Die Nonnen Regeln - Bhikkhunī Pāṭimokkha

3 Nissaggiya-Pācittiya 1-30

1. Das Almosenschalen Kapitel

1. Welche Nonne aber Almosenschalen anhäuft, muß sie aushändigen und dafür sühnen

2. Welche Nonne aber, nachdem sie darauf bestanden hat, dass eine Unzeitrobe eine Zeitrobe ist, sie (wie eine Zeitrobe) verteilen lässt, muß sie aushändigen und dafür sühnen.

3. Welche Nonne aber, nachdem sie mit einer (anderen) Nonne die Robe getauscht hat, später zu dieser so spricht: 'Los, edle Frau, (dies ist) meine Robe, gib mir diese Robe; was deins ist - ist deins, was meins ist - ist meins; gib diese (Robe), die meine ist, nimmt (die Robe) zurück, welche (deine) eigene ist!', (und dann die Robe) wegnimmt oder wegnehmen läßt, muß sie aushändigen und dafür sühnen.

4. Welche Nonne aber, nachdem sie um eines gebeten hat, um etwas anderes bittet, muß es aushändigen und dafür sühnen.

5. Welche Nonne aber, nachdem sie das eine im Tausch erhalten hat, etwas anderes im Tausch erhalten möchte, muß es aushändigen und dafür sühnen.

6. Welche Nonne aber für ein Gut, das einen anderen Zweck hat, das für etwas anderes bestimmt ist (und) das dem Saṃgha gehört, etwas anderes im Tausch erhält, muß es aushändigen und dafür sühnen.

7. Welche Nonne aber für ein Gut, das einen anderen Zweck hat, das für etwas anderes bestimmt ist, das dem Saṃgha gehört und um das sie selbst gebeten hat, etwas anderes im Tausch erhält, muß es aushändigen und dafür sühnen.

8. Welche Nonne aber für ein Gut, das einen anderen Zweck hat, das für etwas anderes bestimmt ist und das einer Gruppe (von Nonnen) gehört, etwas anderes im Tausch erhält, muß es aushändigen und dafür sühnen.

9. Welche Nonne aber für ein Gut, das einen anderen Zweck hat, das für etwas anderes bestimmt ist, das einer Gruppe (von Nonnen) gehört und um das sie selbst gebeten hat, etwas anderes im Tausch erhält, muß es aushändigen und dafür sühnen.

10. Welche Nonne aber für ein Gut, das einen anderen Zweck hat, das für etwas anderes bestimmt ist, das einer einzelnen (Nonne) gehört und um das sie selbst gebeten hat, etwas anderes im Tausch erhält, muß es aushändigen und dafür sühnen.

2. Das Roben Kapitel

11. Eine Nonne aber, die einen schweren Umhang im Tausch erhält, darf (nur) einen, der höchstens vier Kaṃsa wert ist, im Tausch erhalten. Wenn sie mehr als dies im Tausch erhält, muß sie es aushändigen und dafür sühnen.

12. Eine Nonne aber, die einen leichten Umhang im Tausch erhält, darf (nur) einen, der höchstens 2 1/2 Kaṃsa wert ist, im Tausch erhalten. Wenn sie mehr als dies im Tausch erhält, muß sie es aushändigen und dafür sühnen.

13. [1] Wenn das Gewand einer Nonne fertiggestellt ist und die Kathinaprivilegien aufgehoben sind, darf sie ein Extragewand für höchstens zehn Tage behalten. Überschreitet sie diese (Frist), muß sie (das Extragewand) aushändigen und dafür sühnen.

14. [2] Wenn das Gewand einer Nonne fertiggestellt ist und die Kathinaprivilegien aufgehoben sind und diese Nonne auch nur eine Nacht von (einer ihrer) drei Gewänder abwesend ist, dann muß sie (das Gewand) aushändigen und dafür sühnen - es sei denn, die Nonnen geben ihr die Berechtigung, (davon abwesend zu sein.)

15. [3] Wenn das Gewand eine Nonne fertiggestellt ist und die Kathinaprivilegien aufgehoben sind und eben diese Nonne außerhalb der (Gewand-) Zeit Gewandstoff zukommt, dann kann ihn diese Nonne, sofern sie das wünscht, entgegennehmen. Hat sie ihn entgegengenommen, soll sie ihn allereiligst verarbeiten. Wenn er nicht ausreichend (für ein Gewand) ist, kann diese Nonne diesen Gewandstoff, falls Hoffnung besteht das Fehlende zu vervollständigen, für höchstens einen Monat beiseite legen. Selbst wenn die Hoffnung besteht (das Fehlende zu vervollständigen), legt sie ihn über diese (Frist) hinaus beiseite, muß sie ihn aushändigen und dafür sühnen.

16. [6] Welche Nonne auch immer einen Haushälter oder eine Haushälterin, mit dem/der sie nicht verwandt ist, um ein Gewand bittet, außer bei der richtigen Gelegenheit, muß es aushändigen und dafür sühnen. Hier ist die richtige Gelegenheit: Die Nonne ist ihrer {zwei oder drei} Gewänder beraubt worden oder sie sind zerstört worden. Dies ist hier die richtige Gelegenheit.

17. [7] Wenn ein Haushälter oder eine Haushälterin eben diese Nonne, mit dem/der sie nicht verwandt ist, einlädt, so viele Gewänder zu nehmen wie sie möchte, dann soll diese Nonne höchstens (Stoff für) ein Unter- und/ oder ein Obergewand annehmen. Nimmt sie mehr als diese/s an, muß sie (die zuviel angenommenen Gewänder) aushändigen und dafür sühnen.

18. [8] Es kann sein, daß ein Haushälter oder eine Haushälterin speziell für eine Nonne, mit dem/der sie nicht verwandt ist, das Geld für ein Gewand bereitstellt (in der Absicht): "Mit diesem Geld für ein Gewand, werde ich ein Gewand kaufen und die Nonne namens Soundso damit bekleiden. "Wenn diese Nonne, ohne vorher dazu eingeladen worden zu sein, aus dem Wunsch heraus, ein besonders gutes Gewand zu erhalten, dorthin geht und auf diese Weise, betreffend des Gewandes Anordnungen trifft: "Es wäre wirklich sehr gut, mein Herr, wenn Sie mit diesem Geld für ein Gewand solch eine Art von Gewand kaufen und mich damit bekleiden!" - dann muß sie es aushändigen und dafür sühnen.

19. [9] Es kann sein, daß zwei Haushälter oder Haushälterinnen, jeder für sich, speziell für eine Nonne, mit der sie nicht verwandt sind, Geld für Gewänder bereitstellen (in der Absicht): "Mit diesem Geld für Gewänder, das jeder für sich bereitgestellt hat, werden wir, jeder für sich, Gewänder kaufen und die Nonne namens Soundso damit bekleiden." Wenn diese Nonne, ohne vorher dazu eingeladen worden zu sein, aus dem Wunsch heraus, ein besonders gutes Gewand zu erhalten, dorthin geht und auf diese Weise, betreffend des Gewandes Anordnungen trifft: "Es wäre wirklich sehr gut, meine Herren, wenn Sie mit diesem Geld für Gewänder, das jeder für sich bereitgestellt hat, solch eine Art von Gewand kaufen und eben Sie beide mich mit einem einzigen (Gewand) bekleiden!" - dann muß sie es aushändigen und dafür sühnen.

20. [10] Es kann sein, daß ein König oder ein Regierungsangestellter oder ein Brāhmane (Geistlicher) oder ein Haushälter speziell für eine Nonne das Geld für ein Gewand sendet, indem er einen Boten beauftragt: "Kaufe mit diesem Geld ein Gewand und bekleide die Nonne namens Soundso damit." Falls dieser Bote an diese Nonne herantritt und sie so anspricht: "Ehrwürdige! Dieses Geld für ein Gewand ist speziell für die Ehrwürdige gebracht worden. Möge die Ehrwürdige dieses Geld entgegennehmen!" - dann soll dieser Bote von dieser Nonne so angesprochen werden: "Freund , wir (Nonnen) nehmen kein Geld entgegen. Wir nehmen nur das Gewand entgegen und das nur, wenn die Zeit dazu passend ist, und nur eines, das zulässig ist.

Wenn dieser Bote diese Nonne fragt: "Hat die Ehrwürdige einen Helfer?" - o Nonnen, diese Nonne soll, sofern sie ein Gewand benötigt, auf diese Weise einen Klosterwärter oder einen Lainenanhänger als Helfer benennen: "Freund! Dieser ist der Helfer der Nonnen."

Wenn der Bote den Helfer angewiesen hat, an die Nonne herantritt und sie anspricht: "Ehrwürdige! Ich habe den Helfer, den die Ehrwürdige benannt hat, angewiesen. Möge die Erwürdige, wenn die Zeit dazu passend ist, an ihn herantreten, er wird Euch mit einem Gewand bekleiden!" - dann, o Nonnen, soll diese Nonne, wenn sie ein Gewand benötigt, an den Helfer herantreten und ihn zwei oder dreimal nachdrücklich so erinnern: "Freund! Ich brauche ein Gewand". Besorgt der (Helfer) ein Gewand, nachdem er zwei oder dreimal nachdrücklich erinnert wurde, so ist es gut. Wenn er es nicht besorgt, kann diese (Nonne) vier-, fünf-, höchstens sechsmal {an den Helfer herantreten und} schweigend beiseite stehen bleiben, um darauf hinzuweisen. Bleibt sie vier-, fünf-, höchstens sechsmal schweigend beiseite stehen, um darauf hinzuweisen, und der Helfer besorgt das Gewand, so ist es gut. Wenn sie sich öfter als das bemüht und der (Helfer) das Gewand besorgt, muß die (Nonne) es aushändigen und dafür sühnen.

Wenn der (Helfer) es nicht besorgt, soll die (Nonne) entweder selbst dorthin gehen, von woher ihr das Geld für das Gewand gebracht worden ist, oder einen Boten senden (mit der Nachricht): "Das Geld für ein Gewand, das Ihr, meine Herren, speziell für eine Nonne gesandt habt, hat gar keinen Nutzen für diese Nonne gehabt. Holt Euch, meine Herren, was Euer eigen ist. Möge was Euer eigen ist nicht verloren gehen." Dies ist die hier einzuhaltende Handlungsweise.

3. Das Gold und Silber Kapitel

21. [18] Welche Nonne auch immer Gold oder Silber (Geld) nimmt, den Empfang veranlaßt oder hinterlegtes annimmt, muß es aushändigen und dafür sühnen.

22. [19] Welche Nonne auch immer mit Geld (Rūpiya) verschiedene Waren erwirbt, muß (das Erworbene) aushändigen und dafür sühnen.

23. [20] Welche Nonne auch immer mit verschiedenen Gütern Tauschhandel treibt, muß sie aushändigen und dafür sühnen.

24. [22] Welche Nonne auch immer eine Schale mit weniger als fünf Ausbesserungen gegen eine neue Schale auswechselt, muß sie aushändigen und dafür sühnen. Diese Nonne soll diese (neue) Schale einer Gruppe von Nonnen aushändigen und jene Schale, die in dieser Gruppe von Nonnen am Ende übrig bleibt, soll dieser Nonne gegeben werden (mit der Ermahnung): "O Nonne, dies ist ihre Schale und Sie müssen sie behalten, bis sie zerbrochen ist." Dies ist die hier einzuhaltende Handlungsweise.

25. [23] Es gibt solche Heilmittel, die kranke Nonnen einnehmen dürfen, nähmlich: Butteröl (Ghī), Butter, Öl, Honig, Melasse. Wenn man diese (Heilmittel) entgegengenommen hat, darf man sie für höchstens sieben Tage aufbewahren und benutzen. Überschreitet man diese (Frist), muß man (diese Heilmittel) aushändigen und dafür sühnen.

26. [25] Welche Nonne auch immer einer Nonne persönlich ein Gewand gibt und es ihr zornig und verstimmt (wieder) abnimmt oder abnehmen läßt, muß es aushändigen und dafür sühnen.

27. [26] Welche Nonne auch immer persönlich um Faden bittet und sich von Webern daraus ein Gewand weben läßt, muß es aushändigen und dafür sühnen.

28. [27] Es kann sein, daß ein Haushälter oder eine Haushälterin speziell für eine Nonne, mit dem/der sie nicht verwandt ist, von Webern ein Gewand weben läßt. Wenn diese Nonne, ohne vorher dazu eingeladen worden zu sein, zu den Webern geht und auf diese Weise, betreffend des Gewandes Anordnungen trifft: "Freunde! Dieses Gewand wird speziell für mich gewebt. Macht es lang, breit und dicht. Webt es gut und die Fäden gut gestreckt, gerade geglättet und gut gezogen und gut gebürstet. Vielleicht werden wir den Herren dafür eine Kleinigkeit zukommen lassen!" - und nachdem diese Nonne auf diese Weise gesprochen hat, (den Webern) eine Kleinigkeit zukommen läßt, wenn auch nur ein wenig Brockenspeise, muß sie (das Gewand) aushändigen und dafür sühnen.

29. [28] Zehn Tage vor dem "Dreimonats-Kattikavollmond" mag einer Nonne ein Gewand, das aus einem dringendem Anlaß heraus gespendet wird, zukommen. Die Nonne, die diesen dringenden Anlaß erkennt, soll es entgegennehmen. Hat sie es entgegengenommen, kann sie es bis zur Gelegenheit der Gewandzeit beiseite legen. Wenn sie es länger als diese (Frist) beiseite legt, muß sie es aushändigen und dafür sühnen.

30. [30] Welche Nonne auch immer wissentlich eine dem Orden zugedachte Gabe sich selbst aneignet, muß diese aushändigen und dafür sühnen.


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