75. Bei einer Gelegenheit weilte der erhabene Buddha im Kloster des Anāthapiṇḍika, im Jetahain von Sāvatthi. Zu dieser Zeit akzeptierten Mönche, die unter Bewährung lebten[112], dass sie von anderen Mönchen gegrüßt wurden, dass sich andere Mönche vor ihnen (respektvoll) erhoben, dass andere Mönche sie mit zusammengelegten Händen (ehrfurchtsvoll) grüßten, dass ihnen die üblichen Pflichten erwiesen wurden, dass für sie ein Sitz oder eine Lagerstatt zurechtgemacht wurde, dass ihnen Fußwaschwasser, das Fußbänkchen und das Fußabtrockentuch bereitgestellt wurden, dass andere von ihnen Robe und Almosenschale entgegennehmen wollten oder dass andere ihnen im Bad beim Rückenwaschen[113] behilflich sind.[114] Die Mönche, die gemäßigt waren, wurden ärgerlich, unruhig und regten sich auf: „Wie können bloß diese unter Bewährung stehenden Mönche akzeptieren, dass sie von anderen Mönchen gegrüßt werden, dass sich andere Mönche vor ihnen (respektvoll) erheben, dass andere Mönche sie mit zusammengelegten Händen (ehrfurchtsvoll) grüßen, dass ihnen die üblichen Pflichten erwiesen werden, dass für sie ein Sitz oder eine Lagerstatt zurechtgemacht wird, dass ihnen Fußwaschwasser, das Fußbänkchen und das Fußabtrockentuch bereitgestellt werden, dass andere von ihnen Robe und Almosenschale entgegennehmen wollen oder dass andere ihnen im Bad beim Rückenwaschen behilflich sind?“ Dann berichteten diese Mönche diesen Sachverhalt dem Erhabenen.
Nachdem der Erhabene aus diesem Anlass und in diesem Zusammenhang den Mönchsorden veranlasst hatte, sich zu versammeln, fragte er die Mönche: „Ist es wahr, ihr Mönche, dass Mönche, die unter Bewährung leben, akzeptieren, dass sie von anderen Mönchen gegrüßt werden, dass sich andere Mönche vor ihnen (respektvoll) erheben, dass andere Mönche sie mit zusammengelegten Händen (ehrfurchtsvoll) grüßen, dass ihnen die üblichen Pflichten erwiesen werden, dass für sie ein Sitz oder eine Lagerstatt zurechtgemacht wird, dass ihnen Fußwaschwasser, das Fußbänkchen und das Fußabtrockentuch bereitgestellt werden, dass andere von ihnen Robe und Almosenschale entgegennehmen wollen oder dass andere ihnen im Bad beim Rückenwaschen behilflich sind?“ – „Das ist wahr, Erhabener.“ Da tadelte der Erhabene die Mönche heftig: „Das ist unpassend, ihr Mönche, ungeeignet, nicht angemessen, nicht asketenwürdig, unerlaubt und nicht zu tun. Ihr Mönche, wie können bloß diese Mönche, die unter Bewährung leben, akzeptieren, dass sie von anderen Mönchen gegrüßt werden, dass sich andere Mönche vor ihnen (respektvoll) erheben, dass andere Mönche sie mit zusammengelegten Händen (ehrfurchtsvoll) grüßen, dass ihnen die üblichen Pflichten erwiesen werden, dass für sie ein Sitz oder eine Lagerstatt zurechtgemacht wird, dass ihnen Fußwaschwasser, das Fußbänkchen und das Fußabtrockentuch bereitgestellt werden, dass andere von ihnen Robe und Almosenschale entgegennehmen wollen oder dass andere ihnen im Bad beim Rückenwaschen behilflich sind? Das ist nicht erfreulich für die, die [noch] nicht [an der Lehre] erfreut sind, noch vermehrt es die Zahl derer, die erfreut sind.“
Nachdem dann der Erhabene die Mönche auf verschiedene Weise getadelt hatte, und er eine dafür geeignete und angemessene Lehrrede gehalten hatte, sprach er zu den Mönchen: „Unter Bewährung lebende Mönche sollen nicht akzeptieren, dass sie von anderen Mönchen gegrüßt werden, dass sich andere Mönche vor ihnen (respektvoll) erheben, dass andere Mönche sie mit zusammengelegten Händen (ehrfurchtsvoll) grüßen, dass ihnen die üblichen Pflichten erwiesen werden, dass für sie ein Sitz oder eine Lagerstatt zurechtgemacht wird, dass ihnen Fußwaschwasser, das Fußbänkchen und das Fußabtrockentuch bereitgestellt werden, dass andere von ihnen Robe und Almosenschale entgegennehmen wollen oder dass andere ihnen im Bad beim Rückenwaschen behilflich sind. Wird solches akzeptiert, dann ist dieses schlechte Benehmen ein Dukkaṭa-Vergehen.“
„Ihr Mönche, ich erlaube, dass Mönche, die unter Bewährung leben, sich wie üblich[115] entsprechend der Seniorität grüßen, sich (respektvoll) erheben, sich mit zusammengelegten Händen (ehrfurchtsvoll) grüßen, sie sollen sich die üblichen Pflichten erweisen, sich Fußwaschwasser, das Fußbänkchen und das Fußabtrockentuch bereitstellen, sollen unter sich Robe und Almosenschale entgegennehmen und sich [sofern gewünscht] im Bad beim Rückenwaschen behilflich sein.“
„Ihr Mönche, ich erlaube Mönchen, die unter Bewährung leben, fünf Dinge entsprechend ihrer Seniorität: Uposatha, Pavāraṇā, Kleidung für die Regenzeit[116], Gaben [anzunehmen][117] und Speise[118]. Nun denn, ihr Mönche, dann werde ich für Mönche, die unter Bewährung leben, das Benehmen erklären, damit Mönche, die unter Bewährung leben, sich selbst dementsprechend verhalten sollen.“
76. „Ihr Mönche, ein Mönch, der unter Bewährung lebt, soll sich richtig verhalten. Und das ist richtiges Benehmen: Er soll nicht hochordinieren, keine Anleitung geben, kein Novize soll ihm aufwarten, die Erlaubnis, Nonnen zu unterweisen soll ihm nicht gewährt werden, und auch wenn sie ihm gewährt wäre, soll er keine Nonnen unterweisen. Er soll nicht dasselbe Vergehen begehen, wegen dem gegen ihn das Bewährungsverfahren durchgeführt wurde, oder ein anderes, ähnliches oder gar schwerwiegenderes Vergehen. Er soll keine Fehler suchen in diesem Verfahren, oder bei denen, die das Verfahren durchführten. Er soll anderen Mönchen nicht Uposatha ungültig machen, nicht Pavāraṇā ungültig machen, nicht Anweisungen geben, nicht Führungsgewalt ausüben, nicht um Genehmigungen bitten, nicht beschuldigen, nicht [andere] erinnern, nicht mit [anderen] Mönchen streiten.“
77. „Ihr Mönche, ein Mönch, der unter Bewährung lebt, soll nicht vor einem integren Mönch hergehen, noch vor ihm [in der Reihe] sitzen.[119] Was beim Orden als letzter[120] Sitz, als letzte Lagerstatt, als letzte Unterkunft gilt, das soll ihm angewiesen sein und er hat damit zufrieden zu sein.“
„Ihr Mönche, ein Mönch, der unter Bewährung lebt, soll nicht zu Familien gehen, auch nicht zu denen der Asketen, die vor oder nach ihm kommen[121]. Er soll nicht die Wald[-einsiedler]- oder die Almosengängerpraxis ausüben[122]. Er soll keine Almosenspeise zurückbringen in dem Gedanken: ‘Mögen die anderen [bloß] nichts erfahren.’[123]“
„Ihr Mönche, ein Mönch, der unter Bewährung lebt, soll es [auch] den Gastmönchen[124] mitteilen. Selber Gastmönch, soll er es [auch] mitteilen. Er soll es zum Uposatha mitteilen. Er soll es zu Pavāraṇā mitteilen. Falls er krank ist, soll er es per Boten[125] mitteilen lassen.“
78. „Ihr Mönche, ein Mönch, der unter Bewährung lebt, soll nicht von einer Wohnstätte mit Mönchen zu einer Wohnstätte ohne Mönche gehen, es sei denn mit Integren zusammen oder bei Gefahr. Ihr Mönche, ein Mönch, der unter Bewährung lebt, soll nicht von einer Wohnstätte mit Mönchen an einen unbewohnten Ort ohne Mönche gehen, es sei denn mit Integren zusammen oder bei Gefahr. Ihr Mönche, ein Mönch, der unter Bewährung lebt, soll nicht von einer Wohnstätte mit Mönchen zu einer Wohnstätte ohne Mönche oder an einen unbewohnten Ort gehen, es sei denn mit Integren zusammen oder bei Gefahr.“
„Ihr Mönche, ein Mönch, der unter Bewährung lebt, soll nicht von einer unbewohnten Wohnstätte mit Mönchen zu einer Wohnstätte ohne Mönche gehen, es sei denn mit Integren zusammen oder bei Gefahr. Ihr Mönche, ein Mönch, der unter Bewährung lebt, soll nicht von einer unbewohnten Wohnstätte mit Mönchen zu einem unbewohnten Ort ohne Mönche gehen, es sei denn mit Integren zusammen oder bei Gefahr. Ihr Mönche, ein Mönch, der unter Bewährung lebt, soll nicht von einer unbewohnten Wohnstätte mit Mönchen zu einer Wohnstätte oder zu einem unbewohnten Ort ohne Mönche gehen, es sei denn mit Integren zusammen oder bei Gefahr.“
„Ihr Mönche, ein Mönch, der unter Bewährung lebt, soll nicht von einer Wohnstätte oder einem unbewohnten Ort mit Mönchen zu einer Wohnstätte ohne Mönche gehen, es sei denn mit Integren zusammen oder bei Gefahr. Ihr Mönche, ein Mönch, der unter Bewährung lebt, soll nicht von einer Wohnstätte oder einem unbewohnten Ort mit Mönchen zu einem unbewohnten Ort ohne Mönche gehen, es sei denn mit Integren zusammen oder bei Gefahr. Ihr Mönche, ein Mönch, der unter Bewährung lebt, soll nicht von einer Wohnstätte oder einem unbewohnten Ort mit Mönchen zu einer Wohnstätte oder einem unbewohnten Ort ohne Mönche gehen, es sei denn mit Integren zusammen oder bei Gefahr.“
79. „Ihr Mönche, ein Mönch, der unter Bewährung lebt, soll nicht von einer Wohnstätte mit Mönchen zu einer Wohnstätte mit Mönchen gehen, wenn diese Mönche getrennt leben [müssen][126], es sei denn mit Integren zusammen oder bei Gefahr. Ihr Mönche, ein Mönch, der unter Bewährung lebt, soll nicht von einer Wohnstätte mit Mönchen zu einem unbewohnten Ort mit Mönchen gehen, wenn diese Mönche getrennt leben [müssen], es sei denn mit Integren zusammen oder bei Gefahr. Ihr Mönche, ein Mönch, der unter Bewährung lebt, soll nicht von einer Wohnstätte mit Mönchen zu einer Wohnstätte oder einem unbewohnten Ort mit Mönchen gehen, wenn diese getrennt leben [müssen], es sei denn mit Integren oder bei Gefahr.“
„Ihr Mönche, ein Mönch, der unter Bewährung lebt, soll nicht von einem unbewohnten Ort mit Mönchen zu einer Wohnstätte mit Mönchen gehen, die getrennt leben [müssen], es sei denn mit Integren zusammen oder bei Gefahr. Ihr Mönche, ein Mönch, der unter Bewährung lebt, soll nicht von einem unbewohnten Ort mit Mönchen zu einem anderen unbewohnten Ort mit Mönchen gehen, wenn diese getrennt leben [müssen], es sei denn mit Integren zusammen oder bei Gefahr. Ihr Mönche, ein Mönch, der unter Bewährung lebt, soll nicht von einem unbewohnten Ort mit Mönchen zu einer Wohnstätte oder einem unbewohnten Ort mit Mönchen gehen, wenn diese Mönche getrennt leben müssen, es sei denn mit Integren zusammen oder bei Gefahr.“
„Ihr Mönche, ein Mönch, der unter Bewährung lebt, soll nicht von einer Wohnstätte oder einem unbewohnten Ort mit Mönchen zu einer Wohnstätte mit Mönchen gehen, wenn diese Mönche getrennt leben [müssen], es sei denn mit Integren zusammen oder bei Gefahr. Ihr Mönche, ein Mönch, der unter Bewährung lebt, soll nicht von einer Wohnstätte mit Mönchen oder einem unbewohnten Ort zu einem unbewohnten Ort mit Mönchen gehen, wenn diese Mönche getrennt leben [müssen], es sei denn mit Integren zusammen oder bei Gefahr. Ihr Mönche, ein Mönch, der unter Bewährung lebt, soll nicht von einer Wohnstätte oder einem unbewohnten Ort mit Mönchen zu einer Wohnstätte oder einem unbewohnten Ort mit Mönchen gehen, wenn diese getrennt leben [müssen], es sei denn mit Integren oder bei Gefahr.“[127]
80. „Ihr Mönche, ein Mönch, der unter Bewährung lebt, mag von einer Wohnstätte mit Mönchen zu einer Wohnstätte mit Mönchen gehen, die nicht getrennt leben [müssen] und wenn er weiß: ‘ich werde heute ankommen.’“
„Ihr Mönche, ein Mönch, der unter Bewährung lebt, mag von einer Wohnstätte mit Mönchen zu einem unbewohnten Ort mit Mönchen gehen, die nicht getrennt leben [müssen] und wenn er weiß, ‘ich werde heute ankommen.’“
„Ihr Mönche, ein Mönch, der unter Bewährung lebt, mag von einer Wohnstätte mit Mönchen zu einer Wohnstätte oder einem unbewohnten Ort mit Mönchen gehen, wo Mönche nicht getrennt leben [müssen] und wenn er weiß, ‘ich werde heute ankommen.’“
„Ihr Mönche, ein Mönch, der unter Bewährung lebt, mag von einem unbewohnten Ort mit Mönchen zu einer Wohnstätte mit Mönchen gehen, die nicht getrennt leben [müssen] und wenn er weiß, ‘ich werde heute ankommen.’“
„Ihr Mönche, ein Mönch, der unter Bewährung lebt, mag von einem unbewohnten Ort mit Mönchen zu einem [anderen] unbewohnten Ort mit Mönchen gehen, die nicht getrennt leben [müssen] und wenn er weiß, ‘ich werde heute ankommen.’“
„Ihr Mönche, ein Mönch, der unter Bewährung lebt, mag von einem unbewohnten Ort mit Mönchen zu einer Wohnstätte oder einem unbewohnten Ort mit Mönchen gehen, die nicht getrennt leben [müssen] und wenn er weiß, ‘ich werde heute ankommen.’“
„Ihr Mönche, ein Mönch, der unter Bewährung lebt, mag von einer Wohnstätte oder einem unbewohnten Ort mit Mönchen zu einer Wohnstätte mit Mönchen gehen, die nicht getrennt leben [müssen] und wenn er weiß, ‘ich werde heute ankommen.’“
„Ihr Mönche, ein Mönch, der unter Bewährung lebt, mag von einer Wohnstätte oder einem unbewohnten Ort mit Mönchen zu einem unbewohnten Ort mit Mönchen gehen, die nicht getrennt leben [müssen] und wenn er weiß, ‘ich werde heute ankommen.’“
„Ihr Mönche, ein Mönch, der unter Bewährung lebt, mag von einer Wohnstätte oder einem unbewohnten Ort mit Mönchen zu einer Wohnstätte oder einem unbewohnten Ort mit Mönchen gehen, die nicht getrennt leben [müssen] und wenn er weiß, ‘ich werde heute ankommen.’“
81. „Ihr Mönche, ein Mönch, der unter Bewährung lebt, soll nicht gemeinsam mit integren Mönchen in derselben Unterkunft unter einem Dach leben, auch dort nicht unter einem Dach leben, was keine Unterkunft ist, und auch dort nicht unter einem Dach leben, was weder Unterkunft noch keine Unterkunft ist. Wenn er einen integren Mönch sieht, soll er sich von seinem Sitz erheben und diesen dem integren Mönch anbieten. Er soll nicht mit integren Mönchen auf ein und demselben Sitz sitzen. Er soll sich auch nicht auf einen höheren Sitz setzen, wenn der Integre einen niedrigeren Sitzplatz hat. Er soll sich auch nicht auf einen Sitz setzen, wenn der Integre auf dem Boden sitzt. Er soll nicht auf dem selben Platz auf und ab gehen[128] [wie der integre Mönch]. Er soll auch nicht auf einem höher gelegenen Platz auf und ab gehen, wenn der Integre einen niedrigeren Platz benutzt. Er soll auch nicht auf einem angelegten Platz auf und ab gehen, wenn der Integre auf der Erde auf und ab geht.“
82. „Ihr Mönche, ein Mönch, der unter Bewährung lebt, soll nicht gemeinsam unter einem Dach mit einem anderen Mönch leben, der auch unter Bewährung lebt und an Ordensjahren älter ist. Er soll nicht gemeinsam unter einem Dach mit einem anderen Mönch leben, der den Neuanfang bekommen hat. Er soll nicht gemeinsam unter einem Dach mit einem anderen Mönch leben, der Ehrerbietung ableisten soll. Er soll nicht gemeinsam unter einem Dach mit einem anderen Mönch leben, der Ehrerbietung ableistet. Er soll nicht gemeinsam unter einem Dach mit einem anderen Mönch leben, der rehabilitiert werden soll. Er soll nicht in einer Wohnstätte unter einem Dach leben mit einem solchen, nicht unter einem Dach mit einem solchen leben, was keine [offizielle] Wohnstätte ist, oder was weder Wohnstätte, noch keine Wohnstätte ist. Er soll nicht auf ein und demselben Sitz sitzen mit einem solchen, nicht auf einem höheren Sitz sitzen, wenn ein solcher einen niedrigeren Sitzplatz hat. Er soll sich auch nicht auf einen Sitz setzen, wenn ein solcher auf dem Boden sitzt. Er soll nicht auf dem selben Platz auf und ab gehen wie ein solcher. Er soll auch nicht auf einem höher gelegenen Platz auf und ab gehen, wenn ein solcher einen niedrigeren Platz benutzt. Er soll auch nicht auf einem angelegten Platz auf und ab gehen, wenn ein solcher Mönch [der auch unter Bewährung lebt und an Ordensjahren älter ist, oder einer der Neuanfang bekommen hat, oder einer der Ehrerbietung ableisten soll oder tut oder einer, der rehabilitiert werden soll] auf der Erde auf und ab geht.“
„Ihr Mönche, wenn ein Mönch, der unter Bewährung lebt, als vierter [beim entsprechenden Ordensakt] Bewährung gibt, Neuanfang gibt, Ehrerbietung gibt, wenn er als zwanzigster [beim entsprechenden Ordensakt] Rehabilitation gibt, dann ist das kein gültiges Verfahren, das ist nicht zu tun.“[129]
Die Vierundneunzig Pflichten bei Bewährung sind beendet.[130]
83. Der ehrwürdige Upāli[131] ging zum Erhabenen. Dort angekommen verehrte er den Erhabenen und setzte sich seitwärts nieder. Zur Seite sitzend fragte der ehrwürdige Upāli den Erhabenen: „Hoher Herr, wieviele Arten der Unterbrechung der Bewährung(-szeit) für Mönche gibt es?“ – „Drei Unterbrechungen gibt es, Upāli, für Mönche: verweilen mit[132], getrennt von[133] und nicht kundgetan[134]. Das sind, Upāli, die drei Arten der Unterbrechung der Bewährung(-szeit) für Mönche.“
84. Bei einer Gelegenheit versammelte sich ein großer Mönchsorden in Sāvatthi. Da waren die unter Bewährung lebenden Mönche nicht in der Lage, ihre Auflagen zu erfüllen[135]. Dem Erhabenen wurde diese Sache berichtet. „Ihr Mönche, ich erlaube, dass die Bewährung ausgesetzt[136] werden darf. Und so, ihr Mönche soll man sie aussetzen: Der Mönch, der unter Bewährung lebt, soll sich zu einem anderen [integren] Mönch hinbegeben, das Obergewand auf eine Schulter legen, sich zu dessen Füßen verbeugen, sich in die Hocke niedersetzen, die Hände (ehrfurchtsvoll) zusammenlegen und dann zu ihm sprechen: – ‘Die Bewährung setze ich aus.’ Damit ist die Bewährung ausgesetzt. ‘Die Pflichten setze ich aus.’ Damit ist die Bewährung ausgesetzt.“
85. Bei einer [späteren] Gelegenheit brachen die Mönche [wieder] von Sāvatthi auf und gingen hierhin und dahin. Da waren die unter Bewährung lebenden Mönche [wieder] in der Lage, ihre Auflagen zu erfüllen. Dem Erhabenen wurde diese Sache berichtet. „Ihr Mönche, ich erlaube, dass die Bewährung wieder aufgenommen wird. Und so, ihr Mönche soll man sie wieder aufnehmen: Der Mönch, der unter Bewährung lebt, soll sich zu einem anderen [integren] Mönch hinbegeben, das Obergewand auf eine Schulter legen, sich zu dessen Füßen verbeugen, sich in die Hocke niedersetzen, die Hände (ehrfurchtsvoll) zusammenlegen und dann zu ihm sprechen: – ‘Die Bewährung nehme ich [wieder] auf.’ Damit ist die Bewährung [wieder] aufgenommen. ‘Die Pflichten nehme ich [wieder] auf.’ Damit ist die Bewährung [wieder] aufgenommen.“
Die Sache mit der Bewährung ist beendet.[137]
86. Zu dieser Zeit akzeptierten Mönche, die den Neuanfang bekommen hatten[138], dass sie von anderen Mönchen gegrüßt wurden, dass sich andere Mönche vor ihnen (respektvoll) erhoben, dass andere Mönche sie mit zusammengelegten Händen (ehrfurchtsvoll) grüßten, dass ihnen die üblichen Pflichten erwiesen wurden, dass für sie ein Sitz oder eine Lagerstatt zurechtgemacht wurde, dass ihnen Fußwaschwasser, das Fußbänkchen und das Fußabtrockentuch bereitgestellt wurden, dass andere von ihnen Robe und Almosenschale entgegennehmen wollten oder dass andere ihnen im Bad beim Rückenwaschen behilflich sind. Die Mönche, die gemäßigt waren, wurden ärgerlich, unruhig und regten sich auf: „Wie können bloß diese Mönche, die den Neuanfang bekommen haben, akzeptieren, dass sie von anderen Mönchen gegrüßt werden, dass sich andere Mönche vor ihnen (respektvoll) erheben, dass andere Mönche sie mit zusammengelegten Händen (ehrfurchtsvoll) grüßen, dass ihnen die üblichen Pflichten erwiesen werden, dass für sie ein Sitz oder eine Lagerstatt zurechtgemacht wird, dass ihnen Fußwaschwasser, das Fußbänkchen und das Fußabtrockentuch bereit gestellt werden, dass andere von ihnen Robe und Almosenschale entgegennehmen wollen oder dass andere ihnen im Bad beim Rückenwaschen behilflich sind?“ Dann berichteten diese Mönche diesen Sachverhalt dem Erhabenen.
Nachdem der Erhabene aus diesem Anlass und in diesem Zusammenhang den Mönchsorden veranlasst hatte, sich zu versammeln, fragte er die Mönche: „Ist es wahr, ihr Mönche, dass Mönche, die den Neuanfang bekommen haben, akzeptieren, dass sie von anderen Mönchen gegrüßt werden, dass sich andere Mönche vor ihnen (respektvoll) erheben, dass andere Mönche sie mit zusammengelegten Händen (ehrfurchtsvoll) grüßen, dass ihnen die üblichen Pflichten erwiesen werden, dass für sie ein Sitz oder eine Lagerstatt zurechtgemacht wird, dass ihnen Fußwaschwasser, das Fußbänkchen und das Fußabtrockentuch bereitgestellt werden, dass andere von ihnen Robe und Almosenschale entgegennehmen wollen oder dass andere ihnen im Bad beim Rückenwaschen behilflich sind?“ – „Das ist wahr, Erhabener.“ Da tadelte der Erhabene die Mönche heftig: „Das ist unpassend, ihr Mönche, ungeeignet, nicht angemessen, nicht asketenwürdig, unerlaubt und nicht zu tun. Ihr Mönche, wie können bloß diese Mönche, die den Neuanfang bekommen haben, akzeptieren, dass sie von anderen Mönchen gegrüßt werden, dass sich andere Mönche vor ihnen (respektvoll) erheben, dass andere Mönche sie mit zusammengelegten Händen (ehrfurchtsvoll) grüßen, dass ihnen die üblichen Pflichten erwiesen werden, dass für sie ein Sitz oder eine Lagerstatt zurechtgemacht wird, dass ihnen Fußwaschwasser, das Fußbänkchen und das Fußabtrockentuch bereitgestellt werden, dass andere von ihnen Robe und Almosenschale entgegennehmen wollen oder dass andere ihnen im Bad beim Rückenwaschen behilflich sind? Das ist nicht erfreulich für die, die [noch] nicht [an der Lehre] erfreut sind, noch vermehrt es die Zahl derer, die erfreut sind.“
Nachdem dann der Erhabene die Mönche auf verschiedene Weise getadelt hatte, und er eine dafür geeignete und angemessene Lehrrede gehalten hatte, sprach er zu den Mönchen: „Den Neuanfang bekommen habende Mönche sollen nicht akzeptieren, dass sie von anderen Mönchen gegrüßt werden, dass sich andere Mönche vor ihnen (respektvoll) erheben, dass andere Mönche sie mit zusammengelegten Händen (ehrfurchtsvoll) grüßen, dass ihnen die üblichen Pflichten erwiesen werden, dass für sie ein Sitz oder eine Lagerstatt zurechtgemacht wird, dass ihnen Fußwaschwasser, das Fußbänkchen und das Fußabtrockentuch bereitgestellt werden, dass andere von ihnen Robe und Almosenschale entgegennehmen wollen oder dass andere ihnen im Bad beim Rückenwaschen behilflich sind. Wird derlei akzeptiert, dann ist das ein Dukkaṭa-Vergehen.“
„Ihr Mönche, ich erlaube, dass Mönche, die den Neuanfang bekommen haben, sich wie üblich entsprechend der Seniorität grüßen, sich (respektvoll) erheben, sich mit zusammengelegten Händen (ehrfurchtsvoll) grüßen, sollen sich die üblichen Pflichten erweisen, sich Fußwaschwasser, das Fußbänkchen und das Fußabtrockentuch bereitstellen, sollen sich Robe und Almosenschale entgegennehmen und sich [sofern gewünscht] im Bad beim Rückenwaschen behilflich sein.“
„Ihr Mönche, ich erlaube Mönchen, die den Neuanfang bekommen haben, fünf Dinge entsprechend ihrer Seniorität: Uposatha, Pavāraṇā, Kleidung für die Regenzeit, Gaben [anzunehmen] und Speise. Nun denn, ihr Mönche, dann werde ich für Mönche, die den Neuanfang bekommen haben, das Benehmen erklären, damit Mönche, die den Neuanfang bekommen haben, sich selbst dementsprechend verhalten sollen.“
87. „Ihr Mönche, die Mönche, die den Neuanfang bekommen haben, sollen sich richtig verhalten. Und das ist richtiges Benehmen: Er soll nicht hochordinieren, keine Anleitung geben, kein Novize soll ihm aufwarten, die Erlaubnis, Nonnen zu unterweisen soll ihm nicht gewährt werden, und auch wenn sie ihm gewährt wäre, soll er keine Nonnen unterweisen. Er soll nicht dasselbe Vergehen begehen, wegen dem gegen ihn das Verfahren des Neuanfangs durchgeführt wurde, oder ein anderes, ähnliches oder gar schwerwiegenderes Vergehen. Er soll keine Fehler suchen in diesem Verfahren, oder bei denen, die das Verfahren durchführten. Er soll anderen Mönchen nicht Uposatha ungültig machen, nicht Pavāraṇā ungültig machen, nicht Anweisungen geben, nicht Führungsgewalt ausüben, nicht um Genehmigungen bitten, nicht beschuldigen, nicht [andere] erinnern, nicht mit [anderen] Mönchen streiten.“
„Ihr Mönche, ein Mönch, der den Neuanfang bekam, soll nicht vor einem integren Mönch hergehen, noch vor ihm [in der Reihe] sitzen. Was beim Orden als letzter Sitz, als letzte Lagerstatt, als letzte Unterkunft gilt, das soll ihm angewiesen sein und er soll damit zufrieden sein.“
„Ihr Mönche, ein Mönch, der den Neuanfang bekam, soll nicht zu Familien gehen, auch nicht zu denen der Asketen, die vor oder nach ihm kommen. Er soll nicht die Wald[-einsiedler]- oder die Almosengängerpraxis ausüben. Er soll keine Almosenspeise zurückbringen in dem Gedanken ‘mögen die anderen [bloß] nichts erfahren.’“[139]
„Ihr Mönche, ein Mönch, der den Neuanfang bekam, soll nicht von einer Wohnstätte mit Mönchen zu einer Wohnstätte ohne Mönche gehen, es sei denn mit Integren zusammen oder bei Gefahr. Ihr Mönche, ein Mönch, der den Neuanfang bekam, soll nicht von einer Wohnstätte mit Mönchen an einen unbewohnten Ort ohne Mönche gehen, es sei denn mit Integren zusammen oder bei Gefahr. Ihr Mönche, ein Mönch, der den Neuanfang bekam, soll nicht von einer Wohnstätte mit Mönchen zu einer Wohnstätte ohne Mönche oder an einen unbewohnten Ort gehen, es sei denn mit Integren zusammen oder bei Gefahr.“
„Ihr Mönche, ein Mönch, der den Neuanfang bekam, soll nicht von einer unbewohnten Stätte mit Mönchen zu einer Wohnstätte ohne Mönche gehen, es sei denn mit Integren zusammen oder bei Gefahr. Ihr Mönche, ein Mönch, der den Neuanfang bekam, soll nicht von einer unbewohnten Stätte mit Mönchen zu einem unbewohnten Ort ohne Mönche gehen, es sei denn mit Integren zusammen oder bei Gefahr. Ihr Mönche, ein Mönch, der den Neuanfang bekam, soll nicht von einer unbewohnten Stätte mit Mönchen zu einer Wohnstätte oder zu einem unbewohnten Ort ohne Mönche gehen, es sei denn mit Integren zusammen oder bei Gefahr.“
„Ihr Mönche, ein Mönch, der den Neuanfang bekam, soll nicht von einer Wohnstätte oder einem unbewohnten Ort mit Mönchen zu einer Wohnstätte ohne Mönche gehen, es sei denn mit Integren zusammen oder bei Gefahr. Ihr Mönche, ein Mönch, der den Neuanfang bekam, soll nicht von einer Wohnstätte oder einem unbewohnten Ort mit Mönchen zu einem unbewohnten Ort ohne Mönche gehen, es sei denn mit Integren zusammen oder bei Gefahr. Ihr Mönche, ein Mönch, der den Neuanfang bekam, soll nicht von einer Wohnstätte oder einem unbewohnten Ort mit Mönchen zu einer Wohnstätte oder einem unbewohnten Ort ohne Mönche gehen, es sei denn mit Integren zusammen oder bei Gefahr.“
„Ihr Mönche, ein Mönch, der den Neuanfang bekam, soll nicht von einer Wohnstätte mit Mönchen zu einer Wohnstätte mit Mönchen gehen, wenn diese Mönche getrennt leben [müssen], es sei denn mit Integren zusammen oder bei Gefahr. Ihr Mönche, ein Mönch, der den Neuanfang bekam, soll nicht von einer Wohnstätte mit Mönchen zu einem unbewohnten Ort mit Mönchen gehen, wenn diese Mönche getrennt leben [müssen], es sei denn mit Integren zusammen oder bei Gefahr. Ihr Mönche, ein Mönch, der den Neuanfang bekam, soll nicht von einer Wohnstätte mit Mönchen zu einer Wohnstätte oder einem unbewohnten Ort mit Mönchen gehen, wenn diese getrennt leben [müssen], es sei denn mit Integren oder bei Gefahr.“
„Ihr Mönche, ein Mönch, der den Neuanfang bekam, soll nicht von einem unbewohnten Ort mit Mönchen zu einer Wohnstätte mit Mönchen gehen, die getrennt leben [müssen], es sei denn mit Integren zusammen oder bei Gefahr. Ihr Mönche, ein Mönch, der den Neuanfang bekam, soll nicht von einem unbewohnten Ort mit Mönchen zu einem anderen unbewohnten Ort mit Mönchen gehen, wenn diese getrennt leben [müssen], es sei denn mit Integren zusammen oder bei Gefahr. Ihr Mönche, ein Mönch, der den Neuanfang bekam, soll nicht von einem unbewohnten Ort mit Mönchen zu einer Wohnstätte oder einem unbewohnten Ort mit Mönchen gehen, wenn diese Mönche getrennt leben müssen, es sei denn mit Integren zusammen oder bei Gefahr.“
„Ihr Mönche, ein Mönch, der den Neuanfang bekam, soll nicht von einer Wohnstätte oder einem unbewohnten Ort mit Mönchen zu einer Wohnstätte mit Mönchen gehen, wenn diese Mönche getrennt leben [müssen], es sei denn mit Integren zusammen oder bei Gefahr. Ihr Mönche, ein Mönch, der den Neuanfang bekam, soll nicht von einer Wohnstätte mit Mönchen oder einem unbewohnten Ort zu einem unbewohnten Ort mit Mönchen gehen, wenn diese Mönche getrennt leben [müssen], es sei denn mit dem gesamten Orden zusammen oder bei Gefahr. Ihr Mönche, ein Mönch, der den Neuanfang bekam, soll nicht von einer Wohnstätte oder einem unbewohnten Ort mit Mönchen zu einer Wohnstätte oder einem unbewohnten Ort mit Mönchen gehen, wenn diese getrennt leben [müssen], es sei denn mit Integren oder bei Gefahr.“
„Ihr Mönche, ein Mönch, der den Neuanfang bekam, mag von einer Wohnstätte mit Mönchen zu einer Wohnstätte mit Mönchen gehen, die nicht getrennt leben [müssen] und wenn er weiß: ‘ich werde heute ankommen.’“
„Ihr Mönche, ein Mönch, der den Neuanfang bekam, mag von einer Wohnstätte mit Mönchen zu einem unbewohnten Ort mit Mönchen gehen, die nicht getrennt leben [müssen] und wenn er weiß, ‘ich werde heute ankommen.’“
„Ihr Mönche, ein Mönch, der den Neuanfang bekam, mag von einer Wohnstätte mit Mönchen zu einer Wohnstätte oder einem unbewohnten Ort mit Mönchen gehen, wo Mönche nicht getrennt leben [müssen] und wenn er weiß, ‘ich werde heute ankommen.’“
„Ihr Mönche, ein Mönch, der den Neuanfang bekam, mag von einem unbewohnten Ort mit Mönchen zu einer Wohnstätte mit Mönchen gehen, die nicht getrennt leben [müssen] und wenn er weiß, ‘ich werde heute ankommen.’“
„Ihr Mönche, ein Mönch, der den Neuanfang bekam, mag von einem unbewohnten Ort mit Mönchen zu einem [anderen] unbewohnten Ort mit Mönchen gehen, die nicht getrennt leben [müssen] und wenn er weiß, ‘ich werde heute ankommen.’“
„Ihr Mönche, ein Mönch, der den Neuanfang bekam, mag von einem unbewohnten Ort mit Mönchen zu einer Wohnstätte oder einem unbewohnten Ort mit Mönchen gehen, die nicht getrennt leben [müssen] und wenn er weiß, ‘ich werde heute ankommen.’“
„Ihr Mönche, ein Mönch, der den Neuanfang bekam, mag von einer Wohnstätte oder einem unbewohnten Ort mit Mönchen zu einer Wohnstätte mit Mönchen gehen, die nicht getrennt leben [müssen] und wenn er weiß, ‘ich werde heute ankommen.’“
„Ihr Mönche, ein Mönch, der den Neuanfang bekam, mag von einer Wohnstätte oder einem unbewohnten Ort mit Mönchen zu einem unbewohnten Ort mit Mönchen gehen, die nicht getrennt leben [müssen] und wenn er weiß, ‘ich werde heute ankommen.’“
„Ihr Mönche, ein Mönch, der den Neuanfang bekam, mag von einer Wohnstätte oder einem unbewohnten Ort mit Mönchen zu einer Wohnstätte oder einem unbewohnten Ort mit Mönchen gehen, die nicht getrennt leben [müssen] und wenn er weiß, ‘ich werde heute ankommen.’“
„Ihr Mönche, ein Mönch, der den Neuanfang bekam, soll nicht gemeinsam mit integren Mönchen in derselben Unterkunft unter einem Dach leben, auch dort nicht unter einem Dach leben, was keine Unterkunft ist, und auch dort nicht unter einem Dach leben, was weder Unterkunft noch keine Unterkunft ist. Wenn er einen integren Mönch sieht, soll er sich von seinem Sitz erheben und diesen dem integren Mönch anbieten. Er soll nicht mit integren Mönchen auf ein und demselben Sitz sitzen. Er soll sich auch nicht auf einen höheren Sitz setzen, wenn der Integre einen niedrigeren Sitzplatz hat. Er soll sich auch nicht auf einen Sitz setzen, wenn der Integre auf dem Boden sitzt. Er soll nicht auf dem selben Platz auf und ab gehen [wie der integre Mönch]. Er soll auch nicht auf einem höher gelegenen Platz auf und ab gehen, wenn der Integre einen niedrigeren Platz benutzt. Er soll auch nicht auf einem angelegten Platz auf und ab gehen, wenn der Integre auf der Erde auf und ab geht.“
Ihr Mönche, ein Mönch, der den Neuanfang bekam, soll nicht gemeinsam unter einem Dach mit einem anderen Mönch leben, der unter Bewährung lebt und an Ordensjahren älter ist. Er soll nicht gemeinsam unter einem Dach mit einem anderen Mönch leben, der auch den Neuanfang bekommen hat und an Ordensjahren älter ist. Er soll nicht gemeinsam unter einem Dach mit einem anderen Mönch leben, der Ehrerbietung ableisten soll. Er soll nicht gemeinsam unter einem Dach mit einem anderen Mönch leben, der Ehrerbietung ableistet. Er soll nicht gemeinsam unter einem Dach mit einem anderen Mönch leben, der rehabilitiert werden soll. Er soll nicht in einer Wohnstätte unter einem Dach leben mit einem solchen, nicht unter einem Dach mit einem solchen leben, was keine [offizielle] Wohnstätte ist, oder was weder Wohnstätte, noch keine Wohnstätte ist. Er soll nicht auf ein und demselben Sitz sitzen mit einem solchen, nicht auf einem höheren Sitz sitzen, wenn ein solcher einen niedrigeren Sitzplatz hat. Er soll sich auch nicht auf einen Sitz setzen, wenn ein solcher auf dem Boden sitzt. Er soll nicht auf dem selben Platz auf und ab gehen wie ein solcher. Er soll auch nicht auf einem höhergelegenen Platz auf und ab gehen, wenn ein solcher einen niedrigeren Platz benutzt. Er soll auch nicht auf einem angelegten Platz auf und ab gehen, wenn ein solcher Mönch [der unter Bewährung lebt, oder einer der auch Neuanfang bekommen hat und an Ordensjahren älter ist, oder einer der Ehrerbietung ableisten soll oder tut oder einer, der rehabilitiert werden soll] auf der Erde auf und ab geht.“
„Ihr Mönche, wenn ein Mönch, der den Neuanfang bekam, als vierter [beim entsprechenden Ordensakt] Bewährung gibt, Neuanfang gibt, Ehrerbietung gibt, wenn er als zwanzigster [beim entsprechenden Ordensakt] Rehabilitation gibt, dann ist das kein gültiges Verfahren, das ist nicht zu tun.“
Die Sache mit dem Neuanfang ist beendet.
88. Zu dieser Zeit akzeptierten Mönche, die Ehrerbietung leisten sollten[140], dass sie von anderen Mönchen gegrüßt wurden, dass sich andere Mönche vor ihnen (respektvoll) erhoben, dass andere Mönche sie mit zusammengelegten Händen (ehrfurchtsvoll) grüßten, dass ihnen die üblichen Pflichten erwiesen wurden, dass für sie ein Sitz oder eine Lagerstatt zurechtgemacht wurde, dass ihnen Fußwaschwasser, das Fußbänkchen und das Fußabtrockentuch bereit gestellt wurden, dass andere von ihnen Robe und Almosenschale entgegennehmen wollten oder dass andere ihnen im Bad beim Rückenwaschen behilflich sind. Die Mönche, die gemäßigt waren, wurden ärgerlich, unruhig und regten sich auf: „Wie können bloß diese Mönche, die Ehrerbietung leisten sollen, akzeptieren, dass sie von anderen Mönchen gegrüßt werden, dass sich andere Mönche vor ihnen (respektvoll) erheben, dass andere Mönche sie mit zusammengelegten Händen (ehrfurchtsvoll) grüßen, dass ihnen die üblichen Pflichten erwiesen werden, dass für sie ein Sitz oder eine Lagerstatt zurechtgemacht wird, dass ihnen Fußwaschwasser, das Fußbänkchen und das Fußabtrockentuch bereitgestellt werden, dass andere von ihnen Robe und Almosenschale entgegennehmen wollen oder dass andere ihnen im Bad beim Rückenwaschen behilflich sind?“ Dann berichteten diese Mönche den Sachverhalt dem Erhabenen.
Nachdem der Erhabene aus diesem Anlass und in diesem Zusammenhang den Mönchsorden veranlasst hatte, sich zu versammeln, fragte er die Mönche: „Ist es wahr, ihr Mönche, dass Mönche, die Ehrerbietung leisten sollen, akzeptieren, dass sie von anderen Mönchen gegrüßt werden, dass sich andere Mönche vor ihnen (respektvoll) erheben, dass andere Mönche sie mit zusammengelegten Händen (ehrfurchtsvoll) grüßen, dass ihnen die üblichen Pflichten erwiesen werden, dass für sie ein Sitz oder eine Lagerstatt zurechtgemacht wird, dass ihnen Fußwaschwasser, das Fußbänkchen und das Fußabtrockentuch bereitgestellt werden, dass andere von ihnen Robe und Almosenschale entgegennehmen wollen oder dass andere ihnen im Bad beim Rückenwaschen behilflich sind?“ – „Das ist wahr, Erhabener.“ Da tadelte der Erhabene die Mönche heftig: „Das ist unpassend, ihr Mönche, ungeeignet, nicht angemessen, nicht asketenwürdig, unerlaubt und nicht zu tun. Ihr Mönche, wie können bloß diese Mönche, die Ehrerbietung leisten sollen, akzeptieren, dass sie von anderen Mönchen gegrüßt werden, dass sich andere Mönche vor ihnen (respektvoll) erheben, dass andere Mönche sie mit zusammengelegten Händen (ehrfurchtsvoll) grüßen, dass ihnen die üblichen Pflichten erwiesen werden, dass für sie ein Sitz oder eine Lagerstatt zurechtgemacht wird, dass ihnen Fußwaschwasser, das Fußbänkchen und das Fußabtrockentuch bereitgestellt werden, dass andere von ihnen Robe und Almosenschale entgegennehmen wollen oder dass andere ihnen im Bad beim Rückenwaschen behilflich sind? Das ist nicht erfreulich für die, die [noch] nicht [an der Lehre] erfreut sind, noch vermehrt es die Zahl derer, die erfreut sind.“
Nachdem dann der Erhabene die Mönche auf verschiedene Weise getadelt hatte, und er eine dafür geeignete und angemessene Lehrrede gehalten hatte, sprach er zu den Mönchen: „Mönche, die Ehrerbietung leisten sollen, die sollen nicht akzeptieren, dass sie von anderen Mönchen gegrüßt werden, dass sich andere Mönche vor ihnen (respektvoll) erheben, dass andere Mönche sie mit zusammengelegten Händen (ehrfurchtsvoll) grüßen, dass ihnen die üblichen Pflichten erwiesen werden, dass für sie ein Sitz oder eine Lagerstatt zurechtgemacht wird, dass ihnen Fußwaschwasser, das Fußbänkchen und das Fußabtrockentuch bereitgestellt werden, dass andere von ihnen Robe und Almosenschale entgegennehmen wollen oder dass andere ihnen im Bad beim Rückenwaschen behilflich sind. Wird solches akzeptiert, dann ist das ein Dukkaṭa-Vergehen.“
„Ihr Mönche, ich erlaube, dass Mönche, die Ehrerbietung leisten sollen, sich wie üblich entsprechend der Seniorität grüßen, sich (respektvoll) erheben, sich mit zusammengelegten Händen (ehrfurchtsvoll) grüßen, sollen sich die üblichen Pflichten erweisen, sich Fußwaschwasser, das Fußbänkchen und das Fußabtrockentuch bereitstellen, sollen sich Robe und Almosenschale entgegennehmen und sich [sofern gewünscht] im Bad beim Rückenwaschen behilflich sein.“
„Ihr Mönche, ich erlaube Mönchen, die Ehrerbietung leisten sollen, fünf Dinge entsprechend ihrer Seniorität: Uposatha, Pavāraṇā, Kleidung für die Regenzeit, Gaben [anzunehmen] und Speise. Nun denn, ihr Mönche, dann werde ich für Mönche, die Ehrerbietung leisten sollen, das Benehmen erklären, damit Mönche, die Ehrerbietung leisten sollen, sich selbst dementsprechend verhalten sollen.“
89. „Ihr Mönche, die Mönche, die Ehrerbietung leisten sollen, sollen sich richtig verhalten. Und das ist richtiges Benehmen: Er soll nicht hochordinieren, keine Anleitung geben, kein Novize soll ihm aufwarten, die Erlaubnis, Nonnen zu unterweisen soll ihm nicht gewährt werden, und auch wenn sie ihm gewährt wäre, soll er keine Nonnen unterweisen. Er soll nicht dasselbe Vergehen begehen, wegen dem gegen ihn das entsprechende Verfahren[141] durchgeführt wurde, oder ein anderes, ähnliches oder gar schwerwiegenderes Vergehen. Er soll keine Fehler suchen in diesem Verfahren, oder bei denen, die das Verfahren durchführten. Er soll anderen Mönchen nicht Uposatha ungültig machen, nicht Pavāraṇā ungültig machen, nicht Anweisungen geben, nicht Führungsgewalt ausüben, nicht um Genehmigungen bitten, nicht beschuldigen, nicht [andere] erinnern, nicht mit [anderen] Mönchen streiten.“
„Ihr Mönche, ein Mönch, der Ehrerbietung leisten soll, soll nicht vor einem integren Mönch hergehen, noch vor ihm [in der Reihe] sitzen. Was beim Orden als letzter Sitz, als letzte Lagerstatt, als letzte Unterkunft gilt, das soll ihm angewiesen sein und er soll damit zufrieden sein.“
„Ihr Mönche, ein Mönch, der Ehrerbietung leisten soll, soll nicht zu Familien gehen, auch nicht zu denen der Asketen, die vor oder nach ihm kommen. Er soll nicht die Wald[-einsiedler]- oder die Almosengängerpraxis ausüben. Er soll keine Almosenspeise zurückbringen in dem Gedanken ‘mögen die anderen [bloß] nichts erfahren.’“[142]
„Ihr Mönche, ein Mönch, der Ehrerbietung leisten soll, soll nicht von einer Wohnstätte mit Mönchen zu einer Wohnstätte ohne Mönche gehen, es sei denn mit Integren zusammen oder bei Gefahr. Ihr Mönche, ein Mönch, der Ehrerbietung leisten soll, soll nicht von einer Wohnstätte mit Mönchen an einen unbewohnten Ort ohne Mönche gehen, es sei denn mit Integren zusammen oder bei Gefahr. Ihr Mönche, ein Mönch, der Ehrerbietung leisten soll, soll nicht von einer Wohnstätte mit Mönchen zu einer Wohnstätte ohne Mönche oder an einen unbewohnten Ort gehen, es sei denn mit Integren zusammen oder bei Gefahr.“
„Ihr Mönche, ein Mönch, der Ehrerbietung leisten soll, soll nicht von einer unbewohnten Stätte mit Mönchen zu einer Wohnstätte ohne Mönche gehen, es sei denn mit Integren zusammen oder bei Gefahr. Ihr Mönche, ein Mönch, der Ehrerbietung leisten soll, soll nicht von einer unbewohnten Stätte mit Mönchen zu einem unbewohnten Ort ohne Mönche gehen, es sei denn mit Integren zusammen oder bei Gefahr. Ihr Mönche, ein Mönch, der Ehrerbietung leisten soll, soll nicht von einer unbewohnten Stätte mit Mönchen zu einer Wohnstätte oder zu einem unbewohnten Ort ohne Mönche gehen, es sei denn mit Integren zusammen oder bei Gefahr.“
„Ihr Mönche, ein Mönch, der Ehrerbietung leisten soll, soll nicht von einer Wohnstätte oder einem unbewohnten Ort mit Mönchen zu einer Wohnstätte ohne Mönche gehen, es sei denn mit Integren zusammen oder bei Gefahr. Ihr Mönche, ein Mönch, der Ehrerbietung leisten soll, soll nicht von einer Wohnstätte oder einem unbewohnten Ort mit Mönchen zu einem unbewohnten Ort ohne Mönche gehen, es sei denn mit Integren zusammen oder bei Gefahr. Ihr Mönche, ein Mönch, der Ehrerbietung leisten soll, soll nicht von einer Wohnstätte oder einem unbewohnten Ort mit Mönchen zu einer Wohnstätte oder einem unbewohnten Ort ohne Mönche gehen, es sei denn mit Integren zusammen oder bei Gefahr.“
„Ihr Mönche, ein Mönch, der Ehrerbietung leisten soll, soll nicht von einer Wohnstätte mit Mönchen zu einer Wohnstätte mit Mönchen gehen, wenn diese Mönche getrennt leben [müssen], es sei denn mit Integren zusammen oder bei Gefahr. Ihr Mönche, ein Mönch, der Ehrerbietung leisten soll, soll nicht von einer Wohnstätte mit Mönchen zu einem unbewohnten Ort mit Mönchen gehen, wenn diese Mönche getrennt leben [müssen], es sei denn mit Integren zusammen oder bei Gefahr. Ihr Mönche, ein Mönch, der Ehrerbietung leisten soll, soll nicht von einer Wohnstätte mit Mönchen zu einer Wohnstätte oder einem unbewohnten Ort mit Mönchen gehen, wenn diese getrennt leben [müssen], es sei denn mit Integren oder bei Gefahr.“
„Ihr Mönche, ein Mönch, der Ehrerbietung leisten soll, soll nicht von einem unbewohnten Ort mit Mönchen zu einer Wohnstätte mit Mönchen gehen, die getrennt leben [müssen], es sei denn mit Integren zusammen oder bei Gefahr. Ihr Mönche, ein Mönch, der Ehrerbietung leisten soll, soll nicht von einem unbewohnten Ort mit Mönchen zu einem anderen unbewohnten Ort mit Mönchen gehen, wenn diese getrennt leben [müssen], es sei denn mit Integren zusammen oder bei Gefahr. Ihr Mönche, ein Mönch, der Ehrerbietung leisten soll, soll nicht von einem unbewohnten Ort mit Mönchen zu einer Wohnstätte oder einem unbewohnten Ort mit Mönchen gehen, wenn diese Mönche getrennt leben müssen, es sei denn mit Integren zusammen oder bei Gefahr.“
„Ihr Mönche, ein Mönch, der Ehrerbietung leisten soll, soll nicht von einer Wohnstätte oder einem unbewohnten Ort mit Mönchen zu einer Wohnstätte mit Mönchen gehen, wenn diese Mönche getrennt leben [müssen], es sei denn mit Integren zusammen oder bei Gefahr. Ihr Mönche, ein Mönch, der Ehrerbietung leisten soll, soll nicht von einer Wohnstätte mit Mönchen oder einem unbewohnten Ort zu einem unbewohnten Ort mit Mönchen gehen, wenn diese Mönche getrennt leben [müssen], es sei denn mit dem gesamten Orden zusammen oder bei Gefahr. Ihr Mönche, ein Mönch, der Ehrerbietung leisten soll, soll nicht von einer Wohnstätte oder einem unbewohnten Ort mit Mönchen zu einer Wohnstätte oder einem unbewohnten Ort mit Mönchen gehen, wenn diese getrennt leben [müssen], es sei denn mit Integren oder bei Gefahr.“
„Ihr Mönche, ein Mönch, der Ehrerbietung leisten soll, mag von einer Wohnstätte mit Mönchen zu einer Wohnstätte mit Mönchen gehen, die nicht getrennt leben [müssen] und wenn er weiß: ‘ich werde heute ankommen.’“
„Ihr Mönche, ein Mönch, der Ehrerbietung leisten soll, mag von einer Wohnstätte mit Mönchen zu einem unbewohnten Ort mit Mönchen gehen, die nicht getrennt leben [müssen] und wenn er weiß, ‘ich werde heute ankommen.’“
„Ihr Mönche, ein Mönch, der Ehrerbietung leisten soll, mag von einer Wohnstätte mit Mönchen zu einer Wohnstätte oder einem unbewohnten Ort mit Mönchen gehen, wo Mönche nicht getrennt leben [müssen] und wenn er weiß, ‘ich werde heute ankommen.’“
„Ihr Mönche, ein Mönch, der Ehrerbietung leisten soll, mag von einem unbewohnten Ort mit Mönchen zu einer Wohnstätte mit Mönchen gehen, die nicht getrennt leben [müssen] und wenn er weiß, ‘ich werde heute ankommen.’“
„Ihr Mönche, ein Mönch, der Ehrerbietung leisten soll, mag von einem unbewohnten Ort mit Mönchen zu einem [anderen] unbewohnten Ort mit Mönchen gehen, die nicht getrennt leben [müssen] und wenn er weiß, ‘ich werde heute ankommen.’“
„Ihr Mönche, ein Mönch, der Ehrerbietung leisten soll, mag von einem unbewohnten Ort mit Mönchen zu einer Wohnstätte oder einem unbewohnten Ort mit Mönchen gehen, die nicht getrennt leben [müssen] und wenn er weiß, ‘ich werde heute ankommen.’“
„Ihr Mönche, ein Mönch, der Ehrerbietung leisten soll, mag von einer Wohnstätte oder einem unbewohnten Ort mit Mönchen zu einer Wohnstätte mit Mönchen gehen, die nicht getrennt leben [müssen] und wenn er weiß, ‘ich werde heute ankommen.’“
„Ihr Mönche, ein Mönch, der Ehrerbietung leisten soll, mag von einer Wohnstätte oder einem unbewohnten Ort mit Mönchen zu einem unbewohnten Ort mit Mönchen gehen, die nicht getrennt leben [müssen] und wenn er weiß, ‘ich werde heute ankommen.’“
„Ihr Mönche, ein Mönch, der Ehrerbietung leisten soll, mag von einer Wohnstätte oder einem unbewohnten Ort mit Mönchen zu einer Wohnstätte oder einem unbewohnten Ort mit Mönchen gehen, die nicht getrennt leben [müssen] und wenn er weiß, ‘ich werde heute ankommen.’“
„Ihr Mönche, ein Mönch, der Ehrerbietung leisten soll, soll nicht gemeinsam mit integren Mönchen in derselben Unterkunft unter einem Dach leben, auch dort nicht unter einem Dach leben, was keine Unterkunft ist, und auch dort nicht unter einem Dach leben, was weder Unterkunft noch keine Unterkunft ist. Wenn er einen integren Mönch sieht, soll er sich von seinem Sitz erheben und diesen dem integren Mönch anbieten. Er soll nicht mit integren Mönchen auf ein und demselben Sitz sitzen. Er soll sich auch nicht auf einen höheren Sitz setzen, wenn der Integre einen niedrigeren Sitzplatz hat. Er soll sich auch nicht auf einen Sitz setzen, wenn der Integre auf dem Boden sitzt. Er soll nicht auf dem selben Platz auf und ab gehen [wie der integre Mönch]. Er soll auch nicht auf einem höher gelegenen Platz auf und ab gehen, wenn der Integre einen niedrigeren Platz benutzt. Er soll auch nicht auf einem angelegten Platz auf und ab gehen, wenn der Integre auf der Erde auf und ab geht.“
„Ihr Mönche, ein Mönch, der Ehrerbietung leisten soll, soll nicht gemeinsam unter einem Dach mit einem anderen Mönch leben, der unter Bewährung lebt und an Ordensjahren älter ist. Er soll nicht gemeinsam unter einem Dach mit einem anderen Mönch leben, der den Neuanfang bekommen hat und an Ordensjahren älter ist. Er soll nicht gemeinsam unter einem Dach mit einem anderen Mönch leben, der auch Ehrerbietung leisten soll und an Ordensjahren älter ist. Er soll nicht gemeinsam unter einem Dach mit einem anderen Mönch leben, der Ehrerbietung ableistet. Er soll nicht gemeinsam unter einem Dach mit einem anderen Mönch leben, der rehabilitiert werden soll. Er soll nicht in einer Wohnstätte unter einem Dach leben mit einem solchen, nicht unter einem Dach mit einem solchen leben, was keine [offizielle] Wohnstätte ist, oder was weder Wohnstätte, noch keine Wohnstätte ist. Er soll nicht auf ein und demselben Sitz sitzen mit einem solchen, nicht auf einem höheren Sitz sitzen, wenn ein solcher einen niedrigeren Sitzplatz hat. Er soll sich auch nicht auf einen Sitz setzen, wenn ein solcher auf dem Boden sitzt. Er soll nicht auf dem selben Platz auf und ab gehen wie ein solcher. Er soll auch nicht auf einem höher gelegenen Platz auf und ab gehen, wenn ein solcher einen niedrigeren Platz benutzt. Er soll auch nicht auf einem angelegten Platz auf und ab gehen, wenn ein solcher Mönch [der unter Bewährung lebt, oder der den Neuanfang bekam, oder der auch Ehrerbietung leisten soll und an Ordensjahren älter ist, oder einer der bereits Ehrerbietung ableistet oder einer, der rehabilitiert werden soll] auf der Erde auf und ab geht.“
„Ihr Mönche, wenn ein Mönch, der Ehrerbietung leisten soll, als vierter [beim entsprechenden Ordensakt] Bewährung gibt, Neuanfang gibt, Ehrerbietung gibt, wenn er als zwanzigster [beim entsprechenden Ordensakt] Rehabilitation gibt, dann ist das kein gültiges Verfahren, das ist nicht zu tun.“
Die Sache mit dem Ableistensollen der Ehrerbietung ist beendet.
90. Zu dieser Zeit akzeptierten Mönche, die Ehrerbietung ableisteten[143], dass sie von anderen Mönchen gegrüßt wurden, dass sich andere Mönche vor ihnen (respektvoll) erhoben, dass andere Mönche sie mit zusammengelegten Händen (ehrfurchtsvoll) grüßten, dass ihnen die üblichen Pflichten erwiesen wurden, dass für sie ein Sitz oder eine Lagerstatt zurechtgemacht wurde, dass ihnen Fußwaschwasser, das Fußbänkchen und das Fußabtrockentuch bereitgestellt wurden, dass andere von ihnen Robe und Almosenschale entgegennehmen wollten oder dass andere ihnen im Bad beim Rückenwaschen behilflich sind. Die Mönche, die gemäßigt waren, wurden ärgerlich, unruhig und regten sich auf: „Wie können bloß diese Mönche, die Ehrerbietung ableisten, akzeptieren, dass sie von anderen Mönchen gegrüßt werden, dass sich andere Mönche vor ihnen (respektvoll) erheben, dass andere Mönche sie mit zusammengelegten Händen (respektvoll) grüßen, dass ihnen die üblichen Pflichten erwiesen werden, dass für sie ein Sitz oder eine Lagerstatt zurechtgemacht wird, dass ihnen Fußwaschwasser, das Fußbänkchen und das Fußabtrockentuch bereitgestellt werden, dass andere von ihnen Robe und Almosenschale entgegennehmen wollen oder dass andere ihnen im Bad beim Rückenwaschen behilflich sind?“ Dann berichteten diese Mönche diesen Sachverhalt dem Erhabenen.
Nachdem der Erhabene aus diesem Anlass und in diesem Zusammenhang den Mönchsorden veranlasst hatte, sich zu versammeln, fragte er die Mönche: „Ist es wahr, ihr Mönche, dass Mönche, die Ehrerbietung ableisten, akzeptieren, dass sie von anderen Mönchen gegrüßt werden, dass sich andere Mönche vor ihnen (respektvoll) erheben, dass andere Mönche sie mit zusammengelegten Händen (respektvoll) grüßen, dass ihnen die üblichen Pflichten erwiesen werden, dass für sie ein Sitz oder eine Lagerstatt zurechtgemacht wird, dass ihnen Fußwaschwasser, das Fußbänkchen und das Fußabtrockentuch bereitgestellt werden, dass andere von ihnen Robe und Almosenschale entgegennehmen wollen oder dass andere ihnen im Bad beim Rückenwaschen behilflich sind?“ – „Das ist wahr, Erhabener.“ Da tadelte der Erhabene die Mönche heftig: „Das ist unpassend, ihr Mönche, ungeeignet, nicht angemessen, nicht asketenwürdig, unerlaubt und nicht zu tun. Ihr Mönche, wie können bloß diese Mönche, die Ehrerbietung ableisten, akzeptieren, dass sie von anderen Mönchen gegrüßt werden, dass sich andere Mönche vor ihnen (respektvoll) erheben, dass andere Mönche sie mit zusammengelegten Händen (respektvoll) grüßen, dass ihnen die üblichen Pflichten erwiesen werden, dass für sie ein Sitz oder eine Lagerstatt zurechtgemacht wird, dass ihnen Fußwaschwasser, das Fußbänkchen und das Fußabtrockentuch bereitgestellt werden, dass andere von ihnen Robe und Almosenschale entgegennehmen wollen oder dass andere ihnen im Bad beim Rückenwaschen behilflich sind? Das ist nicht erfreulich für die, die [noch] nicht [an der Lehre] erfreut sind, noch vermehrt es die Zahl derer, die erfreut sind.“
Nachdem dann der Erhabene die Mönche auf verschiedene Weise getadelt hatte, und er eine dafür geeignete und angemessene Lehrrede gehalten hatte, sprach er zu den Mönchen: „Ehrerbietung ableistende Mönche sollen nicht akzeptieren, dass sie von anderen Mönchen gegrüßt werden, dass sich andere Mönche vor ihnen (respektvoll) erheben, dass andere Mönche sie mit zusammengelegten Händen (respektvoll) grüßen, dass ihnen die üblichen Pflichten erwiesen werden, dass für sie ein Sitz oder eine Lagerstatt zurechtgemacht wird, dass ihnen Fußwaschwasser, das Fußbänkchen und das Fußabtrockentuch bereitgestellt werden, dass andere von ihnen Robe und Almosenschale entgegennehmen wollen oder dass andere ihnen im Bad beim Rückenwaschen behilflich sind. Wird solches akzeptiert, dann ist dieses schlechte Benehmen ein Dukkaṭa-Vergehen.“
„Ihr Mönche, ich erlaube, dass Mönche, die Ehrerbietung ableisten, sich wie üblich entsprechend der Seniorität grüßen, sich (respektvoll) erheben, sich mit zusammengelegten Händen (respektvoll) grüßen, sie sollen sich die üblichen Pflichten erweisen, sich Fußwaschwasser, das Fußbänkchen und das Fußabtrockentuch bereitstellen, sollen unter sich Robe und Almosenschale entgegennehmen und sich [sofern gewünscht] im Bad beim Rückenwaschen behilflich sein.“
„Ihr Mönche, ich erlaube Mönchen, die Ehrerbietung ableisten, fünf Dinge entsprechend ihrer Seniorität: Uposatha, Pavāraṇā, Kleidung für die Regenzeit, Gaben [anzunehmen] und Speise. Nun denn, ihr Mönche, dann werde ich für Mönche, die Ehrerbietung ableisten, das Benehmen erklären, damit Mönche, die Ehrerbietung ableisten, sich selbst dementsprechend verhalten sollen.“
91. „Ihr Mönche, ein Mönch, der Ehrerbietung ableistet, soll sich richtig verhalten. Und das ist richtiges Benehmen: Er soll nicht hochordinieren, keine Anleitung geben, kein Novize soll ihm aufwarten, die Erlaubnis, Nonnen zu unterweisen soll ihm nicht gewährt werden, und auch wenn sie ihm gewährt wäre, soll er keine Nonnen unterweisen. Er soll nicht dasselbe Vergehen begehen, wegen dem gegen ihn das Ehrerbietungsverfahren[144] durchgeführt wurde, oder ein anderes, ähnliches oder gar schwerwiegenderes Vergehen. Er soll keine Fehler suchen in diesem Verfahren, oder bei denen, die das Verfahren durchführten. Er soll anderen Mönchen nicht Uposatha ungültig machen, nicht Pavāraṇā ungültig machen, nicht Anweisungen geben, nicht Führungsgewalt ausüben, nicht um Genehmigungen bitten, nicht beschuldigen, nicht [andere] erinnern, nicht mit [anderen] Mönchen streiten.“
„Ihr Mönche, ein Mönch, der Ehrerbietung ableistet, soll nicht vor einem integren Mönch hergehen, noch vor ihm [in der Reihe] sitzen. Was beim Orden als letzter Sitz, als letzte Lagerstatt, als letzte Unterkunft gilt, das soll ihm angewiesen sein und er hat damit zufrieden zu sein.“
„Ihr Mönche, ein Mönch, der Ehrerbietung ableistet, soll nicht zu Familien gehen, auch nicht zu denen der Asketen, die vor oder nach ihm kommen. Er soll nicht die Wald[-einsiedler]- oder die Almosengängerpraxis ausüben. Er soll keine Almosenspeise zurückbringen in dem Gedanken: ‘Mögen die anderen [bloß] nichts erfahren.’“
„Ihr Mönche, ein Mönch, der Ehrerbietung ableistet, soll das [auch] den Gastmönchen mitteilen. Selber Gastmönch, soll er es [auch] mitteilen. Er soll es am Uposatha mitteilen. Er soll es zu Pavāraṇā mitteilen. Er soll es jeden Tag mitteilen[145]. Falls er krank ist, soll er es per Boten mitteilen lassen.“
„Ihr Mönche, ein Mönch, der Ehrerbietung ableistet, soll nicht von einer Wohnstätte mit Mönchen zu einer Wohnstätte ohne Mönche gehen, es sei denn mit Integren zusammen oder bei Gefahr. Ihr Mönche, ein Mönch, der Ehrerbietung ableistet, soll nicht von einer Wohnstätte mit Mönchen an einen unbewohnten Ort ohne Mönche gehen, es sei denn mit Integren zusammen oder bei Gefahr. Ihr Mönche, ein Mönch, der Ehrerbietung ableistet, soll nicht von einer Wohnstätte mit Mönchen zu einer Wohnstätte ohne Mönche oder an einen unbewohnten Ort gehen, es sei denn mit Integren zusammen oder bei Gefahr.“
„Ihr Mönche, ein Mönch, der Ehrerbietung ableistet, soll nicht von einer unbewohnten Stätte mit Mönchen zu einer Wohnstätte ohne Mönche gehen, es sei denn mit Integren zusammen oder bei Gefahr. Ihr Mönche, ein Mönch, der Ehrerbietung ableistet, soll nicht von einer unbewohnten Stätte mit Mönchen zu einem unbewohnten Ort ohne Mönche gehen, es sei denn mit Integren zusammen oder bei Gefahr. Ihr Mönche, ein Mönch, der Ehrerbietung ableistet, soll nicht von einer unbewohnten Stätte mit Mönchen zu einer Wohnstätte oder zu einem unbewohnten Ort ohne Mönche gehen, es sei denn mit Integren zusammen oder bei Gefahr.“
„Ihr Mönche, ein Mönch, der Ehrerbietung ableistet, soll nicht von einer Wohnstätte oder einem unbewohnten Ort mit Mönchen zu einer Wohnstätte ohne Mönche gehen, es sei denn mit Integren zusammen oder bei Gefahr. Ihr Mönche, ein Mönch, der Ehrerbietung ableistet, soll nicht von einer Wohnstätte oder einem unbewohnten Ort mit Mönchen zu einem unbewohnten Ort ohne Mönche gehen, es sei denn mit Integren zusammen oder bei Gefahr. Ihr Mönche, ein Mönch, der Ehrerbietung ableistet, soll nicht von einer Wohnstätte oder einem unbewohnten Ort mit Mönchen zu einer Wohnstätte oder einem unbewohnten Ort ohne Mönche gehen, es sei denn mit Integren zusammen oder bei Gefahr.“
„Ihr Mönche, ein Mönch, der Ehrerbietung ableistet, soll nicht von einer Wohnstätte mit Mönchen zu einer Wohnstätte mit Mönchen gehen, wenn diese Mönche getrennt leben [müssen], es sei denn mit Integren zusammen oder bei Gefahr. Ihr Mönche, ein Mönch, der Ehrerbietung ableistet, soll nicht von einer Wohnstätte mit Mönchen zu einem unbewohnten Ort mit Mönchen gehen, wenn diese Mönche getrennt leben [müssen], es sei denn mit Integren zusammen oder bei Gefahr. Ihr Mönche, ein Mönch, der Ehrerbietung ableistet, soll nicht von einer Wohnstätte mit Mönchen zu einer Wohnstätte oder einem unbewohnten Ort mit Mönchen gehen, wenn diese getrennt leben [müssen], es sei denn mit Integren oder bei Gefahr.“
„Ihr Mönche, ein Mönch, der Ehrerbietung ableistet, soll nicht von einem unbewohnten Ort mit Mönchen zu einer Wohnstätte mit Mönchen gehen, die getrennt leben [müssen], es sei denn mit Integren zusammen oder bei Gefahr. Ihr Mönche, ein Mönch, der Ehrerbietung ableistet, soll nicht von einem unbewohnten Ort mit Mönchen zu einem anderen unbewohnten Ort mit Mönchen gehen, wenn diese getrennt leben [müssen], es sei denn mit Integren zusammen oder bei Gefahr. Ihr Mönche, ein Mönch, der Ehrerbietung ableistet, soll nicht von einem unbewohnten Ort mit Mönchen zu einer Wohnstätte oder einem unbewohnten Ort mit Mönchen gehen, wenn diese Mönche getrennt leben müssen, es sei denn mit Integren zusammen oder bei Gefahr.“
„Ihr Mönche, ein Mönch, der Ehrerbietung ableistet, soll nicht von einer Wohnstätte oder einem unbewohnten Ort mit Mönchen zu einer Wohnstätte mit Mönchen gehen, wenn diese Mönche getrennt leben [müssen], es sei denn mit Integren zusammen oder bei Gefahr. Ihr Mönche, ein Mönch, der Ehrerbietung ableistet, soll nicht von einer Wohnstätte mit Mönchen oder einem unbewohnten Ort zu einem unbewohnten Ort mit Mönchen gehen, wenn diese Mönche getrennt leben [müssen], es sei denn mit dem gesamten Orden zusammen oder bei Gefahr. Ihr Mönche, ein Mönch, der Ehrerbietung ableistet, soll nicht von einer Wohnstätte oder einem unbewohnten Ort mit Mönchen zu einer Wohnstätte oder einem unbewohnten Ort mit Mönchen gehen, wenn diese getrennt leben [müssen], es sei denn mit Integren oder bei Gefahr.“
„Ihr Mönche, ein Mönch, der Ehrerbietung ableistet, mag von einer Wohnstätte mit Mönchen zu einer Wohnstätte mit Mönchen gehen, die nicht getrennt leben [müssen] und wenn er weiß: ‘ich werde heute ankommen.’“
„Ihr Mönche, ein Mönch, der Ehrerbietung ableistet, mag von einer Wohnstätte mit Mönchen zu einem unbewohnten Ort mit Mönchen gehen, die nicht getrennt leben [müssen] und wenn er weiß, ‘ich werde heute ankommen.’“
„Ihr Mönche, ein Mönch, der Ehrerbietung ableistet, mag von einer Wohnstätte mit Mönchen zu einer Wohnstätte oder einem unbewohnten Ort mit Mönchen gehen, wo Mönche nicht getrennt leben [müssen] und wenn er weiß, ‘ich werde heute ankommen.’“
„Ihr Mönche, ein Mönch, der Ehrerbietung ableistet, mag von einem unbewohnten Ort mit Mönchen zu einer Wohnstätte mit Mönchen gehen, die nicht getrennt leben [müssen] und wenn er weiß, ‘ich werde heute ankommen.’“
„Ihr Mönche, ein Mönch, der Ehrerbietung ableistet, mag von einem unbewohnten Ort mit Mönchen zu einem [anderen] unbewohnten Ort mit Mönchen gehen, die nicht getrennt leben [müssen] und wenn er weiß, ‘ich werde heute ankommen.’“
„Ihr Mönche, ein Mönch, der Ehrerbietung ableistet, mag von einem unbewohnten Ort mit Mönchen zu einer Wohnstätte oder einem unbewohnten Ort mit Mönchen gehen, die nicht getrennt leben [müssen] und wenn er weiß, ‘ich werde heute ankommen.’“
„Ihr Mönche, ein Mönch, der Ehrerbietung ableistet, mag von einer Wohnstätte oder einem unbewohnten Ort mit Mönchen zu einer Wohnstätte mit Mönchen gehen, die nicht getrennt leben [müssen] und wenn er weiß, ‘ich werde heute ankommen.’“
„Ihr Mönche, ein Mönch, der Ehrerbietung ableistet, mag von einer Wohnstätte oder einem unbewohnten Ort mit Mönchen zu einem unbewohnten Ort mit Mönchen gehen, die nicht getrennt leben [müssen] und wenn er weiß, ‘ich werde heute ankommen.’“
„Ihr Mönche, ein Mönch, der Ehrerbietung ableistet, mag von einer Wohnstätte oder einem unbewohnten Ort mit Mönchen zu einer Wohnstätte oder einem unbewohnten Ort mit Mönchen gehen, die nicht getrennt leben [müssen] und wenn er weiß, ‘ich werde heute ankommen.’“
„Ihr Mönche, ein Mönch, der Ehrerbietung ableistet, soll nicht gemeinsam mit integren Mönchen in derselben Unterkunft unter einem Dach leben, auch dort nicht unter einem Dach leben, was keine Unterkunft ist, und auch dort nicht unter einem Dach leben, was weder Unterkunft noch keine Unterkunft ist. Wenn er einen integren Mönch sieht, soll er sich von seinem Sitz erheben und diesen dem integren Mönch anbieten. Er soll nicht mit integren Mönchen auf ein und demselben Sitz sitzen. Er soll sich auch nicht auf einen höheren Sitz setzen, wenn der Integre einen niedrigeren Sitzplatz hat. Er soll sich auch nicht auf einen Sitz setzen, wenn der Integre auf dem Boden sitzt. Er soll nicht auf dem selben Platz auf und ab gehen [wie der integre Mönch]. Er soll auch nicht auf einem höher gelegenen Platz auf und ab gehen, wenn der Integre einen niedrigeren Platz benutzt. Er soll auch nicht auf einem angelegten Platz auf und ab gehen, wenn der Integre auf der Erde auf und ab geht.“
„Ihr Mönche, ein Mönch, der Ehrerbietung ableistet, soll nicht gemeinsam unter einem Dach mit einem anderen Mönch leben, der unter Bewährung lebt und an Ordensjahren älter ist. Er soll nicht gemeinsam unter einem Dach mit einem anderen Mönch leben, der auch Ehrerbietung ableisten soll und an Ordensjahren älter ist. Er soll nicht gemeinsam unter einem Dach mit einem anderen Mönch leben, der rehabilitiert werden soll und an Ordensjahren älter ist. Er soll nicht gemeinsam unter einem Dach mit einem anderen Mönch leben, der Ehrerbietung ableistet und an Ordensjahren älter ist. Er soll nicht in einer Wohnstätte unter einem Dach leben mit einem solchen, nicht unter einem Dach mit einem solchen leben, was keine [offizielle] Wohnstätte ist, oder was weder Wohnstätte, noch keine Wohnstätte ist. Er soll nicht auf ein und dem selben Sitz sitzen mit einem solchen, nicht auf einem höheren Sitz sitzen, wenn ein solcher einen niedrigeren Sitzplatz hat. Er soll sich auch nicht auf einen Sitz setzen, wenn ein solcher auf dem Boden sitzt. Er soll nicht auf dem selben Platz auf und ab gehen wie ein solcher. Er soll auch nicht auf einem höher gelegenen Platz auf und ab gehen, wenn ein solcher einen niedrigeren Platz benutzt. Er soll auch nicht auf einem angelegten Platz auf und ab gehen, wenn ein solcher Mönch [der unter Bewährung lebt, oder einer der Ehrerbietung leisten soll, oder einer der auch Ehrerbietung ableistet oder einer, der rehabilitiert werden soll und an Ordensjahren älter ist] auf der Erde auf und ab geht.“
„Ihr Mönche, wenn ein Mönch, der Ehrerbietung ableistet, als vierter [beim entsprechenden Ordensakt] Bewährung gibt, Neuanfang gibt, Ehrerbietung gibt, wenn er als zwanzigster [beim entsprechenden Ordensakt] Rehabilitation gibt, dann ist das kein gültiges Verfahren, das ist nicht zu tun.“
92. Der ehrwürdige Upāli ging zum Erhabenen. Dort angekommen verehrte er den Erhabenen und setzte sich seitwärts nieder. Zur Seite sitzend fragte der ehrwürdige Upāli den Erhabenen: „Hoher Herr, wieviele Arten der Unterbrechung der Ehrerbietung für Mönche gibt es?“ – „Vier Unterbrechungen gibt es, Upāli, für Mönche: verweilen mit, getrennt von, nicht kundgetan und umhergegangen mit weniger als einer Gruppe[146]. Das sind, Upāli, die vier Arten der Unterbrechung der [sechstägigen] Ehrerbietung für Mönche.“
93. Bei einer Gelegenheit versammelte sich ein großer Mönchsorden in Sāvatthi. Da waren die Ehrerbietung ableistenden Mönche nicht in der Lage, ihre Auflagen zu erfüllen. Dem Erhabenen wurde diese Sache berichtet. „Ihr Mönche, ich erlaube, dass die Ehrerbietung ausgesetzt werden darf. Und so, ihr Mönche. soll man sie aussetzen: Der Mönch, der Ehrerbietung ableistet, soll sich zu einem anderen [integren] Mönch hinbegeben, das Obergewand auf eine Schulter legen, sich zu dessen Füßen verbeugen, sich in die Hocke niedersetzen, die Hände (respektvoll) zusammenlegen und dann zu ihm sprechen: ‘Die Ehrerbietung setze ich aus.’ Damit ist die Ehrerbietung ausgesetzt. ‘Die Pflichten setze ich aus.’ Damit ist die Ehrerbietung ausgesetzt.“
94. Bei einer [späteren] Gelegenheit brachen die Mönche [wieder] von Sāvatthi auf und gingen hierhin und dahin. Da waren die Ehrerbietung leistenden Mönche [wieder] in der Lage, ihre Auflagen zu erfüllen. Dem Erhabenen wurde diese Sache berichtet. „Ihr Mönche, ich erlaube, dass die Ehrerbietung wieder aufgenommen wird. Und so, ihr Mönche, soll man sie wieder aufnehmen: Der Mönch, der Ehrerbietung ableistet, soll sich zu einem anderen [integren] Mönch hinbegeben, das Obergewand auf eine Schulter legen, sich zu dessen Füßen verbeugen, sich in die Hocke niedersetzen, die Hände (respektvoll) zusammenlegen und dann zu ihm sprechen: ‘Die Ehrerbietung nehme ich [wieder] auf.’ Damit ist die Ehrerbietung [wieder] aufgenommen. ‘Die Pflichten nehme ich [wieder] auf.’ Damit ist die Ehrerbietung [wieder] aufgenommen.“
Die Sache mit dem Ableisten der Ehrerbietung ist beendet.
95. Zu dieser Zeit akzeptierten Mönche, die rehabilitiert werden sollten[147], dass sie von anderen Mönchen gegrüßt wurden, dass sich andere Mönche vor ihnen (respektvoll) erhoben, dass andere Mönche sie mit zusammengelegten Händen (respektvoll) grüßten, dass ihnen die üblichen Pflichten erwiesen wurden, dass für sie ein Sitz oder eine Lagerstatt zurechtgemacht wurde, dass ihnen Fußwaschwasser, das Fußbänkchen und das Fußabtrockentuch bereitgestellt wurden, dass andere von ihnen Robe und Almosenschale entgegennehmen wollten oder dass andere ihnen im Bad beim Rückenwaschen behilflich sind. Die Mönche, die gemäßigt waren, wurden ärgerlich, unruhig und regten sich auf: „Wie können bloß diese Mönche, die die Rehabilitation erwarten, akzeptieren, dass sie von anderen Mönchen gegrüßt werden, dass sich andere Mönche vor ihnen (respektvoll) erheben, dass andere Mönche sie mit zusammengelegten Händen (respektvoll) grüßen, dass ihnen die üblichen Pflichten erwiesen werden, dass für sie ein Sitz oder eine Lagerstatt zurechtgemacht wird, dass ihnen Fußwaschwasser, das Fußbänkchen und das Fußabtrockentuch bereitgestellt werden, dass andere von ihnen Robe und Almosenschale entgegennehmen wollen oder dass andere ihnen im Bad beim Rückenwaschen behilflich sind?“ Dann berichteten diese Mönche diesen Sachverhalt dem Erhabenen.
Nachdem der Erhabene aus diesem Anlass und in diesem Zusammenhang den Mönchsorden veranlasst hatte, sich zu versammeln, fragte er die Mönche: „Ist es wahr, ihr Mönche, dass Mönche, die auf ihre Rehabilitation warten, akzeptieren, dass sie von anderen Mönchen gegrüßt werden, dass sich andere Mönche vor ihnen (respektvoll) erheben, dass andere Mönche sie mit zusammengelegten Händen (respektvoll) grüßen, dass ihnen die üblichen Pflichten erwiesen werden, dass für sie ein Sitz oder eine Lagerstatt zurechtgemacht wird, dass ihnen Fußwaschwasser, das Fußbänkchen und das Fußabtrockentuch bereitgestellt werden, dass andere von ihnen Robe und Almosenschale entgegennehmen wollen oder dass andere ihnen im Bad beim Rückenwaschen behilflich sind?“ – „Das ist wahr, Erhabener.“ Da tadelte der Erhabene die Mönche heftig: „Das ist unpassend, ihr Mönche, ungeeignet, nicht angemessen, nicht asketenwürdig, unerlaubt und nicht zu tun. Ihr Mönche, wie können bloß diese Mönche, die ihre Rehabilitation erwarten, akzeptieren, dass sie von anderen Mönchen gegrüßt werden, dass sich andere Mönche vor ihnen (respektvoll) erheben, dass andere Mönche sie mit zusammengelegten Händen (respektvoll) grüßen, dass ihnen die üblichen Pflichten erwiesen werden, dass für sie ein Sitz oder eine Lagerstatt zurechtgemacht wird, dass ihnen Fußwaschwasser, das Fußbänkchen und das Fußabtrocketuch bereitgestellt werden, dass andere von ihnen Robe und Almosenschale entgegennehmen wollen oder dass andere ihnen im Bad beim Rückenwaschen behilflich sind? Das ist nicht erfreulich für die, die [noch] nicht [an der Lehre] erfreut sind, noch vermehrt es die Zahl derer, die erfreut sind.“
Nachdem dann der Erhabene die Mönche auf verschiedene Weise getadelt hatte, und er eine dafür geeignete und angemessene Lehrrede gehalten hatte, sprach er zu den Mönchen: „Rehabilitation erwartende Mönche sollen nicht akzeptieren, dass sie von anderen Mönchen gegrüßt werden, dass sich andere Mönche vor ihnen (respektvoll) erheben, dass andere Mönche sie mit zusammengelegten Händen (respektvoll) grüßen, dass ihnen die üblichen Pflichten erwiesen werden, dass für sie ein Sitz oder eine Lagerstatt zurechtgemacht wird, dass ihnen Fußwaschwasser, das Fußbänkchen und das Fußabtrockentuch bereitgestellt werden, dass andere von ihnen Robe und Almosenschale entgegennehmen wollen oder dass andere ihnen im Bad beim Rückenwaschen behilflich sind. Wird solches akzeptiert, dann ist dieses schlechte Benehmen ein Dukkaṭa-Vergehen.“
„Ihr Mönche, ich erlaube, dass Mönche, die ihre Rehabilitation erwarten, sich wie üblich entsprechend der Seniorität grüßen, sich (respektvoll) erheben, sich mit zusammengelegten Händen (respektvoll) grüßen, sie sollen sich die üblichen Pflichten erweisen, sich Fußwaschwasser, das Fußbänkchen und das Fußabtrockentuch bereitstellen, sollen unter sich Robe und Almosenschale entgegennehmen und sich [sofern gewünscht] im Bad beim Rückenwaschen behilflich sein.“
„Ihr Mönche, ich erlaube Mönchen, die ihre Rehabilitation erwarten, fünf Dinge entsprechend ihrer Seniorität: Uposatha, Pavāraṇā, Kleidung für die Regenzeit, Gaben [anzunehmen] und Speise. Nun denn, ihr Mönche, dann werde ich für Mönche, die ihre Rehabilitation erwarten, das Benehmen erklären, damit Mönche, die ihre Rehabilitation erwarten, sich selbst dementsprechend verhalten sollen.“
96. „Ihr Mönche, die Mönche, die ihre Rehabilitation erwarten, sollen sich richtig verhalten. Und das ist richtiges Benehmen: Er soll nicht hochordinieren, keine Anleitung geben, kein Novize soll ihm aufwarten, die Erlaubnis, Nonnen zu unterweisen soll ihm nicht gewährt werden, und auch wenn sie ihm gewährt wäre, soll er keine Nonnen unterweisen. Er soll nicht dasselbe Vergehen begehen, wegen dem gegen ihn das entsprechende Verfahren durchgeführt wurde, oder ein anderes, ähnliches oder gar schwerwiegenderes Vergehen. Er soll keine Fehler suchen in diesem Verfahren, oder bei denen, die das Verfahren durchführten. Er soll anderen Mönchen nicht Uposatha ungültig machen, nicht Pavāraṇā ungültig machen, nicht Anweisungen geben, nicht Führungsgewalt ausüben, nicht um Genehmigungen bitten, nicht beschuldigen, nicht [andere] erinnern, nicht mit [anderen] Mönchen streiten.“
„Ihr Mönche, ein Mönch, der rehabilitiert werden soll, soll nicht vor einem integren Mönch hergehen, noch vor ihm [in der Reihe] sitzen. Was beim Orden als letzter Sitz, als letzte Lagerstatt, als letzte Unterkunft gilt, das soll ihm angewiesen sein und er soll damit zufrieden sein.“
„Ihr Mönche, ein Mönch, der rehabilitiert werden soll, soll nicht zu Familien gehen, auch nicht zu denen der Asketen, die vor oder nach ihm kommen. Er soll nicht die Wald[-einsiedler]- oder die Almosengängerpraxis ausüben. Er soll keine Almosenspeise zurückbringen in dem Gedanken ‘mögen die anderen [bloß] nichts erfahren.’“[148]
„Ihr Mönche, ein Mönch, der rehabilitiert werden soll, soll nicht von einer Wohnstätte mit Mönchen zu einer Wohnstätte ohne Mönche gehen, es sei denn mit Integren zusammen oder bei Gefahr. Ihr Mönche, ein Mönch, der rehabilitiert werden soll, soll nicht von einer Wohnstätte mit Mönchen an einen unbewohnten Ort ohne Mönche gehen, es sei denn mit Integren zusammen oder bei Gefahr. Ihr Mönche, ein Mönch, der rehabilitiert werden soll, soll nicht von einer Wohnstätte mit Mönchen zu einer Wohnstätte ohne Mönche oder an einen unbewohnten Ort gehen, es sei denn mit Integren zusammen oder bei Gefahr.“
„Ihr Mönche, ein Mönch, der rehabilitiert werden soll, soll nicht von einer unbewohnten Stätte mit Mönchen zu einer Wohnstätte ohne Mönche gehen, es sei denn mit Integren zusammen oder bei Gefahr. Ihr Mönche, ein Mönch, der rehabilitiert werden soll, soll nicht von einer unbewohnten Stätte mit Mönchen zu einem unbewohnten Ort ohne Mönche gehen, es sei denn mit Integren zusammen oder bei Gefahr. Ihr Mönche, ein Mönch, der rehabilitiert werden soll, soll nicht von einer unbewohnten Stätte mit Mönchen zu einer Wohnstätte oder zu einem unbewohnten Ort ohne Mönche gehen, es sei denn mit Integren zusammen oder bei Gefahr.“
„Ihr Mönche, ein Mönch, der rehabilitiert werden soll, soll nicht von einer Wohnstätte oder einem unbewohnten Ort mit Mönchen zu einer Wohnstätte ohne Mönche gehen, es sei denn mit Integren zusammen oder bei Gefahr. Ihr Mönche, ein Mönch, der rehabilitiert werden soll, soll nicht von einer Wohnstätte oder einem unbewohnten Ort mit Mönchen zu einem unbewohnten Ort ohne Mönche gehen, es sei denn mit Integren zusammen oder bei Gefahr. Ihr Mönche, ein Mönch, der rehabilitiert werden soll, soll nicht von einer Wohnstätte oder einem unbewohnten Ort mit Mönchen zu einer Wohnstätte oder einem unbewohnten Ort ohne Mönche gehen, es sei denn mit Integren zusammen oder bei Gefahr.“
„Ihr Mönche, ein Mönch, der rehabilitiert werden soll, soll nicht von einer Wohnstätte mit Mönchen zu einer Wohnstätte mit Mönchen gehen, wenn diese Mönche getrennt leben [müssen], es sei denn mit Integren zusammen oder bei Gefahr. Ihr Mönche, ein Mönch, der rehabilitiert werden soll, soll nicht von einer Wohnstätte mit Mönchen zu einem unbewohnten Ort mit Mönchen gehen, wenn diese Mönche getrennt leben [müssen], es sei denn mit Integren zusammen oder bei Gefahr. Ihr Mönche, ein Mönch, der rehabilitiert werden soll, soll nicht von einer Wohnstätte mit Mönchen zu einer Wohnstätte oder einem unbewohnten Ort mit Mönchen gehen, wenn diese getrennt leben [müssen], es sei denn mit Integren oder bei Gefahr.“
„Ihr Mönche, ein Mönch, der rehabilitiert werden soll, soll nicht von einem unbewohnten Ort mit Mönchen zu einer Wohnstätte mit Mönchen gehen, die getrennt leben [müssen], es sei denn mit Integren zusammen oder bei Gefahr. Ihr Mönche, ein Mönch, der rehabilitiert werden soll, soll nicht von einem unbewohnten Ort mit Mönchen zu einem anderen unbewohnten Ort mit Mönchen gehen, wenn diese getrennt leben [müssen], es sei denn mit Integren zusammen oder bei Gefahr. Ihr Mönche, ein Mönch, der rehabilitiert werden soll, soll nicht von einem unbewohnten Ort mit Mönchen zu einer Wohnstätte oder einem unbewohnten Ort mit Mönchen gehen, wenn diese Mönche getrennt leben müssen, es sei denn mit Integren zusammen oder bei Gefahr.“
„Ihr Mönche, ein Mönch, der rehabilitiert werden soll, soll nicht von einer Wohnstätte oder einem unbewohnten Ort mit Mönchen zu einer Wohnstätte mit Mönchen gehen, wenn diese Mönche getrennt leben [müssen], es sei denn mit Integren zusammen oder bei Gefahr. Ihr Mönche, ein Mönch, der rehabilitiert werden soll, soll nicht von einer Wohnstätte mit Mönchen oder einem unbewohnten Ort zu einem unbewohnten Ort mit Mönchen gehen, wenn diese Mönche getrennt leben [müssen], es sei denn mit dem gesamten Orden zusammen oder bei Gefahr. Ihr Mönche, ein Mönch, der rehabilitiert werden soll, soll nicht von einer Wohnstätte oder einem unbewohnten Ort mit Mönchen zu einer Wohnstätte oder einem unbewohnten Ort mit Mönchen gehen, wenn diese getrennt leben [müssen], es sei denn mit Integren oder bei Gefahr.“
„Ihr Mönche, ein Mönch, der rehabilitiert werden soll, mag von einer Wohnstätte mit Mönchen zu einer Wohnstätte mit Mönchen gehen, die nicht getrennt leben [müssen] und wenn er weiß: ‘ich werde heute ankommen.’“
„Ihr Mönche, ein Mönch, der rehabilitiert werden soll, mag von einer Wohnstätte mit Mönchen zu einem unbewohnten Ort mit Mönchen gehen, die nicht getrennt leben [müssen] und wenn er weiß, ‘ich werde heute ankommen.’“
„Ihr Mönche, ein Mönch, der rehabilitiert werden soll, mag von einer Wohnstätte mit Mönchen zu einer Wohnstätte oder einem unbewohnten Ort mit Mönchen gehen, wo Mönche nicht getrennt leben [müssen] und wenn er weiß, ‘ich werde heute ankommen.’“
„Ihr Mönche, ein Mönch, der rehabilitiert werden soll, mag von einem unbewohnten Ort mit Mönchen zu einer Wohnstätte mit Mönchen gehen, die nicht getrennt leben [müssen] und wenn er weiß, ‘ich werde heute ankommen.’“
„Ihr Mönche, ein Mönch, der rehabilitiert werden soll, mag von einem unbewohnten Ort mit Mönchen zu einem [anderen] unbewohnten Ort mit Mönchen gehen, die nicht getrennt leben [müssen] und wenn er weiß, ‘ich werde heute ankommen.’“
„Ihr Mönche, ein Mönch, der rehabilitiert werden soll, mag von einem unbewohnten Ort mit Mönchen zu einer Wohnstätte oder einem unbewohnten Ort mit Mönchen gehen, die nicht getrennt leben [müssen] und wenn er weiß, ‘ich werde heute ankommen.’“
„Ihr Mönche, ein Mönch, der rehabilitiert werden soll, mag von einer Wohnstätte oder einem unbewohnten Ort mit Mönchen zu einer Wohnstätte mit Mönchen gehen, die nicht getrennt leben [müssen] und wenn er weiß, ‘ich werde heute ankommen.’“
„Ihr Mönche, ein Mönch, der rehabilitiert werden soll, mag von einer Wohnstätte oder einem unbewohnten Ort mit Mönchen zu einem unbewohnten Ort mit Mönchen gehen, die nicht getrennt leben [müssen] und wenn er weiß, ‘ich werde heute ankommen.’“
„Ihr Mönche, ein Mönch, der rehabilitiert werden soll, mag von einer Wohnstätte oder einem unbewohnten Ort mit Mönchen zu einer Wohnstätte oder einem unbewohnten Ort mit Mönchen gehen, die nicht getrennt leben [müssen] und wenn er weiß, ‘ich werde heute ankommen.’“
„Ihr Mönche, ein Mönch, der rehabilitiert werden soll, soll nicht gemeinsam mit integren Mönchen in derselben Unterkunft unter einem Dach leben, auch dort nicht unter einem Dach leben, was keine Unterkunft ist, und auch dort nicht unter einem Dach leben, was weder Unterkunft noch keine Unterkunft ist. Wenn er einen integren Mönch sieht, soll er sich von seinem Sitz erheben und diesen dem integren Mönch anbieten. Er soll nicht mit integren Mönchen auf ein und demselben Sitz sitzen. Er soll sich auch nicht auf einen höheren Sitz setzen, wenn der Integre einen niedrigeren Sitzplatz hat. Er soll sich auch nicht auf einen Sitz setzen, wenn der Integre auf dem Boden sitzt. Er soll nicht auf dem selben Platz auf und ab gehen [wie der integre Mönch]. Er soll auch nicht auf einem höher gelegenen Platz auf und ab gehen, wenn der Integre einen niedrigeren Platz benutzt. Er soll auch nicht auf einem angelegten Platz auf und ab gehen, wenn der Integre auf der Erde auf und ab geht.“
„Ihr Mönche, ein Mönch, der rehabilitiert werden soll, soll nicht gemeinsam unter einem Dach mit einem anderen Mönch leben, der unter Bewährung lebt und an Ordensjahren älter ist. Er soll nicht gemeinsam unter einem Dach mit einem anderen Mönch leben, der den Neuanfang bekommen hat und an Ordensjahren älter ist. Er soll nicht gemeinsam unter einem Dach mit einem anderen Mönch leben, der Ehrerbietung ableisten soll und an Ordensjahren älter ist. Er soll nicht gemeinsam unter einem Dach mit einem anderen Mönch leben, der Ehrerbietung ableistet und an Ordensjahren älter ist. Er soll nicht gemeinsam unter einem Dach mit einem anderen Mönch leben, der rehabilitiert werden soll und an Ordensjahren älter ist. Er soll nicht in einer Wohnstätte unter einem Dach leben mit einem solchen, nicht unter einem Dach mit einem solchen leben, was keine [offizielle] Wohnstätte ist, oder was weder Wohnstätte, noch keine Wohnstätte ist. Er soll nicht auf ein und demselben Sitz sitzen mit einem solchen, nicht auf einem höheren Sitz sitzen, wenn ein solcher einen niedrigeren Sitzplatz hat. Er soll sich auch nicht auf einen Sitz setzen, wenn ein solcher auf dem Boden sitzt. Er soll nicht auf dem selben Platz auf und ab gehen wie ein solcher. Er soll auch nicht auf einem höher gelegenen Platz auf und ab gehen, wenn ein solcher einen niedrigeren Platz benutzt. Er soll auch nicht auf einem angelegten Platz auf und ab gehen, wenn ein solcher Mönch [der unter Bewährung lebt, der Neuanfang bekommen hat, der Ehrerbietung ableisten soll oder tut oder einer, der rehabilitiert werden soll und die an Ordensjahren älter sind] auf der Erde auf und ab geht.“
„Ihr Mönche, wenn ein Mönch, der rehabilitiert werden soll, als vierter [beim entsprechenden Ordensakt] Bewährung gibt, Neuanfang gibt, Ehrerbietung gibt, wenn er als zwanzigster [beim entsprechenden Ordensakt] Rehabilitation gibt, dann ist das kein gültiges Verfahren, das ist nicht zu tun.“
Die Sache mit der Rehabilitation ist beendet.
[Das war] der zweite Abschnitt, der von der Bewährung [handelt].
Dieser Abschnitt hat fünf Sachverhalte.
Bewährende, die akzeptierten
von den integren Mönchen:
Begrüßung, Sicherheben,
Verehrung, reguläre Pflichten.
Bereitgestellten Sitz, Schemel,
Fußwaschwasser, Trockentuch,
Schale, im Bad das Rückenwaschen;
verärgern tat das die Korrekten.
Falls akzeptiert, ist’s Schlechtgetanes,
üblich sind fünf Dinge je nach Ordensjahren:
Uposatha, Pavāraṇā,
Speisen, Gaben und Kleidung auch zur Regenzeit.
Rechtes Verhalten ist,
sich nach Integren richten;
was auch das Letzte sei [zu nehmen],
auch nicht vor, nicht nach Asketen geh’n.
Aufgeben muss er Waldbewohnen, Brockenspeise
mitbringen, [zu] Uposatha,
[zu] Pavāraṇā, per Boten [verkünden],
mit Mönchen soll er geh’n.
Unter einem Dach und Sicherheben,
wenn gewünscht auch eingeladen;
Der Sitz niedriger, der Gehweg auch,
ebenerdig auch der Gehweg.
Mit Älterem, kein Ordensakt,
Unterbrechen auch beim Abtragen;
Pausieren, Wiederaufnehmen,
sind Pflichten für Bewährende.
Neuanfang, Ehr’ erbieten Sollende,
auch Ehrerbietung Leistende;
zu Rehabilitierende, auf diese Weise,
gemischt ist die Method’ erneut.
Drei für sich Bewährende, vier für Ehrerbietende;
Unterbrechung nicht dieselbe ist, doch täglich Ehrerbietung;
Zwei Akte gleichartig sind, übrige drei dieselben sind.
Der [II.] Abschnitt, der von der Bewährung [handelt], ist beendet.
[112] parivāsika So auch der Titel dieses gesamten Abschnittes: „Die sich Bewährenden“, „Die sich bewähren Müssenden“, „Die in der Probezeit Lebenden/ Seienden“ usw. Von der Übersetzung als „Getrenntlebende“ wie im Mvg wird hier im Cvg meist abgesehen, obwohl es nicht falsch ist (→ Anm. 92). Das Getrenntleben (pari-vāsa) ist ein wichtiger, ja der hauptsächlichste Bestandteil dieser Art von Bestrafung. Mit „Probezeit“ wird hier nur übersetzt, wenn parivāsa im Falle der ehemals Andersgläubigen (→ Mvg 86) erscheint.
[113] nahāne piṭṭhi-parikamma IBH lässt „Bad“ (nahāna) weg und übersetzt „den Rücken massieren“. D/O lässt ebenso „Bad“ und „Rücken“ (piṭṭhi) weg und übersetzt mit „einseifen“ („shampoo“).
[114] Siehe → Cvg 51, 60 und 70.
[115] mithu Das bedeutet, dass auch unter den Mönchen in der Bewährungszeit die Seniorität einzuhalten ist.
[116] Siehe → Mvg 350, wo diese Kleidung als besondere Erlaubnis aufgeführt wird.
[117] oṇojana „Gabe, Darbringung“, IBH: „Geschenke“. D.h. auch ein unter Bewährung lebender Mönch darf die ihm dargebrachten Gaben (sofern diese den Vorschriften entsprechen) annehmen.
[118] bhatta IBH: „Reis“. Das allein wäre etwas „mager“, sprich unzulänglich als Nahrung.
[119] D.h. ihm sollen die Vorzüge der Seniorität nicht zugestanden werden, als auch eine Art Unbequemlichkeit bereitet werden.
[120] pariyanta Hier im Sinne von „schlecht“ bzw. „minderwertig“. Allerdings hat ein Bhikkhu, der unter Bewährung lebt, immer noch die Hochordination (upasampadā) also geht, steht und sitzt er immer noch vor den Sāmaṇerā.
[121] Gemeint sind die anderen Mönche als auch andere Asketen, die in der Rangordnung vor bzw. nach ihm kommen, d.h. dass er auch die Familien, die ihn unterstützen nicht besuchen darf. Der Almosengang ist ihm nicht verwehrt, wie in der Fußnote bei IBH, sondern er darf nicht zu den Familien hingehen, die ihn üblicherweise Almosen geben.
[122] Das sind zwei, der Dhutaṅga-Praktiken, wobei die zweite genauer gesagt „nur von Almosen lebend“ heißt.
[123] Wenn er nämlich im Kloster essen würde, könnten die anderen denken, er sei ein reiner Mönch, dabei verbirgt er aber, dass er unter Bewährung lebt. Im Kommentar heißt es dazu auch: „In dem Gedanken ‘Mögen die anderen nichts herausfinden’ soll er nicht essen, wenn er etwas [Almosenspeise] mitgebracht hat, und das von einem Novizen hat kochen lassen. Er soll ins Dorf um Almosen gehen.“
[124] āgantukā wtl: „den Ankommenden“.
[125] Dieser Bote muss ein Bhikkhu sein. Vergleiche dazu auch → Mvg 165 bzw. 213.
[126] Also auch Bewährung haben bzw. in der Probezeit sind. IBH übersetzt nānā-saṃvāsakā mit „andere Gemeinschaft“ („different communion“), was ebenfalls Sinn ergibt, wenn man die jeweilige „Gemeindegrenze“ (sīma) bzw. die heutigen vielen Splittergruppen in Betracht zieht.
[127] Vergleiche dazu → Mvg 181. Bei IBH fehlen 6 Kombinationen.
[128] Geh-Meditation ausüben.
[129] Siehe → Mvg 389ff.
[130] Die Paragrafen-Nummern 77, 78 und 79 wurden an den vermutlich richtigen Stellen eingefügt, da sie in CSTP fehlen.
[131] Upāli gilt als der Experte in Sachen Ordensregeln. Dass er „zu dieser Gelegenheit“ schon Experte gewesen sei, lässt darauf schließen, dass diese Begebenheit hier aus thematischen Gründen eingefügt wurde. Upāli, ehemaliger Barbier und Diener der Sakya, wurde in Anupiyā, einer kleinen Stadt auf dem Gebiet der Mallier, zusammen mit Anuruddha, Bhaddiya, Ānanda, Bhagu und Kimbila in den Orden aufgenommen (→ Cvg 331).
Anmerkung von D/O in Mvg: „Dass die Redakteure des [Vinaya-]piṭaka Upāli hier und in Mvg 400 und 476 wählten, um ihn den Erhabenen über die Vinaya-Regeln zu fragen, steht offensichtlich mit der Tradition in Verbindung, Upāli als die spezielle Autorität hinsichtlich der Ordensregeln zu bezeichnen und ihn, wie in Dīpavaṃsa (IV 3,5; V 7,9) geschrieben, als Agganikkhittaka zu benennen, d.h. als ursprünglichen Treuhänder [depositary] der Vinaya-Überlieferung.“
[132] sahavāsa Das bezieht sich auf Cvg 81 und 82.
[133] vippavāsa Das bezieht sich auf Cvg 78.
[134] anārocanā Das bezieht sich auf Cvg 77 (c).
[135] sodhetuṃ „reinigen, läutern, beseitigen, korrigieren, (Schuld) bezahlen“.
[136] nikkhipituṃ „niedersetzen, ablegen, verzichten“.
[137] Die Zwischenüberschriften in diesem Kapitel sind nicht original. Sie wurden zur besseren Übersicht eingefügt.
[138] mūlāyapaṭikassanāraha So auch der Titel dieses gesamten Abschnittes: „Die zum Anfang Zurückgeschickten“, „Die neu anfangen Müssenden“ usw.
[139] Hier der Unterschied zu den anderen Verfahren: Er muss nicht mitteilen, dass er seine Bewährung neu anfangen musste, es genügt sozusagen, allen anderen (integren) Bhikkhus mitzuteilen, dass er unter Bewährung lebt.
[140] mānattāraha So auch der Titel dieses gesamten Abschnittes: „Die Ehrerbietung ableisten Sollenden“, „Die Ehrerbietung noch ableisten Müssenden“ usw. – also diejenigen, deren Suspendierung beendet ist, die aber noch nicht mit der sechstägigen (Nächte langen) Ehrerbietung begonnen haben, eine Art „Zwischenzustand“ sozusagen.
[141] Ein Saṅghādisesa-Verfahren.
[142] Er muss nicht mitteilen, dass er die Bewährung abgeleistet hat bzw. mit der Ehrerbietung noch nicht begonnen hat. Weder den Gastmönchen, noch wenn er selber Gastmönch ist, er braucht es auch den dort Ankommenden (also auch den dortigen Gastmönchen) nicht mitzuteilen, auch nicht zum Uposatha oder Pavāraṇā mitteilen. Und falls er krank ist, braucht er es per Boten ebenfalls nicht mitteilen zu lassen. (→ Cvg 90).
[143] mānattacārika So auch der Titel dieses gesamten Abschnittes: „Die Ehrerbietung Ableistenden“, also diejenigen, die mit der sechs Tage (Nächte) dauernden Ehrerbietung begonnen haben.
[144] Ein (weiteres) Saṅghādisesa-Vergehen.
[145] Er muss also täglich dem Orden Ehrerbietung erweisen und hat außerdem alle anderen Mönche darüber zu informieren. Deshalb darf/soll er ja auch nicht (alleine) umherwandern.
[146] ūne gaṇe caraṇaṃ Eine Gruppe (gaṇa) hat laut Kommentar wenigstens vier [integre] Mönche. Geht der Mānatta-Ableistende also mit weniger als vier anderen Mönchen [die integer sind] woandershin, ist seine Mānatta unterbrochen.
[147] abbhānāraha So auch der Titel dieses gesamten Abschnittes: „Die Rehabilitation Erwartenden“, also diejenigen, die ihre jeweilige Strafe abgebüßt haben, die die sechs Tage (Nächte) dauernde Ehrerbietung abgeleistet und/ oder deren Probe- bzw. Bewährungszeit zuende ist. Eine Art „Zwischenzustand“, denn der jeweilige ist noch nicht wieder in den vorherigen Stand mit den dazugehörenden Privilegien wiedereingesetzt bzw. hochordiniert (nach Ablauf der Probezeit für einen ehemals Andersgläubigen oder einem, der um Wiederaufnahme in den Orden ersucht).
[148] Er muss nicht mitteilen, dass er seine Rehabilitation erwartet, er seine Strafen/ Auflagen erfüllt.