Vinaya-Piṭaka II

CULLAVAGGA

Die kleine Gruppe aus der Sammlung der buddhistischen Ordensregeln

IV. Beilegung - [Pali]

1. In Anwesenheit[221]

185. Bei einer Gelegenheit weilte der Buddha, der Erhabene in Anāthapiṇḍikas Kloster im Jetahain zu Sāvatthi. Zu dieser Zeit führte, die Mönche der Sechser­gruppe Verfahren gegen Mönche durch, die nicht anwesend waren: Verwarnungs­verfahren, Unterwerfungsverfahren, Verbannungsverfahren, Versöhnungsverfah­ren und Suspendierungen. Die Mönche, die gemäßigt waren, wurden ärgerlich, unruhig und regten sich auf: „Wie können bloß die Mönche der Sechsergruppe gegen Mönche, die nicht anwesend sind, diese Verfahren durchführen, [nämlich] Verwarnungsverfahren, Unterwerfungsverfahren, Verbannungsverfahren, Ver­söhnungsverfahren und Suspendierungen!“ Dann berichteten die Mönche diese Sache dem Erhabenen. „Ist das wahr, ihr Mönche, dass die Mönche der Sechser­gruppe gegen andere Mönche in Abwesenheit diese Verfahren durchführt: Ver­warnungsverfahren, Unterwerfungsverfahren, Verbannungsverfahren, Versöh­nungsverfahren und Suspendierungen?“ – „Das ist wahr, Erhabener.“ Da tadelte der Erhabene die Mönche heftig: „Das ist unpassend, ihr Mönche, für diese Toren, ungeeignet, nicht angemessen, nicht asketenwürdig, unerlaubt und nicht zu tun. Ihr Mönche, wie können bloß diese törichten Menschen gegen abwesende Mönche diese Verfahren durchführen: Verwarnungsverfahren, Unterwerfungsverfahren, Verbannungsverfahren, Versöhnungsverfahren und Suspendierungen? Das ist nicht erfreulich für die, die [noch] nicht [an der Lehre] erfreut sind, noch vermehrt es die Zahl derer, die erfreut sind.“

Nachdem dann der Erhabene die Mönche auf verschiedene Weise getadelt hatte und er eine dafür geeignete und angemessene Lehrrede gehalten hatte, sprach er zu den Mönchen: „Ihr Mönche, in Abwesenheit der [betreffenden] Mönche sollen keine Verfahren durchgeführt werden. Weder Verwarnungs-, noch Unter­werfungs-, noch Verbannungs-, noch Versöhnungs- oder Suspendierungs­verfahren. Wird so durchgeführt, ist das ein Dukkaṭa-Vergehen.“[222]

Neun Fälle der „dunklen Monatshälfte“[223]

186. Einer, der einer Nicht-Lehre[224] folgt, zahlreiche, die einer Nicht-Lehre folgen, eine Gemeinschaft, die einer Nicht-Lehre folgen. Einer der der Lehre folgt, zahlreiche, die der Lehre folgen, eine Gemeinschaft, die der Lehre folgen.[225]

187. „Einer, der nicht der Lehre folgt, überzeugt, bringt zur [selben] Ansicht und Betrachtungsweise, lehrt, belehrt und gewinnt einen für sich, der der Lehre folgte: ‘Das ist die Lehre, das sind die Ordensregeln, das ist des Meisters Anweisung. Nimm das an! Stimm dem zu!’ Wird ein Streitfall auf diese Weise beigelegt, dann ist er nicht lehrgemäß beigelegt, es sieht [nur] so aus, als wäre Ordensrecht[226] anwesend.“

„Einer, der nicht der Lehre folgt, überzeugt, bringt zur [selben] Ansicht und Betrachtungsweise, lehrt, belehrt und gewinnt viele für sich, die der Lehre folgten: ‘Das ist die Lehre, das sind die Ordensregeln, das ist des Meisters Anweisung. Nehmt das an! Stimmt dem zu!’ Wird ein Streitfall auf diese Weise beigelegt, dann ist er nicht lehrgemäß beigelegt, es sieht [nur] so aus, als wäre Ordensrecht an­wesend.“

„Einer, der nicht der Lehre folgt, überzeugt, bringt zur [selben] Ansicht und Betrachtungsweise, lehrt, belehrt und gewinnt eine Gemeinschaft für sich, die der Lehre folgte: ‘Das ist die Lehre, das sind die Ordensregeln, das ist des Meisters Anweisung. Nehmt das an! Stimmt dem zu!’ Wird ein Streitfall auf diese Weise beigelegt, dann ist er nicht lehrgemäß beigelegt, es sieht [nur] so aus, als wäre Ordensrecht anwesend.“

„Viele, die nicht der Lehre folgen, überzeugen, bringen zur [selben] Ansicht und Betrachtungsweise, lehren, belehren und gewinnen einen für sich, der der Lehre folgte: ‘Das ist die Lehre, das sind die Ordensregeln, das ist des Meisters Anweisung. Nimm das an! Stimm dem zu!’ Wird ein Streitfall auf diese Weise beigelegt, dann ist er nicht lehrgemäß beigelegt, es sieht [nur] so aus, als wäre Ordensrecht anwesend.“

„Viele, die nicht der Lehre folgen, überzeugen, bringen zur [selben] An­sicht und Betrachtungsweise, lehren, belehren und gewinnen viele für sich, die der Lehre folgten: ‘Das ist die Lehre, das sind die Ordensregeln, das ist des Meisters Anweisung. Nehmt das an! Stimmt dem zu!’ Wird ein Streitfall auf diese Weise beigelegt, dann ist er nicht lehrgemäß beigelegt, es sieht [nur] so aus, als wäre Ordensrecht anwesend.“

„Viele, die nicht der Lehre folgen, überzeugen, bringen zur [selben] An­sicht und Betrachtungsweise, lehren, belehren und gewinnen eine Gemeinschaft für sich, die der Lehre folgte: ‘Das ist die Lehre, das sind die Ordensregeln, das ist des Meisters Anweisung. Nehmt das an! Stimmt dem zu!’ Wird ein Streitfall auf diese Weise beigelegt, dann ist er nicht lehrgemäß beigelegt, es sieht [nur] so aus, als wäre Ordensrecht anwesend.“

„Eine Gemeinschaft, die nicht der Lehre folgt, überzeugt, bringt zur [sel­ben] Ansicht und Betrachtungsweise, lehrt, belehrt und gewinnt einen für sich, der der Lehre folgte: ‘Das ist die Lehre, das sind die Ordensregeln, das ist des Meisters Anweisung. Nimm das an! Stimm dem zu!’ Wird ein Streitfall auf diese Weise beigelegt, dann ist er nicht lehrgemäß beigelegt, es sieht [nur] so aus, als wäre Ordensrecht anwesend.“

„Eine Gemeinschaft, die nicht der Lehre folgt, überzeugt, bringt zur [sel­ben] Ansicht und Betrachtungsweise, lehrt, belehrt und gewinnt viele für sich, die der Lehre folgten: ‘Das ist die Lehre, das sind die Ordensregeln, das ist des Meisters Anweisung. Nehmt das an! Stimmt dem zu!’ Wird ein Streitfall auf diese Weise beigelegt, dann ist er nicht lehrgemäß beigelegt, es sieht [nur] so aus, als wäre Ordensrecht anwesend.“

„Eine Gemeinschaft, die nicht der Lehre folgt, überzeugt, bringt zur [sel­ben] Ansicht und Betrachtungsweise, lehrt, belehrt und gewinnt eine Gemein­schaft für sich, die der Lehre folgte: ‘Das ist die Lehre, das sind die Ordensregeln, das ist des Meisters Anweisung. Nehmt das an! Stimmt dem zu!’ Wird ein Streitfall auf diese Weise beigelegt, dann ist er nicht lehrgemäß beigelegt, es sieht [nur] so aus, als wäre Ordensrecht anwesend.“

Die dunkle Seite ist beendet.

Neun Fälle der „hellen Monatshälfte“[227]

188. „Einer, der der Lehre folgt, überzeugt, bringt zur [selben] Ansicht und Betrachtungsweise, lehrt, belehrt und gewinnt einen für sich, der nicht der Lehre folgte: ‘Das ist die Lehre, das sind die Ordensregeln, das ist des Meisters Anwei­sung. Nimm das an! Stimm dem zu!’ Wird ein Streitfall auf diese Weise beigelegt, dann ist er lehrgemäß durch die Anwesenheit von Ordensrecht beigelegt.“

„Einer, der der Lehre folgt, überzeugt, bringt zur [selben] Ansicht und Betrachtungsweise, lehrt, belehrt und gewinnt viele für sich, die nicht der Lehre folgten: ‘Das ist die Lehre, das sind die Ordensregeln, das ist des Meisters Anweisung. Nehmt das an! Stimmt dem zu!’ Wird ein Streitfall auf diese Weise beigelegt, dann ist er lehrgemäß durch die Anwesenheit von Ordensrecht beige­legt.“

„Einer, der der Lehre folgt, überzeugt, bringt zur [selben] Ansicht und Betrachtungsweise, lehrt, belehrt und gewinnt eine Gemeinschaft für sich, die nicht der Lehre folgte: ‘Das ist die Lehre, das sind die Ordensregeln, das ist des Meisters Anweisung. Nehmt das an! Stimmt dem zu!’ Wird ein Streitfall auf diese Weise beigelegt, dann ist er lehrgemäß durch die Anwesenheit von Ordensrecht beigelegt.“

„Viele, die der Lehre folgen, überzeugen, bringen zur [selben] Ansicht und Betrachtungsweise, lehren, belehren und gewinnen einen für sich, der nicht der Lehre folgte: ‘Das ist die Lehre, das sind die Ordensregeln, das ist des Meisters Anweisung. Nimm das an! Stimm dem zu!’ Wird ein Streitfall auf diese Weise beigelegt, dann ist er lehrgemäß durch die Anwesenheit von Ordensrecht beige­legt.“

„Viele, die der Lehre folgen, überzeugen, bringen zur [selben] Ansicht und Betrachtungsweise, lehren, belehren und gewinnen viele für sich, die nicht der Lehre folgten: ‘Das ist die Lehre, das sind die Ordensregeln, das ist des Meisters Anweisung. Nehmt das an! Stimmt dem zu!’ Wird ein Streitfall auf diese Weise beigelegt, dann ist er lehrgemäß durch die Anwesenheit von Ordensrecht beige­legt.“

„Viele, die der Lehre folgen, überzeugen, bringen zur [selben] Ansicht und Betrachtungsweise, lehren, belehren und gewinnen eine Gemeinschaft für sich, die nicht der Lehre folgte: ‘Das ist die Lehre, das sind die Ordensregeln, das ist des Meisters Anweisung. Nehmt das an! Stimmt dem zu!’ Wird ein Streitfall auf diese Weise beigelegt, dann ist er lehrgemäß durch die Anwesenheit von Ordensrecht beigelegt.“

„Eine Gemeinschaft, die der Lehre folgt, überzeugt, bringt zur [selben] Ansicht und Betrachtungsweise, lehrt, belehrt und gewinnt einen für sich, der nicht der Lehre folgte: ‘Das ist die Lehre, das sind die Ordensregeln, das ist des Meisters Anweisung. Nimm das an! Stimm dem zu!’ Wird ein Streitfall auf diese Weise beigelegt, dann ist er lehrgemäß durch die Anwesenheit von Ordensrecht beige­legt.“

„Eine Gemeinschaft, die der Lehre folgt, überzeugt, bringt zur [selben] Ansicht und Betrachtungsweise, lehrt, belehrt und gewinnt viele für sich, die nicht der Lehre folgten: ‘Das ist die Lehre, das sind die Ordensregeln, das ist des Meisters Anweisung. Nehmt das an! Stimmt dem zu!’ Wird ein Streitfall auf diese Weise beigelegt, dann ist er lehrgemäß durch die Anwesenheit von Ordensrecht beigelegt.“

„Eine Gemeinschaft, die der Lehre folgt, überzeugt, bringt zur [selben] Ansicht und Betrachtungsweise, lehrt, belehrt und gewinnt eine Gemeinschaft für sich, die nicht der Lehre folgte: ‘Das ist die Lehre, das sind die Ordensregeln, das ist des Meisters Anweisung. Nehmt das an! Stimmt dem zu!’ Wird ein Streitfall auf diese Weise beigelegt, dann ist er lehrgemäß durch die Anwesenheit von Ordensrecht beigelegt.“

Die helle Seite ist beendet.

2. Der Unschuldigen-Status

189. Bei einer Gelegenheit weilte der Buddha, der Erhabene im Bambushain von Rājagaha am Eichhörnchenfutterplatz[228]. Zu dieser Zeit war der Malliersohn Dabba[229] von Geburt an [gerechnet] sieben Jahre alt und hatte die Heiligkeit verwirklicht. Alles, was von einem Nachfolger erreicht werden sollte, hatte er erreicht. Nichts gab es darüber hinaus für ihn zu tun, kein weiteres Wachstum. Als nun der Malliersohn Dabba allein und abgeschieden verweilte, kam ihm diese Überlegung im Geist auf: ‘Mit sieben Jahren – von Geburt an gerechnet – habe ich die Heiligkeit verwirklicht. Alles, was von einem Nachfolger erreicht werden sollte, habe ich erreicht. Nichts gibt es darüber hinaus für mich zu tun, kein weite­res Wachstum. Welchen Dienst kann ich dem Orden erweisen?’

Dann kam dem ehrwürdigen Malliersohn Dabba der Gedanke: ‘Was, wenn ich für den Orden Unterkünfte anweisen[230] und Mahlzeiten arrangieren[231] würde?’ Als der Malliersohn Dabba sich am Abend aus seiner Abgeschiedenheit erhob, ging er zum Erhabenen, dort angekommen, verehrte er ihn und setzte sich seitwärts nieder. Ihm zur Seite sitzend, sprach der ehrwürdige Malliersohn Dabba zum Erhabenen: „Hoher Herr, als ich allein und abgeschieden weilte, da kam mir im Geist diese Überlegung auf: ‘Mit sieben Jahren – von Geburt an gerechnet – habe ich die Heiligkeit verwirklicht. Alles, was von einem Nachfolger erreicht werden sollte, habe ich erreicht. Nichts gibt es darüber hinaus für mich zu tun, kein weiteres Wachstum. Welchen Dienst kann ich dem Orden erweisen?’ Dann, o Herr, kam mir der Gedanke: ‘Was, wenn ich für den Orden Unterkünfte anweisen und Mahlzeiten arrangieren würde?’ Herr, ich möchte für den Orden Unterkünfte anweisen und Mahlzeiten arrangieren.“ – „Sehr gut, sehr gut, Dabba. Wenn das so ist, Dabba, dann weise Unterkünfte an und arrangiere Mahlzeiten für den Orden.“ – „So sei es, Herr.“ antwortete der ehrwürdige Malliersohn Dabba dem Erhabenen. Nachdem dann der Erhabene eine dafür geeignete und angemessene Lehrrede gehalten hatte, sprach er zu den Mönchen: „Ihr Mönche, lasst den Orden überein­kommen, dass der Malliersohn Dabba Unterkunftsanweiser und Mahlzeiten­arrangierer wird. Und so, ihr Mönche, sollt ihr übereinkommen: Zuerst soll der Malliersohn Dabba gefragt werden. Nachdem er gefragt wurde, soll ein fähiger und erfahrener Mönch dem Orden ankündigen:

190. ‘Höre mich, hoher Orden! Wenn es dem Orden recht ist, mag sich der Orden auf den ehrwürdigen Malliersohn Dabba zum Unterkunftsanweiser und Mahl­zeitenarrangierer einigen.’ Das ist die Ankündigung.

‘Höre mich, hoher Orden! Der Orden einigt sich auf den ehrwürdigen Malliersohn Dabba als Unterkunftsanweiser und Mahlzeitenarrangierer. Wenn die Ehrwürdigen dulden, dass man sich auf den ehrwürdigen Malliersohn Dabba als Unterkunftsanweiser und Mahlzeitenarrangierer einigt, dann schweigt. Wer es nicht duldet, der spreche.’

‘Geeinigt hat sich der Orden auf den ehrwürdigen Malliersohn Dabba als Unterkunftsanweiser und Mahlzeitenarrangierer. Der Orden duldet es, daher das Schweigen, so nehme ich es an.’“[232]

191. Da nun der ehrwürdige Malliersohn Dabba bevollmächtigt war, wies er den Mönchen, die zur gleichen Gruppe gehörten, am selben Platz Unterkünfte an. Den Mönchen, die Lehrredenkenner waren, wies er am selben Platz Unterkünfte an [in dem Gedanken]: ‘da werden sie miteinander die Lehrreden rezitieren.’ Den Mön­chen, die Kenner der Ordenssatzung waren, wies er an einem [anderen] Platz Unterkünfte an [in dem Gedanken]: ‘da werden sie miteinander über Ordensregeln entscheiden.’ Den Mönchen, die Lehrverkünder waren, denen wies er an einem [anderen] Platz Unterkünfte an [in dem Gedanken]: ‘da werden sie miteinander über die Lehre diskutieren.’ Den Mönchen, die Grübler waren, denen wies er an einem [anderen] Platz Unterkünfte an [in dem Gedanken]: ‘da werden sie sich gegenseitig nicht beeinträchtigen.’ Den Mönchen, die Weltliches[233] besprachen und/oder viel Körperertüchtigung betrieben, denen wies er Wohnstätten an [in dem Gedanken]: ‘diese Ehrwürdigen werden so leben, wie es ihnen gefällt.’ Den Mönchen, die spät kamen, denen wies er Unterkünfte an, nachdem er sich im Feuerelement betätigte[234] und somit den Weg erhellte. So, dass sie absichtlich zu später Stunde in dem Gedanken ankamen: ‘Dann werden wir die übernatürlichen Kräfte des ehrwürdigen Malliersohnes Dabba zu sehen bekommen.’

Sie gingen zum ehrwürdigen Malliersohn Dabba und sprachen: „Bruder Dabba, weise uns Unterkunft an.“ Der ehrwürdige Malliersohn Dabba sprach [daraufhin]: „Wo wünschen die Ehrwürdigen diese? Wo soll ich sie anweisen?“ Sie wählten ferne [Plätze], um Zeugen zu sein[235] [und sprachen] „Bruder Dabba, weise uns am Geiergipfel[236] Unterkunft an.“ – „Bruder, weise uns an der Räuber-Klippe[237] Unterkunft an.“ – „Bruder, weise uns am Schwarzen Stein am Berg Isigili[238] Unterkunft an.“ – „Bruder, weise uns am Berg Vebhāra die Siebenblatt­höhle[239] als Unterkunft an.“ – „Bruder, weise uns im Kalten Hain am Sappasoṇ­ḍika-Hang[240] Unterkunft an.“ – „Bruder, weise uns in der Gotamaka-Schlucht[241] Unterkunft an.“ – „Bruder, weise uns in der Tinduka-Schlucht[242] Unterkunft an.“ – „Bruder, weise uns in der Asketen-Schlucht[243] Unterkunft an.“ – „Bruder, weise uns im Asketenpark[244] Unterkunft an.“ – „Bruder, weise uns in Jīvaka’s Mango­hain[245] Unterkunft an.“ – „Bruder, weise uns im Tierpark Maddakucchi[246] Unter­kunft an.“

Dann betätigte der ehrwürdige Malliersohn Dabba das Feuerelement, und indem er seinen Finger leuchten ließ, ging er voran. Sie folgten dem ehrwürdigen Malliersohn Dabba, da er ihnen den Weg erhellte. Dann wies der ehrwürdige Malliersohn Dabba [so] die Unterkünfte an: „Das ist die Lagerstatt, das die Sitz­gelegenheit, da sind Polster, da sind Kissen, da ist die Toilette[247], hier ist Trink­wasser, da ist Waschwasser und da ist ein Stab zur Orientie­rung[248]. Das ist die Übereinkunft des Ordens: das ist die Zeit, zu der man kommen soll und das die Zeit, zu der man weggehen[249] soll.“[250] Nachdem dann der ehrwürdige Malliersohn Dabba auf diese Weise die Unterkunft angewiesen hatte, ging er zurück zum Bambushain.

192. Zu jener Zeit nun, hatten die Mönche Mettiya und Bhummaja[251] Nachfolger, die erst kürzlich ordiniert waren und wenig verdienstvoll waren. Was immer zum Orden gehörte, davon bekamen diese Üblen die schlechteren Unterkünfte und die minderwertigeren Speisen. Damals wünschten [einige] Einwohner von Rājagaha aus besonderem Anlass[252] den ordensälteren Mönchen eine Almosenspeisung zu geben: mit Butter, Öl und [allerlei] Beilagen. Den Mönchen, die Nachfolger von Mettiya und Bhummaja waren, gab man hingegen das Übliche: Reisbrei und sauren Schleim[253] wie es ihnen zustand[254]. Als sie nach der Speisung mit den ordensälteren Mönchen zusammentrafen, fragten sie diese: „Brüder, was habt ihr denn als Speisen bekommen? Was habt ihr bekommen?“ Einer der Ordensälteren sprach: „Brüder, wir haben Butter und Öl bekommen, und auch Beilagen haben wir bekommen.“ Die den Mönchen Mettiya und Bhummaja nachfolgenden Mönche sprachen: „Und wir, ihr Brüder, wir haben so etwas nicht bekommen. Nur das Übliche: Reisbrei und dazu sauren Schleim, was es eben gerade gab.“

Zu jener Zeit gab ein Haushälter, der eine gute Küche[255] hatte, dem Orden beständig edles Essen, das die Vier Bestandteile[256] enthielt. Bei den Speisungen bediente und versorgte er mit Sohn und Tochter den einen mit Reis, den anderen mit Suppe, einen anderen mit Öl und einen weiteren mit Beilagen, je nach Bedarf. Bei einer Gelegenheit war das für den Folgetag vorgesehene Mahl beim Haus­hälter, der die gute Küche hatte, den Mönchen zugeteilt, die Mettiya und Bhummaja nachfolgten. Da nun ging der Haushälter, der die gute Küche hatte, zum Kloster, weil er irgendetwas zu erledigen hatte. Dann ging er zum ehrwür­digen Malliersohn Dabba. Bei ihm angekommen, verehrte er ihn und setzte sich seitwärts nieder. Durch eine Lehrrede veranlasste der ehrwürdige Malliersohn Dabba den zur Seite sitzenden Haushälter, der die gute Küche hatte, zu verstehen, aufzunehmen, motiviert zu sein, sich zu erfreuen. Als dann der Haushälter, der die gute Küche hatte, nun durch die Lehrrede des ehrwürdigen Malliersohnes Dabba verständig geworden war, diese aufgenommen hatte, davon motiviert und erfreut war, sprach er zum ehrwürdigen Malliersohn Dabba: „Wem, hoher Herr, ist das morgige Mahl in meinem Haus zugeteilt worden?“ – „Den Mönchen, die Mettiya und Bhummaja nachfolgen, Haushälter, denen ist das morgige Mahl in deinem Haus zugeteilt worden.“ Da war der Haushälter, der die gute Küche hatte, nicht erfreut und dachte sich: ‘Warum sollte ich diese üblen Mönche in meinem Haus bewirten?’, und als er wieder zuhause war, wies er eine Sklavin an: „Du da, nach­dem du denen, die morgen zum Mahl kommen, im Torhaus Sitzplätze angewiesen hast, servierst du gewöhnlichen Reisbrei und saurem Schleim!“ – „So sei es, Herr.“ antwortete die Sklavin dem Haushälter, der die gute Küche hatte.

Da sprachen die Mönche, die Mettiya und Bhummaja nachfolgten, zuein­ander: „Gestern, ihr Brüder, wurde uns beim Haushälter, der die gute Küche hat, das [morgige] Mahl zugeteilt. Morgen wird uns der Haushälter, der die gute Küche hat, uns mit Sohn und Tochter bedienen und versorgen: sie werden fragen, ob jemand [noch] Reis mag, ob ein anderer [noch] Suppe möchte, ob ein anderer [noch] Öl möchte und ob ein anderer [noch] Beilagen möchte.“ Aufgrund der im Geist aufgestiegenen Vorfreude konnten sie in der Nacht kaum schlafen. Als nun die Mönche, die Mettiya und Bhummaja nachfolgten, am Morgen aufgestanden waren, nahmen sie ihre Roben und Almosenschalen und gingen zum Anwesen des Haushälters, der die gute Küche hatte. Die Sklavin sah die Mönche, die Mettiya und Bhummaja nachfolgten, schon von weitem herankommen. Als sie diese gesehen und ihnen im Torhaus Sitze angewiesen hatte, sprach sie zu ihnen: „Setzt euch, ihr Herren.“ Da kam den Mönchen, die Mettiya und Bhummaja nachfolgten, der Gedanke: ‘Sicherlich ist das Essen noch nicht bereit, deshalb sagt man uns, dass wir im Torhaus Platz nehmen sollen.’ Dann [aber] servierte die Sklavin gewöhnlichen Reis und sauren Schleim [mit den Worten]: „Speist, ihr Herren.“ – „Schwester, wir sind die, die zur regulären Speisung kamen.“ – „Ich weiß, dass die Ehrwürdigen zur regulären Speisung kamen. Aber gestern befahl mir der Haus­herr: ‘Du da, nachdem du denen, die morgen zum Mahl kommen, im Torhaus Sitz­plätze angewiesen hast, servierst du gewöhnlichem Reisbrei und sauren Schleim!’ Speist also, ihr Herren.“ Da dachten sich die Mönche, die Mettiya und Bhummaja nachfolgten: ‘Brüder, gestern ging der Haushälter, der die gute Küche hat, ins Kloster und war beim Malliersohn Dabba. Sicherlich hat der Malliersohn Dabba uns beim Haushälter, der die gute Küche hat, schlecht gemacht[257].’ Übellaunig aßen sie dann nicht so reichlich, wie erwartet. Als dann die Mönche, die Mettiya und Bhummaja nachfolgten, von der Almosen-Speisung nach dem Mahl ins Kloster zurückgegangen waren und ihre Roben und Almosenschalen verstaut hatten, setzten sie sich auf dem Torweg vor dem Kloster mit untergeschlagenen Beinen auf ihre Doppelroben: schweigend, niedergeschlagen, mit hängenden Schultern, mit gesenktem Kopf, bekümmert, sprachlos.[258]

Da nun kam die Nonne Mettiyā[259] zu den Mönchen, die Mettiya und Bhummaja nachfolgten. Bei ihnen angekommen, sprach sie zu diesen Mönchen: „Meine Verehrung, ihr Herren.“ Als sie das sprach, reagierten die Mönche, die Mettiya und Bhummaja nachfolgten, nicht. Ein zweites Mal sprach sie: „Meine Verehrung, ihr Herren.“ Und wieder reagierten die Mönche, die Mettiya und Bhummaja nachfolgten, nicht. Ein drittes Mal sprach sie: „Meine Verehrung, ihr Herren.“ Und wieder reagierten die Mönche, die Mettiya und Bhummaja nach­folgten, nicht. Da nun sprach die Nonne Mettiyā zu ihnen: „Habe ich mich gegen die Meister vergangen? Oder warum antworten die Meister mir nicht?“ – „Ist es dir, Schwester, so gleichgültig, wenn wir von Dabba, dem Malliersohn beleidigt werden?“ – „Was kann ich tun, ihr Meister?“ – „Wenn du willst, Schwester, dann kannst du noch heute den Erhabenen dazu bringen, dass er den ehrwürdigen Dabba, den Malliersohn, ausschließt[260].“ – „Was kann ich tun, ihr Meister? Wie soll ich so etwas tun können?“ – „Komm Schwester, wenn du zum Erhabenen gegangen bist, dann sprich zu ihm: ‘Das, o Herr, ist unpassend und nicht in Ord­nung, dass, o Herr, diese gute Stätte, wo man ohne Furcht sein sollte, die sicher sein sollte, die ohne Gefahr sein sollte, nun aber voller Furcht ist, wo man unsicher ist und wo Gefahr lauert. Wo früher Ruhe war, da ist jetzt Unruhe. Man meint, Wasser würde in Brand gesteckt sein. Vom Meister Dabba, dem Malliersohn, bin ich geschändet[261] worden.’“ – „So sei es, ihr Meister.“ antwortete die Nonne Mettiyā[262] den Mönchen, die Mettiya und Bhummaja nachfolgten, und ging zum Erhabenen. Dort angekommen verehrte sie den Erhabenen und stellte sich seit­wärts hin. An der Seite stehend sprach die Nonne Mettiyā zum Erhabenen: „Das, o Herr, ist unpassend und nicht in Ordnung, dass, o Herr, diese gute Stätte, wo man ohne Furcht sein sollte, die sicher sein sollte, die ohne Gefahr sein sollte, nun aber voller Furcht ist, wo man unsicher ist und wo Gefahr lauert. Wo früher Ruhe war, da ist jetzt Unruhe. Man meint, Wasser würde in Brand gesteckt sein. Vom Meister Dabba, dem Malliersohn, bin ich geschändet worden.“

193. Nachdem der Erhabene aus diesem Anlass und in diesem Zusammenhang den Mönchsorden veranlasst hatte, sich zu versammeln, fragte er den ehrwür­digen Malliersohn Dabba: „Dabba, erinnerst du dich, das getan zu haben, was diese Nonne da sagt?“ – „Wahrlich o Herr, der Erhabene kennt mich.“ Zum zweiten Mal fragte er den ehrwürdigen Malliersohn Dabba: „Dabba, erinnerst du dich, das getan zu haben, was diese Nonne da sagt?“ – „Wahrlich o Herr, der Erhabene kennt mich.“ Zum dritten Mal fragte er den ehrwürdigen Malliersohn Dabba: „Dabba, erinnerst du dich, das getan zu haben, was diese Nonne da sagt?“ – „Wahrlich o Herr, der Erhabene kennt mich.“ – „Dabba, auf diese Art erklärt sich keiner wie Dabba. Wenn du so etwas getan hast, dann sag, dass du es getan hast. Wenn du so etwas nicht getan hast, dann sag, dass du es nicht getan hast.“ – „O Herr, ich kann mich nicht erinnern, dass ich, seitdem ich geboren wurde, jemals [auch nur] im Traum Geschlechtsverkehr ausgeübt habe[263] – umso weniger, während ich wach war.“ Da sprach der Erhabene zu den Mönchen: „Dann, ihr Mönche, schließt die Nonne Mettiyā aus.[264] Und bei diesen Mönchen geht ihr der Sache nach.[265]“ Nachdem er das gesprochen hatte, stand der Erhabene von seinem Sitz auf und ging in seine Wohnstätte.

Dann schlossen die Mönche die Nonne Mettiyā aus.[266] Da aber sprachen die Mönche, die Mettiya und Bhummaja nachfolgten, zu den [anderen] Mönchen: „Brüder, schließt die Nonne Mettiyā nicht aus, sie hat kein Vergehen begangen. Wir waren verärgert und bekümmert, da haben wir sie angestiftet, damit man ihn ausschließt.“ – „Was? Ihr habt den ehrwürdigen Malliersohn Dabba grundlos eines Vergehens beschuldigt?“ – „So ist es, Brüder.“ Die Mönche, die gemäßigt waren, wurden ärgerlich, unruhig und regten sich auf: „Wie können bloß diese Mönche, die den Mönchen Mettiya und Bhummaja nachfolgen, den ehrwürdigen Mallier­sohn Dabba unbegründet eines Vergehens beschuldigen?“ Dann berichteten die Mönche diese Sache dem Erhabenen. Nachdem der Erhabene aus diesem Anlass und in diesem Zusammenhang den Mönchsorden veranlasst hatte, sich zu versammeln, fragte er die Mönche: „Ist es wahr, ihr Mönche, dass Mönche, die den Mönchen Mettiya und Bhummaja nachfolgen, den ehrwürdigen Malliersohn Dabba unbegründet eines Vergehens beschuldigen?“ – „Das ist wahr, Erhabener.“ Da tadelte der Erhabene die Mönche heftig: „Das ist unpassend, ihr Mönche, für diese Törichten, ungeeignet, nicht angemessen, nicht asketenwürdig, unerlaubt und nicht zu tun. Ihr Mönche, wie können bloß diese törichten Menschen, diese Mönche, die den Mönchen Mettiya und Bhummaja nachfolgen, den ehrwürdigen Malliersohn Dabba unbegründet eines Vergehens beschuldigen? Das ist nicht erfreulich für die, die [noch] nicht [an der Lehre] erfreut sind, noch vermehrt es die Zahl derer, die erfreut sind.“ Nachdem er eine dafür geeignete und ange­messene Lehrrede gehalten hatte, sprach er zu den Mönchen:

„Ihr Mönche, lasst den Orden dem Malliersohn Dabba, dessen Gewissen bezüglich dieser Sache rein ist, den Status eines Unschuldigen[267] geben. Und so, ihr Mönche, soll [er] gegeben werden:

Ihr Mönche, der Malliersohn Dabba soll sich zum versammelten Orden hinbegeben, das Obergewand auf eine Schulter legen, sich zu Füßen der Mönche verbeugen, sich in die Hocke niedersetzen, die Hände (respektvoll) zusammen­legen und dann so sprechen: ‘Ich, ihr Herren, bin von den Mönchen, die Mettiya und Bhummaja nachfolgen, grundlos eines Vergehens beschuldigt worden. Weil aber, ihr Herren, mein Gewissen bezüglich dieser Sache rein ist, bitte ich den Orden, mir den Status eines Unschuldigen zu geben.’ Ein zweites Mal soll er bitten: ‘Ich, ihr Herren, bin von den Mönchen, die Mettiya und Bhummaja nach­folgen, grundlos eines Vergehens beschuldigt worden. Weil aber, ihr Herren, mein Gewissen bezüglich dieser Sache rein ist, bitte ich den Orden zum zweiten Mal, mir den Status eines Unschuldigen zu geben.’ Ein drittes Mal soll er bitten: ‘Ich, ihr Herren, bin von den Mönchen, die Mettiya und Bhummaja nachfolgen, grund­los eines Vergehens beschuldigt worden. Weil aber, ihr Herren, mein Gewissen bezüglich dieser Sache rein ist, bitte ich den Orden zum dritten Mal, mir den Status eines Unschuldigen zu geben.’ Ein fähiger und erfahrener Mönch soll dem Orden ankündigen:

194. ‘Höre mich, hoher Orden! Von den Mönchen, die Mettiya und Bhummaja nachfolgen, ist der ehrwürdige Malliersohn Dabba grundlos eines Vergehens beschuldigt worden. Vom ehrwürdigen Malliersohn Dabba ist das Gewissen bezüglich dieser Sache rein, daher bittet er den Orden, ihm den Status eines Unschuldigen zu geben. Wenn es dem Orden recht ist, dann mag der Orden dem ehrwürdigen Malliersohn Dabba den Status eines Unschuldigen geben.’ Das ist die Ankündigung.

‘Höre mich, hoher Orden! Von den Mönchen, die Mettiya und Bhummaja nachfolgen, ist der ehrwürdige Malliersohn Dabba grundlos eines Vergehens beschuldigt worden. Vom ehrwürdigen Malliersohn Dabba ist das Gewissen bezüglich dieser Sache rein, daher bittet er den Orden, ihm den Status eines Unschuldigen zu geben. Der Orden gibt dem ehrwürdigen Malliersohn Dabba aufgrund dessen reinen Gewissens in dieser Sache den Status eines Unschuldigen. Wenn die Ehrwürdigen dulden, dass dem ehrwürdigen Malliersohn Dabba auf­grund von dessen reinem Gewissen in dieser Sache der Status eines Unschuldigen gegeben wird, sollen sie schweigen. Wer es nicht duldet, der mag sprechen.’

‘Zum zweiten Mal in dieser Angelegenheit: Höre mich, hoher Orden! Von den Mönchen, die Mettiya und Bhummaja nachfolgen, ist der ehrwürdige Mallier­sohn Dabba grundlos eines Vergehens beschuldigt worden. Vom ehrwürdigen Malliersohn Dabba ist das Gewissen bezüglich dieser Sache rein, daher bittet er den Orden, ihm den Status eines Unschuldigen zu geben. Der Orden gibt dem ehrwürdigen Malliersohn Dabba aufgrund dessen reinen Gewissens in dieser Sache den Status eines Unschuldigen. Wenn die Ehrwürdigen dulden, dass dem ehrwürdigen Malliersohn Dabba aufgrund von dessen reinem Gewissen in dieser Sache der Status eines Unschuldigen gegeben wird, sollen sie schweigen. Wer es nicht duldet, der mag sprechen.’

‘Zum dritten Mal in dieser Angelegenheit: Höre mich, hoher Orden! Von den Mönchen, die Mettiya und Bhummaja nachfolgen, ist der ehrwürdige Mallier­sohn Dabba grundlos eines Vergehens beschuldigt worden. Vom ehrwürdigen Malliersohn Dabba ist das Gewissen bezüglich dieser Sache rein, daher bittet er den Orden, ihm den Status eines Unschuldigen zu geben. Der Orden gibt dem ehrwürdigen Malliersohn Dabba aufgrund dessen reinen Gewissens in dieser Sache den Status eines Unschuldigen. Wenn die Ehrwürdigen dulden, dass dem ehrwürdigen Malliersohn Dabba aufgrund von dessen reinem Gewissen in dieser Sache der Status eines Unschuldigen gegeben wird, sollen sie schweigen. Wer es nicht duldet, der mag sprechen.’

‘Durch den Orden wurde dem ehrwürdigen Malliersohn Dabba aufgrund dessen reinen Gewissens in dieser Sache der Status eines Unschuldigen gegeben. Der Orden duldet es, daher das Schweigen, so nehme ich es an.’“

195. „Ihr Mönche, es gibt fünf Dinge, die das Geben des Status eines Unschul­digen vorschriftsgemäß machen. Da ist ein Mönch rein und ohne Vergehen, er ist [von anderen grundlos] getadelt worden, er bittet [um diesen Status], der Orden gibt ihm den Status eines Unschuldigen vorschriftsgemäß in einer vollständigen Gruppe. Das, ihr Mönche, sind die fünf Dinge, die das Geben des Status eine Unschuldigen vorschriftsgemäß machen.“

3. Der Status des vormals Irren

196. Zu jener Zeit war der Mönch Gagga verrückt und geistesgestört[268]. Durch seine Verrücktheit und Geistesgestörtheit beging er viele Vergehen, und sprach auch in einer Weise, die eines Asketen unwürdig ist. Die Mönche beschuldigten den Mönch Gagga wegen dessen Vergehen, die er durch seine Verrücktheit und Geistesgestörtheit begangen hatte: „Erinnert sich der Ehrwürdige daran, ein solches Vergehen begangen zu haben?“ Er sprach zu ihnen: „Brüder, ich war verrückt und geistesgestört. Vieles ist durch meine Verrücktheit und Geistes­gestörtheit an Vergehen begangen und gesprochen worden, was eines Asketen unwürdig ist. Nein, ich erinnere mich nicht. Das habe ich getan, als ich irre[269] war.“ Als er das sprach, wurde er weiter beschuldigt: „Erinnert sich der Ehrwürdige daran, ein solches Vergehen begangen zu haben?“ Die Mönche, die gemäßigt waren, wurden ärgerlich, unruhig und regten sich auf: „Wie können bloß diese Mönche den Mönch Gagga der Vergehen beschuldigen, die er begangen hat, als er irre war? Sie sprachen zu ihm: ‘Erinnert sich der Ehrwürdige daran, ein solches Vergehen begangen zu haben?’ worauf er sprach: ‘Brüder, ich war verrückt und geistesgestört. Vieles ist durch meine Verrücktheit und Geistesgestörtheit an Ver­gehen begangen und gesprochen worden, was eines Asketen unwürdig ist. Nein, ich erinnere mich nicht. Das habe ich getan, als ich irre war.’ Dann beschuldigten sie ihn weiter: ‘Erinnert sich der Ehrwürdige daran, ein solches Vergehen began­gen zu haben?’“ Dann berichteten die Mönche diese Sache dem Erhabenen. Nach­dem der Erhabene aus diesem Anlass und in diesem Zusammenhang den Mönchsorden veranlasst hatte, sich zu versammeln, fragte er die Mö­che: „Ist es wahr, ihr Mönche, dass Mönche den Mönch Gagga der Vergehen beschuldigen, die er begangen hat, als er irre war?“ – „Das ist wahr, Erhabener.“ Da tadelte der Erhabene die Mönche heftig: „Das ist unpassend, ihr Mönche, ungeeignet, nicht angemessen, nicht asketenwürdig, unerlaubt und nicht zu tun. Ihr Mönche, wie können bloß diese Mönche den Mönch Gagga der Vergehen beschuldigen, die er begangen hat, als er irre war? Das ist nicht erfreulich für die, die [noch] nicht [an der Lehre] erfreut sind, noch vermehrt es die Zahl derer, die erfreut sind.“ Nach­dem er eine dafür geeignete und angemessene Lehrrede gehalten hatte, sprach er zu den Mönchen:

„Ihr Mönche, lasst den Orden dem Mönch Gagga den Status eines vormals Irren[270] geben. Und so, ihr Mönche, soll [er] gegeben werden:

Der Mönch Gagga soll sich zum versammelten Orden hinbegeben, das Obergewand auf eine Schulter legen, sich zu Füßen der Mönche verbeugen, sich in die Hocke niedersetzen, die Hände (respektvoll) zusammenlegen und dann so sprechen: ‘Ich, ihr Herren, war verrückt und geistesgestört. Vieles ist durch meine Verrücktheit und Geistesgestörtheit an Vergehen begangen und gesprochen worden, was eines Asketen unwürdig ist. Mich haben Mönche der Vergehen beschuldigt, die ich durch meine Verrücktheit und Geistesgestörtheit begangen habe. Sie sprachen: ‘Erinnert sich der Ehrwürdige daran, ein solches Vergehen begangen zu haben?’ Worauf ich sprach: ‘Brüder, ich war verrückt und geistes­gestört. Vieles ist durch meine Verrücktheit und Geistesgestörtheit an Vergehen begangen und gesprochen worden, was eines Asketen unwürdig ist. Nein, ich erinnere mich nicht. Das habe ich getan, als ich irre war.’ Sie beschuldigten mich weiter: ‘Erinnert sich der Ehrwürdige daran, ein solches Vergehen begangen zu haben?’ Da ich nicht mehr irre bin, ihr Herren, bitte ich den Orden, mir den Status eines vormals Irren zu geben.’

Ein zweites Mal soll er bitten: ‘Ich, ihr Herren, war verrückt und geis­tesgestört. Vieles ist durch meine Verrücktheit und Geistesgestörtheit an Vergehen begangen und gesprochen worden, was eines Asketen unwürdig ist. Mich haben Mönche der Vergehen beschuldigt, die ich durch meine Verrücktheit und Geistes­gestörtheit begangen habe. Sie sprachen: ‘Erinnert sich der Ehrwürdige daran, ein solches Vergehen begangen zu haben?’ Worauf ich sprach: ‘Brüder, ich war ver­rückt und geistesgestört. Vieles ist durch meine Verrücktheit und Geistesgestört­heit an Vergehen begangen und gesprochen worden, was eines Asketen unwürdig ist. Nein, ich erinnere mich nicht. Das habe ich getan, als ich irre war.’ Sie beschul­digten mich weiter: ‘Erinnert sich der Ehrwürdige daran, ein solches Vergehen begangen zu haben?’ Da ich nicht mehr irre bin, ihr Herren, bitte ich den Orden, mir den Status eines vormals Irren zu geben.’

Ein drittes Mal soll er bitten: ‘Ich, ihr Herren, war verrückt und geis­tesgestört. Vieles ist durch meine Verrücktheit und Geistesgestörtheit an Vergehen begangen und gesprochen worden, was eines Asketen unwürdig ist. Mich haben Mönche der Vergehen beschuldigt, die ich durch meine Verrücktheit und Geistes­gestörtheit begangen habe. Sie sprachen: ‘Erinnert sich der Ehrwürdige daran, ein solches Vergehen begangen zu haben?’ Worauf ich sprach: ‘Brüder, ich war ver­rückt und geistesgestört. Vieles ist durch meine Verrücktheit und Geistesgestört­heit an Vergehen begangen und gesprochen worden, was eines Asketen unwürdig ist. Nein, ich erinnere mich nicht. Das habe ich getan, als ich irre war.’ Sie beschul­digten mich weiter: ‘Erinnert sich der Ehrwürdige daran, ein solches Vergehen begangen zu haben?’ Da ich nun nicht mehr irre bin, ihr Herren, bitte ich den Orden, mir den Status eines vormals Irren zu geben.’ Ein fähiger und erfahrener Mönch soll dem Orden ankündigen:

197. ‘Höre mich, hoher Orden! Der Mönch Gagga war verrückt und geistesgestört. Vieles ist durch seine Verrücktheit und Geistesgestörtheit an Vergehen begangen und gesprochen worden, was eines Asketen unwürdig ist. [Andere] Mönche haben den Mönch Gagga der Vergehen beschuldigt, die er durch seine Verrücktheit und Geistesgestörtheit begangen hat. Sie sprachen: ›Erinnert sich der Ehrwürdige daran, ein solches Vergehen begangen zu haben?‹ worauf er sprach: ›Brüder, ich war verrückt und geistesgestört. Vieles ist durch meine Verrücktheit und Geistes­gestörtheit an Vergehen begangen und gesprochen worden, was eines Asketen unwürdig ist. Nein, ich erinnere mich nicht. Das habe ich getan, als ich irre war.‹ Sie beschuldigten ihn weiter: ›Erinnert sich der Ehrwürdige daran, ein solches Vergehen begangen zu haben?‹ Da er nun nicht mehr irre ist, bittet er den Orden, ihm den Status eines vormals Irren zu geben. Wenn es dem Orden recht ist, dann mag der Orden dem Mönch Gagga den Status eines vormals Irren geben.’ Das ist die Ankündigung.

‘Höre mich, hoher Orden! Der Mönch Gagga war verrückt und geistes­gestört. Vieles ist durch seine Verrücktheit und Geistesgestörtheit an Vergehen begangen und gesprochen worden, was eines Asketen unwürdig ist. [Andere] Mönche haben den Mönch Gagga der Vergehen beschuldigt, die er durch seine Verrücktheit und Geistesgestörtheit begangen hat. Sie sprachen: ›Erinnert sich der Ehrwürdige daran, ein solches Vergehen begangen zu haben?‹ worauf er sprach: ›Brüder, ich war verrückt und geistesgestört. Vieles ist durch meine Verrücktheit und Geistesgestörtheit an Vergehen begangen und gesprochen worden, was eines Asketen unwürdig ist. Nein, ich erinnere mich nicht. Das habe ich getan, als ich irre war.‹ Sie beschuldigten ihn weiter: ›Erinnert sich der Ehrwürdige daran, ein solches Vergehen begangen zu haben?‹ Da er nun nicht mehr irre ist, bittet er den Orden, ihm den Status eines vormals Irren zu geben. Der Orden gibt dem Mönch Gagga den Status eines vormals Irren. Wenn die Ehrwürdigen dulden, dass dem Mönch Gagga der Status eines vormals Irren gegeben wird, dann schweigt. Wer es nicht duldet, der spreche.’

‘Zum zweiten Mal in dieser Angelegenheit: Der Mönch Gagga war ver­rückt und geistesgestört. Vieles ist durch seine Verrücktheit und Geistesgestörtheit an Vergehen begangen und gesprochen worden, was eines Asketen unwürdig ist. [Andere] Mönche haben den Mönch Gagga der Vergehen beschuldigt, die er durch seine Verrücktheit und Geistesgestörtheit begangen hat. Sie sprachen: ›Erinnert sich der Ehrwürdige daran, ein solches Vergehen begangen zu haben?‹ worauf er sprach: ›Brüder, ich war verrückt und geistesgestört. Vieles ist durch meine Verrücktheit und Geistesgestörtheit an Vergehen begangen und gesprochen worden, was eines Asketen unwürdig ist. Nein, ich erinnere mich nicht. Das habe ich getan, als ich irre war.‹ Sie beschuldigten ihn weiter: ›Erinnert sich der Ehrwürdige daran, ein solches Vergehen begangen zu haben?‹ Da er nun nicht mehr irre ist, bittet er den Orden, ihm den Status eines vormals Irren zu geben. Der Orden gibt dem Mönch Gagga den Status eines vormals Irren. Wenn die Ehrwür­digen dulden, dass dem Mönch Gagga der Status eines vormals Irren gegeben wird, dann schweigt. Wer es nicht duldet, der spreche.’

‘Zum dritten Mal in dieser Angelegenheit: Der Mönch Gagga war verrückt und geistesgestört. Vieles ist durch seine Verrücktheit und Geistesgestörtheit an Vergehen begangen und gesprochen worden, was eines Asketen unwürdig ist. [Andere] Mönche haben den Mönch Gagga der Vergehen beschuldigt, die er durch seine Verrücktheit und Geistesgestörtheit begangen hat. Sie sprachen: ›Erinnert sich der Ehrwürdige daran, ein solches Vergehen begangen zu haben?‹ worauf er sprach: ›Brüder, ich war verrückt und geistesgestört. Vieles ist durch meine Ver­rücktheit und Geistesgestörtheit an Vergehen begangen und gesprochen worden, was eines Asketen unwürdig ist. Nein, ich erinnere mich nicht. Das habe ich getan, als ich irre war.‹ Sie beschul­digten ihn weiter: ›Erinnert sich der Ehrwürdige daran, ein solches Vergehen begangen zu haben?‹ Da er nun nicht mehr irre ist, bittet er den Orden, ihm den Status eines vormals Irren zu geben. Der Orden gibt dem Mönch Gagga den Status eines vormals Irren. Wenn die Ehrwürdigen dulden, dass dem Mönch Gagga der Status eines vormals Irren gegeben wird, dann schweigt. Wer es nicht duldet, der spreche.’

‘Durch den Orden wurde dem Mönch Gagga der Status eines vormals Irren gegeben. Der Orden duldet es, daher das Schweigen, so nehme ich es an.’“

198. „Ihr Mönche, mit drei Eigenschaften ist es nicht vorschriftsgemäß, wenn man jemandem den Status eines vormals Irren gibt, und mit drei Eigenschaften, ist es vorschriftsgemäß. Und mit welchen drei Eigenschaften ist es nicht vorschrifts­gemäß, wenn man jemandem den Status eines vormals Irren gibt?“

„Es könnte sein, ihr Mönche, dass da ein Mönch ein Vergehen begangen hat. Dessen wird er vom Orden, von mehreren [Mönchen] oder einem Einzelnen [Mönch] so beschuldigt: ‘Erinnert sich der Ehrwürdige daran, ein solches Ver­gehen begangen zu haben?’ Er spricht [aber] obwohl er sich erinnert: ‘Nein, Brüder, ich erinnere mich nicht daran, ein solches Vergehen begangen zu haben.’ Dann gibt ihm daraufhin der Orden den Status eines vormals Irren. Das ist ein nicht vorschriftsgemäß gegebener Status eines vormaligen Irreseins.“

„Es könnte sein, ihr Mönche, dass da ein Mönch ein Vergehen begangen hat. Dessen wird er vom Orden, von mehreren [Mönchen] oder einem Einzelnen [Mönch] so beschuldigt: ‘Erinnert sich der Ehrwürdige daran, ein solches Ver­gehen begangen zu haben?’ Da er sich erinnert, spricht er: ‘Ich erinnere mich, Brüder, aber es war wie im Traum.’ Dann gibt ihm daraufhin der Orden den Status eines vormals Irren. Das ist ein nicht vorschriftsgemäß gegebener Status eines vormaligen Irreseins.“

„Es könnte sein, ihr Mönche, dass da ein Mönch ein Vergehen begangen hat. Dessen wird er vom Orden, von mehreren [Mönchen] oder einem Einzelnen [Mönch] so beschuldigt: ‘Erinnert sich der Ehrwürdige daran, ein solches Vergehen begangen zu haben?’ Obwohl er nicht mehr verrückt ist, tut er so als sei er verrückt und spricht: ‘Ich habe [nur] das getan, was ihr auch getan habt. Das war für mich erlaubt, und für euch ist es auch erlaubt.’ Dann gibt ihm daraufhin der Orden den Status eines vormals Irren. Das ist ein nicht vorschriftsgemäß gegebener Status eines vormaligen Irreseins. Mit diesen drei Eigenschaften ist es nicht vorschriftsgemäß, wenn man jemandem den Status eines Irren gibt.“

199. „Und mit welchen drei Eigenschaften ist es vorschriftsgemäß, wenn man jemandem den Status eines vormals Irren gibt?“

„Es könnte sein, ihr Mönche, dass da ein Mönch ein Vergehen begangen hat. Dessen wird er vom Orden, von mehreren [Mönchen] oder einem Einzelnen [Mönch] so beschuldigt: ‘Erinnert sich der Ehrwürdige daran, ein solches Ver­gehen begangen zu haben?’ Er spricht, da er sich nicht erinnert: ‘Nein, Brüder, ich erinnere mich nicht daran, ein solches Vergehen begangen zu haben.’ Dann gibt ihm daraufhin der Orden den Status eines vormals Irren. Das ist ein vorschrifts­gemäß gegebener Status eines vormaligen Irreseins.“

„Es könnte sein, ihr Mönche, dass da ein Mönch ein Vergehen begangen hat. Dessen wird er vom Orden, von mehreren [Mönchen] oder einem Einzelnen [Mönch] so beschuldigt: ‘Erinnert sich der Ehrwürdige daran, ein solches Ver­gehen begangen zu haben?’ Da er sich nicht erinnert, spricht er: ‘Ich erinnere mich, Brüder, als wäre es ein Traum.’ Dann gibt ihm daraufhin der Orden den Status eines vormals Irren. Das ist ein vorschriftsgemäß gegebener Status eines vormali­gen Irreseins.“

„Es könnte sein, ihr Mönche, dass da ein Mönch ein Vergehen begangen hat. Dessen wird er vom Orden, von mehreren [Mönchen] oder einem Einzelnen [Mönch] so beschuldigt: ‘Erinnert sich der Ehrwürdige daran, ein solches Ver­gehen begangen zu haben?’ Da er noch verrückt ist und so tut, als sei er verrückt, spricht er: ‘Ich habe [nur] das getan, was ihr auch getan habt. Das war für mich erlaubt, und für euch ist es auch erlaubt.’ Dann gibt ihm daraufhin der Orden den Status eines vormals Irren.[271] Das ist ein vorschriftsgemäß gegebener Status eines vormaligen Irreseins. Mit diesen drei Eigenschaften ist es vorschriftsgemäß, wenn man jemandem den Status eines Irren gibt.“

4. Das Eingestehen

200. Zu dieser Zeit führte die Sechsergruppe Mönche gegen [andere] Mönche Ver­fahren durch, ohne deren Eingeständnis – Verwarnungsverfahren, Unterwerfungs­verfahren, Verbannungsverfahren, Versöhnungsverfahren und Suspendierungen. Die Mönche, die gemäßigt waren, wurden ärgerlich, unruhig und regten sich auf: „Wie können bloß die Mönche der Sechsergruppe gegen Mönche, ohne deren Ein­geständnis [diese] Verfahren durchführen: Verwarnungsverfahren, Unterwer­fungsverfahren, Verbannungsverfahren, Versöhnungsverfahren und Suspendie­rungen!“ Dann berichteten die Mönche diese Sache dem Erhabenen. „Ist das wahr, ihr Mönche, dass die Sechsergruppe Mönche gegen andere Mönche ohne deren Eingeständnis diese Verfahren durchführt: Verwarnungsverfahren, Unterwer­fungsverfahren, Verbannungsverfahren, Versöhnungsverfahren und Suspendie­rungen?“ – „Das ist wahr, Erhabener.“ Da tadelte der Erhabene die Mönche heftig: „Das ist unpassend, ihr Mönche, für diese Toren, ungeeignet, nicht angemessen, nicht asketenwürdig, unerlaubt und nicht zu tun. Ihr Mönche, wie können bloß diese törichten Menschen gegen Mönche ohne deren Eingeständnis diese Verfah­ren durchführen: Verwarnungsverfahren, Unterwerfungsverfahren, Verbannungs­verfahren, Versöhnungsverfahren und Suspendierungen? Das ist nicht erfreulich für die, die [noch] nicht [an der Lehre] erfreut sind, noch vermehrt es die Zahl derer, die erfreut sind.“

Nachdem dann der Erhabene die Mönche auf verschiedene Weise getadelt hatte, und er eine dafür geeignete und angemessene Lehrrede gehalten hatte, sprach er zu den Mönchen: „Ihr Mönche, ohne das Eingeständnis der [betreffen­den] Mönche sollen keine Verfahren durchgeführt werden. Weder Verwarnungs-, noch Unterwerfungs-, noch Verbannungs-, noch Versöhnungs- oder Suspendie­rungsverfahren. Wird so durchgeführt, ist das ein Dukkaṭa-Vergehen.“

201. „Ihr Mönche, es gibt nicht vorschriftsgemäß mit Eingeständnis ausgeführte [Verfahren] und vorschriftsgemäße. Und welche, ihr Mönche, sind mit Einge­ständnis [aber] nicht vorschriftsgemäß?“

„Da hat ein Mönch ein Pārājika[272] begangen. Der Orden oder einige [Mön­che] oder ein Einzelner[273] beschuldigen ihn: ‘Hat der Ehrwürdige ein Pārājika begangen?’ Er spricht zu ihnen: ‘Nein, das habe ich nicht, Brüder, ich habe kein Pārājika begangen, sondern ein Saṅghādisesa[274].’ Der Orden führt dann das Saṅg­hādisesa-Verfahren durch. Das ist [zwar] mit Eingeständnis [aber] nicht vor­schriftsgemäß durchgeführt.“[275]

„Da hat ein Mönch ein Pārājika-Vergehen begangen. Der Orden oder einige [Mönche] oder ein Einzelner beschuldigen ihn: ‘Hat der Ehrwürdige ein Pārājika begangen?’ Er spricht zu ihnen: ‘Nein, das habe ich nicht, Brüder, ich habe kein Pārājika begangen, sondern ein Thullaccaya[276] ... – ... Pācittiya[277] ... – ... Pāṭidesanīya[278] ... – ... Dukkaṭa[279] ... – ... Dubbhāsita[280].’ Der Orden behandelt ihn dann entsprechend des Dubbhāsita-Vergehens. Das ist [zwar] mit Eingeständnis [aber] nicht vorschriftsgemäß durchgeführt.“

„Da hat ein Mönch ein Saṅghādisesa ... – ... Thullaccaya ... – ... Pācittiya ... – ... Pāṭidesanīya ... – ... Dukkaṭa ... – ... Dubbhāsita begangen. Der Orden oder einige [Mönche] oder ein Einzelner beschuldigen ihn: ‘Hat der Ehrwürdige ein Dubbhāsita begangen?’ Er spricht zu ihnen: ‘Nein, das habe ich nicht, Brüder, ich habe kein Dubbhāsita begangen, sondern ein Pārājika.’ Der Orden behandelt ihn entsprechend des Pārājika. Das ist [zwar] mit Eingeständnis [aber] nicht vor­schriftsgemäß durchgeführt.“

„Da hat ein Mönch ein Dubbhāsita begangen. Der Orden oder einige [Mönche] oder ein Einzelner beschuldigen ihn: ‘Hat der Ehrwürdige ein Dubbhā­sita begangen?’ Er spricht zu ihnen: ‘Nein, das habe ich nicht, Brüder, ich habe kein Dubbhāsita begangen, sondern ein Saṅghādisesa ... – ... Thullaccaya ... – ... Pācittiya ... – ... Pāṭidesanīya ... – ... Dukkaṭa.’ Der Orden behandelt ihn entsprechend des Dukkaṭa. Das ist [zwar] mit Eingeständnis [aber] nicht vor­schriftsgemäß durchgeführt. Das, ihr Mönche, sind die mit Eingeständnis [aber] nicht vorschriftsgemäßen [Verfahren].“

„Und welche, ihr Mönche, sind mit Eingeständnis [aber] nicht vorschrifts­gemäß? Da hat ein Mönch ein Pārājika-Vergehen begangen. Der Orden oder einige [Mönche] oder ein Einzelner beschuldigen ihn: ‘Hat der Ehrwürdige ein Pārājika begangen?’ Er spricht zu ihnen: ‘Ja, Brüder, ich habe ein Pārājika begangen.’ Der Orden handelt dann entsprechend des Pārājika. Das ist vor­schriftsgemäß mit Eingeständnis durchgeführt.“

„Da hat ein Mönch ein Saṅghādisesa ... – ... Thullaccaya ... – ... Pācittiya ... – ... Pāṭidesanīya ... – ... Dukkaṭa ... – ... Dubbhāsita begangen. Der Orden oder einige [Mönche] oder ein Einzelner beschuldigen ihn: ‘Hat der Ehrwürdige ein Dubbhāsita begangen?’ Er spricht zu ihnen: ‘Ja, Brüder, ich habe ein Dubbhāsita begangen.’ Der Orden behandelt ihn entsprechend des Dubbhāsita. Das ist vor­schriftsgemäß mit Eingeständnis durchgeführt. Das, ihr Mönche, sind die vor­schriftsgemäßen [Verfahren], die mit Eingeständnis durchgeführt wurden.“

5. Der Mehrheitsbeschluss

202. Zu dieser Zeit stritten, zankten und debattierten die Mönche inmitten des Ordens und verweilten, sich gegenseitig mit Worten verletzend[281]. Sie waren nicht imstande, diese Auseinandersetzung beizulegen.[282] Dem Erhabenen berichteten sie die Sache. „Ich erlaube, ihr Mönche, solche Auseinandersetzungen durch Mehrheitsbeschluss[283] beizulegen. Auf einen mit fünf Eigenschaften ausgestatte­ten Mönch soll man sich als Stimmzettel-Austeiler[284] einigen: Wenn er nicht aus Gier falsche Wege gehen würde, nicht aus Hass falsche Wege gehen würde, nicht aus Verblendung falsche Wege gehen würde, nicht aus Angst falsche Wege gehen würde, wenn er weiß, was angenommen ist und was nicht angenommen ist[285]. Ihr Mönche, so soll man sich einigen: zuerst soll ein Mönch gebeten werden. Nach­dem er gebeten wurde, soll ein erfahrener und fähiger Mönch dem Orden ankün­digen:

203. ‘Höre mich, hoher Orden! Wenn es dem Orden recht ist, möge er sich über den Soundso genannten Mönch als Stimmzettelausteiler einigen.’ Das ist die Ankündigung.

‘Höre mich, hoher Orden! Der Orden einigt sich über den Soundso genannten Mönch als Stimmzettelausteiler. Wenn die Ehrwürdigen dulden, dass sich über den Soundso genannten Mönch als Stimmzettelausteiler geeinigt wird, so mögen sie schweigen. Wem es nicht recht ist, der möge sprechen.’

‘Der Orden hat sich über den Soundso genannten Mönch als Stimm­zettelausteiler geeinigt. Der Orden duldet es, daher das Schweigen, so nehme ich es an.’“

204. „Ihr Mönche, es gibt zehn Fälle, bei denen Abstimmung[286] nicht vorschrifts­gemäß und zehn, bei denen sie vorschriftsgemäß ist. Welche zehn sind nicht vor­schriftsgemäße Abstimmungen? Wenn es eine unbedeutende Streitsache ist; wenn sie nicht richtig verläuft[287]; wenn die Angelegenheit nicht [formell] ins Gedächtnis gerufen wurde oder [erst formell] dazu aufgefordert[288] wurde; wenn man weiß, dass diejenigen, die nicht im Recht sind, in der Mehrheit sind[289]; wenn man vermutet, dass diejenigen in der Mehrheit sind, die nicht im Recht sind; wenn man weiß, dass der Orden gespalten wird[290]; wenn man vermutet, dass der Orden gespalten werden könnte; wenn nicht vorschriftsgemäß ausgegeben wird[291]; wenn mit einem unvollständigen Orden abgestimmt wird[292]; wenn nicht nach Ansicht abgestimmt wird[293]. Diese zehn sind keine vorschriftsgemäßen Abstimmungen.“

„Welche zehn sind vorschriftsgemäße Abstimmungen? Wenn es sich um keine unbedeutende Streitsache handelt; wenn sie korrekt verläuft; wenn die Angelegenheit [formell] ins Gedächtnis gerufen wurde bzw. man dazu auf­gefordert hat; wenn man weiß, dass diejenigen in der Mehrheit sind, die im Recht sind; wenn man vermutet, dass diejenigen die Mehrheit bekommen, die im Recht sind; wenn man weiß, dass der Orden [dadurch] nicht gespalten wird; wenn man vermutet, dass der Orden [dadurch] nicht gespalten wird; wenn vorschriftsgemäß abgestimmt wird; wenn in der vollständigen Gruppe abgestimmt wird; wenn entsprechend der Ansicht abgestimmt wird. Diese zehn sind vorschriftsgemäße Abstimmungen.“

6. Der Übeltäterstatus

205. Bei einer Gelegenheit wurde der Mönch Upavāḷa[294] inmitten des Ordens bezüglich [begangener] Vergehen befragt, und nachdem er es ableugnete, wurde er aufgefordert, sich zu erinnern, nachdem er sich erinnern sollte, leugnete er weiter, unternahm Gegenangriffe und sprach bewusste Lügen. Die Mönche, die gemäßigt waren, wurden ärgerlich, unruhig und regten sich auf: „Wie kann bloß der Mönch Upavāḷa, als er inmitten des Ordens bezüglich [begangener] Vergehen befragt wurde, und nachdem er es ableugnete, dann aufgefordert wurde, sich zu erinnern, und nachdem er sich erinnern sollte, es weiter leugnen, Gegenangriffe unternehmen und bewusste Lügen sprechen?“ Dann berichteten die Mönche diesen Sachverhalt dem Erhabenen.

Nachdem der Erhabene aus diesem Anlass und in diesem Zusammenhang den Mönchsorden veranlasst hatte, sich zu versammeln, fragte er die Mönche: „Ist es wahr, ihr Mönche, dass der Mönch Upavāḷa, als er inmitten des Ordens bezüg­lich [begangener] Vergehen befragt wurde, und nachdem er es ableugnete, auf­gefordert wurde, sich zu erinnern, nachdem er sich erinnern sollte, es weiter leug­nete, Gegenangriffe unternahm und bewusste Lügen sprach?“ – „Das ist wahr, Erhabener.“ Da tadelte der Erhabene die Mönche heftig: „Das ist unpassend, ihr Mönche, für diesen Toren, ungeeignet, nicht angemessen, nicht asketenwürdig, unerlaubt und nicht zu tun. Ihr Mönche, wie kann bloß dieser törichte Mensch als er inmitten des Ordens bezüglich [begangener] Vergehen befragt wurde, und nach­dem er es ableugnete, dann aufgefordert wurde, sich zu erinnern, und nachdem er sich erinnern sollte, es weiter leugnen, Gegenangriffe unternehmen und bewusste Lügen sprechen? Das ist nicht erfreulich für die, die [noch] nicht [an der Lehre] erfreut sind, noch vermehrt es die Zahl derer, die erfreut sind.“

Nachdem dann der Erhabene die Mönche auf verschiedene Weise getadelt hatte, und er eine dafür geeignete und angemessene Lehrrede gehalten hatte, sprach er zu den Mönchen: „Ihr Mönche, lasst den Orden dem Mönch Upavāḷa den Status eines Übeltäters[295] geben. Und so, ihr Mönche, soll es gemacht werden: Zuerst soll der Mönch Upavāḷa beschuldigt werden, nachdem er beschuldigt wurde, soll er dazu gebracht werden, sich zu erinnern, nachdem er dazu gebracht wurde, sich zu erinnern, soll er sein Vergehen gestehen[296] und nachdem er sein Vergehen gestanden hat, soll ein erfahrener und fähiger Mönch dem Orden ankün­digen:

206. ‘Höre mich, hoher Orden! Der Mönch Upavāḷa wurde inmitten des Ordens bezüglich [begangener] Vergehen befragt, und nachdem er es ableugnete, wurde er aufgefordert, sich zu erinnern, nachdem er sich erinnern sollte, leugnete er weiter, unternahm Gegenangriffe und sprach bewusste Lügen. Wenn es dem Orden recht ist, dann mag der Orden den Mönch Upavāḷa zum Übeltäter erklären.’ Das ist die Ankündigung.

‘Höre mich, hoher Orden! Der Mönch Upavāḷa wurde inmitten des Ordens bezüglich [begangener] Vergehen befragt, und nachdem er es ableugnete, wurde er aufgefordert, sich zu erinnern, nachdem er sich erinnern sollte, leugnete er weiter, unternahm Gegenangriffe und sprach bewusste Lügen. Der Orden erklärt den Mönch Upavāḷa zum Übeltäter. Wenn die Ehrwürdigen dulden, dass der Mönch Upavāḷa zum Übeltäter erklärt wird, dann schweigt. Wer es nicht duldet, der spreche.’

‘Zum zweiten Mal in dieser Sache spreche ich: Höre mich, hoher Orden! Der Mönch Upavāḷa wurde inmitten des Ordens bezüglich [begangener] Vergehen befragt, und nachdem er es ableugnete, wurde er aufgefordert, sich zu erinnern, nachdem er sich erinnern sollte, leugnete er weiter, unternahm Gegenangriffe und sprach bewusste Lügen. Der Orden erklärt den Mönch Upavāḷa zum Übeltäter. Wenn die Ehrwürdigen dulden, dass der Mönch Upavāḷa zum Übeltäter erklärt wird, dann schweigt. Wer es nicht duldet, der spreche.’

‘Zum dritten Mal in dieser Sache spreche ich: Höre mich, hoher Orden! Der Mönch Upavāḷa wurde inmitten des Ordens bezüglich [begangener] Vergehen befragt, und nachdem er es ableugnete, wurde er aufgefordert, sich zu erinnern, nachdem er sich erinnern sollte, leugnete er weiter, unternahm Gegenangriffe und sprach bewusste Lügen. Der Orden erklärt den Mönch Upavāḷa zum Übeltäter. Wenn die Ehrwürdigen dulden, dass der Mönch Upavāḷa zum Übeltäter erklärt wird, dann schweigt. Wer es nicht duldet, der spreche.’

‘Durch den Orden wurde der Mönch Upavāḷa zum Übeltäter erklärt. Der Orden duldet es, daher das Schweigen, so nehme ich es an.’“

207. „Ihr Mönche, hinsichtlich fünf Dingen ist jemand vorschriftsgemäß zum Übeltäter erklärt worden: wenn er unrein ist, wenn er schamlos ist, wenn gegen ihn Verfahren laufen[297], wenn der Orden das Verfahren zum Übeltäterstatus vor­schriftsgemäß und in einer vollständigen Gruppe durchgeführt hat. Das, ihr Mön­che, sind die fünf Dinge, hinsichtlich derer jemand vorschriftsgemäß zum Übel­täter erklärt wurde.“

Zwölf Verfahren nicht vorschriftsgemäß

208. „Ihr Mönche, wenn das Verfahren des Übeltäterstatus drei Eigenschaften hat, dann ist es nicht vorschriftsgemäß durchgeführt, nicht der Satzung entsprechend und schwer beizulegen: Wenn es in Abwesenheit [des Betreffenden] durchgeführt wurde; wenn nicht hinterfragt wurde; wenn es ohne Verständnis durchgeführt wurde. Wenn, ihr Mönche, das Verfahren des Übeltäterstatus mit diesen drei Eigenschaften versehen ist, dann ist es nicht vorschriftsgemäß durchgeführt, nicht der Satzung entsprechend und schwer beizulegen.“

„Des weiteren, ihr Mönche, wenn das Verfahren des Übeltäterstatus diese drei Eigenschaften hat, dann ist es nicht vorschriftsgemäß durchgeführt, nicht der Satzung entsprechend und schwer beizulegen: Wenn es durchgeführt wurde obwohl kein Vergehen begangen wurde; wenn es durchgeführt wurde für ein Vergehen, für das kein [bloßes] Geständnis erforderlich ist; wenn es durchgeführt wurde für ein Vergehen, das bereits gestanden wurde. Wenn, ihr Mönche, das Verfahren des Übeltäterstatus mit diesen drei Eigenschaften versehen ist, dann ist es nicht vorschriftsgemäß durchgeführt, nicht der Satzung entsprechend und schwer beizulegen.“

„Des weiteren, ihr Mönche, wenn das Verfahren des Übeltäterstatus diese drei Eigenschaften hat, dann ist es nicht vorschriftsgemäß durchgeführt, nicht der Satzung entsprechend und schwer beizulegen: Wenn es durchgeführt wurde, ohne dass [der Betreffende] ermahnt wurde; wenn es durchgeführt wurde, ohne dass es [dem Betreffenden] bewusst gemacht wurde; wenn es durchgeführt wurde, ohne dass [der Betreffende] eines Vergehens bezichtigt wurde. Wenn, ihr Mönche, das Verfahren des Übeltäterstatus mit diesen drei Eigenschaften versehen ist, dann ist es nicht vorschriftsgemäß durchgeführt, nicht der Satzung entsprechend und schwer beizulegen.“

„Des weiteren, ihr Mönche, wenn das Verfahren des Übeltäterstatus diese drei Eigenschaften hat, dann ist es nicht vorschriftsgemäß durchgeführt, nicht der Satzung entsprechend und schwer beizulegen: Wenn es in Abwesenheit durch­geführt wurde; wenn es nicht den Vorschriften entsprechend durchgeführt wurde; wenn es in einer [unvollständigen] Gruppe durchgeführt wurde. Wenn, ihr Mön­che, das Verfahren des Übeltäterstatus mit diesen drei Eigenschaften versehen ist, dann ist es nicht vorschriftsgemäß durchgeführt, nicht der Satzung entsprechend und schwer beizulegen.“

„Des weiteren, ihr Mönche, wenn das Verfahren des Übeltäterstatus diese drei Eigenschaften hat, dann ist es nicht vorschriftsgemäß durchgeführt, nicht der Satzung entsprechend und schwer beizulegen: Wenn nicht hinterfragt wurde; wenn es nicht den Vorschriften entsprechend durchgeführt wurde; wenn es in einer [unvollständigen] Gruppe durchgeführt wurde. Wenn, ihr Mönche, das Verfahren des Übeltäterstatus mit diesen drei Eigenschaften versehen ist, dann ist es nicht vorschriftsgemäß durchgeführt, nicht der Satzung entsprechend und schwer beizu­legen.“

„Des weiteren, ihr Mönche, wenn das Verfahren des Übeltäterstatus diese drei Eigenschaften hat, dann ist es nicht vorschriftsgemäß durchgeführt, nicht der Satzung entsprechend und schwer beizulegen: Wenn es ohne Verständnis durch­geführt wurde; wenn es nicht den Vorschriften entsprechend durchgeführt wurde; wenn es in einer [unvollständigen] Gruppe durchgeführt wurde. Wenn, ihr Mön­che, das Verfahren des Übeltäterstatus mit diesen drei Eigenschaften versehen ist, dann ist es nicht vorschriftsgemäß durchgeführt, nicht der Satzung entsprechend und schwer beizulegen.“

„Des weiteren, ihr Mönche, wenn das Verfahren des Übeltäterstatus diese drei Eigenschaften hat, dann ist es nicht vorschriftsgemäß durchgeführt, nicht der Satzung entsprechend und schwer beizulegen: Wenn es durchgeführt wurde obwohl kein Vergehen begangen wurde; wenn es nicht den Vorschriften entspre­chend durchgeführt wurde; wenn es in einer [unvollständigen] Gruppe durch­geführt wurde. Wenn, ihr Mönche, das Verfahren des Übeltäterstatus mit diesen drei Eigenschaften versehen ist, dann ist es nicht vorschriftsgemäß durchgeführt, nicht der Satzung entsprechend und schwer beizulegen.“

„Des weiteren, ihr Mönche, wenn das Verfahren des Übeltäterstatus diese drei Eigenschaften hat, dann ist es nicht vorschriftsgemäß durchgeführt, nicht der Satzung entsprechend und schwer beizulegen: Wenn es durchgeführt wurde für ein Vergehen, für das kein [bloßes] Geständnis erforderlich ist; wenn es nicht den Vorschriften entsprechend durchgeführt wurde; wenn es in einer [unvollständi­gen] Gruppe durchgeführt wurde. Wenn, ihr Mönche, das Verfahren des Übel­täterstatus mit diesen drei Eigenschaften versehen ist, dann ist es nicht vorschrifts­gemäß durchgeführt, nicht der Satzung entsprechend und schwer beizulegen.“

„Des weiteren, ihr Mönche, wenn das Verfahren des Übeltäterstatus diese drei Eigenschaften hat, dann ist es nicht vorschriftsgemäß durchgeführt, nicht der Satzung entsprechend und schwer beizulegen: Wenn es durchgeführt wurde für ein Vergehen, das bereits gestanden wurde; wenn es nicht den Vorschriften entsprechend durchgeführt wurde; wenn es in einer [unvollständigen] Gruppe durchgeführt wurde. Wenn, ihr Mönche, das Verfahren des Übeltäterstatus mit diesen drei Eigenschaften versehen ist, dann ist es nicht vorschriftsgemäß durch­geführt, nicht der Satzung entsprechend und schwer beizulegen.“

„Des weiteren, ihr Mönche, wenn das Verfahren des Übeltäterstatus diese drei Eigenschaften hat, dann ist es nicht vorschriftsgemäß durchgeführt, nicht der Satzung entsprechend und schwer beizulegen: Wenn es durchgeführt wurde, ohne dass [der Betreffende] ermahnt wurde; wenn es nicht den Vorschriften entspre­chend durchgeführt wurde; wenn es in einer [unvollständigen] Gruppe durch­geführt wurde. Wenn, ihr Mönche, das Verfahren des Übeltäterstatus mit diesen drei Eigenschaften versehen ist, dann ist es nicht vorschriftsgemäß durchgeführt, nicht der Satzung entsprechend und schwer beizulegen.“

„Des weiteren, ihr Mönche, wenn das Verfahren des Übeltäterstatus diese drei Eigenschaften hat, dann ist es nicht vorschriftsgemäß durchgeführt, nicht der Satzung entsprechend und schwer beizulegen: Wenn es durchgeführt wurde, ohne dass es [dem Betreffenden] bewusst gemacht wurde; wenn es nicht den Vorschrif­ten entsprechend durchgeführt wurde; wenn es in einer [unvollständigen] Gruppe durchgeführt wurde. Wenn, ihr Mönche, das Verfahren des Übeltäterstatus mit diesen drei Eigenschaften versehen ist, dann ist es nicht vorschriftsgemäß durch­geführt, nicht der Satzung entsprechend und schwer beizulegen.“

„Des weiteren, ihr Mönche, wenn das Verfahren des Übeltäterstatus diese drei Eigenschaften hat, dann ist es nicht vorschriftsgemäß durchgeführt, nicht der Satzung entsprechend und schwer beizulegen: Wenn es durchgeführt wurde, ohne dass [der Betreffende] eines Vergehens bezichtigt wurde; wenn es nicht den Vor­schriften entsprechend durchgeführt wurde; wenn es in einer [unvollständigen] Gruppe durchgeführt wurde. Wenn, ihr Mönche, das Verfahren des Übeltäterstatus mit diesen drei Eigenschaften versehen ist, dann ist es nicht vorschriftsgemäß durchgeführt, nicht der Satzung entsprechend und schwer beizulegen.“

Zwölf Verfahren vorschriftsgemäß

209. „Ihr Mönche, wenn das Verfahren des Übeltäterstatus diese drei Eigenschaf­ten hat, dann ist es vorschriftsgemäß durchgeführt, der Satzung entsprechend und leicht beizulegen: Wenn es in Anwesenheit durchgeführt wurde; wenn hinterfragt wurde; wenn es mit Verständnis durchgeführt wurde. Wenn, ihr Mönche, das Ver­fahren des Übeltäterstatus mit diesen drei Eigenschaften versehen ist, dann ist es vorschriftsgemäß durchgeführt, der Satzung entsprechend und leicht beizulegen.“

„Des weiteren, ihr Mönche, wenn das Verfahren des Übeltäterstatus diese drei Eigenschaften hat, dann ist es vorschriftsgemäß durchgeführt, der Satzung entsprechend und leicht beizulegen: Wenn es durchgeführt wurde wenn ein Ver­gehen begangen wurde; wenn es durchgeführt wurde für ein Vergehen, für das ein [bloßes] Geständnis ausreichend ist; wenn es durchgeführt wurde für ein Ver­gehen, das [noch] nicht gestanden wurde. Wenn, ihr Mönche, das Verfahren des Übeltäterstatus mit diesen drei Eigenschaften versehen ist, dann ist es vorschrifts­gemäß durchgeführt, der Satzung entsprechend und leicht beizulegen.“

„Des weiteren, ihr Mönche, wenn das Verfahren des Übeltäterstatus diese drei Eigenschaften hat, dann ist es vorschriftsgemäß durchgeführt, der Satzung entsprechend und leicht beizulegen: Wenn es durchgeführt wurde, und [der Betreffende] ermahnt wurde; wenn es durchgeführt wurde, und es [dem Betref­fenden] bewusst gemacht wurde; wenn es durchgeführt wurde, und [der Betreffen­de] eines Vergehens bezichtigt wurde. Wenn, ihr Mönche, das Verfahren des Übeltäterstatus mit diesen drei Eigenschaften versehen ist, dann ist es vorschrifts­gemäß durchgeführt, der Satzung entsprechend und leicht beizulegen.“

„Des weiteren, ihr Mönche, wenn das Verfahren des Übeltäterstatus diese drei Eigenschaften hat, dann ist es vorschriftsgemäß durchgeführt, der Satzung entsprechend und leicht beizulegen: Wenn es in Anwesenheit durchgeführt wurde; wenn es den Vorschriften entsprechend durchgeführt wurde; wenn es in einer [vollständigen] Gruppe durchgeführt wurde. Wenn, ihr Mönche, das Verfahren des Übeltäterstatus mit diesen drei Eigenschaften versehen ist, dann ist es vor­schriftsgemäß durchgeführt, der Satzung entsprechend und leicht beizulegen.“

„Des weiteren, ihr Mönche, wenn das Verfahren des Übeltäterstatus diese drei Eigenschaften hat, dann ist es vorschriftsgemäß durchgeführt, der Satzung entsprechend und leicht beizulegen: Wenn hinterfragt wurde; wenn es den Vor­schriften entsprechend durchgeführt wurde; wenn es in einer [vollständigen] Gruppe durchgeführt wurde. Wenn, ihr Mönche, das Verfahren des Übeltäterstatus mit diesen drei Eigenschaften versehen ist, dann ist es vorschriftsgemäß durch­geführt, der Satzung entsprechend und leicht beizulegen.“

„Des weiteren, ihr Mönche, wenn das Verfahren des Übeltäterstatus diese drei Eigenschaften hat, dann ist es vorschriftsgemäß durchgeführt, der Satzung entsprechend und leicht beizulegen: Wenn es mit Verständnis durchgeführt wurde; wenn es den Vorschriften entsprechend durchgeführt wurde; wenn es in einer [vollständigen] Gruppe durchgeführt wurde. Wenn, ihr Mönche, das Verfahren des Übeltäterstatus mit diesen drei Eigenschaften versehen ist, dann ist es vor­schriftsgemäß durchgeführt, der Satzung entsprechend und leicht beizulegen.“

„Des weiteren, ihr Mönche, wenn das Verfahren des Übeltäterstatus diese drei Eigenschaften hat, dann ist es vorschriftsgemäß durchgeführt, der Satzung entsprechend und leicht beizulegen: Wenn es durchgeführt wurde wenn ein Ver­gehen begangen wurde; wenn es den Vorschriften entsprechend durchgeführt wurde; wenn es in einer [vollständigen] Gruppe durchgeführt wurde. Wenn, ihr Mönche, das Verfahren des Übeltäterstatus mit diesen drei Eigenschaften versehen ist, dann ist es vorschriftsgemäß durchgeführt, der Satzung entsprechend und leicht beizulegen.“

„Des weiteren, ihr Mönche, wenn das Verfahren des Übeltäterstatus diese drei Eigenschaften hat, dann ist es vorschriftsgemäß durchgeführt, der Satzung entsprechend und leicht beizulegen: Wenn es durchgeführt wurde für ein Ver­gehen, für das ein [bloßes] Geständnis ausreichend ist; wenn es den Vorschriften entsprechend durchgeführt wurde; wenn es in einer [vollständigen] Gruppe durch­geführt wurde. Wenn, ihr Mönche, das Verfahren des Übeltäterstatus mit diesen drei Eigenschaften versehen ist, dann ist es vorschriftsgemäß durchgeführt, der Satzung entsprechend und leicht beizulegen.“

„Des weiteren, ihr Mönche, wenn das Verfahren des Übeltäterstatus diese drei Eigenschaften hat, dann ist es vorschriftsgemäß durchgeführt, der Satzung entsprechend und leicht beizulegen: Wenn es durchgeführt wurde für ein Ver­gehen, das [noch] nicht gestanden wurde; wenn es den Vorschriften entsprechend durchgeführt wurde; wenn es in einer [vollständigen] Gruppe durchgeführt wurde. Wenn, ihr Mönche, das Verfahren des Übeltäterstatus mit diesen drei Eigenschaf­ten versehen ist, dann ist es vorschriftsgemäß durchgeführt, der Satzung entspre­chend und leicht beizulegen.“

„Des weiteren, ihr Mönche, wenn das Verfahren des Übeltäterstatus diese drei Eigenschaften hat, dann ist es vorschriftsgemäß durchgeführt, der Satzung entsprechend und leicht beizulegen: Wenn es durchgeführt wurde, und [der Betref­fende] ermahnt wurde; wenn es den Vorschriften entsprechend durchgeführt wurde; wenn es in einer [vollständigen] Gruppe durchgeführt wurde. Wenn, ihr Mönche, das Verfahren des Übeltäterstatus mit diesen drei Eigenschaften versehen ist, dann ist es vorschriftsgemäß durchgeführt, der Satzung entsprechend und leicht beizulegen.“

„Des weiteren, ihr Mönche, wenn das Verfahren des Übeltäterstatus diese drei Eigenschaften hat, dann ist es vorschriftsgemäß durchgeführt, der Satzung entsprechend und leicht beizulegen: Wenn es durchgeführt wurde, und es [dem Betreffenden] bewusst gemacht wurde; wenn es den Vorschriften entsprechend durchgeführt wurde; wenn es in einer [vollständigen] Gruppe durchgeführt wurde. Wenn, ihr Mönche, das Verfahren des Übeltäterstatus mit diesen drei Eigenschaf­ten versehen ist, dann ist es vorschriftsgemäß durchgeführt, der Satzung entspre­chend und leicht beizulegen.“

„Des weiteren, ihr Mönche, wenn das Verfahren des Übeltäterstatus diese drei Eigenschaften hat, dann ist es vorschriftsgemäß durchgeführt, der Satzung entsprechend und leicht beizulegen: Wenn es durchgeführt wurde, und [der Betref­fende] eines Vergehens bezichtigt wurde; wenn es den Vorschriften entsprechend durchgeführt wurde; wenn es in einer [vollständigen] Gruppe durchgeführt wurde. Wenn, ihr Mönche, das Verfahren des Übeltäterstatus mit diesen drei Eigenschaf­ten versehen ist, dann ist es vorschriftsgemäß durchgeführt, der Satzung entspre­chend und leicht beizulegen.“

In sechs Fällen sofern gewünscht

210. „Ihr Mönche, wenn ein Mönch mit diesen drei Eigenschaften versehen ist, dann mag der Orden, sofern er es wünscht, ein Übeltäterstatus-Verfahren durch­führen: Wenn er ein Auseinandersetzungsverursacher ist, ein Streitverursacher, ein Disput- und Debattenverursacher und Ordensverfahreneinleiter; wenn er töricht ist, unfähig, voller Vergehen und diese nicht los wird; wenn er mit Haus­leuten zusammen lebt und/oder unangemessenen Umgang mit Hausleuten pflegt. Wenn also, ihr Mönche, ein Mönch mit diesen drei Eigenschaften versehen ist, dann mag der Orden, sofern er es wünscht, ein Übeltäterstatus-Verfahren durchführen.“

„Des weiteren, ihr Mönche, wenn ein Mönch mit diesen drei Eigenschaften versehen ist, dann mag der Orden, sofern er es wünscht, ein Übeltäterstatus-Verfahren durchführen: Wenn er [hinsichtlich] der höheren Sittlichkeit, Sittlich­keit verloren hat; wenn er [hinsichtlich] guten Benehmens, [gutes] Benehmen verloren hat; wenn er [hinsichtlich] korrekter Ansicht, rechte Ansicht verloren hat. Wenn also, ihr Mönche, ein Mönch mit diesen drei Eigenschaften versehen ist, dann mag der Orden, sofern er es wünscht, ein Übeltäterstatus-Verfahren durch­führen.“

„Des weiteren, ihr Mönche, wenn ein Mönch mit diesen drei Eigenschaften versehen ist, dann mag der Orden, sofern er es wünscht, ein Übeltäterstatus-Ver­fahren durchführen: Wenn er vom Buddha verächtlich spricht, von der Lehre verächtlich spricht, vom Orden verächtlich spricht. Wenn also, ihr Mönche, ein Mönch mit diesen drei Eigenschaften versehen ist, dann mag der Orden, sofern er es wünscht, ein Übeltäterstatus-Verfahren durchführen.“

„Ihr Mönche, gegen dreierlei Mönche mag der Orden, sofern er es wünscht, ein Übeltäterstatus-Verfahren durchführen: gegen einen, der Auseinandersetzun­gen verursacht, der Streit verursacht, der Dispute- und Debatten verursacht und der Ordensverfahren einleitet; gegen einen, der töricht ist, unfähig, der voller Ver­gehen ist und diese nicht los wird; gegen einen, der mit Hausleuten zusammen lebt und/oder unangemessenen Umgang mit Hausleuten pflegt. Ihr Mönche, gegen diese dreierlei Mönche mag der Orden, sofern er es wünscht, ein Übeltäterstatus-Verfahren durchführen.“

„Ihr Mönche, gegen dreierlei weitere Mönche mag der Orden, sofern er es wünscht, ein Übeltäterstatus-Verfahren durchführen: Gegen einen, der [hinsicht­lich] der höheren Sittlichkeit, Sittlichkeit verloren hat; der [hinsichtlich] guten Benehmens, [gutes] Benehmen verloren hat; der [hinsichtlich] korrekter Ansicht, rechte Ansicht verloren hat. Ihr Mönche, gegen diese dreierlei Mönche mag der Orden, sofern er es wünscht, ein Übeltäterstatus-Verfahren durchführen.“

„Ihr Mönche, gegen dreierlei weitere Mönche mag der Orden, sofern er es wünscht, ein Übeltäterstatus-Verfahren durchführen: Gegen einen, der vom Buddha verächtlich spricht, der von der Lehre verächtlich spricht, der vom Orden verächtlich spricht. Ihr Mönche, gegen diese dreierlei Mönche mag der Orden, sofern er es wünscht, ein Übeltäterstatus-Verfahren durchführen.“

Achtzehn Aufgaben/Pflichten

211. „Ihr Mönche, ein Mönch, gegen den ein Übeltäterstatus-Verfahren durch­geführt wurde, soll sich korrekt benehmen. Das ist korrektes Benehmen: er soll nicht hochordinieren, keine Anleitung geben, kein Novize soll ihm aufwarten, die Erlaubnis, Nonnen zu unterweisen, soll ihm nicht gewährt werden, und auch wenn sie ihm gewährt wäre, soll er keine Nonnen unterweisen. Er soll nicht dasselbe Vergehen begehen, wegen dem gegen ihn das Übeltäterstatus-Verfahren durchge­führt wurde oder ein anderes, ähnliches oder gar schwerwiegenderes Vergehen[298]; er soll keine Fehler suchen in diesem Verfahren oder bei denen, die das Verfahren durchführten. Er soll anderen Mönchen nicht Uposatha ungültig machen, nicht Pavāraṇā ungültig machen, nicht Anweisungen geben, nicht Führungsgewalt aus­üben, nicht um Genehmigungen bitten, nicht beschuldigen, nicht [andere] erinn­ern, nicht mit [anderen] Mönchen streiten.“

Dann führte der Orden gegen den Mönch Upavāḷa das Verfahren durch und erklärte ihn zum Übeltäter.

7. Gras darüber wachsen lassen

212. Zu einer Zeit, als unter den Mönchen Auseinandersetzungen, Streitereien entstanden und sie mit Disputen ihre Zeit zubrachten, da sprachen und benahmen viele sich so, wie es eines Asketen unwürdig ist. Da kam den Mönchen der Gedanke: ‘Unter uns sind Auseinandersetzungen und Streitereien entstanden und wir verbringen unsere Zeit mit Disputen, auch sprechen und benehmen sich viele so, wie es eines Asketen unwürdig ist. Wenn wir miteinander weiter so wegen dieser Vergehen verhandeln, dann kann es sein, dass dieser Streitfall Grobheiten und Gefährdung fördert und daraus sogar [Ordens-]Spaltung entstehen mag. Wie sollen wir uns nun verhalten?’ Dem Erhabenen wurde die Sache berichtet.

„Gesetzt den Fall, ihr Mönche, es entsteht unter den Mönchen Streit und Auseinandersetzung und sie verbringen ihre Zeit mit Disputen, auch sprechen und benehmen sie sie so, wie es eines Asketen unwürdig ist und dann kommt den Mönchen der Gedanke: ‘Unter uns sind Auseinandersetzungen und Streitereien entstanden und wir verbringen unsere Zeit mit Disputen, auch sprechen und benehmen sich viele so, wie es eines Asketen unwürdig ist. Wenn wir miteinander weiter so wegen dieser Vergehen verhandeln, dann kann es sein, dass dieser Streitfall Grobheiten und Gefährdung fördert, und daraus sogar [Ordens-]Spaltung entstehen mag.’ Da erlaube ich, ihr Mönche, einen solchen Streitfall beizulegen, indem man Gras darüber wachsen lässt. Und so, ihr Mönche, soll er beigelegt werden:

Alle und jeder soll zusammenkommen und wenn sie versammelt sind, soll ein fähiger und erfahrener Mönch dem Orden ankündigen:

‘Höre mich, hoher Orden! Unter uns sind Auseinandersetzungen und Strei­tereien entstanden und wir verbringen unsere Zeit mit Disputen, auch sprechen und benehmen sich viele so, wie es eines Asketen unwürdig ist. Wenn wir mitein­ander weiter so wegen dieser Vergehen verhandeln, dann kann es sein, dass dieser Streitfall Grobheiten und Gefährdung fördert und daraus sogar [Ordens-]Spaltung entstehen mag. Wenn es dem Orden recht ist, dann mag der Orden diesen Streitfall beilegen, als würde man Gras darüber wachsen lassen, außer es handelt sich um einen gravierenden Fall[299] oder Laien sind involviert[300].’

Den Mönchen der einen Seite soll durch einen fähigen und erfahrenen Mönch dieser Seite angekündigt werden:

‘Hört mich an, ihr Ehrwürdigen! Unter uns sind Auseinandersetzungen und Streitereien entstanden und wir verbringen unsere Zeit mit Disputen, auch spre­chen und benehmen sich viele so, wie es eines Asketen unwürdig ist. Wenn wir miteinander weiter so wegen dieser Vergehen verhandeln, dann kann es sein, dass dieser Streitfall Grobheiten und Gefährdung fördert und daraus sogar [Ordens-] Spaltung entstehen mag. Wenn es den Ehrwürdigen recht ist, dann gestehe ich im Interesse der Ehrwürdigen als auch in meinem Interesse jedwedes Vergehen der Ehrwürdigen als auch die eigenen Vergehen inmitten des Ordens, auf dass Gras darüber wachsen möge – es sei denn, es ist ein schweres Vergehen oder Laien sind involviert.’[301]

Den Mönchen der anderen Seite soll durch einen fähigen und erfahrenen Mönch jener Seite angekündigt werden:

‘Hört mich an, ihr Ehrwürdigen! Unter uns sind Auseinandersetzungen und Streitereien entstanden und wir verbringen unsere Zeit mit Disputen, auch spre­chen und benehmen sich viele so, wie es eines Asketen unwürdig ist. Wenn wir miteinander weiter so wegen dieser Vergehen verhandeln, dann kann es sein, dass dieser Streitfall Grobheiten und Gefährdung fördert und daraus sogar [Ordens-] Spaltung entstehen mag. Wenn es den Ehrwürdigen recht ist, dann gestehe ich im Interesse der Ehrwürdigen als auch in meinem Interesse jedwedes Vergehen der Ehrwürdigen als auch die eigenen Vergehen inmitten des Ordens, auf dass Gras darüber wachsen möge – es sei denn, es ist ein schweres Vergehen oder Laien sind involviert.’“

213. „Ein fähiger und erfahrener Mönch der einen Seite soll dem Orden an­kündigen:

‘Höre mich, hoher Orden! Unter uns sind Auseinandersetzungen und Strei­tereien entstanden und wir verbringen unsere Zeit mit Disputen, auch sprechen und benehmen sich viele so, wie es eines Asketen unwürdig ist. Wenn wir miteinander weiter so wegen dieser Vergehen verhandeln, dann kann es sein, dass dieser Streitfall Grobheiten und Gefährdung fördert und daraus sogar [Ordens-] Spaltung entstehen mag. Wenn es dem Orden recht ist, dann gestehe ich im Interesse der Ehrwürdigen als auch in meinem Interesse jedwedes Vergehen der Ehrwürdigen als auch die eigenen Vergehen inmitten des Ordens, auf dass Gras darüber wachsen möge – es sei denn, es ist ein schweres Vergehen oder Laien sind involviert.’ Das ist die Ankündigung.

‘Höre mich, hoher Orden! Unter uns sind Auseinandersetzungen und Strei­tereien entstanden und wir verbringen unsere Zeit mit Disputen, auch sprechen und benehmen sich viele so, wie es eines Asketen unwürdig ist. Wenn wir miteinander weiter so wegen dieser Vergehen verhandeln, dann kann es sein, dass dieser Streitfall Grobheiten und Gefährdung fördert und daraus sogar [Ordens-] Spaltung entstehen mag. Daher gestehe ich im Interesse der Ehrwürdigen als auch in meinem Interesse jedwedes Vergehen der Ehrwürdigen als auch die eigenen Vergehen inmitten des Ordens, auf dass Gras darüber wachsen möge – es sei denn, es ist ein schweres Vergehen oder Laien sind involviert. Wenn die Ehrwürdigen dulden, dass durch mein [umfassendes] Geständnis aller unserer und meiner Ver­gehen – außer es ist ein schweres Vergehen oder Laien sind involviert – inmitten des Ordens Gras darüber wachsen möge, dann mögen sie schweigen, wer es nicht duldet, der soll sprechen.’

‘Gestanden sind alle unsere und meine Vergehen – außer es war ein schwe­res Vergehen oder Laien sind involviert – inmitten des Ordens, auf dass über diese Angelegenheit Gras wachsen möge. Der Orden duldet es, daher das Schweigen, so nehme ich es an.’“

214. „Ein fähiger und erfahrener Mönch der anderen Seite soll dem Orden ankün­digen:

‘Höre mich, hoher Orden! Unter uns sind Auseinandersetzungen und Streitereien entstanden und wir verbringen unsere Zeit mit Disputen, auch spre­chen und benehmen sich viele so, wie es eines Asketen unwürdig ist. Wenn wir miteinander weiter so wegen dieser Vergehen verhandeln, dann kann es sein, dass dieser Streitfall Grobheiten und Gefährdung fördert und daraus sogar [Ordens-] Spaltung entstehen mag. Wenn es dem Orden recht ist, dann gestehe ich im Interesse der Ehrwürdigen als auch in meinem Interesse jedwedes Vergehen der Ehrwürdigen als auch die eigenen Vergehen inmitten des Ordens, auf dass Gras darüber wachsen möge – es sei denn, es ist ein schweres Vergehen oder Laien sind involviert.’ Das ist die Ankündigung.

‘Höre mich, hoher Orden! Unter uns sind Auseinandersetzungen und Strei­tereien entstanden und wir verbringen unsere Zeit mit Disputen auch sprechen und benehmen sich viele so, wie es eines Asketen unwürdig ist. Wenn wir miteinander weiter so wegen dieser Vergehen verhandeln, dann kann es sein, dass dieser Streitfall Grobheiten und Gefährdung fördert und daraus sogar [Ordens-]Spaltung entstehen mag. Daher gestehe ich im Interesse der Ehrwürdigen als auch in meinem Interesse jedwedes Vergehen der Ehrwürdigen als auch die eigenen Ver­gehen inmitten des Ordens, auf dass Gras darüber wachsen möge – es sei denn, es ist ein schweres Vergehen oder Laien sind involviert. Wenn die Ehrwürdigen dul­den, dass durch mein [umfassendes] Geständnis aller unserer und meiner Ver­gehen – außer es ist ein schweres Vergehen oder Laien sind involviert – inmitten des Ordens Gras darüber wachsen möge, dann schweigt. Wer es nicht duldet, der spreche.’

‘Gestanden sind alle unsere und meine Vergehen – außer es war ein schwe­res Vergehen oder Laien sind involviert – inmitten des Ordens, auf dass über diese Angelegenheit Gras wachsen möge. Der Orden duldet es, daher das Schweigen, so nehme ich es an.’“

„Und so, ihr Mönche, werden diese Mönche von ihren Vergehen frei[302], – außer es war ein schweres Vergehen oder Laien waren involviert, außer jemand ist anderer Ansicht[303], außer für die, die nicht dabei waren[304].“

8. Streitfälle

215. Zu einer Zeit stritten Mönche untereinander, stritten Mönche mit Nonnen und Nonnen stritten gegen Mönche. Der Mönch Channa drang bei den Nonnen ein und stritt mit diesen gegen die Mönche, da er die Auffassung der Nonnen vertrat. Die Mönche, die gemäßigt waren, wurden ärgerlich, unruhig und regten sich auf: „Wie kann bloß der Mönch Channa bei den Nonnen eindringen und mit diesen gegen die Mönche streiten, da er die Auffassung der Nonnen vertritt? Dann berichteten die Mönche die Sache dem Erhabenen. Nachdem der Erhabene aus diesem Anlass und in diesem Zusammenhang den Mönchsorden veranlasst hatte, sich zu ver­sammeln, fragte er die Mönche: „Ist es wahr, ihr Mönche, dass der Mönch Channa bei den Nonnen eindrang und mit diesen gegen die Mönche streitet, da er die Auffassung der Nonnen vertritt?“ – „Das ist wahr, Erhabener.“ Da tadelte der Erhabene die Mönche heftig: „Das ist unpassend, ihr Mönche, für diesen Toren, ungeeignet, nicht angemessen, nicht asketenwürdig, unerlaubt und nicht zu tun. Ihr Mönche, wie kann bloß dieser törichte Mensch bei den Nonnen eindringen und mit diesen gegen die Mönche streiten, da er die Auffassung der Nonnen vertritt? Das ist nicht erfreulich für die, die [noch] nicht [an der Lehre] erfreut sind, noch vermehrt es die Zahl derer, die erfreut sind.“ Nachdem dann der Erhabene die Mönche auf verschiedene Weise getadelt hatte und er eine dafür geeignete und angemessene Lehrrede gehalten hatte, sprach er zu den Mönchen:

„Ihr Mönche, es gibt vier Arten von Streitfällen [die vom Orden beigelegt werden sollen]: streitverursacht, vorwurfverursacht, vergehenverursacht und verpflichtungsverursacht.“

„Welche sind durch Streit verursacht? Ihr Mönche, das ist der Fall, wenn Mönche [miteinander] streiten: ‘das ist lehrgemäß’ oder ‘das ist nicht lehrgemäß’; ‘das ist vorschriftsgemäß’ oder ‘das ist nicht vorschriftsgemäß’; ‘das ist vom Vollendeten gesagt und gesprochen worden’ oder ‘das ist vom Vollendeten nicht gesagt und gesprochen worden’; ‘das ist vom Vollendeten so gemacht worden’ oder ‘das ist vom Vollendeten nicht so gemacht worden’; ‘das hat der Vollendete [so] angeordnet’ oder ‘das hat der Vollendete nicht [so] angeordnet’; ‘das ist ein Vergehen’ oder ‘das ist kein Vergehen’; ‘das ist ein leichteres Vergehen’ oder ‘das ist ein schwerwiegendes Vergehen’; ‘das ist ein Vergehen das getilgt werden kann’ oder ‘das ist ein Vergehen das nicht getilgt werden kann’[305]; ‘das ist ein übles[306] Vergehen’ oder ‘das ist kein übles Vergehen’. Was immer hierbei Streit ist, Zank, Zwist, Auseinandersetzung, Meinungsverschiedenheit, Meinungsdiffe­renz, wo Feindseligkeit ausgedrückt wird[307], was Wortstreit ist – diese nenne ich durch Streit verursacht.“

„Welche sind durch Vorwürfe verursacht? Ihr Mönche, das ist der Fall, wenn Mönche einen Mönch beschuldigen, er sei vom sittlich korrekten Wandel abgekommen, vom korrekten Benehmen abgewichen, von rechter Ansicht abge­kommen oder vom rechten Lebensunterhalt abgekommen. Was dabei Vorwerfen ist, Anschuldigen, Tadeln, [darauf] Ansprechen, Zankerei, Aufhetzen und was da Anstiften ist – das nenne ich durch Vorwürfe verursacht.“

„Welche sind durch Vergehen verursacht? Fünf Arten von Vergehen[308] verursachen Streitfälle und sieben Arten von Vergehen[309] verursachen Streitfälle – das nenne ich durch Vergehen verursacht.“

„Welche sind durch Verpflichtungen verursacht? Was des Ordens Oblie­genheit ist, was durch ihn getan werden sollte, Verfahren zur Erlaubnisgewäh­rung[310], Verfahren mit formeller Ankündigung, Verfahren mit Ankündigung und zwei Schritten[311] und Verfahren mit Ankündigung und vier Schritten[312] – das nenne ich durch Verpflichtungen verursacht.“

216. „Was ist der Grund dafür, dass Streiterei zu Streitfällen führt? Sechs Gründe gibt es, dass Streiterei zu Streitfällen führt. Davon sind drei schlechte Gründe dafür, dass Streiterei zu Streitfällen führt, und drei sind gute Gründe dafür, dass Streiterei zu Streitfällen führt. Was sind die sechs Gründe dafür, dass Streiterei zu Streitfällen führt? Da, ihr Mönche, steigt in einem Mönch Zorn auf und er be­kommt Groll. Ihr Mönche, welcher Mönch Zorn und Groll hat, der wird seinem Lehrer gegenüber respektlos und verweilt ungehorsam[313]; er wird der Lehre gegenüber respektlos und verweilt ungehorsam; er wird dem Orden gegenüber respektlos und verweilt ungehorsam; seine Pflichten erfüllt er nicht. Ihr Mönche, welcher Mönch seinem Lehrer gegenüber respektlos wird und ungehorsam ver­weilt; der der Lehre gegenüber respektlos wird und ungehorsam verweilt; der dem Orden gegenüber respektlos wird und ungehorsam verweilt; der seine Pflichten nicht erfüllt, der verursacht Streit im Orden. Und dieser Streit gereicht vielen zum Schaden, vielen zum Unglück, vielen Leuten zum Unheil, führt zu Schaden und Leiden unter Göttern und Menschen. Ihr Mönche, wenn ihr einen solchen Grund für Streit bei euch oder bei anderen entstehen sehen solltet, dann sollt ihr danach streben, dass genau dieser üble Grund für Streiterei ausgemerzt wird. Ihr Mönche, wenn ihr einen solchen Grund für Streit bei euch oder bei anderen entstehen sehen solltet, dann sollt ihr danach streben, dass genau dieser üble Grund für Streiterei auch in Zukunft nicht zum Aufsteigen gelangen möge. Auf diese Weise kommt es zur Vernichtung dieser üblen Streitursache. Auf diese Weise kommt diese üble Streitursache auch zukünftig nicht zum Aufsteigen.“

„Des weiteren, ihr Mönche, da wird ein Mönch von Verkleinerungssucht und Eifersucht[314] befallen ... – ... von Neid und Geiz[315] befallen ... – ... von Falschheit und Heuchelei[316] befallen ... – ... von üblen Wünschen und falschen Ansichten befallen ... – ... neigt sich zur Weltlichkeit, wird hartnäckig und unnach­giebig[317]. Ihr Mönche, ein Mönch, der sich zur Weltlichkeit neigt, hartnäckig wird und unnachgiebig, der wird seinem Lehrer gegenüber respektlos und verweilt ungehorsam; er wird der Lehre gegenüber respektlos und verweilt ungehorsam; er wird dem Orden gegenüber respektlos und verweilt ungehorsam; seine Pflichten erfüllt er nicht. Ihr Mönche, welcher Mönch seinem Lehrer gegenüber respektlos wird und ungehorsam verweilt; der der Lehre gegenüber respektlos wird und ungehorsam verweilt; der dem Orden gegenüber respektlos wird und ungehorsam verweilt; der seine Pflichten nicht erfüllt, der verursacht Streit im Orden. Und dieser Streit gereicht vielen zum Schaden, vielen zum Unglück, vielen Leuten zum Unheil, führt zu Schaden und Leiden unter Göttern und Menschen. Ihr Mönche, wenn ihr einen solchen Grund für Streit bei euch oder bei anderen entstehen sehen solltet, dann sollt ihr danach streben, dass genau dieser üble Grund für Streiterei ausgemerzt wird. Ihr Mönche, wenn ihr einen solchen Grund für Streit bei euch oder bei anderen entstehen sehen solltet, dann sollt ihr danach streben, dass genau dieser üble Grund für Streiterei auch in Zukunft nicht zum Aufsteigen gelangen möge. Auf diese Weise kommt es zur Vernichtung dieser üblen Streitursache. Auf diese Weise kommt diese üble Streitursache auch zukünftig nicht zum Auf­steigen.“

„Was sind die drei schlechten Gründe dafür, dass Streiterei zu Streitfällen führt? Ihr Mönche, wenn ein Mönch mit gierigem Geist streitet, mit verdorbenem Geist streitet, verrückt im Geist so streitet: ‘das ist lehrgemäß’ oder ‘das ist nicht lehrgemäß’; ‘das ist vorschriftsgemäß’ oder ‘das ist nicht vorschriftsgemäß’; ‘das ist vom Vollendeten gesagt und gesprochen worden’ oder ‘das ist vom Vollen­deten nicht gesagt und gesprochen worden’; ‘das ist vom Vollendeten so gemacht worden’ oder ‘das ist vom Vollendeten nicht so gemacht worden’; ‘das hat der Vollendete [so] angeordnet’ oder ‘das hat der Vollendete nicht [so] angeordnet’; ‘das ist ein Vergehen’ oder ‘das ist kein Vergehen’; ‘das ist ein leichteres Ver­gehen’ oder ‘das ist ein schwerwiegendes Vergehen’; ‘das ist ein Vergehen das getilgt werden kann’ oder ‘das ist ein Vergehen das nicht getilgt werden kann’; ‘das ist ein übles Vergehen’ oder ‘das ist kein übles Vergehen’. Diese drei schlech­ten Gründe gibt es dafür, dass Streiterei zu Streitfällen führt.“

„Was sind die drei gute[318] Gründe dafür, dass Streiterei zu Streitfällen führt? Ihr Mönche, wenn ein Mönch ohne Gier im Geist streitet, mit unverdorbe­nem Geist streitet, nicht mit verrücktem Geist so streitet: ‘das ist lehrgemäß’ oder ‘das ist nicht lehrgemäß’; ‘das ist vorschriftsgemäß’ oder ‘das ist nicht vorschrifts­gemäß’; ‘das ist vom Vollendeten gesagt und gesprochen worden’ oder ‘das ist vom Vollendeten nicht gesagt und gesprochen worden’; ‘das ist vom Vollendeten so gemacht worden’ oder ‘das ist vom Vollendeten nicht so gemacht worden’; ‘das hat der Vollendete [so] angeordnet’ oder ‘das hat der Vollendete nicht [so] ange­ordnet’; ‘das ist ein Vergehen’ oder ‘das ist kein Vergehen’; ‘das ist ein leichteres Vergehen’ oder ‘das ist ein schwerwiegendes Vergehen’; ‘das ist ein Vergehen das getilgt werden kann’ oder ‘das ist ein Vergehen das nicht getilgt werden kann’; ‘das ist ein übles Vergehen’ oder ‘das ist kein übles Vergehen’. Diese drei guten Gründe gibt es dafür, dass Streiterei zu Streitfällen führt.“

217. „Was ist der Grund dafür, dass Vorwürfe zu Streitfällen führen? Sechs Grün­de gibt es, dass Vorwürfe zu Streitfällen führen. Davon sind drei schlechte Gründe dafür, dass Vorwürfe zu Streitfällen führen, und drei sind gute Gründe dafür, dass Vorwürfe zu Streitfällen führen, auch der Körper ist ein Grund dafür, dass Vor­würfe zu Streitfällen führen und auch die Sprache ist ein Grund dafür, dass Vor­würfe zu Streitfällen führen. Was sind die sechs Gründe dafür, dass Vorwürfe zu Streitfällen führen? Da, ihr Mönche, steigt in einem Mönch Zorn auf und er bekommt Groll. Ihr Mönche, welcher Mönch Zorn und Groll hat, der wird seinem Lehrer gegenüber respektlos und verweilt ungehorsam; er wird der Lehre gegen­über respektlos und verweilt ungehorsam; er wird dem Orden gegenüber respekt­los und verweilt ungehorsam; seine Pflichten erfüllt er nicht. Ihr Mönche, welcher Mönch seinem Lehrer gegenüber respektlos wird und ungehorsam verweilt; der der Lehre gegenüber respektlos wird und ungehorsam verweilt; der dem Orden gegenüber respektlos wird und ungehorsam verweilt; der seine Pflichten nicht erfüllt, der verursacht Vorwürfe im Orden. Und diese Vorwürfe gereichen vielen zum Schaden, vielen zum Unglück, vielen Leuten zum Unheil, führen zu Schaden und Leiden unter Göttern und Menschen. Ihr Mönche, wenn ihr einen solchen Grund für Vorwürfe bei euch oder bei anderen entstehen sehen solltet, dann sollt ihr danach streben, dass genau dieser üble Grund für Vorwürfe ausgemerzt wird. Ihr Mönche, wenn ihr einen solchen Grund für Vorwürfe bei euch oder bei anderen entstehen sehen solltet, dann sollt ihr danach streben, dass genau dieser üble Grund für Vorwürfe auch in Zukunft nicht zum Aufsteigen gelangen möge. Auf diese Weise kommt es zur Vernichtung dieser üblen Ursache für Vorwürfe. Auf diese Weise kommt diese üble Ursache für Vorwürfe auch zukünftig nicht zum Auf­steigen.“

„Des weiteren, ihr Mönche, da wird ein Mönch von Verkleinerungssucht und Eifersucht befallen ... – ... von Neid und Geiz befallen ... – ... von Falschheit und Heuchelei befallen ... – ... von üblen Wünschen und falschen Ansichten befallen ... – ... neigt sich zur Weltlichkeit, wird hartnäckig und unnachgiebig. Ihr Mönche, ein Mönch, der sich zur Weltlichkeit neigt, hartnäckig wird und unnach­giebig, der wird seinem Lehrer gegenüber respektlos und verweilt ungehorsam; er wird der Lehre gegenüber respektlos und verweilt ungehorsam; er wird dem Orden gegenüber respektlos und verweilt ungehorsam; seine Pflichten erfüllt er nicht. Ihr Mönche, welcher Mönch seinem Lehrer gegenüber respektlos wird und ungehor­sam verweilt; der der Lehre gegenüber respektlos wird und ungehorsam verweilt; der dem Orden gegenüber respektlos wird und ungehorsam verweilt; der seine Pflichten nicht erfüllt, der verursacht Vorwürfe im Orden. Und diese Vorwürfe gereichen vielen zum Schaden, vielen zum Unglück, vielen Leuten zum Unheil, führen zu Schaden und Leiden unter Göttern und Menschen. Ihr Mönche, wenn ihr einen solchen Grund für Vorwürfe bei euch oder bei anderen entstehen sehen solltet, dann sollt ihr danach streben, dass genau dieser üble Grund für Vorwürfe ausgemerzt wird. Ihr Mönche, wenn ihr einen solchen Grund für Vorwürfe bei euch oder bei anderen entstehen sehen solltet, dann sollt ihr danach streben, dass genau dieser üble Grund für Vorwürfe auch in Zukunft nicht zum Aufsteigen gelangen möge. Auf diese Weise kommt es zur Vernichtung dieser üblen Ursache für Vorwürfe. Auf diese Weise kommt diese üble Ursache für Vorwürfe auch zukünftig nicht zum Aufsteigen.“

„Was sind die drei schlechten Gründe dafür, dass Vorwürfe zu Streitfällen führen? Ihr Mönche, wenn ein Mönch mit gierigem Geist vorwirft, mit verdorbe­nem Geist vorwirft, verrückt im Geist so vorwirft: ‘man sei vom sittlich korrekten Wandel abgekommen’ oder ‘man sei vom korrekten Benehmen abgewichen’ oder ‘man sei von rechter Ansicht abgekommen’ oder ‘man sei vom rechten Lebens­unterhalt abgekommen’. Diese drei schlechten Gründe gibt es dafür, dass Streiterei zu Streitfällen führt.“

„Was sind die drei guten Gründe dafür, dass Streiterei zu Streitfällen führt? Ihr Mönche, wenn ein Mönch ohne Gier im Geist streitet, mit unverdorbenem Geist streitet, nicht mit verrücktem Geist so streitet: ‘man sei vom sittlich korrek­ten Wandel abgekommen’ oder ‘man sei vom korrekten Benehmen abgewichen’ oder ‘man sei von rechter Ansicht abgekommen’ oder ‘man sei vom rechten Lebensunterhalt abgekommen’. Diese drei guten Gründe gibt es dafür, dass Strei­terei zu Streitfällen führt.“

„Wie kann der Körper Grund dafür sein, dass Vorwürfe zu Streitfällen füh­ren? Da bekommt einer eine schlechte Hautfarbe[319], ein schlechtes Aussehen[320], ist deformiert[321], hat viele Krankheiten[322], ist halb-blind, ist verkrüppelt, lahmt, ist halbseitig gelähmt, und ihm werden diesbezüglich Vorwürfe gemacht. So kann der Körper Grund dafür sein, dass Vorwürfe zu Streitfällen führen.“

„Wie kann die Sprache[323] Grund dafür sein, dass Vorwürfe zu Streitfällen führen? Da hat einer eine schlechte Sprache[324], er stottert[325], hat eine Sprach­störung, und ihm werden diesbezüglich Vorwürfe gemacht. So kann die Sprache Grund dafür sein, dass Vorwürfe zu Streitfällen führen.“

218. „Was ist der Grund dafür, dass Vergehen zu Streitfällen führen? Die sechs Vergehensursachen sind Grund für Streitfälle. Da sind Vergehen, die körperverur­sacht sind, nicht durch die Sprache, nicht in Gedanken. Da sind Vergehen, die sprachverursacht sind, nicht mit dem Körper, nicht in Gedanken. Da sind Ver­gehen, die mit Körper und Sprache verursacht sind, nicht in Gedanken. Da sind Vergehen, die mit Körper und in Gedanken verursacht sind, nicht durch die Sprache. Da sind Vergehen, die durch Sprache und in Gedanken verursacht sind, nicht mit dem Körper. Da sind Vergehen, die körper-, sprach- und gedanken­verursacht sind. Diese sechs Vergehensursachen sind Grund dafür, dass Vergehen zu Streitfällen führen.“

219. „Was ist der Grund dafür, dass Verpflichtungen zu Streitfällen führen? Einen Grund gibt es dafür, dass Verpflichtungen zu Streitfällen führen: den Orden.“

220. „Sind streitereibedingte Streitfälle gut, schlecht oder unbestimmt[326]? Strei­tereibedingte Streitfälle können gut sein, können schlecht sein oder sie können unbestimmt sein. Was ist ein streitereibedingter Streitfall, der gut ist? Ihr Mönche, wenn ein Mönch mit einem heilsamen Geist so streitet: ‘das ist lehrgemäß’ oder ‘das ist nicht lehrgemäß’; ‘das ist vorschriftsgemäß’ oder ‘das ist nicht vor­schriftsgemäß’; ‘das ist vom Vollendeten gesagt und gesprochen worden’ oder ‘das ist vom Vollendeten nicht gesagt und gesprochen worden’; ‘das ist vom Vollendeten so gemacht worden’ oder ‘das ist vom Vollendeten nicht so gemacht worden’; ‘das hat der Vollendete [so] angeordnet’ oder ‘das hat der Vollendete nicht [so] angeordnet’; ‘das ist ein Vergehen’ oder ‘das ist kein Vergehen’; ‘das ist ein leichteres Vergehen’ oder ‘das ist ein schwerwiegendes Vergehen’; ‘das ist ein Vergehen das getilgt werden kann’ oder ‘das ist ein Vergehen das nicht getilgt werden kann’; ‘das ist ein übles Vergehen’ oder ‘das ist kein übles Vergehen’. Diese drei guten Gründe gibt es dafür, dass Streiterei zu Streitfällen führt. Was immer hierbei Streit ist, Zank, Zwist, Auseinandersetzung, Meinungsverschieden­heit, Meinungsdifferenz, wo Feindseligkeit ausgedrückt wird, was Wortstreit ist, das nenne ich einen Streiterei-bedingten Streitfall, der gut ist.“

„Was ist ein streitereibedingter Streitfall, der schlecht ist? Ihr Mönche, wenn ein Mönch mit einem unheilsamen Geist so streitet: ‘das ist lehrgemäß’ oder ‘das ist nicht lehrgemäß’; ‘das ist vorschriftsgemäß’ oder ‘das ist nicht vorschrifts­gemäß’; ‘das ist vom Vollendeten gesagt und gesprochen worden’ oder ‘das ist vom Vollendeten nicht gesagt und gesprochen worden’; ‘das ist vom Vollendeten so gemacht worden’ oder ‘das ist vom Vollendeten nicht so gemacht worden’; ‘das hat der Vollendete [so] angeordnet’ oder ‘das hat der Vollendete nicht [so] ange­ordnet’; ‘das ist ein Vergehen’ oder ‘das ist kein Vergehen’; ‘das ist ein leichteres Vergehen’ oder ‘das ist ein schwerwiegendes Vergehen’; ‘das ist ein Vergehen das getilgt werden kann’ oder ‘das ist ein Vergehen das nicht getilgt werden kann’; ‘das ist ein übles Vergehen’ oder ‘das ist kein übles Vergehen’. Diese drei guten Gründe gibt es dafür, dass Streiterei zu Streitfällen führt. Was immer hierbei Streit ist, Zank, Zwist, Auseinandersetzung, Meinungsverschiedenheit, Meinungsdiffe­renz, wo Feindseligkeit ausgedrückt wird, was Wortstreit ist, das nenne ich einen streitereibedingten Streitfall, der schlecht ist.“

„Was ist ein streitereibedingter Streitfall, der unbestimmt ist? Ihr Mönche, wenn ein Mönch mit einem indifferenten Geist so streitet: ‘das ist lehrgemäß’ oder ‘das ist nicht lehrgemäß’; ‘das ist vorschriftsgemäß’ oder ‘das ist nicht vorschrifts­gemäß’; ‘das ist vom Vollendeten gesagt und gesprochen worden’ oder ‘das ist vom Vollendeten nicht gesagt und gesprochen worden’; ‘das ist vom Vollendeten so gemacht worden’ oder ‘das ist vom Vollendeten nicht so gemacht worden’; ‘das hat der Vollendete [so] angeordnet’ oder ‘das hat der Vollendete nicht [so] ange­ordnet’; ‘das ist ein Vergehen’ oder ‘das ist kein Vergehen’; ‘das ist ein leichteres Vergehen’ oder ‘das ist ein schwerwiegendes Vergehen’; ‘das ist ein Vergehen das getilgt werden kann’ oder ‘das ist ein Vergehen das nicht getilgt werden kann’; ‘das ist ein übles Vergehen’ oder ‘das ist kein übles Vergehen’. Diese drei guten Gründe gibt es dafür, dass Streiterei zu Streitfällen führt. Was immer hierbei Streit ist, Zank, Zwist, Auseinandersetzung, Meinungsverschiedenheit, Meinungsdiffe­renz, wo Feindseligkeit ausgedrückt wird, was Wortstreit ist, das nenne ich einen streitereibedingten Streitfall, der unbestimmt ist.“

221. „Sind vorwurfbedingte Streitfälle gut, schlecht oder unbestimmt? Vorwurf-bedingte Streitfälle können gut, schlecht oder unbestimmt sein. Was ist ein vor­wurfbedingter Streitfall, der gut ist? Ihr Mönche, wenn ein Mönch mit einem heilsamen Geist so vorwirft: ‘man sei vom sittlich korrekten Wandel abgekom­men’ oder ‘man sei vom korrekten Benehmen abgewichen’ oder ‘man sei von rechter Ansicht abgekommen’ oder ‘man sei vom rechten Lebensunterhalt abge­kommen’. Was dabei Vorwerfen ist, Anschuldigen, Tadeln, [darauf] Ansprechen, Zankerei, Aufhetzen und was da Anstiften ist. – Das nenne ich einen vorwurf­bedingten Streitfall, der gut ist.“

„Was ist ein vorwurfbedingter Streitfall, der schlecht ist? Ihr Mönche, wenn ein Mönch mit einem unheilsamen Geist so vorwirft: ‘man sei vom sittlich korrekten Wandel abgekommen’ oder ‘man sei vom korrekten Benehmen abgewichen’ oder ‘man sei von rechter Ansicht abgekommen’ oder ‘man sei vom rechten Lebensunterhalt abgekommen’. Was dabei Vorwerfen ist, Anschuldigen, Tadeln, [darauf] Ansprechen, Zankerei, Aufhetzen und was da Anstiften ist. – Das nenne ich einen vorwurfbedingten Streitfall, der schlecht ist.“

„Was ist ein vorwurfbedingter Streitfall, der unbestimmt ist? Ihr Mönche, wenn ein Mönch mit einem indifferenten Geist so vorwirft: ‘man sei vom sittlich korrekten Wandel abgekommen’ oder ‘man sei vom korrekten Benehmen abgewichen’ oder ‘man sei von rechter Ansicht abgekommen’ oder ‘man sei vom rechten Lebensunterhalt abgekommen’. Was dabei Vorwerfen ist, Anschuldigen, Tadeln, [darauf] Ansprechen, Zankerei, Aufhetzen und was da Anstiften ist. – Das nenne ich einen vorwurfbedingten Streitfall, der unbe­stimmt ist.“

222. „Sind vergehensbedingte Streitfälle gut, schlecht oder unbestimmt? Vergehensbedingte Streitfälle können schlecht oder unbestimmt sein, kein ver­gehensbedingter Streitfall ist gut. Was ist ein vergehensbedingter Streitfall, der schlecht ist? Da gab es eine wissentliche, bewusste, willentlich [und/ oder] ab­sichtliche Übertretung. – Das nenne ich einen vergehensbedingten Streitfall, der schlecht ist.“

„Was ist ein vergehensbedingter Streitfall, der unbestimmt ist? Da gab es eine unwissentliche, unbewusste, nicht willentliche [und/oder] unabsichtliche Übertretung. – Das nenne ich einen vergehensbedingten Streitfall, der schlecht ist.“

223. „Sind verpflichtungsbedingte Streitfälle gut, schlecht oder unbestimmt? Verpflichtungs-bedingte Streitfälle können gut, schlecht oder unbestimmt sein. Was ist ein verpflichtungsbedingter Streitfall, der gut ist? Wenn der Orden in heil­samem Geist Verfahren durchführt: Verfahren zur Erlaubnisgewährung, Verfah­ren mit formeller Ankündigung, Verfahren mit Ankündigung und zwei Schritten und Verfahren mit Ankündigung und vier Schritten. – Das nenne ich einen ver­pflichtungsbedingten Streitfall, der gut ist.“

„Was ist ein verpflichtungsbedingter Streitfall, der schlecht ist? Wenn der Orden in unheilsamem Geist Verfahren durchführt: Verfahren zur Erlaubnisge­währung, Verfahren mit formeller Ankündigung, Verfahren mit Ankündigung und zwei Schritten und Verfahren mit Ankündigung und vier Schritten. – Das nenne ich einen verpflichtungsbedingten Streitfall, der schlecht ist.“

„Was ist ein verpflichtungsbedingter Streitfall, der unbestimmt ist? Wenn der Orden in indifferentem Geist Verfahren durchführt: Verfahren zur Erlaubnis­gewährung, Verfahren mit formeller Ankündigung, Verfahren mit Ankündigung und zwei Schritten und Verfahren mit Ankündigung und vier Schritten. – Das nenne ich einen verpflichtungsbedingten Streitfall, der unbestimmt ist.“

224. „Gibt es Streitereien, die zu Streitfällen führen, Streitereien, die nicht zu Streitfällen führen, Streitfälle, die keine Streiterei sind und Streitfälle, die sowohl Streitfälle sind als auch Streiterei? Eine Streiterei kann zum Streitfall werden oder auch nicht, ein Streitfall kann ohne Streiterei entstehen und ein Streitfall kann sowohl Streitfall als auch Streiterei sein.“

„Was ist hierbei ein streitereibedingter Streitfall? Da, ihr Mönche, streitet ein Mönch so: ‘das ist lehrgemäß’ oder ‘das ist nicht lehrgemäß’; ‘das ist vor­schriftsgemäß’ oder ‘das ist nicht vorschriftsgemäß’; ‘das ist vom Vollendeten gesagt und gesprochen worden’ oder ‘das ist vom Vollendeten nicht gesagt und gesprochen worden’; ‘das ist vom Vollendeten so gemacht worden’ oder ‘das ist vom Vollendeten nicht so gemacht worden’; ‘das hat der Vollendete [so] ange­ordnet’ oder ‘das hat der Vollendete nicht [so] angeordnet’; ‘das ist ein Vergehen’ oder ‘das ist kein Vergehen’; ‘das ist ein leichteres Vergehen’ oder ‘das ist ein schwerwiegendes Vergehen’; ‘das ist ein Vergehen das getilgt werden kann’ oder ‘das ist ein Vergehen das nicht getilgt werden kann’; ‘das ist ein übles Vergehen’ oder ‘das ist kein übles Vergehen’. Was immer hierbei Streit ist, Zank, Zwist, Aus­einandersetzung, Meinungsverschiedenheit, Meinungsdifferenz, wo Feindselig­keit ausgedrückt wird, was Wortstreit ist, das nenne ich einen streitereibedingten Streitfall.“

„Was ist hierbei eine Streiterei und kein Streitfall? Da streitet eine Mutter mit dem Sohn, ein Sohn streitet mit der Mutter, da streitet ein Vater mit dem Sohn, ein Sohn streitet mit dem Vater, da streitet ein Bruder mit dem Bruder, ein Bruder streitet mit der Schwester, da streitet eine Schwester mit dem Bruder, da streitet ein Freund mit einem Freund.[327] – Das nenne ich eine Streiterei, die kein Streitfall ist.“

„Was ist hierbei ein Streitfall und keine Streiterei? Das sind Streitfälle die vorwurfverursacht, vergehensverursacht und verpflichtungsverursacht sind. – Die nenne ich Streitfälle und nicht Streiterei.“

„Was ist hierbei ein Streitfall, der sowohl Streitfall als auch Streiterei ist? Da ist ein streitverursachter Streitfall sowohl eine Streiterei als auch ein Streitfall.“

225. „Gibt es Streitfälle, die durch Vorwürfe entstehen, Streitfälle, die Vorwürfe, aber kein Streitfall sind, Streitfälle, die Streitfälle sind und kein Vorwurf und Streitfälle, die sowohl Streitfälle sind als auch Vorwürfe? Ein Vorwurf kann zum Streitfall werden oder auch nicht, ein Vorwurf kann [mitunter] kein Streitfall sein und ein Streitfall kann sowohl Streitfall als auch Vorwurf sein.“

„Was ist hierbei ein Streitfall, der durch Vorwürfe entsteht? Ihr Mönche, wenn Mönche einem Mönch vorwerfen: ‘er sei vom sittlich korrekten Wandel abgekommen’ oder ‘er sei vom korrekten Benehmen abgewichen’ oder ‘er sei von rechter Ansicht abgekommen’ oder ‘er sei vom rechten Lebensunterhalt abgekom­men’. Was dabei Vorwerfen ist, Anschuldigen, Tadeln, [darauf] Ansprechen, Zankerei, Aufhetzen und was da Anstiften ist. – Das nenne ich einen Streitfall, der durch Vorwürfe bedingt ist.“

„Was ist hierbei ein Vorwurf, aber kein Streitfall? Da macht die Mutter dem Sohn Vorwürfe, der Sohn macht der Mutter Vorwürfe, der Vater macht dem Sohn Vorwürfe, der Sohn macht dem Vater Vorwürfe, der Bruder macht dem Bruder Vorwürfe, der Bruder macht der Schwester Vorwürfe, die Schwester macht dem Bruder Vorwürfe, der Freund macht dem Freund Vorwürfe. – Das sind Vorwürfe, aber keine Streitfälle.“

„Was ist hierbei ein Streitfall, aber kein Vorwurf? Streitfälle aufgrund von Vergehen, aufgrund von Verpflichtungen und aufgrund von Streitereien. – Das sind Streitfälle, aber keine Vorwürfe.“

„Was ist hierbei Streitfall als auch Vorwurf? Ein Streitfall aufgrund Vor­würfen ist sowohl Streitfall als auch Vorwurf.“

226. „Gibt es Streitfälle, die durch Vergehen entstehen, Vergehen, die keine Streit­fälle sind, Streitfälle, die keine Vergehen sind und Streitfälle, sowohl Streitfälle als auch Vergehen sind? Ein Vergehen kann zum Streitfall werden, ein Vergehen kann auch kein Streitfall sein, ein Streitfall kann auch kein Vergehen sein und ein Streitfall kann ein solcher sein als auch ein Vergehen.“

„Was ist hierbei ein durch Vergehen bedingter Streitfall? Die durch fünf Arten von Vergehen verursachten Streitfälle und die durch sieben Arten von Ver­gehen verursachten Streitfälle. – Das sind durch Vergehen verursachte Streitfälle.“

„Was ist hierbei ein Vergehen, aber kein Streitfall? Die Erreichung des Stromeintrittes.[328] – Wenn das der Fall ist, ist das kein Streitfall.“

„Was ist hierbei ein Streitfall, aber kein Vergehen? Streitfälle aufgrund von Verpflichtungen, Streitfälle aufgrund von Streitereien und aufgrund von Vorwür­fen. – Das sind Streitfälle, aber keine Vergehen.“

„Was ist hierbei sowohl ein Streitfall als auch ein Vergehen? Ein Streitfall aufgrund von Vergehen ist sowohl Streitfall als auch ein Vergehen.“[329]

227. „Gibt es Streitfälle, die durch Verpflichtung entstehen, Verpflichtungen, die keine Streitfälle sind, Streitfälle, die keine Verpflichtung sind, Streitfälle, die solche sind als auch Verpflichtung? Da kann eine Verpflichtung zum Streitfall führen, es kann sein, dass eine Verpflichtung kein Streitfall ist, es kann sein, dass ein Streitfall keine Verpflichtung ist und es kann auch sein, dass ein Streitfall eine Verpflichtung ist.“

„Was ist hierbei ein Streitfall, der durch Verpflichtung entsteht? Was des Ordens Obliegenheit ist, was durch ihn getan werden sollte, Verfahren zur Erlaub­nisgewährung, Verfahren mit formeller Ankündigung, Verfahren mit Ankündi­gung und zwei Schritten und Verfahren mit Ankündigung und vier Schritten. – Das sind Streitfälle, die durch Verpflichtung entstehen.“

„Was ist hierbei Verpflichtung aber kein Streitfall? Die Verpflichtung dem Lehrer gegenüber, die Verpflichtung dem Unterweiser gegenüber, die Verpflich­tung gegenüber einem, der denselben Unterweiser hat und die Verpflichtung gegenüber einem, der denselben Lehrer hat. – Das sind Verpflichtungen, aber keine Streitfälle.“

„Was ist hierbei Streitfall, aber keine Verpflichtung? Streitfälle aufgrund von Streitereien, Streitfälle aufgrund von Vorwürfen und aufgrund von Vergehen. – Das sind Streitfälle, aber keine Verpflichtungen.“

„Was ist hierbei sowohl ein Streitfall als auch eine Verpflichtung? Ein Streitfall aufgrund einer Verpflichtung ist sowohl Streitfall als auch Verpflich­tung.“

9. Beilegung und Schlichtung von Streitfällen

In Anwesenheit

228. „Auf welche Weise kann ein durch Streiterei verursachter Streitfall ge­schlichtet werden? Auf zweierlei Art kann ein durch Streiterei verursachter Streitfall geschlichtet werden: in Anwesenheit und durch Mehrheitsbeschluss. Kann es sein, dass ein Streitfall, der durch Streiterei verursacht ist, auf eine Art geschlichtet wird, ohne dass es zu einem Mehrheitsbeschluss kam, dann auf eine andere Art geschlichtet werden kann, nämlich in Anwesenheit? Da ist zu antwor­ten: ‘Das kann sein.’ Wie kann das sein? Das ist, ihr Mönche, wenn Mönche so streiten: ‘das ist lehrgemäß’ oder ‘das ist nicht lehrgemäß’; ‘das ist vorschrifts­gemäß’ oder ‘das ist nicht vorschriftsgemäß’; ‘das ist vom Vollendeten gesagt und gesprochen worden’ oder ‘das ist vom Vollendeten nicht gesagt und gesprochen worden’; ‘das ist vom Vollendeten so gemacht worden’ oder ‘das ist vom Voll­endeten nicht so gemacht worden’; ‘das hat der Vollendete [so] angeordnet’ oder ‘das hat der Vollendete nicht [so] angeordnet’; ‘das ist ein Vergehen’ oder ‘das ist kein Vergehen’; ‘das ist ein leichteres Vergehen’ oder ‘das ist ein schwerwiegen­des Vergehen’; ‘das ist ein Vergehen das getilgt werden kann’ oder ‘das ist ein Vergehen das nicht getilgt werden kann’; ‘das ist ein übles Vergehen’ oder ‘das ist kein übles Vergehen’.“

„Ihr Mönche, wenn die Mönche in der Lage sind, diesen Streitfall so beizu­legen, dann kann man sagen, dass dieser Streitfall beigelegt ist. Wodurch ist er beigelegt? Durch Anwesenheit. Und was ist dabei anwesend? Der Orden ist anwe­send, die Lehre ist anwesend, die Ordenssatzung[330] ist anwesend und die Personen sind anwesend. Was ist dabei die Anwesenheit des Ordens? Wenn so viele Mön­che anwesend sind, wie für dieses Verfahren benötigt werden, wenn die Zustim­mung derer gegeben wurde, die nicht gekommen sind und wenn von Angesicht zu Angesicht kein Protest erfolgt. – Das ist die Anwesenheit des Ordens. Was ist die Anwesenheit der Lehre und der Ordenssatzung? Wenn jene den Streitfall beilegen mittels Lehre und Ordenssatzung und entsprechend der Anweisungen des Lehrers. – Das ist die Anwesenheit von Lehre und Ordenssatzung. Was ist die Anwesenheit der [betreffenden] Personen? Wer da streitet und die da mitstreiten, beide in dieser Sache feindseligen Seiten[331] sind Angesicht zu Angesicht da. – Das ist die Anwe­senheit der Personen. Ihr Mönche, wenn einmal beigelegt, jemand diesen Streitfall wieder aufnimmt, dann ist diese Wiederaufnahme ein Pācittiya-Vergehen[332]; hat einer seine Zustimmung gegeben[333] und nimmt sie zurück[334], ist diese Zurück­nahme ein Pācittiya-Vergehen.“

229. „Ihr Mönche, wenn die Mönche in diesem Kloster nicht in der Lage sind, diesen Streitfall auf diese Weise beizulegen, dann, ihr Mönche, sollen diese Mönche zu einem anderen Kloster[335] gehen, wo mehr Mönche sind[336]. Ihr Mönche, wenn die Mönche unterwegs zu diesem Kloster in der Lage sind, diesen Streitfall beizulegen, dann, ihr Mönche, kann man sagen, dass dieser Streitfall beigelegt ist. Wodurch ist er beigelegt? In Anwesenheit. Und was ist dabei anwesend? Der Orden ist anwesend, die Lehre ist anwesend, die Ordenssatzung ist anwesend und die Personen sind anwesend. Was ist dabei die Anwesenheit des Ordens? Wenn so viele Mönche anwesend sind, wie für dieses Verfahren benötigt werden, wenn die Zustimmung derer gegeben wurde, die nicht gekommen sind und wenn von Angesicht zu Angesicht kein Protest erfolgt. – Das ist die Anwesenheit des Ordens. Was ist die Anwesenheit der Lehre und der Ordenssatzung? Wenn jene den Streitfall beilegen mittels Lehre und Ordenssatzung und entsprechend der Anweisungen des Lehrers. – Das ist die Anwesenheit von Lehre und Ordens­satzung. Was ist die Anwesenheit der [betreffenden] Personen? Wer da streitet und die da mitstreiten, beide in dieser Sache feindseligen Seiten sind Angesicht zu Angesicht da. – Das ist die Anwesenheit der Personen. Ihr Mönche, wenn einmal beigelegt, jemand diesen Streitfall wieder aufnimmt, dann ist diese Wiederauf­nahme ein Pācittiya-Vergehen; hat einer seine Zustimmung gegeben und nimmt sie zurück, ist diese Zurücknahme ein Pācittiya-Vergehen.“

230. „Ihr Mönche, wenn die Mönche dieses Klosters unterwegs nicht in der Lage sind, diesen Streitfall beizulegen, dann, ihr Mönche, sollen diese Mönche, nachdem sie zu dem anderen Kloster gegangen sind, zu den dort ansässigen Mön­chen sprechen: ‘Brüder, unter uns ist dieser Streitfall entstanden, ist aufgekom­men. Gut wäre es, könnten die Ehrwürdigen unseren Streitfall beilegen, und zwar gemäß der Lehre, der Ordenssatzung und den Anweisungen des Meisters, sodass dieser Streitfall korrekt beigelegt sein möge.’

Ihr Mönche, wenn die ortsansässigen Mönche an Ordensjahren älter sind, und die Gastmönche jünger, dann, ihr Mönche, sollen die ortsansässigen Mönche zu den Gastmönchen sprechen: ‘Bitte, ihr Ehrwürdigen, tretet doch für einen Moment zur Seite, bis wir über den Fall beraten haben.’ Ihr Mönche, wenn die ortsansässigen Mönche an Ordensjahren jünger sind und die Gastmönche älter, dann, ihr Mönche, sollen die ortsansässigen Mönche zu den Gastmönchen spre­chen: ‘Ihr Ehrwürdigen, wartet hier einen Moment, bis wir über den Fall beraten haben.’

Ihr Mönche, wenn den ortsansässigen Mönchen, während sie sich beraten, der Gedanke kommt: ‘Wir sind nicht in der Lage, diesen Streitfall gemäß der Lehre, der Ordenssatzung und den Anweisungen des Meisters beizulegen.’, dann sollen die ortsansässigen Mönche diesen Streitfall nicht aufnehmen. Ihr Mönche, wenn den ortsansässigen Mönchen, während sie sich beraten, der Gedanke kommt: ‘Wir sind in der Lage, diesen Streitfall gemäß der Lehre, der Ordenssatzung und den Anweisungen des Meisters beizulegen.’, dann, ihr Mönche, sollen die ortsan­sässigen Mönche zu den Gastmönchen sprechen: ‘Ihr Ehrwürdigen, wenn ihr uns berichtet, wie dieser Streitfall entstanden, wie er aufgekommen ist, dann können wir diesen Streitfall beilegen, und zwar gemäß der Lehre, der Ordenssatzung und den Anweisungen des Meisters, sodass er korrekt beigelegt ist. Auf diese Weise würden wir den Streitfall aufnehmen. Wenn ihr Ehrwürdigen uns nicht berichtet, wie dieser Streitfall entstanden, wie er aufgekommen ist, dann werden wir diesen Streitfall gemäß der Lehre, der Ordenssatzung und den Anweisungen des Meisters beilegen, aber wir bestehen nicht darauf, dass er korrekt beigelegt ist, denn wir nehmen diesen Streitfall nicht auf.’ Ihr Mönche, wenn sie das gut erkundet haben, dann sollen die ortsansässigen Mönche diesen Streitfall aufnehmen.

Ihr Mönche, die Gastmönche sollen zu den ortsansässigen Mönchen spre­chen: ‘Wir berichten den Ehrwürdigen, wie dieser Streitfall unter uns entstanden, wie er aufgekommen ist. Wenn die Ehrwürdigen in der Lage sind, so weit und so gut es geht[337] diesen Streitfall beizulegen, und zwar gemäß der Lehre, der Ordens­satzung und den Anweisungen des Meisters, sodass er korrekt beigelegt ist, dann übergeben wir den Ehrwürdigen diesen Streitfall. Sind die Ehrwürdigen nicht in der Lage, so weit und so gut es geht diesen Streitfall beizulegen, und zwar gemäß der Lehre, der Ordenssatzung und den Anweisungen des Meisters, sodass er korrekt beigelegt ist, dann übergeben wir den Ehrwürdigen diesen Streitfall nicht. Dann mag dieser Streitfall unserer eigenen Meisterung überlassen bleiben.’ Ihr Mönche, wenn sie das gut erkundet haben, dann sollen die Gastmönche diesen Streitfall übergeben.

Ihr Mönche, wenn diese Mönche in der Lage sind, diesen Streitfall beizu­legen, dann, ihr Mönche, kann man sagen, dass dieser Streitfall beigelegt ist. Wodurch ist er beigelegt? Durch Anwesenheit. Und was ist dabei anwesend? Der Orden ist anwesend, die Lehre ist anwesend, die Ordenssatzung ist anwesend und die Personen sind anwesend. Was ist dabei die Anwesenheit des Ordens? Wenn so viele Mönche anwesend sind, wie für dieses Verfahren benötigt werden, wenn die Zustimmung derer gegeben wurde, die nicht gekommen sind und wenn von Angesicht zu Angesicht kein Protest erfolgt. – Das ist die Anwesenheit des Ordens. Was ist die Anwesenheit der Lehre und der Ordenssatzung? Wenn jene den Streitfall beilegen mittels Lehre und Ordenssatzung und entsprechend der Anweisungen des Lehrers. – Das ist die Anwesenheit von Lehre und Ordens­satzung. Was ist die Anwesenheit der [betreffenden] Personen? Wer da streitet und die da mitstreiten, beide in dieser Sache feindseligen Seiten sind Angesicht zu Angesicht da. – Das ist die Anwesenheit der Personen. Ihr Mönche, wenn einmal beigelegt, jemand diesen Streitfall wieder aufnimmt, dann ist diese Wiederauf­nahme ein Pācittiya-Vergehen; hat einer seine Zustimmung gegeben und nimmt sie zurück, ist diese Zurücknahme ein Pācittiya-Vergehen.“

Beilegung durch ein Gremium

231. „Ihr Mönche, wenn aber die Mönche diesen Streitfall endlos untersuchen, und daraus [nur] Geschwätz entsteht, und nicht ein einziger Spruch zur Klärung des Falles beiträgt, dann, ihr Mönche, erlaube ich, dass ein solcher Streitfall durch ein Gremium[338] beigelegt wird.

Ein Mönch der mit zehn Eigenschaften ausgestattet ist, mag in dieses Gremium berufen werden[339]: er ist sittlich, er verweilt durch das Pātimokkha gezügelt, er hat ein gutes Benehmen und Umgangsformen, er sieht auch im kleins­ten Fehler Gefahr, er nimmt die Übungsregeln auf sich und übt sich [auch] darin; er hat viel gelernt, ist im Gelernten versiert und ist wie ein Lagerhaus für Gelern­tes; von der Lehre, die anfangs edel ist, inmitten edel ist und am Ende edel ist, er kann die Bedeutung der völligen Reinheit als auch des Reinheitswandels vollstän­dig und gänzlich sogar dem Buchstaben nach darlegen; solche Dinge, wie diese, davon hat er viel gehört, im Gedächtnis behalten, kann diese rezitieren, hat sie durchdacht, hat sie durch Einsicht gut verstanden; beide Pātimokkhā[340] sind ihm ausführlich dargelegt und von ihm auswendig gelernt worden, gut klassifiziert, gut durchgearbeitet, gut erwogen und das dem Wortlaut als auch der Auslegung[341] nach; er ist standfest in der Ordenssatzung, unerschütterlich; er ist fähig, beide Seiten der Streitenden zu überzeugen, sie darüber nachzudenken zu lassen, es zu verstehen, sie zu versöhnen; er ist geschickt darin, entstandene Streitfälle beizu­legen; er weiß, was ein Streitfall ist; er weiß, wie ein Streitfall entsteht; er weiß, wie ein Streitfall verschwindet; er weiß, welcher Weg zum Verschwinden eines Streitfalles führt. Ich erlaube, ihr Mönche, dass ein Mönch, der mit diesen zehn Eigenschaften ausgestattet ist, in dieses Gremium berufen wird.[342] Und so, ihr Mönche, soll er berufen werden: zuerst soll der Mönch gefragt werden, nachdem er gefragt wurde, soll ein fähiger und erfahrener Mönch dem Orden ankündigen:

232. ‘Höre mich, hoher Orden! Während wir diesen Streitfall endlos untersuchten, entstand daraus [nur] Geschwätz und nicht ein einziger Spruch, der zur Klärung des Falles beitrug. Wenn es dem Orden recht ist, dann mag der Orden die Soundso und Soundso genannten Mönche in das Gremium berufen, auf dass dieser Streitfall beigelegt werde.’ Das ist die Ankündigung.

‘Höre mich, hoher Orden! Während wir diesen Streitfall endlos unter­suchten, entstand daraus [nur] Geschwätz und nicht ein einziger Spruch, der zur Klärung des Falles beitrug. Der Orden beruft die Soundso und Soundso genannten Mönche in ein Gremium, damit der Streitfall beigelegt werde. Wenn die Ehrwür­digen dulden, dass die Soundso und Soundso genannten Mönche in ein Gremium berufen werden, damit der Streitfall beigelegt werden kann, dann schweigt. Wer es nicht duldet, der spreche.’

‘Geeinigt hat sich der Orden darauf, dass die Soundso und Soundso genannten Mönche in ein Gremium berufen werden, damit der Streitfall beigelegt werden kann. Der Orden duldet es, daher das Schweigen, so nehme ich es an.’

Ihr Mönche, wenn die Mönche in der Lage sind, diesen Streitfall durch ein Gremium beizulegen, dann, ihr Mönche, kann man sagen, dass dieser Streitfall beigelegt ist. Wodurch ist er beigelegt? Durch Anwesenheit[343]. Und was ist dabei anwesend? Der Orden ist anwesend, die Lehre ist anwesend, die Ordenssatzung ist anwesend und die Personen sind anwesend. Was ist dabei die Anwesenheit des Ordens? Wenn so viele Mönche anwesend sind, wie für dieses Verfahren benötigt werden, wenn die Zustimmung derer gegeben wurde, die nicht gekommen sind und wenn von Angesicht zu Angesicht kein Protest erfolgt. – Das ist die Anwesen­heit des Ordens. Was ist die Anwesenheit der Lehre und der Ordenssatzung? Wenn jene den Streitfall beilegen mittels Lehre und Ordenssatzung und entsprechend der Anweisungen des Lehrers. – Das ist die Anwesenheit von Lehre und Ordens­satzung. Was ist die Anwesenheit der [betreffenden] Personen? Wer da streitet und die da mitstreiten, beide in dieser Sache feindseligen Seiten sind Angesicht zu Angesicht da. – Das ist die Anwesenheit der Personen. Ihr Mönche, wenn einmal beigelegt, jemand diesen Streitfall wieder aufnimmt, dann ist diese Wiederauf­nahme ein Pācittiya-Vergehen; hat einer seine Zustimmung gegeben und nimmt sie zurück, ist diese Zurücknahme ein Pācittiya-Vergehen.“

233. „Ihr Mönche, wenn die Mönche diesen Streitfall untersuchen, und da ist ein Mönch ein Dhammakenner[344], aber er ist weder versiert in der Bedeutung, noch in der Einteilung der Lehrtexte[345], wenn er nicht bei der Sache bleibt und/oder Details verbirgt und der Sache ausweicht, dann soll den Mönchen durch einen fähigen und erfahrenen Mönch angekündigt werden:

‘Hört mich an, ihr Ehrwürdigen! Der Soundso genannte Mönch ist ein Dhammakenner, aber er ist weder versiert in der Bedeutung, noch in der Einteilung der Lehrtexte, auch bleibt er nicht bei der Sache und/oder verbirgt Details und er weicht der Sache aus. Wenn es den Ehrwürdigen recht ist, dann, nachdem der Soundso genannte Mönch entfernt[346] wurde, mögen die Anwesenden diesen Streitfall beilegen.’

Ihr Mönche, wenn die Mönche, nachdem sie diesen Mönch entfernt haben, in der Lage sind, den Streitfall beizulegen, dann, ihr Mönche, kann man sagen, dass dieser Streitfall beigelegt ist. Wodurch ist er beigelegt? Durch Anwesen­heit[347]. Und was ist dabei anwesend? Der Orden ist anwesend, die Lehre ist anwesend, die Ordenssatzung ist anwesend und die Personen sind anwesend. Was ist dabei die Anwesenheit des Ordens? Wenn so viele Mönche anwesend sind, wie für dieses Verfahren benötigt werden, wenn die Zustimmung derer gegeben wur­de, die nicht gekommen sind und wenn von Angesicht zu Angesicht kein Protest erfolgt. – Das ist die Anwesenheit des Ordens. Was ist die Anwesenheit der Lehre und der Ordenssatzung? Wenn jene den Streitfall beilegen mittels Lehre und Ordenssatzung und entsprechend der Anweisungen des Lehrers. – Das ist die Anwesenheit von Lehre und Ordenssatzung. Was ist die Anwesenheit der [betref­fenden] Personen? Wer da streitet und die da mitstreiten, beide in dieser Sache feindseligen Seiten sind Angesicht zu Angesicht da. – Das ist die Anwesenheit der Personen. Ihr Mönche, wenn einmal beigelegt, jemand diesen Streitfall wieder aufnimmt, dann ist diese Wiederaufnahme ein Pācittiya-Vergehen; hat einer seine Zustimmung gegeben und nimmt sie zurück, ist diese Zurücknahme ein Pācittiya-Vergehen.

Ihr Mönche, wenn die Mönche diesen Streitfall untersuchen, und da ist ein Mönch ein Dhammakenner und versiert in der Bedeutung [davon], aber nicht in der Einteilung der Lehrtexte, wenn er nicht bei der Sache bleibt und/ oder Details verbirgt und der Sache ausweicht, dann soll den Mönchen durch einen fähigen und erfahrenen Mönch angekündigt werden:

‘Hört mich an, ihr Ehrwürdigen! Der Soundso genannte Mönch ist ein Dhammakenner und versiert in der Bedeutung, aber nicht in der Einteilung der Lehrtexte, auch bleibt er nicht bei der Sache und/oder verbirgt Details und er weicht der Sache aus. Wenn es den Ehrwürdigen recht ist, dann mögen die Anwesenden diesen Streitfall beilegen nachdem der Soundso genannte Mönch entfernt wurde.’

Ihr Mönche, wenn die Mönche, nachdem sie diesen Mönch entfernt haben, in der Lage sind, den Streitfall beizulegen, dann, ihr Mönche, kann man sagen, dass dieser Streitfall beigelegt ist. Wodurch ist er beigelegt? Durch Anwesen­heit[348]. Und was ist dabei anwesend? Der Orden ist anwesend, die Lehre ist an­wesend, die Ordenssatzung ist anwesend und die Personen sind anwesend. Was ist dabei die Anwesenheit des Ordens? Wenn so viele Mönche anwesend sind, wie für dieses Verfahren benötigt werden, wenn die Zustimmung derer gegeben wur­de, die nicht gekommen sind und wenn von Angesicht zu Angesicht kein Protest erfolgt. – Das ist die Anwesenheit des Ordens. Was ist die Anwesenheit der Lehre und der Ordenssatzung? Wenn jene den Streitfall mittels Lehre und Ordenssatzung und entsprechend der Anweisungen des Lehrers beilegen. – Das ist die Anwesen­heit von Lehre und Ordenssatzung. Was ist die Anwesenheit der [betreffenden] Personen? Wer da streitet und die da mitstreiten, beide in dieser Sache feindseligen Seiten sind Angesicht zu Angesicht da. – Das ist die Anwesenheit der Personen. Ihr Mönche, wenn einmal beigelegt, jemand diesen Streitfall wieder aufnimmt, dann ist diese Wiederaufnahme ein Pācittiya-Vergehen; hat einer seine Zustim­mung gegeben und nimmt sie zurück, ist diese Zurücknahme ein Pācittiya-Ver­gehen.“

Abstimmung

234. „Ihr Mönche, wenn die Mönche nicht in der Lage sind, diesen Streitfall durch ein Gremium beizulegen, dann, ihr Mönche, soll der Streitfall dem Orden so übergeben[349] werden: ‘Ihr hohen Herren, wir waren nicht in der Lage, diesen Streitfall durch ein Gremium beizulegen, daher mag der Orden diesen Streitfall beilegen.’ Ihr Mönche, ich erlaube einen solchen Streitfall durch Mehrheits­beschluss beizulegen. Auf einen mit fünf Eigenschaften ausgestatteten Mönch soll man sich als Stimmzettel-Austeiler einigen: Wenn er nicht aus Gier falsche Wege gehen würde, nicht aus Hass falsche Wege gehen würde, nicht aus Verblendung falsche Wege gehen würde, nicht aus Angst falsche Wege gehen würde, wenn er weiß, was angenommen ist und was nicht angenommen ist. Ihr Mönche, so soll man sich einigen: zuerst soll ein Mönch gebeten werden. Nachdem er gebeten wurde, soll ein erfahrener und fähiger Mönch dem Orden ankündigen:

‘Höre mich, hoher Orden! Wenn es dem Orden recht ist, möge er sich über den Soundso genannten Mönch als Stimmzettelausteiler einigen.’ Das ist die Ankündigung.

‘Höre mich, hoher Orden! Der Orden einigt sich über den Soundso ge­nannten Mönch als Stimmzettelausteiler. Wenn die Ehrwürdigen dulden, dass sich über den Soundso genannten Mönch als Stimmzettelausteiler geeinigt wird, dann schweigt. Wer es nicht duldet, der spreche.’

‘Der Orden hat sich über den Soundso genannten Mönch als Stimmzettel­austeiler geeinigt. Der Orden duldet es, daher das Schweigen, so nehme ich es an.’

Durch diesen Stimmzettelausteiler sollen an die Mönche Stimmzettel ausgegeben werden. Insofern die Mehrheit der Mönche, die im Recht sind, sprechen, dann sollte dieser Streitfall beigelegt sein. Dann, ihr Mönche, kann man sagen, dass dieser Streitfall beigelegt ist. Wodurch ist er beigelegt? Durch Anwe­senheit und durch Mehrheitsbeschluss. Und was ist dabei anwesend? Der Orden ist anwesend, die Lehre ist anwesend, die Ordenssatzung ist anwesend und die Personen sind anwesend. Was ist dabei die Anwesenheit des Ordens? Wenn so viele Mönche anwesend sind, wie für dieses Verfahren benötigt werden, wenn die Zustimmung derer gegeben wurde, die nicht gekommen sind und wenn von An­gesicht zu Angesicht kein Protest erfolgt. – Das ist die Anwesenheit des Ordens. Was ist dabei die Anwesenheit der Lehre und der Ordenssatzung? Wenn jene den Streitfall beilegen mittels Lehre und Ordenssatzung und entsprechend der Anwei­sungen des Lehrers. – Das ist die Anwesenheit von Lehre und Ordenssatzung. Was ist dabei die Anwesenheit der [betreffenden] Personen? Wer da streitet und die da mitstreiten, beide in dieser Sache feindseligen Seiten sind Angesicht zu Angesicht da. – Das ist die Anwesenheit der Personen. Was ist hierbei der Mehrheits­beschluss? Was beim Verfahren des Mehrheitsbeschlusses die Ausführung ist, was das Hingelangen zu einem Beschluss ist, was die Zustimmung ist, was die Akzep­tanz [des Beschlusses] und die Protestlosigkeit ist. – Das ist der Mehrheits­beschluss. Ihr Mönche, wenn einmal beigelegt, jemand diesen Streitfall wieder aufnimmt, dann ist diese Wiederaufnahme ein Pācittiya-Vergehen; hat einer seine Zustimmung gegeben und nimmt sie zurück, ist diese Zurücknahme ein Pācittiya-Vergehen.“

Drei Arten der Abstimmung

235. Zu dieser Zeit kam in Sāvatthi ein Streitfall auf und wuchs an. Da waren einige Mönche unzufrieden mit der Art und Weise, wie der Orden von Sāvatthi den Streitfall beilegte[350]. Sie hörten: ‘In einer gewissen Wohnstätte weilen zahl­reiche Ordensältere, die haben viel von dem gehört, was kanonisch überliefert ist, die kennen die Lehre [auswendig], die kennen die Ordenssatzung [auswendig], die kennen die Tabellen, sind Weise, Gebildete, Kluge, sich Zurückhaltende, Gewis­senhafte und Lernwillige[351]. Wenn diese Ordensälteren den Streitfall mittels Lehre und Ordenssatzung und entsprechend der Anweisungen des Lehrers beilegen würden, dann wäre dieser Streitfall korrekt beigelegt.’ Nachdem die Mönche zu dieser Wohnstätte gegangen waren, sprachen sie dort zu den Ordensälteren: „Ihr Herren, dieser Streitfall ist entstanden, ist aufgekommen. Gut wäre es, könnten die Ordensälteren diesen Streitfall beilegen, und zwar gemäß der Lehre, der Ordens­satzung und den Anweisungen des Meisters, sodass dieser Streitfall korrekt bei­gelegt sein möge.“[352] Da sprachen die Ordensälteren zu sich: „Bereits in Sāvatthi ist durch den Orden der Streitfall beigelegt worden, daher ist er korrekt beigelegt.“ – Dann legten sie den Streitfall [auf dieselbe Weise] bei.[353]

Dann hörten die [unzufriedenen] Mönche: ‘In einer gewissen Wohnstätte weilen drei Ordensältere, die haben viel von dem gehört, was kanonisch überliefert ist, die kennen die Lehre [auswendig], die kennen die Ordenssatzung [auswendig], die kennen die Tabellen, sind Weise, Gebildete, Kluge, sich Zurückhaltende, Gewissenhafte und Lernwillige. Wenn diese Ordensälteren den Streitfall mittels Lehre und Ordenssatzung und entsprechend der Anweisungen des Lehrers beile­gen würden, dann wäre dieser Streitfall korrekt beigelegt.’ Nachdem die Mönche zu dieser Wohnstätte gegangen waren, sprachen sie dort zu den Ordensälteren: „Ihr Herren, dieser Streitfall ist entstanden, ist aufgekommen. Gut wäre es, könnten die Ordensälteren diesen Streitfall beilegen, und zwar gemäß der Lehre, der Ordenssatzung und den Anweisungen des Meisters, sodass dieser Streitfall korrekt beigelegt sein möge.“ Da sprachen die Ordensälteren zu sich: „Bereits in Sāvatthi ist durch den Orden der Streitfall beigelegt worden, auch durch zahlreiche [andere] Ordensältere ist der Streitfall beigelegt worden, daher ist er korrekt beigelegt.“ – Dann legten sie den Streitfall [auf dieselbe Weise] bei.

Dann hörten die [unzufriedenen] Mönche: ‘In einer gewissen Wohnstätte weilen zwei Ordensältere, die haben viel von dem gehört, was kanonisch über­liefert ist, die kennen die Lehre [auswendig], die kennen die Ordenssatzung [aus­wendig], die kennen die Tabellen, sind Weise, Gebildete, Kluge, sich Zurück­haltende, Gewissenhafte und Lernwillige. Wenn diese Ordensälteren den Streitfall mittels Lehre und Ordenssatzung und entsprechend der Anweisungen des Lehrers beilegen würden, dann wäre dieser Streitfall korrekt beigelegt.’ Nachdem die Mönche zu dieser Wohnstätte gegangen waren, sprachen sie dort zu den Ordens­älteren: „Ihr Herren, dieser Streitfall ist entstanden, ist aufgekommen. Gut wäre es, könnten die Ordensälteren diesen Streitfall beilegen, und zwar gemäß der Lehre, der Ordenssatzung und den Anweisungen des Meisters, sodass dieser Streitfall korrekt beigelegt sein möge.“ Da sprachen die Ordensälteren zu sich: „Bereits in Sāvatthi ist durch den Orden der Streitfall beigelegt worden, auch durch zahlreiche [andere] Ordensältere ist der Streitfall beigelegt worden, auch durch drei [weitere] Ordensältere ist der Streitfall beigelegt worden, daher ist er korrekt beigelegt.“ – Dann legten sie den Streitfall [auf dieselbe Weise] bei.

Dann hörten die [unzufriedenen] Mönche: ‘In einer gewissen Wohnstätte weilt ein Ordensälterer, der hat viel von dem gehört, was kanonisch überliefert ist, der kennt die Lehre [auswendig], der kennt die Ordenssatzung [auswendig], der kennt die Tabellen, ist ein Weiser, Gebildeter, Kluger, sich Zurückhaltender, Gewissenhafter und Lernwilliger. Wenn dieser Ordensältere den Streitfall mittels Lehre und Ordenssatzung und entsprechend der Anweisungen des Lehrers beile­gen würde, dann wäre dieser Streitfall korrekt beigelegt.’ Nachdem die Mönche zu dieser Wohnstätte gegangen waren, sprachen sie dort zu dem Ordensälteren: „Hoher Herr, dieser Streitfall ist entstanden, ist aufgekommen. Gut wäre es, könnte der Ordensältere diesen Streitfall beilegen, und zwar gemäß der Lehre, der Ordenssatzung und den Anweisungen des Meisters, sodass dieser Streitfall korrekt beigelegt sein möge.“ Da sprach der Ordensältere zu sich: ‘Bereits in Sāvatthi ist durch den Orden der Streitfall beigelegt worden, auch durch zahlreiche [andere] Ordensältere ist der Streitfall beigelegt worden, auch durch drei [weitere] Ordens­ältere ist der Streitfall beigelegt worden, auch durch zwei [weitere] Ordensältere ist der Streitfall beigelegt worden, daher ist er korrekt beigelegt.’ – Dann legte er den Streitfall [auf dieselbe Weise] bei.

Die Mönche, unzufrieden mit der Art und Weise, wie der Orden von Sāvatthi den Streitfall beilegte, wie die zahlreichen Ordensälteren, die drei, die zwei und auch wie der eine Ordensältere den Streitfall beilegte, gingen daraufhin zum Erhabenen. Bei ihm angekommen trugen sie ihm den Fall vor.[354] „Ihr Mön­che, abgetan ist er[355], dieser Streitfall ist geschlichtet, ist beigelegt, ist gut beige­legt. Ich erlaube, ihr Mönche, um [auch solche wie] diese Mönche zufriedenzu­stellen, drei Arten der Abstimmung[356]: geheim[357], ins Ohr flüstern[358] und/oder offen [abzustimmen].

Ihr Mönche, was ist eine geheime Abstimmung? Nachdem der Stimm­zettelausteiler die Stimmzettel unterschiedlich[359] gemacht hat, soll er zu den einzelnen Mönchen hingehen und [diskret] zu ihm sprechen: ‘Dieser Stimmzettel ist für diese Ansicht, und dieser Stimmzettel ist für jene Ansicht. Nimm, welchen du magst.’ Wenn er genommen hat, soll er sprechen: ‘Und zeige das keinem!’ Wenn er weiß, dass diejenigen, die nicht im Recht, aber in der Mehrheit sind, oder dass die Stimmzettel schlecht genommen wurden, dann soll er das Ergebnis zurückweisen[360]. Wenn er weiß, dass diejenigen, die im Recht sind, auch die Mehr­heit haben und dass die Stimmzettel korrekt genommen wurden, dann soll er das Ergebnis verkünden. Das, ihr Mönche, ist eine geheime Abstimmung.

Ihr Mönche, wie wird durch Ins-Ohr-Flüstern abgestimmt? Der Stimm­zettelausteiler soll zu den einzelnen Mönchen hingehen und ins Ohr [flüsternd] sprechen: ‘Dieser Stimmzettel ist für diese Ansicht und dieser Stimmzettel ist für jene Ansicht. Nimm, welchen du magst.’ Wenn er genommen hat, soll er sprechen: ‘Und zeige das keinem!’ Wenn er weiß, dass diejenigen, die nicht im Recht, aber in der Mehrheit sind, oder dass die Stimmzettel schlecht genommen wurden, dann soll er das Ergebnis zurückweisen. Wenn er weiß, dass diejenigen, die im Recht sind, auch die Mehrheit haben und dass die Stimmzettel korrekt genommen wurden, dann soll er das Ergebnis verkünden. So, ihr Mönche, wird abgestimmt durch Ins-Ohr-Flüstern.

Ihr Mönche, was ist eine offene Abstimmung? Wenn er weiß, dass diejeni­gen, die im Recht sind, auch die Mehrheit haben, soll er aufgrund eben jener Über­zeugung die Stimmzettel offen ausgeben. Das, ihr Mönche, ist die offene Abstim­mung. Ihr Mönche, das sind die drei Arten der Abstimmung.“[361]

Der Unschuldigen-Status

236. „Durch wieviele [Arten] Entscheidungen ist ein Vorwürfe-bedingter Streitfall geschlichtet? Ein aufgrund von Vorwürfen entstandener Streitfall kann auf vier Arten geschlichtet werden: durch Anwesenheit, durch Geben des Unschuldigen-Status, durch Geben des Status eines vormals Irren und durch Geben des Übel­täter-Status. Kann es sein, dass ein Streitfall, der durch Vorwürfe entstanden ist, ohne dass dieser Fall durch zwei Instanzen ging – nämlich die Gabe des Status eines vormals Irren und den eines Übeltäters – auf zweierlei Art beigelegt werden mag, nämlich in Anwesenheit und durch das Geben des Unschuldigen-Status? Da ist zu antworten: ‘Das kann sein.’ Wie kann das sein? Das ist der Fall, ihr Mönche, wenn Mönche einen Mönch grundlos beschuldigen, vom sittlich korrekten Verhal­ten abgefallen zu sein. Ihr Mönche, da ist diesem Mönch der Status eines Unschul­digen zu geben. Und so, ihr Mönche, soll er gegeben werden:

Ihr Mönche, der Mönch soll sich zum versammelten Orden hinbegeben, das Obergewand auf eine Schulter legen, sich zu Füßen der Mönche verbeugen, sich in die Hocke niedersetzen, die Hände (respektvoll) zusammenlegen und dann so sprechen: ‘Ich, ihr Herren, bin von den Mönchen grundlos eines Vergehens beschuldigt worden. Weil aber, ihr Herren, mein Gewissen bezüglich dieser Sache rein ist, bitte ich den Orden, mir den Status eines Unschuldigen zu geben.’ Ein zweites Mal soll er bitten: ‘Ich, ihr Herren, bin von den Mönchen grundlos eines Vergehens beschuldigt worden. Weil aber, ihr Herren, mein Gewissen bezüglich dieser Sache rein ist, bitte ich den Orden zum zweiten Mal, mir den Status eines Unschuldigen zu geben.’ Ein drittes Mal soll er bitten: ‘Ich, ihr Herren, bin von den Mönchen grundlos eines Vergehens beschuldigt worden. Weil aber, ihr Herren, mein Gewissen bezüglich dieser Sache rein ist, bitte ich den Orden zum dritten Mal, mir den Status eines Unschuldigen zu geben.’ Ein fähiger und erfah­rener Mönch soll dem Orden ankündigen:

‘Höre mich, hoher Orden! Der Soundso genannte Mönch ist von den Mön­chen grundlos eines Vergehens beschuldigt worden. Das Gewissen des Soundso genannten Mönches ist bezüglich dieser Sache rein, daher bittet er den Orden, ihm den Status eines Unschuldigen zu geben. Wenn es dem Orden recht ist, dann mag der Orden dem Soundso genannten Mönch den Status eines Unschuldigen geben.’ Das ist die Ankündigung.

‘Höre mich, hoher Orden! Der Soundso genannte Mönch ist von den Mön­chen grundlos eines Vergehens beschuldigt worden. Das Gewissen des Soundso genannten Mönches ist bezüglich dieser Sache rein, daher bittet er den Orden, ihm den Status eines Unschuldigen zu geben. Der Orden gibt dem Soundso genannten Mönch aufgrund dessen reinen Gewissens in dieser Sache den Status eines Un­schuldigen. Wenn die Ehrwürdigen dulden, dass dem Soundso genannten Mönch aufgrund seines reinen Gewissens in dieser Sache der Status eines Unschuldigen gegeben wird, dann schweigt. Wer es nicht duldet, der spreche.’

‘Zum zweiten Mal in dieser Angelegenheit: Der Soundso genannte Mönch ist von den Mönchen grundlos eines Vergehens beschuldigt worden. Das Gewis­sen des Soundso genannten Mönches ist bezüglich dieser Sache rein, daher bittet er den Orden, ihm den Status eines Unschuldigen zu geben. Der Orden gibt dem Soundso genannten Mönch aufgrund dessen reinen Gewissens in dieser Sache den Status eines Unschuldigen. Wenn die Ehrwürdigen dulden, dass dem Soundso ge­nannten Mönch aufgrund seines reinen Gewissens in dieser Sache der Status eines Unschuldigen gegeben wird, dann schweigt. Wer es nicht duldet, der spreche.’

‘Zum dritten Mal in dieser Angelegenheit: Der Soundso genannte Mönch ist von den Mönchen grundlos eines Vergehens beschuldigt worden. Das Gewis­sen des Soundso genannten Mönches ist bezüglich dieser Sache rein, daher bittet er den Orden, ihm den Status eines Unschuldigen zu geben. Der Orden gibt dem Soundso genannten Mönch aufgrund dessen reinen Gewissens in dieser Sache den Status eines Unschuldigen. Wenn die Ehrwürdigen dulden, dass dem Soundso genannten Mönch aufgrund seines reinen Gewissens in dieser Sache der Status eines Unschuldigen gegeben wird, dann schweigt. Wer es nicht duldet, der spreche.’

‘Durch den Orden wurde dem Soundso genannten Mönch aufgrund dessen reinen Gewissens in dieser Sache der Status eines Unschuldigen gegeben. Der Orden duldet es, daher das Schweigen, so nehme ich es an.’

Dann kann man sagen, dass dieser Streitfall beigelegt ist. Wodurch ist er beigelegt? Durch Anwesenheit und durch den Status eines Unschuldigen. Und was ist dabei anwesend? Der Orden ist anwesend, die Lehre ist anwesend, die Ordens­satzung ist anwesend und die Personen sind anwesend. Was ist dabei die Anwe­senheit des Ordens? Wenn so viele Mönche anwesend sind, wie für dieses Verfahren benötigt werden, wenn die Zustimmung derer gegeben wurde, die nicht gekommen sind und wenn von Angesicht zu Angesicht kein Protest erfolgt. – Das ist die Anwesenheit des Ordens. Was ist die Anwesenheit der Lehre und der Ordenssatzung? Wenn jene den Streitfall beilegen mittels Lehre und Ordens­satzung und entsprechend der Anweisungen des Lehrers. – Das ist die Anwesen­heit von Lehre und Ordenssatzung. Was ist die Anwesenheit der [betreffenden] Personen? Wer da vorwirft und dem da vorgeworfen wird, beide Seiten sind von Angesicht zu Angesicht da. – Das ist die Anwesenheit der Personen. Was ist hier­bei der Status eines Unschuldigen? Was bei diesem Verfahren des Unschuldigen-Status die Ausführung ist, was das Hingelangen zu einem Beschluss ist, was die Zustimmung ist, was die Akzeptanz [des Beschlusses] und die Protestlosigkeit ist. – Das ist dann der Status des Unschuldigen. Ihr Mönche, wenn einmal beigelegt, jemand diesen Streitfall wieder aufnimmt, dann ist diese Wiederaufnahme ein Pācittiya-Vergehen; hat einer seine Zustimmung gegeben und nimmt sie zurück, ist diese Zurücknahme ein Pācittiya-Vergehen.“

Der Status des vormals Irren

237. „Kann es sein, dass ein Streitfall, der durch Vorwürfe entstanden ist, ohne dass dieser Fall durch zwei Instanzen ging – nämlich die Gabe des Status eines Unschuldigen und den eines Übeltäters – auf zweierlei Art beigelegt werden mag, nämlich in Anwesenheit und durch das Geben des Status eines vormals Irren? Da ist zu antworten: ‘Das kann sein.’ Wie kann das sein? Da war ein Mönch verrückt und geistesgestört. Durch seine Verrücktheit und Geistesgestörtheit beging er viele Vergehen, und sprach auch in einer Weise, die eines Asketen unwürdig ist. Die Mönche beschuldigen diesen Mönch wegen dessen Vergehen, die er durch seine Verrücktheit und Geistesgestörtheit begangen hatte, und zwar so: ‘Erinnert sich der Ehrwürdige daran, ein solches Vergehen begangen zu haben?’ Er antwortet: ‘Brüder, ich war verrückt und geistesgestört. Vieles ist durch meine Verrücktheit und Geistesgestörtheit an Vergehen begangen und gesprochen worden, was eines Asketen unwürdig ist. Nein, ich erinnere mich nicht. Das habe ich getan, als ich irre war.’ Als er das antwortete, wurde er weiter beschuldigt: ‘Erinnert sich der Ehrwürdige daran, ein solches Vergehen begangen zu haben?’ Ihr Mönche, da ist diesem Mönch der Status eines vormals Irren zu geben. Und so, ihr Mönche, soll er gegeben werden:

Dieser Mönch soll sich zum versammelten Orden hinbegeben, das Ober­gewand auf eine Schulter legen, sich zu Füßen der Mönche verbeugen, sich in die Hocke niedersetzen, die Hände (respektvoll) zusammenlegen und dann so spre­chen: ‘Ich, ihr Herren, war verrückt und geistesgestört. Vieles ist durch meine Ver­rücktheit und Geistesgestörtheit an Vergehen begangen und gesprochen worden, was eines Asketen unwürdig ist. Mich haben Mönche der Vergehen beschuldigt, die ich durch meine Verrücktheit und Geistesgestörtheit begangen habe. Sie spra­chen: ›Erinnert sich der Ehrwürdige daran, ein solches Vergehen begangen zu haben?‹ worauf ich sprach: ›Brüder, ich war verrückt und geistesgestört. Vieles ist durch meine Verrücktheit und Geistesgestörtheit an Vergehen begangen und gesprochen worden, was eines Asketen unwürdig ist. Nein, ich erinnere mich nicht. Das habe ich getan, als ich irre war.‹ Sie beschuldigten mich weiter: ›Erin­nert sich der Ehrwürdige daran, ein solches Vergehen begangen zu haben?‹ Da ich nicht mehr irre bin, ihr Herren, bitte ich den Orden, mir den Status eines vormals Irren zu geben.’

Ein zweites Mal soll er bitten: ‘Ich, ihr Herren, war verrückt und geis­tesgestört. Vieles ist durch meine Verrücktheit und Geistesgestörtheit an Vergehen begangen und gesprochen worden, was eines Asketen unwürdig ist. Mich haben Mönche der Vergehen beschuldigt, die ich durch meine Verrücktheit und Geistes­gestörtheit begangen habe. Sie sprachen: ›Erinnert sich der Ehrwürdige daran, ein solches Vergehen begangen zu haben?‹ worauf ich sprach: ›Brüder, ich war ver­rückt und geistesgestört. Vieles ist durch meine Verrücktheit und Geistesgestört­heit an Vergehen begangen und gesprochen worden, was eines Asketen unwürdig ist. Nein, ich erinnere mich nicht. Das habe ich getan, als ich irre war.‹ Sie beschul­digten mich weiter: ›Erinnert sich der Ehrwürdige daran, ein solches Vergehen begangen zu haben?‹ Da ich nicht mehr irre bin, ihr Herren, bitte ich den Orden, mir den Status eines vormals Irren zu geben.’

Ein drittes Mal soll er bitten: ‘Ich, ihr Herren, war verrückt und geistes­gestört. Vieles ist durch meine Verrücktheit und Geistesgestörtheit an Vergehen begangen und gesprochen worden, was eines Asketen unwürdig ist. Mich haben Mönche der Vergehen beschuldigt, die ich durch meine Verrücktheit und Geistes­gestörtheit begangen habe. Sie sprachen: ›Erinnert sich der Ehrwürdige daran, ein solches Vergehen begangen zu haben?‹ worauf ich sprach: ›Brüder, ich war ver­rückt und geistesgestört. Vieles ist durch meine Verrücktheit und Geistesgestört­heit an Vergehen begangen und gesprochen worden, was eines Asketen unwürdig ist. Nein, ich erinnere mich nicht. Das habe ich getan, als ich irre war.‹ Sie beschuldigten mich weiter: ›Erinnert sich der Ehrwürdige daran, ein solches Ver­gehen begangen zu haben?‹ Da ich nun nicht mehr irre bin, ihr Herren, bitte ich den Orden, mir den Status eines vormals Irren zu geben.’ Ein fähiger und erfah­rener Mönch soll dem Orden ankündigen:

‘Höre mich, hoher Orden! Der Soundso genannte Mönch war verrückt und geistesgestört. Vieles ist durch seine Verrücktheit und Geistesgestörtheit an Ver­gehen begangen und gesprochen worden, was eines Asketen unwürdig ist. [Andere] Mönche haben den Soundso genannten Mönch der Vergehen beschul­digt, die er durch seine Verrücktheit und Geistesgestörtheit begangen hat. Sie spra­chen: ›Erinnert sich der Ehrwürdige daran, ein solches Vergehen begangen zu haben?‹ worauf er sprach: ›Brüder, ich war verrückt und geistesgestört. Vieles ist durch meine Verrücktheit und Geistesgestörtheit an Vergehen begangen und gesprochen worden, was eines Asketen unwürdig ist. Nein, ich erinnere mich nicht. Das habe ich getan, als ich irre war.‹ Sie beschuldigten ihn weiter: ›Erinnert sich der Ehrwürdige daran, ein solches Vergehen begangen zu haben?‹ Da der Soundso genannte Mönch nun nicht mehr irre ist, bittet er den Orden, ihm den Status eines vormals Irren zu geben. Wenn es dem Orden recht ist, dann mag der Orden dem Soundso genannten Mönch den Status eines vormals Irren geben.’ Das ist die Ankündigung.

‘Höre mich, hoher Orden! Der Soundso genannte Mönch war verrückt und geistesgestört. Vieles ist durch seine Verrücktheit und Geistesgestörtheit an Ver­gehen begangen und gesprochen worden, was eines Asketen unwürdig ist. [Andere] Mönche haben den Soundso genannten Mönch der Vergehen be­schuldigt, die er durch seine Verrücktheit und Geistesgestörtheit begangen hat. Sie sprachen: ›Erinnert sich der Ehrwürdige daran, ein solches Vergehen begangen zu haben?‹ worauf er sprach: ›Brüder, ich war verrückt und geistesgestört. Vieles ist durch meine Verrücktheit und Geistesgestörtheit an Vergehen begangen und gesprochen worden, was eines Asketen unwürdig ist. Nein, ich erinnere mich nicht. Das habe ich getan, als ich irre war.‹ Sie beschuldigten ihn weiter: ›Erinnert sich der Ehrwürdige daran, ein solches Vergehen begangen zu haben?‹ Da der Soundso genannte Mönch nun nicht mehr irre ist, bittet er den Orden, ihm den Status eines vormals Irren zu geben. Der Orden gibt dem Soundso genannten Mönch den Status eines vormals Irren. Wenn die Ehrwürdigen dulden, dass dem Soundso genannten Mönch der Status eines vormals Irren gegeben wird, dann schweigt. Wer es nicht duldet, der spreche.’

‘Zum zweiten Mal in dieser Angelegenheit spreche ich: Der Soundso genannte Mönch war verrückt und geistesgestört. Vieles ist durch seine Verrückt­heit und Geistesgestörtheit an Vergehen begangen und gesprochen worden, was eines Asketen unwürdig ist. [Andere] Mönche haben den Soundso genannten Mönch der Vergehen beschuldigt, die er durch seine Verrücktheit und Geistes­gestörtheit begangen hat. Sie sprachen: ›Erinnert sich der Ehrwürdige daran, ein solches Vergehen begangen zu haben?‹ worauf er sprach: ›Brüder, ich war ver­rückt und geistesgestört. Vieles ist durch meine Verrücktheit und Geistesgestört­heit an Vergehen begangen und gesprochen worden, was eines Asketen unwürdig ist. Nein, ich erinnere mich nicht. Das habe ich getan, als ich irre war.‹ Sie beschul­digten ihn weiter: ›Erinnert sich der Ehrwürdige daran, ein solches Vergehen begangen zu haben?‹ Da der Soundso genannte Mönch nun nicht mehr irre ist, bittet er den Orden, ihm den Status eines vormals Irren zu geben. Der Orden gibt dem Soundso genannten Mönch den Status eines vormals Irren. Wenn die Ehr­würdigen dulden, dass dem Soundso genannten Mönch der Status eines vormals Irren gegeben wird, dann schweigt. Wer es nicht duldet, der spreche.’

‘Zum dritten Mal in dieser Angelegenheit spreche ich: Der Soundso genannte Mönch war verrückt und geistesgestört. Vieles ist durch seine Verrückt­heit und Geistesgestörtheit an Vergehen begangen und gesprochen worden, was eines Asketen unwürdig ist. [Andere] Mönche haben den Soundso genannten Mönch der Vergehen beschuldigt, die er durch seine Verrücktheit und Geistes­gestörtheit begangen hat. Sie sprachen: ›Erinnert sich der Ehrwürdige daran, ein solches Vergehen begangen zu haben?‹ worauf er sprach: ›Brüder, ich war ver­rückt und geistesgestört. Vieles ist durch meine Verrücktheit und Geistesgestört­heit an Vergehen begangen und gesprochen worden, was eines Asketen unwürdig ist. Nein, ich erinnere mich nicht. Das habe ich getan, als ich irre war.‹ Sie beschul­digten ihn weiter: ›Erinnert sich der Ehrwürdige daran, ein solches Vergehen begangen zu haben?‹ Da der Soundso genannte Mönch nun nicht mehr irre ist, bittet er den Orden, ihm den Status eines vormals Irren zu geben. Der Orden gibt dem Soundso genannten Mönch den Status eines vormals Irren. Wenn die Ehr­würdigen dulden, dass dem Soundso genannten Mönch der Status eines vormals Irren gegeben wird, dann schweigt. Wer es nicht duldet, der spreche.’

‘Durch den Orden wurde dem Soundso genannten Mönch der Status eines vormals Irren gegeben. Der Orden duldet es, daher das Schweigen, so nehme ich es an.’“

„Dann kann man sagen, dass dieser Streitfall beigelegt ist. Wodurch ist er beigelegt? Durch Anwesenheit und durch den Status eines vormals Irren. Und was ist dabei anwesend? Der Orden ist anwesend, die Lehre ist anwesend, die Ordenssatzung ist anwesend und die Personen sind anwesend. Was ist dabei die Anwesenheit des Ordens? Wenn so viele Mönche anwesend sind, wie für dieses Verfahren benötigt werden, wenn die Zustimmung derer, die nicht gekommen sind gegeben wurde und wenn von Angesicht zu Angesicht kein Protest erfolgt. – Das ist die Anwesenheit des Ordens. Was ist die Anwesenheit der Lehre und der Ordenssatzung? Wenn jene den Streitfall beilegen mittels Lehre und Ordens­satzung und entsprechend der Anweisungen des Lehrers. – Das ist die Anwesen­heit von Lehre und Ordenssatzung. Was ist die Anwesenheit der [betreffenden] Personen? Wer da beschuldigt und der da vormals irre war, beide Seiten sind von Angesicht zu Angesicht da. – Das ist die Anwesenheit der Personen[362].

Was ist hierbei der Status des vormals Irren? Was bei diesem Verfahren des Status eines vormals Irren die Ausführung ist, was das Hingelangen zu einem Beschluss ist, was die Zustimmung ist, was die Akzeptanz [des Beschlusses] und die Protestlosigkeit ist. – Das ist dann der Status des vormals Irren. Ihr Mönche, wenn einmal beigelegt, jemand diesen Streitfall wieder aufnimmt, dann ist diese Wiederaufnahme ein Pācittiya-Vergehen; hat einer seine Zustimmung gegeben und nimmt sie zurück, ist diese Zurücknahme ein Pācittiya-Vergehen.“

Der Übeltäter-Status

238. „Kann es sein, dass ein Streitfall, der durch Vorwürfe entstanden ist, ohne dass dieser Fall durch zwei Instanzen ging – nämlich die Gabe des Status eines Unschuldigen und den eines vormals Irren – auf zweierlei Art beigelegt werden mag, nämlich in Anwesenheit und durch das Geben des Status eines Übeltäters? Da ist zu antworten: ‘Das kann sein.’ Wie kann das sein? Da wird ein Mönch von den Mönchen inmitten des Ordens eines schweren Vergehens beschuldigt: ‘Erin­nert sich der Ehrwürdige daran, eines von den schweren Vergehen begangen zu haben, [nämlich] ein Pārājika oder eines, was einem Pārājika gleich kommt?’ Und er antwortet: ‘Nein, ihr Brüder, ich erinnere mich nicht daran, eines von den schweren Vergehen begangen zu haben, [nämlich] ein Pārājika oder eines, was einem Pārājika gleichkommt.’ Da er es ableugnet, fragen sie weiter: ‘Es wäre gut, würde der Ehrwürdige sich erinnern, ob er eines von den schweren Vergehen begangen hat, [nämlich] ein Pārājika oder eines, was einem Pārājika gleich kommt.’ Er antwortet: ‘Brüder, ich habe eine solche Kleinigkeit als Vergehen begangen und verheimlichte es nicht als ihr gefragt habt. Warum soll ich dann, wenn gefragt, ob ich eines von den schweren Vergehen begangen hätte, [nämlich] ein Pārājika oder eines, was einem Pārājika gleich kommt, das nicht gestehen?’ Sie sprechen zu ihm: ‘Aber Bruder, du hast doch gar nicht gestanden, dass du ein geringfügiges Vergehen begangen hast. Wie solltest du dann, obwohl danach gefragt, ein schwerwiegendes Vergehen gestehen, [nämlich] ein Pārājika oder eines, was einem Pārājika gleich kommt? Bruder, es wäre gut für dich, würdest du dich erinnern, ob du eines von den schweren Vergehen begangen hast, [nämlich] ein Pārājika oder eines, was einem Pārājika gleich kommt.’ Da antwortet er: ‘Ich erinnere mich [nun], Brüder, eines von den schweren Vergehen begangen zu haben, [nämlich] ein Pārājika oder eines, was einem Pārājika gleich kommt. Aus Spaß habe ich das gesagt. Übereilt habe ich gesagt, das sich mich nicht erinnern könne, eines von den schweren Vergehen begangen zu haben, [nämlich] ein Pārā­jika oder eines, was einem Pārājika gleich kommt.’ Da, ihr Mönche, sollt ihr einem solchen Mönch den Status eines Übeltäters geben. Und so, ihr Mönche, soll es gemacht werden: Ein fähiger und erfahrener Mönch soll dem Orden ankündigen:

‘Höre mich, hoher Orden! Der Soundso genannte Mönch wurde inmitten des Ordens bezüglich [begangener] Vergehen befragt, und nachdem er es ableugnete, wurde er aufgefordert, sich zu erinnern, nachdem er sich erinnern sollte, leugnete er weiter, unternahm Gegenangriffe und sprach bewusste Lügen. Wenn es dem Orden recht ist, dann mag der Orden den Soundso genannten Mönch zum Übeltäter erklären.’ Das ist die Ankündigung.

‘Höre mich, hoher Orden! Der Soundso genannte Mönch wurde inmitten des Ordens bezüglich [begangener] Vergehen befragt, und nachdem er es ableug­nete, wurde er aufgefordert, sich zu erinnern, nachdem er sich erinnern sollte, leugnete er weiter, unternahm Gegenangriffe und sprach bewusste Lügen. Der Orden erklärt den Soundso genannten Mönch zum Übeltäter. Wenn die Ehrwür­digen dulden, dass der Soundso genannte Mönch zum Übeltäter erklärt wird, dann schweigt. Wer es nicht duldet, der spreche.’

‘Zum zweiten Mal in dieser Sache spreche ich: Höre mich, hoher Orden! Der Soundso genannte Mönch wurde inmitten des Ordens bezüglich [begangener] Vergehen befragt, und nachdem er es ableugnete, wurde er aufgefordert, sich zu erinnern, nachdem er sich erinnern sollte, leugnete er weiter, unternahm Gegenan­griffe und sprach bewusste Lügen. Der Orden erklärt den Soundso genannten Mönch zum Übeltäter. Wenn die Ehrwürdigen dulden, dass der Soundso genannte Mönch zum Übeltäter erklärt wird, dann schweigt. Wer es nicht duldet, der spre­che.’

‘Zum dritten Mal in dieser Sache spreche ich: Höre mich, hoher Orden! Der Soundso genannte Mönch wurde inmitten des Ordens bezüglich [begangener] Vergehen befragt, und nachdem er es ableugnete, wurde er aufgefordert, sich zu erinnern, nachdem er sich erinnern sollte, leugnete er weiter, unternahm Gegenan­griffe und sprach bewusste Lügen. Der Orden erklärt den Soundso genannten Mönch zum Übeltäter. Wenn die Ehrwürdigen dulden, dass der Soundso genannte Mönch zum Übeltäter erklärt wird, dann schweigt. Wer es nicht duldet, der spre­che.’

‘Durch den Orden wurde der Soundso genannte Mönch zum Übeltäter erklärt. Der Orden duldet es, daher das Schweigen, so nehme ich es an.’“

„Dann kann man sagen, dass dieser Streitfall beigelegt ist. Wodurch ist er beigelegt? Durch Anwesenheit und durch den Status eines Übeltäters. Und was ist dabei anwesend? Der Orden ist anwesend, die Lehre ist anwesend, die Ordens­satzung ist anwesend und die Personen sind anwesend. Was ist dabei die Anwe­senheit des Ordens? Wenn so viele Mönche anwesend sind, wie für dieses Ver­fahren benötigt werden, wenn die Zustimmung derer, die nicht gekommen sind gegeben wurde und wenn von Angesicht zu Angesicht kein Protest erfolgt. – Das ist die Anwesenheit des Ordens. Was ist die Anwesenheit der Lehre und der Ordenssatzung? Wenn jene den Streitfall beilegen mittels Lehre und Ordens­satzung und entsprechend der Anweisungen des Lehrers. – Das ist die Anwesen­heit von Lehre und Ordenssatzung. Was ist die Anwesenheit der [betreffenden] Personen? Wer da vorwirft und dem da vorgeworfen wird, beide Seiten sind von Angesicht zu Angesicht da. – Das ist die Anwesenheit der Personen. Was ist hierbei der Status eines Übeltäters? Was bei diesem Verfahren des Übeltäter-Status die Ausführung ist, was das Hingelangen zu einem Beschluss ist, was die Zustimmung ist, was die Akzeptanz [des Beschlusses] und die Protestlosigkeit ist. – Das ist dann der Übeltäter-Status. Ihr Mönche, wenn einmal beigelegt, jemand diesen Streitfall wieder aufnimmt, dann ist diese Wiederaufnahme ein Pācittiya-Vergehen; hat einer seine Zustimmung gegeben und nimmt sie zurück, ist diese Zurücknahme ein Pācittiya-Vergehen.“

Ein Geständnis ablegen

239. „Durch wieviele [Arten] Entscheidungen ist ein Vergehens-bedingter Streitfall geschlichtet? Ein aufgrund von Vergehen entstandener Streitfall kann auf drei Arten geschlichtet werden: durch Anwesenheit, durch Geständnisablegen[363] und durch Gras darüber wachsen lassen. Kann es sein, dass ein durch Vergehen verursachter Streitfall – nachdem er durch eine Instanz ging, nämlich Gras darüber wachsen lassen – auf zweierlei andere Weise geschlichtet werden könnte, nämlich durch Anwesenheit und Ablegen eines Geständnisses?’ Da ist zu antworten: ‘Das kann sein.’ Wie kann das sein? Ihr Mönche, da begeht ein Mönch ein leichtes Vergehen. Dieser Mönch geht daraufhin zu einem anderen Mönch, und nachdem er das Obergewand auf eine Schulter legte, sich zu Füßen der Mönche verbeugte, sich in die Hocke niedersetzte, die Hände (respektvoll) zusammenlegte, dann soll er sprechen: ‘Bruder, ich, der Soundso Genannte, habe ein Vergehen begangen. Dies gestehe ich hiermit.’ Zu ihm soll gesagt werden: ‘Siehst du es [ein]?’ – ‘Ja, ich sehe es [ein].’ – ‘[Dann] mögest du dich in Zukunft [davor] hüten.’“

„Dann kann man sagen, dass dieser Streitfall beigelegt ist. Wodurch ist er beigelegt? Durch Anwesenheit und durch das abgelegte Geständnis. Und was ist dabei anwesend? Die Lehre ist anwesend, die Ordenssatzung ist anwesend und die Personen sind anwesend. Was ist die Anwesenheit der Lehre und der Ordens­satzung? Wenn jene den Streitfall beilegen mittels Lehre und Ordenssatzung und entsprechend der Anweisungen des Lehrers. – Das ist die Anwesenheit von Lehre und Ordenssatzung. Was ist die Anwesenheit der [betreffenden] Personen? Der da gesteht und der, dem gestanden wird, beide Seiten sind von Angesicht zu Ange­sicht da. – Das ist die Anwesenheit der Personen. Was ist hierbei das Geständnisablegen? Was bei diesem Verfahren des Gestehens die Ausführung ist, was das Hingelangen zu einem Abschluss ist, was die Zustimmung ist, was das Akzeptieren und die Protestlosigkeit ist. – Das ist das Ablegen des Geständnisses. Ihr Mönche, wenn einmal beigelegt, jemand diesen Streitfall wieder aufnimmt, dann ist diese Wiederaufnahme ein Pācittiya-Vergehen.“

„Wird es so erreicht, dann ist es gut. Wird es nicht erreicht, dann, ihr Mönche, soll der Mönch da hingehen, wo zahlreiche Mönche sind, und nachdem er das Obergewand auf eine Schulter legte, sich zu Füßen der Mönche verbeugte, sich in die Hocke niedersetzte, die Hände (respektvoll) zusammenlegte, dann soll er sprechen: ‘Ihr Herren, ich, der Soundso Genannte habe ein Vergehen begangen. Dies gestehe ich hiermit.’ Ein fähiger und erfahrener Mönch soll den [anderen] Mönchen ankündigen:

‘Hört mich an, Ehrwürdige! Der Soundso genannte Mönch erinnert sich eines Vergehens, er offenbart es, er deklariert es und er gesteht es. Wenn es den Ehrwürdigen recht ist, dann nehme ich das Vergehen [als Geständnis] des Soundso genannten Mönches entgegen.’ Er soll [zum Gestehenden] sagen: ‘Siehst du es [ein]?’ – ‘Ja, ich sehe es [ein].’ – ‘[Dann] mögest du dich in Zukunft [davor] hüten.’“

„Dann kann man sagen, dass dieser Streitfall beigelegt ist. Wodurch ist er beigelegt? Durch Anwesenheit und durch das abgelegte Geständnis. Und was ist dabei anwesend? Die Lehre ist anwesend, die Ordenssatzung ist anwesend und die Personen sind anwesend. Was ist die Anwesenheit der Lehre und der Ordenssatzung? Wenn jene den Streitfall beilegen mittels Lehre und Ordens­satzung und entsprechend der Anweisungen des Lehrers. – Das ist die Anwesen­heit von Lehre und Ordenssatzung. Was ist die Anwesenheit der [betreffenden] Personen? Der da gesteht und die, denen gestanden wird, beide Seiten sind von Angesicht zu Angesicht da. – Das ist die Anwesenheit der Personen. Was ist hier­bei das Geständnisablegen? Was bei diesem Verfahren des Gestehens die Ausfüh­rung ist, was das Hingelangen zu einem Abschluss ist, was die Zustimmung ist, was das Akzeptieren und die Protestlosigkeit ist. – Das ist das Ablegen des Ge­ständnisses. Ihr Mönche, wenn einmal beigelegt, jemand diesen Streitfall wieder aufnimmt, dann ist diese Wiederaufnahme ein Pācittiya-Vergehen.“

„Wird es so erreicht, dann ist es gut. Wird es nicht erreicht, dann, ihr Mön­che, soll der Mönch zum Orden gehen, und nachdem er das Obergewand auf eine Schulter legte, sich zu Füßen der Mönche verbeugte, sich in die Hocke nieder­setzte, die Hände (respektvoll) zusammenlegte, dann soll er sprechen: ‘Ihr Herren, ich, der Soundso Genannte habe ein Vergehen begangen. Dies gestehe ich hier­mit.’ Ein fähiger und erfahrener Mönch soll dem Orden ankündigen:

‘Höre mich, hoher Orden! Der Soundso genannte Mönch erinnert sich eines Vergehens, er offenbart es, er deklariert es und er gesteht es. Wenn es dem Orden recht ist, dann nehme ich das Vergehen [als Geständnis] des Soundso genannten Mönches entgegen.’ Er soll [zum Gestehenden] sagen: ‘Siehst du es [ein]?’ – ‘Ja, ich sehe es [ein].’ – ‘[Dann] mögest du dich in Zukunft [davor] hüten.’“

„Dann kann man sagen, dass dieser Streitfall beigelegt ist. Wodurch ist er beigelegt? Durch Anwesenheit und durch das abgelegte Geständnis. Und was ist dabei anwesend? Die Lehre ist anwesend, die Ordenssatzung ist anwesend und die Personen sind anwesend. Was ist die Anwesenheit der Lehre und der Ordens­satzung? Wenn jene den Streitfall beilegen mittels Lehre und Ordenssatzung und entsprechend der Anweisungen des Lehrers. – Das ist die Anwesenheit von Lehre und Ordenssatzung. Was ist die Anwesenheit der [betreffenden] Personen? Der da gesteht und die, denen gestanden wird, beide Seiten sind von Angesicht zu Ange­sicht da. – Das ist die Anwesenheit der Personen. Was ist hierbei das Geständnis­ablegen? Was bei diesem Verfahren des Gestehens die Ausführung ist, was das Hingelangen zu einem Abschluss ist, was die Zustimmung ist, was das Akzep­tieren und die Protestlosigkeit ist. – Das ist das Ablegen des Geständnisses. Ihr Mönche, wenn einmal beigelegt, jemand diesen Streitfall wieder aufnimmt, dann ist diese Wiederaufnahme ein Pācittiya-Vergehen.“

Gras darüber wachsen lassen

240. „Kann es sein, dass ein durch Vergehen verursachter Streitfall – nachdem er durch eine Instanz ging, nämlich durch Ablegen eines Geständnisses – auf zweierlei andere Weise geschlichtet werden könnte, nämlich durch Anwesenheit und dadurch, dass man Gras darüber wachsen lässt?’ Da ist zu antworten: ‘Das kann sein.’ Wie kann das sein? Ihr Mönche, da sind unter den Mönchen Ausein­andersetzungen, Streitereien entstanden und sie verbringen mit Disputen ihre Zeit, auch sprechen und benehmen viele sich so, wie es eines Asketen unwürdig ist. Da kommt den Mönchen der Gedanke: ‘Unter uns sind Auseinandersetzungen und Streitereien entstanden und wir verbringen unsere Zeit mit Disputen, auch spre­chen und benehmen sich viele so, wie es eines Asketen unwürdig ist. Wenn wir miteinander weiter so wegen dieser Vergehen verhandeln, dann kann es sein, dass dieser Streitfall Grobheiten und Gefährdung fördert und daraus sogar [Ordens-] Spaltung entstehen mag.’ Ihr Mönche, ich erlaube einen solchen Streitfall beizulegen, indem man Gras darüber wachsen lässt. Und so, ihr Mönche, soll bei­gelegt werden: Alle und jeder sollen sich versammeln, und wenn sie versammelt sind, soll ein fähiger und erfahrener Mönch dem Orden ankündigen:

‘Höre mich, hoher Orden! Unter uns sind Auseinandersetzungen und Strei­tereien entstanden und wir verbringen unsere Zeit mit Disputen, auch sprechen und benehmen sich viele so, wie es eines Asketen unwürdig ist. Wenn wir miteinander weiter so wegen dieser Vergehen verhandeln, dann kann es sein, dass dieser Streitfall Grobheiten und Gefährdung fördert und daraus sogar [Ordens-] Spaltung entstehen mag. Wenn es dem Orden recht ist, dann mag der Orden diesen Streitfall beilegen, als würde man Gras darüber wachsen lassen, außer es handelt sich um einen gravierenden Fall oder Laien sind involviert.’

Den Mönchen der einen Seite soll durch einen fähigen und erfahrenen Mönch dieser Seite angekündigt werden: ‘Hört mich an, ihr Ehrwürdigen! Unter uns sind Auseinandersetzungen und Streitereien entstanden und wir verbringen unsere Zeit mit Disputen, auch sprechen und benehmen sich viele so, wie es eines Asketen unwürdig ist. Wenn wir miteinander weiter so wegen dieser Vergehen verhandeln, dann kann es sein, dass dieser Streitfall Grobheiten und Gefährdung fördert und daraus sogar [Ordens-]Spaltung entstehen mag. Wenn es den Ehrwür­digen recht ist, dann gestehe ich im Interesse der Ehrwürdigen als auch in meinem Interesse jedwedes Vergehen der Ehrwürdigen als auch die eigenen Vergehen inmitten des Ordens, auf dass Gras darüber wachsen möge – es sei denn, es ist ein schweres Vergehen oder Laien sind involviert.’

241. Den Mönchen der anderen Seite soll durch einen fähigen und erfahrenen Mönch jener Seite angekündigt werden: ‘Hört mich an, ihr Ehrwürdigen! Unter uns sind Auseinandersetzungen und Streitereien entstanden und wir verbringen unsere Zeit mit Disputen, auch sprechen und benehmen sich viele so, wie es eines Asketen unwürdig ist. Wenn wir miteinander weiter so wegen dieser Vergehen verhandeln, dann kann es sein, dass dieser Streitfall Grobheiten und Gefährdung fördert und daraus sogar [Ordens-]Spaltung entstehen mag. Wenn es den Ehrwür­digen recht ist, dann gestehe ich im Interesse der Ehrwürdigen als auch in meinem Interesse jedwedes Vergehen der Ehrwürdigen als auch die eigenen Vergehen inmitten des Ordens, auf dass Gras darüber wachsen möge – es sei denn, es ist ein schweres Vergehen oder Laien sind involviert.’

242. Ein fähiger und erfahrener Mönch der einen Seite soll dem Orden an­kündigen: ‘Höre mich, hoher Orden! Unter uns sind Auseinandersetzungen und Streitereien entstanden und wir verbringen unsere Zeit mit Disputen, auch spre­chen und benehmen sich viele so, wie es eines Asketen unwürdig ist. Wenn wir miteinander weiter so wegen dieser Vergehen verhandeln, dann kann es sein, dass dieser Streitfall Grobheiten und Gefährdung fördert und daraus sogar [Ordens-] Spaltung entstehen mag. Wenn es dem Orden recht ist, dann gestehe ich im Interesse der Ehrwürdigen als auch in meinem Interesse jedwedes Vergehen der Ehrwürdigen als auch die eigenen Vergehen inmitten des Ordens, auf dass Gras darüber wachsen möge – es sei denn, es ist ein schweres Vergehen oder Laien sind involviert.’ Das ist die Ankündigung.

‘Höre mich, hoher Orden! Unter uns sind Auseinandersetzungen und Streitereien entstanden und wir verbringen unsere Zeit mit Disputen, auch spre­chen und benehmen sich viele so, wie es eines Asketen unwürdig ist. Wenn wir miteinander weiter so wegen dieser Vergehen verhandeln, dann kann es sein, dass dieser Streitfall Grobheiten und Gefährdung fördert und daraus sogar [Ordens-] Spaltung entstehen mag. Daher gestehe ich im Interesse der Ehrwürdigen als auch in meinem Interesse jedwedes Vergehen der Ehrwürdigen als auch die eigenen Vergehen inmitten des Ordens, auf dass Gras darüber wachsen möge – es sei denn, es ist ein schweres Vergehen oder Laien sind involviert. Wenn die Ehrwürdigen dulden, dass durch mein [umfassendes] Geständnis aller unserer und meiner Vergehen – außer es ist ein schweres Vergehen oder Laien sind involviert – inmit­ten des Ordens Gras darüber wachsen möge, dann schweigt. Wer es nicht duldet, der spreche.’

‘Gestanden sind alle unsere und meine Vergehen – außer es war ein schweres Vergehen oder Laien sind involviert – inmitten des Ordens, auf dass über diese Angelegenheit Gras wachsen möge. Der Orden duldet es, daher das Schwei­gen, so nehme ich es an.’

Ein fähiger und erfahrener Mönch der anderen Seite soll dem Orden ankün­digen: ‘Höre mich, hoher Orden! Unter uns sind Auseinandersetzungen und Streitereien entstanden und wir verbringen unsere Zeit mit Disputen, auch spre­chen und benehmen sich viele so, wie es eines Asketen unwürdig ist. Wenn wir miteinander weiter so wegen dieser Vergehen verhandeln, dann kann es sein, dass dieser Streitfall Grobheiten und Gefährdung fördert und daraus sogar [Ordens-] Spaltung entstehen mag. Wenn es dem Orden recht ist, dann gestehe ich im Interesse der Ehrwürdigen als auch in meinem Interesse jedwedes Vergehen der Ehrwürdigen als auch die eigenen Vergehen inmitten des Ordens, auf dass Gras darüber wachsen möge – es sei denn, es ist ein schweres Vergehen oder Laien sind involviert.’ Das ist die Ankündigung.

‘Höre mich, hoher Orden! Unter uns sind Auseinandersetzungen und Streitereien entstanden und wir verbringen unsere Zeit mit Disputen auch sprechen und benehmen sich viele so, wie es eines Asketen unwürdig ist. Wenn wir miteinander weiter so wegen dieser Vergehen verhandeln, dann kann es sein, dass dieser Streitfall Grobheiten und Gefährdung fördert und daraus sogar [Ordens-] Spaltung entstehen mag. Daher gestehe ich im Interesse der Ehrwürdigen als auch in meinem Interesse jedwedes Vergehen der Ehrwürdigen als auch die eigenen Vergehen inmitten des Ordens, auf dass Gras darüber wachsen möge – es sei denn, es ist ein schweres Vergehen oder Laien sind involviert. Wenn die Ehrwürdigen dulden, dass durch mein [umfassendes] Geständnis aller unserer und meiner Ver­gehen – außer es ist ein schweres Vergehen oder Laien sind involviert – inmitten des Orden Gras darüber wachsen möge, dann schweigt. Wer es nicht duldet, der spreche.’

‘Gestanden sind alle unsere und meine Vergehen – außer es war ein schweres Vergehen oder Laien sind involviert – inmitten des Orden, auf dass über diese Angelegenheit Gras wachsen möge. Der Orden duldet es, daher das Schwei­gen, so nehme ich es an.’

Dann kann man sagen, dass dieser Streitfall beigelegt ist. Wodurch ist er beigelegt? Durch Anwesenheit und dadurch, dass man Gras darüber wachsen lässt. Und was ist dabei anwesend? Der Orden ist anwesend, die Lehre ist anwesend, die Ordenssatzung ist anwesend und die Personen sind anwesend.

Was ist dabei die Anwesenheit des Orden? Wenn so viele Mönche anwe­send sind, wie für dieses Verfahren benötigt werden[364], wenn die Zustimmung derer gegeben wurde, die nicht gekommen sind und wenn von Angesicht zu Angesicht kein Protest erfolgt. – Das ist die Anwesenheit des Ordens.

Was ist die Anwesenheit der Lehre und der Ordenssatzung? Wenn jene den Streitfall beilegen mittels Lehre und Ordenssatzung und entsprechend der Anwei­sungen des Lehrers. – Das ist die Anwesenheit von Lehre und Ordenssatzung.

Was ist die Anwesenheit der [betreffenden] Personen? Der da gesteht und die, denen gestanden wird, beide Seiten sind von Angesicht zu Angesicht da. – Das ist die Anwesenheit der Personen.

Was ist hierbei das Gras darüber wachsen lassen? Was bei diesem Verfah­ren des Gras-darüber-wachsen-lassens die Ausführung ist, was das Hingelangen zu einem Abschluss ist, was die Zustimmung ist, was das Akzeptieren und die Protestlosigkeit ist. – Das ist das Gras darüber wachsen lassen.

Ihr Mönche, wenn einmal beigelegt, jemand diesen Streitfall wieder auf­nimmt, dann ist diese Wiederaufnahme ein Pācittiya-Vergehen.“

„Wieviele Arten der Schlichtung eines Streitfalles gibt es, der aufgrund von Verpflichtung[-en] aufkam? Ein Streitfall aufgrund von Verpflichtungen kann nur auf eine Art geschlichtet werden: durch Anwesenheit.“[365]

Der vierte Abschnitt, der von der Schlichtung [handelt], ist beendet.[366]


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[221] sammukhā-vinaya  Anwesenheit des betreffenden Mönches, als auch von Rechtmäßigkeit, wie in Cvg 187 und 188 zu ersehen.

[222] Das einzige Verfahren, dass in Abwesenheit durchgeführt werden kann, ist das Bekanntmachungs-Verfahren (pakāsanīya-kamma), siehe Cvg 336.

[223] kaṇha-pakkha  d.h. mit abnehmendem Licht und ist eine literarische Aus­drucksweise dafür, dass die „dunkle“ Seite im Vorteil ist.

[224] a-dhamma  auch „Unwahrheit“, „Unrecht“, „Gesetzlosigkeit“, „nichtbuddhis­tische Lehre“.

[225] Die Zwischenüberschrift wurde hierher versetzt, denn dieser Satz gehört inhalt­lich zu Cvg 187. Er ist eine Art „Grundriss“ (mātika), der die verschiedenen Kategorien auflistet.

[226] adhammena vūpasammati sammukhāvinayapatirūpakena  wtl: „durch Unrecht beigelegt, sieht es nur so aus als wäre Ordensrecht anwesend [gewesen]“. Die Regelung(-en) der Beilegung von Streitsachen „in Anwesenheit“ ist eine von sieben Arten der Beilegung und wird im Folgenden ausgeführt.

[227] sukka-pakkha  d.h. mit zunehmendem Licht und ist eine literarische Ausdrucks­weise dafür, dass die „helle“ Seite im Vorteil ist.

[228] In und um Rājagaha gab es laut IoD 18 Stätten, an denen sich die Mönche (zum Teil mit anderen Asketen) aufhielten. Manche wurden zu Klöstern. In früher Zeit waren die Unterkünfte nur temporär, d.h. Laubhütten, die nach der Regen­zeit wieder abgerissen werden mussten. Da hier Mönche zu Besuch kamen, ist anzunehmen, dass die Regenzeit vorüber war. Entweder hielten sich die Mön­che unter freiem Himmel auf (wie es auch eine der 13 Dhutaṅga-Übungen ist) oder es gab bereits festere Unterkünfte.

Nicht sicher identifiziert wurden: Ambalaṭṭhika Cetiya (Mangoschößling-Stätte); Corapapāta (Räuberklippe); Isigilipasse kāḷasilā (Schwarzer Stein am Isigili); Gotamakakandarā (Gotamaka-Schlucht); Sumāgadhā, ein Lotosteich; nahebei der Moranivāpa (Pfauenfutterplatz); davon fußläufig entfernt Parib­bājakārāma (Wanderasketenhain); im Udumbarikārāma (Park der Fürstin Udumbarikā); Vediyagiri (einer der kleineren Berggipfel); Pāsāṇakacetiya (Schrein der Anhänger des Bāvarī); Kapotakandarā (Taubengrotte); Tinduka­kandarā (Tinduka-Schlucht); Tapodakandarā (Asketenschlucht); Tālavanaya (Palmenhain) und Paṭibhānakūṭa (Disputiererkulm) ein kleiner Gipfel unweit des Geiergipfels.

Verwunderlich ist, dass im Text die Indasālaguhā (17), etwa 8 km Rich­tung Giriyak und der Laṭṭhivana (Knüppelwald) (15) mit dem Supatiṭṭha-Cetiya (Stetigsteher-Stätte), etwa 12 km Richtung Jethia, nicht mit angeführt werden, denn die liegen wirklich weit ab. Siehe Karte 4 im Anhang.

[229] Das war, als er bei seiner Ordination zum Sāmaṇera (pabbajjā) den Kopf rasiert bekam. Er erhielt mit sieben Jahren auch die Hochordination (upasampadā), wahrscheinlich aufgrund seiner Erreichung, ansonsten wäre es nicht erlaubt (→ Mvg 100).

[230] senāsanañca paññapeyyaṃ  Wie gut er das macht, wird weiter unten beschrie­ben (→ Cvg 191).

[231] bhattāni uddiseyya  In manchen Klöstern gab es Einladungen für eine gewisse Anzahl von Mönchen für Speisungen (saṅghabhatta). Dafür wurden dann ent­sprechend Mönche ausgewählt bzw. per Los bestimmt, sodass „jeder mal an die Reihe kam“. Siehe hierzu auch → Cvg 327 und Mvg 73.

[232] Vergleiche dazu → Mvg 342.

[233] tiracchāna-kathika  „albernes Geschwätz“.

[234] tejodhātuṃ samāpajjitvā  er erhitzte sich sozusagen. DPPN: „... Dabba lodert in Flammen auf und geht vor ihnen her mit seinem brennenden [Zeige-]Finger und beleuchtet ihnen [so] den Weg.“ Vergleiche auch → Mvg 38, wo der Buddha „das Feuerelement betätigte“, um den Nāga zu überwältigen.

[235] apadisanti  um zu sehen, wie er lodert.

[236] Gijjhakūṭa (11) auf, bzw. nahe beim Geiergipfel gab es ein kleines Kloster (→ Mvg 242). Es gab (und gibt) auch zwei kleinere Höhlen direkt unter dem Gipfel (Abb. zu Cvg 341), aber da pflegten der Buddha selber als auch Ānanda zu wohnen (sofern sie in Rājagaha weilten).

[237] Corapapāte wtl: „Diebes-“ oder „Räuber-Steilhang“ Laut GEB ist das einer der Berge nahe Rājagaha. Wenn dem so ist, dann muss es einer der kleineren bzw. unbedeutenderen sein, denn alle größeren haben geläufige Namen. Sarkar: „Es wird gesagt, dass gefangene Räuber von der Sitze des Berges diesen Abgrund hinabgeworfen wurden um sie zu töten. Yuang Chwang verweist auf ein Zie­gelkloster an einem Winkel eines steilen Abhangs am westlichen Ausläufer des Berges. ... Es muss angemerkt werden, dass vermutlich jeder Abgrund, der genutzt wurde, um Räuber hinzurichten, als ‘Räuber-Abgrund’ bekannt war, weil im Mahāpaduma Jātaka ein Corapapāta in Bārāṇasī erwähnt wird.“ Es wird leider keine genauere Angabe gemacht. Die Südflanke des Vebhāra er­scheint am wahrscheinlichsten: aus großer Höhe steil abfallend, nicht zu weit weg von der Stadt, um als öffentliche Hinrichtungsstätte zu dienen und eben die Südseite, die Richtung des Todesgottes Yama.

[238] Isigilipasse kāḷasilā Der Berg Isigili galt als einer der schönsten Flecken von Rājagaha. An seiner Seite gab es einen schwarzen Stein (kāla-silā), der ein beliebter Treffpunkt des Buddha und dessen Orden war. Hier lebten auch eine große Anzahl Nigaṇṭhas (Jains, Anhänger des Nigaṇṭha Nātaputta). Isigili hat seine Entsprechung in skr Ṛṣigiri („Eremitenberg“). Nach buddhistischer Überlieferung wird der Berg so genannt, weil gesehen wurde, wie er Einsiedler verschluckt habe (ayaṃ pabbato ime isi gilatīti isigili isigili tveva samaññā udapādi). D.N. Sen behauptet, dass es der Berg Sonā (E) sein müsse (in: „Jour­nal of the Bihar and Orissa Research Society“) und bezieht sich auf die Reihen­folge der Auflistung der Berg-Namen. Am Fuß des Berges Sonā (Nordhang) findet man ein schattiges Plätzchen mit Resten eines Ziegelstūpa. Andere behaupten, dass der Schwarze Stein zwischen den Bergen Ratna und Chaṭhā sein müsse.

[239] Die Sattapaṇṇi-Höhle(-n) (7), genauer gesagt, der Platz davor (vebhāra­pabbatapasse sattapaṇṇi-guhā-dvāre) wurde unter Ajātasattu, dem Sohn des Fürsten Bimbisāra, zum Ort, an dem das erste Konzil stattfand (→ Cvg XI).

      Sattapanni-Höhlen

Die Sattapaṇṇi-Höhlen heute.

[240] Sītavane sappasoṇḍikapabbhāre (14) DPPN: „Ein Hain nahe Rājagaha, wo Anāthapiṇḍika erstmals auf den Buddha traf. In diesem Hain war eine Leichen­stätte, die als bhayabherava beschrieben wurde, und als Anāthapiṇḍika diese erreichte, wurde er von Furcht und Schrecken erfüllt.“

            Sarkar [zum Begriff „Sappasoṇḍikapabbhāra“]: „Sītavana oder der ‘Kalte Wald’ lag nördlich von Rājagṛha. Weil es dort in der Umgebung keinen Berg oder Hügel gibt, muss mit abbhāra (skr. rāgbhāra, Abhang eines Berges) der Hang des Berges Vipula gemeint sein. Dr. Amulaya Chandra Sen vermutet, dass aufgrund des Ausblickes, den man auf der Nordseite des Vaibhara-Berges Richtung Nālanda über das offene Land hat, einer Serie von Schlangenhauben (sappasuṇḍa) ähnelt, und dass die Buddhisten die Bezeichnung Sappasoṇḍika­pabbhāra erfanden. Beides, Lage wie auch Entfernung, wie sie in chinesischen Aufzeichnungen erwähnt sind, weist auf den Platz hin, der heute ‘Makdum Shahi’s Darga’ genannt wird, der mit seiner Höhle und der Steinterrasse, auf der noch immer ein dunkelroter Fleck zu sehen ist, mit Sappasoṇḍikapabbhāra übereinstimmt.“

            Deeg: „Der von Faxian erwähnte ‘Friedhof’ (śmaśāna), die Leichenstätte, nördlich von Alt-Rajagṛha und südlich von Neu-Rajagṛha wird im Allgemei­nen mit Xuanzangs Śītavana, dem ‘Kalten Hain’ identifiziert. Dass es sich bei Faxians (Mahā-)śmaśāna wirklich um das Śītavana handelt, kann angesichts der sich entsprechenden Lokalisierung bei beiden Pilgern und dem gemein­samen Vorkommen beider Namen in buddhistischen Texten nicht bezweifelt werden.“

[241] Gotamaka-Kandarā. DPPN (gerafft): „Der Name ‘Gotamaka’ verweist auf eine Gruppe Asketen. Laut Rhys Davids, vermutlich Anhänger des Devadatta.“

[242] Tinduka-Kandarā. Laut DPPN eine Höhle außerhalb von Rājagaha.

[243] Tapoda-Kandarā (21). Soll nahe des Tapodārāma (4) sein. Gut möglich, dass es eine der Felsformationen am Nordhang des Vebhāra-Berges ist.

[244] Tapodārāma (20) wtl: „Asketenstätte“ (tapa = Askese). Laut DPPN ist hier nicht die heiße Quelle nahe des Nord-Tores gemeint, sondern ein Park, der an einem großen Teich unterhalb des Vebhāra-Berges außerhalb Rājagahas lag.

[245] Jīvakāmbavana (12) Jīvaka, der Hofarzt von Fürst Bimbisāra spendete dem Buddha und dem Orden seinen Mangohain, der schon früh zum Kloster bzw. zu einer Art „Krankenhaus“ für die Mönche wurde. (→ Mvg 88, 328-238).

[246] Maddakucchi migadāya (9) Dieser „Park“ lag direkt auf dem Weg zum Geier­kulm (→ Mvg 137). Allerdings verweist kucchi mehr auf eine Höhle. Gut möglich, dass sich eine solche im/am Park befand.

[247] Es werden zwei Begriffe genannt, jeweils ein Ort für Stuhlgang (vacca-ṭṭhāna) und Wasserlassen (passāva-ṭṭhāṇa) (→ Cvg 290ff).

[248] kattara-daṇḍa  WPD: „Stab zur Orientierung in der Dunkelheit“; D/O + IBH übersetzen: „Mitarbeiterstab“ (kattar = Macher, Beamter); PTSD: „Wander­stock“; Childers: „Gehstock“. Das ist ausgeschlossen, denn für den Gebrauch eines Stockes ist eine besondere Genehmigung erforderlich. (→ Cvg 270). Möglich wäre auch ein Stab, um die Zeit zu bestimmen (um den Schatten zu messen → Anmerkung zu Mvg 128).

[249] Üblich ist, dass man Gastmönchen bis zu drei Tagen Aufenthalt bewilligt.

[250] Liest man statt saṅghassa (Gen/Dat) saṅghe (Lok), dann ergäbe sich folgender Sinn: „Das ist der Ort, an dem der Orden Übereinkünfte trifft [nämlich die sog. Sīma bzw. Uposathahalle], das ist die Zeit, zu der man dort sein soll und das ist die Zeit, zu der man von dort weggehen soll.“

[251] Weitere zwei Anführer aus der berüchtigten „Sechsergruppe Mönche“.

[252] abhisaṅkhārikaṃ  Eine speziell arrangierte Speisung, bei der die Spender eine ganz bestimmte Absicht verfolgen, z.B. Verdienst wirken, um es dann mittels anschließend zelebrierter Verdienstübertragung an den Betreffenden zu über­tragen. Ein solcher Anlass ist z.B. ein Todestag eines engen Verwandten. Diese Praxis wird auch heutzutage noch gepflegt.

[253] Das ist das gewöhnliche Essen für die Dienerschaft.

[254] yathārandhaṃ  entsprechend ihrem Ruf.

[255] kalyāṇa-bhattika  also einer der Vornehmen, die edle Speisen genießen.

[256] catukka-bhatta  D/O: „ein Mahl für vier Mönche“. Gemeint sein dürfte ein Mahl, bei dem es neben dem Reis die drei im Folgenden genannten Beilagen gab.

[257] antare paribhinnāti  wtl: „innerlich entzweit“, d.h. „zwischen uns Unfrieden gestiftet“.

[258] Gut möglich, dass hier ein ganzer Abschnitt fehlt, denn es wäre denkbar, dass sie zuerst selbst versuchten, Dabba eines Vergehens zu bezichtigen und nach­dem das fehlschlug saßen sie aufgrund des Misserfolges eben so da und stifte­ten erst dann die Nonne Mettiyā an.

[259] Eine interessante Namensgleichheit, aber DPPN gibt keine Auskunft dazu.

[260] nāsāpeyyā  von nāsa bzw. nāseti  „Verlust, Untergang, Tod“ bzw. „vernichten, zerstören, töten“ im dem Sinn, dass die Ordination vernichtet ist, der Mönchs­status tot ist usw.

[261] Für einen Bhikkhu ein Pārājika-Vergehen (Ausschluss). Für einen Sāmaṇera führt es ebenso zum Ausschluss – für beide auf Lebenszeit. (→ Mvg 115).

[262] Und damit ist sie schuldig geworden (Sd 8 + 9 der Nonnen). Sie hätte sich weigern können.

[263] Mit etwas über sieben Jahren wäre er aber auch sehr frühreif gewesen. Schon allein aus dem Grund, dass Dabba ja als mit sieben Jahren Heiliger bekannt war und dazu noch als einer mit übernatürlichen Fähigkeiten, da hätte der Nonne Mettiyā klar sein müssen, dass eine solche Beschuldigung völlig absurd ist.

[264] Erstaunlich, wo es doch „nur“ ein Saṅghādisesa-Vergehen ist (→ Bhī-Sd 8 – aber da bezieht sich das auf andere Nonnen). Weitaus bedeutsamer ist aber, dass der Buddha jener Nonne keine Chance gibt, sich zu rechtfertigen, wie er es bislang zu tun pflegte („Ist wahr, was man sagt...?“). Sie war sicherlich nicht einmal anwesend. Auch gaben die Übeltäter zu, sie angestiftet zu haben.

[265] Das bedeutet, sie haben ein Saṅghādisesa-Vergehen begangen (Sd 8).

[266] Das muss zu der Zeit gewesen sein, als die Mönche noch die Vinaya-An­gelegenheiten der Nonnen mitbestimmten. (Dazu siehe auch → Cvg X.)

[267] sativinaya  „Erinnerungs-Verfahren“, weil man bei jedem weiteren Verfahren gegen den Betreffenden, sich dessen reinen Gewissens erinnern soll. Das Verfahren zur Beilegung dieser Art von Streit dient dazu, den zu Unrecht Be­schuldigten vor zukünftigen Anschuldigungen zu schützen, indem man ihn für „immun“ erklärt, ihm also offiziell zuerkennt, dass er wissentlich nicht in der Lage ist, ein Vergehen zu begehen, dessen man ihn anklagen könnte. Im Fall des Dabba ist es ganz offenkundig, da dieser als Arahat von sämtlichen, sich negativ auswirkenden Einflüssen frei war (khīṇāsavā).

[268] In → Mvg 167 wird beschrieben, wie Gagga den Status eines Irren bekam.

[269] mūḷha  „dumm, töricht, verwirrt“.

[270] amūḷhavinaya  Das bedeutet, dass alle Vergehen, die Gagga bis dahin begangen hat, unter seine Unzurechnungsfähigkeit fallen, also für Anschuldigungen gegenstandslos sind.

[271] ummattako ummattakālayaṃ  Das ist leicht missverständlich, denn da er ja noch verrückt ist, kann man ihn schwerlich für ehemals irre erklären. Aber da er verrückt ist und es auch zugibt, hat er die Wahrheit gesprochen, gilt diesbezüg­lich als nicht mehr irre. Anders und besser zu lesen: an-ummattako na ca ummattakālayaṃ „Und wenn er nicht mehr verrückt ist und auch nicht [mehr] so tut ...“

[272] pārājika  Bislang immer übersetzt mit „zu Fall bringendes Vergehen“ (Ñāṇa­dassana). Eine Zusammensetzung aus: „pa-“ (Vorsilbe in Substantiven und Verben „vor, voran, fort, weg“; 2. in Adjektiven „sehr, höchst“) + „ārā-“ (Vorsilbe [mit Ablativ]  „fern [von]“) + „ji-“ („erobernd, siegend, gewinnend“) + -ka (Suffix  jemand, Person [damit]); wtl: „sehr fern vom Sieg Seiender“ bildhaft „weit davon entfernt, (spirituell) ein Sieger zu sein“, ein Synonym für einen, der besiegt worden ist, ein Verlierer, Unterlegener. Bisher mit „zu Fall gekommen“ übersetzt. Der Einfachheit halber wird hier und im Folgenden dieser Begriff nicht oder mit „Ausschluss“ bzw. „Ausschlussvergehen“ über­setzt.

[273] eka-puggalo  „Individuum“. Das bedeutet, dass es nicht zwingend ein Mönch sein muss, der den Betreffenden beschuldigt. Aber: nur der Orden kann den Mönch verurteilen. Und auch das nur, wenn dieser sein Vergehen zugibt, wie hier gezeigt. Gibt er es nicht zu, und ist erwiesen, dass er lügt, besteht die Möglichkeit, ihn zum Übeltäter (→ Cvg 205) zu erklären – und auch das geht nur, wenn er anwesend ist und zugibt, dass er die entsprechenden Vergehen begangen hat. Streitet er hartnäckig alles ab, bzw. erscheint auch zu keiner Ordens-Versammlung (auch wenn ein- bzw. vorgeladen), bleibt nur die interne Übereinkunft, diesen Ordinierten zu meiden. – Außer man erinnert sich an das Verfahren, welches bislang wohl nur ein Mal durchgeführt wurde, und zwar gegen den Mönch Channa: die Höchststrafe (→ Cvg 445). Auch das Bekannt­machungs-Verfahren wäre eine Möglichkeit (→ Cvg 336ff).

[274] saṅghādisesa  Ein Vergehen, das eine anfängliche und nachfolgende Ver­sammlung des Ordens erforderlich macht (→ Bhikkhu-Vibhaṅga II).

[275] Weil das Vergehen, dessen er beschuldigt wurde, nicht eingestanden wurde, sondern ein anderes.

[276] thull-accaya  Ein schweres Vergehen, „grober Verstoß“.

[277] pācittiya  Ein Vergehen, wofür Abbitte geleistet werden muss. Wenn mit Aus­händigung des betreffenden Gegenstandes verbunden, dann nissaggiya-pācit­tiya (→ Bhikkhu-Vibhaṅga V bzw. IV).

[278] pāṭidesanīya  Ein auf eine bestimmte Weise zu gestehendes Vergehen (→ Bhikkhu-Vibhaṅga VI).

[279] du-(k)kaṭa  „Schlecht Getanes“.

[280] du-(b)bhāsita  „Schlecht Gesprochenes“.

[281] mukha-sattīhi vidudantā  wtl: „mit dem Mund-Schwert zerstechen“.

[282] Vergleiche Mvg 457.

[283] yebhuyyasikā  Laut Kommentar: „Sofern die Mehrheit Sprecher im Dhamma sind.“

[284] salāka-(g)gāhāpako  „Stimmzettel-Austeiler“. salāka = „Halm, Stäbchen, Marke“ – das zeigt, womit damals abgestimmt wurde. Selbiges Prinzip findet sich auch bei anderen Abstimmungen bzw. Verlosungen. Heute nimmt man selbstverständlich Papier.

[285] D.h. wer Stimmzettel bekommen hat und wer nicht, als auch wer seine Stimme abgegeben hat und wer nicht.

[286] salākaggāhā  „Stimmzettelvergaben“.

[287] gatigataṃ  d.h. wenn die Streitsache nicht wenigstens zwei oder drei Mönche beschäftigte, oder nicht schon früher zwei drei Mal hier und da aufgekommen ist, oder vorher nicht ein Stimmzettel-Verteiler korrekt eingesetzt wurde.

[288] saritasāritaṃ  Der Kommentar sagt: „zwei oder drei Mal haben sich die Mönche selber nicht daran erinnert, oder wurden von anderen daran erinnert“ – d.h. es ist keine aktuelle (wichtige) Angelegenheit.

[289] Wenn also der Stimmzettelverteiler schon von vornherein erkennt, dass die Sache nicht entsprechend der Ordensregeln ausgehen wird.

[290] Wenn also die Abstimmung zur Ordensspaltung führt, weil eine Gruppe dies und die andere Gruppe etwas anderes für „rechtens“ hält.

[291] Wenn also einzelne jeweils mehrere Stimmzettel nehmen in dem Gedanken: ‘so bekommen wir die Mehrheit’.

[292] Also nur in einer Teilgruppe wird über den Streitfall entschieden.

[293] Wenn jemand seine Stimme nicht dafür gibt, was seiner Ansicht nach korrekt ist. Anders ausgedrückt: man ändert seine Meinung, sodass man auf der Seite der (vermeintlichen) Mehrheit steht. Man heuchelt sozusagen.

[294] PTS und DPPN: „Uvāḷa“.

[295] tassapāpiyasikākammaṃ karotu  Das ist sozusagen die Steigerung bzw. das Folgeverfahren zur Suspendierung wegen Uneinsichtigkeit (→ Cvg 46). D/O: „Verfahren im Falle hartnäckigem Übelseins“; IBH: „Beschluss über beson­dere Verderbtheit“; Upasak: „Verfahren zur Streitbeilegung für den Fall, ein Mönch macht Ausflüchte, wenn er wegen eines Pārājika oder ähnlicher Ver­gehen angeklagt ist. Er ist tatsächlich ein ‘Problem-Mönch’ und deshalb erklärt ihn der Orden formell zu einem ‘sündhaften Mönch’.“

[296] āpattiṃ āropetabbo  Gemeint sein wird hier kaum, dass er jetzt seine früheren Vergehen eingesteht, sondern er soll zugeben, dass er hartnäckig leugnet, denn das ist das aktuelle Vergehen.

[297] sānuvādo  „mit Vorwürfen“, d.h. man hat gegen ihn Vorwürfe erhoben.

[298] Da er schon zum Übeltäter erklärt wurde aufgrund seiner hartnäckigen Lügen, spielt das Begehen weiterer Vergehen nur insofern eine Rolle, wenn er beab­sichtigt, sich vom Status eines Übeltäters zu bereinigen.

[299] thullavajja  Gemeint sind hier Pārājika und Saṅghādisesa.

[300] gihippaṭisaṃyutta  Ein Vergehen, bei dem Haushälter geschädigt und/oder beleidigt wurden (→ Cvg 33ff).

[301] Er nimmt alle Schuld auf sich, um die Angelegenheit zuende zu bringen („Sün­denbock“).

[302] tāhi āpattīhi vuṭṭhitā  literarisch: „so erheben sie sich aus ihren Vergehen“.

[303] diṭṭhāvikammaṃ  Gemeint sind diejenigen, die zwar bei diesem Verfahren an­wesend sind, sich aber nicht der Streitbeilegung fügen wollen und ihre Ansicht („Das gefällt mir nicht.“) auch anderen mitteilen (= Pāc 79).

[304] ṭhapetvā ye na tattha honti  Gemeint sind diejenigen, die entweder von Anfang an dabei waren, aber noch vor Ende des Verfahrens weggingen, oder die gar nicht erst gekommen waren und ihre Zustimmung nicht übermittelten (= Pāc 80).

[305] sa-avasesa und an-avasesa  „mit Rest“ und „ohne Rest“. D.h. Vergehen, bei denen noch etwas übrig bleibt vom Mönchsein (Sd und geringere) bzw. wo nichts mehr übrig bleibt (Pār).

[306] duṭṭhulla  „boshaft, unanständig, obszön, gemein, niederträchtig“.

[307] vippaccatāya vohāro  Der Kommentar sagt: „Die übliche Ausdrucksweise ist die einer geistigen Unbehaglichkeit, cittadukkha. Gemeint ist scharfe Sprech­weise.“

[308] Pārājika, Saṅghādisesa, Pācittiya, Pāṭidesanīya und Dukkaṭa.

[309] Das sind die vorigen fünf und dazu noch Thullaccaya und Dubbhāsita.

[310] apalokanakamma  Antrag, dass eine Genehmigung beschlossen wird. Childers: „Name eines Ordensaktes oder kirchliche Zeremonie, um die formelle Zustim­mung der Priester zu erhalten für eine beabsichtigte Ausführung einer Hand­lung.“

[311] ñattidutiyakammaṃ  Verfahren mit Ankündigung, gefolgt von Entschluss und Beschluss.

[312] ñatticatutthakammaṃ  Verfahren mit Ankündigung, dreimaliger Entschluss­verkündung und Beschluss.

[313] appatissa  „ungehorsam, ungefügig“ („aufmüpfig“). Vgl. auch appatīta  „unzu­frieden, enttäuscht, verärgert“ – und das sind tatsächlich die Folgen von Zorn und Groll: man findet keinen Gefallen mehr an Übung/Training/ Studium, man wird unfreundlich, man sucht Fehler (natürlich stets bei den anderen) und das führt zu Auseinandersetzungen, Streiterei bis hin zu ernsten Vergehen.

[314] makkha +palāsa  → Pp 47, 48.

[315] issā + maccharia  → Pp 49, 50.

[316] sāṭheyya + māyā  → Pp 51, 52.

[317] du-(p)paṭinissagga  „schwer/schlecht aufgeben“ nämlich seine üblen Eigen­schaften bzw. Ansichten.

[318] kusala  hier im Sinne der doppelten Verneinung, also Gründe, die nicht unheil­sam sind, aber dennoch zu Streitereien führen.

[319] dubbaṇṇa (du-vaṇṇa)  „schlechte Farbe“, d.h. der Teint verschlechtert sich. Vergleiche dazu als Beispiel → Mvg 69, 260 und 333.

[320] duddassika (du-dassika)  „unansehnlich“, „hässlich“.

[321] okoṭimaka  WPD: „fettbäuchig“; PTSD: „zwergenhaft, spitzbäuchig, miss­gestaltet“.

[322] bāhvābādha  d.h. er ist dauernd krank.

[323] vācā  „das Sprechen, die Sprechweise“.

[324] dubbaco (du-vācā)  „hässlich klingend, rau, kratzig“ usw.

[325] mammana  Stottern und Stammeln werden auch als Gewissenskonflikt ge­deutet.

[326] kusala, akusala, abyākata  „heilsam, unheilsam, neutral“ schien hier unpassend zu sein. IBH: „fachmännisch“; D/O: „richtig, falsch, unbestimmt“.

[327] „Die Schwester streitet mit der Schwester.“ fehlt seltsamerweise.

[328] Sotāpatti samāpatti.  Eine Wortspielerei mit āpatti, sot-āpatti  und sam-āpatti (Übertreten, Strom-Eintreten, Erreichung).

[329] Das ist nicht nur unlogisch, sondern auch falsch. Ein Streitfall selber ist kein Vergehen an sich – außer man betrachtet ihn als etwas, was hätte nicht sein müssen.

Anhand dieses Beispiels kann man ersehen, dass es sich hier nur um eine Art schematische Auflistung handelt, wie sie auch in anderen spätkanonischen Werken, vor allem im Abhidhamma-Piṭaka (z.B. im Dhammasaṅgaṇī) vor­kommen. Man kombiniert die Begriffe miteinander, aber man erwägt kaum deren Sinn dabei.

[330] dhamma ... vinaya  Hier erscheint es besser, mit „Recht und Ordnung“ zu über­setzen. Das Wort „Dhamma“ ist sehr vieldeutig, hier wurde durchgehend nur mit „Lehre“ übersetzt.

[331] atthapaccatthikā  „die beiden Seiten, die gegeneinander in dieser Sache pro­zessieren“.

[332] Bhu-Pāc 63 bzw. Bhī-Pāc 144.

[333] chanda-dāyaka  Die Zustimmung wurde überbracht, weil der Betreffende nicht selber erscheinen kann (→ Mvg 165).

[334] khīyati  „abtrünnig werden“.

[335] āvasa  „Wohnstätte“.

[336] sambahulā  „zahlreiche“. In der Thai- bzw. singhalesischen Ausgabe steht bahutarā  „mehr“, was auch dem Sinn eher entspricht, denn es soll da hinge­gangen werden, wo andere, Unbeteiligte die Mehrheit haben, um eine Ent­scheidung, d.h. die Schlichtung herbeizuführen.

[337] ettakena vā ettakena vā antarena  „so viel oder so viel oder dazwischen“, d.h. den Umständen entsprechend mit geringstmöglichem Aufwand.

[338] ubbāhikāya  Es wird ein Ausschuss gebildet.

[339] Es werden üblicherweise vier Mönche von jeder Seite einberufen.

[340] Den der Bhikkhus als auch den der Bhikkhunīs.

[341] suttaso anubyañjanaso  D/O: „Sutta für Sutta und im Detail“; IBH: „Satz für Satz und ebenso in deren linguistischer Form“. anu-vyañjana  „Kennzeichen, Merkmal, Buchstabe“. „Buchstabengetreu“ ergibt insofern wenig Sinn, da Schreiben damals keine Rolle spielte, weil Texte auswendig gelernt tradiert wurden. Es gibt keinen schlüssigen Beweis, dass zur Zeit des Buddha Schrift Verwendung fand. Mit „Auslegung“ sind hier die Kommentare gemeint.

[342] Es ist kaum vorstellbar, dass es ein solches Gremium geben kann, derart hoch sind die Anforderungen.

[343] „... und durch ein Gremium“ fehlt hier. Siehe → Cvg 234. Dem entsprechend muss auch ergänzt werden: „Und was ist hierbei das Gremium? ...“ („Kā ca tattha ubbāhikāya?“).

[344] dhamma-kathika  „Sprecher, Bewahrer“. Also ein Traditionalist. Gut möglich, dass er ein sog. Bhaṇavāra  ist, einer der durch Auswendiglernen die Tradition fortführt, dass er „nur“ ein Theoretiker ist.

[345] suttaṃ āgama ... suttavibhaṅgo.  Mit Sutta ist hier sicherlich keine „normale“ Lehrrede des Buddha gemeint, sondern der Text des Regelwerkes (vinaya). Ñāṇadassana: „Es ist das ‘Hauptregelwerk’, welches auch manchmal nur als Sutta (Grundtext/[Ordens-]satzung) oder Mātikā (Code /Register) bezeichnet wird. Im dritten und vierten Band ist es auch durch seine Analyse (vibhaṅga) erläutert. Daher auch der Ausdruck Sutta-vibhaṅga für beide Bände.“

[346] vuṭṭhāpetvā  Literarisch: „dazu gebracht wurde, sich zu erheben“.

[347] Wie in → Anmerkung zu Cvg 229.

[348] Wie in → Anmerkung zu Cvg 229.

[349] niyyādetabbaṃ  Der Fall wird an den Orden (zurück-)gegeben, d.h. er wird der nächsthöheren bzw. -größeren Instanz vorgetragen.

[350] Damit begehen sie Pāc 79.

[351] Die Standard-Formel für das Ideal des Mönches (ñāya-paṭipanno).

[352] Damit begehen sie Pāc 63.

[353] Das hätten sie nicht tun müssen, denn der Fall war schon beigelegt. Man könnte sie jetzt beschuldigen, einen bereits beigelegten Fall wieder aufgenommen zu haben (= Pāc 63). Des weiteren hätten sie die unzufriedenen Mönche des Pāc-Vergehens bezichtigen sollen, um sie zu hindern, weiteren Unfrieden zu stiften.

[354] Das sind bis hierher fünf Pācittiya-Vergehen. Es muss schon ein sehr gewich­tiger Streitgrund gewesen sein, dass der Buddha diese unzufriedenen Mönche nicht zurechtwies, wie in anderen Fällen üblich, sondern einen weiteren Weg zur Streitbeilegung aufzeigte.

[355] nihatametaṃ  „niedergeschlagen, zerstört“, „gelöst“.

[356] salākaggāhe  wtl: „auf drei Arten Stimmzettel zu vergeben“.

[357] gūḷhaka  „verborgen, heimlich“.

[358] sa-kaṇṇa-jappaka  Das klingt wie das Spiel „Stille Post“. Die Erklärung dazu folgt weiter unten.

[359] Die Stimmzettel sollen insofern unterschiedlich sein, dass sie verschiedene Markierungen (nimitta) haben, aber nicht unterschiedliche Farben.

[360] paccukkaḍḍhitabbaṃ  Der Kommentar sagt: „Wenn er sagt, dass die Stimmen falsch genommen wurden [also nicht entsprechend der Ansicht des Abstim­menden], nachdem er sie erneut ausgegeben hat, mag er sie bis zu drei Mal ausgeben.“ Siehe → Cvg 204. Das würde man heutzutage ganz nüchtern als Wahlfälschung bezeichnen.

[361] Es fehlt der übliche Schluss mit „Wenn einmal beigelegt...“.

[362] Diese Erklärung wurde vom Übersetzer eingefügt, da im Pāli-Text nur ...pe... (peyyala) stand, aber kaum anzunehmen ist, dass dieselben Personen wie im vorigen Paragrafen gemeint sein können („wer da vorwirft und dem da vor­geworfen wird“).

[363] paṭiññātakaraṇa  Dieses Verfahren kommt natürlich nur infrage, wenn der gestehenswillige Mönch ehrlich und glaubhaft sein(e) Vergehen offenlegt. Auch der Orden muss sich sicher sein, dass die Erklärung des Mönches wirk­lich wahr ist. Dieses Verfahren wird vor den Verfahren Tajjanīya, Niyassa, Paṭisāraṇīya oder Ukkhepanīya verwendet. Wird das Geständnis-Verfahren vor diesen Verfahren nicht angewandt, ist das ein Dukkaṭa-Vergehen.

[364] Das ist eine stereotype Wiederholung. Richtig muss es heißen: „Wenn alle Mönche anwesend sind.“, denn es sollten alle Mönche des Klosters daran teil­nehmen. Wenn ein solcher Streitfall Kloster übergreifend ist, dann sollten alle Mönche durch ein Gremium teilnehmen.

[365] Da vermisst man zu Recht die Erklärungen dazu, was in diesem Fall unter „Anwesenheit“ zu rechnen ist.

[366] Dieser Abschnitt hat keine Zusammenfassung


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