Vinaya-Piṭaka IV

BHIKKHUNĪ-VIBHAṄGA

Die Einteilung der Vorschriften für die buddhistischen Nonnen

III. Aushändigung

Hier nun, ihr Ehrwürdigen, kommen die dreißig Vergehen zur Rezitation,
die mit Aushändigung und Abbitte verbunden sind.[258]

1. Kapitel  

[1.] Die Extra-Robe

 

205. „Wenn die Robe einer Nonne fertiggestellt[259] ist und Kathina[-Privilegien][260] auf­gehoben[261] sind, darf sie eine Extra-Robe für höchstens zehn Tage behalten. Über­schreitet sie das, ist das ein Nissaggiya-Pācittiya[-Vergehen].“

 

206. ‘Die Robe einer Nonne ist fertiggestellt’ ist: Entweder die Robe der Nonne ist ange­fertigt, oder ist verloren gegangen, verschwunden oder verbrannt, oder die Hoffnung eine [bessere] Robe zu bekommen, erfüllt sich nicht.

‘Kathina aufgehoben’ ist: aus dem einen oder anderem der acht Gründe aufgeho­ben sein oder in der Zwischenzeit durch den Orden aufgehoben sein.

‘Höchstens zehn Tage’ ist: maximal zehn Tage tragen sollen.

‘Extra-Robe’ bedeutet: nicht bestimmt[262], nicht formell übertragen[263].

‘Robe[-nmaterial]’ bedeutet: eine Robe aus dem einen oder anderen der sechs Robenmaterialien, die die Mindestgröße[264] hat.

‘Überschreitet sie das, ist das ein Nissaggiya’ ist: bei Tagesanbruch des elften Tages ist sie auszuhändigen. Sie soll dem Orden[265] ausgehändigt werden oder einer Gruppe[266] oder einer einzelnen Nonne. Und so, ihr Mönche, soll ausgehändigt werden:

Nachdem jene Nonne zum Orden gegangen ist, dann die Oberrobe auf eine Schul­ter gelegt hat, sich zu den Füßen der ordensälteren Nonne verbeugte, sich hingehockt hat, die (ehrfürchtig) zusammengelegten Hände erhoben hat, dann soll sie sprechen: ‘Diese Robe, Ihr Ehrwürdigen, händige ich aus, da ich sie länger als zehn Tage hatte. Ich händige sie dem Orden aus.’ Nachdem sie ausgehändigt wurde, soll dieses Vergehen gestanden werden. Eine fähige und erfahrene Nonne soll das Vergehen entgegen nehmen. Sie soll die ausgehändigte Robe zurückgeben. [Und sagen:]

 

207. ‘Ihr Ehrwürdigen, der Orden höre mich! Diese Robe händigt die Soundso genannte Nonne dem Orden aus. Wenn es dem Orden recht ist, dann mag der Orden diese Robe der Soundso genannten Nonne zurückgeben.’[267]

 

208. Nachdem jene Nonne zu einigen Nonnen gegangen ist[268], dann die Oberrobe auf eine Schulter gelegt hat, sich zu den Füßen der Nonnen verbeugte, sich hingehockt hat, die (ehrfürchtig) zusammengelegten Hände erhoben hat, dann soll sie sprechen: ‘Diese Robe, Ihr Ehrwürdigen, händige ich aus, da ich sie länger als zehn Tage hatte. Ich händige sie den Ehrwürdigen aus.’ Nachdem sie ausgehändigt wurde, soll dieses Vergehen gestanden werden. Eine fähige und erfahrene Nonne soll das Vergehen entgegen nehmen. Sie soll die ausgehändigte Robe zurückgeben. [Und sagen:]

 

209. ‘Hört mich an, Ehrwürdige. Diese Robe händigt die Soundso genannte Nonne den Ehrwürdigen aus. Wenn es den Ehrwürdigen recht ist, dann mögen die Ehrwürdigen diese Robe der Soundso genannten Nonne zurückgeben.’

 

210. Nachdem jene Nonne zu einer [einzelnen] Nonne gegangen ist, dann die Oberrobe auf eine Schulter gelegt hat, sich zu deren Füßen verbeugte, sich hingehockt hat, die (ehr­fürchtig) zusammengelegten Hände erhoben hat, dann soll sie sprechen: ‘Diese Robe, Ehrwürdige, händige ich aus, da ich sie länger als zehn Tage hatte. Ich händige sie der Ehrwürdigen aus.’ Nachdem sie ausgehändigt wurde, soll dieses Vergehen gestanden werden. Die [andere] Nonne soll das Vergehen entgegen nehmen. Sie soll die ausgehän­digte Robe zurückgeben. [Und sagen:] ‘Diese Robe gebe ich der Ehrwürdigen zurück.’

 

211. Da sind zehn Tage verstrichen, und sie vermutet, dass zehn Tage verstrichen sind, das ist ein Nissaggiya-Pācittiya[-Vergehen].

Da sind zehn Tage verstrichen, aber sie ist darüber im Zweifel, das ist ein Nissaggi­ya-Pācittiya[-Vergehen].

Da sind zehn Tage verstrichen, und sie vermutet, dass zehn Tage nicht verstrichen sind, das ist ein Nissaggiya-Pācittiya[-Vergehen].

Wenn sie nicht bestimmt wurde, und sie vermutet, dass sie bestimmt ist, ist das ein Nissaggiya-Pācittiya[-Vergehen].

Wenn sie nicht überlassen wurde, und sie vermutet, dass sie überlassen ist, ist das ein Nissaggiya-Pācittiya[-Vergehen].

Wenn sie nicht verlustig ging, und sie vermutet, dass sie verlustig ging, ist das ein Nissaggiya-Pācittiya[-Vergehen].

Wenn sie nicht verloren wurde, und sie vermutet, dass sie verloren wurde, ist das ein Nissaggiya-Pācittiya[-Vergehen].

Wenn sie nicht verschwand, und sie vermutet, dass sie verschwunden ist, ist das ein Nissaggiya-Pācittiya[-Vergehen].

Wenn sie nicht verbrannte, und sie vermutet, dass sie verbrannt ist, ist das ein Nissaggiya-Pācittiya[-Vergehen].

Wenn sie nicht gestohlen wurde, und sie vermutet, dass sie gestohlen ist, ist das ein Nissaggiya-Pācittiya[-Vergehen].

Eine auszuhändigende Robe, die nicht ausgehändigt ist, zu tragen, ist ein Dukkaṭa-Vergehen.

Da sind zehn Tage nicht verstrichen, und sie vermutet, dass zehn Tage verstrichen sind, das ist ein Dukkaṭa-Vergehen.

Da sind zehn Tage nicht verstrichen, und sie ist darüber im Zweifel, das ist ein Dukkaṭa-Vergehen.

Da sind zehn Tage nicht verstrichen, und sie vermutet, dass zehn Tage nicht ver­strichen sind, das ist kein Vergehen.

 

212. Kein Vergehen ist es, wenn sie sie innerhalb der zehn Tage bestimmt[269]; wenn sie sie überlässt[270]; wenn sie ihr verlustig geht; wenn sie sie verliert; wenn sie verschwindet; wenn sie verbrennt; wenn sie sie, nachdem sie geraubt wurde, wieder annimmt; wenn sie sie aus Vertrauen angenommen[271] hat; wenn sie verrückt ist; wenn sie die Ersttäterin ist.

 

213. Bei einer Gelegenheit, da gaben die Nonnen der Sechsergruppe die ausgehändigte Robe nicht zurück. Dem Erhabenen wurde dieser Sachverhalt berichtet. „Ausgehändigte Roben, ihr Mönche, sollen zurückgegeben werden. Wer nicht zurückgeben sollte, begeht ein Dukkaṭa-Vergehen.“

 

Die erste Vorschrift ist beendet.

 

 

[2.] Abwesenheit von den Roben

 

214. „Wenn die Robe einer Nonne fertiggestellt ist und Kathina[-Privilegien] auf­gehoben sind, und es sollte eine Nonne auch nur eine Nacht von einer ihren fünf Roben abwesend sein, es sei denn, die Nonnen haben sie dazu berechtigt, ist das ein Nissaggiya-Pācittiya[-Vergehen].“

 

215. ‘Die Robe einer Nonne ist fertiggestellt’ ist: Entweder die Robe der Nonne ist ange­fertigt, oder ist verloren gegangen, verschwunden oder verbrannt, oder die Hoffnung eine [bessere] Robe zu bekommen, erfüllt sich nicht.

‘Kathina aufgehoben’ ist: aus dem einen oder anderem der acht Gründe aufgeho­ben sein oder in der Zwischenzeit durch den Orden aufgehoben sein.[272]

‘Sollte eine Nonne auch nur eine Nacht von einer ihren fünf Roben abwesend sein’ ist: von ihrer Doppelrobe, von ihrer Oberrobe, von ihrer Unterrobe, von ihrem Brusttuch[273], von ihrer Baderobe[274].

‘Es sei denn, die Nonnen haben sie dazu berechtigt’ ist: außer, sie hat die Berech­tigung dazu von den [anderen] Nonnen bekommen.

‘Ausgehändigt werden’ ist: bei Tagesanbruch ist es auszuhändigen. Es soll dem Orden ausgehändigt werden oder einer Gruppe oder einer [einzelnen] Nonne. Und so, ihr Mönche, soll ausgehändigt werden:

Nachdem jene Nonne zum Orden gegangen ist, dann die Oberrobe auf eine Schul­ter gelegt hat, sich zu den Füßen der ordensälteren Nonnen verbeugte, sich hingehockt hat, die (ehrfürchtig) zusammengelegten Hände erhoben hat, dann soll sie sprechen: ‘Diese Robe, Ihr Ehrwürdigen, händige ich aus, da ich eine Nacht davon abwesend war. Ich händige sie dem Orden aus.’ Nachdem sie ausgehändigt wurde, soll dieses Vergehen gestanden werden. Eine fähige und erfahrene Nonne soll das Vergehen entgegen nehmen. Sie soll die ausgehändigte Robe zurückgeben. [Und sagen:] ‘Ihr Ehrwürdigen, der Orden höre mich! Diese Robe händigt die Soundso genannte Nonne dem Orden aus. Wenn es dem Orden recht ist, dann mag der Orden diese Robe der Soundso genannten Nonne zurückgeben.’

Nachdem jene Nonne zu einigen Nonnen gegangen ist, dann die Oberrobe auf eine Schulter gelegt hat, sich zu den Füßen der Nonnen verbeugte, sich hingehockt hat, die (ehrfürchtig) zusammengelegten Hände erhoben hat, dann soll sie sprechen: ‘Diese Robe, Ihr Ehrwürdigen, händige ich aus, da ich eine Nacht davon abwesend war. Ich händige sie den Ehrwürdigen aus.’ Nachdem sie ausgehändigt wurde, soll dieses Vergehen gestanden werden. Eine fähige und erfahrene Nonne soll das Vergehen entgegen nehmen. Sie soll die ausgehändigte Robe zurückgeben. [Und sagen:] ‘Hört mich an, Ehrwürdige. Diese Robe händigt die Soundso genannte Nonne den Ehrwürdigen aus. Wenn es den Ehrwür­digen recht ist, dann mögen die Ehrwürdigen diese Robe der Soundso genannten Nonne zurückgeben.’

Nachdem jene Nonne zu einer [einzelnen] Nonne gegangen ist, dann die Oberrobe auf eine Schulter gelegt hat, sich zu deren Füßen verbeugte, sich hingehockt hat, die (ehr­fürchtig) zusammengelegten Hände erhoben hat, dann soll sie sprechen: ‘Diese Robe, Ehrwürdige, händige ich aus, da ich eine Nacht davon abwesend war. Ich händige sie der Ehrwürdigen aus.’ Nachdem sie ausgehändigt wurde, soll dieses Vergehen gestanden werden. Die [andere] Nonne soll das Vergehen entgegen nehmen. Sie soll die ausgehän­digte Robe zurückgeben. [Und sagen:] ‘Diese Robe gebe ich der Ehrwürdigen zurück.’

 

216. Ein Dorf ist mit einer Umgebung versehen, [oder] mit mehreren Umgebungen. Ein Anwesen ist mit einer Umgebung versehen, [oder] mit mehreren Umgebungen. Ein Spei­cher[275] ist mit einer Umgebung versehen, [oder] mit mehreren Umgebungen. Ein Wachturm ist mit einer Umgebung versehen, [oder] mit mehreren Umgebungen. Ein Pavillon ist mit einer Umgebung versehen, [oder] mit mehreren Umgebungen. Ein Palast[276] ist mit einer Umgebung versehen, [oder] mit mehreren Umgebungen. Ein großes Wohnhaus[277] ist mit einer Umgebung versehen, [oder] mit mehreren Umgebungen. Ein Boot ist mit einer Umge­bung versehen, [oder] mit mehreren Umgebungen. Eine Karawane ist mit einer Umgebung versehen, [oder] mit mehreren Umgebungen. Ein Feld ist mit einer Umgebung versehen, [oder] mit mehreren Umgebungen. Eine Tenne[278] ist mit einer Umgebung versehen, [oder] mit mehreren Umgebungen. Ein (Kloster-)Park[279] ist mit einer Umgebung versehen, [oder] mit mehreren Umgebungen. Eine Wohnstätte[280] ist mit einer Umgebung versehen, [oder] mit mehreren Umgebungen. Der Fuß eines Baumes ist mit einer Umgebung versehen, [oder] mit mehreren Umgebungen. Eine Freifläche ist mit einer Umgebung versehen, [oder] mit mehreren Umgebungen.

 

217. Ein Dorf mit einer Umgebung bedeutet, das Dorf gehört einer Familie und es ist umfrie­det[281]. Nachdem sie innerhalb dieses Dorfes die Robe deponiert hat, soll sie innerhalb des Dorfes bleiben. Ist es nicht umfriedet, soll sie in demselben Haus bleiben, in dem sie die Robe deponiert hat, oder aber sie soll nicht aus der Reichweite[282] entfernt werden.

 

218. Ein Dorf gehört zu mehreren Familien und es ist umfriedet. Innerhalb des Hauses, in dem sie die Robe deponierte, in diesem Haus soll sie bleiben – entweder in der Halle oder im Eingangsbereich, oder aber sie soll nicht aus der Reichweite entfernt werden. Wenn sie in die Halle geht, nachdem sie die Robe in Reichweite deponierte, soll sie in der Halle bleiben oder im Eingangsbereich, oder aber sie soll nicht aus der Reichweite entfernt wer­den. Hat sie die Robe in der Halle deponiert, soll sie in der Halle bleiben oder im Eingangs­bereich, oder aber sie soll nicht aus der Reichweite entfernt werden. Ist es nicht umfriedet, soll sie in demselben Haus bleiben, in dem sie die Robe deponiert hat, oder aber sie soll nicht aus der Reichweite entfernt werden.

 

219. Ein Anwesen gehört einer Familie und es ist umfriedet, auch hat es verschiedene Räume und verschiedene Privatgemächer. In dem Anwesen, in dem sie die Robe depo­nierte, in dem Anwesen soll sie bleiben. Ist es nicht umfriedet, soll sie in dem Raum bleiben, in dem sie die Robe deponiert hat, oder aber sie soll nicht aus der Reichweite entfernt werden.

 

220. Ein Anwesen gehört mehreren Familien, ist umfriedet und hat verschiedene Räume und verschiedene Privatgemächer. In dem Raum, in dem sie die Robe deponierte, in die­sem Raum soll sie bleiben oder im Eingangsbereich, oder aber sie soll nicht aus der Reich­weite entfernt werden. Ist es nicht umfriedet, soll sie in dem Raum bleiben, in dem sie die Robe deponiert hat, oder aber sie soll nicht aus der Reichweite entfernt werden.

 

221. Ein Lager gehört einer Familie, ist umfriedet und hat verschiedene Räume und ver­schiedene Privatgemächer[283]. Hat sie innerhalb des Lagers die Robe deponiert, soll sie innerhalb des Lagers bleiben. Ist es nicht umfriedet, soll sie in dem Raum bleiben, in dem sie die Robe deponiert hat, oder aber sie soll nicht aus der Reichweite entfernt werden.

 

222. Ein Lager gehört mehreren Familien, ist umfriedet und hat verschiedene Räume und verschiedene Privatgemächer. In dem Raum, in dem sie die Robe deponierte, in diesem Raum soll sie bleiben oder im Eingangsbereich, oder aber sie soll nicht aus der Reichweite entfernt werden. Ist es nicht umfriedet, soll sie in dem Raum bleiben, in dem sie die Robe deponiert hat, oder aber sie soll nicht aus der Reichweite entfernt werden.

 

223. Ein Wachturm gehört einer Familie. Hat sie innerhalb des Wachturmes die Robe deponiert, soll sie innerhalb des Wachturmes bleiben. Ein Wachturm gehört mehreren Familien und hat verschiedene Räume und verschiedene Privatgemächer. In dem Raum, in dem sie die Robe deponierte, in diesem Raum soll sie bleiben oder im Eingangsbereich, oder aber sie soll nicht aus der Reichweite entfernt werden.

 

224. Ein Pavillon gehört einer Familie. Hat sie innerhalb dieses Pavillons die Robe depo­niert, soll sie innerhalb des Pavillons bleiben. Ein Pavillon gehört mehreren Familien und hat verschiedene Räume und verschiedene Privatgemächer. In dem Raum, in dem sie die Robe deponierte, in diesem Raum soll sie bleiben oder im Eingangsbereich, oder aber sie soll nicht aus der Reichweite entfernt werden.

 

225. Ein Palast gehört einer Familie. Hat sie innerhalb des Palastes die Robe deponiert, soll sie innerhalb des Palastes bleiben. Ein Palast gehört mehreren Familien und hat ver­schiedene Räume und verschiedene Privatgemächer. In dem Raum, in dem sie die Robe deponierte, in diesem Raum soll sie bleiben oder im Eingangsbereich, oder aber sie soll nicht aus der Reichweite entfernt werden.

 

226. Ein großes Wohnhaus gehört einer Familie. Hat sie innerhalb des großen Wohnhau­ses die Robe deponiert, soll sie innerhalb des großen Wohnhauses bleiben. Ein großes Wohnhaus gehört mehreren Familien und hat verschiedene Räume und verschiedene Privatgemächer. In dem Raum, in dem sie die Robe deponierte, in diesem Raum soll sie bleiben oder im Eingangsbereich, oder aber sie soll nicht aus der Reichweite entfernt werden.

 

227. Ein Boot gehört einer Familie. Hat sie auf diesem Boot die Robe deponiert, soll sie auf diesem Boot bleiben. Ein Schiff gehört mehreren Familien und hat verschiedene Räume und verschiedene Privatgemächer. In dem Privatgemach, in dem sie die Robe deponierte, soll sie bleiben, oder aber sie soll nicht aus der Reichweite entfernt werden.

 

228. Eine Karawane gehört [zu] einer Familie. Hat sie bei dieser Karawane die Robe depo­niert, soll sie nicht weiter als sieben mal achtundzwanzig Ellen[284] davor oder danach ent­fernt sein, oder seitwärts nicht mehr als achtundzwanzig Ellen sich davon entfernen. Eine Karawane gehört mehreren Familien. Hat sie die Robe bei dieser Karawane deponiert, soll sie nicht aus der Reichweite entfernt werden.

 

229. Ein Feld gehört einer Familie und ist umfriedet. Hat sie die Robe auf diesem Feld deponiert, soll sie auf diesem Feld bleiben. Ist es nicht umfriedet, soll sie nicht aus der Reichweite entfernt werden. Ein Feld gehört mehreren Familien und ist umfriedet. Hat sie die Robe auf diesem Feld deponiert, soll sie im Eingangsbereich bleiben, oder aber sie soll nicht aus der Reichweite entfernt werden. Ist es nicht umfriedet, soll sie nicht aus der Reichweite entfernt werden.

 

230. Eine Tenne gehört einer Familie und ist umfriedet. Hat sie die Robe auf dieser Tenne deponiert, soll sie auf dieser Tenne bleiben. Ist sie nicht umfriedet, soll sie nicht aus der Reichweite entfernt werden. Eine Tenne gehört mehreren Familien und ist umfriedet. Hat sie die Robe auf dieser Tenne deponiert, soll sie im Eingangsbereich bleiben, oder aber sie soll nicht aus der Reichweite entfernt werden. Ist sie nicht umfriedet, soll sie nicht aus der Reichweite entfernt werden.

 

231. Ein (Kloster-)Park gehört einer Familie und ist umfriedet. Hat sie innerhalb dieses (Kloster-)Parks die Robe deponiert, soll sie innerhalb des (Kloster-)Parks bleiben. Ist er nicht umfriedet, soll sie nicht aus der Reichweite entfernt werden. Ein (Kloster-)Park gehört mehreren Familien und ist umfriedet. Hat sie innerhalb des (Kloster-)Parks die Robe deponiert, soll sie im Eingangsbereich bleiben, oder aber sie soll nicht aus der Reichweite entfernt werden. Ist er nicht umfriedet, soll sie nicht aus der Reichweite entfernt werden.

 

232. Eine Wohnstätte gehört einer Familie und ist umfriedet. Hat sie innerhalb dieser Wohn­stätte die Robe deponiert, soll sie innerhalb dieser Wohnstätte bleiben. Ist sie nicht umfrie­det, soll sie in derselben Wohnstätte bleiben, in der sie die Robe deponiert hat, oder aber sie soll nicht aus der Reichweite entfernt werden. Eine Wohnstätte gehört mehreren Familien und ist umfriedet. Hat sie innerhalb dieser Wohnstätte die Robe deponiert, soll sie innerhalb dieser Wohnstätte bleiben oder im Eingangsbereich, oder aber sie soll nicht aus der Reichweite entfernt werden. Ist sie nicht umfriedet, soll sie in derselben Wohnstätte bleiben, in der sie die Robe deponiert hat, oder aber sie soll nicht aus der Reichweite entfernt werden.

 

233. Ein Platz am Fuß eines Baumes gehört einer Familie. Hat sie die Robe im Schatten deponiert, sie vollständig zur Mittagszeit im Schatten ausgebreitet, soll sie innerhalb des Schattens bleiben. Ein Platz am Fuß eines Baumes gehört mehreren Familien. Da soll sie nicht aus der Reichweite entfernt werden.

234. Eine Freifläche mit einer Umgebung bedeutet: im Wald, ohne Gebäude und die Um­gebung ist volle achtundzwanzig Ellen [rundherum], darüber hinaus ist alles eine andere Umgebung.

 

235. Da ist sie abwesend, und sie vermutet, dass sie abwesend ist, das ist – außer sie hat die Erlaubnis der Nonnen dazu – ein Nissaggiya-Pācittiya[-Vergehen].

Da ist sie abwesend, aber im Zweifel darüber, das ist – außer sie hat die Erlaubnis der Nonnen dazu – ein Nissaggiya-Pācittiya[-Vergehen].

Da ist sie abwesend, und sie vermutet, dass sie nicht abwesend ist, das ist – außer sie hat die Erlaubnis der Nonnen dazu – ein Nissaggiya-Pācittiya[-Vergehen].

Ist sie nicht weggenommen worden, und sie vermutet, dass sie weggenommen sei, ist das – außer sie hat die Erlaubnis der Nonnen dazu – ein Nissaggiya-Pācittiya[-Ver­gehen].

Ist sie nicht verlustig gegangen, und sie vermutet, dass sie verlustig ging, ist das – außer sie hat die Erlaubnis der Nonnen dazu – ein Nissaggiya-Pācittiya[-Vergehen].

Wenn sie nicht verloren wurde, und sie vermutet, dass sie verloren wurde, ist das – außer sie hat die Erlaubnis der Nonnen dazu – ein Nissaggiya-Pācittiya[-Vergehen].

Wenn sie nicht verschwand, und sie vermutet, dass sie verschwunden ist, ist das – außer sie hat die Erlaubnis der Nonnen dazu – ein Nissaggiya-Pācittiya[-Vergehen].

Ist sie nicht verbrannt, und sie vermutet, dass sie verbrannt wäre, ist das – außer sie hat die Erlaubnis der Nonnen dazu – ein Nissaggiya-Pācittiya[-Vergehen].

Ist sie nicht gestohlen, aber sie vermutet, dass sie gestohlen ist, ist das – außer sie hat die Erlaubnis der Nonnen dazu – ein Nissaggiya-Pācittiya[-Vergehen].

Eine auszuhändigende Robe, die nicht ausgehändigt ist, zu tragen, ist ein Dukkaṭa-Vergehen.

Da ist sie nicht von ihr abwesend, und sie vermutet, dass sie abwesend ist, das ist ein Dukkaṭa-Vergehen.

Da ist sie nicht von ihr abwesend, aber sie ist darüber im Zweifel, das ist ein Dukkaṭa-Vergehen.

Da ist sie nicht von ihr abwesend, und sie vermutet, dass sie nicht abwesend ist, das ist kein Vergehen.

 

236. Kein Vergehen ist es, wenn sie vor Tagesanbruch weggegeben ist; wenn sie verlustig geht; wenn sie sie verliert; wenn sie verschwindet; wenn sie verbrennt; wenn sie sie, nach­dem sie geraubt wurde, wieder annimmt; wenn sie sie aus Vertrauen angenommen hat; wenn sie die Erlaubnis der Nonnen hat; wenn sie verrückt ist; wenn sie der Ersttäterin ist.

 

Die zweite Vorschrift ist beendet.

 

 

[3.] Robenmaterial bekommen

 

237. „Wenn die Robe einer Nonne fertiggestellt ist und die Kathinaprivilegien auf­gehoben sind und es sollte dieser Nonne zu unpassender Zeit Roben[-Material] zu­kommen, dann kann das diese Nonne, wenn sie mag, annehmen. Hat sie es ange­nommen, soll sie es schnell[-stmöglich] verarbeiten. Wenn es nicht [für eine Robe] ausreicht, soll diese Nonne für höchstens einen Monat das Robenmaterial auf­bewahren, in der Hoffnung, das Fehlende zu vervollständigen. Bewahrt sie es länger auf, auch wenn Hoffnung darauf besteht, ist das ein Nissaggiya-Pācittiya[-Ver­gehen].“

 

238. ‘Die Robe einer Nonne ist fertiggestellt’ ist: Entweder die Robe der Nonne ist ange­fertigt, oder ist verloren gegangen, verschwunden oder verbrannt, oder die Hoffnung eine [bessere] Robe zu bekommen, erfüllt sich nicht.

‘Kathina aufgehoben’ ist: aus dem einen oder anderem der acht Gründe aufgeho­ben sein oder in der Zwischenzeit durch den Orden aufgehoben sein.

‘Zu unpassender Zeit Roben[-Material]’ bedeutet: in den elf Monaten[285], in denen Kathina nicht gemacht wird, kommt ihr etwas zu, in den sieben Monaten[286], in denen Kathina gemacht ist, kommt ihr etwas zu, auch eine Gabe zur rechten Zeit[287] gegeben, das wird Roben zu unpassender Zeit genannt.

‘Sollte zukommen’ ist: es könnte ihr vom Orden oder von einer Gruppe oder von einem Verwandten oder von einer Freundin etwas zukommen oder auch vom Abfallhaufen oder von ihrer eigenen Habe[288].

‘Wenn sie mag’ ist: wenn sie es wünscht, mag sie annehmen.

‘Hat sie es angenommen, soll sie es schnell[-stmöglich] verarbeiten’ ist: es soll [innerhalb] zehn Tage verarbeitet werden.

‘Wenn es nicht [für eine Robe] ausreicht’ ist: das Ausgehändigte ist nicht ausrei­chend für sie.

‘Für höchstens einen Monat soll die Nonne das Robenmaterial aufbewahren’ ist: Maximal einen Monat mag sie es aufbewahren.

‘Das Fehlende bekommen’ ist: das Fehlende mag ihr noch zukommen.

‘Wenn Hoffnung darauf besteht’ ist: da ist Hoffnung, vom Orden, von einer Gruppe, von Verwandten, von einer Freundin, vom Abfallhaufen oder von der eigenen Habe etwas zu bekommen.

‘Bewahrt sie es länger auf, auch wenn Hoffnung darauf besteht’ ist: da kommt ihr das erhoffte Robenmaterial am selben Tag zu wie das erste Robenmaterial: da soll es [innerhalb] zehn Tagen verarbeitet werden. Da kommt ihr das erhoffte Robenmaterial am zweiten ... dritten ... vierten ... fünften ... sechsten ... siebenten ... achten ... neunten ... zehnten Tag zu, wie das erste Robenmaterial: da soll es [innerhalb] zehn Tagen verarbeitet werden.

Da kommt ihr das erhoffte Robenmaterial am elften ... zwölften ... dreizehnten ... vierzehnten ... fünfzehnten ... sechzehnten ... siebzehnten ... achtzehnten ... neunzehnten ... zwanzigsten Tag zu, wie das erste Robenmaterial: da soll es [innerhalb] zehn Tagen verarbeitet werden.

Da kommt ihr das erhoffte Robenmaterial am einundzwanzigsten Tag zu wie das erste Robenmaterial: da soll es [innerhalb] neun Tagen verarbeitet werden.

Da kommt ihr das erhoffte Robenmaterial am zweiundzwanzigsten ... dreiundzwan­zigsten ... vierundzwanzigsten ... fünfundzwanzigsten ... sechsundzwanzigsten[289] ... siebenundzwanzigsten ... achtundzwanzigsten ... neunundzwanzigsten Tag zu, wie das erste Robenmaterial: da soll es [innerhalb] eines Tages verarbeitet werden.

Da kommt ihr das erhoffte Robenmaterial am dreißigsten Tag zu, wie das erste Robenmaterial: da soll es [noch] am selben Tag [zum Gebrauch] bestimmt, überlassen oder verteilt werden. Wird es weder bestimmt, noch überlassen oder verteilt, und die Mor­gendämmerung des einunddreißigsten Tages bricht an, muss es ausgehändigt werden. Es soll dem Orden oder einer Gruppe oder einer [einzelnen] Nonne ausgehändigt werden. Und so, ihr Mönche, soll es ausgehändigt werden:

Nachdem jene Nonne zum Orden gegangen ist, dann die Oberrobe auf eine Schul­ter gelegt hat, sich zu Füßen der ordensälteren Nonnen verbeugte, sich hingehockt hat, die (ehrfürchtig) zusammengelegten Hände erhoben hat, dann soll sie sprechen: ‘Dieses Robenmaterial, Ihr Ehrwürdigen, ist auszuhändigen, da es mir zu unpassender Zeit zukam und da der [eine] Monat verstrichen ist. Ich händige es dem Orden aus.’ Nachdem es ausgehändigt wurde, soll dieses Vergehen gestanden werden. Eine fähige und erfahrene Nonne soll das Vergehen entgegen nehmen. Sie soll das ausgehändigte Robenmaterial zurückgeben. [Und sagen:] ‘Ihr Ehrwürdigen, der Orden höre mich! Dieses Robenmaterial, das der Soundso genannten Nonne zu unpassender Zeit zukam, händigt sie dem Orden aus. Wenn es dem Orden recht ist, dann mag der Orden dieses Robenmaterial der Soundso genannten Nonne zurückgeben.’

Nachdem jene Nonne zu einigen Nonnen gegangen ist, dann die Oberrobe auf eine Schulter gelegt hat, sich zu den Füßen der Nonnen verbeugte, sich hingehockt hat, die (ehrfürchtig) zusammengelegten Hände erhoben hat, dann soll sie sprechen: ‘Dieses Robenmaterial, Ihr Ehrwürdigen, ist auszuhändigen, da es mir zu unpassender Zeit zukam und da der [eine] Monat verstrichen ist. Ich händige es den Ehrwürdigen aus.’ Nachdem es ausgehändigt wurde, soll dieses Vergehen gestanden werden. Eine fähige und erfahrene Nonne soll das Vergehen entgegen nehmen. Sie soll das ausgehändigte Robenmaterial zurückgeben. [Und sagen:] ‘Hört mich an, Ehrwürdige. Dieses Robenmaterial, das der Soundso genannten Nonne zu unpassender Zeit zukam, händigt sie den Ehrwürdigen aus. Wenn es den Ehrwürdigen recht ist, dann mögen die Ehrwürdigen dieses Robenmaterial der Soundso genannten Nonne zurückgeben.’

Nachdem jene Nonne zu einer [einzelnen] Nonne gegangen ist, dann die Oberrobe auf eine Schulter gelegt hat, sich zu deren Füßen verbeugte, sich hingehockt hat, die (ehr­fürchtig) zusammengelegten Hände erhoben hat, dann soll sie sprechen: ‘Dieses Roben­material, Ehrwürdige, ist auszuhändigen, da es mir zu unpassender Zeit zukam und da der [eine] Monat verstrichen ist. Ich händige es der Ehrwürdigen aus.’ Nachdem es ausge­händigt wurde, soll dieses Vergehen gestanden werden. Die [andere] Nonne soll das Vergehen entgegen nehmen. Sie soll das ausgehändigte Robenmaterial zurückgeben. [Und sagen:] ‘Dieses Robenmaterial gebe ich der Ehrwürdigen zurück.’

Ist das ihr ursprünglich zugekommene Robenmaterial verschieden von dem Robenmaterial, welches ihr später zukam, und es ist [nur] eine Nacht übrig, dann mag sie es nicht verarbeiten, wenn sie nicht will.

 

239. Da ist ein Monat verstrichen, und sie vermutet, dass ein Monat verstrichen ist, das ist ein Nissaggiya-Pācittiya[-Vergehen].

Da ist ein Monat verstrichen, aber sie ist darüber im Zweifel, das ist ein Nissaggiya-Pācittiya[-Vergehen].

Da ist ein Monat verstrichen, und sie vermutet, dass ein Monat verstrichen ist, das ist ein Nissaggiya-Pācittiya[-Vergehen].

Wenn es nicht bestimmt wurde, und sie vermutet, dass es bestimmt ist, ist das ein Nissaggiya-Pācittiya[-Vergehen].

Wenn es nicht überlassen wurde, und sie vermutet, dass es überlassen ist, ist das ein Nissaggiya-Pācittiya[-Vergehen].

Wenn es nicht verlustig ging, und sie vermutet, dass es verlustig ging, ist das ein Nissaggiya-Pācittiya[-Vergehen].

Wenn es nicht verloren wurde, und sie vermutet, dass es verloren wurde, ist das ein Nissaggiya-Pācittiya[-Vergehen].

Wenn es nicht verschwand, und sie vermutet, dass es verschwunden ist, ist das ein Nissaggiya-Pācittiya[-Vergehen].

Wenn es nicht verbrannte, und sie vermutet, dass es verbrannt ist, ist das ein Nissaggiya-Pācittiya[-Vergehen].

Wenn es nicht gestohlen wurde, und sie vermutet, dass es gestohlen ist, ist das ein Nissaggiya-Pācittiya[-Vergehen].

Auszuhändigendes Robenmaterial, das nicht ausgehändigt ist, zu verwenden, ist ein Dukkaṭa-Vergehen.

Da ist kein Monat verstrichen, und sie vermutet, dass er verstrichen ist, das ist ein Dukkaṭa-Vergehen.

Da ist kein Monat verstrichen, aber sie ist darüber im Zweifel, das ist ein Dukkaṭa-Vergehen.

Da ist kein Monat verstrichen, und sie vermutet, dass er nicht verstrichen ist, das ist kein Vergehen.

 

240. Kein Vergehen ist es, wenn es innerhalb des Monates bestimmt oder überlassen wird; wenn es verlustig geht; wenn es verloren wird; wenn es verschwindet; wenn es verbrennt; wenn sie es, nachdem es geraubt wurde, wieder annimmt; wenn sie es aus Vertrauen angenommen hat; wenn sie verrückt ist; wenn sie die Ersttäterin ist.

 

Die dritte Vorschrift ist beendet.

 

 

4. Etwas erfragen, dann etwas anderes haben wollen

 

241. [748.] Bei einer Gelegenheit weilte der Buddha, der Erhabene in Anāthapiṇ­ḍikas Kloster im Jetahain zu Sāvatthi. Zu dieser Zeit war die Nonne Thullanandā krank. Da nun kam ein gewisser Laienanhänger zu jener Nonne Thullanandā, und nachdem er bei ihr angekommen war, sprach er zur Nonne Thullanandā: „Welcher Art, Ehrwürdige, ist Ihr Unwohlsein? Was kann ich Ihnen bringen?“ – „An geklär­ter Butter, Freund, habe ich Bedarf.“ Daraufhin beschaffte der Laienanhänger in einem Laden eines gewissen Händlers für ein Kahāpaṇa[290] geklärte Butter, und brachte das zur Nonne Thullanandā. Die Nonne Thullanandā [aber] sprach: „Nein, Freund, ich habe keinen Bedarf an geklärter Butter, an Öl habe ich Bedarf.“ Da nun ging der Laienanhänger [wieder] zu jenem Händler, und bei ihm angelangt, sprach er zu dem Händler: „Nein, Meister, die Ehrwürdige hat keinen Bedarf an geklärter Butter, an Öl hat sie Bedarf. Nimm die geklärte Butter [zurück] und gib mir Öl [dafür].“ – „Wenn wir, Meister, verkaufte Ware wieder zurücknehmen, wer sollte diese Waren dann von uns kaufen? Für geklärte Butter hast Du gegeben, geklärte Butter hast Du bekommen. Willst Du das Öl kaufen, dann sollst Du [auch] Öl bekommen.“ Da aber wurde der Laienanhänger ärgerlich, regte sich auf und wurde unruhig: „Wie kann bloß die ehrwürdige Thullanandā, nachdem sie etwas erbeten hatte, um etwas anderes anfragen!“ Die Nonnen hörten jenen Laienanhän­ger, der sich ärgerte, aufregte und unruhig war. Diejenigen Nonnen, die beschei­den waren, genügsam, zurückhaltend, gewissenhaft und lernwillig, die ärgerten sich, regten sich auf und beunruhigten sich: „Wie kann bloß die ehrwürdige Thullanandā nachdem sie etwas erbeten hatte, um etwas anderes anfragen!“ Daraufhin nun berichteten diese Nonnen die Sache den Mönchen. Diejenigen Mönche, die bescheiden waren, genügsam, zurückhaltend, gewissenhaft und lern­willig waren, die ärgerten sich, regten sich auf und beunruhigten sich: „Wie kann bloß die Nonne Thullanandā nachdem sie etwas erbeten hatte, um etwas anderes anfragen!“ Als nun daraufhin die Mönche auf verschiedene Weise heftig getadelt hatten, berichte­ten sie diesen Sachverhalt dem Erhabenen. Nachdem der Erhabene aus diesem Anlass und in diesem Zusammenhang den Mönchsorden veranlasst hatte, sich zu versammeln, fragte er die Mönche: „Ist es wahr, ihr Mönche, dass die Nonne Thullanandā etwas erbeten hatte, und dann um etwas anderes angefragt hat?“ – „Das ist wahr, Erhabener.“ Da tadelte der Erhabene heftig: „Das ist unpassend, ihr Mönche, für diese Nonne, ungeeignet, nicht angemessen, nicht asketenwürdig, unerlaubt und nicht zu tun. Ihr Mönche, wie kann bloß die Nonne Thullanandā nachdem sie etwas erbeten hatte, um etwas anderes anfragen! Das, ihr Mönche, ist nicht erfreulich für die, die [noch] nicht [an der Lehre] erfreut sind, noch vermehrt es die Zahl derer, die erfreut sind. Jedoch bleiben, ihr Mönche, die [noch] Unerfreuten unerfreut, die Anzahl derer wird geringer, die an der Lehre erfreut sind und so manchen macht es schwankend.“ ... – ... „So verkünde ich nun, ihr Mönche, für die Nonnen diese Vorschrift:

 

242. [749.] Wer auch immer als Nonne, nachdem sie um das eine gebeten hat, etwas anderes erbitten sollte, begeht ein Nissaggiya-Pācittiya[-Vergehen].

 

243. [750.] ‘Wer auch immer’ bedeutet: eine die wegen ihrer Abstammung, wegen ihres Standes, wegen ihres Namens, wegen ihrer Familie, wegen ihrer Ethik, wegen ihres Verweilens oder wegen ihres Einzugsgebietes [entweder] eine (Ordens-)Ältere oder ein (Ordens-)Neuling oder eine (Ordens-)Mittlere ist. Eine solche wird ‘Welche auch immer’ genannt.

‘Als Nonne’ bedeutet: sie ist eine Nonne, weil sie [um Almosen] bettelt; sie ist eine Nonne, weil sie dem Almosengang zugestimmt hat; sie ist eine Nonne, weil sie ein zerrissenes [und wieder zusammengenähtes] Gewand trägt; sie ist eine Nonne, weil sie als solche gilt; sie ist eine Nonne, weil sie dem zugestimmt hat; sie ist eine Nonne, weil sie mit ‘Komm, Nonne!’ gerufen wurde; sie ist eine Nonne, weil sie mittels dreifacher Zufluchtnahme hochordiniert wurde; eine Nonne ist etwas Glückverheißendes; eine Nonne ist etwas Essenzielles; eine Nonne ist eine Lernende; eine Nonne ist eine Ausgelernte; eine Nonne ist jemand, die in einem gültigen (Ordens-)Akt vor beiden geeinten Orden in vier Durchgängen unerschüt­terlich und unzweifelhaft hochordiniert ist. Wer als Nonne in einem gültigen (Ordens-)Akt vor beiden geeinten Orden in vier Durchgängen unerschütterlich und unzweifelhaft hochordiniert ist, eine solche heißt ‘Nonne’.

‘Nachdem sie das eine erbat’ ist: sie hat um irgendetwas gebeten.

‘Um etwas anderes anfragen sollte’ ist: wenn sie jenes akzeptiert hat, und dann etwas anderes erbittet, ist das ein Dukkaṭa-Vergehen. Erhält sie es, ist das auszuhändigen. Es soll dem Orden oder einer Gruppe oder einer einzelnen Nonne ausgehändigt werden. Und so, ihr Mönche, soll es ausgehändigt werden:

Nachdem jene Nonne zum Orden gegangen ist, dann die Oberrobe auf eine Schulter gelegt hat, sich zu den Füßen der ordensälteren Nonnen verbeugte, sich hingehockt hat, die (ehrfürchtig) zusammengelegten Hände erhoben hat, dann soll sie sprechen: ‘Diese Sache, Ihr Ehrwürdigen, ist auszuhändigen, denn ich habe um das eine gebeten und dann um etwas anderes angefragt. Ich händige es dem Orden aus.’ Nachdem es ausgehändigt wurde, soll dieses Vergehen gestanden werden. Eine fähige und erfahrene Nonne soll das Vergehen entgegen nehmen. Sie soll die Sache zurückgeben. [Und sagen:] ‘Ihr Ehrwürdigen, der Orden höre mich! Diese Sache händigt die Soundso genannte Nonne dem Orden aus, denn sie hat um das eine gebeten und dann um etwas anderes angefragt. Wenn es dem Orden recht ist, dann mag der Orden diese Sache der Soundso genannten Nonne zurückgeben.’

Nachdem jene Nonne zu einigen Nonnen gegangen ist, dann die Oberrobe auf eine Schulter gelegt hat, sich zu den Füßen der Nonnen verbeugte, sich hinge­hockt hat, die (ehrfürchtig) zusammengelegten Hände erhoben hat, dann soll sie sprechen: ‘Diese Sache, Ihr Ehrwürdigen, ist auszuhändigen, denn ich habe um das eine gebeten und dann um etwas anderes angefragt. Ich händige es dem Orden aus.’ Nachdem es ausgehändigt wurde, soll dieses Vergehen gestanden werden. Eine fähige und erfahrene Nonne soll das Vergehen entgegen nehmen. Sie soll die Sache zurückgeben. [Und sagen:] ‘Hört mich an, Ehrwürdige. Diese Sache händigt die Soundso genannte Nonne den Ehrwürdigen aus, denn sie hat um das eine gebeten und dann um etwas anderes angefragt. Wenn es den Ehrwürdigen recht ist, dann mögen die Ehrwürdigen diese Sache der Soundso genannten Nonne zurückgeben.’

Nachdem jene Nonne zu einer Nonne gegangen ist, dann die Oberrobe auf eine Schulter gelegt hat, sich zu deren Füßen verbeugte, sich hingehockt hat, die (ehrfürchtig) zusammengelegten Hände erhoben hat, dann soll sie sprechen: ‘Die­se Sache, Ehrwürdige, ist auszuhändigen, denn ich habe um das eine gebeten und dann um etwas anderes angefragt. Ich händige sie der Ehrwürdigen aus.’ Nachdem es ausgehändigt wurde, soll dieses Vergehen gestanden werden. Die [andere] Non­ne soll das Vergehen entgegen nehmen. Sie soll die ausgehändigte Sache zurück­geben. [Und sagen:] ‘Diese Sache gebe ich der Ehrwürdigen zurück.’

 

244. [751.] Es ist die eine Sache, und sie vermutet, dass es diese Sache ist, und sie erfragt etwas anderes, das ist ein Nissaggiya-Pācittiya[-Vergehen].

Es ist die eine Sache, aber sie ist darüber im Zweifel, und sie erfragt etwas anderes, das ist ein Nissaggiya-Pācittiya[-Vergehen].

Es ist die eine Sache, und sie vermutet, dass es eine andere Sache ist, und sie erfragt etwas anderes, das ist ein Nissaggiya-Pācittiya[-Vergehen]

Es ist eine andere Sache, und sie vermutet, dass es keine andere Sache ist, und sie erfragt etwas anderes, das ist ein Dukkaṭa-Vergehen.

Es ist eine andere Sache, aber sie ist darüber im Zweifel, und sie erfragt etwas anderes, das ist ein Dukkaṭa-Vergehen.

Es ist eine andere Sache, und sie vermutet, dass es eine andere Sache ist, das ist kein Vergehen.

 

245. [752.] Kein Vergehen ist es, wenn sie um weiteres der[-selben] Sache anfragt; wenn sie um etwas ganz anderes [weiteres] anfragt; wenn sie den Nutzen[291] auf­gezeigt hat, und dann [um etwas] anfragt; wenn sie verrückt ist; wenn sie die Erst­täterin ist.

Die vierte Vorschrift ist beendet.

 

5. Etwas ertauschen, dann umtauschen wollen

 

246. [753.] Bei einer Gelegenheit weilte der Buddha, der Erhabene in Anāthapiṇ­ḍikas Kloster im Jetahain zu Sāvatthi. Zu dieser Zeit war die Nonne Thullanandā krank. Da nun kam ein gewisser Laienanhänger zu jener Nonne Thullanandā, und nachdem er bei ihr angekommen war, sprach er zur Nonne Thullanandā: „Hoffent­lich, Ehrwürdige, ist es erträglich. Ich hoffe [doch], Sie bleiben am Leben?“ – „Nein, Freund, es ist unerträglich. Ich werde [wohl] nicht am Leben bleiben.“ – „Von mir, o Ehrwürdige, wurde im Laden des Händlers Der-und-der ein Kahāpaṇa hinterlegt. Was immer Sie wünschen, mögen Sie [dort] dafür erfragen.“ Die Nonne Thullanandā befahl einer gewissen zu Schulenden: „Geh, zu Schulende, zum Laden des Händlers Der-und-der und hole [mir] für den Kahāpaṇa Öl.“ Daraufhin ging die zu Schulende zum Laden des Händlers Der-und-der, holte für den Kahā­paṇa Öl und brachte es der Nonne Thullanandā. Die Nonne Thullanandā [aber] sprach: „Nein, zu Schulende, an Öl ist kein Bedarf, an geklärter Butter habe ich Bedarf.“ Da nun ging die zu Schulende [wieder] zum Händler, und dort angekom­men sprach sie zu ihm: „Nein, Meister, die Ehrwürdige hat keinen Bedarf an Öl, an geklärter Butter hat sie Bedarf. Nimm das Öl [zurück] und gib mir geklärte Butter [dafür].“ – „Ehrwürdige, wenn wir verkaufte Ware wieder zurücknehmen, wer sollte diese Waren dann von uns kaufen? Für Öl hast Du gegeben, und Öl hast Du bekommen. Willst Du geklärte Butter kaufen, dann sollst Du [auch] geklärte Butter bekommen.“ Da aber blieb die zu Schulende weinend stehen. [Andere] Nonnen sahen jene zu Schulende und sprachen zu ihr: „Warum weinst Du denn, zu Schulende?“ Daraufhin nun berichtete die zu Schulende den Nonnen die Sache. Diejenigen Nonnen, die bescheiden waren, genügsam, zurückhaltend, gewissen­haft und lernwillig, die ärgerten sich, regten sich auf und beunruhigten sich: „Wie kann bloß die ehrwürdige Thullanandā, nachdem sie etwas ertauscht bekam, etwas anderes im Tausch bekommen [wollen]!“ Daraufhin nun berichteten diese Nonnen die Sache den Mönchen. Diejenigen Mönche, die bescheiden waren, genügsam, zurückhaltend, gewissenhaft und lernwillig waren, die ärgerten sich, regten sich auf und beunruhigten sich: „Wie kann bloß die Nonne Thullanandā, nachdem sie etwas ertauscht bekam, etwas anderes im Tausch bekommen [wollen]!“ Als nun daraufhin die Mönche auf verschiedene Weise heftig getadelt hatten, berichteten sie diesen Sachverhalt dem Erhabenen. Nachdem der Erhabene aus diesem Anlass und in diesem Zusammenhang den Mönchsorden veranlasst hatte, sich zu versam­meln, fragte er die Mönche: „Ist es wahr, ihr Mönche, dass die Nonne Thullanandā etwas im Tausch erhalten hat, und dann etwas anderes im Tausch bekommen wollte?“ – „Das ist wahr, Erhabener.“ Da tadelte der Erhabene heftig: „Das ist unpassend, ihr Mönche, für diese Nonne, ungeeignet, nicht angemessen, nicht asketenwürdig, unerlaubt und nicht zu tun. Ihr Mönche, wie kann bloß die Nonne Thullanandā nachdem sie etwas im Tausch erhalten hat, dann etwas anderes im Tausch bekommen wollen! Das, ihr Mönche, ist nicht erfreulich für die, die [noch] nicht [an der Lehre] erfreut sind, noch vermehrt es die Zahl derer, die erfreut sind. Jedoch bleiben, ihr Mönche, die [noch] Unerfreuten unerfreut, die Anzahl derer wird geringer, die an der Lehre erfreut sind und so manchen macht es schwan­kend.“ ... – ... „So verkünde ich nun, ihr Mönche, für die Nonnen diese Vorschrift:

247. [754.] Wer auch immer als Nonne, nachdem sie etwas eingetauscht hat, etwas anderes ertauschen sollte, begeht ein Nissaggiya-Pācittiya[-Vergehen].

 

248. [755.] ‘Wer auch immer’ bedeutet: eine die wegen ihrer Abstammung, wegen ihres Standes, wegen ihres Namens, wegen ihrer Familie, wegen ihrer Ethik, wegen ihres Verweilens oder wegen ihres Einzugsgebietes [entweder] eine (Ordens-)Ältere oder ein (Ordens-)Neuling oder eine (Ordens-)Mittlere ist. Eine solche wird ‘Welche auch immer’ genannt.

‘Als Nonne’ bedeutet: sie ist eine Nonne, weil sie [um Almosen] bettelt; sie ist eine Nonne, weil sie dem Almosengang zugestimmt hat; sie ist eine Nonne, weil sie ein zerrissenes [und wieder zusammengenähtes] Gewand trägt; sie ist eine Nonne, weil sie als solche gilt; sie ist eine Nonne, weil sie dem zugestimmt hat; sie ist eine Nonne, weil sie mit ‘Komm, Nonne!’ gerufen wurde; sie ist eine Nonne, weil sie mittels dreifacher Zufluchtnahme hochordiniert wurde; eine Nonne ist etwas Glückverheißendes; eine Nonne ist etwas Essenzielles; eine Nonne ist eine Lernende; eine Nonne ist eine Ausgelernte; eine Nonne ist jemand, die in einem gültigen (Ordens-)Akt vor beiden geeinten Orden in vier Durchgängen unerschüt­terlich und unzweifelhaft hochordiniert ist. Wer als Nonne in einem gültigen (Ordens-)Akt vor beiden geeinten Orden in vier Durchgängen unerschütterlich und unzweifelhaft hochordiniert ist, eine solche heißt ‘Nonne’.

‘Etwas im Tausch erhalten hat’ ist: was auch immer sie ertauscht bekam.

‘Etwas anderes ertauschen sollte’ ist: wenn sie außer der einen Sache etwas anderes ertauscht, ist diese Handlung ein Dukkaṭa-Vergehen. Erhält sie es, ist das auszuhändigen. Es soll dem Orden oder einer Gruppe oder einer einzelnen Nonne ausgehändigt werden. Und so, ihr Mönche, soll es ausgehändigt werden:

Nachdem jene Nonne zum Orden gegangen ist, dann die Oberrobe auf eine Schulter gelegt hat, sich zu den Füßen der ordensälteren Nonnen verbeugte, sich hingehockt hat, die (ehrfürchtig) zusammengelegten Hände erhoben hat, dann soll sie sprechen: ‘Diese Sache, Ihr Ehrwürdigen, ist auszuhändigen, denn ich habe das eine ertauscht und dann etwas anderes ertauscht. Ich händige es dem Orden aus.’ Nachdem es ausgehändigt wurde, soll dieses Vergehen gestanden werden. Eine fähige und erfahrene Nonne soll das Vergehen entgegen nehmen. Sie soll die Sache zurückgeben. [Und sagen:] ‘Ihr Ehrwürdigen, der Orden höre mich! Diese Sache händigt die Soundso genannte Nonne dem Orden aus, denn sie hat das eine ertauscht und dann etwas anderes ertauscht. Wenn es dem Orden recht ist, dann mag der Orden diese Sache der Soundso genannten Nonne zurückgeben.’

Nachdem jene Nonne zu einigen Nonnen gegangen ist, dann die Oberrobe auf eine Schulter gelegt hat, sich zu den Füßen der Nonnen verbeugte, sich hinge­hockt hat, die (ehrfürchtig) zusammengelegten Hände erhoben hat, dann soll sie sprechen: ‘Diese Sache, Ihr Ehrwürdigen, ist auszuhändigen, denn ich habe das eine ertauscht und dann etwas anderes ertauscht. Ich händige es dem Orden aus.’ Nachdem es ausgehändigt wurde, soll dieses Vergehen gestanden werden. Eine fähige und erfahrene Nonne soll das Vergehen entgegen nehmen. Sie soll die Sache zurückgeben. [Und sagen:] ‘Hört mich an, Ehrwürdige. Diese Sache händigt die Soundso genannte Nonne den Ehrwürdigen aus, denn sie hat das eine ertauscht und dann etwas anderes ertauscht. Wenn es den Ehrwürdigen recht ist, dann mögen die Ehrwürdigen diese Sache der Soundso genannten Nonne zurückgeben.’

Nachdem jene Nonne zu einer Nonne gegangen ist, dann die Oberrobe auf eine Schulter gelegt hat, sich zu deren Füßen verbeugte, sich hingehockt hat, die (ehrfürchtig) zusammengelegten Hände erhoben hat, dann soll sie sprechen: ‘Die­se Sache, Ehrwürdige, ist auszuhändigen, denn ich habe das eine ertauscht und dann etwas anderes ertauscht. Ich händige sie der Ehrwürdigen aus.’ Nachdem es ausgehändigt wurde, soll dieses Vergehen gestanden werden. Die [andere] Nonne soll das Vergehen entgegen nehmen. Sie soll die ausgehändigte Sache zurück­geben. [Und sagen:] ‘Diese Sache gebe ich der Ehrwürdigen zurück.’

 

249. [756.] Es ist die eine Sache, und sie vermutet, dass es diese Sache ist, und sie ertauscht etwas anderes, das ist ein Nissaggiya-Pācittiya[-Vergehen].

Es ist die eine Sache, aber sie ist darüber im Zweifel, und sie ertauscht etwas anderes, das ist ein Nissaggiya-Pācittiya[-Vergehen].

Es ist die eine Sache, und sie vermutet, dass es eine andere Sache ist, und sie ertauscht etwas anderes, das ist ein Nissaggiya-Pācittiya[-Vergehen].

Es ist eine andere Sache, und sie vermutet, dass es keine andere Sache ist, und sie ertauscht etwas anderes, das ist ein Dukkaṭa-Vergehen.

Es ist eine andere Sache, aber sie ist darüber im Zweifel, und sie ertauscht etwas anderes, das ist ein Dukkaṭa-Vergehen.

Es ist eine andere Sache, und sie vermutet, dass es eine andere Sache ist, das ist kein Vergehen.

 

250. [757.] Kein Vergehen ist es, wenn sie weiteres der[-selben] Sache ertauscht; wenn sie etwas ganz anderes [weiteres] ertauscht; wenn sie den Nutzen aufgezeigt hat, und dann ertauscht; wenn sie verrückt ist; wenn sie die Ersttäterin ist.

Die fünfte Vorschrift ist beendet.

 

 

[6.] Die Robe von Nichtverwandten

 

251. „Wer auch immer als Nonne von einem Haushälter oder Haushälterin, der/die nicht mit ihr verwandt ist, eine Robe erbittet, es sei denn in einer [bestimmten] Situ­ation, begeht ein Nissaggiya-Pācittiya[-Vergehen]. Und das ist die [bestimmte] Situ­ation: der Nonne ist die Robe gestohlen worden oder die Robe ist verloren gegangen. Das ist hier die [bestimmte] Situation.“

 

252. ‘Wer auch immer’ bedeutet: eine die wegen ihrer Abstammung, wegen ihres Standes, wegen ihres Namens, wegen ihrer Familie, wegen ihrer Ethik, wegen ihres Verweilens oder wegen ihres Einzugsgebietes [entweder] eine (Ordens-)Ältere oder ein (Ordens-)Neuling oder eine (Ordens-)Mittlere ist. Eine solche wird ‘Welche auch immer’ genannt.

‘Als Nonne’ bedeutet: sie ist eine Nonne, weil sie [um Almosen] bettelt; sie ist eine Nonne, weil sie dem Almosengang zugestimmt hat; sie ist eine Nonne, weil sie ein zerrisse­nes [und wieder zusammengenähtes] Gewand trägt; sie ist eine Nonne, weil sie als solche gilt; sie ist eine Nonne, weil sie dem zugestimmt hat; sie ist eine Nonne, weil sie mit ‘Komm, Nonne!’ gerufen wurde; sie ist eine Nonne, weil sie mittels dreifacher Zufluchtnahme hoch­ordiniert wurde; eine Nonne ist etwas Glückverheißendes; eine Nonne ist etwas Essen­zielles; eine Nonne ist eine Lernende; eine Nonne ist eine Ausgelernte; eine Nonne ist jemand, die in einem gültigen (Ordens-)Akt vor beiden geeinten Orden in vier Durchgängen unerschütterlich und unzweifelhaft hochordiniert ist. Wer als Nonne in einem gültigen (Ordens-)Akt vor beiden geeinten Orden in vier Durchgängen unerschütterlich und unzwei­felhaft hochordiniert ist, eine solche heißt ‘Nonne’.

‘Nicht verwandt ist’ bedeutet: mütterlicherseits oder väterlicherseits bis zu sieben Generationen nicht verbunden.

‘Haushälter’ bedeutet: einer, der in einem Haus seinen festen Wohnsitz hat.

‘Haushälterin’ bedeutet: eine, die in einem Haus ihren festen Wohnsitz hat.

‘Robe’ bedeutet: eine Robe aus dem einen oder anderem der sechs Roben­materialien, die die Mindestgröße hat.

‘Es sei denn, in einer [bestimmten] Situation’ ist: außer in [jener] Situation.

‘Robe gestohlen’ bedeutet: da wurde die Robe der Nonne weggenommen, vom Fürsten oder von Dieben oder von Schuften, oder eben von wem auch immer wurde sie weggenommen.

‘Robe verloren gegangen’ bedeutet: da wurde die Robe der Nonne durch Feuer verbrannt oder durch Wasser weggespült, oder sie wurde von Ratten oder Termiten gefres­sen, oder sie hat sich abgenutzt.

Erbittet sie, außer in der [betreffenden] Situation, ist diese Handlung ein Dukkaṭa-Vergehen. Erhaltenes soll ausgehändigt werden. Es soll dem Orden oder einer Gruppe oder einer [einzelnen] Nonne ausgehändigt werden. Und so, ihr Mönche, soll es ausgehän­digt werden:

Nachdem jene Nonne zum Orden gegangen ist, dann die Oberrobe auf eine Schul­ter gelegt hat, sich zu den Füßen der ordensälteren Nonnen verbeugte, sich hingehockt hat, die (ehrfürchtig) zusammengelegten Hände erhoben hat, dann soll sie sprechen: ‘Diese Robe, Ihr Ehrwürdigen, händige ich aus, denn ich habe sie nicht in der [betreffenden] Situation von einem/einer Haushälter/in angenommen, der/die nicht mit mir verwandt ist. Ich händige sie dem Orden aus.’ Nachdem sie ausgehändigt wurde, soll dieses Vergehen gestanden werden. Eine fähige und erfahrene Nonne soll das Vergehen entgegen nehmen. Sie soll die ausgehändigte Robe zurückgeben. [Und sagen:] ‘Ihr Ehrwürdigen, der Orden höre mich! Diese Robe, die die Soundso genannte Nonne nicht in der [betreffenden] Situation von einem/einer mit ihr nicht verwandten Haushälter/in angenommen hat, händigt sie dem Orden aus. Wenn es dem Orden recht ist, dann mag der Orden diese Robe der Soundso genannten Nonne zurückgeben.’

Nachdem jene Nonne zu einigen Nonnen gegangen ist, dann die Oberrobe auf eine Schulter gelegt hat, sich zu den Füßen der Nonnen verbeugte, sich hingehockt hat, die (ehrfürchtig) zusammengelegten Hände erhoben hat, dann soll sie sprechen: ‘Diese Robe, Ihr Ehrwürdigen, händige ich aus, denn ich habe sie nicht in der [betreffenden] Situation von einem/ einer Haushälter/in angenommen, der/die nicht mit mir verwandt ist. Ich händige sie den Ehrwürdigen aus.’ Nachdem sie ausgehändigt wurde, soll dieses Vergehen gestan­den werden. Eine fähige und erfahrene Nonne soll das Vergehen entgegen nehmen. Sie soll die ausgehändigte Robe zurückgeben. [Und sagen:] ‘Hört mich an, Ehrwürdige. Diese Robe, die die Sound-o genannte Nonne nicht in der [betreffenden] Situation von einem /einer mit ihr nicht verwandten Haushälter/in angenommen hat, händigt sie den Ehrwür­digen aus. Wenn es den Ehrwürdigen recht ist, dann mögen die Ehrwürdigen diese Robe der Soundso genannten Nonne zurückgeben.’

Nachdem jene Nonne zu einer [einzelnen] Nonne gegangen ist, dann die Oberrobe auf eine Schulter gelegt hat, sich zu deren Füßen verbeugte, sich hingehockt hat, die (ehrfürchtig) zusammengelegten Hände erhoben hat, dann soll sie sprechen: ‘Diese Robe, Ehrwürdige, händige ich aus, denn ich habe sie nicht in der [betreffenden] Situation von einem/einer Haushälter/in angenommen, der/die nicht mit mir verwandt ist. Ich händige sie der Ehrwürdigen aus.’ Nachdem sie ausgehändigt wurde, soll dieses Vergehen gestanden werden. Die [andere] Nonne soll das Vergehen entgegen nehmen. Sie soll die ausgehän­digte Robe zurückgeben. [Und sagen:] ‘Diese Robe gebe ich der Ehrwürdigen zurück.’

 

253. Ist es kein Verwandter, und sie vermutet, dass es kein Verwandter ist, und es liegt [auch] nicht die [betreffende] Situation vor, und sie erbittet eine Robe, ist das ein Nissaggiya-Pācittiya[-Vergehen].

Ist es kein Verwandter, aber sie ist darüber im Zweifel, und es liegt [auch] nicht die [betreffende] Situation vor, und sie erbittet eine Robe, ist das ein Nissaggiya-Pācittiya           [-Vergehen].

Ist es kein Verwandter, und sie vermutet, dass es ein Verwandter ist, und es liegt [auch] nicht die [betreffende] Situation vor, und sie erbittet eine Robe, ist das ein Nissaggi­ya-Pācittiya[-Vergehen].

Ist es ein Verwandter, und sie vermutet, dass es kein Verwandter ist, [und es liegt [auch] nicht die [betreffende] Situation vor, und sie erbittet eine Robe,] ist das ein Dukkaṭa-Vergehen.

Ist es ein Verwandter, aber sie ist darüber im Zweifel, [und es liegt [auch] nicht die [betreffende] Situation vor, und sie erbittet eine Robe,] ist das ein Dukkaṭa-Vergehen.

Ist es ein Verwandter, und sie vermutet, dass es ein Verwandter ist, [und es liegt [auch] nicht die [betreffende] Situation vor, und sie erbittet eine Robe,] ist das kein Ver­gehen.

 

254. Kein Vergehen ist es, wenn die [betreffende] Situation vorliegt; wenn es ein Ver­wandter ist; wenn sie [dazu] eingeladen ist[292]; wenn sie für jemanden anderen ist; wenn sie ihre eigene Habe ist[293]; wenn sie verrückt ist; wenn sie die Ersttäterin ist.

 

Die sechste Vorschrift ist beendet.

 

 

[7.] Mehrere Roben

 

255. „Wenn ihr ein Haushälter oder eine Haushälterin, die keine Verwandten sind, mehrere Roben[294] anbieten und einladen sollte, [sie anzunehmen,] dann soll jene Nonne nur so viel davon annehmen, wie für eine Unter- und eine Oberrobe ausreicht. Wenn sie mehr als das annehmen sollte, ist das ein Nissaggiya-Pācittiya[-Ver­gehen].“

 

256. ‘Ihr’ ist: der Nonne, der die Roben gestohlen wurden.

‘Nicht verwandt ist’ bedeutet: mütterlicherseits oder väterlicherseits bis zu sieben Generationen nicht verbunden.

‘Haushälter’ bedeutet: einer, der in einem Haus seinen festen Wohnsitz hat.

‘Haushälterin’ bedeutet: eine, die in einem Haus ihren festen Wohnsitz hat.

‘Mehrere Roben’ ist: [Material für] viele Roben.

‘Anbieten und einladen sollte’ ist: er/sie sagen: ‘Nimm so viel du willst.’

‘Soll jene Nonne nur so viel davon annehmen, wie für eine Unter- und eine Ober­robe ausreicht’ ist: wenn drei Roben verloren gegangen sind, mag sie zwei annehmen; sind zwei verloren gegangen, mag sie eine annehmen; ist eine verloren gegangen, soll sie nichts annehmen.

‘Wenn sie mehr als das annehmen sollte’ ist: erbittet sie mehr als das, ist diese Handlung ein Dukkaṭa-Vergehen. Erhaltenes soll ausgehändigt werden. Es soll dem Orden oder einer Gruppe oder einer Einzelperson ausgehändigt werden. Und so, ihr Mönche, soll es ausgehändigt werden:

Nachdem jene Nonne zum Orden gegangen ist, dann die Oberrobe auf eine Schul­ter gelegt hat, sich zu den Füßen der ordensälteren Nonnen verbeugte, sich hingehockt hat, die (ehrfürchtig) zusammengelegten Hände erhoben hat, dann soll sie sprechen: ‘Diese Robe, Ihr Ehrwürdigen, händige ich aus, denn ich habe mehr [als erlaubt] von einem /einer Haushälter/in erbeten und angenommen, der/die nicht mit mir verwandt ist. Ich hän­dige sie dem Orden aus.’ Nachdem sie ausgehändigt wurde, soll dieses Vergehen gestan­den werden. Eine fähige und erfahrene Nonne soll das Vergehen entgegen nehmen. Sie soll die ausgehändigte Robe zurückgeben. [Und sagen:] ‘Ihr Ehrwürdigen, der Orden höre mich! Diese Robe, die die Soundso genannte Nonne mehr [als erlaubt] von einem/einer mit ihr nicht verwandten Haushälter/in erbeten und angenommen hat, händigt sie dem Orden aus. Wenn es dem Orden recht ist, dann mag der Orden diese Robe der Soundso ge­nannten Nonne zurückgeben.’

Nachdem jene Nonne zu einigen Nonnen gegangen ist, dann die Oberrobe auf eine Schulter gelegt hat, sich zu den Füßen der Nonnen verbeugte, sich hingehockt hat, die (ehrfürchtig) zusammengelegten Hände erhoben hat, dann soll sie sprechen: ‘Diese Robe, Ihr Ehrwürdigen, händige ich aus, denn ich habe mehr [als erlaubt] von einem/einer Haus­hälter/in erbeten und angenommen, der/die nicht mit mir verwandt ist. Ich händige sie den Ehrwürdigen aus.’ Nachdem sie ausgehändigt wurde, soll dieses Vergehen gestanden werden. Eine fähige und erfahrene Nonne soll das Vergehen entgegen nehmen. Sie soll die ausgehändigte Robe zurückgeben. [Und sagen:] ‘Hört mich an, Ehrwürdige. Diese Robe, die der Soundso genannten Nonne mehr [als erlaubt] von einem/einer mit ihr nicht verwandten Haushälter/in erbeten und angenommen hat, händigt sie den Ehrwürdigen aus. Wenn es den Ehrwürdigen recht ist, dann mögen die Ehrwürdigen diese Robe der Soundso genannten Nonne zurückgeben.’

Nachdem jene Nonne zu einer Nonne gegangen ist, dann die Oberrobe auf eine Schulter gelegt hat, sich zu deren Füßen verbeugte, sich hingehockt hat, die (ehrfürchtig) zusammengelegten Hände erhoben hat, dann soll sie sprechen: ‘Diese Robe, Ehrwürdige, händige ich aus, denn ich habe mehr [als erlaubt] von einem /einer Haushälter/in erbeten und angenommen, der/die nicht mit mir verwandt ist. Ich händige sie der Ehrwürdigen aus.’ Nachdem sie ausgehändigt wurde, soll dieses Vergehen gestanden werden. Die [andere] Nonne soll das Vergehen entgegen nehmen. Sie soll die ausgehändigte Robe zurück­geben. [Und sagen:] ‘Diese Robe gebe ich der Ehrwürdigen zurück.’

 

257. Ist es kein Verwandter, und sie vermutet, dass es kein Verwandter ist, und sie erbittet mehr Roben [als erlaubt], ist das ein Nissaggiya-Pācittiya[-Vergehen].

Ist es kein Verwandter, aber sie ist darüber im Zweifel, und sie erbittet mehr Roben [als erlaubt], ist das ein Nissaggiya-Pācittiya[-Vergehen].

Ist es kein Verwandter, und sie vermutet, dass es ein Verwandter ist, und sie erbittet mehr Roben [als erlaubt], ist das ein Nissaggiya-Pācittiya[-Vergehen].

Ist es ein Verwandter, und sie vermutet, dass es sei kein Verwandter ist, [und sie erbittet mehr Roben {als erlaubt}], ist das ein Dukkaṭa-Vergehen.

Ist es ein Verwandter, aber sie ist darüber im Zweifel, [und sie erbittet mehr Roben {als erlaubt}], ist das ein Dukkaṭa-Vergehen.

Ist es ein Verwandter, und sie vermutet, dass es ein Verwandter ist, [und sie erbittet mehr Roben {als erlaubt}], ist das kein Vergehen.

 

258. Kein Vergehen ist es, wenn sie sagt: „Ich werde die Reste nehmen“, nimmt diese und geht; wenn ihr Reste mit den Worten gegeben werden: „Die Reste sind nur für dich.“; wenn ihr gegeben wird, obwohl sie nicht bestohlen wurde[295]; wenn man ihr gibt, obwohl nichts verloren ging; wenn es Verwandte sind; wenn sie eingeladen wurde; wenn es ihre eigene Habe ist; wenn sie verrückt ist; wenn sie die Ersttäterin ist.

 

Die siebente Vorschrift ist beendet.

 

 

[8.] Die Robe aus Haushältermitteln

 

259. „Im Fall, dass ein Haushälter oder eine Haushälterin für eine Nonne, mit der er/sie nicht verwandt ist, für eine Robe die Mittel hinterlegt[296] [in dem Gedanken]: ‘Wenn ich diese [hinterlegten] Mittel für eine Robe gegen eine Robe eingetauscht habe, werde ich die Nonne namens Soundso damit bekleiden.’ Wenn diese Nonne, ohne vorher dazu eingeladen worden zu sein, in dem Wunsch, eine besonders gute Robe zu erhalten, dorthin geht und bezüglich der Robe [solcherart] Anweisungen gibt: ‘Gut wäre es wahrlich, mein Herr, würde für die hinterlegten Mittel eine Robe wie diese oder wie jene eingetauscht werden und man mich damit bekleiden.’, dann ist das ein Nissaggiya-Pācittiya[-Vergehen].“

 

260. ‘Für eine Nonne’ ist: zum Wohl einer Nonne, der Nonne eine (Grund-)Bedingung erfüllt habend, die Nonne bekleiden wollend.

‘Nicht verwandt ist’ bedeutet: mütterlicherseits oder väterlicherseits bis zu sieben Generationen nicht verbunden.

‘Haushälter’ bedeutet: einer, der in einem Haus seinen festen Wohnsitz hat.

‘Haushälterin’ bedeutet: eine, die in einem Haus ihren festen Wohnsitz hat.

‘Mittel für eine Robe’ bedeutet: geprägtes oder ungeprägtes Gold oder eine Perle oder einen Edelstein oder eine Koralle oder einen (Berg-)Kristall[297] oder Tuch oder Faden oder Baumwolle.

‘Gegen diese Mittel für eine Robe’ ist: wofür es vorhanden ist.

‘Eingetauscht haben’ ist: gewechselt haben.

‘Will ich bekleiden’ ist: ich will geben.

‘Wenn diese Nonne’ ist: jene Nonne, für die die Mittel für eine Robe hinterlegt wurden, [eben] diese Nonne.

‘Ohne vorher dazu eingeladen worden zu sein’ ist: noch bevor zu ihr gesagt wurde: ‘Welche Art von Robe, Ehrwürdige, wünscht Ihr? Was für eine Robe soll ich eintauschen?’

‘Dorthin gegangen’ ist: zum Haus gegangen, irgendwo zu ihm hingegangen.

‘Bezüglich der Robe Anweisungen gibt’ ist: lang möge es werden oder weit oder fest[298] oder weich.

‘Gegen diese Mittel für eine Robe’ ist: wofür es vorhanden ist.

‘Wie diese oder wie jene’ ist: lang oder weit oder fest oder weich.

‘Eingetauscht werden’ ist: dafür eingewechselt werden.

‘Mich kleiden’ ist: gib es.

‘In dem Wunsch, eine besonders gute Robe zu erhalten’ ist: etwas Besseres, etwas Großartigeres wollen.

Wenn sie mittels des Gesagten im Austausch [gegen die hinterlegten Mittel] eine lange oder weite oder feste oder weiche [Robe erhält], ist diese Handlung ein Dukkaṭa-Vergehen. Das Erhaltene soll ausgehändigt werden. Es soll dem Orden oder einer Gruppe oder einer [einzelnen] Nonne ausgehändigt werden. Und so, ihr Mönche, soll es ausgehän­digt werden:

Nachdem jene Nonne zum Orden gegangen ist, dann die Oberrobe auf eine Schul­ter gelegt hat, sich zu den Füßen der ordensälteren Nonnen verbeugte, sich hingehockt hat, die (ehrfürchtig) zusammengelegten Hände erhoben hat, dann soll sie sprechen: ‘Diese Robe, Ihr Ehrwürdigen, händige ich aus, denn ich bin ohne dazu eingeladen worden zu sein, vorher zu einem/einer Haushälter/in gegangen, der/die nicht mit mir verwandt ist und habe bezüglich der Robe Anweisungen gegeben. Ich händige sie dem Orden aus.’ Nachdem sie ausgehändigt wurde, soll dieses Vergehen gestanden werden. Eine fähige und erfahrene Nonne soll das Vergehen entgegen nehmen. Sie soll die ausgehändigte Robe zurückgeben. [Und sagen:] ‘Ihr Ehrwürdigen, der Orden höre mich! Diese Robe hän­digt die Soundso genannte Nonne dem Orden aus, denn sie ist ohne dazu eingeladen worden zu sein, vorher zu einem/einer Haushälter/in gegangen, der/die nicht mit ihr ver­wandt ist und hat bezüglich der Robe Anweisungen gegeben. Wenn es dem Orden recht ist, dann mag der Orden diese Robe der Soundso genannten Nonne zurückgeben.’

Nachdem jene Nonne zu einigen Nonnen gegangen ist, dann die Oberrobe auf eine Schulter gelegt hat, sich zu den Füßen der Nonnen verbeugte, sich hingehockt hat, die (ehrfürchtig) zusammengelegten Hände erhoben hat, dann soll sie sprechen: ‘Diese Robe, Ihr Ehrwürdigen, händige ich aus, denn ich bin ohne dazu eingeladen worden zu sein, vorher zu einem/einer Haushälter/in gegangen, der/die nicht mit mir verwandt ist und habe bezüglich der Robe Anweisungen gegeben. Ich händige sie den Ehrwürdigen aus.’ Nach­dem sie ausgehändigt wurde, soll dieses Vergehen gestanden werden. Eine fähige und erfahrene Nonne soll das Vergehen entgegen nehmen. Sie soll die ausgehändigte Robe zurückgeben. [Und sagen:] ‘Hört mich an, Ehrwürdige. Diese Robe händigt die Soundso genannte Nonne den Ehrwürdigen aus, denn sie ist ohne dazu eingeladen worden zu sein, vorher zu einem/einer Haushälter/in gegangen, der/die nicht mit ihr verwandt ist und hat bezüglich der Robe Anweisungen gegeben. Wenn es den Ehrwürdigen recht ist, dann mögen die Ehrwürdigen diese Robe der Soundso genannten Nonne zurückgeben.’

Nachdem jene Nonne zu einer [einzelnen] Nonne gegangen ist, dann die Oberrobe auf eine Schulter gelegt hat, sich zu deren Füßen verbeugte, sich hingehockt hat, die (ehr­fürchtig) zusammengelegten Hände erhoben hat, dann soll sie sprechen: ‘Diese Robe, Ehrwürdige, händige ich aus, denn ich bin ohne dazu eingeladen worden zu sein, vorher zu einem/einer Haushälter/in gegangen, der/die nicht mit mir verwandt ist und habe bezüg­lich der Robe Anweisungen gegeben. Ich händige sie der Ehrwürdigen aus.’ Nachdem sie ausgehändigt wurde, soll dieses Vergehen gestanden werden. Die [andere] Nonne soll das Vergehen entgegen nehmen. Sie soll die ausgehändigte Robe zurückgeben. [Und sagen:] ‘Diese Robe gebe ich der Ehrwürdigen zurück.’

 

261. Ist es kein Verwandter, und sie vermutet, dass es kein Verwandter ist, und sie geht vorher uneingeladen zu einem/einer Haushälter/in und gibt bezüglich der Robe Anwei­sungen, ist das ein Nissaggiya-Pācittiya[-Vergehen].

Ist es kein Verwandter, aber sie ist darüber im Zweifel, und sie geht vorher uneinge­laden zu einem/einer Haushälter/in und gibt bezüglich der Robe Anweisungen, ist das ein Nissaggiya-Pācittiya[-Vergehen].

Ist es kein Verwandter, und sie vermutet, dass es ein Verwandter ist, und sie geht vorher uneingeladen zu einem/einer Haushälter/in und gibt bezüglich der Robe Anweisun­gen, ist das ein Nissaggiya-Pācittiya[-Vergehen].

Ist es ein Verwandter, und sie vermutet, dass es kein Verwandter ist, [und sie geht vorher uneingeladen zu einem/einer Haushälter/in und gibt bezüglich der Robe Anweisun­gen,] ist das ein Dukkaṭa-Vergehen.

Ist es ein Verwandter, aber sie ist darüber im Zweifel, [und sie geht vorher uneinge­laden zu einem/einer Haushälter/in und gibt bezüglich der Robe Anweisungen,] ist das ein Dukkaṭa-Vergehen.

Ist es ein Verwandter, und sie vermutet, dass es ein Verwandter ist, [und sie geht vorher uneingeladen zu einem/einer Haushälter/in und gibt bezüglich der Robe Anweisun­gen,] ist das kein Vergehen.

 

262. Kein Vergehen ist es, wenn es ein Verwandter ist; wenn sie eingeladen wurde; wenn sie für jemanden anderen ist; wenn sie aus seiner eigenen Habe ist; wenn sie von den hinterlegten Mitteln etwas Großartiges begehrt, aber etwas Geringerwertiges bekommt; wenn sie verrückt ist; wenn sie die Ersttäterin ist.

 

Die achte Vorschrift ist beendet.

 

 

[9.] Die Robe aus zwei Haushaltsmitteln

 

263. „Im Fall, dass zwei Haushälter oder zwei Haushälterinnen für eine Nonne, mit der sie nicht verwandt sind, jeweils einzeln für Roben die Mittel[299] hinterlegt haben [in dem Gedanken]: ‘Wenn wir diese jeweils einzeln [hinterlegten] Mittel für Roben gegen Roben eingetauscht haben, werden wir die Nonne namens Soundso damit bekleiden.’ Wenn diese Nonne, ohne vorher dazu eingeladen worden zu sein, in dem Wunsch, besonders gute Roben zu erhalten, dorthin geht und bezüglich der Roben [solcherart] Anweisungen gibt: ‘Gut wäre es wahrlich, mein Herr, würde für die jeweils einzeln hinterlegten Mittel eine Robe wie diese oder wie jene eingetauscht werden und ihr beide in eine[300] mich damit bekleiden.’, dann ist das ein Nissaggiya-Pācittiya[-Vergehen].“

 

264. ‘Für eine Nonne’ ist: zum Wohl einer Nonne, der Nonne eine (Grund-)Bedingung erfüllt habend, die Nonne bekleiden wollend.

‘Von zwei’ ist: von beiden.

‘Nicht verwandt ist’ bedeutet: mütterlicherseits oder väterlicherseits bis zu sieben Generationen nicht verbunden.

‘Haushälter’ bedeutet: jene, die in Häusern ihren festen Wohnsitz haben.

‘Haushälterinnen’ bedeutet: jene, die in Häusern ihren festen Wohnsitz haben.

‘Mittel für eine Robe’ bedeutet: geprägtes oder ungeprägtes Gold oder Perlen oder Edelsteine oder Korallen oder (Berg-)Kristalle oder Tuche oder Fäden oder Baumwolle.[301]

‘Gegen diese Mittel für Roben’ ist: wofür sie vorhanden sind.

‘Eingetauscht haben’ ist: gewechselt haben.

‘Wollen wir bekleiden’ ist: wir wollen geben.

‘Wenn diese Nonne’ ist: jene Nonne, für die die Mittel für Roben hinterlegt wurden, diese Nonne.

‘Ohne vorher dazu eingeladen worden zu sein’ ist: noch bevor zu ihr gesagt wurde: ‘Welche Art von Robe, Ehrwürdige, wünscht Ihr? Was für Roben sollen wir eintauschen?’

‘Dorthin gegangen’ ist: zu den Häusern gegangen, irgendwo zu ihnen hingegan­gen.[302]

‘Bezüglich der Robe Anweisungen gibt’ ist: lang möge es werden oder weit oder fest oder weich.

‘Gegen diese Mittel für eine Robe’ ist: wofür sie vorhanden sind.

‘Wie diese oder wie jene’ ist: lang oder weit oder fest oder weich.

‘Eingetauscht werden’ ist: dafür eingewechselt werden.

‘Mich kleiden’ ist: gebt es.

‘In dem Wunsch, eine besonders gute Robe zu erhalten’ ist: etwas Besseres, etwas Großartigeres wollen.

Wenn sie mittels des Gesagten im Austausch [gegen die hinterlegten Mittel] eine lange oder weite oder feste oder weiche [Robe erhält], ist diese Handlung ein Dukkaṭa-Vergehen. Das Erhaltene soll ausgehändigt werden. Es soll dem Orden oder einer Gruppe oder einer [einzelnen] Nonne ausgehändigt werden. Und so, ihr Mönche, soll es ausgehän­digt werden:

Nachdem jene Nonne zum Orden gegangen ist, dann die Oberrobe auf eine Schul­ter gelegt hat, sich zu den Füßen der ordensälteren Nonnen verbeugte, sich hingehockt hat, die (ehrfürchtig) zusammengelegten Hände erhoben hat, dann soll sie sprechen: ‘Diese Robe, Ihr Ehrwürdigen, händige ich aus, denn ich bin ohne dazu eingeladen worden zu sein, vorher zu zwei Haushältern/innen gegangen, die nicht mit mir verwandt sind und habe bezüglich der Robe Anweisungen gegeben. Ich händige sie dem Orden aus.’ Nach­dem sie ausgehändigt wurde, soll dieses Vergehen gestanden werden. Eine fähige und erfahrene Nonne soll das Vergehen entgegen nehmen. Sie soll die ausgehändigte Robe zurückgeben. [Und sagen:] ‘Ihr Ehrwürdigen, der Orden höre mich! Diese Robe händigt die Soundso genannte Nonne dem Orden aus, denn sie ist ohne dazu eingeladen worden zu sein, vorher zu zwei Haushältern/innen gegangen, die nicht mit ihr verwandt sind und hat bezüglich der Robe Anweisungen gegeben. Wenn es dem Orden recht ist, dann mag der Orden diese Robe der Soundso genannten Nonne zurückgeben.’

Nachdem jene Nonne zu einigen Nonnen gegangen ist, dann die Oberrobe auf eine Schulter gelegt hat, sich zu den Füßen der Nonnen verbeugte, sich hingehockt hat, die (ehrfürchtig) zusammengelegten Hände erhoben hat, dann soll sie sprechen: ‘Diese Robe, Ihr Ehrwürdigen, händige ich aus, denn ich bin ohne dazu eingeladen worden zu sein, vor­her zu zwei Haushältern/innen gegangen, die nicht mit mir verwandt sind und habe bezüg­lich der Robe Anweisungen gegeben. Ich händige sie den Ehrwürdigen aus.’ Nachdem sie ausgehändigt wurde, soll dieses Vergehen gestanden werden. Eine fähige und erfahrene Nonne soll das Vergehen entgegen nehmen. Sie soll die ausgehändigte Robe zurück­geben. [Und sagen:] ‘Hört mich an, Ehrwürdige. Diese Robe händigt die Soundso genannte Nonne den Ehrwürdigen aus, denn sie ist ohne dazu eingeladen worden zu sein, vorher zu zwei Haushältern/innen gegangen, die nicht mit ihr verwandt sind und hat bezüglich der Robe Anweisungen gegeben. Wenn es den Ehrwürdigen recht ist, dann mögen die Ehr­würdigen diese Robe der Soundso genannten Nonne zurückgeben.’

Nachdem jene Nonne zu einer [einzelnen] Nonne gegangen ist, dann die Oberrobe auf eine Schulter gelegt hat, sich zu deren Füßen verbeugte, sich hingehockt hat, die (ehr­fürchtig) zusammengelegten Hände erhoben hat, dann soll sie sprechen: ‘Diese Robe, Ehr­würdige, händige ich aus, denn ich bin ohne dazu eingeladen worden zu sein, vorher zu zwei Haushältern/innen gegangen, die nicht mit mir verwandt sind und habe bezüglich der Robe Anweisungen gegeben. Ich händige sie der Ehrwürdigen aus.’ Nachdem sie ausge­händigt wurde, soll dieses Vergehen gestanden werden. Die [andere] Nonne soll das Vergehen entgegen nehmen. Sie soll die ausgehändigte Robe zurückgeben. [Und sagen:] ‘Diese Robe gebe ich der Ehrwürdigen zurück.’

 

265. Es sind keine Verwandten, und sie vermutet, dass es keine Verwandten sind, und sie geht vorher uneingeladen zu den Haushältern/innen und gibt bezüglich der Robe Anwei­sungen, das ist ein Nissaggiya-Pācittiya[-Vergehen].

Es sind keine Verwandten, aber sie ist darüber im Zweifel, und sie geht vorher uneingeladen zu den Haushältern/innen und gibt bezüglich der Robe Anweisungen, das ist ein Nissaggiya-Pācittiya[-Vergehen].

Es sind keine Verwandten, und sie vermutet, dass es Verwandte sind, und sie geht vorher uneingeladen zu den Haushältern/innen und gibt bezüglich der Robe Anweisungen, das ist ein Nissaggiya-Pācittiya[-Vergehen].

Es sind Verwandte, und sie vermutet, dass es keine Verwandten sind, [und sie geht vorher uneingeladen zu den Haushältern/innen und gibt bezüglich der Robe Anweisungen,] das ist ein Dukkaṭa-Vergehen.

Es sind Verwandte, aber sie ist darüber im Zweifel, [und sie geht vorher unein­geladen zu den Haushältern/innen und gibt bezüglich der Robe Anweisungen,] das ist ein Dukkaṭa-Vergehen.

Es sind Verwandte, und sie vermutet, dass es Verwandte sind, [und sie geht vorher uneingeladen zu den Haushältern/innen und gibt bezüglich der Robe Anweisungen,] das ist kein Vergehen.

 

266. Kein Vergehen ist es, wenn es Verwandte sind; wenn sie eingeladen wurde; wenn sie für jemanden anderen ist; wenn sie aus ihrer eigenen Habe ist; wenn sie von den hinter­legten Mitteln etwas Großartiges begehrt, aber etwas Geringerwertiges bekommt; wenn sie verrückt ist; wenn sie die Ersttäterin ist.

 

Die neunte Vorschrift ist beendet.

 

 

[10.] Die Robe aus Regierungsmitteln

 

267. „Im Fall, dass ein Fürst oder ein Regierungsangestellter oder ein Brahmane oder ein Haushälter für eine Nonne die Mittel für eine Robe per Boten [mit den Worten] sendet: ‘Nachdem mit diesen Mitteln eine Robe ertauscht wurde, bekleide die Soundso genannte Nonne damit.’ Sollte dieser Bote zu dieser Nonne gehen und sprechen: ‘Hier nun, Ehrwürdige, werden für die Ehrwürdige die Mittel für eine Robe gebracht. Möge die Ehrwürdige diese Mittel für eine Robe annehmen.’, dann soll diese Nonne zu dem Boten sprechen: ‘Wir, Freund, nehmen keine Mittel für eine Robe an. Doch wir akzeptieren eine Robe, sofern es zur rechten Zeit ist und erlaubt.’ Sollte dieser Bote zu der Nonne sprechen: ‘Hat die Ehrwürdige eine Aufwärterin?’, ihr Mönche, dann soll diese Nonne, wenn sie eine Robe braucht, eine Klosterhelferin oder eine Laienanhängerin als Aufwärterin [mit den Worten] benennen: ‘Diese dort, Freund, das ist die Aufwärterin der Nonnen.’ Sollte dann, nachdem der Bote die Auf­wärterin informiert hat, diese zu der Nonne kommen und sprechen: ‘Diejenige, Ehrwürdige, die die Ehrwürdige als Aufwärterin bezeichnet hat, ist von mir informiert worden. Die Ehrwürdige mag zur rechten Zeit hingehen, dann wird sie mit einer Robe bekleidet werden.’, dann, ihr Mönche, soll die Nonne, wenn sie eine Robe braucht, zu dieser Aufwärterin gehen und sie zwei oder drei Mal auffordern[303] und erinnern: ‘Ich habe Bedarf, Freundin, an einer Robe.’ Sollte die [Aufwärterin] eine Robe be­schaffen, nachdem sie zwei oder drei Mal aufgefordert und erinnert wurde, dann ist es gut. Sollte sie sie nicht beschaffen, mag die [Nonne] vier Mal, fünf Mal, aber höchs­tens sechs Mal schweigend [bei der Aufwärterin] als Hinweis beiseite stehen bleiben. Bleibt sie vier Mal, fünf Mal, aber höchstens sechs Mal schweigend als Hinweis beiseite stehen, und die Aufwärterin beschafft die Robe, dann ist es gut. Wenn sie sich öfter bemüht und die [Aufwärterin] sollte die Robe beschaffen, ist das ein Nissaggiya-Pācittiya[-Vergehen]. Sollte die [Aufwärterin] sie nicht beschaffen, soll die [Nonne] entweder selber dorthin gehen, von woher ihr die Mittel für eine Robe [per Bote] gebracht worden sind, oder sie soll einen Boten senden [mit den Worten]: ‘Diese Mittel für eine Robe, die Ihr Ehrbaren für die Nonne gesandt habt, haben keinen Nutzen für diese Nonne gehabt. Ihr Ehrbaren, nutzt, was das Eure ist. Lasst, was das Eure ist, nicht verschwinden.’ Das ist hier der ordnungsgemäße Verlauf.“

 

268. ‘Für eine Nonne’ ist: zum Wohl einer Nonne, der Nonne eine (Grund-)Bedingung erfüllt habend, die Nonne bekleiden wollend.

‘Fürst’ bedeutet: derjenige, der die Regierung ausübt.

‘Regierungsangestellter’ bedeutet: derjenige, der beim Fürsten sein Auskommen erhält.

‘Brahmane’ bedeutet: ein Brahmane von Geburt.

‘Haushälter’ bedeutet: außer dem Fürsten, den Regierungsangestellten, den Brah­manen wird alles übrige Haushälter genannt.

‘Mittel für eine Robe’ bedeutet: geprägtes oder ungeprägtes Gold oder eine Perle oder ein Edelstein.

‘Gegen diese Mittel für eine Robe’ ist: wofür es vorhanden ist.

‘Eingetauscht werden’ ist: dafür eingewechselt werden.

‘Mich kleiden’ ist: gib sie.

Sollte dieser Bote zu dieser Nonne gehen und sprechen: ‘Hier nun, Ehrwürdige, werden für die Ehrwürdige die Mittel für eine Robe gebracht. Möge die Ehrwürdige diese Mittel für eine Robe annehmen.’, dann soll diese Nonne zu dem Boten sprechen: ‘Wir, Freund, nehmen keine Mittel für eine Robe an. Doch wir akzeptieren eine Robe, sofern es zur rechten Zeit ist und erlaubt.’ Sollte dieser Bote zu der Nonne sprechen: ‘Hat die Ehrwür­dige eine Aufwärterin?’, ihr Mönche, dann soll diese Nonne, wenn sie eine Robe braucht, eine Klosterhelferin oder eine Laienanhänger als Aufwärterin [mit den Worten] benennen: ‘Diese dort, Freund, das ist die Aufwärterin der Nonnen.’ Er soll nicht sagen: ‘Gib ihr das.’ oder ‘Sie wird es aufbewahren.’ oder ‘Sie wird es eintauschen.’ oder ‘Sie wird es einge­tauscht bekommen.’

Sollte dann, nachdem der Bote die Aufwärterin informiert hat, diese zu der Nonne kommen und sprechen: ‘Diejenige, Ehrwürdige, die die Ehrwürdige als Aufwärterin be­zeichnet hat, ist von mir informiert worden. Die Ehrwürdige mag zur rechten Zeit hingehen, dann wird sie mit einer Robe bekleidet werden.’, dann, ihr Mönche, soll die Nonne, wenn sie eine Robe braucht, zu dieser Aufwärterin gehen und sie zwei oder drei Mal auffordern und erinnern: ‘Ich habe Bedarf, Freundin, an einer Robe.’ Sie soll nicht sagen: ‘Gib mir eine Robe.’, ‘Beschaffe mir eine Robe.’, ‘Ertausche mir eine Robe.’, ‘Tausche mir eine Robe ein.’ Sie soll es [wenn nötig] ein zweites Mal sagen. Sie soll es [wenn nötig] ein drittes Mal sagen.

Sollte sie sie beschaffen, dann ist es gut. Wenn sie sie nicht beschafft, soll sie, nachdem sie da hingegangen ist, sich als Hinweis schweigend da hinstellen. Sie soll sich nicht auf einen Sitz niederlassen. Sie soll keine Nahrung annehmen. Sie soll nicht die Lehre darlegen. Wenn man sie fragt: ‘Aus welchem Grund bist du hergekommen?’, soll sie sagen: ‘Du weißt es, Freundin.’ Wenn sie auf einem Sitzplatz sitzt, oder wenn sie Nahrung an­nimmt, oder wenn sie die Lehre darlegt, hat sie die Gelegenheit verpasst. Dann mag sie ein zweites Mal da stehen. Sie mag ein drittes Mal da stehen. Hat sie vier Mal gemahnt, mag sie vier Mal da stehen. Hat sie fünf Mal gemahnt, mag sie zwei Mal da stehen. Hat sie sechs Mal gemahnt, soll sie nicht [mehr] da stehen.

Wenn sie sich öfter bemüht und die Robe erhält, ist diese Handlung ein Dukkaṭa-Vergehen. Das Erhaltene soll ausgehändigt werden. Es soll dem Orden oder einer Gruppe oder einer [einzelnen] Nonne ausgehändigt werden. Und so, ihr Mönche, soll es ausgehän­digt werden:

Nachdem jene Nonne zum Orden gegangen ist, dann die Oberrobe auf eine Schul­ter gelegt hat, sich zu den Füßen der ordensälteren Nonnen verbeugte, sich hingehockt hat, die (ehrfürchtig) zusammengelegten Hände erhoben hat, dann soll sie sprechen: ‘Diese Robe, Ihr Ehrwürdigen, händige ich aus, denn ich habe sie erhalten, nachdem ich mehr als drei Mal gemahnt habe, mehr als sechs Mal da gestanden habe. Ich händige sie dem Orden aus.’ Nachdem sie ausgehändigt wurde, soll dieses Vergehen gestanden werden. Eine fähige und erfahrene Nonne soll das Vergehen entgegen nehmen. Sie soll die ausgehändigte Robe zurückgeben. [Und sagen:] ‘Ihr Ehrwürdigen, der Orden höre mich! Diese Robe händigt die Soundso genannte Nonne dem Orden aus, denn sie hat sie erhalten, nachdem sie mehr als drei Mal gemahnt hat, mehr als sechs Mal da gestanden hat. Wenn es dem Orden recht ist, dann mag der Orden diese Robe der Soundso genann­ten Nonne zurückgeben.’

Nachdem jene Nonne zu einigen Nonnen gegangen ist, dann die Oberrobe auf eine Schulter gelegt hat, sich zu den Füßen der Nonnen verbeugte, sich hingehockt hat, die (ehrfürchtig) zusammengelegten Hände erhoben hat, dann soll sie sprechen: ‘Diese Robe, Ihr Ehrwürdigen, händige ich aus, denn ich habe sie erhalten, nachdem ich mehr als drei Mal gemahnt habe, mehr als sechs Mal da gestanden habe. Ich händige sie den Ehrwürdi­gen aus.’ Nachdem sie ausgehändigt wurde, soll dieses Vergehen gestanden werden. Eine fähige und erfahrene Nonne soll das Vergehen entgegen nehmen. Sie soll die ausgehän­digte Robe zurückgeben. [Und sagen:] ‘Hört mich an, Ehrwürdige. Diese Robe händigt die Soundso genannte Nonne den Ehrwürdigen aus, denn sie hat sie erhalten, nachdem sie mehr als drei Mal gemahnt hat, mehr als sechs Mal da gestanden hat. Wenn es den Ehrwürdigen recht ist, dann mögen die Ehrwürdigen diese Robe der Soundso genannten Nonne zurückgeben.’

Nachdem jene Nonne zu einer [einzelnen] Nonne gegangen ist, dann die Oberrobe auf eine Schulter gelegt hat, sich zu deren Füßen verbeugte, sich hingehockt hat, die (ehr­fürchtig) zusammengelegten Hände erhoben hat, dann soll sie sprechen: ‘Diese Robe, Ehrwürdige, händige ich aus, denn ich habe sie erhalten, nachdem ich mehr als drei Mal gemahnt habe, mehr als sechs Mal da gestanden habe. Ich händige sie der Ehrwürdigen aus.’ Nachdem sie ausgehändigt wurde, soll dieses Vergehen gestanden werden. Die [andere] Nonne soll das Vergehen entgegen nehmen. Sie soll die ausgehändigte Robe zurückgeben. [Und sagen:] ‘Diese Robe gebe ich der Ehrwürdigen zurück.’

Sollte die [Aufwärterin] sie nicht beschaffen, soll die [Nonne] entweder selber dorthin gehen, von woher ihr die Mittel für eine Robe [per Bote] gebracht worden sind, oder sie soll einen Boten senden [mit den Worten]: ‘Diese Mittel für eine Robe, die ihr Ehrbaren für die Nonne gesandt habt, haben keinen Nutzen für diese Nonne gehabt. Ihr Ehrbaren, nutzt, was das Eure ist. Lasst, was das Eure ist, nicht verschwinden.’

‘Das ist hier der ordnungsgemäße Verlauf.’ ist: das ist hier [die Methode, die] in Übereinstimmung mit der (Ordens-)Satzung [ist].

 

269. Hat sie mehr als drei Mal gemahnt, mehr als sechs Mal da gestanden, und sie ver­mutet, dass es öfter war, und sie erhält sie, ist das ein Nissaggiya-Pācittiya[-Vergehen].

Hat sie mehr als drei Mal gemahnt, mehr als sechs Mal da gestanden, aber sie ist darüber im Zweifel, und sie erhält sie, ist das ein Nissaggiya-Pācittiya[-Vergehen].

Hat sie mehr als drei Mal gemahnt, mehr als sechs Mal da gestanden, und sie vermutet, dass es weniger war, und sie erhält sie, ist das ein Nissaggiya-Pācittiya[-Ver­gehen].

Hat sie weniger als drei Mal gemahnt, weniger als sechs Mal da gestanden, und sie vermutet, dass es öfter war, [und sie erhält sie,] ist das ein Dukkaṭa-Vergehen.

Hat sie weniger als drei Mal gemahnt, weniger als sechs Mal da gestanden, aber sie ist darüber im Zweifel, [und sie erhält sie,] ist das ein Dukkaṭa-Vergehen.

Hat sie weniger als drei Mal gemahnt, weniger als sechs Mal da gestanden, und sie vermutet, dass es weniger war, [und sie erhält sie,] ist das kein Vergehen.

 

270. Kein Vergehen ist es, wenn sie drei Mal anmahnt; wenn sie sechs Mal da stand; wenn sie weniger als drei Mal anmahnt; wenn sie weniger als sechs Mal da steht; wenn sie unge­mahnt gegeben wird; wenn der Besitzer sie gibt, nachdem er [bis zu drei Mal] gemahnt wurde; wenn sie verrückt ist; wenn sie die Ersttäterin ist.[304]

 

Die zehnte Vorschrift ist beendet.


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[258] Bhu-Pāt unterteilt in Zehnergruppen, beginnend mit „I. Die Almosenschale“. Da die Anordnung der Bhī-Nis nach Buddhaghosas Vorgaben in der Samanta­pāsādikā  erfolgte, dem Kommentar zum Vinaya-Piṭaka (Vinaya-aṭṭhakathā), musste hier angeglichen werden, da auch Kapitel 2 mit Roben beginnt. Auch die Nummerierung dient nur als Referenz, denn in CSTP sind beide Pāt nicht enthalten.

Kabilsingh beginnt mit 21. und unterteilt in Zehnergruppen (I. Almosen­schale, II. Roben, III. Geld).

[259] niṭṭhita 1. „ausgeführt, beendet, vollbracht, fertiggestellt“; 2. „vorbereitet“. Die Erklärung erfolgt im nächsten Paragrafen.

[260] Dazu siehe Mvg VII. Die fünf Kathina-Privilegien sind:

1. anāmantacāra: ohne sich an die Mitnonnen zu wenden, bzw. ohne Abschied zu erfragen, Familien besuchen (hebt Pāc 127 auf);

2. asamādānacāra: ohne alle fünf Roben mit sich zu nehmen auf Wande­rung gehen (hebt Nis 2 auf);

3. gaṇabhojanaṃ: Speise in einer Gemeinschaft genießen (hebt Pāc 118 auf);

4. yāvadatthacīvaraṃ: Notwendigerweise, wunschgemäß Roben benut­zen bzw. ohne Zahl und Zeitbeschränkung, ohne Bestimmung und ohne Überlassung (vikappana) (Nissagiya Pācittiya 1 & 2 sind damit ungül­tig);

5. yo ca tattha cīvarruppāda, so nesaṃ bhavissati: Welches Gewand/ Stoff auch immer dem Kloster zukommt, das wird seinen Bewohnern gehören. (Aus: „Pātimokkha“).

[261] Dafür gibt es acht Gründe (→ Mvg 310).

[262] anadhiṭṭhita  zum (eigenen) Gebrauch nicht bestimmt (→ Mvg 358).

[263] avikappita  nicht zugewiesen bzw. überlassen/übergeben oder aber auch nicht als gemeinsamer Besitz.

[264] Das kleinste Stück Tuch, das zum Gebrauch bestimmt werden muss, ist ein Tuch von 8x4 Fingerbreiten (→ Mvg 358 mit Anmerkungen dazu). Durch Überlassung bzw. Mitbesitz lassen sich Nis 1 und 2 umgehen.

[265] saṅgha  Wenigstens fünf Nonnen.

[266] gaṇa  Zwei bis vier Nonnen.

[267] Nachdem sie sie wieder bekommen hat, muss sie – der Logik nach – wieder zu zählen anfangen. Nach Ablauf von weiteren zehn Tagen ist es wieder ein Nis. Sie muss erneut die Robe aushändigen, bekommt sie zurück ...

[268] sambahule bhikkhunī  statt gaṇa  (Gruppe). Es ist demnach nicht festgelegt, ob dem (Nonnen-)Orden, einer (Nonnen-)Gruppe oder einer einzelnen Nonne die Robe ausgehändigt und das Vergehen gestanden werden soll.

[269] adhiṭṭheti  zum Gebrauch. Aber sie darf nur fünf Roben in Gebrauch haben. Also muss sie eine ihrer anderen („alten“) Roben aufgeben, d.h. deren Be­stimmung zurückziehen.

[270] vikappeti  das bedeutet, sie stellt diese Robe unter gemeinschaftlichen Besitz. Das ist die einfachste Lösung, um mehrere Roben besitzen zu können und im Bedarfsfall „zur Hand“ zu haben.

[271] vissāsaṃ gaṇhanti  d.h. wenn sie sie zu treuen Händen zur Aufbewahrung nimmt.

[272] → Mvg 310.

[273] saṃkaccika (saṅkaccika)  Das ist das, was die Nonnenkleidung heutzutage von den Roben der Mönche unterscheidet: eine Art Bluse als zusätzliches Klei­dungsstück zu den erlaubten Roben. Ursprünglich war das nur ein Tuch, so groß wie eine Baderobe (4x2 Spannen), das den Bereich zwischen Schlüssel­bein und Nabel bedeckte (→ Pāc 96).

[274] udaka-sāṭikā  WPD: „Badeanzug“; IBH: „Badetuch“; D/O; „Badekleid“. Das ist das Kleidungsstück, welches von Visākhā erfragt (→ Mvg 350) und vom Buddha genehmigt wurde (→ Mvg 352). Es ist wie eine Unterrobe geschnitten und hat ein festes Maß, nämlich 4x2 gängige Spannen (= 120x60 cm).

[275] udositauddosita  Siehe Cvg 431, wo ein solcher Raum einer Nonne als Unterkunft dient.

[276] pāsāda  1. „oberstes Stockwerk“; 2. „Turm“; 3. „Palast“. Ebenfalls möglich ist eine Art Unterkunft, die auf dem höchsten, der damals terrassenförmigen Dächer errichtet war. IBH: „Langhaus“. D/O: „mehrgeschossige Unterkunft“.

[277] hammiya  Bisherige Übersetzung war „großes Haus“. Es kann auch ein Lager­haus gemeint sein. Aber auch der eckige Aufbau auf einem Stūpa (skr harmiya) kann durchaus als „Verweilstätte“ gelten. Laut Kommentar ist das wie ein pāsāda  mit einer Kammer auf der obersten offenen Etage. D/O: „Mansar­de/Dachzimmer“.

[278] dhaññakaraṇa  wtl: „wo Getreide gemacht wird“, also gedroschen wird.

[279] ārāma  Auch hier (wie in § 16 BhuV usw.) wohl als eine Art „Asketen-Wohn­stätten-Park“ zu verstehen.

[280] vihāra  „Wohnstätte“. Gemeint ist eine (halbwegs) feste Unterkunft. Die Be­deutung „Kloster“ kam erst auf, nachdem die Ordinierten „sesshafter“ wurden, ihnen Immobilien übergeben bzw. überlassen wurden. Hier wiederum ist zu unterscheiden in Stätten, die temporär, also meist nur während der Regenzeit (vassa) bewohnt wurden (āvāsa) und solchen, die permanent bewohnt waren (ārāma) und um die sich meist der Stifter selber bzw. extra dafür abgestellte Leute (ārāmika) kümmerten.

[281] parikkhitta  d.h. umgeben von einer Mauer, einem Zaun, einem Graben usw.

[282] hatthapāsā  üblicherweise ist damit eine Entfernung von 1,25 m gemeint.

[283] Dass ein Lagerraum oder ein Pavillon Privatgemächer hat, kommt nur in solchen stereotypen Aufzählungen vor.

[284] Ein abbhantara  sind 28 Ellen vom Ellbogen bis zur Spitze des kleinen Fingers – also 14 m. Das sind 98 m im Umkreis der Karawane. Selbiger Begriff bzw. Abmessung erscheint auch bei der Festlegung der Sīma (Grenze).

[285] Das ist die Zeit vom November-Vollmond bis zehn Tage vor dem Oktober-Vollmond (= ohne Kathina-Privilegien).

[286] Das ist vom März-Vollmond bis zehn Tage vor dem Oktober-Vollmond (= mit Kathina-Privilegien).

[287] kāle  „rechte/richtige Zeit“ bedeutet besondere Gelegenheit bzw. zu einem besonderen Anlass.

[288] attano vā dhanena  Entweder sie hat Roben[-Material] zur Aufbewahrung („zu treuen Händen“) gegeben und kann darauf zurückgreifen, oder sie hat von anderen die Zusage für Robenmaterial bekommen. Schopen geht in „Indian Monastic Buddhism“ davon aus, dass Ordinierte auch nach der Ordination noch Privatbesitz haben.

[289] PTS (IBH) hat hier (22. bis 26. Tag): „innerhalb von vier Tagen zu verarbeiten“ (catūhā kāretabbaṃ) – was nicht bei CSTP erscheint.

[290] kahāpaṇa  Eine (meist) quadratische [Kupfer-]Münze, die 4 pāda (paṇa) ent­sprach, also 20 māsaka.

Thaplyal 2004: „Es wird nahegelegt, dass der Begriff kāshāpaṇa von kṛish, ‘zu kultivieren’ und paṇ, ‘umzutauschen’ oder ‘tauschen’ oder ‘feilschen’ abgeleitet wurde. ... Der Begriff kārshāpaṇa ist eine Zusammensetzung aus karsha, einem Standardgewicht von 80 rattis (benutzt für Standard Gold- und Kupfermünzen) und paṇa, ‘Münze’, und bedeutet ‘eine Münze, die ein kārsha wiegt’. Im Laufe der Zeit wurde kārshāpaṇa die Bezeichnung für alle Münzen, egal ob das Gewicht ein karsha betrug oder nicht. Frühe Silbermünzen basier­ten generell auf dem Standardgewicht von 32 ratti (etwa 56 Körner), und auch sie wurden als kārshāpaṇas bezeichnet. Der Nishka war in der vedischen Zeit eine Art Halskette aus Gold und wurde definitiv als Goldmünze bekannt, die ein Gewicht von 4 suvarṇas mit jeweils 80 rattis hatte.“

[291] ānisaṃsa  auch „Privileg“ (Vorrecht, Anrecht).

[292] pavāritānaṃ  d.h. wenn sie jemand dazu einlädt, Wünsche zu äußern (→ Pāc 128).

[293] attano dhanena  d.h. wenn sie eine Robe erbittet, die sie zuvor irgendwann zur Aufbewahrung gegeben bzw. überlassen hatte. Schopen unterstellt einen priva­ten Fundus an Besitztümern (→ „Indian Monastic Buddhism“).

[294] Auch im Sinne von „viel bzw. reichlich Robenmaterial“.

[295] Wenn man ihr Roben(-Material) gibt aus einem anderen Grund, also ohne dass sie darum gebeten hat.

[296] cīvara-cetāpannaṃ  IBH übersetzt treffend mit „Roben-Fonds“, Nyd mit „Geld“.

[297] phaliko  PTS: phāla, was IBH mit „Pflugschar“ unter Verweis auf andere Text­passagen übersetzt.

[298] appita  Adjektiv von  appeti: „befestigen, anheften, einfügen“. Es kann durch­aus auch gemeint sein, dass sie etwas anfügen lassen will. IBH: „rau“ (rough).

[299] pacceka-cīvara-cetāpannāni  IBH übersetzt mit „verschiedene Roben-Fonds“, Nyd mit „jeder für sich ... Geld“.

[300] ubhova santā ekenā  Jene Nonne gibt den Hinweis, dass die beiden ihre Mittel zusammenlegen mögen, damit sie eine besonders gute Robe erhält.

[301] Hier stehen diese Dinge in der Mehrzahl.

[302] gharaṃ gantvā yattha katthaci upasaṅkamitvā  steht hier wie in § 529 BhuV – und wurde dem Sinn gemäß geändert.

[303] codetabbo sāretabbo  Nyd: „nachdrücklich erinnern“.

[304] Es scheint zu fehlen: „wenn der Besitzer sie gibt, nachdem sie [bis zu sechs Mal] da stand“.


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