Vinaya-Piṭaka IV

BHIKKHUNĪ-VIBHAṄGA

Die Einteilung der Vorschriften für die buddhistischen Nonnen

IV. Abbitte

11. Pflanzen

107. [11.] Pflanzen

 

882. „Vegetation[759] beschädigen ist ein Pācittiya-Vergehen.“

 

883. ‘Vegetation’ bedeutet: fünf Arten an Sämerei: durch (Aus-)Wurzeln fortgepflanzt, vom Stamm fortgepflanzt, vom Knoten fortgepflanzt, durch Schneiden fortgepflanzt und durch Aussaat fortgepflanzt als fünftes.

‘Durch Auswurzeln fortgepflanzt’ bedeutet: Gelbwurz, Ingwer, Süßwurz, Kalmus, Atis, Nieswurz, Urai, Nussgras,[760] oder was auch immer aus Wurzeln hervorging, aus einer Wurzel entstanden ist, das wird durch Auswurzeln fortgepflanzt genannt.

‘Vom Stamm[761] fortgepflanzt’ bedeutet: Pappelfeige, Indische Feige, Ficus infecto­ria, Ficus racemosa, Schwarze Feige, Holzapfel, oder was auch immer von einem Stamm entsprang, aus einem Stamm entstanden ist, das wird vom Stamm fortgepflanzt genannt.[762]

‘Vom Knoten fortgepflanzt’[763] bedeutet: Zuckerrohr, Bambus, Schilfrohr, oder was auch immer aus einem Knoten hervorging, aus einem Knoten entstanden ist, das wird vom Knoten fortgepflanzt genannt.

‘Durch Wuchern[764] fortgepflanzt’ bedeutet: Weißer Basilikum, Bartgras, Schwarzer Vetiver, oder was auch immer durch Schneiden hervorgebracht wird, was durch Schneiden entstanden ist, das wird durch Schneiden fortgepflanzt genannt.

‘Durch Aussaat fortgepflanzt’ bedeutet: Erstaussaat, Spätsaat,[765] oder was auch immer bei Aussaat hervorging, was aus Samen entstanden ist, das wird durch Aussaat fortgepflanzt genannt.

 

884. Da ist Saatgut, und sie vermutet, dass es Saatgut ist, und sie schneidet es oder lässt es schneiden, sie bricht es oder lässt es brechen, sie kocht es oder lässt es kochen[766], das ist ein Pācittiya-Vergehen.

Da ist Saatgut, aber sie ist darüber im Zweifel, und sie schneidet es oder lässt es schneiden, sie bricht es oder lässt es brechen, sie kocht es oder lässt es kochen, das ist ein Dukkaṭa-Vergehen.

Da ist Saatgut, und sie vermutet, dass es kein Saatgut ist, und sie schneidet es oder lässt es schneiden, sie bricht es oder lässt es brechen, sie kocht es oder lässt es kochen, das ist kein Vergehen.

Da ist kein Saatgut, und sie vermutet, dass es Saatgut ist, das ist ein Dukkaṭa-Vergehen.

Da ist kein Saatgut, aber sie ist darüber im Zweifel, das ist ein Dukkaṭa-Vergehen.

Da ist kein Saatgut, und sie vermutet, dass es kein Saatgut ist, das ist kein Vergehen.

 

885. Kein Vergehen ist es, wenn sie sagt[767]: „Finde das.“, „Gib das.“, „Nimm das weg.“, „Daran ist Bedarf.“, „Mach das erlaubt.“; wenn sie es nicht absichtlich macht; wenn sie es unachtsam macht; wenn sie nichts davon weiß; wenn sie verrückt ist; wenn sie die Ersttäterin ist.

 

Die hundertsiebente Vorschrift ist beendet.

 

 

108. [12.] Ausflüchte machen

 

886. „Ausflüchte und/oder Schwierigkeiten machen ist ein Pācittiya-Vergehen.“

 

887. ‘Ausflüchte machen’ bedeutet: inmitten des Ordens bezüglich eines Vorfalles oder eines Vergehens befragt, nicht darüber sprechen wollen, solches nicht aufdecken wollen [und mit solchen Worten]: ‘Wer hat sich vergangen?’, ‘Welches Vergehen?’, ‘Warum dieses Vergehen?’, ‘Wie ist dieses Vergehen [begangen worden?’, ‘Was hast Du [da] gesagt?’, ‘Warum sagst Du so etwas?’ Ausflüchte machen. Das wird Ausflüchtemachen genannt.

‘Schwierigkeiten machen’ bedeutet: inmitten des Ordens bezüglich eines Vorfalles oder eines Vergehens befragt, nicht darüber sprechen wollen, solches nicht aufdecken wollen, sondern schweigen und [dadurch] den Orden plagen. Das wird Schwierigkeiten­machen genannt.

 

888. Ist sie nicht des Ausflüchtemachens bezichtigt, und sie wird inmitten des Ordens bezüglich eines Falles oder Vergehens befragt, und sie will nicht darüber sprechen [und/ oder] sie will es nicht aufdecken, [sondern] macht Ausflüchte wie: ‘Wer hat sich vergan­gen?’, ‘Welches Vergehen?’, ‘Warum dieses Vergehen?’, ‘Wie ist dieses Vergehen [begangen worden?’, ‘Was hast Du [da] gesagt?’, ‘Warum sagst Du so etwas?’, ist das ein Dukkaṭa-Vergehen.

Ist sie nicht des Ausflüchtemachens bezichtigt, und sie wird inmitten des Ordens bezüglich eines Falles oder Vergehens befragt, und sie will nicht darüber sprechen [und/ oder] sie will es nicht aufdecken, [sondern] macht durch ihr Schweigen dem Orden Schwie­rigkeiten, ist das ein Dukkaṭa-Vergehen.

Ist sie des Ausflüchtemachens bezichtigt, und sie wird inmitten des Ordens bezüg­lich eines Falles oder Vergehens befragt, und sie will nicht darüber sprechen [und/oder] sie will es nicht aufdecken, [sondern] macht Ausflüchte wie: ‘Wer hat sich vergangen?’, ‘Wel­ches Vergehen?’, ‘Warum dieses Vergehen?’, ‘Wie ist dieses Vergehen [begangen wor­den?’, ‘Was hast Du [da] gesagt?’, ‘Warum sagst Du so etwas?’, ist das ein Pācittiya-Ver­gehen.

Ist sie des Ausflüchtemachens bezichtigt, und sie wird inmitten des Ordens bezüg­lich eines Falles oder Vergehens befragt, und sie will nicht darüber sprechen [und/oder] sie will es nicht aufdecken, [sondern] macht durch ihr Schweigen dem Orden Schwierigkeiten, ist das ein Pācittiya-Vergehen.

 

889. Es ist ein gültiges Verfahren, und sie vermutet, dass es ein gültiges Verfahren ist, und sie macht Ausflüchte [und/oder] Schwierigkeiten, ist das ein Pācittiya-Vergehen.

Es ist ein gültiges Verfahren, aber sie ist darüber im Zweifel, und sie macht Aus­flüchte [und/oder] Schwierigkeiten, ist das ein Pācittiya-Vergehen.

Es ist ein gültiges Verfahren, und sie vermutet, dass es ein ungültiges Verfahren ist, und sie macht Ausflüchte [und/oder] Schwierigkeiten, ist das ein Pācittiya-Vergehen.

Es ist ein ungültiges Verfahren, und sie vermutet, dass es ein gültiges Verfahren ist, ist das ein Dukkaṭa-Vergehen.

Es ist ein ungültiges Verfahren, aber sie ist darüber im Zweifel, ist das ein Dukkaṭa-Vergehen.

Es ist ein ungültiges Verfahren, und sie vermutet, dass es ein ungültiges Verfahren ist, ist das ein Dukkaṭa-Vergehen.

 

890. Kein Vergehen ist es, wenn sie unwissend ist und [so] fragt; wenn sie krank ist und nicht spricht; wenn sie [sich] sagt: „Im Orden kommt Auseinandersetzung, Streit, Zankerei und Disput auf.’, und [deshalb] nicht spricht; wenn sie [sich] sagt: ‘Ordensspaltung oder Ordenstrennung[768] kommt auf.’, und sie spricht nicht; wenn sie [sich] sagt: „Sie führen ein Ordensverfahren durch, das nicht rechtmäßig ist oder in einer Teilgruppe oder gegen eine, für die dieses Verfahren nicht geeignet[769] ist.’, und nicht spricht; wenn sie verrückt ist; wenn sie die Ersttäterin ist.

 

Die hundertachte Vorschrift ist beendet.

 

 

109. [13.] Üble Nachrede

 

891. „Üble Nachrede und [destruktive] Kritik ist ein Pācittiya-Vergehen.“

 

892. ‘Üble Nachrede’[770] bedeutet: wenn sie macht, dass man auf eine herabschaut oder wenn sie eine bekrittelt, die hochordiniert ist und/oder auf die man sich im Orden geeinigt hat als eine Unterkunftsanweiserin oder Mahlzeitenarrangiererin oder Reisgrützeverteilerin oder Früchteverteilerin oder Verteilerin für feste Nahrung oder Verteilerin für kleinere Dinge[771] – mit der Absicht eine Hochordinierten zu beleidigen, mit der Absicht sie zu be­schämen, mit der Absicht sie in Verlegenheit zu bringen – das ist ein Pācittiya-Vergehen.

Es ist ein gültiges Verfahren, und sie vermutet, dass es ein gültiges Verfahren ist, und sie betreibt üble Nachrede und/oder [destruktive] Kritik, das ist ein Pācittiya-Vergehen.

Es ist ein gültiges Verfahren, aber sie ist darüber im Zweifel, und sie betreibt üble Nachrede und/oder [destruktive] Kritik, das ist ein Pācittiya-Vergehen.

Es ist ein gültiges Verfahren, und sie vermutet, dass es ein ungültiges Verfahren ist, und sie betreibt üble Nachrede und/oder [destruktive] Kritik, das ist ein Pācittiya-Ver­gehen.[772]

Ist es eine nicht Hochordinierte, und sie betreibt üble Nachrede und/oder [destruk­tive] Kritik, ist das ein Dukkaṭa-Vergehen.

Wenn sie macht, dass man auf eine herabschaut oder wenn sie eine bekrittelt, die hochordiniert ist und/oder auf die man sich im Orden nicht geeinigt hat als eine Unter­kunftsanweiserin oder Mahlzeitenarrangiererin oder Reisgrützeverteilerin oder Früchte­verteilerin oder Verteilerin für feste Nahrung oder Verteilerin für kleinere Dinge – mit der Absicht eine Hochordinierte oder nicht Hochordinierte zu beleidigen, mit der Absicht sie zu beschämen, mit der Absicht sie in Verlegenheit zu bringen – das ist ein Dukkaṭa-Vergehen.

Wenn sie macht, dass man auf eine herabschaut oder wenn sie eine bekrittelt, die nicht hochordiniert ist und/oder auf die man sich im Orden geeinigt[773] oder auch nicht ge­einigt hat als eine Unterkunftsanweiserin oder Mahlzeitenarrangiererin oder Reisgrütze­verteilerin oder Früchteverteilerin oder Verteilerin für feste Nahrung oder Verteilerin für kleinere Dinge – mit der Absicht eine Hochordinierte oder nicht Hochordinierte zu belei­digen, mit der Absicht sie zu beschämen, mit der Absicht sie in Verlegenheit zu bringen – das ist ein Dukkaṭa-Vergehen.

Es ist ein ungültiges Verfahren, und sie vermutet, dass es ein gültiges Verfahren ist, ist das ein Dukkaṭa-Vergehen.

Es ist ein ungültiges Verfahren, aber sie ist darüber im Zweifel, ist das ein Dukkaṭa-Vergehen.

Es ist ein ungültiges Verfahren, und sie vermutet, dass es ein ungültiges Verfahren ist, ist das ein Dukkaṭa-Vergehen.[774]

 

893. Kein Vergehen ist es, wenn sie macht, dass auf eine herabgeschaut wird, deren Wesen Begehren, Hass und Verblendung ist oder die aus Furcht handelt oder wenn sie solche kritisiert; wenn sie verrückt ist; wenn sie die Ersttäterin ist.

 

Die hundertneunte Vorschrift ist beendet.

 

 

110. [14.] Sitz und Lagerstatt I

 

894. „Wer auch immer als Nonne im Freien ein dem Orden gehörendes Bett oder Sessel oder Polster oder Korbstuhl ausgebreitet hat oder ausbreiten ließ und dann fortgehen sollte ohne es wegzuräumen oder wegräumen zu lassen, und ohne Bescheid zu sagen gehen sollte, begeht ein Pācittiya-Vergehen.“

 

895. ‘Wer auch immer’ bedeutet: eine die wegen ihrer Abstammung, wegen ihres Standes, wegen ihres Namens, wegen ihrer Familie, wegen ihrer Ethik, wegen ihres Verweilens oder wegen ihres Einzugsgebietes [entweder] eine (Ordens-)Ältere oder ein (Ordens-)Neuling oder eine (Ordens-)Mittlere ist. Eine solche wird ‘Welche auch immer’ genannt.

‘Als Nonne’ bedeutet: sie ist eine Nonne, weil sie [um Almosen] bettelt; sie ist eine Nonne, weil sie dem Almosengang zugestimmt hat; sie ist eine Nonne, weil sie ein zerrisse­nes [und wieder zusammengenähtes] Gewand trägt; sie ist eine Nonne, weil sie als solche gilt; sie ist eine Nonne, weil sie dem zugestimmt hat; sie ist eine Nonne, weil sie mit ‘Komm, Nonne!’ gerufen wurde; sie ist eine Nonne, weil sie mittels dreifacher Zufluchtnahme hoch­ordiniert wurde; eine Nonne ist etwas Glückverheißendes; eine Nonne ist etwas Essen­zielles; eine Nonne ist eine Lernende; eine Nonne ist eine Ausgelernte; eine Nonne ist jemand, die in einem gültigen (Ordens-)Akt vor beiden geeinten Orden in vier Durchgängen unerschütterlich und unzweifelhaft hochordiniert ist. Wer als Nonne in einem gültigen (Ordens-)Akt vor beiden geeinten Orden in vier Durchgängen unerschütterlich und unzwei­felhaft hochordiniert ist, eine solche heißt ‘Nonne’.

‘Dem Orden gehörend’ bedeutet: dem Orden wurde es gegeben oder übereignet.

‘Bett’ bedeutet: vier Arten Bett: ein gepolstertes Bett[775], mit Lattengestell[776], mit gebogenen Füßen, mit abnehmbaren Beinen.

‘Sessel’ bedeutet: vier Arten Sessel: gepolstert, mit Lattengestell, mit gebogenen oder abnehmbaren Füßen.[777]

‘Polster’ bedeutet: fünf Arten Polster: Wollpolster, Stoff[-reste-]polster, Borkenpols­ter, Graspolster oder Laubpolster.[778]

‘Korbstuhl’ bedeutet: aus Borke gefertigt oder aus Usīra-Gras gefertigt oder aus Muñja-Gras gefertigt oder aus Pabbaja-Gras gefertigt, das mittig zusammengebunden und [oben und unten] breit gemacht wurde.[779]

‘Ausgebreitet hat’ ist: sie hat es eigenhändig ausgebreitet.

‘Hat ausbreiten lassen’ ist: sie hat veranlasst, dass jemand anderes es ausbreitet. Wenn sie veranlasste, dass es eine nicht Hochordinierte ausbreitete, ist das ein Hemm­nis[780]. Wenn sie veranlasste, dass es eine Hochordinierte ausbreitete, ist das für den Aus­breitenden ein Hemmnis.

‘Dann fortgehen und es weder aufräumen sollte’ ist: wenn sie es nicht eigenhändig aufräumen sollte und fortgeht.

‘Noch aufräumen lassen sollte’ ist: wenn er nicht veranlassen sollte, dass jemand anderes es aufräumt und fortgeht.

‘Ohne zu fragen gehen sollte’ ist: wenn sie ohne einer Nonne oder Novizin oder Klosterhelferin Bescheid zu sagen weiter fortgeht als ein mittelstarker Mann einen Stein werfen kann, ist das ein Pācittiya-Vergehen.[781]

 

896. Da gehört etwas dem Orden, und sie vermutet, dass es dem Orden gehört, und hat es im Freien ausgebreitet oder ausbreiten lassen, und sollte dann aufbrechen, ohne es wegzuräumen oder wegräumen zu lassen, oder sollte sie gehen, ohne Bescheid zu geben, ist das ein Pācittiya-Vergehen.

Da gehört etwas dem Orden, aber sie ist darüber im Zweifel, und hat es im Freien ausgebreitet oder ausbreiten lassen, und sollte dann aufbrechen, ohne es wegzuräumen oder wegräumen zu lassen, oder sollte sie gehen, ohne Bescheid zu geben, ist das ein Pācittiya-Vergehen.

Da gehört etwas dem Orden, und sie vermutet, dass es einer Person gehört, und hat es im Freien ausgebreitet oder ausbreiten lassen, und sollte dann aufbrechen, ohne es wegzuräumen oder wegräumen zu lassen, oder sollte sie gehen ohne Bescheid zu geben, ist das ein Pācittiya-Vergehen.

Ist es ein Teppich oder eine Decke[782] oder Bodenbelag oder eine (kleine) Sitz­matte[783] oder eine lederne Unterlage oder ein Fuß(-abtrocken-)tuch oder ein Brettersitz, und sie hat es im Freien ausgebreitet oder ausbreiten lassen, und sollte dann aufbrechen, ohne es wegzuräumen oder wegräumen zu lassen, oder sollte sie gehen, ohne Bescheid zu geben, ist das ein Dukkaṭa-Vergehen.

Da gehört etwas einer Person, und sie vermutet, dass es dem Orden gehört, das ist ein Dukkaṭa-Vergehen.

Da gehört etwas einer Person, aber sie ist darüber im Zweifel, das ist ein Dukkaṭa-Vergehen.

Da gehört etwas einer Person, und sie vermutet, dass es jemandem [anderen] gehört, [nämlich] einer [ganz] anderen Person, ist das ein Dukkaṭa-Vergehen.

Gehört es zu ihrer eigenen Person, ist das kein Vergehen.

 

897. Kein Vergehen ist es, wenn sie geht, nachdem sie es weggeräumt hat; wenn sie geht, nachdem sie es hat wegräumen lassen; wenn sie geht, nachdem sie Bescheid gegeben hat; wenn sie sich in der Sonne trocknet und geht[784]; wenn es irgendwie aufgehoben[785] wird; im Notfall[786]; wenn sie verrückt ist; wenn sie die Ersttäterin ist.

 

Die hundertzehnte Vorschrift ist beendet.

 

 

111. [15.] Sitz und Lagerstatt II

 

898. „Wer auch immer als Nonne an einer Wohnstätte, die dem Orden gehört, eine Liegestatt ausgebreitet hat oder ausbreiten ließ und dann fortgehen sollte ohne sie wegzuräumen oder wegräumen zu lassen, und ohne Bescheid zu sagen gehen sollte, begeht ein Pācittiya-Vergehen.“

 

899. ‘Wer auch immer’ bedeutet: eine die wegen ihrer Abstammung, wegen ihres Standes, wegen ihres Namens, wegen ihrer Familie, wegen ihrer Ethik, wegen ihres Verweilens oder wegen ihres Einzugsgebietes [entweder] eine (Ordens-)Ältere oder ein (Ordens-)Neuling oder eine (Ordens-)Mittlere ist. Eine solche wird ‘Welche auch immer’ genannt.

‘Als Nonne’ bedeutet: sie ist eine Nonne, weil sie [um Almosen] bettelt; sie ist eine Nonne, weil sie dem Almosengang zugestimmt hat; sie ist eine Nonne, weil sie ein zerrisse­nes [und wieder zusammengenähtes] Gewand trägt; sie ist eine Nonne, weil sie als solche gilt; sie ist eine Nonne, weil sie dem zugestimmt hat; sie ist eine Nonne, weil sie mit ‘Komm, Nonne!’ gerufen wurde; sie ist eine Nonne, weil sie mittels dreifacher Zufluchtnahme hoch­ordiniert wurde; eine Nonne ist etwas Glückverheißendes; eine Nonne ist etwas Essen­zielles; eine Nonne ist eine Lernende; eine Nonne ist eine Ausgelernte; eine Nonne ist jemand, die in einem gültigen (Ordens-)Akt vor beiden geeinten Orden in vier Durchgängen unerschütterlich und unzweifelhaft hochordiniert ist. Wer als Nonne in einem gültigen (Ordens-)Akt vor beiden geeinten Orden in vier Durchgängen unerschütterlich und unzwei­felhaft hochordiniert ist, eine solche heißt ‘Nonne’.

‘Dem Orden gehörend’ bedeutet: dem Orden wurde es gegeben oder übereignet.

‘Liegestatt’ bedeutet: Polster, Teppich, Decke, Bodenbelag, (kleine) Sitzmatte, lederne Unterlage, Sitzmatte[787], Bettwäsche[788], Grasmatte, Laubmatte.

‘Ausgebreitet hat’ ist: sie hat es eigenhändig ausgebreitet.

‘Hat ausbreiten lassen’ ist: sie hat veranlasst, dass jemand anderes es ausbreitet. Wenn sie veranlasste, dass es eine nicht Hochordinierte ausbreitete, ist das ein Hemm­nis[789]. Wenn sie veranlasste, dass es eine Hochordinierte ausbreitete, ist das für die Aus­breitende ein Hemmnis.

‘Dann fortgehen und es weder aufräumen sollte’ ist: wenn sie es eigenhändig aufräumen sollte und fortgeht.

‘Noch aufräumen lassen sollte’ ist: wenn sie nicht veranlassen sollte, dass jemand anderes es aufräumt und fortgeht.

‘Ohne zu fragen gehen sollte’ ist: wenn sie ohne einer Nonne oder Novizin oder Klosterhelferin Bescheid zu sagen weiter geht als die Einfassung eines eingefassten (Klos­ter-)Parks, ist das ein Pācittiya-Vergehen.

Wenn sie bei einem nicht eingefassten (Kloster-)Park weiter geht als das Kloster­gelände[790], ist das ein Pācittiya-Vergehen.

Da gehört die Liegestatt dem Orden, und sie vermutet, dass sie dem Orden gehört, und hat sie [im Freien] ausgebreitet oder ausbreiten lassen, und sollte dann aufbrechen, ohne sie wegzuräumen oder wegräumen zu lassen, oder sollte sie gehen, ohne Bescheid zu geben, ist das ein Pācittiya-Vergehen.

Da gehört die Liegestatt dem Orden, aber sie ist darüber im Zweifel, und hat sie [im Freien] ausgebreitet oder ausbreiten lassen, und sollte dann aufbrechen. ohne sie wegzu­räumen oder wegräumen zu lassen, oder sollte sie gehen, ohne Bescheid zu geben, ist das ein Pācittiya-Vergehen.

Da gehört die Liegestatt dem Orden, und sie vermutet, dass sie einer Person gehört, und hat sie im [Freien] ausgebreitet oder ausbreiten lassen, und sollte dann auf­brechen, ohne sie wegzuräumen oder wegräumen zu lassen, oder sollte sie gehen, ohne Bescheid zu geben, ist das ein Pācittiya-Vergehen.

 

900. Wenn sie die Liegestatt in der Umgebung einer Wohnstatt oder im Versammlungssaal oder im Pavillon oder am Fuße eines Baumes ausgebreitet hat oder hat ausbreiten lassen, und sollte dann aufbrechen, ohne sie wegzuräumen oder wegräumen zu lassen, oder sollte sie gehen ohne Bescheid zu geben, ist das ein Dukkaṭa-Vergehen.

Wenn sie ein Bett oder einen Sessel im Kloster oder in der Klosterumgebung oder im Versammlungssaal oder im Pavillon oder am Fuße eines Baumes hingestellt hat[791] oder hat hinstellen lassen, und sollte dann aufbrechen ohne sie wegzuräumen oder wegräumen zu lassen, oder sollte sie gehen ohne Bescheid zu geben, ist das ein Dukkaṭa-Vergehen.[792]

Da gehört es einer Person, und sie vermutet, dass es dem Orden gehört, das ist ein Dukkaṭa-Vergehen.

Da gehört es einer Person, aber sie ist darüber im Zweifel, das ist ein Dukkaṭa-Vergehen.

Da gehört es einer Person, und sie vermutet, dass es jemandem [anderen] gehört, [nämlich] einer [ganz] anderen Person, ist das ein Dukkaṭa-Vergehen.

Gehört es zu ihrer eigenen Person, ist das kein Vergehen.

 

901. Kein Vergehen ist es, wenn sie geht, nachdem sie es weggeräumt hat; wenn sie geht, nachdem sie es hat wegräumen lassen; wenn sie geht, nachdem sie Bescheid gegeben hat; wenn es irgendwie aufgehoben wird; wenn sie da steht und fragt, aber dann mit der Erwartung [einer Antwort] geht[793]; wenn es durch irgendetwas fortgenommen wird[794]; bei Gefahr(-ensituationen); wenn sie verrückt ist; wenn sie die Ersttäterin ist.[795]

 

Die hundertelfte Vorschrift ist beendet.

 

 

112. [16.] Verdrängen

 

902. „Wer auch immer als Nonne in einer Wohnstätte, die dem Orden gehört, wissent­lich eine früher [als sie] angekommene Nonne von ihrem Platz verdrängen und sich da hinlegen sollte – in dem Gedanken: ‘Wer in Bedrängnis ist, der wird [schon] weggehen.’ – wenn sie es aus diesem Grund macht und keinem anderen, begeht ein Pācittiya-Vergehen.“

 

903. ‘Wer auch immer’ bedeutet: eine die wegen ihrer Abstammung, wegen ihres Standes, wegen ihres Namens, wegen ihrer Familie, wegen ihrer Ethik, wegen ihres Verweilens oder wegen ihres Einzugsgebietes [entweder] eine (Ordens-)Ältere oder ein (Ordens-)Neuling oder eine (Ordens-)Mittlere ist. Eine solche wird ‘Welche auch immer’ genannt.

‘Als Nonne’ bedeutet: sie ist eine Nonne, weil sie [um Almosen] bettelt; sie ist eine Nonne, weil sie dem Almosengang zugestimmt hat; sie ist eine Nonne, weil sie ein zerrisse­nes [und wieder zusammengenähtes] Gewand trägt; sie ist eine Nonne, weil sie als solche gilt; sie ist eine Nonne, weil sie dem zugestimmt hat; sie ist eine Nonne, weil sie mit ‘Komm, Nonne!’ gerufen wurde; sie ist eine Nonne, weil sie mittels dreifacher Zufluchtnahme hoch­ordiniert wurde; eine Nonne ist etwas Glückverheißendes; eine Nonne ist etwas Essen­zielles; eine Nonne ist eine Lernende; eine Nonne ist eine Ausgelernte; eine Nonne ist jemand, die in einem gültigen (Ordens-)Akt vor beiden geeinten Orden in vier Durchgängen unerschütterlich und unzweifelhaft hochordiniert ist. Wer als Nonne in einem gültigen (Ordens-)Akt vor beiden geeinten Orden in vier Durchgängen unerschütterlich und unzwei­felhaft hochordiniert ist, eine solche heißt ‘Nonne’.

‘Dem Orden gehörend’ bedeutet: dem Orden wurde es gegeben oder übereignet.

‘Wissentlich’ bedeutet: sie denkt: ‘Ich weiß, dass [jene] eine Ältere ist.’, ‘Ich weiß, dass [jene] krank ist.’, ‘Ich weiß, dass das hier dem Orden gegeben ist.’

‘Vordrängen’[796] ist: sie hat sich da hinbegeben.

‘Auf diesem Platz hinlegen sollte’ ist: nachdem sie ein Bett oder einen Sessel in der Umgebung eines Schlafplatzes ausgebreitet hat oder hat ausbreiten lassen, und sie begibt sich da hin oder geht davon weg, ist das ein Dukkaṭa-Vergehen. Setzt sie sich darauf nieder oder legt sie sich darauf hin, ist das ein Pācittiya-Vergehen.

‘Wenn sie es aus diesem Grund macht und keinem anderen’ ist: aus keinem ande­rem Grund, als eben sich vorzudrängen und auf diesen Platz hinzulegen.

 

904. Da gehört es dem Orden, und sie vermutet, dass es dem Orden gehört, und in Beschlag nehmend, legt sie sich auf diesen Platz, ist das ein Pācittiya-Vergehen.

Da gehört es dem Orden, aber sie ist darüber im Zweifel, und in Beschlag neh­mend, legt sie sich auf diesen Platz, ist das ein Pācittiya-Vergehen.

Da gehört es dem Orden, und sie vermutet, dass es einer Person gehört, und in Beschlag nehmend, legt sie sich auf diesen Platz, ist das ein Pācittiya-Vergehen.

Wenn sie ein Bett oder einen Sessel woanders als in der Umgebung eines Schlaf­platzes ausgebreitet hat oder hat ausbreiten lassen, und sie begibt sich da hin oder geht davon weg, ist das ein Dukkaṭa-Vergehen.[797] Setzt sie sich darauf nieder oder legt sie sich darauf hin, ist das ein [weiteres] Dukkaṭa-Vergehen.

Wenn sie in der Umgebung einer Wohnstätte oder des Versammlungssaales oder im Pavillon oder am Fuße eines Baumes oder im Freien einen Liegeplatz ausbreitet oder ausbreiten lässt, ist das ein Dukkaṭa-Vergehen. Setzt sie sich darauf nieder oder legt sie sich darauf hin, ist das ein [weiteres] Dukkaṭa-Vergehen.

Da gehört es einer Person, und sie vermutet, dass es dem Orden gehört, das ist ein Dukkaṭa-Vergehen.

Da gehört es einer Person, aber sie ist darüber im Zweifel, das ist ein Dukkaṭa-Vergehen.

Da gehört es einer Person, und sie vermutet, dass es jemandem [anderen] gehört, [nämlich] einer [ganz] anderen Person, ist das ein Dukkaṭa-Vergehen.

Gehört es zu ihrer eigenen Person, ist das kein Vergehen.

 

905. Kein Vergehen ist es, wenn eine Kranke sich hinbegibt; wenn sie sich von Kälte oder Hitze bedrängt dahin begibt; bei Gefahr(-ensituationen); wenn sie verrückt ist; wenn sie die Ersttäterin ist.

 

Die hundertzwölfte Vorschrift ist beendet.

 

 

113. [17.] Hinauswerfen

 

906. „Wer auch immer als Nonne eine [andere] Nonne zornig und üblen Geistes aus einer Wohnstätte, die dem Orden gehört, hinauswerfen sollte oder hinauswerfen lassen sollte, begeht ein Pācittiya-Vergehen.“

 

907. ‘Wer auch immer’ bedeutet: eine die wegen ihrer Abstammung, wegen ihres Standes, wegen ihres Namens, wegen ihrer Familie, wegen ihrer Ethik, wegen ihres Verweilens oder wegen ihres Einzugsgebietes [entweder] eine (Ordens-)Ältere oder ein (Ordens-)Neuling oder eine (Ordens-)Mittlere ist. Eine solche wird ‘Welche auch immer’ genannt.

‘Als Nonne’ bedeutet: sie ist eine Nonne, weil sie [um Almosen] bettelt; sie ist eine Nonne, weil sie dem Almosengang zugestimmt hat; sie ist eine Nonne, weil sie ein zerrisse­nes [und wieder zusammengenähtes] Gewand trägt; sie ist eine Nonne, weil sie als solche gilt; sie ist eine Nonne, weil sie dem zugestimmt hat; sie ist eine Nonne, weil sie mit ‘Komm, Nonne!’ gerufen wurde; sie ist eine Nonne, weil sie mittels dreifacher Zufluchtnahme hoch­ordiniert wurde; eine Nonne ist etwas Glückverheißendes; eine Nonne ist etwas Essen­zielles; eine Nonne ist eine Lernende; eine Nonne ist eine Ausgelernte; eine Nonne ist jemand, die in einem gültigen (Ordens-)Akt vor beiden geeinten Orden in vier Durchgängen unerschütterlich und unzweifelhaft hochordiniert ist. Wer als Nonne in einem gültigen (Ordens-)Akt vor beiden geeinten Orden in vier Durchgängen unerschütterlich und unzwei­felhaft hochordiniert ist, eine solche heißt ‘Nonne’.

‘Eine Nonne’ ist: eine andere Nonne.

‘Zornig und üblen Geistes’ ist: unzufrieden, mit niederem und ödem Geist.

‘Dem Orden gehörend’ bedeutet: dem Orden wurde es gegeben oder übereignet.

‘Hinauswerfen sollte’ ist: nachdem sie jene in der (Nonnen-)Zelle[798] genommen hat, wirft sie jene hinaus vor das Gebäude[799], das ist ein Pācittiya-Vergehen. Hat sie jene vor dem Gebäude ergriffen und wirft sie nach draußen[800], ist das ein Pācittiya-Vergehen. Wenn sie mit einer Handlung veranlasst, dass jemand durch die Tür(-en) nach draußen gelangt, ist das ein Pācittiya-Vergehen.

‘Hinauswerfen lassen sollte’ ist: wenn sie andere anweist, ist das ein Pācittiya-Vergehen[801]. Hat sie es ein Mal angewiesen, und durch die Tür(-en) gelangt jemand nach draußen, ist das ein Pācittiya-Vergehen.

 

908. Da gehört es dem Orden, und sie vermutet, dass es dem Orden gehört, und zornig und mit üblem Geist wirft sie hinaus oder lässt sie hinauswerfen, das ist ein Pācittiya-Vergehen.

Da gehört es dem Orden, aber sie ist darüber im Zweifel, und zornig und mit üblem Geist wirft sie hinaus oder lässt sie hinauswerfen, das ist ein Pācittiya-Vergehen.

Da gehört es dem Orden, und sie vermutet, dass es einer Person gehört, und zornig und mit üblem Geist wirft sie hinaus oder lässt sie hinauswerfen, das ist ein Pācittiya-Ver­gehen.

Wenn sie jemandes Ausrüstungsgegenstände [von da] hinauswirft oder hinauswer­fen lässt, ist das ein Dukkaṭa-Vergehen.

Wenn sie vom Klostergrundstück oder aus dem Versammlungssaal oder aus dem Pavillon oder vom Fuße eines Baumes oder aus dem Freien hinauswirft oder hinauswerfen lässt, ist das ein Dukkaṭa-Vergehen. Wenn sie jemandes Ausrüstungsgegenstände [von da] hinauswirft oder hinauswerfen lässt, ist das ein Dukkaṭa-Vergehen.

Wenn sie eine nicht Hochordinierte aus dem Kloster oder vom Klostergrundstück oder aus dem Versammlungssaal oder aus dem Pavillon oder vom Fuße eines Baumes oder aus dem Freien hinauswirft oder hinauswerfen lässt, ist das ein Dukkaṭa-Vergehen. Wenn sie deren Ausrüstungsgegenstände [von da] hinauswirft oder hinauswerfen lässt, ist das ein Dukkaṭa-Vergehen.

Da gehört es einer Person, und sie vermutet, dass es dem Orden gehört, das ist ein Dukkaṭa-Vergehen.

Da gehört es einer Person, aber sie ist darüber im Zweifel, das ist ein Dukkaṭa-Vergehen.

Da gehört es einer Person, und sie vermutet, dass es jemandem [anderen] gehört, [nämlich] einer [ganz] anderen Person, ist das ein Dukkaṭa-Vergehen.

Gehört es zu ihrer eigenen Person, ist das kein Vergehen.

 

909. Kein Vergehen ist es, wenn sie eine hinauswirft oder hinauswerfen lässt, die übel[802] ist; wenn sie deren Ausrüstungsgegenstände hinauswirft oder hinauswerfen lässt; wenn sie eine Verrückte hinauswirft oder hinauswerfen lässt; wenn sie deren Ausrüstungsgegen­stände hinauswirft oder hinauswerfen lässt; wenn sie eine Auseinandersetzungsverursa­cherin, Streitverursacherin, Disput- und Debattenverursacherin sowie Ordensverfahrens­einleiterin hinauswirft oder hinauswerfen lässt; wenn sie deren Ausrüstungsgegenstände hinauswirft oder hinauswerfen lässt; wenn sie eine Schülerin[803] oder Mitbewohnerin[804] oder eine, die ihren Pflichten nicht richtig nachkommt[805] hinauswirft oder hinauswerfen lässt; wenn sie deren Ausrüstungsgegenstände hinauswirft oder hinauswerfen lässt; wenn sie [selber] verrückt ist; wenn sie die Ersttäterin ist.

 

Die hundertdreizehnte Vorschrift ist beendet.

 

 

114. [18.] Mit abnehmbaren Füßen

 

910. „Wer auch immer sich als Nonne in einer hohen Hütte, die dem Orden gehört, auf ein Bett oder einen Sessel mit abnehmbaren Füßen hinsetzen sollte oder hin­legen sollte[806], begeht ein Pācittiya-Vergehen.“

911. ‘Wer auch immer’ bedeutet: eine die wegen ihrer Abstammung, wegen ihres Standes, wegen ihres Namens, wegen ihrer Familie, wegen ihrer Ethik, wegen ihres Verweilens oder wegen ihres Einzugsgebietes [entweder] eine (Ordens-)Ältere oder ein (Ordens-)Neuling oder eine (Ordens-)Mittlere ist. Eine solche wird ‘Welche auch immer’ genannt.

‘Als Nonne’ bedeutet: sie ist eine Nonne, weil sie [um Almosen] bettelt; sie ist eine Nonne, weil sie dem Almosengang zugestimmt hat; sie ist eine Nonne, weil sie ein zerrisse­nes [und wieder zusammengenähtes] Gewand trägt; sie ist eine Nonne, weil sie als solche gilt; sie ist eine Nonne, weil sie dem zugestimmt hat; sie ist eine Nonne, weil sie mit ‘Komm, Nonne!’ gerufen wurde; sie ist eine Nonne, weil sie mittels dreifacher Zufluchtnahme hoch­ordiniert wurde; eine Nonne ist etwas Glückverheißendes; eine Nonne ist etwas Essen­zielles; eine Nonne ist eine Lernende; eine Nonne ist eine Ausgelernte; eine Nonne ist jemand, die in einem gültigen (Ordens-)Akt vor beiden geeinten Orden in vier Durchgängen unerschütterlich und unzweifelhaft hochordiniert ist. Wer als Nonne in einem gültigen (Ordens-)Akt vor beiden geeinten Orden in vier Durchgängen unerschütterlich und unzwei­felhaft hochordiniert ist, eine solche heißt ‘Nonne’.

‘Dem Orden gehörend’ bedeutet: eine Wohnstätte, die dem Orden gegeben oder übereignet wurde.

‘Hohe Hütte’ bedeutet: der Kopf eines mittelgroßen Mannes wird nicht berührt.[807]

 ‘Mit abnehmbaren Füßen’ bedeutet: nachdem am Bett die Beine entfernt wurden, bleibt es stehen.

‘Mit abnehmbaren Füßen’ bedeutet: nachdem am Sessel die Beine entfernt wurden, bleibt er stehen.

‘Sich hinsetzen sollte’ ist: wenn sie sich darauf niedersetzt, ist das ein Pācittiya-Vergehen.

‘Sich hinlegen sollte’ ist: wenn sie sich darauf hinlegt, ist das ein Pācittiya-Ver­gehen.

 

912. Da gehört eine hohe Hütte dem Orden, und sie vermutet, dass sie dem Orden gehört, und auf ein Bett oder auf einen Sessel mit abnehmbaren Füßen legt oder setzt sie sich hin, das ist ein Pācittiya-Vergehen.

Da gehört eine hohe Hütte dem Orden, aber sie ist darüber im Zweifel, und auf ein Bett oder auf einen Sessel mit abnehmbaren Füßen legt oder setzt sie sich hin, das ist ein Pācittiya-Vergehen.

Da gehört eine hohe Hütte dem Orden, und sie vermutet, dass sie einer Person gehört, und auf ein Bett oder auf einen Sessel mit abnehmbaren Füßen legt oder setzt sie sich hin, das ist ein Pācittiya-Vergehen.

Da gehört sie einer Person, und sie vermutet, dass sie dem Orden gehört, das ist ein Dukkaṭa-Vergehen.

Da gehört sie einer Person, aber sie ist darüber im Zweifel, das ist ein Dukkaṭa-Vergehen.

Da gehört sie einer Person, und sie vermutet, dass sie jemandem [anderen] gehört, [nämlich] einer [ganz] anderen Person, das ist ein Dukkaṭa-Vergehen.

Gehört sie zu ihrer eigenen Person, ist das kein Vergehen.

 

913. Kein Vergehen ist es, wenn es eine nicht [zu] hohe Hütte ist, in der der Kopf nicht anstößt, wo für eine untere [Nonne] kein Gebrauch ist; wenn Bretter aufgehäuft[808] wurden; wenn ein Stift[809] verwendet wurde; wenn sie darauf stehend etwas aufhängt oder (herun- ter-)nimmt; wenn sie verrückt ist; wenn sie die Ersttäterin ist.

 

Die hundertvierzehnte Vorschrift ist beendet.

 

 

115. [19.] Die große Wohnstätte

 

914. „Wenn da eine große Wohnstätte für eine Nonne fertiggestellt[810] wurde, mag sie um den Türrahmen herum, um die Türfalle herum, wo die Lichtöffnungen gemacht wurden herum, und auf das Dach zwei- bis drei Lagen auftragen, wenn sie nicht auf Pflanzen tritt. Sollte sie mehr auftragen, auch wenn sie nicht auf Pflanzen tritt, ist das ein Pācittiya-Vergehen.“[811]

 

915. ‘Große Wohnstätte’ bedeutet: eine Wohnstätte mit Besitzer nennt man so.

‘Wohnstätte’ bedeutet: wenn innen oder außen oder innen und außen verputzt wurde.[812]

‘Fertiggestellt wurde’ ist: es wurde gemacht oder es wurde veranlasst zu machen.

‘Um den Türrahmen herum’ ist: eine volle Reichweite der Hand[813] um den Tür­rahmen[814].

‘Um die Türfalle[815] herum’ ist: wo die Tür[816] platziert ist.

‘Wo die Lichtöffnungen gemacht wurden herum’ ist: wo Fenster gemacht wurden, wo geweißt wurde, wo geschwärzt wurde, wo ockerfarbig gestrichen wurde[817], wo Girlan­den angebracht wurden, wo Flechtwerk angebracht wurde, wo Mauerhaken sind[818] und Bilder[819].

‘Auf das Dach zwei bis drei Lagen auftragen, wenn sie nicht auf Pflanzen[820] tritt’ ist: Grünes bedeutet: Erstaussaat und Spätaussaat[821]. Wenn sie es verrichtet und [dabei] auf Grünem steht, ist das ein Dukkaṭa-Vergehen. Ist es auf die aufrechte Art[822] gedeckt, kann sie es tun, wenn zwei Reihen auszuführen sind, wenn eine dritte Reihe zu machen ist, soll sie fortgehen, nachdem sie es angewiesen hat. Ist es auf die parallele Art[823] gedeckt, kann sie es tun, wenn zwei Reihen auszuführen sind, wenn eine dritte Reihe zu machen ist, soll sie fortgehen, nachdem sie es angewiesen hat.

 

916. ‘Sollte sie mehr auftragen, auch wenn sie nicht auf Pflanzen tritt’ ist: deckt sie mit (Dach-)Ziegeln, ist es bei jedem Ziegel ein Pācittiya-Vergehen. Deckt sie mit Steinen, ist es bei jedem Stein ein Pācittiya-Vergehen. Deckt sie mit Putz, ist es Klumpen für Klumpen ein Pācittiya-Vergehen. Deckt sie mit Gras, ist es Büschel für Büschel ein Pācittiya-Ver­gehen. Deckt sie mit Blättern, ist es Blatt für Blatt ein Pācittiya-Vergehen.

Wenn es mehr ist als zwei bis drei Lagen, und sie vermutet, dass es mehr ist, und sie führt es aus, ist das ein Pācittiya-Vergehen.

Wenn es mehr ist als zwei bis drei Lagen, aber sie ist darüber im Zweifel, und sie führt es aus, ist das ein Pācittiya-Vergehen.

Wenn es mehr ist als zwei bis drei Lagen, und sie vermutet, dass es weniger ist, und sie führt es aus, ist das ein Pācittiya-Vergehen.

Wenn es weniger ist als zwei bis drei Lagen, und sie vermutet, dass es mehr ist, und sie führt es aus, ist das ein Dukkaṭa-Vergehen.

Wenn es weniger ist als zwei bis drei Lagen, aber sie ist darüber im Zweifel, ist das ein Dukkaṭa-Vergehen.

Wenn es weniger ist als zwei bis drei Lagen, und sie vermutet, dass es weniger ist, ist das kein Vergehen.

 

917. Kein Vergehen ist es, wenn es zwei bis drei Lagen sind; wenn es weniger als zwei bis drei Lagen sind; wenn es eine Höhle ist; wenn es eine Halbhöhle[824] ist; wenn es eine Grashütte ist; wenn es für eine andere ist; wenn es für ihren eigenen Besitz ist; außer bei einem Wohnhaus ist es in jedem Fall kein Vergehen; wenn sie verrückt ist; wenn sie die Ersttäterin ist.

 

Die hundertfünfzehnte Vorschrift ist beendet.

 

 

116. [20.] Lebewesen enthaltend

 

918. „Wer auch immer als Nonne wissend, dass das Wasser (kleine) Lebewesen ent­hält, damit Gras oder Lehm besprenkeln sollte oder damit besprenkeln lassen sollte, begeht ein Pācittiya-Vergehen.“

 

919. ‘Wer auch immer’ bedeutet: eine die wegen ihrer Abstammung, wegen ihres Standes, wegen ihres Namens, wegen ihrer Familie, wegen ihrer Ethik, wegen ihres Verweilens oder wegen ihres Einzugsgebietes [entweder] eine (Ordens-)Ältere oder ein (Ordens-)Neuling oder eine (Ordens-)Mittlere ist. Eine solche wird ‘Welche auch immer’ genannt.

‘Als Nonne’ bedeutet: sie ist eine Nonne, weil sie [um Almosen] bettelt; sie ist eine Nonne, weil sie dem Almosengang zugestimmt hat; sie ist eine Nonne, weil sie ein zerrisse­nes [und wieder zusammengenähtes] Gewand trägt; sie ist eine Nonne, weil sie als solche gilt; sie ist eine Nonne, weil sie dem zugestimmt hat; sie ist eine Nonne, weil sie mit ‘Komm, Nonne!’ gerufen wurde; sie ist eine Nonne, weil sie mittels dreifacher Zufluchtnahme hoch­ordiniert wurde; eine Nonne ist etwas Glückverheißendes; eine Nonne ist etwas Essen­zielles; eine Nonne ist eine Lernende; eine Nonne ist eine Ausgelernte; eine Nonne ist jemand, die in einem gültigen (Ordens-)Akt vor beiden geeinten Orden in vier Durchgängen unerschütterlich und unzweifelhaft hochordiniert ist. Wer als Nonne in einem gültigen (Ordens-)Akt vor beiden geeinten Orden in vier Durchgängen unerschütterlich und unzwei­felhaft hochordiniert ist, eine solche heißt ‘Nonne’.

‘Wissend’ bedeutet: sie weiß es selber oder jemand anderes hat es ihr mitgeteilt.

‘Besprenkeln[825] sollte’ ist: wenn sie eigenhändig besprenkelt, ist das ein Pācittiya-Vergehen.

‘Besprenkeln lassen sollte’ ist: wenn sie es anderen anordnet, ist es ein Pācittiya-Vergehen.[826] Hat sie es einmal angewiesen, und es wird mehrmals besprenkelt, ist das ein Pācittiya-Vergehen.

 

920. Es enthält Lebewesen, und sie vermutet, dass es Lebewesen enthält, und Gras und Lehm besprenkelt sie oder lässt sie damit besprenkeln, das ist ein Pācittiya-Vergehen.

Es enthält Lebewesen, aber sie ist darüber im Zweifel, und Gras und Lehm be­sprenkelt sie oder lässt sie damit besprenkeln, das ist ein Dukkaṭa-Vergehen.

Es enthält Lebewesen, und sie vermutet, dass es keine Lebewesen enthält, und Gras und Lehm besprenkelt sie oder lässt sie damit besprenkeln, das ist kein Vergehen.[827]

Es enthält keine Lebewesen, und sie vermutet, dass es Lebewesen enthält, das ist ein Dukkaṭa-Vergehen.

Es enthält keine Lebewesen, aber sie ist darüber im Zweifel, das ist ein Dukkaṭa-Vergehen.

Es enthält keine Lebewesen, und sie vermutet, dass es keine Lebewesen enthält, das ist kein Vergehen.

 

921. Kein Vergehen ist es, wenn sie es nicht absichtlich macht; wenn sie es unachtsam macht; wenn sie nichts davon weiß; wenn sie verrückt ist; wenn sie die Ersttäterin ist.

 

Die hundertsechzehnte Vorschrift ist beendet.

 

[Das war] der elfte Abschnitt: Pflanzen.


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[759] bhūtagāma  wtl: „Pflanzenwelt“.

[760] Das sind dieselben Wurzeln, die als Medizin in Mvg 263 erlaubt wurden. Siehe dazu auch die dortigen Anmerkungen.

[761] khandhabīja  Durch Austriebe/Ableger, die geschult werden. Bestes Beispiel: der Bodhi-Baum.

[762] assattha, nigrodha, pilakkha, udumbara, kacchaka, kapitthana.

[763] phaḷubīja  Durch Aussprossen aus dem Wurzelballen („-knoten“).

[764] aggabīja  durch Büschelbildung/Ablegerbildung. In SN III,2.54 übersetzt Bhikkhu Bodhi: „joint-seeds“; PTSD: „having eggs from above, i.e. propa­gated by slips or cuttings.“; IBH: „durch Schneiden.“; Wtl: „Feuersaat“, was man mit dem wissenschaftlichen Begriff „Pyrophilie“ übertragen kann. Hierzu zählt der Eukalyptus-Baum, dessen Samenkapseln nur durch große Hitze, wie sie bei einem Waldbrand entsteht, aufplatzen. [www.helpster.de/ eukalyptus­baeume-informatives_203644]

[765] pubbaṇṇaṃ, aparaṇṇaṃ  Getreide und Gemüse. Denn auch manches Gemüse wird zuerst gesät, dann pikiert und erst dann auf dem Feld gepflanzt. Da es nach dem Getreide gepflanzt wird, nennt man es „Spät-Aussaat“.

[766] Siehe dazu auch „Aufbewahrtes zubereiten“ in Anmerkung zu BhuV 602, Mvg 274-a bzw. 295. Dem zur Folge ist Kochen auch für Nonnen nicht erlaubt – auch wenn es für die Mönche sein sollte! Dass es sich nur um Saatgut handeln soll, ist irreführend, denn in der Wort-für-Wort-Erklärung steht auch anderes.

[767] Logischerweise würde das aber genau der Aussage entsprechen, „beschädigen lassen“, d.h. sie veranlasst, dass Vegetation beschädigt wird.

[768] saṅgharāji  d.h. eine reguläre Ordensspaltung aufgrund einer Meinungsver­schiedenheit.

[769] na kammārahā  d.h. das falsche Verfahren für jenes Vergehen. Zu diesen drei Begriffen → Mvg 382ff.

[770] ujjhāpanaka  wtl: „machen, dass herabgeschaut wird (auf jemanden)“, d.h. wie pesuñña  in → Pāc 99 „Verleumdung“. „Destruktive Kritik“ wird hier nicht gesondert definiert. Aber aus dem Text geht hervor, dass damit das „Hinter­tragen“ (piṭṭhi-maṃsika „ins Rückenfleisch beißen“) gemeint ist.

[771] Das ist nur eine kleine Auswahl. Sicherlich sind auch die anderen Ämter und Posten gemeint.

[772] Diese „Definitionen“ passen eher zu → Pāc 157 bzw. 159.

[773] Laut Cvg 329 hat man sich im Orden jeweils „auf den Soundso genannten Mönch(Bhikkhu) geeinigt, also auf einen Hochordinierten. Hier muss natür­lich die hochordinierte Nonne gemeint sein.

[774] Damit ist das Verfahren der „Amtseinsetzung“ jener Nonnen gemeint, die bekrittelt werden.

[775] masāraka  von masūraka  „Polster“. In Cvg 297: sosāṇiko masāraka „einer Bahre ähnlich“. IBH: „lange Couch“.

[776] bundikābaddha  Laut Kommentar (IBH): „it is made by holding the bedstead together, having burnt the feet of the couch with knotched ends.“

[777] In Cvg 297 werden weitere Sessel gelistet.

[778] Erlaubt in Cvg 297.

[779] koccha  WPD: „Korbstuhl“; IBH: „Stuhl“; D/O: „Sessel mit Sitzfläche aus Rohr“.

[780] palibodha  „Hindernis, Behinderung“ im dem Sinn, dass es das Gewissen belas­tet. Siehe auch „Kathina-Hindernis“ in Mvg 325.

[781] In Cvg 361 steht aber: „Ein Mönch, der abreist, soll hölzerne und tönerne Gegenstände aufräumen, soll Fenster und Tür schließen und die Unterkunft verlassen, nachdem er darum gefragt hat. Wenn da kein [anderer] Mönch ist, soll er einen Novizen fragen. Wenn [auch] kein Novize da ist, soll er den Klos­terhelfer fragen. Wenn [auch] kein Klosterhelfer da ist, soll er einen Laien­anhänger fragen. Wenn weder Mönche, noch Novizen, noch Klosterhelfer oder Laienanhänger da sind, soll er die Lagerstatt auf vier Steine stellen, dann soll er die anderen Lagerstätten daraufstellen, dann soll er die Sitze aufeinander stellen, und nachdem er Lagerstatt und Sitze aufeinandergetürmt hat, und die hölzernen und tönernen Gegenstände aufräumte, und nachdem er Fenster und Tür geschlossen hat, mag er losgehen. ...“

[782] uttarattharaṇa  auch „Überzug“, also wie IBH: „Bettdecke bzw. -bezug“.

[783] taṭṭika  Laut Kommentar aus Bast oder Palmblättern gemacht.

[784] otāpento gacchati  Laut Kommentar ist damit gemeint, dass sie sich gerade in der Sonne wärmt (trocknet), und ihr der Gedanke kommt: ‘Ich werde es weg­räumen, wenn ich zurück bin.’, und dann weggeht.

[785] palibuddhaṃ  Laut Kommentar ist damit gemeint, wenn die ausgebreitete Sache eine Ordensältere an sich nimmt; oder wenn ein Dämon oder ein Ge­spenst kommt und sich darauf setzt; oder wenn ein Seher („Heiliger“) kommt und es nimmt; oder wenn Löwen oder Tiger darauf stehen; oder wenn die Sachen anderweitig in Besitz genommen werden.

[786] āpadāsu  1. „Unfall, Unglück“; 2. „Elend, Not“.

[787] nisīdana  hat zweierlei Bedeutungen: a) die (Filz-)Sitzmatte wie in Sd 11-15; b) die (Tuch-)Sitzunterlage wie in Mvg 353, 358 und Cvg 264. In Bhu-Pāc 15 dürfte a) gemeint sein, denn das Sitz-Tuch wird nur temporär zum darauf Sitzen verwendet, ist einfach zu transportieren und man darf nicht lange davon abwesend sein. Ob Nonnen ein solches Sitztuch haben, wird nicht erwähnt.

[788] paccattharaṇa  „Decken- oder Kissenbezug, Bettlaken“.

[789] palibodha  Auch hier „Hindernis, Behinderung“ im dem Sinn, dass es das Ge­wissen belastet. Siehe auch „Kathina-Hindernis“ in Mvg 325.

[790] upacāra  gemeint ist hier die unmittelbare Umgebung des Klosters bzw. das direkt angrenzende (dazugehörende) Grundstück.

[791] santharitvā  wtl: „nachdem sie ausgebreitet hat“.

[792] Kein Pācittiya, weil die Gefahr, dass diese Dinge verloren gehen weitaus gerin­ger ist.

[793] D.h. sie will Bescheid geben, dass sie losgehen will/wird, steht dann auf Antwort wartend dort, bis sie die Geduld verliert und losgeht.

[794] kenaci palibuddho hoti  Laut Kommentar durch Naturgewalten, wie Über­schwemmung oder Räuber, und sie ist nicht in der Lage, es zurückzubringen.

[795] In Cvg wird noch ergänzt, wie im Falle eines undichten Daches zu verfahren ist.

[796] anupakhajjana  „Vordringen, Vordrängen bzw.  Verdrängen, Übergreifen (auf), in Beschlag nehmen“, „Encroaching“ („Vereinnahmen“). In Cvg 310 tun sie das auch für ihre Unterweiser und Lehrer.

[797] Sofern sie dabei jemanden verdrängt, müsste ergänzt werden.

[798] gabbhe  auch: 1. „Inneres“ (d.h. „Innenraum“); 2. „Privatraum, Schlafzimmer“.

[799] pamukha  „Hausfront, Vorderseite“, IBH: „Veranda“.

[800] bahi  vor das Grundstück.

[801] Hier steht im Anschluss: [dukkaṭassa (katthaci)]. Das bedeutet, das Anweisen ist ein Dukkaṭa-Vergehen, und wenn jene anderen es machen, ist es ein Pācittiya-Vergehen.

[802] alajjī  „schamlose oder fahrlässige Person, die bewusst Vergehen begeht und diese verheimlicht“.

[803] antevāsinī  d.h. wenn sie deren Lehrerin (ācariyā)  ist.

[804] saddhivihārika  auch eine Art Schüler, aber hier ist sie deren Unterweiserin.

[805] na sammā vattantaṃ  Dazu siehe → Cvg VIII.

[806] sa-hāsa (1. „stark, gewaltig, heftig, kräftig“; 2. „plötzlich“) erscheint hier nicht.

[807] Das bedeutet, dass ein Mann, der um die 175cm groß ist, durch diesen Raum gehen kann, ohne mit dem Kopf irgendwo anzustoßen.

[808] padara-sañcitaṃ  um den Boden zu erhöhen oder um eine Art Zwischendecke einzuziehen.

[809] paṭāṇi  genaue Bedeutung unklar, aber es dürfte ein Fixierstift oder Nagel gemeint sein, der verhindert, dass das Bein/der Fuß des Bettes abnehmbar ist.

[810] kārayamānena  Nyd übersetzt treffender mit „repariert“.

[811] IBH ist (in Bhu-Pāc) der Meinung, dass sobald die Wohnstätte gebaut wurde und alles fertig sei, der Mönch nicht den Spender/Besitzer fragen muss, wenn er die Position der Tür oder der Fenster ändern will oder wenn er irgendwelche anderen Veränderungen machen möchte. Sie übersetzt: „..., an enclosure of two or three roofings may be determined upon for placing the door-bolts, for making the window-holes as far as the door-way, in establishing it where there are no crops. ...“

            Nyd kommentiert treffender: „Die Tür ist leicht zu bewegen. Beim Öffnen stößt sie manchmal gegen die Wand, und beim Schließen gegen den Tür­pfosten. Durch diese Stöße wird die Wand erschüttert. Daher löst sich der Mauerputz, wird locker oder fällt herunter.“

[812] Das heißt, wenn aus einer temporären Gras- oder Laubhütte eine länger beste­henbleibende Hütte, also eine „feste“ Unterkunft“ wird.

[813] hatthapāsā  Das sind 2½ Ellen, also 1,25 Meter.

[814] piṭṭhasaṅghāṭa  auch Türsturz. Aber „Rahmen“ ist treffender, weil das die Tür­falle mit einschließt.

[815] aggaḷaṭṭha  d.h. die Stelle, wo das Türschloss bzw. der Riegel einrastet. WPD: „Riegel“; DoP: „Bolzen od  Riegel zur Tür- od  Fensterbefestigung“.

[816] dvāra  statt kavāṭa. IBH ist der Meinung, es müsse die [Tür-]Öffnung sein und nicht das, womit diese geschlossen wird.

[817] Das wurde in → Cvg 298 erlaubt.

[818] Dazu vergleiche → Cvg 260, wo diese fünf Dinge angeführt werden.

[819] pañcapaṭika „vielfarbige Bilder zur Wandgestaltung, anspruchsvolle Kunst­werke“. Dazu siehe → Cvg 299. IBH: „Schrank“ (cupboard). Gemeint ist ganz einfach die Wand als solche – also nicht bloß um die Tür oder Fenster herum, sondern auch da – jeweils 1,25m – herum, wo die genannten Dinge sind.

[820] harita  1. „Gemüse“, 2. „Grünes“.

[821] Wie in → Pāc 107, am Ende von § 883.

[822] maggena  d.h. mit (Dach-)Ziegeln, Steinen oder Lehm.

[823] pariyāyena  d.h. mit Gras(-bündeln), Schilf, Blätter usw.

[824] guhā  Wird in → Cvg 294 (+ Anmerkung und Abbildung) als Wohnstätte erlaubt.

[825] von siñcati  „begießen, besprengen, beträufeln“.

[826] Auch hier steht im Anschluss: [dukkaṭassa (katthaci)]. Das bedeutet, das An­weisen ist ein Dukkaṭa-Vergehen, und wenn jene anderen es machen, ist es ein Pācittiya-Vergehen.

[827] Das heißt, sie vermutet es nur, weiß es aber nicht.


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