese drei Eigenschaften hat, dann ist es vorschriftsgemäß durchgeführt, der Satzung ent­sprechend und leicht beizulegen: Wenn es durchgeführt wurde für ein Vergehen, für das ein [bloßes] Geständnis ausreichend ist; wenn es den Vorschriften entsprechend durchgeführt wurde; wenn es in einer [vollständigen] Gruppe durch­geführt wurde. Wenn, ihr Mönche, das Versöhnungsverfahren mit diesen drei Eigenschaften versehen ist, dann ist es vorschriftsgemäß durchgeführt, der Sat­zung entsprechend und leicht beizulegen.“

„Des weiteren, ihr Mönche, wenn das Versöhnungsverfahren diese drei Eigenschaften hat, dann ist es vorschriftsgemäß durchgeführt, der Satzung ent­sprechend und leicht beizulegen: Wenn es durchgeführt wurde für ein Vergehen, das [noch] nicht gestanden wurde; wenn es den Vorschriften entsprechend durch­geführt wurde; wenn es in einer [vollständigen] Gruppe durchgeführt wurde. Wenn, ihr Mönche, das Versöhnungsverfahren mit diesen drei Eigenschaften ver­sehen ist, dann ist es vorschriftsgemäß durchgeführt, der Satzung entsprechend und leicht beizulegen.“

„Des weiteren, ihr Mönche, wenn das Versöhnungsverfahren diese drei Eigenschaften hat, dann ist es vorschriftsgemäß durchgeführt, der Satzung ent­sprechend und leicht beizulegen: Wenn es durchgeführt wurde, und [der Betref­fende] ermahnt wurde; wenn es den Vorschriften entsprechend durchgeführt wurde; wenn es in einer [vollständigen] Gruppe durchgeführt wurde. Wenn, ihr Mönche, das Versöhnungsverfahren mit diesen drei Eigenschaften versehen ist, dann ist es vorschriftsgemäß durchgeführt, der Satzung entsprechend und leicht beizulegen.“

„Des weiteren, ihr Mönche, wenn das Versöhnungsverfahren diese drei Eigenschaften hat, dann ist es vorschriftsgemäß durchgeführt, der Satzung ent­sprechend und leicht beizulegen: Wenn es durchgeführt wurde, und es [dem Betreffenden] bewusst gemacht wurde; wenn es den Vorschriften entsprechend durchgeführt wurde; wenn es in einer [vollständigen] Gruppe durchgeführt wurde. Wenn, ihr Mönche, das Versöhnungsverfahren mit diesen drei Eigenschaften versehen ist, dann ist es vorschriftsgemäß durchgeführt, der Satzung entsprechend und leicht beizulegen.“

„Des weiteren, ihr Mönche, wenn das Versöhnungsverfahren diese drei Eigenschaften hat, dann ist es vorschriftsgemäß durchgeführt, der Satzung ent­sprechend und leicht beizulegen: Wenn es durchgeführt wurde, und [der Betref­fende] eines Vergehens bezichtigt wurde; wenn es den Vorschriften entsprechend durchgeführt wurde; wenn es in einer [vollständigen] Gruppe durchgeführt wurde. Wenn, ihr Mönche, das Versöhnungsverfahren mit diesen drei Eigenschaften versehen ist, dann ist es vorschriftsgemäß durchgeführt, der Satzung entsprechend und leicht beizulegen.“

Zwölf Fälle eines vorschriftsgemäßen Versöhnungsverfahrens sind beendet.

 

In vier Fällen sofern gewünscht

39. „Ihr Mönche, wenn ein Mönch mit diesen fünf Eigenschaften versehen ist, dann mag der Orden, sofern er es wünscht, ein Versöhnungsverfahren durch­führen: Wenn er versucht, Hausleuten deren Gewinn vorzuenthalten[80], wenn er versucht, unter Hausleuten Unheil zu stiften, wenn er versucht, Hausleute abreisen zu lassen[81], wenn er Hausleute beschimpft und/oder schmäht, wenn er Hausleute gegeneinander aufbringt[82]. Wenn ein Mönch mit diesen fünf Eigenschaften ver­sehen ist, dann mag der Orden, sofern er es wünscht, ein Versöhnungsverfahren durchführen.“[83]

„Des weiteren, ihr Mönche, wenn ein Mönch mit diesen fünf Eigenschaften versehen ist, dann mag der Orden, sofern er es wünscht, ein Versöhnungsverfahren durchführen. Wenn er bei/vor Hausleuten vom Buddha verächtlich spricht, wenn er bei/vor Hausleuten von der Lehre verächtlich spricht, wenn er bei/vor Haus­leuten vom Orden verächtlich spricht[84], wenn er Hausleute wegen Kleinigkeiten beschimpft und/oder verächtlich macht, wenn er Hausleuten gegenüber seinen Versprechen[85] entsprechend den Regeln nicht nachkommt.[86] Wenn ein Mönch mit diesen fünf Eigenschaften versehen ist, dann mag der Orden, sofern er es wünscht, ein Versöhnungsverfahren durch­führen.“

„Des weiteren, ihr Mönche, mag der Orden, sofern er es wünscht, gegen diese fünferlei Mönche ein Versöhnungsverfahren durchführen: Wenn einer ver­sucht, Hausleuten deren Gewinn vorzuenthalten, wenn einer versucht, unter Haus­leuten Unheil zu stiften, wenn einer versucht, Hausleute abreisen zu lassen, wenn einer Hausleute beschimpft und/oder schmäht, wenn einer Hausleute gegenein­ander aufbringt. Gegen diese fünferlei Mönche mag der Orden, sofern er es wünscht, ein Versöhnungsverfahren durchführen.

„Des weiteren, ihr Mönche, mag der Orden, sofern er es wünscht, gegen diese fünferlei Mönche ein Versöhnungsverfahren durchführen: Wenn einer bei/ vor Hausleuten vom Buddha verächtlich spricht, wenn einer bei/vor Hausleuten von der Lehre verächtlich spricht, wenn einer bei/vor Hausleuten vom Orden verächtlich spricht, wenn einer Hausleute wegen Kleinigkeiten beschimpft und/ oder verächtlich macht, wenn einer Hausleuten gegenüber seinen Versprechen entsprechend den Regeln nicht nachkommt. Gegen diese fünferlei Mönche mag der Orden, sofern er es wünscht, ein Versöhnungsverfahren durchführen.“

Vier Fälle mit ‘sofern gewünscht’ sind beendet.

 

Achtzehn Pflichten

40. „Ihr Mönche, Mönche, gegen die ein Versöhnungsverfahren durchgeführt wurde, sollen sich korrekt benehmen. Das ist korrektes Benehmen: sie sollen nicht hochordinieren, keine Anleitung geben, kein Novize soll ihnen aufwarten, die Erlaubnis, Nonnen zu unterweisen soll ihnen nicht gewährt werden, und auch wenn sie ihnen gewährt wäre, sollen sie keine Nonnen unterweisen. Sie sollen nicht dasselbe Vergehen begehen, wegen dem gegen sie das Versöhnungsver­fahren durchgeführt wurde, oder ein anderes, ähnliches oder gar schwerwiegen­deres Vergehen; sie sollen keine Fehler suchen in diesem Verfahren, oder bei denen, die das Verfahren durchführten. Sie sollen anderen Mönchen nicht Upo­satha ungültig machen, nicht Pavāraṇā ungültig machen, nicht Anweisungen geben, nicht Führungsgewalt ausüben, nicht um Genehmigungen bitten, nicht beschuldigen, nicht [andere] erinnern, nicht mit [anderen] Mönchen streiten.“

Die Pflichten nach einem Versöhnungsverfahren sind beendet.

41. Dann führte der Orden gegen den Mönch Sudhamma das Versöhnungs­verfahren durch und sagte zu ihm, dass er den Haushälter Citta um Vergebung bitten soll. Als nun durch den Orden das Versöhnungsverfahren durchgeführt war, und er zum Fischerwäldchen zurückging, überkam ihn große Verwirrtheit, sodass es ihm unmöglich war, den Haushälter Citta um Vergebung zu bitten. Also ging er wieder zurück nach Sāvatthi. Die Mönche fragten ihn: „Hat er dir verziehen, Bruder Sudhamma, der Haushälter Citta?“ – „Es war mir unmöglich, Brüder, den Haushälter Citta um Vergebung zu bitten, denn als ich zum Fischerwäldchen zurückging, überkam mich eine große Verwirrtheit.“ Die Mönche berichteten dem Erhabenen, dass es dem Mönch Sudhamma nicht möglich war, den Haushälter Citta um Vergebung zu bitten, weil ihm, als er zum Fischerwäldchen zurückging, eine derart große Verwirrtheit überkam. „Dann, ihr Mönche, soll der Orden dem Mönch Sudhamma einen Begleiter [mit-]geben, der zu Citta dem Haushälter sagen soll, dass dieser ihm [dem Sudhamma] vergeben mag. Und so, ihr Mönche, soll einer gegeben werden: Zuerst soll ein Mönch gebeten werden[87], wenn einer gebeten wurde[88] [Begleiter zu sein], dann soll ein fähiger und erfahrener Mönch dem Orden ankündigen:

‘Höre mich, hoher Orden! Wenn es dem Orden recht ist, möge der Orden den Soundso genannten Mönch als Begleiter dem Mönch Sudhamma [mit-]geben, auf dass der Haushälter Citta diesem vergeben mag.’ Das ist die Ankündigung.

‘Höre mich, hoher Orden! Der Orden gibt den Soundso genannten Mönch als Begleiter dem Mönch Sudhamma [mit], auf dass der Haushälter Citta diesem vergeben mag. Wenn die Ehrwürdigen dulden, dass der Soundso genannte Mönch als Begleiter dem Mönch Sudhamma [mit-]gegeben wird, auf dass der Haushälter Citta diesem vergeben mag, dann schweigt. Wer es nicht duldet, der spreche.’

‘Gegeben ist durch den Orden der Soundso genannte Mönch als Begleiter dem Mönch Sudhamma, auf dass ihm der Haushälter Citta vergeben mag. Der Orden duldet es, daher das Schweigen, so nehme ich es an.’“

42. „Dann, ihr Mönche, nachdem der Mönch Sudhamma mit einem Mönch als Begleiter zum Fischerwäldchen gegangen ist, soll er so den Haushälter Citta um Vergebung bitten: ‘Vergib [mir], Haushälter, ich möchte dich besänftigen[89].’ Vergibt er ihm, während das gesprochen wird, ist es gut. Vergibt er nicht, dann soll der Begleit-Mönch sagen: ‘Haushälter, vergib diesem Mönch, er möchte dich besänftigen.’ Vergibt er ihm, während das gesprochen wird, ist es gut. Vergibt er nicht, dann soll der Begleit-Mönch sagen: ‘Haushälter, vergib diesem Mönch, ich möchte dich besänftigen.’ Vergibt er ihm, während das gesprochen wird, ist es gut. Vergibt er nicht, dann soll der Begleit-Mönch sagen: ‘Haushälter, vergib diesem Mönch, der Orden möchte dich besänftigen.’ Vergibt er ihm, während das gespro­chen wird, ist es gut. Vergibt er nicht, dann soll der Begleit-Mönch, nachdem er veranlasste, nicht außer Sicht- und Hörweite von Citta dem Haushälter zu gehen und die Oberrobe über eine Schulter zu legen, sich niederzuhocken und ihn mit aneinandergelegten Händen zu verehren, zum Mönch Sudhamma sagen, dass das Vergehen gestanden wurde.

Dann ging der ehrwürdige Sudhamma zusammen mit dem Begleit-Mönch zum Fischerwäldchen, um den Haushälter Citta um Vergebung zu bitten.[90] Dann verhielt er sich gut, mäßigte sich und benahm sich so, um [davon] frei zu kommen. Nachdem sich die Mönche versammelten, sprach er zu ihnen: „Brüder, gegen mich ist durch den Orden ein Versöhnungsverfahren durchgeführt worden. Ich verhalte mich [nun] korrekt, mäßigte mich und benehme mich so, um [davon] frei zu kommen. Wie soll ich mich nun verhalten?“ Die Mönche berichteten das dem Erhabenen. „Nun denn, ihr Mönche, dann mag der Orden das Versöhnungsver­fahren gegen den Mönch Sudhamma aufheben.“

 

In achtzehn Fällen das Verfahren nicht aufheben

43. „Ihr Mönche, wenn ein Mönch mit diesen fünf Eigenschaften versehen ist, dann soll das Versöhnungsverfahren nicht aufgehoben werden: Er hat hoch­ordiniert, er hat Anleitung gegeben, Novizen haben ihm aufgewartet, ihm wurde erlaubt, Nonnen zu unterweisen und er hat Nonnen unterwiesen. Wenn also nun, ihr Mönche, ein Mönch mit diesen fünf Eigenschaften versehen ist, dann soll das Versöhnungsverfahren nicht aufgehoben werden.“

„Des weiteren, ihr Mönche, wenn ein Mönch mit diesen fünf Eigenschaften versehen ist, dann soll das Versöhnungsverfahren nicht aufgehoben werden: Er hat dasselbe Vergehen [nochmals] begangen, wegen dem gegen ihn das Versöh­nungsverfahren durchgeführt wurde, oder ein anderes, ähnliches oder gar schwer­wiegenderes Vergehen; er hat Fehler gesucht in diesem Verfahren, oder bei denen, die das Verfahren durchführten. Wenn also nun, ihr Mönche, ein Mönch mit diesen fünf Eigenschaften versehen ist, dann soll das Versöhnungsverfahren nicht aufgehoben werden.“

„Des weiteren, ihr Mönche, wenn ein Mönch mit diesen acht Eigenschaften versehen ist, dann soll das Versöhnungsverfahren nicht aufgehoben werden: Er hat anderen Mönchen Uposatha ungültig gemacht, hat Pavāraṇā ungültig gemacht, hat Anweisungen gegeben, hat Führungsgewalt ausgeübt, hat um Genehmigungen gebeten, hat [andere] beschuldigt, hat [andere] erinnert und hat mit [anderen] Mönchen gestritten.“ Wenn also nun, ihr Mönche, ein Mönch mit diesen acht Eigenschaften versehen ist, dann soll das Versöhnungsverfahren nicht aufgehoben werden.“

Achtzehn Fälle der Nichtaufhebung eines Versöhnungsverfahrens sind beendet.

 

In achtzehn Fällen das Verfahren aufheben

44. „Ihr Mönche, wenn ein Mönch mit diesen fünf Eigenschaften versehen ist, dann soll das Versöhnungsverfahren aufgehoben werden: Er hat nicht hoch­ordiniert, er hat keine Anleitung gegeben, Novizen haben ihm nicht aufgewartet, ihm wurde nicht erlaubt, Nonnen zu unterweisen und er hat Nonnen nicht unterwiesen. Wenn also nun, ihr Mönche, ein Mönch mit diesen fünf Eigen­schaften versehen ist, dann soll das Versöhnungsverfahren aufgehoben werden.

Des weiteren, ihr Mönche, wenn ein Mönch mit diesen fünf Eigenschaften versehen ist, dann soll das Versöhnungsverfahren aufgehoben werden: Er hat dasselbe Vergehen nicht [nochmals] begangen, wegen dem gegen ihn das Versöh­nungsverfahren durchgeführt wurde, oder ein anderes, ähnliches oder gar schwer­wiegenderes Vergehen; er hat keine Fehler gesucht in diesem Verfahren, oder bei denen, die das Verfahren durchführten. Wenn also nun, ihr Mönche, ein Mönch mit diesen fünf Eigenschaften versehen ist, dann soll das Versöhnungsverfahren aufgehoben werden.

Des weiteren, ihr Mönche, wenn ein Mönch mit diesen acht Eigenschaften versehen ist, dann soll das Versöhnungsverfahren aufgehoben werden: Er hat nicht anderen Mönchen Uposatha ungültig gemacht, hat nicht Pavāraṇā ungültig gemacht, hat keine Anweisungen gegeben, hat keine Führungsgewalt ausgeübt, hat nicht um Genehmigungen gebeten, hat [andere] nicht beschuldigt, hat [andere] nicht erinnert und hat [auch] nicht mit [anderen] Mönchen gestritten.“ Wenn also nun, ihr Mönche, ein Mönch mit diesen acht Eigenschaften versehen ist, dann soll das Versöhnungsverfahren aufgehoben werden.“

Achtzehn Fälle der Aufhebung eines Versöhnungsverfahrens sind beendet.

45. „Und so, ihr Mönche, soll aufgehoben werden: Der Mönch Sudhamma soll sich zum versammelten Orden hinbegeben, das Obergewand auf eine Schulter legen, sich zu Füßen der Mönche verbeugen, sich in die Hocke niedersetzen, die Hände (ehrfurchtsvoll) zusammenlegen und dann so sprechen: ‘Gegen mich, ihr Herren, hat der Orden ein Versöhnungsverfahren durchgeführt. Ich verhalte mich nun korrekt, mäßigte mich und benehme mich so, um [davon] frei zu kommen. Ich bitte darum, dass das Versöhnungsverfahren aufgehoben wird. Zum zweiten Mal bitte ich [darum]. Zum dritten Mal bitte ich [darum].’ Ein erfahrener und fähiger Mönch soll dem Orden ankündigen:

‘Höre mich, hoher Orden! Der Orden hat gegen den Mönch Sudhamma ein Versöhnungsverfahren durchgeführt. Er verhält sich nun korrekt, mäßigte sich, benimmt sich so, dass er [davon] frei kommt und bittet darum, dass das Versöh­nungsverfahren aufgehoben wird. Wenn es dem Orden recht ist, möge der Orden das Versöhnungsverfahren aufheben, das gegen den Mönch Sudhamma durch­geführt wurde.’ Das ist die Ankündigung.

‘Höre mich, hoher Orden! Der Orden hat gegen den Mönch Sudhamma ein Versöhnungsverfahren durchgeführt. Er verhält sich nun korrekt, mäßigte sich, benimmt sich so, dass er [davon] frei kommt und bittet darum, dass das Versöh­nungsverfahren aufgehoben wird. Wenn die Ehrwürdigen dulden, dass das Versöhnungsverfahren aufgehoben wird, das gegen den Mönch Sudhamma durchgeführt wurde, dann schweigt. Wer es nicht duldet, der spreche.’

‘Zum zweiten Mal in dieser Angelegenheit: Höre mich, hoher Orden! Der Orden hat gegen den Mönch Sudhamma ein Versöhnungsverfahren durchgeführt. Er verhält sich nun korrekt, mäßigte sich, benimmt sich so, dass er [davon] frei kommt und bittet darum, dass das Versöhnungsverfahren aufgehoben wird. Wenn die Ehrwürdigen dulden, dass das Versöhnungsverfahren aufgehoben wird, das gegen den Mönch Sudhamma durchgeführt wurde, dann schweigt. Wer es nicht duldet, der spreche.’

‘Zum dritten Mal in dieser Angelegenheit: Höre mich, hoher Orden! Der Orden hat gegen den Mönch Sudhamma ein Versöhnungsverfahren durchgeführt. Er verhält sich nun korrekt, mäßigte sich, benimmt sich so, dass er [davon] frei kommt und bittet darum, dass das Versöhnungsverfahren aufgehoben wird. Wenn die Ehrwürdigen dulden, dass das Versöhnungsverfahren aufgehoben wird, das gegen den Mönch Sudhamma durchgeführt wurde, dann schweigt. Wer es nicht duldet, der spreche.’

‘Durch den Orden wurde das Versöhnungsverfahren aufgehoben, das gegen den Mönch Sudhamma durchgeführt wurde. Der Orden duldet es, daher das Schweigen, so nehme ich es an.’“

Das vierte Kapitel, das vom Versöhnungsverfahren [handelt], ist beendet.

5. Suspendierung wegen Nichteinsehen eines Vergehens

46. Zu einer Zeit weilte der Erhabene, der Buddha, im Kloster des Ghosita in Kosambi. Damals hatte der ehrwürdige Channa[91] ein Vergehen begangen und wollte das nicht [ein-]sehen. Die Mönche, die gemäßigt waren, wurden ärgerlich, unruhig und regten sich auf: „Wie kann bloß der ehrwürdige Channa, wenn er ein Vergehen begangen hat, dieses nicht einsehen wollen?“ Dann berichteten die Mönche diesen Sachverhalt dem Erhabenen.

Nachdem der Erhabene aus diesem Anlass und in diesem Zusammenhang den Mönchsorden veranlasst hatte, sich zu versammeln, fragte er die Mönche: „Ist es wahr, ihr Mönche, dass der ehrwürdige Channa ein Vergehen begangen hat und das nicht einsehen will?“ – „Das ist wahr, Erhabener.“ Da tadelte der Erhabene heftig: „Das ist unpassend, ihr Mönche, für diesen Toren, ungeeignet, nicht ange­messen, nicht asketenwürdig, unerlaubt und nicht zu tun. Ihr Mönche, wie kann bloß dieser törichte Mensch ein Vergehen begehen und das nicht einsehen? Das ist nicht erfreulich für die, die [noch] nicht [an der Lehre] erfreut sind, noch ver­mehrt es die Zahl derer, die erfreut sind.“

Nachdem dann der Erhabene auf verschiedene Weise getadelt hatte, und er eine dafür geeignete und angemessene Lehrrede gehalten hatte, sprach er zu den Mönchen: „Ihr Mönche, lasst den Orden gegen den Mönch Channa ein Suspen­dierungsverfahren[92] wegen Nichteinsehens eines Vergehens durchführen, [sagt ihm, dass] er nicht gemeinsam mit dem Orden speisen darf[93]. Und so, ihr Mönche, soll es gemacht werden: Zuerst soll der Mönch Channa beschuldigt werden, nach­dem er beschuldigt wurde, soll er dazu gebracht werden, sich zu erinnern, nachdem er dazu gebracht wurde, sich zu erinnern, soll er sein Vergehen gestehen und nachdem er sein Vergehen gestanden hat, soll ein erfahrener und fähiger Mönch dem Orden ankündigen:

47. ‘Höre mich, hoher Orden! Der Mönch Channa hat ein Vergehen begangen und will es nicht einsehen. Wenn es dem Orden recht ist, möge der Orden gegen den Mönch Channa ein Suspendierungsverfahren wegen Nichteinsehens eines Ver­gehens durchführen, auf dass er nicht mit dem Orden gemeinsam speisen darf.’ Das ist die Ankündigung.

‘Höre mich, hoher Orden! Der Mönch Channa hat ein Vergehen begangen und will es nicht einsehen. Der Orden führt gegen den Mönch Channa ein Suspen­dierungsverfahren wegen Nichteinsehens eines Vergehens durch, auf dass er nicht mit dem Orden gemeinsam speisen darf. Wenn die Ehrwürdigen dulden, dass gegen den Mönch Channa das Suspendierungsverfahren wegen Nichteinsehens eines Vergehens durchgeführt wird, auf dass er nicht mit dem Orden gemeinsam speisen darf, dann schweigt. Wer es nicht duldet, der spreche.’

‘Zum zweiten Mal in dieser Angelegenheit: Höre mich, hoher Orden! Der Mönch Channa hat ein Vergehen begangen und will es nicht einsehen. Der Orden führt gegen den Mönch Channa ein Suspendierungsverfahren wegen Nichtein­sehens eines Vergehens durch, auf dass er nicht mit dem Orden gemeinsam speisen darf. Wenn die Ehrwürdigen dulden, dass gegen den Mönch Channa das Suspendierungsverfahren wegen Nichteinsehens eines Vergehens durchgeführt wird, auf dass er nicht mit dem Orden gemeinsam speisen darf, dann schweigt. Wer es nicht duldet, der spreche.’

‘Zum dritten Mal in dieser Angelegenheit: Höre mich, hoher Orden! Der Mönch Channa hat ein Vergehen begangen und will es nicht einsehen. Der Orden führt gegen den Mönch Channa ein Suspendierungsverfahren wegen Nichtein­sehens eines Vergehens durch, auf dass er nicht mit dem Orden gemeinsam speisen darf. Wenn die Ehrwürdigen dulden, dass gegen den Mönch Channa das Suspendierungsverfahren wegen Nichteinsehens eines Vergehens durchgeführt wird, auf dass er nicht mit dem Orden gemeinsam speisen darf, dann schweigt. Wer es nicht duldet, der spreche.’

‘Durch den Orden wurde gegen den Mönch Channa das Suspendie­rungsverfahren wegen Nichteinsehens eines Vergehens durchgeführt, auf dass er nicht mit dem Orden gemeinsam speisen darf. Der Orden duldet es, daher das Schweigen, so nehme ich es an. ’“

„Von Aufenthaltsstätte zu Aufenthaltsstätte, ihr Mönche, ist zu verkünden: ‘Durch den Orden wurde gegen den Mönch Channa ein Suspendierungsverfahren wegen Nichteinsehens eines Vergehens durchgeführt, auf dass er nicht mit dem Orden gemeinsam speisen darf.’“

 

Zwölf nicht vorschriftsgemäß

48. „Ihr Mönche, wenn das Suspendierungsverfahren wegen Nichteinsehens eines Vergehens diese drei Eigenschaften hat, dann ist es nicht vorschriftsgemäß durchgeführt, nicht der Satzung entsprechend und schwer beizulegen: Wenn es in Abwesenheit durchgeführt wurde; wenn nicht hinterfragt wurde; wenn es ohne Verständnis durchgeführt wurde. Wenn, ihr Mönche, das Suspendierungsver­fahren mit diesen drei Eigenschaften versehen ist, dann ist es nicht vorschrifts­gemäß durchgeführt, nicht der Satzung entsprechend und schwer beizulegen.“

„Des weiteren, ihr Mönche, wenn das Suspendierungsverfahren wegen Nichteinsehens eines Vergehens diese drei Eigenschaften hat, dann ist es nicht vorschriftsgemäß durchgeführt, nicht der Satzung entsprechend und schwer beizu­legen: Wenn es durchgeführt wurde obwohl kein Vergehen begangen wurde; wenn es durchgeführt wurde für ein Vergehen, für das kein [bloßes] Geständnis erfor­derlich ist; wenn es durchgeführt wurde für ein Vergehen, das bereits gestanden wurde. Wenn, ihr Mönche, das Suspendierungsverfahren mit diesen drei Eigen­schaften versehen ist, dann ist es nicht vorschriftsgemäß durchgeführt, nicht der Satzung entsprechend und schwer beizulegen.“

„Des weiteren, ihr Mönche, wenn das Suspendierungsverfahren wegen Nichteinsehens eines Vergehens diese drei Eigenschaften hat, dann ist es nicht vorschriftsgemäß durchgeführt, nicht der Satzung entsprechend und schwer beizu­legen: Wenn es durchgeführt wurde, ohne dass [der Betreffende] ermahnt wurde; wenn es durchgeführt wurde, ohne dass es [dem Betreffenden] bewusst gemacht wurde; wenn es durchgeführt wurde, ohne dass [der Betreffende] eines Vergehens bezichtigt wurde. Wenn, ihr Mönche, das Suspendierungsverfahren mit diesen drei Eigenschaften versehen ist, dann ist es nicht vorschriftsgemäß durchgeführt, nicht der Satzung entsprechend und schwer beizulegen.“

„Des weiteren, ihr Mönche, wenn das Suspendierungsverfahren wegen Nichteinsehens eines Vergehens diese drei Eigenschaften hat, dann ist es nicht vorschriftsgemäß durchgeführt, nicht der Satzung entsprechend und schwer beizu­legen: Wenn es in Abwesenheit durchgeführt wurde; wenn es nicht den Vorschrif­ten entsprechend durchgeführt wurde; wenn es in einer [unvollständigen] Gruppe durchgeführt wurde. Wenn, ihr Mönche, das Suspendierungsverfahren mit diesen drei Eigenschaften versehen ist, dann ist es nicht vorschriftsgemäß durchgeführt, nicht der Satzung entsprechend und schwer beizulegen.“

„Des weiteren, ihr Mönche, wenn das Suspendierungsverfahren wegen Nichteinsehens eines Vergehens diese drei Eigenschaften hat, dann ist es nicht vorschriftsgemäß durchgeführt, nicht der Satzung entsprechend und schwer beizu­legen: Wenn nicht hinterfragt wurde; wenn es nicht den Vorschriften entsprechend durchgeführt wurde; wenn es in einer [unvollständigen] Gruppe durchgeführt wurde. Wenn, ihr Mönche, das Suspendierungsverfahren mit diesen drei Eigen­schaften versehen ist, dann ist es nicht vorschriftsgemäß durchgeführt, nicht der Satzung entsprechend und schwer beizulegen.“

„Des weiteren, ihr Mönche, wenn das Suspendierungsverfahren wegen Nichteinsehens eines Vergehens diese drei Eigenschaften hat, dann ist es nicht vorschriftsgemäß durchgeführt, nicht der Satzung entsprechend und schwer beizu­legen: Wenn es ohne Verständnis durchgeführt wurde; wenn es nicht den Vor­schriften entsprechend durchgeführt wurde; wenn es in einer [unvollständigen] Gruppe durchgeführt wurde. Wenn, ihr Mönche, das Suspendierungsverfahren mit diesen drei Eigenschaften versehen ist, dann ist es nicht vorschriftsgemäß durch­geführt, nicht der Satzung entsprechend und schwer beizulegen.“

„Des weiteren, ihr Mönche, wenn das Suspendierungsverfahren wegen Nichteinsehens eines Vergehens diese drei Eigenschaften hat, dann ist es nicht vorschriftsgemäß durchgeführt, nicht der Satzung entsprechend und schwer beizu­legen: Wenn es durchgeführt wurde obwohl kein Vergehen begangen wurde; wenn es nicht den Vorschriften entsprechend durchgeführt wurde; wenn es in einer [unvollständigen] Gruppe durchgeführt wurde. Wenn, ihr Mönche, das Suspendie­rungsverfahren mit diesen drei Eigenschaften versehen ist, dann ist es nicht vor­schriftsgemäß durchgeführt, nicht der Satzung entsprechend und schwer beizu­legen.“

„Des weiteren, ihr Mönche, wenn das Suspendierungsverfahren wegen Nichteinsehens eines Vergehens diese drei Eigenschaften hat, dann ist es nicht vorschriftsgemäß durchgeführt, nicht der Satzung entsprechend und schwer beizu­legen: Wenn es durchgeführt wurde für ein Vergehen, für das kein [bloßes] Geständnis erforderlich ist; wenn es nicht den Vorschriften entsprechend durch­geführt wurde; wenn es in einer [unvollständigen] Gruppe durchgeführt wurde. Wenn, ihr Mönche, das Suspendierungsverfahren mit diesen drei Eigenschaften versehen ist, dann ist es nicht vorschriftsgemäß durchgeführt, nicht der Satzung entsprechend und schwer beizulegen.“

„Des weiteren, ihr Mönche, wenn das Suspendierungsverfahren wegen Nichteinsehens eines Vergehens diese drei Eigenschaften hat, dann ist es nicht vorschriftsgemäß durchgeführt, nicht der Satzung entsprechend und schwer beizu­legen: Wenn es durchgeführt wurde für ein Vergehen, das bereits gestanden wurde; wenn es nicht den Vorschriften entsprechend durchgeführt wurde; wenn es in einer [unvollständigen] Gruppe durchgeführt wurde. Wenn, ihr Mönche, das Suspendierungsverfahren mit diesen drei Eigenschaften versehen ist, dann ist es nicht vorschriftsgemäß durchgeführt, nicht der Satzung entsprechend und schwer beizulegen.“

„Des weiteren, ihr Mönche, wenn das Suspendierungsverfahren wegen Nichteinsehens eines Vergehens diese drei Eigenschaften hat, dann ist es nicht vorschriftsgemäß durchgeführt, nicht der Satzung entsprechend und schwer beizu­legen: Wenn es durchgeführt wurde, ohne dass [der Betreffende] ermahnt wurde; wenn es nicht den Vorschriften entsprechend durchgeführt wurde; wenn es in einer [unvollständigen] Gruppe durchgeführt wurde. Wenn, ihr Mönche, das Suspendie­rungsverfahren mit diesen drei Eigenschaften versehen ist, dann ist es nicht vorschriftsgemäß durchgeführt, nicht der Satzung entsprechend und schwer beizu­legen.“

„Des weiteren, ihr Mönche, wenn das Suspendierungsverfahren wegen Nichteinsehens eines Vergehens diese drei Eigenschaften hat, dann ist es nicht vorschriftsgemäß durchgeführt, nicht der Satzung entsprechend und schwer beizu­legen: Wenn es durchgeführt wurde, ohne dass es [dem Betreffenden] bewusst gemacht wurde; wenn es nicht den Vorschriften entsprechend durchgeführt wurde; wenn es in einer [unvollständigen] Gruppe durchgeführt wurde. Wenn, ihr Mön­che, das Suspendierungsverfahren mit diesen drei Eigenschaften versehen ist, dann ist es nicht vorschriftsgemäß durchgeführt, nicht der Satzung entsprechend und schwer beizulegen.“

„Des weiteren, ihr Mönche, wenn das Suspendierungsverfahren wegen Nichteinsehens eines Vergehens diese drei Eigenschaften hat, dann ist es nicht vorschriftsgemäß durchgeführt, nicht der Satzung entsprechend und schwer beizu­legen: Wenn es durchgeführt wurde, ohne dass [der Betreffende] eines Vergehens bezichtigt wurde; wenn es nicht den Vorschriften entsprechend durchgeführt wurde; wenn es in einer [unvollständigen] Gruppe durchgeführt wurde. Wenn, ihr Mönche, das Suspendierungsverfahren mit diesen drei Eigenschaften versehen ist, dann ist es nicht vorschriftsgemäß durchgeführt, nicht der Satzung entsprechend und schwer beizulegen.“

Zwölf Fälle eines nicht vorschriftsgemäßen Suspendierungsverfahrens
wegen Nichteinsehens eines Vergehens sind beendet.

Zwölf vorschriftsgemäß

49. „Ihr Mönche, wenn das Suspendierungsverfahren wegen Nichteinsehens eines Vergehens diese drei Eigenschaften hat, dann ist es vorschriftsgemäß durchge­führt, der Satzung entsprechend und leicht beizulegen: Wenn es in Anwesenheit durchgeführt wurde; wenn hinterfragt wurde; wenn es mit Verständnis durch­geführt wurde. Wenn, ihr Mönche, das Suspendierungsverfahren mit diesen drei Eigenschaften versehen ist, dann ist es vorschriftsgemäß durchgeführt, der Satzung entsprechend und leicht beizulegen.“

„Des weiteren, ihr Mönche, wenn das Suspendierungsverfahren wegen Nichteinsehens eines Vergehens diese drei Eigenschaften hat, dann ist es vor­schriftsgemäß durchgeführt, der Satzung entsprechend und leicht beizulegen: Wenn es durchgeführt wurde wenn ein Vergehen begangen wurde; wenn es durch­geführt wurde für ein Vergehen, für das ein [bloßes] Geständnis ausreichend ist; wenn es durchgeführt wurde für ein Vergehen, das [noch] nicht gestanden wurde. Wenn, ihr Mönche, das Suspendierungsverfahren mit diesen drei Eigenschaften versehen ist, dann ist es vorschriftsgemäß durchgeführt, der Satzung entsprechend und leicht beizulegen.“

„Des weiteren, ihr Mönche, wenn das Suspendierungsverfahren wegen Nichteinsehens eines Vergehens diese drei Eigenschaften hat, dann ist es vor­schriftsgemäß durchgeführt, der Satzung entsprechend und leicht beizulegen: Wenn es durchgeführt wurde, und [der Betreffende] ermahnt wurde; wenn es durchgeführt wurde, und es [dem Betreffenden] bewusst gemacht wurde; wenn es durchgeführt wurde, und [der Betreffende] eines Vergehens bezichtigt wurde. Wenn, ihr Mönche, das Suspendierungsverfahren mit diesen drei Eigenschaften versehen ist, dann ist es vorschriftsgemäß durchgeführt, der Satzung entsprechend und leicht beizulegen.“

„Des weiteren, ihr Mönche, wenn das Suspendierungsverfahren wegen Nichteinsehens eines Vergehens diese drei Eigenschaften hat, dann ist es vor­schriftsgemäß durchgeführt, der Satzung entsprechend und leicht beizulegen: Wenn es in Anwesenheit durchgeführt wurde; wenn es den Vorschriften entspre­chend durchgeführt wurde; wenn es in einer [vollständigen] Gruppe durchgeführt wurde. Wenn, ihr Mönche, das Suspendierungsverfahren mit diesen drei Eigen­schaften versehen ist, dann ist es vorschriftsgemäß durchgeführt, der Satzung entsprechend und leicht beizulegen.“

„Des weiteren, ihr Mönche, wenn das Suspendierungsverfahren wegen Nichteinsehens eines Vergehens diese drei Eigenschaften hat, dann ist es vor­schriftsgemäß durchgeführt, der Satzung entsprechend und leicht beizulegen: Wenn hinterfragt wurde; wenn es den Vorschriften entsprechend durchgeführt wurde; wenn es in einer [vollständigen] Gruppe durchgeführt wurde. Wenn, ihr Mönche, das Suspendierungsverfahren mit diesen drei Eigenschaften versehen ist, dann ist es vorschriftsgemäß durchgeführt, der Satzung entsprechend und leicht beizulegen.“

„Des weiteren, ihr Mönche, wenn das Suspendierungsverfahren wegen Nichteinsehens eines Vergehens diese drei Eigenschaften hat, dann ist es vor­schriftsgemäß durchgeführt, der Satzung entsprechend und leicht beizulegen: Wenn es mit Verständnis durchgeführt wurde; wenn es den Vorschriften ent­sprechend durchgeführt wurde; wenn es in einer [vollständigen] Gruppe durch­geführt wurde. Wenn, ihr Mönche, das Suspendierungsverfahren mit diesen drei Eigenschaften versehen ist, dann ist es vorschriftsgemäß durchgeführt, der Satzung entsprechend und leicht beizulegen.“

„Des weiteren, ihr Mönche, wenn das Suspendierungsverfahren wegen Nichteinsehens eines Vergehens diese drei Eigenschaften hat, dann ist es vor­schriftsgemäß durchgeführt, der Satzung entsprechend und leicht beizulegen: Wenn es durchgeführt wurde wenn ein Vergehen begangen wurde; wenn es den Vorschriften entsprechend durchgeführt wurde; wenn es in einer [vollständigen] Gruppe durchgeführt wurde. Wenn, ihr Mönche, das Suspendierungsverfahren mit diesen drei Eigenschaften versehen ist, dann ist es vorschriftsgemäß durchgeführt, der Satzung entsprechend und leicht beizulegen.“

„Des weiteren, ihr Mönche, wenn das Suspendierungsverfahren wegen Nichteinsehens eines Vergehens diese drei Eigenschaften hat, dann ist es vor­schriftsgemäß durchgeführt, der Satzung entsprechend und leicht beizulegen: Wenn es durchgeführt wurde für ein Vergehen, für das ein [bloßes] Geständnis ausreichend ist; wenn es den Vorschriften entsprechend durchgeführt wurde; wenn es in einer [vollständigen] Gruppe durchgeführt wurde. Wenn, ihr Mönche, das Suspendierungsverfahren mit diesen drei Eigenschaften versehen ist, dann ist es vorschriftsgemäß durchgeführt, der Satzung entsprechend und leicht beizulegen.“

„Des weiteren, ihr Mönche, wenn das Suspendierungsverfahren wegen Nichteinsehens eines Vergehens diese drei Eigenschaften hat, dann ist es vor­schriftsgemäß durchgeführt, der Satzung entsprechend und leicht beizulegen: Wenn es durchgeführt wurde für ein Vergehen, das [noch] nicht gestanden wurde; wenn es den Vorschriften entsprechend durchgeführt wurde; wenn es in einer [vollständigen] Gruppe durchgeführt wurde. Wenn, ihr Mönche, das Suspendie­rungsverfahren mit diesen drei Eigenschaften versehen ist, dann ist es vorschrifts­gemäß durchgeführt, der Satzung entsprechend und leicht beizulegen.“

„Des weiteren, ihr Mönche, wenn das Suspendierungsverfahren wegen Nichteinsehens eines Vergehens diese drei Eigenschaften hat, dann ist es vor­schriftsgemäß durchgeführt, der Satzung entsprechend und leicht beizulegen: Wenn es durchgeführt wurde, und [der Betreffende] ermahnt wurde; wenn es den Vorschriften entsprechend durchgeführt wurde; wenn es in einer [vollständigen] Gruppe durchgeführt wurde. Wenn, ihr Mönche, das Suspendierungsverfahren mit diesen drei Eigenschaften versehen ist, dann ist es vorschriftsgemäß durchgeführt, der Satzung entsprechend und leicht beizulegen.“

„Des weiteren, ihr Mönche, wenn das Suspendierungsverfahren wegen Nichteinsehens eines Vergehens diese drei Eigenschaften hat, dann ist es vor­schriftsgemäß durchgeführt, der Satzung entsprechend und leicht beizulegen: Wenn es durchgeführt wurde, und es [dem Betreffenden] bewusst gemacht wurde; wenn es den Vorschriften entsprechend durchgeführt wurde; wenn es in einer [vollständigen] Gruppe durchgeführt wurde. Wenn, ihr Mönche, das Suspendie­rungsverfahren mit diesen drei Eigenschaften versehen ist, dann ist es vorschrifts­gemäß durchgeführt, der Satzung entsprechend und leicht beizulegen.“

„Des weiteren, ihr Mönche, wenn das Suspendierungsverfahren wegen Nichteinsehens eines Vergehens diese drei Eigenschaften hat, dann ist es vor­schriftsgemäß durchgeführt, der Satzung entsprechend und leicht beizulegen: Wenn es durchgeführt wurde, und [der Betreffende] eines Vergehens bezichtigt wurde; wenn es den Vorschriften entsprechend durchgeführt wurde; wenn es in einer [vollständigen] Gruppe durchgeführt wurde. Wenn, ihr Mönche, das Suspen­dierungsverfahren mit diesen drei Eigenschaften versehen ist, dann ist es vor­schriftsgemäß durchgeführt, der Satzung entsprechend und leicht beizulegen.“

Zwölf Fälle eines vorschriftsgemäßen Suspendierungsverfahrens
wegen Nichteinsehens eines Vergehens sind beendet.

 

In sechs Fällen sofern gewünscht

50. „Ihr Mönche, wenn ein Mönch mit diesen drei Eigenschaften versehen ist, dann mag der Orden, sofern er es wünscht, ein Suspendierungsverfahren wegen Nichteinsehens eines Vergehens durchführen: Wenn er ein Auseinandersetzungs­verursacher ist, ein Streitverursacher, ein Disput- und Debattenverursacher und der Orden Verfahren [wegen ihm] einleitet; wenn er töricht ist, unfähig, voller Vergehen und diese nicht los wird; wenn er mit Hausleuten zusammen lebt und/ oder unangemessenen Umgang mit Hausleuten pflegt. Wenn also, ihr Mönche, ein Mönch mit diesen drei Eigenschaften versehen ist, dann mag der Orden, sofern er es wünscht, ein Suspendierungsverfahren durchführen.“

„Des weiteren, ihr Mönche, wenn ein Mönch mit diesen drei Eigenschaften versehen ist, dann mag der Orden, sofern er es wünscht, ein Suspendierungs­verfahren wegen Nichteinsehens eines Vergehens durchführen: Wenn er [hinsicht­lich] der höheren Sittlichkeit, Sittlichkeit verloren hat; wenn er [hinsichtlich] guten Benehmens, [gutes] Benehmen verloren hat; wenn er [hinsichtlich] korrekter Ansicht, rechte Ansicht verloren hat. Wenn also, ihr Mönche, ein Mönch mit diesen drei Eigenschaften versehen ist, dann mag der Orden, sofern er es wünscht, ein Suspendierungsverfahren durchführen.“

„Des weiteren, ihr Mönche, wenn ein Mönch mit diesen drei Eigenschaften versehen ist, dann mag der Orden, sofern er es wünscht, ein Suspendierungs­verfahren wegen Nichteinsehens eines Vergehens durchführen: Wenn er vom Buddha verächtlich spricht, von der Lehre verächtlich spricht, vom Orden verächt­lich spricht. Wenn also, ihr Mönche, ein Mönch mit diesen drei Eigenschaften versehen ist, dann mag der Orden, sofern er es wünscht, ein Suspendierungsver­fahren durchführen.“

„Ihr Mönche, gegen dreierlei Mönche mag der Orden, sofern er es wünscht, ein Suspendierungsverfahren wegen Nichteinsehens eines Vergehens durchfüh­ren: gegen einen, der Auseinandersetzungen verursacht, der Streit verursacht, der Dispute- und Debatten verursacht und der Orden Verfahren [gegen ihn] einleitet; gegen einen, der töricht ist, unfähig, der voller Vergehen ist und diese nicht los wird; gegen einen, der mit Hausleuten zusammen lebt und/oder unangemessenen Umgang mit Hausleuten pflegt. Ihr Mönche, gegen diese dreierlei Mönche mag der Orden, sofern er es wünscht, ein Suspendierungsverfahren durchführen.“

„Ihr Mönche, gegen dreierlei weitere Mönche mag der Orden, sofern er es wünscht, ein Suspendierungsverfahren wegen Nichteinsehens eines Vergehens durchführen: Gegen einen, der [hinsichtlich] der höheren Sittlichkeit, Sittlichkeit verloren hat; der [hinsichtlich] guten Benehmens, [gutes] Benehmen verloren hat; der [hinsichtlich] korrekter Ansicht, rechte Ansicht verloren hat. Ihr Mönche, gegen diese dreierlei Mönche mag der Orden, sofern er es wünscht, ein Suspendie­rungsverfahren durchführen.“

„Ihr Mönche, gegen dreierlei weitere Mönche mag der Orden, sofern er es wünscht, ein Suspendierungsverfahren wegen Nichteinsehens eines Vergehens durchführen: Gegen einen, der vom Buddha verächtlich spricht, der von der Lehre verächtlich spricht, der vom Orden verächtlich spricht. Ihr Mönche, gegen diese dreierlei Mönche mag der Orden, sofern er es wünscht, ein Suspendierungsver­fahren durchführen.“

Sechs Fälle eines Suspendierungsverfahrens
wegen Nichteinsehens eines Vergehens mit ‘sofern gewünscht’ sind beendet.

 

Dreiundvierzig Pflichten

51. „Ihr Mönche, ein Mönch, gegen den ein Suspendierungsverfahren wegen Nichteinsehens eines Vergehens durchgeführt wurde, soll sich korrekt benehmen. Das ist korrektes Benehmen: er soll nicht hochordinieren, keine Anleitung geben, kein Novize soll ihm aufwarten, die Erlaubnis, Nonnen zu unterweisen soll ihm nicht gewährt werden, und auch wenn sie ihm gewährt wäre, soll er keine Nonnen unterweisen. Er soll nicht dasselbe Vergehen begehen, wegen dem gegen ihn das Suspendierungsverfahren Nichteinsehens eines Vergehens durchgeführt wurde, oder ein anderes, ähnliches oder gar schwerwiegenderes Vergehen Er soll keine Fehler suchen in diesem Verfahren, oder bei denen, die das Verfahren durch­führten. Er soll nicht damit einverstanden sein: wenn er von anderen Mönchen gegrüßt wird, wenn sich andere Mönche vor ihm (respektvoll) erheben, wenn andere Mönche ihn mit zusammengelegten Händen (ehrfurchtsvoll) grüßen, wenn ihm die üblichen Pflichten erwiesen werden, wenn für ihn ein Sitz oder eine Lagerstatt zurechtgemacht wird, wenn ihm Fußwaschwasser, das Fußbänkchen und das Fußabtrockentuch bereitgestellt werden, wenn andere von ihm Robe und Almosenschale entgegennehmen wollen oder wenn andere ihm den Rücken massieren wollen. Er soll einen anderen Mönch nicht beschuldigen, vom sittlich korrekten Wandel abgekommen zu sein, vom korrekten Benehmen abgewichen zu sein, von rechter Ansicht abgekommen zu sein, vom rechten Lebensunterhalt abgekommen zu sein. Er soll nicht versuchen, Mönche gegeneinander aufzubrin­gen. Er soll keine Kleidung wie die Hausleute tragen oder Sachen, wie die Andersgläubigen.[94] Er soll nicht den Andersgläubigen nachfolgen, sondern den [buddhistischen] Mönchen. Er soll sich in den Mönchsregeln schulen. Er soll nicht zusammen mit einem [integren] Mönch unter ein und demselben Dach wohnen, was als Wohnstätte deklariert ist oder auch nicht oder was weder als Wohnstätte noch als kein [geeigneter] Aufenthaltsort deklariert ist[95]. Wenn er einen [integren] Mönch sieht, soll er sich (respektvoll) erheben. Er soll keinen [integren] Mönch angreifen[96] – weder innerhalb noch außerhalb einer Wohnstätte. Er soll anderen Mönchen nicht Uposatha ungültig machen, nicht Pavāraṇā ungültig machen, nicht Anweisungen geben, nicht Führungsgewalt ausüben, nicht um Genehmigungen bitten, nicht beschuldigen, nicht [andere] erinnern, nicht mit [anderen] Mönchen streiten.“

Die dreiundvierzig Pflichten nach einem Suspendierungsverfahren
wegen Nichteinsehens eines Vergehens sind beendet.

52. Dann führte der Orden gegen den Mönch Channa wegen Nichteinsehens eines Vergehens das Suspendierungsverfahren durch, sodass er nicht mit dem Orden gemeinsam speisen durfte. Nachdem also durch den Orden gegen ihn Suspen­dierungsverfahren wegen Nichteinsehens eines Vergehens durchgeführt wurde, ging er zu einer anderen Wohnstätte. Dort grüßten ihn die Mönche nicht, oder erhoben sich (respektvoll) vor ihm, oder ehrten ihn mit (ehrfurchtsvoll) zusammengelegten Händen. Auch die üblichen Pflichten wurden ihm nicht erwiesen. Er wurde nicht willkommen geheißen[97], nicht hochgeschätzt, nicht geachtet und nicht verehrt. Da er von den [anderen] Mönchen nicht willkommen geheißen, nicht hochgeschätzt, nicht geachtet und nicht verehrt wurde, ging er ungeehrt von dieser Wohnstätte zu einer anderen. Auch die dortigen Mönche grüßten ihn weder, noch erhoben sie sich (respektvoll) vor ihm, oder ehrten ihn mit (ehrfurchtsvoll) zusammengelegten Händen. Auch die üblichen Pflichten wurden ihm nicht erwiesen. Er wurde nicht willkommen geheißen, nicht hoch­geschätzt, nicht geachtet und nicht verehrt. Da er [auch] von diesen Mönchen nicht willkommen geheißen, nicht hochgeschätzt, nicht geachtet und nicht verehrt wurde, ging er ungeehrt von dieser Wohnstätte zu einer anderen. Aber auch die dortigen Mönche grüßten ihn weder, noch erhoben sie sich (respektvoll) vor ihm, oder ehrten ihn mit (ehrfurchtsvoll) zusammengelegten Händen. Auch die übli­chen Pflichten wurden ihm nicht erwiesen. Er wurde nicht willkommen geheißen, nicht hochgeschätzt, nicht geachtet und nicht verehrt. Da er [auch] von diesen Mönchen nicht willkommen geheißen, nicht hochgeschätzt, nicht geachtet und nicht verehrt wurde, ging er ungeehrt von dieser Wohnstätte zurück nach Kosambi.[98] Er wurde zurückhaltend, gewissenhaft und lernwillig. Er benahm sich gut, mäßigte sich und benahm sich so, um [davon] frei zu kommen. Nachdem sich die Mönche versammelten, sprach er zu ihnen: „Brüder, gegen mich ist durch den Orden ein Suspendierungsverfahren wegen Nichteinsehens eines Vergehens durchgeführt worden. Ich verhalte mich [nun] korrekt, mäßigte mich und benehme mich so, um [davon] frei zu kommen. Wie soll ich mich nun verhalten?“ Die Mönche berichteten das dem Erhabenen. „Nun denn, ihr Mönche, dann mag der Orden das Suspendierungsverfahren wegen Nichteinsehens eines Vergehens gegen den Mönch Channa aufheben.“

 

In dreiundvierzig Fällen das Verfahren nicht aufheben

53. „Ihr Mönche, wenn ein Mönch mit diesen fünf Eigenschaften versehen ist, dann soll das Suspendierungsverfahren wegen Nichteinsehens eines Vergehens nicht aufgehoben werden: Er hat hochordiniert, er hat Anleitung gegeben, Novizen haben ihm aufgewartet, ihm wurde erlaubt, Nonnen zu unterweisen und er hat Nonnen unterwiesen. – Wenn also nun, ihr Mönche, ein Mönch mit diesen fünf Eigenschaften versehen ist, dann soll das Suspendierungsverfahren wegen Nicht­einsehens eines Vergehens nicht aufgehoben werden.“

„Des weiteren, ihr Mönche, wenn ein Mönch mit diesen fünf Eigenschaften versehen ist, dann soll das Suspendierungsverfahren wegen Nichteinsehens eines Vergehens nicht aufgehoben werden: Er hat dasselbe Vergehen [nochmals] begangen, wegen dem gegen ihn das Suspendierungsverfahren wegen Nichtein­sehens eines Vergehens durchgeführt wurde, oder ein anderes, ähnliches oder gar schwerwiegenderes Vergehen; er hat Fehler gesucht in diesem Verfahren, oder bei denen, die das Verfahren durchführten. – Wenn also nun, ihr Mönche, ein Mönch mit diesen fünf Eigenschaften versehen ist, dann soll das Suspendierungsverfahren wegen Nichteinsehens eines Vergehens nicht aufgehoben werden.“

„Des weiteren, ihr Mönche, wenn ein Mönch mit diesen fünf Eigenschaften versehen ist, dann soll das Suspendierungsverfahren wegen Nichteinsehens eines Vergehens nicht aufgehoben werden: Er akzeptierte: wenn er von anderen Mön­chen gegrüßt wurde, wenn sich andere Mönche vor ihm (respektvoll) erhoben, wenn andere Mönche ihn mit zusammengelegten Händen (ehrfurchtsvoll) grüßten, wenn ihm die üblichen Pflichten erwiesen wurden, wenn für ihn ein Sitz zurechtgemacht wurde. – Wenn also nun, ihr Mönche, ein Mönch mit diesen fünf Eigenschaften versehen ist, dann soll das Suspendierungsverfahren wegen Nicht­einsehens eines Vergehens nicht aufgehoben werden.“

„Des weiteren, ihr Mönche, wenn ein Mönch mit diesen fünf Eigenschaften versehen ist, dann soll das Suspendierungsverfahren wegen Nichteinsehens eines Vergehens nicht aufgehoben werden: Er akzeptierte: wenn für ihn eine Lagerstatt zurechtgemacht wurde, wenn ihm Fußwaschwasser, das Fußbänkchen und das Fußabtrockentuch bereitgestellt wurden, wenn andere von ihm Robe und Almo­senschale entgegennehmen wollten oder wenn andere ihm den Rücken massieren wollten.[99] – Wenn also nun, ihr Mönche, ein Mönch mit diesen fünf Eigenschaften versehen ist, dann soll das Suspendierungsverfahren wegen Nichteinsehens eines Vergehens nicht aufgehoben werden.“

„Des weiteren, ihr Mönche, wenn ein Mönch mit diesen fünf Eigenschaften versehen ist, dann soll das Suspendierungsverfahren wegen Nichteinsehens eines Vergehens nicht aufgehoben werden: Er hat einen anderen Mönch beschuldigt, vom sittlich korrekten Wandel abgekommen zu sein, vom korrekten Benehmen abgewichen zu sein, von rechter Ansicht abgekommen zu sein, vom rechten Lebensunterhalt abgekommen zu sein. Er hat versucht, Mönche gegeneinander aufzubringen. – Wenn also nun, ihr Mönche, ein Mönch mit diesen fünf Eigen­schaften versehen ist, dann soll das Suspendierungsverfahren wegen Nichtein­sehens eines Vergehens nicht aufgehoben werden.“

„Des weiteren, ihr Mönche, wenn ein Mönch mit diesen fünf Eigenschaften versehen ist, dann soll das Suspendierungsverfahren wegen Nichteinsehens eines Vergehens nicht aufgehoben werden: Er hat Kleidung wie die Hausleute getragen oder Sachen, wie die Andersgläubigen. Er ist Andersgläubigen nachgefolgt, und nicht den [buddhistischen] Mönchen. Er hat sich nicht in den Mönchsregeln geschult. – Wenn also nun, ihr Mönche, ein Mönch mit diesen fünf Eigenschaften versehen ist, dann soll das Suspendierungsverfahren wegen Nichteinsehens eines Vergehens nicht aufgehoben werden.“

„Des weiteren, ihr Mönche, wenn ein Mönch mit diesen fünf Eigenschaften versehen ist, dann soll das Suspendierungsverfahren wegen Nichteinsehens eines Vergehens nicht aufgehoben werden: Er wohnte zusammen mit einem [integren] Mönch unter ein und demselben Dach, was als Wohnstätte deklariert ist oder auch nicht oder was weder als Wohnstätte noch als kein [geeigneter] Aufenthaltsort deklariert ist. Wenn er einen [integren] Mönch sah, hat er sich nicht (respektvoll) erhoben. Er hat einen [integren] Mönch angegriffen – und zwar innerhalb und/oder außerhalb einer Wohnstätte. – Wenn also nun, ihr Mönche, ein Mönch mit diesen fünf Eigenschaften versehen ist, dann soll das Suspendierungsverfahren wegen Nichteinsehens eines Vergehens nicht aufgehoben werden.“

„Des weiteren, ihr Mönche, wenn ein Mönch mit diesen acht Eigenschaften versehen ist, dann soll das Suspendierungsverfahren wegen Nichteinsehens eines Vergehens nicht aufgehoben werden: Er hat anderen Mönchen Uposatha ungültig gemacht, hat Pavāraṇā ungültig gemacht, hat Anweisungen gegeben, hat Füh­rungsgewalt ausgeübt, hat um Genehmigungen gebeten, hat [andere] beschuldigt, hat [andere] erinnert und hat mit [anderen] Mönchen gestritten.“ Wenn also nun, ihr Mönche, ein Mönch mit diesen acht Eigenschaften versehen ist, dann soll das Suspendierungsverfahren wegen Nichteinsehens eines Vergehens nicht aufgeho­ben werden.“

Dreiundvierzig Fälle der Nichtaufhebung eines Suspendierungsverfahrens
wegen Nichteinsehens eines Vergehens sind beendet.

In dreiundvierzig Fällen das Verfahren aufheben

54. „Ihr Mönche, wenn ein Mönch mit diesen fünf Eigenschaften versehen ist, dann soll das Suspendierungsverfahren wegen Nichteinsehens eines Vergehens aufgehoben werden: Er hat nicht hochordiniert, er hat keine Anleitung gegeben, Novizen haben ihm nicht aufgewartet, ihm wurde nicht erlaubt, Nonnen zu unter­weisen und er hat Nonnen nicht unterwiesen. – Wenn also nun, ihr Mönche, ein Mönch mit diesen fünf Eigenschaften versehen ist, dann soll das Suspendierungs­verfahren wegen Nichteinsehens eines Vergehens aufgehoben werden.“

„Des weiteren, ihr Mönche, wenn ein Mönch mit diesen fünf Eigenschaften versehen ist, dann soll das Suspendierungsverfahren wegen Nichteinsehens eines Vergehens aufgehoben werden: Er hat dasselbe Vergehen nicht [nochmals] began­gen, wegen dem gegen ihn das Suspendierungsverfahren wegen Nichteinsehens eines Vergehens durchgeführt wurde, oder ein anderes, ähnliches oder gar schwer­wiegenderes Vergehen; er hat keine Fehler gesucht in diesem Verfahren, oder bei denen, die das Verfahren durchführten. – Wenn also nun, ihr Mönche, ein Mönch mit diesen fünf Eigenschaften versehen ist, dann soll das Suspendierungsverfahren wegen Nichteinsehens eines Vergehens aufgehoben werden.“

„Des weiteren, ihr Mönche, wenn ein Mönch mit diesen fünf Eigenschaften versehen ist, dann soll das Suspendierungsverfahren wegen Nichteinsehens eines Vergehens aufgehoben werden: Er akzeptierte nicht: wenn er von anderen Mön­chen gegrüßt wurde, wenn sich andere Mönche vor ihm (respektvoll) erhoben, wenn andere Mönche ihn mit zusammengelegten Händen (ehrfurchtsvoll) grüßten, wenn ihm die üblichen Pflichten erwiesen wurden, wenn für ihn ein Sitz zurecht­gemacht wurde. – Wenn also nun, ihr Mönche, ein Mönch mit diesen fünf Eigen­schaften versehen ist, dann soll das Suspendierungsverfahren wegen Nichtein­sehens eines Vergehens aufgehoben werden.“

„Des weiteren, ihr Mönche, wenn ein Mönch mit diesen fünf Eigenschaften versehen ist, dann soll das Suspendierungsverfahren wegen Nichteinsehens eines Vergehens aufgehoben werden: Er akzeptierte nicht: wenn für ihn eine Lagerstatt zurechtgemacht wurde, wenn ihm Fußwaschwasser, das Fußbänkchen und das Fußabtrockentuch bereitgestellt wurden, wenn andere von ihm Robe und Almo­senschale entgegennehmen wollten oder wenn andere ihm den Rücken massieren wollten. – Wenn also nun, ihr Mönche, ein Mönch mit diesen fünf Eigenschaften versehen ist, dann soll das Suspendierungsverfahren wegen Nichteinsehens eines Vergehens aufgehoben werden.“

„Des weiteren, ihr Mönche, wenn ein Mönch mit diesen fünf Eigenschaften versehen ist, dann soll das Suspendierungsverfahren wegen Nichteinsehens eines Vergehens aufgehoben werden: Er hat keinen anderen Mönch beschuldigt, vom sittlich korrekten Wandel abgekommen zu sein, vom korrekten Benehmen abge­wichen zu sein, von rechter Ansicht abgekommen zu sein, vom rechten Lebens­unterhalt abgekommen zu sein. Er hat nicht versucht, Mönche gegeneinander aufzubringen. – Wenn also nun, ihr Mönche, ein Mönch mit diesen fünf Eigen­schaften versehen ist, dann soll das Suspendierungsverfahren wegen Nichtein­sehens eines Vergehens aufgehoben werden.“

„Des weiteren, ihr Mönche, wenn ein Mönch mit diesen fünf Eigenschaften versehen ist, dann soll das Suspendierungsverfahren wegen Nichteinsehens eines Vergehens aufgehoben werden: Er hat keine Kleidung wie die Hausleute getragen oder Sachen, wie die Andersgläubigen. Er ist Andersgläubigen nicht nachgefolgt, sondern den [buddhistischen] Mönchen. Er hat sich in den Mönchsregeln geschult. – Wenn also nun, ihr Mönche, ein Mönch mit diesen fünf Eigenschaften versehen ist, dann soll das Suspendierungsverfahren wegen Nichteinsehens eines Verge­hens aufgehoben werden.“

„Des weiteren, ihr Mönche, wenn ein Mönch mit diesen fünf Eigenschaften versehen ist, dann soll das Suspendierungsverfahren wegen Nichteinsehens eines Vergehens aufgehoben werden: Er wohnte nicht zusammen mit einem [integren] Mönch unter ein und demselben Dach, was als Wohnstätte deklariert ist oder auch nicht oder was weder als Wohnstätte noch als kein [geeigneter] Aufenthaltsort deklariert ist. Wenn er einen [integren] Mönch sah, hat er sich (respektvoll) erho­ben. Er hat keinen [integren] Mönch angegriffen – weder innerhalb noch außerhalb einer Wohnstätte. – Wenn also nun, ihr Mönche, ein Mönch mit diesen fünf Eigenschaften versehen ist, dann soll das Suspendierungsverfahren wegen Nicht­einsehens eines Vergehens aufgehoben werden.“

„Des weiteren, ihr Mönche, wenn ein Mönch mit diesen acht Eigenschaften versehen ist, dann soll das Suspendierungsverfahren wegen Nichteinsehens eines Vergehens aufgehoben werden: Er hat anderen Mönchen Uposatha nicht ungültig gemacht, hat Pavāraṇā nicht ungültig gemacht, hat keine Anweisungen gegeben, hat keine Führungsgewalt ausgeübt, hat nicht um Genehmigungen gebeten, hat [andere] nicht beschuldigt, hat [andere] nicht erinnert und hat nicht mit [anderen] Mönchen gestritten.“ Wenn also nun, ihr Mönche, ein Mönch mit diesen acht Eigenschaften versehen ist, dann soll das Suspendierungsverfahren wegen Nicht­einsehens eines Vergehens aufgehoben werden.“

Dreiundvierzig Fälle der Aufhebung eines Suspendierungsverfahrens
wegen Nichteinsehens eines Vergehens sind beendet.

55. „Und so, ihr Mönche, soll aufgehoben werden[100]: Der Mönch Channa soll sich zum versammelten Orden hinbegeben, das Obergewand auf eine Schulter legen, sich zu Füßen der Mönche verbeugen, sich in die Hocke niedersetzen, die Hände (ehrfurchtsvoll) zusammenlegen und dann so sprechen: ‘Gegen mich, ihr Herren, hat der Orden ein Suspendierungsverfahren wegen Nichteinsehens eines Verge­hens durchgeführt. Ich verhalte mich nun korrekt, mäßigte mich und benehme mich so, um [davon] frei zu kommen. Ich bitte darum, dass das Suspendierungs­verfahren wegen Nichteinsehens eines Vergehens aufgehoben wird. Zum zweiten Mal bitte ich [darum]. Zum dritten Mal bitte ich [darum].’ Ein erfahrener und fähiger Mönch soll dem Orden ankündigen:

‘Höre mich, hoher Orden! Der Orden hat gegen den Mönch Channa ein Suspendierungsverfahren wegen Nichteinsehens eines Vergehens durchgeführt. Er verhält sich nun korrekt, mäßigte sich, benimmt sich so, dass er [davon] frei kommt und bittet darum, dass das Suspendierungsverfahren wegen Nichtein­sehens eines Vergehens aufgehoben wird. Wenn es dem Orden recht ist, möge der Orden das Suspendierungsverfahren wegen Nichteinsehens eines Vergehens aufheben, das gegen den Mönch Channa durchgeführt wurde.’ Das ist die Ankün­digung.

‘Höre mich, hoher Orden! Der Orden hat gegen den Mönch Channa ein Suspendierungsverfahren wegen Nichteinsehens eines Vergehens durchgeführt. Er verhält sich nun korrekt, mäßigte sich, benimmt sich so, dass er [davon] frei kommt und bittet darum, dass das Suspendierungsverfahren wegen Nichtein­sehens eines Vergehens aufgehoben wird. Wenn die Ehrwürdigen dulden, dass das Suspendierungsverfahren wegen Nichteinsehens eines Vergehens aufgehoben wird, das gegen den Mönch Channa durchgeführt wurde, dann schweigt. Wer es nicht duldet, der spreche.’

‘Zum zweiten Mal in dieser Angelegenheit: Höre mich, hoher Orden! Der Orden hat gegen den Mönch Channa ein Suspendierungsverfahren wegen Nicht­einsehens eines Vergehens durchgeführt. Er verhält sich nun korrekt, mäßigte sich, benimmt sich so, dass er [davon] frei kommt und bittet darum, dass das Suspen­dierungsverfahren wegen Nichteinsehens eines Vergehens aufgehoben wird. Wenn die Ehrwürdigen dulden, dass das Suspendierungsverfahren wegen Nicht­einsehens eines Vergehens aufgehoben wird, das gegen den Mönch Channa durch­geführt wurde, dann schweigt. Wer es nicht duldet, der spreche.’

‘Zum dritten Mal in dieser Angelegenheit: Höre mich, hoher Orden! Der Orden hat gegen den Mönch Channa ein Suspendierungsverfahren wegen Nicht­einsehens eines Vergehens durchgeführt. Er verhält sich nun korrekt, mäßigte sich, benimmt sich so, dass er [davon] frei kommt und bittet darum, dass das Suspen­dierungsverfahren wegen Nichteinsehens eines Vergehens aufgehoben wird. Wenn die Ehrwürdigen dulden, dass das Suspendierungsverfahren wegen Nicht­einsehens eines Vergehens aufgehoben wird, das gegen den Mönch Channa durch­geführt wurde, dann schweigt. Wer es nicht duldet, der spreche.’

‘Durch den Orden wurde das Suspendierungsverfahren wegen Nichtein­sehens eines Vergehens aufgehoben, das gegen den Mönch Channa durchgeführt wurde. Der Orden duldet es, daher das Schweigen, so nehme ich es an.’“

Das fünfte Kapitel, das vom Suspendierungsverfahren
wegen Nichteinsehens eines Vergehens [handelt], ist beendet.

6. Suspendierung wegen Nichtwiedergutmachung eines Vergehens

56. Zu einer Zeit weilte der Erhabene, der Buddha, im Kloster des Ghosita in Kosambi. Damals hatte der ehrwürdige Channa ein Vergehen begangen und wollte das nicht wiedergutmachen. Die Mönche, die gemäßigt waren, wurden ärgerlich, unruhig und regten sich auf: „Wie kann bloß der ehrwürdige Channa, wenn er ein Vergehen begangen hat, dieses nicht wiedergutmachen wollen?“ Dann berichteten die Mönche diesen Sachverhalt dem Erhabenen.

Nachdem der Erhabene aus diesem Anlass und in diesem Zusammenhang den Mönchsorden veranlasst hatte, sich zu versammeln, fragte er die Mönche: „Ist es wahr, ihr Mönche, dass der ehrwürdige Channa ein Vergehen begangen hat und das nicht wiedergutmachen will?“ – „Das ist wahr, Erhabener.“ Da tadelte der Erhabene heftig: „Das ist unpassend, ihr Mönche, für diesen Toren, ungeeignet, nicht angemessen, nicht asketenwürdig, unerlaubt und nicht zu tun. Ihr Mönche, wie kann bloß dieser törichte Mensch ein Vergehen begehen und das nicht wiedergutmachen? Das ist nicht erfreulich für die, die [noch] nicht [an der Lehre] erfreut sind, noch vermehrt es die Zahl derer, die erfreut sind.“

Nachdem dann der Erhabene auf verschiedene Weise getadelt hatte, und er eine dafür geeignete und angemessene Lehrrede gehalten hatte, sprach er zu den Mönchen: „Ihr Mönche, lasst den Orden gegen den Mönch Channa ein Suspendie­rungsverfahren wegen Nichtwiedergutmachens eines Vergehens[101] durchführen, [sagt ihm, dass] er nicht gemeinsam mit dem Orden speisen darf. Und so, ihr Mönche, soll es gemacht werden: Zuerst soll der Mönch Channa beschuldigt werden, nachdem er beschuldigt wurde, soll er dazu gebracht werden, sich zu erinnern, nachdem er dazu gebracht wurde, sich zu erinnern, soll er sein Vergehen gestehen und nachdem er sein Vergehen gestanden hat, soll ein erfahrener und fähiger Mönch dem Orden ankündigen:

‘Höre mich, hoher Orden! Der Mönch Channa hat ein Vergehen begangen und will es nicht wiedergutmachen. Wenn es dem Orden recht ist, möge der Orden gegen den Mönch Channa ein Suspendierungsverfahren wegen Nichtwiedergut­machens durchführen, auf dass er nicht mit dem Orden gemeinsam speisen darf.’ Das ist die Ankündigung.

‘Höre mich, hoher Orden! Der Mönch Channa hat ein Vergehen begangen und will es nicht wiedergutmachen. Der Orden führt gegen den Mönch Channa ein Suspendierungsverfahren wegen Nichtwiedergutmachens durch, auf dass er nicht mit dem Orden gemeinsam speisen darf. Wenn die Ehrwürdigen dulden, dass gegen den Mönch Channa das Suspendierungsverfahren wegen Nichtwiedergut­machens durchgeführt wird, auf dass er nicht mit dem Orden gemeinsam speisen darf, dann schweigt. Wer es nicht duldet, der spreche.’

‘Zum zweiten Mal in dieser Angelegenheit: Höre mich, hoher Orden! Der Mönch Channa hat ein Vergehen begangen und will es nicht wiedergutmachen. Der Orden führt gegen den Mönch Channa ein Suspendierungsverfahren wegen Nichtwiedergutmachens durch, auf dass er nicht mit dem Orden gemeinsam speisen darf. Wenn die Ehrwürdigen dulden, dass gegen den Mönch Channa das Suspendierungsverfahren wegen Nichtwiedergutmachens durchgeführt wird, auf dass er nicht mit dem Orden gemeinsam speisen darf, dann schweigt. Wer es nicht duldet, der spreche.’

‘Zum dritten Mal in dieser Angelegenheit: Höre mich, hoher Orden! Der Mönch Channa hat ein Vergehen begangen und will es nicht wiedergutmachen. Der Orden führt gegen den Mönch Channa ein Suspendierungsverfahren wegen Nichtwiedergutmachens durch, auf dass er nicht mit dem Orden gemeinsam speisen darf. Wenn die Ehrwürdigen dulden, dass gegen den Mönch Channa das Suspendierungsverfahren wegen Nichtwiedergutmachens durchgeführt wird, auf dass er nicht mit dem Orden gemeinsam speisen darf, dann schweigt. Wer es nicht duldet, der spreche.’

‘Durch den Orden wurde gegen den Mönch Channa das Suspendie­rungsverfahren wegen Nichtwiedergutmachens durchgeführt, auf dass er nicht mit dem Orden gemeinsam speisen darf. Der Orden duldet es, daher das Schweigen, so nehme ich es an.’“

„Von Aufenthaltsstätte zu Aufenthaltsstätte, ihr Mönche, ist zu verkünden: ‘Durch den Orden wurde gegen den Mönch Channa ein Suspendierungsverfahren wegen Nichtwiedergutmachens durchgeführt, auf dass er nicht mit dem Orden gemeinsam speisen darf.’“

 

Zwölf nicht vorschriftsgemäß

57. „Ihr Mönche, wenn das Suspendierungsverfahren wegen Nichtwiedergut­machens diese drei Eigenschaften hat, dann ist es nicht vorschriftsgemäß durch­geführt, nicht der Satzung entsprechend und schwer beizulegen: Wenn es in Abwesenheit durchgeführt wurde; wenn nicht hinterfragt wurde; wenn es ohne Verständnis durchgeführt wurde. Wenn, ihr Mönche, das Suspendierungsver­fahren mit diesen drei Eigenschaften versehen ist, dann ist es nicht vorschrifts­gemäß durchgeführt, nicht der Satzung entsprechend und schwer beizulegen.“

„Des weiteren, ihr Mönche, wenn das Suspendierungsverfahren wegen Nichtwiedergutmachens diese drei Eigenschaften hat, dann ist es nicht vorschrifts­gemäß durchgeführt, nicht der Satzung entsprechend und schwer beizulegen: Wenn es durchgeführt wurde obwohl kein Vergehen begangen wurde; wenn es durchgeführt wurde für ein Vergehen, für das kein [bloßes] Geständnis erforder­lich ist; wenn es durchgeführt wurde für ein Vergehen, das bereits gestanden wurde. Wenn, ihr Mönche, das Suspendierungsverfahren mit diesen drei Eigen­schaften versehen ist, dann ist es nicht vorschriftsgemäß durchgeführt, nicht der Satzung entsprechend und schwer beizulegen.“

„Des weiteren, ihr Mönche, wenn das Suspendierungsverfahren wegen Nichtwiedergutmachens diese drei Eigenschaften hat, dann ist es nicht vorschrifts­gemäß durchgeführt, nicht der Satzung entsprechend und schwer beizulegen: Wenn es durchgeführt wurde, ohne dass [der Betreffende] ermahnt wurde; wenn es durchgeführt wurde, ohne dass es [dem Betreffenden] bewusst gemacht wurde; wenn es durchgeführt wurde, ohne dass [der Betreffende] eines Vergehens bezich­tigt wurde. Wenn, ihr Mönche, das Suspendierungsverfahren mit diesen drei Eigenschaften versehen ist, dann ist es nicht vorschriftsgemäß durchgeführt, nicht der Satzung entsprechend und schwer beizulegen.“

„Des weiteren, ihr Mönche, wenn das Suspendierungsverfahren wegen Nichtwiedergutmachens diese drei Eigenschaften hat, dann ist es nicht vorschrifts­gemäß durchgeführt, nicht der Satzung entsprechend und schwer beizulegen: Wenn es in Abwesenheit durchgeführt wurde; wenn es nicht den Vorschriften entsprechend durchgeführt wurde; wenn es in einer [unvollständigen] Gruppe durchgeführt wurde. Wenn, ihr Mönche, das Suspendierungsverfahren mit diesen drei Eigenschaften versehen ist, dann ist es nicht vorschriftsgemäß durchgeführt, nicht der Satzung entsprechend und schwer beizulegen.“

„Des weiteren, ihr Mönche, wenn das Suspendierungsverfahren wegen Nichtwiedergutmachens diese drei Eigenschaften hat, dann ist es nicht vorschrifts­gemäß durchgeführt, nicht der Satzung entsprechend und schwer beizulegen: Wenn nicht hinterfragt wurde; wenn es nicht den Vorschriften entsprechend durchgeführt wurde; wenn es in einer [unvollständigen] Gruppe durchgeführt wurde. Wenn, ihr Mönche, das Suspendierungsverfahren mit diesen drei Eigen­schaften versehen ist, dann ist es nicht vorschriftsgemäß durchgeführt, nicht der Satzung entsprechend und schwer beizulegen.“

„Des weiteren, ihr Mönche, wenn das Suspendierungsverfahren wegen Nichtwiedergutmachens diese drei Eigenschaften hat, dann ist es nicht vorschrifts­gemäß durchgeführt, nicht der Satzung entsprechend und schwer beizulegen: Wenn es ohne Verständnis durchgeführt wurde; wenn es nicht den Vorschriften entsprechend durchgeführt wurde; wenn es in einer [unvollständigen] Gruppe durchgeführt wurde. Wenn, ihr Mönche, das Suspendierungsverfahren mit diesen drei Eigenschaften versehen ist, dann ist es nicht vorschriftsgemäß durchgeführt, nicht der Satzung entsprechend und schwer beizulegen.“

„Des weiteren, ihr Mönche, wenn das Suspendierungsverfahren wegen Nichtwiedergutmachens diese drei Eigenschaften hat, dann ist es nicht vorschrifts­gemäß durchgeführt, nicht der Satzung entsprechend und schwer beizulegen: Wenn es durchgeführt wurde obwohl kein Vergehen begangen wurde; wenn es nicht den Vorschriften entsprechend durchgeführt wurde; wenn es in einer [unvoll­ständigen] Gruppe durchgeführt wurde. Wenn, ihr Mönche, das Suspendierungs­verfahren mit diesen drei Eigenschaften versehen ist, dann ist es nicht vorschrifts­gemäß durchgeführt, nicht der Satzung entsprechend und schwer beizulegen.“

„Des weiteren, ihr Mönche, wenn das Suspendierungsverfahren wegen Nichtwiedergutmachens diese drei Eigenschaften hat, dann ist es nicht vorschrifts­gemäß durchgeführt, nicht der Satzung entsprechend und schwer beizulegen: Wenn es durchgeführt wurde für ein Vergehen, für das kein [bloßes] Geständnis erforderlich ist; wenn es nicht den Vorschriften entsprechend durchgeführt wurde; wenn es in einer [unvollständigen] Gruppe durchgeführt wurde. Wenn, ihr Mönche, das Suspendierungsverfahren mit diesen drei Eigenschaften versehen ist, dann ist es nicht vorschriftsgemäß durchgeführt, nicht der Satzung entsprechend und schwer beizulegen.“

„Des weiteren, ihr Mönche, wenn das Suspendierungsverfahren wegen Nichtwiedergutmachens diese drei Eigenschaften hat, dann ist es nicht vorschrifts­gemäß durchgeführt, nicht der Satzung entsprechend und schwer beizulegen: Wenn es durchgeführt wurde für ein Vergehen, das bereits gestanden wurde; wenn es nicht den Vorschriften entsprechend durchgeführt wurde; wenn es in einer [unvollständigen] Gruppe durchgeführt wurde. Wenn, ihr Mönche, das Suspen­dierungsverfahren mit diesen drei Eigenschaften versehen ist, dann ist es nicht vorschriftsgemäß durchgeführt, nicht der Satzung entsprechend und schwer beizu­legen.“

„Des weiteren, ihr Mönche, wenn das Suspendierungsverfahren wegen Nichtwiedergutmachens diese drei Eigenschaften hat, dann ist es nicht vorschrifts­gemäß durchgeführt, nicht der Satzung entsprechend und schwer beizulegen: Wenn es durchgeführt wurde, ohne dass [der Betreffende] ermahnt wurde; wenn es nicht den Vorschriften entsprechend durchgeführt wurde; wenn es in einer [unvollständigen] Gruppe durchgeführt wurde. Wenn, ihr Mönche, das Suspendie­rungsverfahren mit diesen drei Eigenschaften versehen ist, dann ist es nicht vor­schriftsgemäß durchgeführt, nicht der Satzung entsprechend und schwer beizu­legen.“

„Des weiteren, ihr Mönche, wenn das Suspendierungsverfahren wegen Nichtwiedergutmachens diese drei Eigenschaften hat, dann ist es nicht vorschrifts­gemäß durchgeführt, nicht der Satzung entsprechend und schwer beizulegen: Wenn es durchgeführt wurde, ohne dass es [dem Betreffenden] bewusst gemacht wurde; wenn es nicht den Vorschriften entsprechend durchgeführt wurde; wenn es in einer [unvollständigen] Gruppe durchgeführt wurde. Wenn, ihr Mönche, das Suspendierungsverfahren mit diesen drei Eigenschaften versehen ist, dann ist es nicht vorschriftsgemäß durchgeführt, nicht der Satzung entsprechend und schwer beizulegen.“

„Des weiteren, ihr Mönche, wenn das Suspendierungsverfahren wegen Nichtwiedergutmachens diese drei Eigenschaften hat, dann ist es nicht vorschrifts­gemäß durchgeführt, nicht der Satzung entsprechend und schwer beizulegen: Wenn es durchgeführt wurde, ohne dass [der Betreffende] eines Vergehens bezichtigt wurde; wenn es nicht den Vorschriften entsprechend durchgeführt wurde; wenn es in einer [unvollständigen] Gruppe durchgeführt wurde. Wenn, ihr Mönche, das Suspendierungsverfahren mit diesen drei Eigenschaften versehen ist, dann ist es nicht vorschriftsgemäß durchgeführt, nicht der Satzung entsprechend und schwer beizulegen.“

Zwölf Fälle eines nicht vorschriftsgemäßen Suspendierungsverfahrens
wegen Nichtwiedergutmachens sind beendet.

Zwölf vorschriftsgemäß

58. „Ihr Mönche, wenn das Suspendierungsverfahren wegen Nichtwiedergut­machens diese drei Eigenschaften hat, dann ist es vorschriftsgemäß durchgeführt, der Satzung entsprechend und leicht beizulegen: Wenn es in Anwesenheit durch­geführt wurde; wenn hinterfragt wurde; wenn es mit Verständnis durchgeführt wurde. Wenn, ihr Mönche, das Suspendierungsverfahren mit diesen drei Eigen­schaften versehen ist, dann ist es vorschriftsgemäß durchgeführt, der Satzung entsprechend und leicht beizulegen.“

„Des weiteren, ihr Mönche, wenn das Suspendierungsverfahren wegen Nichtwiedergutmachens diese drei Eigenschaften hat, dann ist es vorschrifts­gemäß durchgeführt, der Satzung entsprechend und leicht beizulegen: Wenn es durchgeführt wurde wenn ein Vergehen begangen wurde; wenn es durchgeführt wurde für ein Vergehen, für das ein [bloßes] Geständnis ausreichend ist; wenn es durchgeführt wurde für ein Vergehen, das [noch] nicht gestanden wurde. Wenn, ihr Mönche, das Suspendierungsverfahren mit diesen drei Eigenschaften versehen ist, dann ist es vorschriftsgemäß durchgeführt, der Satzung entsprechend und leicht beizulegen.“

„Des weiteren, ihr Mönche, wenn das Suspendierungsverfahren wegen Nichtwiedergutmachens diese drei Eigenschaften hat, dann ist es vorschrifts­gemäß durchgeführt, der Satzung entsprechend und leicht beizulegen: Wenn es durchgeführt wurde, und [der Betreffende] ermahnt wurde; wenn es durchgeführt wurde, und es [dem Betreffenden] bewusst gemacht wurde; wenn es durchgeführt wurde, und [der Betreffende] eines Vergehens bezichtigt wurde. Wenn, ihr Mön­che, das Suspendierungsverfahren mit diesen drei Eigenschaften versehen ist, dann ist es vorschriftsgemäß durchgeführt, der Satzung entsprechend und leicht beizulegen.“

„Des weiteren, ihr Mönche, wenn das Suspendierungsverfahren wegen Nichtwiedergutmachens diese drei Eigenschaften hat, dann ist es vorschrifts­gemäß durchgeführt, der Satzung entsprechend und leicht beizulegen: Wenn es in Anwesenheit durchgeführt wurde; wenn es den Vorschriften entsprechend durch­geführt wurde; wenn es in einer [vollständigen] Gruppe durchgeführt wurde. Wenn, ihr Mönche, das Suspendierungsverfahren mit diesen drei Eigenschaften versehen ist, dann ist es vorschriftsgemäß durchgeführt, der Satzung entsprechend und leicht beizulegen.“

„Des weiteren, ihr Mönche, wenn das Suspendierungsverfahren wegen Nichtwiedergutmachens diese drei Eigenschaften hat, dann ist es vorschrifts­gemäß durchgeführt, der Satzung entsprechend und leicht beizulegen: Wenn hin­terfragt wurde; wenn es den Vorschriften entsprechend durchgeführt wurde; wenn es in einer [vollständigen] Gruppe durchgeführt wurde. Wenn, ihr Mönche, das Suspendierungsverfahren mit diesen drei Eigenschaften versehen ist, dann ist es vorschriftsgemäß durchgeführt, der Satzung entsprechend und leicht beizulegen.“

„Des weiteren, ihr Mönche, wenn das Suspendierungsverfahren wegen Nichtwiedergutmachens diese drei Eigenschaften hat, dann ist es vorschriftsge­mäß durchgeführt, der Satzung entsprechend und leicht beizulegen: Wenn es mit Verständnis durchgeführt wurde; wenn es den Vorschriften entsprechend durch­geführt wurde; wenn es in einer [vollständigen] Gruppe durchgeführt wurde. Wenn, ihr Mönche, das Suspendierungsverfahren mit diesen drei Eigenschaften versehen ist, dann ist es vorschriftsgemäß durchgeführt, der Satzung entsprechend und leicht beizulegen.“

„Des weiteren, ihr Mönche, wenn das Suspendierungsverfahren wegen Nichtwiedergutmachens diese drei Eigenschaften hat, dann ist es vorschrifts­gemäß durchgeführt, der Satzung entsprechend und leicht beizulegen: Wenn es durchgeführt wurde wenn ein Vergehen begangen wurde; wenn es den Vor­schriften entsprechend durchgeführt wurde; wenn es in einer [vollständigen] Gruppe durchgeführt wurde. Wenn, ihr Mönche, das Suspendierungsverfahren mit diesen drei Eigenschaften versehen ist, dann ist es vorschriftsgemäß durchgeführt, der Satzung entsprechend und leicht beizulegen.“

„Des weiteren, ihr Mönche, wenn das Suspendierungsverfahren wegen Nichtwiedergutmachens diese drei Eigenschaften hat, dann ist es vorschrifts­gemäß durchgeführt, der Satzung entsprechend und leicht beizulegen: Wenn es durchgeführt wurde für ein Vergehen, für das ein [bloßes] Geständnis ausreichend ist; wenn es den Vorschriften entsprechend durchgeführt wurde; wenn es in einer [vollständigen] Gruppe durchgeführt wurde. Wenn, ihr Mönche, das Suspendie­rungsverfahren mit diesen drei Eigenschaften versehen ist, dann ist es vorschrifts­gemäß durchgeführt, der Satzung entsprechend und leicht beizulegen.“

„Des weiteren, ihr Mönche, wenn das Suspendierungsverfahren wegen Nichtwiedergutmachens diese drei Eigenschaften hat, dann ist es vorschrifts­gemäß durchgeführt, der Satzung entsprechend und leicht beizulegen: Wenn es durchgeführt wurde für ein Vergehen, das [noch] nicht gestanden wurde; wenn es den Vorschriften entsprechend durchgeführt wurde; wenn es in einer [vollstän­digen] Gruppe durchgeführt wurde. Wenn, ihr Mönche, das Suspendierungsver­fahren mit diesen drei Eigenschaften versehen ist, dann ist es vorschriftsgemäß durchgeführt, der Satzung entsprechend und leicht beizulegen.“

„Des weiteren, ihr Mönche, wenn das Suspendierungsverfahren wegen Nichtwiedergutmachens diese drei Eigenschaften hat, dann ist es vorschrifts­gemäß durchgeführt, der Satzung entsprechend und leicht beizulegen: Wenn es durchgeführt wurde, und [der Betreffende] ermahnt wurde; wenn es den Vor­schriften entsprechend durchgeführt wurde; wenn es in einer [vollständigen] Gruppe durchgeführt wurde. Wenn, ihr Mönche, das Suspendierungsverfahren mit diesen drei Eigenschaften versehen ist, dann ist es vorschriftsgemäß durchgeführt, der Satzung entsprechend und leicht beizulegen.“

„Des weiteren, ihr Mönche, wenn das Suspendierungsverfahren wegen Nichtwiedergutmachens diese drei Eigenschaften hat, dann ist es vorschrifts­gemäß durchgeführt, der Satzung entsprechend und leicht beizulegen: Wenn es durchgeführt wurde, und es [dem Betreffenden] bewusst gemacht wurde; wenn es den Vorschriften entsprechend durchgeführt wurde; wenn es in einer [vollstän­digen] Gruppe durchgeführt wurde. Wenn, ihr Mönche, das Suspendierungs­verfahren mit diesen drei Eigenschaften versehen ist, dann ist es vorschriftsgemäß durchgeführt, der Satzung entsprechend und leicht beizulegen.“

„Des weiteren, ihr Mönche, wenn das Suspendierungsverfahren wegen Nichtwiedergutmachens diese drei Eigenschaften hat, dann ist es vorschrifts­gemäß durchgeführt, der Satzung entsprechend und leicht beizulegen: Wenn es durchgeführt wurde, und [der Betreffende] eines Vergehens bezichtigt wurde; wenn es den Vorschriften entsprechend durchgeführt wurde; wenn es in einer [vollständigen] Gruppe durchgeführt wurde. Wenn, ihr Mönche, das Suspendie­rungsverfahren mit diesen drei Eigenschaften versehen ist, dann ist es vorschrifts­gemäß durchgeführt, der Satzung entsprechend und leicht beizulegen.“

Zwölf Fälle eines vorschriftsgemäßen Suspendierungsverfahrens
wegen Nichtwiedergutmachens sind beendet.

In sechs Fällen sofern gewünscht

50. „Ihr Mönche, wenn ein Mönch mit diesen drei Eigenschaften versehen ist, dann mag der Orden, sofern er es wünscht, ein Suspendierungsverfahren wegen Nichtwiedergutmachens durchführen: Wenn er ein Auseinandersetzungsverur­sacher ist, ein Streitverursacher, ein Disput- und Debattenverursacher und der Orden Verfahren [gegen ihn] einleitet; wenn er töricht ist, unfähig, voller Ver­gehen und diese nicht los wird; wenn er mit Hausleuten zusammen lebt und/oder unangemessenen Umgang mit Hausleuten pflegt. Wenn also, ihr Mönche, ein Mönch mit diesen drei Eigenschaften versehen ist, dann mag der Orden, sofern er es wünscht, ein Suspendierungsverfahren durchführen.“

„Des weiteren, ihr Mönche, wenn ein Mönch mit diesen drei Eigenschaften versehen ist, dann mag der Orden, sofern er es wünscht, ein Suspendierungs­verfahren wegen Nichtwiedergutmachens durchführen: Wenn er [hinsichtlich] der höheren Sittlichkeit, Sittlichkeit verloren hat; wenn er [hinsichtlich] guten Beneh­mens, [gutes] Benehmen verloren hat; wenn er [hinsichtlich] korrekter Ansicht, rechte Ansicht verloren hat. Wenn also, ihr Mönche, ein Mönch mit diesen drei Eigenschaften versehen ist, dann mag der Orden, sofern er es wünscht, ein Suspen­dierungsverfahren durchführen.“

„Des weiteren, ihr Mönche, wenn ein Mönch mit diesen drei Eigenschaften versehen ist, dann mag der Orden, sofern er es wünscht, ein Suspendierungsver­fahren wegen Nichtwiedergutmachens durchführen: Wenn er vom Buddha ver­ächtlich spricht, von der Lehre verächtlich spricht, vom Orden verächtlich spricht. Wenn also, ihr Mönche, ein Mönch mit diesen drei Eigenschaften versehen ist, dann mag der Orden, sofern er es wünscht, ein Suspendierungsverfahren durch­führen.“

„Ihr Mönche, gegen dreierlei Mönche mag der Orden, sofern er es wünscht, ein Suspendierungsverfahren wegen Nichtwiedergutmachens durchführen: gegen einen, der Auseinandersetzungen verursacht, der Streit verursacht, der Dispute- und Debatten verursacht und der Orden Verfahren [gegen ihn] einleitet; gegen einen, der töricht ist, unfähig, der voller Vergehen ist und diese nicht los wird; gegen einen, der mit Hausleuten zusammen lebt und/oder unangemessenen Um­gang mit Hausleuten pflegt. Ihr Mönche, gegen diese dreierlei Mönche mag der Orden, sofern er es wünscht, ein Suspendierungsverfahren durchführen.“

„Ihr Mönche, gegen dreierlei weitere Mönche mag der Orden, sofern er es wünscht, ein Suspendierungsverfahren wegen Nichtwiedergutmachens durchfüh­ren: Gegen einen, der [hinsichtlich] der höheren Sittlichkeit, Sittlichkeit verloren hat; der [hinsichtlich] guten Benehmens, [gutes] Benehmen verloren hat; der [hinsichtlich] korrekter Ansicht, rechte Ansicht verloren hat. Ihr Mönche, gegen diese dreierlei Mönche mag der Orden, sofern er es wünscht, ein Suspendierungs­verfahren durchführen.“

„Ihr Mönche, gegen dreierlei weitere Mönche mag der Orden, sofern er es wünscht, ein Suspendierungsverfahren wegen Nichtwiedergutmachens durchfüh­ren: Gegen einen, der vom Buddha verächtlich spricht, der von der Lehre ver­ächtlich spricht, der vom Orden verächtlich spricht. Ihr Mönche, gegen diese dreierlei Mönche mag der Orden, sofern er es wünscht, ein Suspendierungs­verfahren durchführen.“

Sechs Fälle eines Suspendierungsverfahrens
wegen Nichtwiedergutmachens mit ‘sofern gewünscht’ sind beendet.

Dreiundvierzig Pflichten

60. „Ihr Mönche, ein Mönch, gegen den ein Suspendierungsverfahren wegen Nichtwiedergutmachens eines Vergehens durchgeführt wurde, soll sich korrekt benehmen. Das ist korrektes Benehmen: er soll nicht hochordinieren, keine Anleitung geben, kein Novize soll ihm aufwarten, die Erlaubnis, Nonnen zu unterweisen soll ihm nicht gewährt werden, und auch wenn sie ihm gewährt wäre, soll er keine Nonnen unterweisen. Er soll nicht dasselbe Vergehen begehen, wegen dem gegen ihn das Suspendierungsverfahren wegen Nichtwiedergutmachens eines Vergehens durchgeführt wurde, oder ein anderes, ähnliches oder gar schwer­wiegenderes Vergehen Er soll keine Fehler suchen in diesem Verfahren, oder bei denen, die das Verfahren durchführten. Er soll nicht damit einverstanden sein: wenn er von anderen Mönchen gegrüßt wird, wenn sich andere Mönche vor ihm (respektvoll) erheben, wenn andere Mönche ihn mit zusammengelegten Händen (ehrfurchtsvoll) grüßen, wenn ihm die üblichen Pflichten erwiesen werden, wenn für ihn ein Sitz oder eine Lagerstatt zurechtgemacht wird, wenn ihm Fußwasch­wasser, das Fußbänkchen und das Fußabtrockentuch bereitgestellt werden, wenn andere von ihm Robe und Almosenschale entgegennehmen wollen oder wenn andere ihm den Rücken massieren wollen. Er soll einen anderen Mönch nicht beschuldigen, vom sittlich korrekten Wandel abgekommen zu sein, vom korrekten Benehmen abgewichen zu sein, von rechter Ansicht abgekommen zu sein, vom rechten Lebensunterhalt abgekommen zu sein. Er soll nicht versuchen, Mönche gegen­einander aufzubringen. Er soll keine Kleidung wie die Hausleute tragen oder Sachen, wie die Andersgläubigen. Er soll nicht den Andersgläubigen nachfolgen, sondern den [buddhistischen] Mönchen. Er soll sich in den Mönchsregeln schulen. Er soll nicht zusammen mit einem [integren] Mönch unter ein und demselben Dach wohnen, was als Wohnstätte deklariert ist oder auch nicht oder was weder als Wohnstätte noch als kein [geeigneter] Aufenthaltsort deklariert ist. Wenn er einen [integren] Mönch sieht, soll er sich (respektvoll) erheben. Er soll keinen [integren] Mönch angreifen – weder innerhalb noch außerhalb einer Wohnstätte. Er soll anderen Mönchen nicht Uposatha ungültig machen, nicht Pavāraṇā ungültig machen, nicht Anweisungen geben, nicht Führungsgewalt ausüben, nicht um Genehmigungen bitten, nicht beschuldigen, nicht [andere] erinnern, nicht mit [anderen] Mönchen streiten.“

Die dreiundvierzig Pflichten nach einem Suspendierungsverfahren
wegen Nichtwiedergutmachens eines Vergehens sind beendet.

61. Dann führte der Orden gegen den Mönch Channa wegen Nichtwiedergut­machens das Suspendierungsverfahren durch, sodass er nicht mit dem Orden gemeinsam speisen durfte. Nachdem also durch den Orden gegen ihn Suspen­dierungsverfahren wegen Nichtwiedergutmachens durchgeführt wurde, ging er zu einer anderen Wohnstätte. Dort grüßten ihn die Mönche nicht, oder erhoben sich (respektvoll) vor ihm, oder ehrten ihn mit (ehrfurchtsvoll) zusam­mengelegten Händen. Auch die üblichen Pflichten wurden ihm nicht erwiesen. Er wurde nicht willkommen geheißen, nicht hochgeschätzt, nicht geachtet und nicht verehrt. Da er von den [anderen] Mönchen nicht willkommen geheißen, nicht hochgeschätzt, nicht geachtet und nicht verehrt wurde, ging er ungeehrt von dieser Wohnstätte zu einer anderen. Auch die dortigen Mönche grüßten ihn weder, noch erhoben sie sich (respektvoll) vor ihm, oder ehrten ihn mit (ehrfurchtsvoll) zusammengelegten Händen. Auch die üblichen Pflichten wurden ihm nicht erwiesen. Er wurde nicht willkommen geheißen, nicht hochgeschätzt, nicht geachtet und nicht verehrt. Da er [auch] von diesen Mönchen nicht willkommen geheißen, nicht hochgeschätzt, nicht geachtet und nicht verehrt wurde, ging er ungeehrt von dieser Wohnstätte zu einer anderen. Aber auch die dortigen Mönche grüßten ihn weder, noch erhoben sie sich (respektvoll) vor ihm, oder ehrten ihn mit (ehrfurchtsvoll) zusammen­gelegten Händen. Auch die üblichen Pflichten wurden ihm nicht erwiesen. Er wurde nicht willkommen geheißen, nicht hochgeschätzt, nicht geachtet und nicht verehrt. Da er [auch] von diesen Mönchen nicht willkommen geheißen, nicht hochgeschätzt, nicht geachtet und nicht verehrt wurde, ging er ungeehrt von dieser Wohnstätte zurück nach Kosambi. Er wurde zurückhaltend, gewissenhaft und lernwillig. Er benahm sich gut, mäßigte sich und benahm sich so, um [davon] frei zu kommen. Nachdem sich die Mönche versammelten, sprach er zu ihnen: „Brüder, gegen mich ist durch den Orden ein Suspendierungsverfahren wegen Nichtwiedergutmachens durchgeführt worden. Ich verhalte mich [nun] korrekt, mäßigte mich und benehme mich so, um [davon] frei zu kommen. Wie soll ich mich nun verhalten?“ Die Mönche berichteten das dem Erhabenen. „Nun denn, ihr Mönche, dann mag der Orden das Suspendierungsverfahren wegen Nichtwieder­gutmachens gegen den Mönch Channa aufheben.“

 

In dreiundvierzig Fällen das Verfahren nicht aufheben

62. „Ihr Mönche, wenn ein Mönch mit diesen fünf Eigenschaften versehen ist, dann soll das Suspendierungsverfahren wegen Nichtwiedergutmachens nicht aufgehoben werden: Er hat hochordiniert, er hat Anleitung gegeben, Novizen haben ihm aufgewartet, ihm wurde erlaubt, Nonnen zu unterweisen und er hat Nonnen unterwiesen. – Wenn also nun, ihr Mönche, ein Mönch mit diesen fünf Eigenschaften versehen ist, dann soll das Suspendierungsverfahren wegen Nichtwiedergutmachens nicht aufgehoben werden.“

„Des weiteren, ihr Mönche, wenn ein Mönch mit diesen fünf Eigenschaften versehen ist, dann soll das Suspendierungsverfahren wegen Nichtwiedergutma­chens nicht aufgehoben werden: Er hat dasselbe Vergehen [nochmals] begangen, wegen dem gegen ihn das Suspendierungsverfahren wegen Nichtwiedergut­machens durchgeführt wurde, oder ein anderes, ähnliches oder gar schwerwiegen­deres Vergehen; er hat Fehler gesucht in diesem Verfahren, oder bei denen, die das Verfahren durchführten. – Wenn also nun, ihr Mönche, ein Mönch mit diesen fünf Eigenschaften versehen ist, dann soll das Suspendierungsverfahren wegen Nichtwiedergutmachens nicht aufgehoben werden.“

„Des weiteren, ihr Mönche, wenn ein Mönch mit diesen fünf Eigenschaften versehen ist, dann soll das Suspendierungsverfahren wegen Nichtwiedergutma­chens nicht aufgehoben werden: Er akzeptierte: wenn er von anderen Mönchen gegrüßt wurde, wenn sich andere Mönche vor ihm (respektvoll) erhoben, wenn andere Mönche ihn mit zusammengelegten Händen (ehrfurchtsvoll) grüßten, wenn ihm die üblichen Pflichten erwiesen wurden, wenn für ihn ein Sitz zurechtgemacht wurde. – Wenn also nun, ihr Mönche, ein Mönch mit diesen fünf Eigenschaften versehen ist, dann soll das Suspendierungsverfahren wegen Nichtwiedergut­machens nicht aufgehoben werden.“

„Des weiteren, ihr Mönche, wenn ein Mönch mit diesen fünf Eigenschaften versehen ist, dann soll das Suspendierungsverfahren wegen Nichtwiedergutma­chens nicht aufgehoben werden: Er akzeptierte: wenn für ihn eine Lagerstatt zurechtgemacht wurde, wenn ihm Fußwaschwasser, das Fußbänkchen und das Fußabtrockentuch bereitgestellt wurden, wenn andere von ihm Robe und Almo­senschale entgegennehmen wollten oder wenn andere ihm den Rücken massieren wollten. – Wenn also nun, ihr Mönche, ein Mönch mit diesen fünf Eigenschaften versehen ist, dann soll das Suspendierungsverfahren wegen Nichtwiedergut­machens nicht aufgehoben werden.“

„Des weiteren, ihr Mönche, wenn ein Mönch mit diesen fünf Eigenschaften versehen ist, dann soll das Suspendierungsverfahren wegen Nichtwiedergut­machens nicht aufgehoben werden: Er hat einen anderen Mönch beschuldigt, vom sittlich korrekten Wandel abgekommen zu sein, vom korrekten Benehmen abgewichen zu sein, von rechter Ansicht abgekommen zu sein, vom rechten Lebensunterhalt abgekommen zu sein. Er hat versucht, Mönche gegeneinander aufzubringen. – Wenn also nun, ihr Mönche, ein Mönch mit diesen fünf Eigen­schaften versehen ist, dann soll das Suspendierungsverfahren wegen Nichtwieder­gutmachens nicht aufgehoben werden.“

„Des weiteren, ihr Mönche, wenn ein Mönch mit diesen fünf Eigenschaften versehen ist, dann soll das Suspendierungsverfahren wegen Nichtwiedergutma­chens nicht aufgehoben werden: Er hat Kleidung wie die Hausleute getragen oder Sachen, wie die Andersgläubigen. Er ist Andersgläubigen nachgefolgt, und nicht den [buddhistischen] Mönchen. Er hat sich nicht in den Mönchsregeln geschult. – Wenn also nun, ihr Mönche, ein Mönch mit diesen fünf Eigenschaften versehen ist, dann soll das Suspendierungsverfahren wegen Nichtwiedergutmachens nicht aufgehoben werden.“

„Des weiteren, ihr Mönche, wenn ein Mönch mit diesen fünf Eigenschaften versehen ist, dann soll das Suspendierungsverfahren wegen Nichtwiedergut­machens nicht aufgehoben werden: Er wohnte zusammen mit einem [integren] Mönch unter ein und demselben Dach, was als Wohnstätte deklariert ist oder auch nicht oder was weder als Wohnstätte noch als kein [geeigneter] Aufenthaltsort deklariert ist. Wenn er einen [integren] Mönch sah, hat er sich nicht (respektvoll) erhoben. Er hat einen [integren] Mönch angegriffen – und zwar innerhalb und/oder außerhalb einer Wohnstätte. – Wenn also nun, ihr Mönche, ein Mönch mit diesen fünf Eigenschaften versehen ist, dann soll das Suspendierungsverfahren wegen Nichtwiedergutmachens nicht aufgehoben werden.“

„Des weiteren, ihr Mönche, wenn ein Mönch mit diesen acht Eigenschaften versehen ist, dann soll das Suspendierungsverfahren wegen Nichtwiedergut­machens nicht aufgehoben werden: Er hat anderen Mönchen Uposatha ungültig gemacht, hat Pavāraṇā ungültig gemacht, hat Anweisungen gegeben, hat Führungsgewalt ausgeübt, hat um Genehmigungen gebeten, hat [andere] beschul­digt, hat [andere] erinnert und hat mit [anderen] Mönchen gestritten.“ Wenn also nun, ihr Mönche, ein Mönch mit diesen acht Eigenschaften ver-sehen ist, dann soll das Suspendierungsverfahren wegen Nichtwiedergutmachens nicht aufgehoben werden.“

Dreiundvierzig Fälle der Nichtaufhebung eines Suspendierungsverfahrens
wegen Nichtwiedergutmachens sind beendet.

In dreiundvierzig Fällen das Verfahren aufheben

63. „Ihr Mönche, wenn ein Mönch mit diesen fünf Eigenschaften versehen ist, dann soll das Suspendierungsverfahren wegen Nichtwiedergutmachens aufgeho­ben werden: Er hat nicht hochordiniert, er hat keine Anleitung gegeben, Novizen haben ihm nicht aufgewartet, ihm wurde nicht erlaubt, Nonnen zu unterweisen und er hat Nonnen nicht unterwiesen. – Wenn also nun, ihr Mönche, ein Mönch mit diesen fünf Eigenschaften versehen ist, dann soll das Suspendierungsverfahren wegen Nichtwiedergutmachens aufgehoben werden.“

„Des weiteren, ihr Mönche, wenn ein Mönch mit diesen fünf Eigenschaften versehen ist, dann soll das Suspendierungsverfahren wegen Nichtwiedergutma­chens aufgehoben werden: Er hat dasselbe Vergehen nicht [nochmals] begangen, wegen dem gegen ihn das Suspendierungsverfahren wegen Nichtwiedergutma­chens durchgeführt wurde, oder ein anderes, ähnliches oder gar schwerwie­genderes Vergehen; er hat keine Fehler gesucht in diesem Verfahren, oder bei denen, die das Verfahren durchführten. – Wenn also nun, ihr Mönche, ein Mönch mit diesen fünf Eigenschaften versehen ist, dann soll das Suspendierungsverfahren wegen Nichtwiedergutmachens aufgehoben werden.“

„Des weiteren, ihr Mönche, wenn ein Mönch mit diesen fünf Eigenschaften versehen ist, dann soll das Suspendierungsverfahren wegen Nichtwiedergutma­chens aufgehoben werden: Er akzeptierte nicht: wenn er von anderen Mönchen gegrüßt wurde, wenn sich andere Mönche vor ihm (respektvoll) erhoben, wenn andere Mönche ihn mit zusammengelegten Händen (ehrfurchtsvoll) grüßten, wenn ihm die üblichen Pflichten erwiesen wurden, wenn für ihn ein Sitz zurechtgemacht wurde. – Wenn also nun, ihr Mönche, ein Mönch mit diesen fünf Eigenschaften versehen ist, dann soll das Suspendierungsverfahren wegen Nichtwiedergutma­chens aufgehoben werden.“

„Des weiteren, ihr Mönche, wenn ein Mönch mit diesen fünf Eigenschaften versehen ist, dann soll das Suspendierungsverfahren wegen Nichtwiedergutma­chens aufgehoben werden: Er akzeptierte nicht: wenn für ihn eine Lagerstatt zurechtgemacht wurde, wenn ihm Fußwaschwasser, das Fußbänkchen und das Fußabtrockentuch bereitgestellt wurden, wenn andere von ihm Robe und Almo­senschale entgegennehmen wollten oder wenn andere ihm den Rücken massieren wollten. – Wenn also nun, ihr Mönche, ein Mönch mit diesen fünf Eigenschaften versehen ist, dann soll das Suspendierungsverfahren wegen Nichtwiedergutma­chens aufgehoben werden.“

„Des weiteren, ihr Mönche, wenn ein Mönch mit diesen fünf Eigenschaften versehen ist, dann soll das Suspendierungsverfahren wegen Nichtwiedergutma­chens aufgehoben werden: Er hat keinen anderen Mönch beschuldigt, vom sittlich korrekten Wandel abgekommen zu sein, vom korrekten Benehmen abgewichen zu sein, von rechter Ansicht abgekommen zu sein, vom rechten Lebensunterhalt abgekommen zu sein. Er hat nicht versucht, Mönche gegeneinander aufzubringen. – Wenn also nun, ihr Mönche, ein Mönch mit diesen fünf Eigenschaften versehen ist, dann soll das Suspendierungsverfahren wegen Nichtwiedergutmachens auf­gehoben werden.“

„Des weiteren, ihr Mönche, wenn ein Mönch mit diesen fünf Eigenschaften versehen ist, dann soll das Suspendierungsverfahren wegen Nichtwiedergutma­chens aufgehoben werden: Er hat keine Kleidung wie die Hausleute getragen oder Sachen, wie die Andersgläubigen. Er ist Andersgläubigen nicht nachgefolgt, son­dern den [buddhistischen] Mönchen. Er hat sich in den Mönchsregeln geschult. – Wenn also nun, ihr Mönche, ein Mönch mit diesen fünf Eigenschaften versehen ist, dann soll das Suspendierungsverfahren wegen Nichtwiedergutmachens auf­gehoben werden.“

„Des weiteren, ihr Mönche, wenn ein Mönch mit diesen fünf Eigenschaften versehen ist, dann soll das Suspendierungsverfahren wegen Nichtwiedergutma­chens aufgehoben werden: Er wohnte nicht zusammen mit einem [integren] Mönch unter ein und demselben Dach, was als Wohnstätte deklariert ist oder auch nicht oder was weder als Wohnstätte noch als kein [geeigneter] Aufenthaltsort deklariert ist. Wenn er einen [integren] Mönch sah, hat er sich (respektvoll) erhoben. Er hat keinen [integren] Mönch angegriffen – weder innerhalb noch außerhalb einer Wohnstätte. – Wenn also nun, ihr Mönche, ein Mönch mit diesen fünf Eigenschaften versehen ist, dann soll das Suspendierungsverfahren wegen Nichtwiedergutmachens aufgehoben werden.“

„Des weiteren, ihr Mönche, wenn ein Mönch mit diesen acht Eigenschaften versehen ist, dann soll das Suspendierungsverfahren wegen Nichtwiedergutma­chens aufgehoben werden: Er hat anderen Mönchen Uposatha nicht ungültig gemacht, hat Pavāraṇā nicht ungültig gemacht, hat keine Anweisungen gegeben, hat keine Führungsgewalt ausgeübt, hat nicht um Genehmigungen gebeten, hat [andere] nicht beschuldigt, hat [andere] nicht erinnert und hat nicht mit [anderen] Mönchen gestritten.“ Wenn also nun, ihr Mönche, ein Mönch mit diesen acht Eigenschaften versehen ist, dann soll das Suspendierungsverfahren wegen Nicht­wiedergutmachens aufgehoben werden.“

Dreiundvierzig Fälle der Aufhebung eines Suspendierungsverfahrens
wegen Nichtwiedergutmachens sind beendet.

64. „Und so, ihr Mönche, soll aufgehoben werden[102]: Der Mönch Channa soll sich zum versammelten Orden hinbegeben, das Obergewand auf eine Schulter legen, sich zu Füßen der Mönche verbeugen, sich in die Hocke niedersetzen, die Hände (ehrfurchtsvoll) zusammenlegen und dann so sprechen: ‘Gegen mich, ihr Herren, hat der Orden ein Suspendierungsverfahren wegen Nichtwiedergutmachens eines Vergehens durchgeführt. Ich verhalte mich nun korrekt, mäßigte mich und benehme mich so, um [davon] frei zu kommen. Ich bitte darum, dass das Suspen­dierungsverfahren wegen Nichtwiedergutmachens eines aufgehoben wird. Zum zweiten Mal bitte ich [darum]. Zum dritten Mal bitte ich [darum].’ Ein erfahrener und fähiger Mönch soll dem Orden ankündigen:

‘Höre mich, hoher Orden! Der Orden hat gegen den Mönch Channa ein Suspendierungsverfahren wegen Nichtwiedergutmachens durchgeführt. Er verhält sich nun korrekt, mäßigte sich, benimmt sich so, dass er [davon] frei kommt und bittet darum, dass das Suspendierungsverfahren wegen Nichtwiedergutmachens aufgehoben wird. Wenn es dem Orden recht ist, möge der Orden das Suspendie­rungsverfahren wegen Nichtwiedergutmachens aufheben, das gegen den Mönch Channa durchgeführt wurde.’ Das ist die Ankündigung.

‘Höre mich, hoher Orden! Der Orden hat gegen den Mönch Channa ein Suspendierungsverfahren wegen Nichtwiedergutmachens durchgeführt. Er verhält sich nun korrekt, mäßigte sich, benimmt sich so, dass er [davon] frei kommt und bittet darum, dass das Suspendierungsverfahren wegen Nichtwiedergutmachens aufgehoben wird. Wenn die Ehrwürdigen dulden, dass das Suspendierungsver­fahren wegen Nichtwiedergutmachens aufgehoben wird, das gegen den Mönch Channa durchgeführt wurde, dann schweigt. Wer es nicht duldet, der spreche.’

‘Zum zweiten Mal in dieser Angelegenheit: Höre mich, hoher Orden! Der Orden hat gegen den Mönch Channa ein Suspendierungsverfahren wegen Nicht­wiedergutmachens durchgeführt. Er verhält sich nun korrekt, mäßigte sich, benimmt sich so, dass er [davon] frei kommt und bittet darum, dass das Suspen­dierungsverfahren wegen Nichtwiedergutmachens aufgehoben wird. Wenn die Ehrwürdigen dulden, dass das Suspendierungsverfahren wegen Nichtwiedergut­machens aufgehoben wird, das gegen den Mönch Channa durchgeführt wurde, dann schweigt. Wer es nicht duldet, der spreche.’

‘Zum dritten Mal in dieser Angelegenheit: Höre mich, hoher Orden! Der Orden hat gegen den Mönch Channa ein Suspendierungsverfahren wegen Nicht­wiedergutmachens durchgeführt. Er verhält sich nun korrekt, mäßigte sich, benimmt sich so, dass er [davon] frei kommt und bittet darum, dass das Suspen­dierungsverfahren wegen Nichtwiedergutmachens aufgehoben wird. Wenn die Ehrwürdigen dulden, dass das Suspendierungsverfahren wegen Nichtwiedergut­machens aufgehoben wird, das gegen den Mönch Channa durchgeführt wurde, dann schweigt. Wer es nicht duldet, der spreche.’

‘Durch den Orden wurde das Suspendierungsverfahren wegen Nicht­wiedergutmachung eines Vergehens aufgehoben, das gegen den Mönch Channa durchgeführt wurde. Der Orden duldet es, daher das Schweigen, so nehme ich es an.’“

Das sechste Kapitel, das vom Suspendierungsverfahren
wegen Nichtwiedergutmachung eines Vergehens [handelt], ist beendet.

7. Suspendierung wegen Nichtaufgebens übler Ansichten

65. Bei einer Gelegenheit weilte der erhabene Buddha im Kloster des Anātha­piṇḍika, im Jetahain von Sāvatthi. Zu dieser Zeit kam dem Mönch Ariṭṭha[103], der in einer früheren Existenz Geier abrichtete, eine derartige üble Ansicht auf: „Die vom Erhabenen dargelegte Lehre verstehe ich so, dass wenn man den Dingen nachfolgt, die der Erhabene Hemmnisse nannte, dass da gar keine Hemmnisse sind.“ Zahlreiche Mönche hörten, dass dem Mönch Ariṭṭha, der in einer früheren Existenz Geier abrichtete, eine derartige üble Ansicht aufgestiegen ist: „Die vom Erhabenen dargelegte Lehre verstehe ich so, dass wenn man den Dingen nachfolgt, die der Erhabene Hemmnisse nannte, dass da gar keine Hemmnisse sind.“ Da gingen diese Mönche zu Ariṭṭha, dem Mönch, der in einer früheren Existenz Geier abrichtete. Bei ihm angekommen sprachen sie zu ihm: „Ist es wahr, Bruder Ariṭṭha, dass dir diese üble Ansicht aufgestiegen ist: ‘Die vom Erhabenen dargelegte Lehre verstehe ich so, dass wenn man den Dingen nachfolgt, die der Erhabene Hemmnisse nannte, dass da gar keine Hemmnisse sind.’?“ – „Zweifel­los, Brüder, verstehe ich die vom Erhabenen dargelegte Lehre so, dass wenn man den Dingen nachfolgt, die der Erhabene Hemmnisse nannte, dass da gar keine Hemmnisse sind.“

„Nicht doch, Bruder Ariṭṭha, sag sowas nicht. Missinterpretiere nicht den Erhabenen, denn Missinterpretierung des Erhabenen ist nicht gut. Der Erhabene würde so etwas nicht sagen. Auf vielfache Weise, Bruder, wurden die hemmenden Umstände vom Erhabenen als hemmend und für den sie Ausübenden ausreichend als Hemmung bezeichnet.[104] Sinneslust, sagte der Erhabene, bereitet wenig Freude, viel Ungemach, viel Kümmernis, mehr Gefahr. Sinneslust, sagte der Erhabene, ist wie ein Gerippe und bereitet viel Ungemach, viel Kümmernis, mehr Gefahr. Sinneslust, sagte der Erhabene, ist wie ein Stück Fleisch und bereitet viel Ungemach, viel Kümmernis, mehr Gefahr. Sinneslust, sagte der Erhabene, ist wie eine Grasfackel und bereitet viel Ungemach, viel Kümmernis, mehr Gefahr. Sinneslust, sagte der Erhabene, ist wie eine Grube mit glühenden Kohlen und bereitet viel Ungemach, viel Kümmernis, mehr Gefahr. Sinneslust, sagte der Erha­bene, ist wie eine Traumvorstellung und bereitet viel Ungemach, viel Kümmernis, mehr Gefahr. Sinneslust, sagte der Erhabene, ist wie etwas Geborgtes und bereitet viel Ungemach, viel Kümmernis, mehr Gefahr. Sinneslust, sagte der Erhabene, ist wie eine Frucht an einem Baum und bereitet viel Ungemach, viel Kümmernis, mehr Gefahr. Sinneslust, sagte der Erhabene, ist wie ein Schlachthaus und bereitet viel Ungemach, viel Kümmernis, mehr Gefahr. Sinneslust, sagte der Erhabene, ist wie ein Speerschaft und bereitet viel Ungemach, viel Kümmernis, mehr Gefahr. Sinneslust, sagte der Erhabene, ist wie der Kopf einer Schlange und bereitet viel Ungemach, viel Kümmernis, mehr Gefahr.“

Doch der Mönch Ariṭṭha, der in einer früheren Existenz Geier abrichtete, blieb trotz der Worte der Mönche standfest, haftete und hing an seiner üblen Ansicht und drückte sie wie vorher aus: „Die vom Erhabenen dargelegte Lehre verstehe ich so, dass wenn man den Dingen nachfolgt, die der Erhabene Hemm­nisse nannte, dass da gar keine Hemmnisse sind.“ Da nun die Mönche den Mönch Ariṭṭha, der in einer früheren Existenz Geier abrichtete, nicht von seiner üblen Ansicht abbringen konnten, gingen sie zum Erhabenen. Bei ihm angekommen berichteten sie diese Sache. Nachdem der Erhabene aus diesem Anlass und in diesem Zusammenhang den Mönchsorden veranlasst hatte, sich zu versammeln, fragte er die Mönche: „Ist es wahr, Mönch, dass dir, Ariṭṭha eine derartige üble Ansicht aufstieg: ‘Die vom Erhabenen dargelegte Lehre verstehe ich so, dass wenn man den Dingen nachfolgt, die der Erhabene Hemmnisse nannte, dass da gar keine Hemmnisse sind.’?“ – „Zweifellos, o Herr, verstehe ich die vom Erhabenen dar­gelegte Lehre so, dass wenn man den Dingen nachfolgt, die der Erhabene Hemm­nisse nannte, dass da gar keine Hemmnisse sind.“

„Zu wem, du törichter Mensch, soll ich die Lehre so dargelegt haben, wie du sie verstehst? Habe ich nicht, du törichter Mensch, auf vielfache Weise die hemmenden Umstände als hemmend und für den sie Ausübenden ausreichend als Hemmung bezeichnet? Sinneslust, sagte ich, bereitet wenig Freude, viel Unge­mach, viel Kümmernis, mehr Gefahr. Sinneslust, sagte ich, ist wie ein Gerippe und bereitet viel Ungemach, viel Kümmernis, mehr Gefahr. Sinneslust, sagte ich, ist wie ein Stück Fleisch und bereitet viel Ungemach, viel Kümmernis, mehr Gefahr. Sinneslust, sagte ich, ist wie eine Grasfackel und bereitet viel Ungemach, viel Kümmernis, mehr Gefahr. Sinneslust, sagte ich, ist wie eine Grube mit glühenden Kohlen und bereitet viel Ungemach, viel Kümmernis, mehr Gefahr. Sinneslust, sagte ich, ist wie eine Traumvorstellung und bereitet viel Ungemach, viel Küm­mernis, mehr Gefahr. Sinneslust, sagte ich, ist wie etwas Geborgtes und bereitet viel Ungemach, viel Kümmernis, mehr Gefahr. Sinneslust, sagte ich, ist wie eine Frucht an einem Baum und bereitet viel Ungemach, viel Kümmernis, mehr Gefahr. Sinneslust, sagte ich, ist wie ein Schlachthaus und bereitet viel Ungemach, viel Kümmernis, mehr Gefahr. Sinneslust, sagte ich, ist wie ein Speerschaft und bereitet viel Ungemach, viel Kümmernis, mehr Gefahr. Sinneslust, sagte ich, ist wie der Kopf einer Schlange und bereitet viel Ungemach, viel Kümmernis, mehr Gefahr. Durch deine Missinterpretation schadest du törichter Mensch nicht nur mir, sondern auch dir selber, häufst dir reichlich übles Verdienst an. Das wird dir, du törichter Mensch, für lange Zeit zu Schaden und Leiden gereichen. Das ist nicht erfreulich für die, die [noch] nicht [an der Lehre] erfreut sind, noch vermehrt es die Zahl derer, die erfreut sind.“

Nachdem dann der Erhabene auf verschiedene Weise getadelt hatte, und er eine dafür geeignete und angemessene Lehrrede gehalten hatte, sprach er zu den Mönchen: „Ihr Mönche, lasst den Orden gegen den Mönch Ariṭṭha, der in einer früheren Existenz Geier abrichtete, ein Suspendierungsverfahren wegen Nichtauf­gebens übler Ansichten[105] durchführen, [sagt ihm, dass] er nicht gemeinsam mit dem Orden speisen darf. Und so, ihr Mönche, soll es gemacht werden: Zuerst soll der Mönch Ariṭṭha beschuldigt werden, nachdem er beschuldigt wurde, soll er dazu gebracht werden, sich zu erinnern, nachdem er dazu gebracht wurde, sich zu erinnern, soll er sein Vergehen gestehen und nachdem er sein Vergehen gestanden hat, soll ein erfahrener und fähiger Mönch dem Orden ankündigen:

66. ‘Höre mich, hoher Orden! Dem Mönch Ariṭṭha, der in einer früheren Existenz Geier abrichtete, ist eine derartige üble Ansicht aufgestiegen: ‘Die vom Erhabenen dargelegte Lehre verstehe ich so, dass wenn man den Dingen nachfolgt, die der Erhabene Hemmnisse nannte, dass da gar keine Hemmnisse sind.’ Er gibt diese üble Ansicht nicht auf. Wenn es dem Orden recht ist, möge der Orden gegen den Mönch Ariṭṭha, der in einer früheren Existenz Geier abrichtete, ein Suspendie­rungsverfahren wegen Nichtaufgebens übler Ansichten durchführen, auf dass er nicht mit dem Orden gemeinsam speisen darf.’ Das ist die Ankündigung.

‘Höre mich, hoher Orden! Dem Mönch Ariṭṭha, der in einer früheren Existenz Geier abrichtete, ist eine derartige üble Ansicht aufgestiegen: ‘Die vom Erhabenen dargelegte Lehre verstehe ich so, dass wenn man den Dingen nachfolgt, die der Erhabene Hemmnisse nannte, dass da gar keine Hemmnisse sind.’ Er gibt diese üble Ansicht nicht auf. Der Orden führt gegen den Mönch Ariṭṭha, der in einer früheren Existenz Geier abrichtete, ein Suspendierungsverfahren wegen Nichtaufgebens übler Ansichten durch, auf dass er nicht mit dem Orden gemein­sam speisen darf. Wenn die Ehrwürdigen dulden, dass gegen den Mönch Ariṭṭha, der in einer früheren Existenz Geier abrichtete, ein Suspendierungsverfahren wegen Nichtaufgebens übler Ansichten durchgeführt wird, auf dass er nicht mit dem Orden gemeinsam speisen darf, dann schweigt. Wer es nicht duldet, der spreche.’

‘Zum zweiten Mal in dieser Angelegenheit: Höre mich, hoher Orden! Dem Mönch Ariṭṭha, der in einer früheren Existenz Geier abrichtete, ist eine derartige üble Ansicht aufgestiegen: ‘Die vom Erhabenen dargelegte Lehre verstehe ich so, dass wenn man den Dingen nachfolgt, die der Erhabene Hemmnisse nannte, dass da gar keine Hemmnisse sind.’ Er gibt diese üble Ansicht nicht auf. Der Orden führt gegen den Mönch Ariṭṭha, der in einer früheren Existenz Geier abrichtete, ein Suspendierungsverfahren wegen Nichtaufgebens übler Ansichten durch, auf dass er nicht mit dem Orden gemeinsam speisen darf. Wenn die Ehrwürdigen dulden, dass gegen den Mönch Ariṭṭha, der in einer früheren Existenz Geier abrichtete, ein Suspendierungsverfahren wegen Nichtaufgebens übler Ansichten durchgeführt wird, auf dass er nicht mit dem Orden gemeinsam speisen darf, dann schweigt. Wer es nicht duldet, der spreche.’

‘Zum dritten Mal in dieser Angelegenheit: Höre mich, hoher Orden! Dem Mönch Ariṭṭha, der in einer früheren Existenz Geier abrichtete, ist eine derartige üble Ansicht aufgestiegen: ‘Die vom Erhabenen dargelegte Lehre verstehe ich so, dass wenn man den Dingen nachfolgt, die der Erhabene Hemmnisse nannte, dass da gar keine Hemmnisse sind.’ Er gibt diese üble Ansicht nicht auf. Der Orden führt gegen den Mönch Ariṭṭha, der in einer früheren Existenz Geier abrichtete, ein Suspendierungsverfahren wegen Nichtaufgebens übler Ansichten durch, auf dass er nicht mit dem Orden gemeinsam speisen darf. Wenn die Ehrwürdigen dulden, dass gegen den Mönch Ariṭṭha, der in einer früheren Existenz Geier abrichtete, ein Suspendierungsverfahren wegen Nichtaufgebens übler Ansichten durchgeführt wird, auf dass er nicht mit dem Orden gemeinsam speisen darf, dann schweigt. Wer es nicht duldet, der spreche.’

‘Durch den Orden wurde gegen den Mönch Ariṭṭha, der in einer früheren Existenz Geier abrichtete, ein Suspendierungsverfahren wegen Nichtaufgebens übler Ansichten durchgeführt, auf dass er nicht mit dem Orden gemeinsam speisen darf. Der Orden duldet es, daher das Schweigen, so nehme ich es an.’“

„Von Aufenthaltsstätte zu Aufenthaltsstätte, ihr Mönche, ist zu verkünden: ‘Durch den Orden wurde gegen den Mönch Ariṭṭha, der in einer früheren Existenz Geier abrichtete, ein Suspendierungsverfahren wegen Nichtaufgebens übler Ansichten durchgeführt, auf dass er nicht mit dem Orden gemeinsam speisen darf.’“

 

Zwölf nicht vorschriftsgemäß

67. „Ihr Mönche, wenn das Suspendierungsverfahren wegen Nichtaufgebens übler Ansichten diese drei Eigenschaften hat, dann ist es nicht vorschriftsgemäß durch­geführt, nicht der Satzung entsprechend und schwer beizulegen: Wenn es in Abwesenheit durchgeführt wurde; wenn nicht hinterfragt wurde; wenn es ohne Verständnis durchgeführt wurde. Wenn, ihr Mönche, das Suspendierungsver­fahren mit diesen drei Eigenschaften versehen ist, dann ist es nicht vorschrifts­gemäß durchgeführt, nicht der Satzung entsprechend und schwer beizulegen.“

„Des weiteren, ihr Mönche, wenn das Suspendierungsverfahren wegen Nichtaufgebens übler Ansichten diese drei Eigenschaften hat, dann ist es nicht vorschriftsgemäß durchgeführt, nicht der Satzung entsprechend und schwer beizu­legen: Wenn es durchgeführt wurde obwohl kein Vergehen begangen wurde; wenn es durchgeführt wurde für ein Vergehen, für das kein [bloßes] Geständnis erfor­derlich ist; wenn es durchgeführt wurde für ein Vergehen, das bereits gestanden wurde. Wenn, ihr Mönche, das Suspendierungsverfahren mit diesen drei Eigen­schaften versehen ist, dann ist es nicht vorschriftsgemäß durchgeführt, nicht der Satzung entsprechend und schwer beizulegen.“

„Des weiteren, ihr Mönche, wenn das Suspendierungsverfahren wegen Nichtaufgebens übler Ansichten diese drei Eigenschaften hat, dann ist es nicht vorschriftsgemäß durchgeführt, nicht der Satzung entsprechend und schwer beizu­legen: Wenn es durchgeführt wurde, ohne dass [der Betreffende] ermahnt wurde; wenn es durchgeführt wurde, ohne dass es [dem Betreffenden] bewusst gemacht wurde; wenn es durchgeführt wurde, ohne dass [der Betreffende] eines Vergehens bezichtigt wurde. Wenn, ihr Mönche, das Suspendierungsverfahren mit diesen drei Eigenschaften versehen ist, dann ist es nicht vorschriftsgemäß durchgeführt, nicht der Satzung entsprechend und schwer beizulegen.“

„Des weiteren, ihr Mönche, wenn das Suspendierungsverfahren wegen Nichtaufgebens übler Ansichten diese drei Eigenschaften hat, dann ist es nicht vorschriftsgemäß durchgeführt, nicht der Satzung entsprechend und schwer beizu­legen: Wenn es in Abwesenheit durchgeführt wurde; wenn es nicht den Vorschrif­ten entsprechend durchgeführt wurde; wenn es in einer [unvollständigen] Gruppe durchgeführt wurde. Wenn, ihr Mönche, das Suspendierungsverfahren mit diesen drei Eigenschaften versehen ist, dann ist es nicht vorschriftsgemäß durchgeführt, nicht der Satzung entsprechend und schwer beizulegen.“

„Des weiteren, ihr Mönche, wenn das Suspendierungsverfahren wegen Nichtaufgebens übler Ansichten diese drei Eigenschaften hat, dann ist es nicht vorschriftsgemäß durchgeführt, nicht der Satzung entsprechend und schwer beizu­legen: Wenn nicht hinterfragt wurde; wenn es nicht den Vorschriften entsprechend durchgeführt wurde; wenn es in einer [unvollständigen] Gruppe durchgeführt wurde. Wenn, ihr Mönche, das Suspendierungsverfahren mit diesen drei Eigen­schaften versehen ist, dann ist es nicht vorschriftsgemäß durchgeführt, nicht der Satzung entsprechend und schwer beizulegen.“

„Des weiteren, ihr Mönche, wenn das Suspendierungsverfahren wegen Nichtaufgebens übler Ansichten diese drei Eigenschaften hat, dann ist es nicht vorschriftsgemäß durchgeführt, nicht der Satzung entsprechend und schwer beizu­legen: Wenn es ohne Verständnis durchgeführt wurde; wenn es nicht den Vor­schriften entsprechend durchgeführt wurde; wenn es in einer [unvollständigen] Gruppe durchgeführt wurde. Wenn, ihr Mönche, das Suspendierungsverfahren mit diesen drei Eigenschaften versehen ist, dann ist es nicht vorschriftsgemäß durch­geführt, nicht der Satzung entsprechend und schwer beizulegen.“

„Des weiteren, ihr Mönche, wenn das Suspendierungsverfahren wegen Nichtaufgebens übler Ansichten diese drei Eigenschaften hat, dann ist es nicht vorschriftsgemäß durchgeführt, nicht der Satzung entsprechend und schwer beizu­legen: Wenn es durchgeführt wurde obwohl kein Vergehen begangen wurde; wenn es nicht den Vorschriften entsprechend durchgeführt wurde; wenn es in einer [unvollständigen] Gruppe durchgeführt wurde. Wenn, ihr Mönche, das Suspendie­rungsverfahren mit diesen drei Eigenschaften versehen ist, dann ist es nicht vor­schriftsgemäß durchgeführt, nicht der Satzung entsprechend und schwer beizu­legen.“

„Des weiteren, ihr Mönche, wenn das Suspendierungsverfahren wegen Nichtaufgebens übler Ansichten diese drei Eigenschaften hat, dann ist es nicht vorschriftsgemäß durchgeführt, nicht der Satzung entsprechend und schwer beizu­legen: Wenn es durchgeführt wurde für ein Vergehen, für das kein [bloßes] Geständnis erforderlich ist; wenn es nicht den Vorschriften entsprechend durch­geführt wurde; wenn es in einer [unvollständigen] Gruppe durchgeführt wurde. Wenn, ihr Mönche, das Suspendierungsverfahren mit diesen drei Eigenschaften versehen ist, dann ist es nicht vorschriftsgemäß durchgeführt, nicht der Satzung entsprechend und schwer beizulegen.“

„Des weiteren, ihr Mönche, wenn das Suspendierungsverfahren wegen Nichtaufgebens übler Ansichten diese drei Eigenschaften hat, dann ist es nicht vorschriftsgemäß durchgeführt, nicht der Satzung entsprechend und schwer beizu­legen: Wenn es durchgeführt wurde für ein Vergehen, das bereits gestanden wurde; wenn es nicht den Vorschriften entsprechend durchgeführt wurde; wenn es in einer [unvollständigen] Gruppe durchgeführt wurde. Wenn, ihr Mönche, das Suspendierungsverfahren mit diesen drei Eigenschaften versehen ist, dann ist es nicht vorschriftsgemäß durchgeführt, nicht der Satzung entsprechend und schwer beizulegen.“

„Des weiteren, ihr Mönche, wenn das Suspendierungsverfahren wegen Nichtaufgebens übler Ansichten diese drei Eigenschaften hat, dann ist es nicht vorschriftsgemäß durchgeführt, nicht der Satzung entsprechend und schwer beizu­legen: Wenn es durchgeführt wurde, ohne dass [der Betreffende] ermahnt wurde; wenn es nicht den Vorschriften entsprechend durchgeführt wurde; wenn es in einer [unvollständigen] Gruppe durchgeführt wurde. Wenn, ihr Mönche, das Suspendie­rungsverfahren mit diesen drei Eigenschaften versehen ist, dann ist es nicht vor­schriftsgemäß durchgeführt, nicht der Satzung entsprechend und schwer beizu­legen.“

„Des weiteren, ihr Mönche, wenn das Suspendierungsverfahren wegen Nichtaufgebens übler Ansichten diese drei Eigenschaften hat, dann ist es nicht vorschriftsgemäß durchgeführt, nicht der Satzung entsprechend und schwer beizu­legen: Wenn es durchgeführt wurde, ohne dass es [dem Betreffenden] bewusst gemacht wurde; wenn es nicht den Vorschriften entsprechend durchgeführt wurde; wenn es in einer [unvollständigen] Gruppe durchgeführt wurde. Wenn, ihr Mön­che, das Suspendierungsverfahren mit diesen drei Eigenschaften versehen ist, dann ist es nicht vorschriftsgemäß durchgeführt, nicht der Satzung entsprechend und schwer beizulegen.“

„Des weiteren, ihr Mönche, wenn das Suspendierungsverfahren wegen Nichtaufgebens übler Ansichten diese drei Eigenschaften hat, dann ist es nicht vorschriftsgemäß durchgeführt, nicht der Satzung entsprechend und schwer beizu­legen: Wenn es durchgeführt wurde, ohne dass [der Betreffende] eines Vergehens bezichtigt wurde; wenn es nicht den Vorschriften entsprechend durchgeführt wurde; wenn es in einer [unvollständigen] Gruppe durchgeführt wurde. Wenn, ihr Mönche, das Suspendierungsverfahren mit diesen drei Eigenschaften versehen ist, dann ist es nicht vorschriftsgemäß durchgeführt, nicht der Satzung entsprechend und schwer beizulegen.“

Zwölf Fälle eines nicht vorschriftsgemäßen Suspendierungsverfahrens
wegen Nichtaufgebens übler Ansichten sind beendet.

Zwölf vorschriftsgemäß

68. „Ihr Mönche, wenn das Suspendierungsverfahren wegen Nichtaufgebens übler Ansichten diese drei Eigenschaften hat, dann ist es vorschriftsgemäß durchgeführt, der Satzung entsprechend und leicht beizulegen: Wenn es in Anwesenheit durch­geführt wurde; wenn hinterfragt wurde; wenn es mit Verständnis durchgeführt wurde. Wenn, ihr Mönche, das Suspendierungsverfahren mit diesen drei Eigen­schaften versehen ist, dann ist es vorschriftsgemäß durchgeführt, der Satzung ent­sprechend und leicht beizulegen.“

„Des weiteren, ihr Mönche, wenn das Suspendierungsverfahren wegen Nichtaufgebens übler Ansichten diese drei Eigenschaften hat, dann ist es vor­schriftsgemäß durchgeführt, der Satzung entsprechend und leicht beizulegen: Wenn es durchgeführt wurde wenn ein Vergehen begangen wurde; wenn es durch­geführt wurde für ein Vergehen, für das ein [bloßes] Geständnis ausreichend ist; wenn es durchgeführt wurde für ein Vergehen, das [noch] nicht gestanden wurde. Wenn, ihr Mönche, das Suspendierungsverfahren mit diesen drei Eigenschaften versehen ist, dann ist es vorschriftsgemäß durchgeführt, der Satzung entsprechend und leicht beizulegen.“

„Des weiteren, ihr Mönche, wenn das Suspendierungsverfahren wegen Nichtaufgebens übler Ansichten diese drei Eigenschaften hat, dann ist es vor­schriftsgemäß durchgeführt, der Satzung entsprechend und leicht beizulegen: Wenn es durchgeführt wurde, und [der Betreffende] ermahnt wurde; wenn es durchgeführt wurde, und es [dem Betreffenden] bewusst gemacht wurde; wenn es durchgeführt wurde, und [der Betreffende] eines Vergehens bezichtigt wurde. Wenn, ihr Mönche, das Suspendierungsverfahren mit diesen drei Eigenschaften versehen ist, dann ist es vorschriftsgemäß durchgeführt, der Satzung entsprechend und leicht beizulegen.“

„Des weiteren, ihr Mönche, wenn das Suspendierungsverfahren wegen Nichtaufgebens übler Ansichten diese drei Eigenschaften hat, dann ist es vor­schriftsgemäß durchgeführt, der Satzung entsprechend und leicht beizulegen: Wenn es in Anwesenheit durchgeführt wurde; wenn es den Vorschriften entspre­chend durchgeführt wurde; wenn es in einer [vollständigen] Gruppe durchgeführt wurde. Wenn, ihr Mönche, das Suspendierungsverfahren mit diesen drei Eigen­schaften versehen ist, dann ist es vorschriftsgemäß durchgeführt, der Satzung ent­sprechend und leicht beizulegen.“

„Des weiteren, ihr Mönche, wenn das Suspendierungsverfahren wegen Nichtaufgebens übler Ansichten diese drei Eigenschaften hat, dann ist es vor­schriftsgemäß durchgeführt, der Satzung entsprechend und leicht beizulegen: Wenn hinterfragt wurde; wenn es den Vorschriften entsprechend durchgeführt wurde; wenn es in einer [vollständigen] Gruppe durchgeführt wurde. Wenn, ihr Mönche, das Suspendierungsverfahren mit diesen drei Eigenschaften versehen ist, dann ist es vorschriftsgemäß durchgeführt, der Satzung entsprechend und leicht beizulegen.“

„Des weiteren, ihr Mönche, wenn das Suspendierungsverfahren wegen Nichtaufgebens übler Ansichten diese drei Eigenschaften hat, dann ist es vorschriftsgemäß durchgeführt, der Satzung entsprechend und leicht beizulegen: Wenn es mit Verständnis durchgeführt wurde; wenn es den Vorschriften entspre­chend durchgeführt wurde; wenn es in einer [vollständigen] Gruppe durchgeführt wurde. Wenn, ihr Mönche, das Suspendierungsverfahren mit diesen drei Eigen­schaften versehen ist, dann ist es vorschriftsgemäß durchgeführt, der Satzung ent­sprechend und leicht beizulegen.“

„Des weiteren, ihr Mönche, wenn das Suspendierungsverfahren wegen Nichtaufgebens übler Ansichten diese drei Eigenschaften hat, dann ist es vor­schriftsgemäß durchgeführt, der Satzung entsprechend und leicht beizulegen: Wenn es durchgeführt wurde wenn ein Vergehen begangen wurde; wenn es den Vorschriften entsprechend durchgeführt wurde; wenn es in einer [vollständigen] Gruppe durchgeführt wurde. Wenn, ihr Mönche, das Suspendierungsverfahren mit diesen drei Eigenschaften versehen ist, dann ist es vorschriftsgemäß durchgeführt, der Satzung entsprechend und leicht beizulegen.“

„Des weiteren, ihr Mönche, wenn das Suspendierungsverfahren wegen Nichtaufgebens übler Ansichten diese drei Eigenschaften hat, dann ist es vor­schriftsgemäß durchgeführt, der Satzung entsprechend und leicht beizulegen: Wenn es durchgeführt wurde für ein Vergehen, für das ein [bloßes] Geständnis ausreichend ist; wenn es den Vorschriften entsprechend durchgeführt wurde; wenn es in einer [vollständigen] Gruppe durchgeführt wurde. Wenn, ihr Mönche, das Suspendierungsverfahren mit diesen drei Eigenschaften versehen ist, dann ist es vorschriftsgemäß durchgeführt, der Satzung entsprechend und leicht beizulegen.“

„Des weiteren, ihr Mönche, wenn das Suspendierungsverfahren wegen Nichtaufgebens übler Ansichten diese drei Eigenschaften hat, dann ist es vor­schriftsgemäß durchgeführt, der Satzung entsprechend und leicht beizulegen: Wenn es durchgeführt wurde für ein Vergehen, das [noch] nicht gestanden wurde; wenn es den Vorschriften entsprechend durchgeführt wurde; wenn es in einer [vollständigen] Gruppe durchgeführt wurde. Wenn, ihr Mönche, das Suspendie­rungsverfahren mit diesen drei Eigenschaften versehen ist, dann ist es vorschrifts­gemäß durchgeführt, der Satzung entsprechend und leicht beizulegen.“

„Des weiteren, ihr Mönche, wenn das Suspendierungsverfahren wegen Nichtaufgebens übler Ansichten diese drei Eigenschaften hat, dann ist es vor­schriftsgemäß durchgeführt, der Satzung entsprechend und leicht beizulegen: Wenn es durchgeführt wurde, und [der Betreffende] ermahnt wurde; wenn es den Vorschriften entsprechend durchgeführt wurde; wenn es in einer [vollständigen] Gruppe durchgeführt wurde. Wenn, ihr Mönche, das Suspendierungsverfahren mit diesen drei Eigenschaften versehen ist, dann ist es vorschriftsgemäß durchgeführt, der Satzung entsprechend und leicht beizulegen.“

„Des weiteren, ihr Mönche, wenn das Suspendierungsverfahren wegen Nichtaufgebens übler Ansichten diese drei Eigenschaften hat, dann ist es vor­schriftsgemäß durchgeführt, der Satzung entsprechend und leicht beizulegen: Wenn es durchgeführt wurde, und es [dem Betreffenden] bewusst gemacht wurde; wenn es den Vorschriften entsprechend durchgeführt wurde; wenn es in einer [vollständigen] Gruppe durchgeführt wurde. Wenn, ihr Mönche, das Suspendie­rungsverfahren mit diesen drei Eigenschaften versehen ist, dann ist es vorschrifts­gemäß durchgeführt, der Satzung entsprechend und leicht beizulegen.“

„Des weiteren, ihr Mönche, wenn das Suspendierungsverfahren wegen Nichtaufgebens übler Ansichten diese drei Eigenschaften hat, dann ist es vor­schriftsgemäß durchgeführt, der Satzung entsprechend und leicht beizulegen: Wenn es durchgeführt wurde, und [der Betreffende] eines Vergehens bezichtigt wurde; wenn es den Vorschriften entsprechend durchgeführt wurde; wenn es in einer [vollständigen] Gruppe durchgeführt wurde. Wenn, ihr Mönche, das Suspen­dierungsverfahren mit diesen drei Eigenschaften versehen ist, dann ist es vor­schriftsgemäß durchgeführt, der Satzung entsprechend und leicht beizulegen.“

Zwölf Fälle eines vorschriftsgemäßen Suspendierungsverfahrens
wegen Nichtaufgebens übler Ansichten sind beendet.

In sechs Fällen sofern gewünscht

69. „Ihr Mönche, wenn ein Mönch mit diesen drei Eigenschaften versehen ist, dann mag der Orden, sofern er es wünscht, ein Suspendierungsverfahren wegen Nichtaufgebens übler Ansichten durchführen: Wenn er ein Auseinandersetzungs­verursacher ist, ein Streitverursacher, ein Disput- und Debattenverursacher und der Orden [wegen ihm] Verfahren einleitet; wenn er töricht ist, unfähig, voller Vergehen und diese nicht los wird; wenn er mit Hausleuten zusammen lebt und/ oder unangemessenen Umgang mit Hausleuten pflegt. Wenn also, ihr Mönche, ein Mönch mit diesen drei Eigenschaften versehen ist, dann mag der Orden, sofern er es wünscht, ein Suspendierungsverfahren durchführen.“

„Des weiteren, ihr Mönche, wenn ein Mönch mit diesen drei Eigenschaften versehen ist, dann mag der Orden, sofern er es wünscht, ein Suspendierungsver­fahren wegen Nichtaufgebens übler Ansichten durchführen: Wenn er [hinsicht­lich] der höheren Sittlichkeit, Sittlichkeit verloren hat; wenn er [hinsichtlich] guten Benehmens, [gutes] Benehmen verloren hat; wenn er [hinsichtlich] korrekter Ansicht, rechte Ansicht verloren hat. Wenn also, ihr Mönche, ein Mönch mit diesen drei Eigenschaften versehen ist, dann mag der Orden, sofern er es wünscht, ein Suspendierungsverfahren durchführen.“

„Des weiteren, ihr Mönche, wenn ein Mönch mit diesen drei Eigenschaften versehen ist, dann mag der Orden, sofern er es wünscht, ein Suspendierungsver­fahren wegen Nichtaufgebens übler Ansichten durchführen: Wenn er vom Buddha verächtlich spricht, von der Lehre verächtlich spricht, vom Orden verächtlich spricht. Wenn also, ihr Mönche, ein Mönch mit diesen drei Eigenschaften ver­sehen ist, dann mag der Orden, sofern er es wünscht, ein Suspendierungsverfahren durchführen.“

„Ihr Mönche, gegen dreierlei Mönche mag der Orden, sofern er es wünscht, ein Suspendierungsverfahren wegen Nichtaufgebens übler Ansichten durchfüh­ren: gegen einen, der Auseinandersetzungen verursacht, der Streit verursacht, der Dispute- und Debatten verursacht und der Orden [gegen ihn] Verfahren einleitet; gegen einen, der töricht ist, unfähig, der voller Vergehen ist und diese nicht los wird; gegen einen, der mit Hausleuten zusammen lebt und/oder unangemessenen Umgang mit Hausleuten pflegt. Ihr Mönche, gegen diese dreierlei Mönche mag der Orden, sofern er es wünscht, ein Suspendierungsverfahren durchführen.“

„Ihr Mönche, gegen dreierlei weitere Mönche mag der Orden, sofern er es wünscht, ein Suspendierungsverfahren wegen Nichtaufgebens übler Ansichten durchführen: Gegen einen, der [hinsichtlich] der höheren Sittlichkeit, Sittlichkeit verloren hat; der [hinsichtlich] guten Benehmens, [gutes] Benehmen verloren hat; der [hinsichtlich] korrekter Ansicht, rechte Ansicht verloren hat. Ihr Mönche, gegen diese dreierlei Mönche mag der Orden, sofern er es wünscht, ein Suspendie­rungsverfahren durchführen.“

„Ihr Mönche, gegen dreierlei weitere Mönche mag der Orden, sofern er es wünscht, ein Suspendierungsverfahren wegen Nichtaufgebens übler Ansichten durchführen: Gegen einen, der vom Buddha verächtlich spricht, der von der Lehre verächtlich spricht, der vom Orden verächtlich spricht. Ihr Mönche, gegen diese dreierlei Mönche mag der Orden, sofern er es wünscht, ein Suspendierungsver­fahren durchführen.“

Sechs Fälle eines Suspendierungsverfahrens
wegen Nichtaufgebens übler Ansichten mit ‘sofern gewünscht’ sind beendet.

Dreiundvierzig Pflichten

70. „Ihr Mönche, ein Mönch, gegen den ein Suspendierungsverfahren wegen Nichtaufgebens übler Ansichten durchgeführt wurde, soll sich korrekt benehmen. Das ist korrektes Benehmen: er soll nicht hochordinieren, keine Anleitung geben, kein Novize soll ihm aufwarten, die Erlaubnis, Nonnen zu unterweisen soll ihm nicht gewährt werden, und auch wenn sie ihm gewährt wäre, soll er keine Nonnen unterweisen. Er soll nicht dasselbe Vergehen begehen, wegen dem gegen ihn das Suspendierungsverfahren wegen Nichtaufgebens übler Ansichten durchgeführt wurde, oder ein anderes, ähnliches oder gar schwerwiegenderes Vergehen. Er soll keine Fehler suchen in diesem Verfahren, oder bei denen, die das Verfahren durchführten. Er soll nicht damit einverstanden sein: wenn er von anderen Mön­chen gegrüßt wird, wenn sich andere Mönche vor ihm (respektvoll) erheben, wenn andere Mönche ihn mit zusammengelegten Händen (ehrfurchtsvoll) grüßen, wenn ihm die üblichen Pflichten erwiesen werden, wenn für ihn ein Sitz oder eine Lagerstatt zurechtgemacht wird, wenn ihm Fußwaschwasser, das Fußbänkchen und das Fußabtrockentuch bereitgestellt werden, wenn andere von ihm Robe und Almosenschale entgegennehmen wollen oder wenn andere ihm den Rücken massieren wollen. Er soll einen anderen Mönch nicht beschuldigen, vom sittlich korrekten Wandel abgekommen zu sein, vom korrekten Benehmen abgewichen zu sein, von rechter Ansicht abgekommen zu sein, vom rechten Lebensunterhalt abgekommen zu sein. Er soll nicht versuchen, Mönche gegeneinander aufzubrin­gen. Er soll keine Kleidung wie die Hausleute tragen oder Sachen, wie die Andersgläubigen. Er soll nicht den Andersgläubigen nachfolgen, sondern den [buddhistschen] Mönchen. Er soll sich in den Mönchsregeln schulen. Er soll nicht zusammen mit einem [integren] Mönch unter ein und demselben Dach wohnen, was als Wohnstätte deklariert ist oder auch nicht oder was weder als Wohnstätte noch als kein [geeigneter] Aufenthaltsort deklariert ist. Wenn er einen [integren] Mönch sieht, soll er sich (respektvoll) erheben. Er soll keinen [integren] Mönch angreifen – weder innerhalb noch außerhalb einer Wohnstätte. Er soll anderen Mönchen nicht Uposatha ungültig machen, nicht Pavāraṇā ungültig machen, nicht Anweisungen geben, nicht Führungsgewalt aus­üben, nicht um Genehmigungen bitten, nicht beschuldigen, nicht [andere] erinnern, nicht mit [anderen] Mönchen streiten.“

Die dreiundvierzig Pflichten nach einem Suspendierungsverfahren
wegen Nichtaufgebens übler Ansichten sind beendet.

71. Dann führte der Orden gegen den Mönch Ariṭṭha, der in einer früheren Existenz Geier abrichtete, wegen Nichtaufgebens übler Ansichten das Suspen­dierungsverfahren durch, sodass er nicht mit dem Orden gemeinsam speisen durfte. Nachdem also durch den Orden gegen ihn Suspendierungsverfahren wegen Nichtaufgebens übler Ansichten durchgeführt wurde, verließ er den Orden. Die Mönche, die gemäßigt waren, wurden ärgerlich, unruhig und regten sich auf: „Wie kann bloß dieser Mönche Ariṭṭha, der in einer früheren Existenz Geier abrichtete, gegen den ein Suspendierungsverfahren wegen Nichtaufgebens übler Ansichten durchgeführt wurde, den Orden verlassen?“ Dann berichteten diese Mönche diesen Sachverhalt dem Erhabenen.

Nachdem der Erhabene aus diesem Anlass und in diesem Zusammenhang den Mönchsorden veranlasst hatte, sich zu versammeln, fragte er die Mönche: „Ist es wahr, ihr Mönche, dass der Mönch Ariṭṭha, der in einer früheren Existenz Geier abrichtete, gegen den ein Suspendierungsverfahren wegen Nichtaufgebens übler Ansichten durchgeführt wurde, den Orden verlassen hat?“ – „Das ist wahr, Erhabener.“ Da tadelte der Erhabene die Mönche heftig: „Das ist unpassend, ihr Mönche, für diesen törichten Menschen, ungeeignet, nicht angemessen, nicht asketenwürdig, unerlaubt und nicht zu tun. Ihr Mönche, wie kann bloß dieser törichte Mensch der Mönch Ariṭṭha, der in einer früheren Existenz Geier abrich­tete, gegen den ein Suspendierungsverfahren wegen Nichtaufgebens übler Ansich­ten durchgeführt wurde, den Orden verlassen? Das ist nicht erfreulich für die, die [noch] nicht [an der Lehre] erfreut sind, noch vermehrt es die Zahl derer, die erfreut sind.“

Nachdem dann der Erhabene auf verschiedene Weise getadelt hatte und er eine geeignete und angemessene Lehrrede gehalten hatte, sprach er zu den Mön­chen: „Dann, ihr Mönche, soll der Orden das Suspendierungsverfahren wegen Nichtaufgebens übler Ansichten nicht[106] aufheben.“

 

In dreiundvierzig Fällen das Verfahren nicht aufheben

72. „Ihr Mönche, wenn ein Mönch mit diesen fünf Eigenschaften versehen ist, dann soll das Suspendierungsverfahren wegen Nichtaufgebens übler Ansich­ten nicht aufgehoben werden: Er hat hochordiniert, er hat Anleitung gegeben, Novizen haben ihm aufgewartet, ihm wurde erlaubt, Nonnen zu unterweisen und er hat Nonnen unterwiesen. – Wenn also nun, ihr Mönche, ein Mönch mit diesen fünf Eigenschaften versehen ist, dann soll das Suspendierungsverfahren wegen Nicht­aufgebens übler Ansichten nicht aufgehoben werden.“

„Des weiteren, ihr Mönche, wenn ein Mönch mit diesen fünf Eigenschaften versehen ist, dann soll das Suspendierungsverfahren wegen Nichtaufgebens übler Ansichten nicht aufgehoben werden: Er hat dasselbe Vergehen [nochmals] began­gen, wegen dem gegen ihn das Suspendierungsverfahren wegen Nichtaufgebens übler Ansichten durchgeführt wurde, oder ein anderes, ähnliches oder gar schwer­wiegenderes Vergehen; er hat Fehler gesucht in diesem Verfahren, oder bei denen, die das Verfahren durchführten. – Wenn also nun, ihr Mönche, ein Mönch mit diesen fünf Eigenschaften versehen ist, dann soll das Suspendierungsverfahren wegen Nichtaufgebens übler Ansichten nicht aufgehoben werden.“

„Des weiteren, ihr Mönche, wenn ein Mönch mit diesen fünf Eigenschaften versehen ist, dann soll das Suspendierungsverfahren wegen Nichtaufgebens übler Ansichten nicht aufgehoben werden: Er akzeptierte: wenn er von anderen Mön­chen gegrüßt wurde, wenn sich andere Mönche vor ihm (respektvoll) erhoben, wenn andere Mönche ihn mit zusammengelegten Händen (ehrfurchtsvoll) grüßten, wenn ihm die üblichen Pflichten erwiesen wurden, wenn für ihn ein Sitz zurechtgemacht wurde. – Wenn also nun, ihr Mönche, ein Mönch mit diesen fünf Eigenschaften versehen ist, dann soll das Suspendierungsverfahren wegen Nicht­aufgebens übler Ansichten nicht aufgehoben werden.“

„Des weiteren, ihr Mönche, wenn ein Mönch mit diesen fünf Eigenschaften versehen ist, dann soll das Suspendierungsverfahren wegen Nichtaufgebens übler Ansichten nicht aufgehoben werden: Er akzeptierte: wenn für ihn eine Lagerstatt zurechtgemacht wurde, wenn ihm Fußwaschwasser, das Fußbänkchen und das Fußabtrockentuch bereitgestellt wurden, wenn andere von ihm Robe und Almo­senschale entgegennehmen wollten oder wenn andere ihm den Rücken massieren wollten.[107] – Wenn also nun, ihr Mönche, ein Mönch mit diesen fünf Eigen­schaften versehen ist, dann soll das Suspendierungsverfahren wegen Nicht­aufgebens übler Ansichten nicht aufgehoben werden.“

„Des weiteren, ihr Mönche, wenn ein Mönch mit diesen fünf Eigenschaften versehen ist, dann soll das Suspendierungsverfahren wegen Nichtaufgebens übler Ansichten nicht aufgehoben werden: Er hat einen anderen Mönch beschuldigt, vom sittlich korrekten Wandel abgekommen zu sein, vom korrekten Benehmen abgewichen zu sein, von rechter Ansicht abgekommen zu sein, vom rechten Lebensunterhalt abgekommen zu sein. Er hat versucht, Mönche gegeneinander aufzubringen. – Wenn also nun, ihr Mönche, ein Mönch mit diesen fünf Eigen­schaften versehen ist, dann soll das Suspendierungsverfahren wegen Nicht­aufgebens übler Ansichten nicht aufgehoben werden.“

„Des weiteren, ihr Mönche, wenn ein Mönch mit diesen fünf Eigenschaften versehen ist, dann soll das Suspendierungsverfahren wegen Nichtaufgebens übler Ansichten nicht aufgehoben werden: Er hat Kleidung wie die Hausleute getragen oder Sachen, wie die Andersgläubigen. Er ist Andersgläubigen nachgefolgt, und nicht den [buddhistischen] Mönchen. Er hat sich nicht in den Mönchsregeln geschult. – Wenn also nun, ihr Mönche, ein Mönch mit diesen fünf Eigenschaften versehen ist, dann soll das Suspendierungsverfahren wegen Nichtaufgebens übler Ansichten nicht aufgehoben werden.“

„Des weiteren, ihr Mönche, wenn ein Mönch mit diesen fünf Eigenschaften versehen ist, dann soll das Suspendierungsverfahren wegen Nichtaufgebens übler Ansichten nicht aufgehoben werden: Er wohnte zusammen mit einem [integren] Mönch unter ein und demselben Dach, was als Wohnstätte deklariert ist oder auch nicht oder was weder als Wohnstätte noch als kein [geeigneter] Aufenthaltsort deklariert ist. Wenn er einen [integren] Mönch sah, hat er sich nicht (respektvoll) erhoben. Er hat einen [integren] Mönch angegriffen – und zwar innerhalb und/oder außerhalb einer Wohnstätte. – Wenn also nun, ihr Mönche, ein Mönch mit diesen fünf Eigenschaften versehen ist, dann soll das Suspendierungsverfahren wegen Nichtaufgebens übler Ansichten nicht aufgehoben werden.“

„Des weiteren, ihr Mönche, wenn ein Mönch mit diesen acht Eigenschaften versehen ist, dann soll das Suspendierungsverfahren wegen Nichtaufgebens übler Ansichten nicht aufgehoben werden: Er hat anderen Mönchen Uposatha ungültig gemacht, hat Pavāraṇā ungültig gemacht, hat Anweisungen gegeben, hat Füh­rungsgewalt ausgeübt, hat um Genehmigungen gebeten, hat [andere] beschuldigt, hat [andere] erinnert und hat mit [anderen] Mönchen gestritten.“ Wenn also nun, ihr Mönche, ein Mönch mit diesen acht Eigenschaften versehen ist, dann soll das Suspendierungsverfahren wegen Nichtaufgebens übler Ansichten nicht aufgeho­ben werden.“

Dreiundvierzig Fälle der Nichtaufhebung eines Suspendierungsverfahrens
wegen Nichtaufgebens übler Ansichten sind beendet.

In dreiundvierzig Fällen das Verfahren aufheben

73. „Ihr Mönche, wenn ein Mönch mit diesen fünf Eigenschaften versehen ist, dann soll das Suspendierungsverfahren wegen Nichtaufgebens übler Ansichten aufgehoben werden: Er hat nicht hochordiniert, er hat keine Anleitung gegeben, Novizen haben ihm nicht aufgewartet, ihm wurde nicht erlaubt, Nonnen zu unterweisen und er hat Nonnen nicht unterwiesen. – Wenn also nun, ihr Mönche, ein Mönch mit diesen fünf Eigenschaften versehen ist, dann soll das Suspendie­rungsverfahren wegen Nichtaufgebens übler Ansichten aufgehoben werden.“

„Des weiteren, ihr Mönche, wenn ein Mönch mit diesen fünf Eigenschaften versehen ist, dann soll das Suspendierungsverfahren wegen Nichtaufgebens übler Ansichten aufgehoben werden: Er hat dasselbe Vergehen nicht [nochmals] began­gen, wegen dem gegen ihn das Suspendierungsverfahren wegen Nichtaufgebens übler Ansichten durchgeführt wurde, oder ein anderes, ähnliches oder gar schwer­wiegenderes Vergehen; er hat keine Fehler gesucht in diesem Verfahren, oder bei denen, die das Verfahren durchführten. – Wenn also nun, ihr Mönche, ein Mönch mit diesen fünf Eigenschaften versehen ist, dann soll das Suspendierungsverfahren wegen Nichtaufgebens übler Ansichten aufgehoben werden.“

„Des weiteren, ihr Mönche, wenn ein Mönch mit diesen fünf Eigenschaften versehen ist, dann soll das Suspendierungsverfahren wegen Nichtaufgebens übler Ansichten aufgehoben werden: Er akzeptierte nicht: wenn er von anderen Mön­chen gegrüßt wurde, wenn sich andere Mönche vor ihm (respektvoll) erhoben, wenn andere Mönche ihn mit zusammengelegten Händen (ehrfurchtsvoll) grüßten, wenn ihm die üblichen Pflichten erwiesen wurden, wenn für ihn ein Sitz zurecht­gemacht wurde. – Wenn also nun, ihr Mönche, ein Mönch mit diesen fünf Eigen­schaften versehen ist, dann soll das Suspendierungsverfahren wegen Nichtauf­gebens übler Ansichten aufgehoben werden.“

„Des weiteren, ihr Mönche, wenn ein Mönch mit diesen fünf Eigenschaften versehen ist, dann soll das Suspendierungsverfahren wegen Nichtaufgebens übler Ansichten aufgehoben werden: Er akzeptierte nicht: wenn für ihn eine Lagerstatt zurechtgemacht wurde, wenn ihm Fußwaschwasser, das Fußbänkchen und das Fußabtrockentuch bereitgestellt wurden, wenn andere von ihm Robe und Almo­senschale entgegennehmen wollten oder wenn andere ihm den Rücken massieren wollten. – Wenn also nun, ihr Mönche, ein Mönch mit diesen fünf Eigenschaften versehen ist, dann soll das Suspendierungsverfahren wegen Nichtaufgebens übler Ansichten aufgehoben werden.“

„Des weiteren, ihr Mönche, wenn ein Mönch mit diesen fünf Eigenschaften versehen ist, dann soll das Suspendierungsverfahren wegen Nichtaufgebens übler Ansichten aufgehoben werden: Er hat keinen anderen Mönch beschuldigt, vom sittlich korrekten Wandel abgekommen zu sein, vom korrekten Benehmen abge­wichen zu sein, von rechter Ansicht abgekommen zu sein, vom rechten Lebens­unterhalt abgekommen zu sein. Er hat nicht versucht, Mönche gegeneinander aufzubringen. – Wenn also nun, ihr Mönche, ein Mönch mit diesen fünf Eigen­schaften versehen ist, dann soll das Suspendierungsverfahren wegen Nichtauf­gebens übler Ansichten aufgehoben werden.“

„Des weiteren, ihr Mönche, wenn ein Mönch mit diesen fünf Eigenschaften versehen ist, dann soll das Suspendierungsverfahren wegen Nichtaufgebens übler Ansichten aufgehoben werden: Er hat keine Kleidung wie die Hausleute getragen oder Sachen, wie die Andersgläubigen. Er ist Andersgläubigen nicht nachgefolgt, sondern den [buddhistischen] Mönchen. Er hat sich in den Mönchsregeln geschult. – Wenn also nun, ihr Mönche, ein Mönch mit diesen fünf Eigenschaften versehen ist, dann soll das Suspendierungsverfahren wegen Nichtaufgebens übler Ansichten aufgehoben werden.“

„Des weiteren, ihr Mönche, wenn ein Mönch mit diesen fünf Eigenschaften versehen ist, dann soll das Suspendierungsverfahren wegen Nichtaufgebens übler Ansichten aufgehoben werden: Er wohnte nicht zusammen mit einem [integren] Mönch unter ein und demselben Dach, was als Wohnstätte deklariert ist oder auch nicht oder was weder als Wohnstätte noch als kein [geeigneter] Aufenthaltsort deklariert ist. Wenn er einen [integren] Mönch sah, hat er sich (respektvoll) erho­ben. Er hat keinen [integren] Mönch angegriffen – weder innerhalb noch außerhalb einer Wohnstätte. – Wenn also nun, ihr Mönche, ein Mönch mit diesen fünf Eigen­schaften versehen ist, dann soll das Suspendierungsverfahren wegen Nichtauf­gebens übler Ansichten aufgehoben werden.“

„Des weiteren, ihr Mönche, wenn ein Mönch mit diesen acht Eigenschaften versehen ist, dann soll das Suspendierungsverfahren wegen Nichtaufgebens übler Ansichten aufgehoben werden: Er hat anderen Mönchen Uposatha nicht ungültig gemacht, hat Pavāraṇā nicht ungültig gemacht, hat keine Anweisungen gegeben, hat keine Führungsgewalt ausgeübt, hat nicht um Genehmigungen gebeten, hat [andere] nicht beschuldigt, hat [andere] nicht erinnert und hat nicht mit [anderen] Mönchen gestritten.“ Wenn also nun, ihr Mönche, ein Mönch mit diesen acht Eigenschaften versehen ist, dann soll das Suspendierungsverfahren wegen Nicht­aufgebens übler Ansichten aufgehoben werden.“

Dreiundvierzig Fälle der Aufhebung eines Suspendierungsverfahrens
wegen Nichtaufgebens übler Ansichten sind beendet.

74. „Und so, ihr Mönche, soll es aufgehoben werden[108]: Der Mönch, gegen den der Orden das Suspendierungsverfahren wegen Nichtaufgebens übler Ansichten durchgeführt hatte, soll sich zum versammelten Orden hinbegeben, das Ober­gewand auf eine Schulter legen, sich zu Füßen der Mönche verbeugen, sich in die Hocke niedersetzen, die Hände (ehrfurchtsvoll) zusammenlegen und dann so sprechen: ‘Gegen mich, ihr Herren, hat der Orden ein Suspendierungsverfahren wegen Nichtaufgebens übler Ansichten durchgeführt. Ich verhalte mich nun korrekt, mäßigte mich und benehme mich so, um [davon] frei zu kommen. Ich bitte darum, dass das Suspendierungsverfahren wegen Nichtaufgebens übler An­sichten aufgehoben wird. Zum zweiten Mal bitte ich [darum]. Zum dritten Mal bitte ich [darum].’ Ein erfahrener und fähiger Mönch soll dem Orden ankündigen:

‘Höre mich, hoher Orden! Der Orden hat gegen den Soundso genannten Mönch ein Suspendierungsverfahren wegen Nichtaufgebens übler Ansichten durchgeführt. Er verhält sich nun korrekt, mäßigte sich, benimmt sich so, dass er [davon] frei kommt und bittet darum, dass das Suspendierungsverfahren wegen Nichtaufgebens übler Ansichten aufgehoben wird. Wenn es dem Orden recht ist, möge der Orden das Suspendierungsverfahren wegen Nichtaufgebens übler An­sichten aufheben, das gegen den Soundso genannten Mönch durchgeführt wurde.’ Das ist die Ankündigung.

‘Höre mich, hoher Orden! Der Orden hat gegen den Soundso genannten Mönch ein Suspendierungsverfahren wegen Nichtaufgebens übler Ansichten durchgeführt. Er verhält sich nun korrekt, mäßigte sich, benimmt sich so, dass er [davon] frei kommt und bittet darum, dass das Suspendierungsverfahren wegen Nichtaufgebens übler Ansichten aufgehoben wird. Wenn die Ehrwürdigen dulden, dass das Suspendierungsverfahren wegen Nichtaufgebens übler Ansichten aufge­hoben wird, das gegen den Soundso genannten Mönch durchgeführt wurde, dann schweigt. Wer es nicht duldet, der spreche.’

‘Zum zweiten Mal in dieser Angelegenheit: Höre mich, hoher Orden! Der Orden hat gegen den Soundso genannten Mönch ein Suspendierungsverfahren wegen Nichtaufgebens übler Ansichten durchgeführt. Er verhält sich nun korrekt, mäßigte sich, benimmt sich so, dass er [davon] frei kommt und bittet darum, dass das Suspendierungsverfahren wegen Nichtaufgebens übler Ansichten aufgehoben wird. Wenn die Ehrwürdigen dulden, dass das Suspendierungsverfahren wegen Nichtaufgebens übler Ansichten aufgehoben wird, das gegen den Soundso ge­nannten Mönch durchgeführt wurde, dann schweigt. Wer es nicht duldet, der spreche.’

‘Zum dritten Mal in dieser Angelegenheit: Höre mich, hoher Orden! Der Orden hat gegen den Soundso genannten Mönch ein Suspendierungsverfahren wegen Nichtaufgebens übler Ansichten durchgeführt. Er verhält sich nun korrekt, mäßigte sich, benimmt sich so, dass er [davon] frei kommt und bittet darum, dass das Suspendierungsverfahren wegen Nichtaufgebens übler Ansichten aufgehoben wird. Wenn die Ehrwürdigen dulden, dass das Suspendierungsverfahren wegen Nichtaufgebens übler Ansichten aufgehoben wird, das gegen den Soundso ge­nannten Mönch durchgeführt wurde, dann schweigt. Wer es nicht duldet, der spreche.’

‘Durch den Orden wurde das Suspendierungsverfahren wegen Nicht­aufgebens übler Ansichten aufgehoben, das gegen den Soundso genannten Mönch durchgeführt wurde. Der Orden duldet es, daher das Schweigen, so nehme ich es an.’“

Das siebente Kapitel, das vom Suspendierungsverfahren
wegen Nichtaufgebens übler Ansichten [handelt], ist beendet.

[Das war] der erste Abschnitt, der von den Ordensverfahren [handelt].
In diesem Abschnitt gibt es sieben Sachverhalte.[109]

Zusammenfassung

Die Mönche, die Paṇḍuka und Lohitaka folgen,

sind selber Streitverursacher;

gingen zu Gleichartigen,

imstande waren sie, zu streiten.

Nichtaufgestiegenes geboren ward

und Aufgestieg’nes wuchs heran;

Verärgert von den anderen,

war’n gemäßigte, korrekte Mönche.

Der Buddha, standfest in der wahren Lehre,

selbstbefreit und oberster der Menschen;

den Verwarnungsakt, der Sieger,

in Sāvatthi hat angeordnet.

Wenn in Abwesenheit, ohne Hinterfragung,

bei Nichterkennen durchgeführt;

bei Nichtvergehen, wenn nichts zu gestehen ist,

wenn schon gestanden, dann durchgeführt;

Wenn nicht beschuldigt, nicht erinnert wurde,

wenn ohne zu bezichtigen;

In Abwesenheit, nicht vorschriftsgemäß,

auch durchgeführt in Teilgruppe.

Nicht hinterfragt, nicht vorschriftsgemäß,

durchgeführt in Teilgruppe;

Nicht erinnert, nicht vorschriftsgemäß,

in Teilgruppe durchgeführt.

Bei Nichtvergehen, nicht vorschriftsgemäß,

in Teilgruppe auch durchgeführt;

Wenn Gestehen unzureichend ist,

in Teilgruppe auch durchgeführt.

Wenn schon gestanden, nicht vorschriftsgemäß,

und ebenso in Teilgruppe;

Wenn nicht beschuldigt, nicht vorschriftsgemäß,

und ebenso in Teilgruppe.

Bei Nichterinnern, nicht vorschriftsgemäß,

und ebenso in Teilgruppe;

Wenn ohne zu bezichtigen, nicht vorschriftsgemäß,

und ebenso in Teilgruppe.

Grad wie bei dunkleren Gelegenheiten,

bei hellen[110] ebenso geschlussfolgert;

Der Orden, wenn er wünscht,

verwarnen mag er dann.

Wer ein Streiter oder Tor,

wer gemeinsam lebt mit diesen,

wer von hoher Sitte, Wohlbenehmen,

abgekommen auch von rechter Ansicht,

der Orden, wenn er wünscht,

verwarnen mag er dann.

Von Buddha, Dhamma, Saṅgha,

wenn einer da verächtlich spricht;

bei solch dreierlei Art Mönchen,

der Orden, wenn er wünscht,

verwarnen mag er dann.

Auch wenn da einer Streit macht,

ein Tor, mit solchen auch zusammenlebt;

Wer von hoher Sitte, Wohlbenehmen,

von rechter Ansicht abgekommen auch.

Von Buddha, Dhamma, Saṅgha,

wenn einer da verächtlich spricht.

Einer mit Verwarnungsakt,

soll gut benehmen sich:

Hochordinieren,

aufwarten lassen von Novizen;

Anleitung geben, auch wenn dazu ermächtigt,

nicht soll Verwarnter dieses tun.

Auch unterlassen selbiges Vergehen,

noch ähnliches, gar schwereres begeh’n;

Nicht soll er Fehler suchen im Verfahren,

noch unter denen, die es durchführten.

Uposatha, Pavāraṇā,

ungültig machen soll er nicht;

Soll nicht anweisen, Macht ausüben,

Genehmigung erbitten, gar beschuldigen.

Soll nicht erinnern, auch nicht zanken.

Nicht soll er tun solchartiges:

Hochordination, Anleitung geben,

aufwarten lassen von Novizen,

Anleitung geben, auch wenn dazu ermächtigt.

Mit diesen fünf nicht ausgestattet sein:

Selbiges Vergeh’n begangen,

ähnliches, gar schwereres.

Gesucht hat er Verfahrensfehler,

getadelt jene, die es ausführten,

[damit] aufhören tut er nicht;

Hat Uposatha, Pavāraṇā [ungültig gemacht],

Anweisung gegeben, Macht ausgeübt;

Beschuldigt, Genehmigung erbeten,

hat erinnern lassen und herumgezankt.

Wer dieser Dinge acht besitzt,

dem wird Verwarnung nicht geringer.

Grad wie bei dunkleren Gelegenheiten,

bei hellen ebenso geschlussfolgert;

Als Tor und voller Fehlverhalten,

Seyyasaka gemeinsam lebte.

Den Unterwerfungsakt der Buddha,

der große Weise, durchführ’n ließ;

In Kīṭāgiri zwei Mönche,

Assaji und Punabbasu.

Fehlverhalten mancherlei,

zügellos sie tätigten;

Verbannen ließ der Buddha,

als Akt in Sāvatthi der Sieger.

Im Fischerwäldchen Sudhamma,

bei Citta wohnen tat.

Durch Worte der Geburt beschimpft,

vom Laien Citta [fühlt] Sudhamma sich;

Durchführ’n den Versöhnungsakt,

der Sogegang’ne ließ.

Der Mönch Channa in Kosambi,

nicht einseh’n sein Vergehen wollt’;

Suspendierung wegen Uneinsichtigkeit,

erließ der Unübertreffliche Sieger.

Vergehen, die der Channa tat,

wollt’ er nicht wiedergutmachen;

den Akt der Suspendierung,

der Meister da erließ.

Ariṭṭha’s üble Ansichten,

gegründet auf Unwissenheit;

Wegen Ansichtnichtaufgebens,

Suspendierung gab der Sieger.

Unterwerfungs- und Verbannungsakt,

als auch das Bitten um Vergebung;

der Akt bei Vergehensuneinsichtigkeit,

Nichtaufgabe von übler Ansicht.

Übler Wandel, zügellos, verletzend auch,

ebenso bei falschem Lebensunterhalt;

wird vom Verbannungsakt

unmittelbar gefolgt.

Bei Nichterlangenlassen zwei und fünf,

zwei und fünf sind nicht extra genannt;

daraufhin vom Versöhnungsakt

unmittelbar gefolgt.

Verwarnung, Unterwerfung,

die zwei sind ähnlich sich;

Verbannung und Versöhnung,

sind die, die übrig bleiben.

Der Suspendierungsakte drei,

sind ähnlich in der Unterteilung;

Als Verwarnung zu verstehen,

ist alles, was an Akten übrig bleibt.

Der Abschnitt von den Verfahren ist beendet.[111]


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[1] Das waren zwei aus der sog. „Sechsergruppe“, die aufgrund ihres Verhaltens zum Erlass sehr vieler Vorschriften/Regeln sorgten. Die anderen vier waren: Assaji und Punabbasu in Kīṭāgiri (→ Cvg 21), Mettiya und Bhummaja in Rāja­gaha (→ Cvg 192).

[2] saṅghe adhikaraṇakārakā  Sie benahmen sich so, dass wegen ihnen (ständig) Verfahren eingeleitet werden mussten.

[3] mogha-purisa  Salopp kann man durchaus mit „Blödmann“ übersetzen, denn mogha kommt von skr moha (PTSD: „stupid, foolish“; WPD: „unnütz, ver­geblich, zwecklos“; Childers: „folly, vain, infatuated“)

[4] tajjanīya  „Ermahnung, Tadel, Zurechtweisung“ (→ Mvg 407 und 429).

      Das Verfahren, damit sich der Mönch bzw. er sein Verhalten korrigieren möge, wird eingeleitet, wenn der Mönch dazu neigt, sich (ständig) zu vergehen, wenn er „töricht“ (leichtfertig) oder träge ist, wenn er sein Verhalten nicht ändert, er also immer dieselben Vergehen begeht, wenn er unangemessenen Kontakt zu Laien hat, wenn er nicht gewissenhaft zu seiner „höheren Sittlichkeit“ steht bzw. nur ein minderwertiges sittliches Benehmen hat, wenn er falsche Ansich­ten hat, sowie schlecht spricht von Buddha, Dhamma und/oder Saṅgha.

            Was mit den Mönchen Paṇḍuka und Lohitaka geschehen soll, bleibt offen.

[5] Nicht das Verfahren ist hier gemeint, sondern der ganze „Fall“ an sich, also die Streitereien.

[6] a-sammukhā  Die Anwesenheit des Beschuldigten als auch der für dieses Ver­fahren vorgeschriebenen Anzahl Mönche ist erforderlich.

[7] appaṭipucchā  Wenn es keine Befragung, Untersuchung gab, der Beschuldigte also auch keine Gelegenheit hatte, sich dazu zu äußern bzw. zu gestehen.

[8] appaṭiññāya  Also ohne dass der Beschuldigte weiß, bzw. verstanden hat, wel­ches Vergehen er begangen hat.

[9] a-desanā-gāminiyā  Also ein Saṅghādisesa- oder sogar ein Pārājika-Vergehen.

[10] dhammakammañca hoti, vinayakammañca  Laut Bechert (siehe Vorwort) müss­te man hier mit „Rechtsakt und Verhaltensakt“ übersetzen, was den Sinn ver­dirbt.

[11] desanā-gāminiyā  Also alle anderen Vergehen, die kein Saṅghādisesa- oder sogar ein Pārājika-Vergehen sind.

[12] anapadāna  Er begeht immer wieder dieselben Vergehen.

[13] Das hat auch ein Sāmaṇera zu beachten. Für diesen ist bei einem solchen Ver­gehen die Ordination hinfällig, d.h. er muss seine zehn Regeln neu nehmen.

[14] savacanīyaṃ kātabba  Bestimmen, was und wie etwas gemacht wird.

[15] anuvādo paṭṭhapetabbo  Nicht mit Chefbefugnissen ausgestattet sein.

[16] okāso kāretabbo  Zum Beispiel, um das Kloster verlassen zu dürfen.

[17] sampayojeti  bedeutet auch „sich verbinden“. Im Kommentar heißt es: „Wenn er sich mit anderen trifft, soll er keinen Streit verursachen.“ Der Sinn ist, dass er nicht über Ordensverfahren zu diskutieren hat, bzw. bei anderen Ordens­verfahren kein Mitspracherecht hat. Er darf/soll sich auch nicht an (anderen) Streitfällen beteiligen, also auch keinerlei Partei ergreifen. Die Dauer dieser Pflichten entspricht der Dauer des Verfahrens, d.h. bis zur Rehabilitation (Auf­hebung).

[18] Siehe auch → Mvg 418 und 440.

[19] Über die Mindestdauer der Verwarnung wird nichts gesagt.

[20] Laut Kommentar ist er derjenige, wegen dem Sd1 erlassen wurde (nicht Udāyī, wie aus → Cvg III zu erwarten).

[21] parivāsa  wtl: „getrennt wohnen“. Das ist eine der Auflagen für einen, dem Bewährungszeit auferlegt wurde.

[22] Das sind die drei Folgen/Strafen für Saṅghādisesa-Vergehen (Sd). Das Zusam­menleben mit Hausleuten ist an sich kein Vergehen, und schon gar kein Sd. Sd 13 hat hier als einziges Vergehen Relevanz (→ Pāt).

[23] nissayakamma  Siehe → Mvg 412 und 434.

[24] nissāya  Unter Anleitung eines Lehrers leben. Das bedeutet, dass derjenige, gegen den ein solches Verfahren durchgeführt wird, wenigstens 10 (außerhalb des buddhistischen Kernlandes 5) Jahre Bhikkhu ist, dass er also schon ein gewisses Maß an mönchischer Disziplin haben sollte.

[25] Das hat auch ein Sāmaṇera zu beachten. Für diesen ist bei einem solchen Ver­gehen die Ordination hinfällig, d.h. er muss seine zehn Regeln neu nehmen.

[26] Siehe auch → Mvg 418 und 440.

[27] Über die Mindestdauer der Unterwerfung wird (hier) nichts gesagt.

[28] DPPN: Das waren ehemalige Schüler von Sāriputta und Moggallāna, die ein „gespanntes“ Verhältnis zu ihnen hatten. Dazu siehe auch → Cvg 322.

[29] DPPN: Ein Dorf in Kāsi an der Straße von Kāsi (Vārāṇasī/Benares) nach Sāvatthi zwischen Āḷavi und Sāvatthi.

[30] mālāvaccha  Blüten tragende Büsche, wohl um Blüten für das Blumendarbrin­gen zu haben.

[31] ocinanti  sammeln. Hier im Sinne von einsammeln bzw. zusammenbekommen.

[32] ganthenti  Um Girlanden zu machen.

[33] Allerdings ohne sexuelle Interaktion(-en).

[34] Also nach dem Mittag (Zenit der Sonne) und vor dem Sonnenaufgang des nächsten Tages.

[35] lāsenti  PTSD + IBH: „sporting“; D/O ersetzt mit „wanton“ („liederlich, lüstern, sträflich“). Im Singhalesischen gibt es ein besonderes Wort für diese Art „Tanz“. Gemeint sind bestimmte Tanzfiguren/Stellungen, wie sie in Tempeln dargeboten werden. Vergleiche/siehe „Kandy-Dance“.

Tempeltänzer

Tempeltänzer. Schnitzwerk an einem Balken. 14.Jh., Embekke Tempel, Sri Lanka. Man beachte die Art, wie der Sarong („Unterrobe“) getragen wird. (Dazu siehe Cvg 280.)

[36] aṭṭhapade  wtl: „Achtfuß“. Ein Brettspiel, ähnlich wie „Dame“ bzw. „Mühle“.

[37] ākāse  Bei denen man sich das Spielfeld am Himmel vorstellt. Schäfer: „Garten­schach“.

[38] parihārapathe  Es muss ein Weg um ein Hindernis herum gesucht/gefunden werden (SinghDict). IBH + D/O: „Spiele, bei denen man auf Diagramme treten muss, die auf dem Boden gezeichnet sind.“

[39] santikāya  wtl: „ruhende Körper“ („toter Mann“). Vermutlich eine Art „Mika­do“. PTSD: „spillikins“; Kern: „Knibbelspel“.

[40] ghaṭikāya  Es wird ein kleiner Stock genommen und damit ein anderer hochge­schleudert. Wird der geschleuderte Stock von einem Gegenspieler aufgefangen bevor er den Boden berührt, hat der Spieler verloren. Dieses Spiel („Gudu“) wird auch heute noch in Sri Lanka gespielt.

[41] salāka-hatthena  I. Eine Art Lotterie. („Wer den kürzeren zieht“); II. Mit farb­beschmierter Hand malen. IBH: „brush-hand“.

[42] akkhena  IBH und D/O folgen ebenfalls SinghDict: akkha = paṇḍu, d.h. „Ball“.

[43] paṅgacīrena  Eine aus einem Blatt gefertigte Flöte bzw. Trompete sielen. Ver­gleichbar wäre das Geräusch, wenn man auf einen Grashalm bläst, der zwischen den Daumen gespannt ist.

[44] pattāḷhakena  Laut SinghDict eine Spielzeugwaage aus Palmblättern. D/O: „Gewichte raten“.

[45] akkharikena  D/O: „Kiesel mit den Fingern schnippen“ („Murmeln“). In Sri Lanka gibt es ein sehr altes Brettspiel, bei dem die Spielsteine (ähnlich „Billard“) geschnippt werden („Carrom“).

[46] Vergleiche Kyō-dō im Zen-Buddhismus.

[47] Vergleiche Ken-dō bzw. Iai-dō im Zen-Buddhismus.

[48] Vergleiche Shaolin Kung Fu.

Kämpfer

Kämpfer. Schnitzwerk an einem Balken. 14.Jh., Embekke Tempel, Sri Lanka.

[49] Das sind 82 Arten schlechten Benehmens, wobei die ersten 18 noch zu ver­doppeln wären. Interessant ist, dass hier noch nicht einmal die Gründe gelistet sind, die ebenfalls zur Verbannung führen (sollten), nämlich wie in → AN VIII,10 (Ausflüchte suchen, Ablenken, Zornigwerden, Groll hegen, Misstrau­en an den Tag legen).

[50] abalabalo  wtl: „schwacher Schwächling“; IBH: „Idiot von einem Idioten“; D/O: „Narr von Narr“.

[51] mandamando  wtl: „dummer Dümmling“; IBH: „Narr der Narren“; D/O: „Idiot von einem Idioten“.

[52] bhākuṭikabhākuṭiko  wtl: „die Brauen runzelnd“; IBH: „sehr hochnäsige Person“; D/O: „Einfaltspinsel von einem Einfaltspinsel“.

[53] Weil Assaji und Punabbasu ehemalige Schüler von ihnen waren.

[54] Sāriputtā  = Plural und bedeutet, dass er und Moggallāna gemeint sind.

[55] pabbājanīya-kamma  „Zeitweiliges Getrenntwohnen“ bzw. „Wegschicken“ aufgrund üblen Verhaltens vom „angestammten“, d.h. gewohnten Aufenthalts­ort woandershin. → Mvg 413 und 435. Diese Vorschrift dürfte erst entstanden sein, als die Mönche schon ziemlich sesshaft geworden waren und sich somit/ dadurch gewisse Vertraulichkeiten im Umgang mit den Laien(-anhängern) entwickeln konnten. In → AN V 223f wird deutlich vor den Gefahren eines zu langen Verweilens an einem Ort bzw. zu vertraulichem Kontakt zu Laien(-an­hängern) gewarnt.

[56] saddhivihārika  Die demnach deren Schüler waren.

[57] Nicht weil Sāriputta und Moggallāna Angst gehabt haben, sondern um eine Mehrheit zu haben, damit sie die üblen Mönche verbannen können (→ Cvg 202ff + 234).

[58] D.h. man hat es selbst gesehen.

[59] Andere haben es gesehen und berichteten, d.h. man hat Zeugen.

[60] Das hat auch ein Sāmaṇera zu beachten. Für diesen ist bei einem solchen Ver­gehen die Ordination hinfällig. Er wird weggeschickt (→ Mvg 80).

[61] dava  1. „Lauf, Rennen“; 2. „Sport, Spiel, Übung“; 3. „Spaß“. Mit dem Körper Spaß machen (haben) bedeutet sicherlich nicht nur Schauspielerei. Pantomime (kāyikena davena), Witze reißen (vācasikena davena), Komödiantentum (kāyikavācasikena davena) sind nicht asketenwürdig (a-ssāmaṇakaṃ). Ein Ordinierter, der sich derart verhält, entwürdigt seinen Stand, macht sich un­glaubwürdig. PTSD: „rennen, hetzen, fliegen“; Cone: „Sport, Spiel, Spaß“; Childers: „schnelle Bewegung, Sport, Belustigung“; IBH: „Vielleicht nahm er Nahrung aus Spaß [statt Erfordernis] oder zur Unterhaltung oder wegen sport­licher Betätigung.“

[62] D.h. er geht einem „weltlichen“ Beruf nach, er geht z.B. (für andere, als Ange­stellter) arbeiten.

[63] Er betätigt sich z.B. als Lehrer für nichtbuddhistische Fächer (→ Cvg 286 + 287).

[64] na  („nicht“) fehlt. Wenn der Orden verlassen wurde, ist die Verbannung als solche hinfällig, aber nicht aufgehoben.

[65] Nicht wie in Cvg 10 die Mönche als Gruppe um Aufhebung bitten sollen, sondern einzeln.

[66] Über die Mindestdauer der Verbannung wird (hier) nichts gesagt.

[67] Laut Kommentar zum Dhp wurde Dhp 73 bezüglich Sudhamma gesprochen.

[68] macchikā-saṇḍa  Ein bewaldeter Hain (Wäldchen). Der Kommentar zum AN fügt hinzu: „... in der Gegend von Magadha.“; DPPN + GeoD: „Ein Städtchen in Kāsi, etwa 30 Wegstunden von Sāvatthi entfernt, Hauptwohnsitz von Citta, dem Laienhänger. Dort ist auch der Ambāṭakavana, den er als Verweilstätte dem Orden zur Verfügung stellte.“; Sarkar ergänzt: „Rahul Sankrityayan iden­tifiziert M. mit Machalisahar im Bezirk Jaunpur, Uttar Pradesh.“

[69] nava-kammiko  wtl: „Neu-Macher“. Zweierlei Bedeutungen: 1. „einer, der Neu­bauten errichtet“; 2. „einer der erneuert, restauriert“.

[70] dhuva-bhattiko  IBH: „Unterweiser“ („adviser“).

[71] puggala  Hier im Sinne eines einzelnen Mönches. Aber „Mensch“ wäre auch nicht falsch.

[72] tilasaṅguḷikā  IBH, D/O, WPD, PTSD: „Sesamkuchen“. Aber es gibt in Sri Lanka eine recht beliebte Süßigkeit, die „Thalanguli“ heißt. „Thala“ = „Sesam“ und „aṅguli“ heißt bekanntlich „Finger“. Und tatsächlich ist diese Süßigkeit größtenteils mit Sesam und fingerförmig.

Thalaguli

Thalaguli, eine fingerförmige Süßigkeit mit Sesam.

[73] „Rosenapfel-Insel“, das (buddhistische) Kernland Indiens in der Gangesebene.

[74] dakkhiṇāpatha  Südindien bzw. der Handelsweg in den Süden (dakkhiṇā) Indiens. (Siehe Karte 13.)

[75] Ein schönes Beispiel der indirekten, in Asien so typischen Sprechweise. Dass auch dort „getroffene Hunde bellen“, beweist Sudhammas Reaktion.

[76] ambāṭaka-vana  WPD, PTSD, Childers: „Schweine-Pflaume“ (hog-plum), Spondias mangifera (Mango-Art).

[77] Also die Vier Grunderfordernisse bereitstellen / senden.

[78] paṭisāraṇīya  „Verzeihung-Erbitten“. → Mvg 414 und 436.

[79] Sudhamma wähnt sich von Citta beschimpft. Wird aber laut Text beschuldigt, den Citta beschimpft zu haben. Interessant wäre zu wissen, wie Sudhamma dazu gebracht werden soll (wurde), das als sein Vergehen zu gestehen. Der Sinn ist aber dennoch klar: Sudhamma hat sich ungehörig benommen und einen großen Gönner in Verlegenheit gebracht.

[80] Er versucht zu unterschlagen, was den Hausleuten zusteht. Dazu gehört auch jede Art von Betrug.

[81] Er bewirkt, dass Hausleute wegen ihm bzw. wegen seines Verhaltens, abreisen oder sogar woandershin umziehen.

[82] Er entzweit sie, stiftet Zwietracht.

[83] Vergleiche → Mvg 107, wo diese Vorschrift für Sāmaṇerā in Bezug zu den Bhikkhū aufgestellt wird.

[84] Vergleiche → Mvg 106, wo für Sāmaṇerā diese Vorschriften aufgestellt werden, diese daraufhin ihre Sāmaṇeraschaft verwirkt haben.

[85] paṭissava  „Versprechen, Zusage, Einwilligung“.

[86] Vergleiche → Mvg 206, wo Upananda gegenüber Fürst Pasenadi sein Verspre­chen nicht einhält und bewusst einen Haushälter belügt.

[87] yācitabbo  Es wurde demnach gefragt, wer freiwillig als Begleit-Mönch mit­gehen will.

[88] yācitvā  „nachdem gebeten wurde“.

[89] pasādeti  „besänftigen, beschwichtigen, zufriedenstellen, schlichten“.

[90] Wie das vor sich ging, bzw. ausging, wird nicht geschildert.

[91] Das war der frühere enge Vertraute und Wagenlenker des Siddhattha Gotama.

[92] āpattiyā adassane ukkhepanīyakamma.  Ukkhepanīya  bedeutet „zeitweiliger Ausschluss“. → Mvg 130 (a), 415 und 437. Es wurde hier (wie auch schon im Mvg) absichtlich mit „Suspendierung“ übersetzt, da das Wort „Ausschluss“ der Vergehenskategorie Pārājika  mit der Bedeutung „endgültiger Ausschluss“ vorbehalten ist.

[93] a-sambhoga  Er ist von der Gemeinschaft der Mönche ausgeschlossen, darf aufgrund seines Nichteinsehens eines Vergehens nicht mit den anderen Mön­chen gemeinsam „speisen“ – weder materielle noch geistige Nahrung.

[94] → Mvg 371, bzw. auch 370 (Nacktheit).

[95] Daher auch die Übersetzung als „Getrenntwohnen“ in Upasak: „Dictionary of Early Buddhist Monastic Terms“ und teilweise auch in Mvg.

[96] āsādeti  IBH: „rügen“; D/O: „berühren“; PTSD: „Hand anlegen, schlagen, beleidigen, beschuldigen“. Hier wurde absichtlich das doppeldeutige Wort „angreifen“ wie WPD: „1. losgehen (auf), angreifen“ verwendet.

[97] sakkariṃsu  „bewillkommnen, bewirten“.

[98] Damals gab es in Kosambi drei nennenswerte Klöster, von denen bisher nur das Ghositārāma anhand zweier Funde eindeutig identifiziert werden konnte. Dazu → Mvg 451 und Anmerkung sowie Karte 11.

[99] Das sind sechs „Eigenschaften“.

[100] Siehe → Mvg 426.

[101] āpattiyā apaṭikamme ukkhepanīyakamma  → Mvg 130 (b).

[102] Siehe → Mvg 427.

[103] Hier steht nicht „ehrwürdiger“ (āyasmā), wie sonst üblich vor dem Namen. Da es sechs Ariṭṭha gibt, erscheint (fast jedes Mal) der Zusatz „der in einer frühe­ren Existenz Geiertrainer war“. In DPPN steht dieser Zusatz nicht, sondern nur „Geiertrainer“. Dieser „Beruf“ erscheint seltsam. Glaubwürdiger ist, dass er Geier vertrieben oder gejagt haben könnte. Aber auch „Geierfütterer“ ist möglich, denn in Indien gelten Kühe als heilig und laufen auch in Städten frei herum. Wenn eine Kuh stirbt, muss diese aus der Stadt geschafft werden. Sie wird außerhalb der Stadt den Geiern überlassen. Im Kommentar wird Ariṭṭha als Feind der Lehre gelistet. Die Nonne Thullanandā wird zurechtgewiesen, weil sie mit Ariṭṭha nach dessen Suspendierung Kontakt hat. Zu ihm wurde das Alagaddūpama-Sutta gesprochen (MN 22). In SN V,54.6 wird Ariṭṭha bezüg­lich der Atembetrachtung erwähnt.

[104] → Pāc 68 + 70.

[105] pāpikāya diṭṭhiyā appaṭinissagge  → Mvg 130 (c).

[106] na  (nicht) fehlt hier absichtlich, denn auch wenn der Betreffende den Orden verlassen hat, ist dessen Suspendierung nicht aufgehoben. Siehe → Mvg 130 (c), Reordination nach vorheriger Strafe.

[107] Das sind sechs „Eigenschaften“.

[108] Siehe → Mvg 428.

[109] Ein Verfahren erscheint hier nicht: das Bekanntmachungs-Verfahren (akāsa­nīya-kamma). In Cvg 336 wird beschrieben, wie es gegen Devadatta angeord­net und durchgeführt wird. Es ist das einzige Verfahren, bei dem die Anwesen­heit des Beschuldigten (sammukha) nicht erforderlich ist und welches nur mit Ankündigung, einmaliger (statt dreimaliger) Verkündung und Beschluss aus­geführt wird.

[110] kaṇha-vāra ... sukka-vāra  literarisch für „richtig und falsch“, „rein und unrein“, also positive und negative Angelegenheiten.

[111] Interessant, dass die im ersten Abschnitt beschriebenen Verfahren bei gleich­artigen Vergehen anzuwenden sind. Wer letztendlich entscheidet, wann und für wie lange welches Verfahren angewendet wird, bleibt dem jeweiligen Ordensälteren zur Entscheidung überlassen, der dem Verfahren vorsitzt.


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