Die Nonnen Regeln - Bhikkhunī Pāṭimokkha

4. Pācittiya 1-166 (davon 70 der Mönche)

1. Das Knoblauch Kapitel

1. Welche Nonne aber Knoblauch ißt, muß dafür sühnen.

2. Welche Nonne aber das Haar an der Scham entfernt, muß dafür sühnen.

3. Klatschen mit der Handfläche ist ein Vergehen muß gesühnt werden.

4. Bei einem künstlichen Penis (handelt es sich um) ein Vergehen und muß gesühnt werden.

5. Von einer Nonne aber, die (bei sich) eine [Intime] Waschung mit Wasser vornimmt, darf (diese mit) höchstens zwei Fingerknöcheln durchgeführt werden. Die dies (Maß) Überschreitende muß dafür sühnen.

6. Welche Nonne aber mit einem Getränk oder mit einem Fächer einem essenden Mönch aufwartet, muß dafür sühnen.

7. Welche Nonne aber rohes Korn erbittet oder erbitten läßt, es dann röstet oder rösten läßt, es zerstößt oder zerstoßen läßt oder es kocht oder kochen läßt, (und es dann) ißt, muß dafür sühnen.

8. Welche Nonne aber Fäkalien, Urin, Abfall oder Essensreste über die Mauer oder den Zaun wirft oder werfen läßt, muß dafür sühnen.

9. Welche Nonne aber Fäkalien, Urin, Abfall oder Essensreste auf ein Feld wirft, muß dafür sühnen.

10. Welche Nonne aber geht, um Tanz oder Gesang oder Instrumentalmusik zu sehen, muß dafür sühnen.

2. Das Dunkelheit Kapitel

11. Welche Nonne aber in der Dunkelheit der Nacht, (an einem Ort,) wo kein Licht ist, mit einem Mann zusammensteht oder sich unterhält, als Einzelne mit einem Einzelnen, muß dafür sühnen.

12. Welche Nonne aber an einem verborgenen Ort mit einem Mann zusammensteht oder sich unterhält, als Einzelne mit einem Einzelnen, muß dafür sühnen.

13. Welche Nonne aber im Freien mit einem Mann zusammensteht oder sich unterhält, als Einzelne mit einem Einzelnen, muß dafür sühnen.

14. Welche Nonne aber auf einer Fahrstraße, in einer Sackgasse oder auf einer Kreuzung mit einem Mann zusammensteht oder sich unterhält, mit ihm heimlich flüstert oder die sie begleitende Nonne entlässt, als Einzelne mit einem Einzelnen, muß dafür sühnen.

15. Welche Nonne aber, nachdem sie sich vor dem Essen zu Familien begeben hat und sich auf einen Sitz gesetzt hat, dann weitergeht, ohne den Eigentümer gefragt zu haben, muß dafür sühnen.

16. Welche Nonne aber sich nach dem Essen zu Familien begibt und sich auf einen Sitz setzt oder sich hinlegt, ohne den Eigentümer gefragt zu haben, muß dafür sühnen.

17. Welche Nonne sich aber zur Unzeit zu Familien begibt und sich eine Liegestatt bereitet oder bereiten läßt und sich hinsetzt oder hinlegt, ohne den Eigentümer gefragt zu haben, muß dafür sühnen.

18. Welche Nonne aber aufgrund einer falscher Auffassung, aufgrund eines Missverständnisses jemand anderen verächtlich macht, muß dafür sühnen.

19. Welche Nonne aber sich selbst oder jemand anderen bei der Hölle oder bei dem Brahma-Wandel verflucht, muß dafür sühnen.

20. Welche Nonne sich aber selbst immer wieder schlägt und dann weint, muß dafür sühnen.

3. Das Nacktheit Kapitel

21. Welche Nonne aber nackt badet, muß dafür sühnen.

22. Eine Nonne aber, die ein Badegewand anfertigen läßt, muß es maßgerecht anfertigen lassen. So ist hier das Maß: in der Länge vier Spannen der (Maßeinheit) 'Sugata-Spannen', in der Weite zwei Spannen. Für die dies (Maß) Überschreitende ist es ein Vergehen und muß gesühnt werden.

23. Welche Nonne aber die Robe einer (anderen) Nonne aufgetrennt hat oder auftrennen ließ und später, obwohl sich ihr keine Hindernisse in den Weg stellen, (die Robe) weder zusammennäht noch den Versuch dazu unternimmt, (sie wieder) zusammennähen zu lassen, es sei denn, (innerhalb von) vier oder fünf Tagen, muß dafür sühnen.

24. Welche Nonne aber das fünf Tage währende, das Übergewand betreffende Verhalten überschreitet, muß dafür sühnen.

25. Welche Nonne aber eine Robe trägt, die übergegeben werden sollte, muß dafür sühnen.

26. Welche Nonne aber dem Erhalt von Roben-Material einer Gruppe (von Nonnen) ein Hindernis in den Weg legt, muß dafür sühnen.

27. Welche Nonne aber die rechtmäßige Teilung des Robenmaterials verzögert, muß dafür sühnen.

28. Welche Nonne aber das für einen Samaṇa (Mönch) bestimmte Robenmaterial einem Haushalter, einem Paribbājaka {Waldeinsiedler} oder einer Paribbājikā gibt, muß dafür sühnen.

29. Welche Nonne aber in der unsicheren Erwartung von Robenmaterial die Zeit überschreitet, welche die rechte Robenzeit ist, muß dafür sühnen.

30. Welche Nonne aber die rechtmäßige Aufhebung des Kaṭhina verzögert, muß dafür sühnen.

4. Das Teilungs Kapitel

31. Welche Nonnen sich aber zu zweit ein Bett teilen, müssen dafür sühnen.

32. Welche Nonnen sich aber zu zweit eine Decke und einen Umhang teilen, müssen dafür sühnen.

33. Welche Nonne aber absichtlich einer Nonne Unannehmlichkeit bereitet, muß dafür sühnen.

34. Welche Nonne aber eine Mitbewohnerin, der es schlecht geht, weder pflegt noch sich um deren Pflege bemüht, muß dafür sühnen.

35. Welche Nonne aber, nachdem sie einer Nonne eine Unterkunft zugewiesen hat, ärgerlich und unzufrieden (diese Nonne) herauswirft oder herauswerfen läßt, muß dafür sühnen.

36. Welche Nonne aber in Gesellschaft mit einem Haushalter oder dem Sohn eines Haushalters lebt, diese Nonne ist von den (anderen) Nonnen so anzusprechen: 'Edle Frau, lebe nicht in Gesellschaft mit einem Haushalter oder auch mit dem Sohn eines Haushalters! Trenne dich (von ihnen), edle Frau, der Saṃgha preist die Zurückgezogenheit für eine Ehrwürdige'.

Hält aber die so von den Nonnen angesprochene Nonne (an ihrem Verhalten) fest, so ist diese Nonne von den Nonnen bis zum dritten Mal zur Aufgabe dieses (Verhaltens) zu ermahnen. Gibt die bis zum dritten Mal Ermahnte dies auf, so ist es gut. Gibt sie es nicht auf, muß dafür sühnen.

37. Welche Nonne sich aber (an Orten) innerhalb eines Reiches, (die man) für gefährlich hält und die furchterregend (sind), auf Wanderschaft begibt, ohne sich einer (Reise-)Gruppe angeschlossen zu haben, muß dafür sühnen.

38. Welche Nonne sich aber (an Orten) außerhalb eines Reiches, (die man) für gefährlich hält und (die) furchterregend (sind), auf Wanderschaft begibt, ohne sich einer (Reise-)Gruppe angeschlossen zu haben, muß dafür sühnen.

39. Welche Nonne sich aber während der Regenzeit auf Wanderschaft begibt, muß dafür sühnen.

40. Welche Nonne sich aber nicht auf die Wanderschaft begibt, nachdem sie die Regenzeit verbracht hat, noch nicht einmal nur fünf oder sechs Yojanas weit, muß dafür sühnen.

5. Das Bilder-Galerie Kapitel

41. Welche Nonne aber geht, um das Lusthaus des Königs, eine Galerie, einen Park, einen Lust-Hain oder einen Lotusteich zu sehen, muß dafür sühnen.

42. Welche Nonne aber einen Liegestuhl oder einen Diwan benutzt, muß dafür sühnen.

43. Welche Nonne aber einen Faden spinnt, muß dafür sühnen.

44. Welche Nonne aber Arbeit für einen Haushalter verrichtet, muß dafür sühnen.

45. Welche Nonne aber mit 'Gut!' zustimmt, wenn sie von einer Nonne so angesprochen ist: 'Komm, edle Frau, kläre diese Rechtsangelegenheit!', aber später, obwohl sich keine Hindernisse in den Weg legen, weder (die Rechtsangelegenheit) klärt noch einen Versuch zur Klärung unternimmt, muß dafür sühnen.

46. Welche Nonne aber eigenhändig einem Haushalter oder einem Paribbājaka oder einer Paribbājikā weiche oder feste Speise gibt, muß dafür sühnen.

47. Welche Nonne aber das Menstruationsgewand (nach Gebrauch) nicht übergibt und es (weiterhin) trägt, muß dafür sühnen.

48. Welche Nonne sich aber auf Wanderschaft begibt, ohne den Wohnort übergegeben zu haben, muß dafür sühnen.

49. Welche Nonne aber weltliches Wissen lernt, muß dafür sühnen.

50. Welche Nonne aber weltliches Wissen lehrt, muß dafür sühnen.

6. Das Klostergarten Kapitel

51. Welche Nonne aber wissentlich und ohne zu fragen einen Ārāma [Klostergarten] betritt, in dem sich Mönche befinden, muß dafür sühnen.

52. Welche Nonne aber einen Mönch beschimpft oder einschüchtert, muß dafür sühnen.

53. Welche ärgerliche Nonne aber eine Gruppe (von Nonnen) einschüchtert, muß dafür sühnen.

54. Welche Nonne aber, nachdem sie eingeladen wurde und gesättigt ist, feste oder weiche Speise ißt oder zu sich nimmt, muß dafür sühnen.

55. Welche Nonne aber in bezug auf Familien eigennützig ist, muß dafür sühnen.

56. Welche Nonne aber die Regenzeit in einem Wohnbezirk verbringt, in dem sich kein Mönch befindet, muß dafür sühnen.

57. Welche Nonne aber, nachdem die Regenzeit vorüber ist, beide Orden nicht in drei Hinsichten befriedigt, (nämlich) mit dem Gesehenen, dem Gehörten und dem Vermuteten, muß dafür sühnen.

58. Welche Nonne aber nicht zur Unterweisung oder zum gemeinsamen Wohnen geht, muß dafür sühnen.

59. Zwei Regelungen sind halbmonatlich durch eine Nonne vom Mönchsorden zu erfragen, nämlich die Frage des Uposatha-Tages und (die Erlaubnis,) zur Unterweisung zu kommen. Die diesen (Zeitraum) Überschreitende muß dafür sühnen.

60. Welche Nonne aber einen an (ihrem) Unterkörper entstandenen Abszess oder ein Geschwür, ohne den Orden oder eine Gruppe (von Nonnen) um Erlaubnis gefragt zu haben, zusammen mit einem Mann, als Einzelne mit einem Einzelnen, aufbrechen, öffnen, waschen, einreiben, verbinden oder (den Verband) abnehmen läßt, muß dafür sühnen.

7. Das Schwanger Kapitel

61. Welche Nonne aber eine Schwangere (in den Orden) aufnimmt, muß dafür sühnen.

62. Welche Nonne aber eine Stillende (in den Orden) aufnimmt, muß dafür sühnen.

63. Welche Nonne aber eine Sikkhamānā [Lernende], die nicht zwei Jahre lang in den sechs Vorschriften geübt ist, (in den Orden) aufnimmt, muß dafür sühnen.

64. Welche Nonne aber eine Sikkhamānā (in den Orden) aufnimmt, die (zwar) zwei Jahre lang in den sechs Vorschriften geübt ist, (aber) vom Orden nicht gebilligt ist, muß dafür sühnen.

65. Welche Nonne aber eine Verheiratete, die weniger als zwölf Jahre alt ist, (in den Orden) aufnimmt, muß dafür sühnen.

66. Welche Nonne aber eine Verheiratete, die das Alter von zwölf Jahren erreicht hat, (aber) nicht zwei Jahre lang in den sechs Regeln geübt ist, (in den Orden) aufnimmt, muß dafür sühnen.

67. Welche Nonne aber eine Verheiratete (in den Orden) aufnimmt, die das Alter von zwölf Jahren erreicht hat, zwei Jahre lang in den sechs Regeln geübt ist, (aber) nicht vom Orden gebilligt ist, muß dafür sühnen.

68. Welche Nonne aber, nachdem sie (eine Frau) als Mitbewohnerin (in den Orden) aufgenommen hat, (diese) zwei Jahre lang weder unterstützt noch unterstützen läßt, muß dafür sühnen.

69. Welche Nonne aber der Pavattinī, die (sie in den Orden) aufgenommen hat, nicht zwei Jahre lang folgt, muß dafür sühnen.

70. Welche Nonne aber, nachdem sie (eine Frau) als Mitbewohnerin (in den Orden) aufgenommen hat, (diese) nicht entfernt oder entfernen läßt, (noch nicht einmal) nur fünf oder sechs Yojanas weit, muß dafür sühnen.

8. Das Mädchen Kapitel

71. Welche Nonne aber ein Mädchen, das weniger als zwanzig Jahre alt ist, (in den Orden) aufnimmt, muß dafür sühnen.

72. Welche Nonne aber ein Mädchen, das das Alter von zwanzig Jahren erreicht hat, (aber) nicht zwei Jahre lang in den sechs Regeln geübt ist, (in den Orden) aufnimmt, muß dafür sühnen.

73. Welche Nonne aber ein Mädchen (in den Orden) aufnimmt, das das Alter von zwanzig Jahren erreicht hat, (und) das sich zwei Jahre lang in den sechs Regeln geübt hat, das (aber) nicht vom Orden gebilligt ist, muß dafür sühnen.

74. Welche Nonne aber, die weniger als zwölf Jahre (ordiniert) ist, (eine Frau in den Orden) aufnimmt, muß dafür sühnen.

75. Welche Nonne aber, die (das Ordinationsalter von) zwölf Jahren erreicht hat, aber nicht vom Orden gebilligt ist, (eine Frau in den Orden) aufnimmt, muß dafür sühnen.

76. Welche Nonne aber so angesprochen ist: 'Genug, du sollst nicht (in den Orden) aufnehmen, edle Frau!' und (zunächst mit): 'Gut!' zustimmt, später aber (diese Entscheidung) kritisiert, muß dafür sühnen.

77. Welche Nonne aber, nachdem sie zu einer Sikkhamānā gesagt hat: 'Wenn du mir eine Robe gibst, edle Frau, so werde ich dich (in den Orden) aufnehmen!', diese (dennoch später) weder (in den Orden) aufnimmt noch den Versuch zur Aufnahme unternimmt, obwohl sich ihr keine Hindernisse in den Weg legen, muß dafür sühnen.

78. Welche Nonne aber, nachdem sie zu einer Sikkhamānā gesagt hat: 'Wenn du mir zwei Jahre lang folgst, edle Frau, so werde ich dich (in den Orden) aufnehmen!', diese (dennoch später) weder (in den Orden) aufnimmt noch den Versuch zur Aufnahme unternimmt, obwohl sich ihr keine Hindernisse in den Weg legen, muß dafür sühnen.

79. Welche Nonne aber eine Sikkhamānā, die sich in Gesellschaft von Männern und jungen Männern befindet, die unkontrolliert ist, eine Wohnstatt des Leides, (in den Orden) aufnimmt, muß dafür sühnen.

80. Welche Nonne aber eine Sikkhamānā, die nicht die Erlaubnis von den Eltern und dem Ehemann erhalten hat, (in den Orden) aufnimmt, muß dafür sühnen.

81. Welche Nonne aber eine Sikkhamānā aufgrund einer Zustimmung vom Tag zuvor (in den Orden) aufnimmt, muß dafür sühnen.

82. Welche Nonne aber jedes Jahr (eine Sikkhamānā in den Orden) aufnimmt, muß dafür sühnen.

83. Welche Nonne aber in einem Jahr zwei (Sikkhamānās in den Orden) aufnimmt, muß dafür sühnen.

9. Das Schirm und Sandalen Kapitel

84. Welche Nonne aber, die nicht krank ist, einen Schirm und Sandalen trägt, muß dafür sühnen.

85. Welche Nonne aber, die nicht krank ist, mit einem Fahrzeug fährt, muß dafür sühnen.

86. Welche Nonne aber einen Schmuckgürtel trägt, muß dafür sühnen.

87. Welche Nonne aber Frauenschmuck trägt, muß dafür sühnen.

88. Welche Nonne aber mit Duft und Farbe badet, muß dafür sühnen.

89. Welche Nonne aber mit parfümiertem Sesam Mus badet, muß dafür sühnen.

90. Welche Nonne sich aber von einer (anderen) Nonne einreiben oder massieren läßt, muß dafür sühnen.

91. Welche Nonne sich aber von einer Sikkhamānā einreiben oder massieren läßt, muß dafür sühnen.

92. Welche Nonne sich aber von einer Sāmaṇerī einreiben oder massieren läßt, muß dafür sühnen.

93. Welche Nonne sich aber von einer Haushälterin einreiben oder massieren läßt, muß dafür sühnen.

94. Welche Nonne sich aber, ohne (um Erlaubnis) gefragt zu haben, vor einem Mönch auf einem Sitz niedersetzt, muß dafür sühnen.

95. Welche Nonne aber einem Mönch ohne Erlaubnis eine Frage stellt, muß dafür sühnen.

96. Welche Nonne aber ein Dorf ohne ein Brusttuch betritt, muß dafür sühnen.

10. Das Lügen Kapitel

97. [1] Bewußte Lüge muß gesühnt werden.

98. [2] Abfällige Rede muß gesühnt werden.

99. [3] Zwischenträgerei unter Nonnen muß gesühnt werden.

100. [4] Welche Nonne auch immer eine nicht-hochordinierte Person rezitieren lehrt, indem sie eine Lehrrede in Zeilen einteilt und {gemeinsam mit ihr} rezitiert, muß dafür sühnen.

101. [5] Welche Nonne auch immer sich mit einer nicht-hochordinierten Person mehr als zwei oder drei Nächte {in derselben Unterkunft} zusammen niederlegt, muß dafür sühnen.

102. [6] Welche Nonne auch immer sich mit einem Mann {in derselben Unterkunft} zusammen niederlegt, muß dafür sühnen.

103. [7] Welche Nonne auch immer einem Mann die Lehre mit mehr als fünf oder sechs Worten vorträgt, ohne daß eine verständige Frau zugegen ist, muß dafür sühnen.

104. [8] Welche Nonne auch immer eine nicht-hochordinierten Person über {ihren} übermenschlichen Zustand in Kenntnis setzt, so muß sie, wenn es der Wirklichkeit entspricht, dafür sühnen.

105. [9] Welche Nonne auch immer eine nicht-hochordinierte Person über ein "moralisches Vergehen" einer Nonne in Kenntnis setzt, muß dafür sühnen - es sei denn, die Nonnen geben ihr die Berechtigung <sie in Kenntnis zu setzen.>

106. [10] Welche Nonne auch immer in der Erde gräbt oder graben läßt, muß dafür sühnen.

11. Das Pflanzen Kapitel

107. [11] Beschädigung von Pflanzen, muß gesühnt werden.

108. [12] Ausflüchte suchen oder {durch Schweigen} Schwierigkeit machen muß gesühnt werden.

109.[13] Verleumdung oder destruktive Kritik muß gesühnt werden.

110. [14] Welche Nonne auch immer ein dem Orden gehörendes Bett, Stuhl, Kissen oder Schemel unter freiem Himmel ausbreitet oder ausbreiten läßt und, wenn sie abreist, es weder wegräumt noch wegräumen läßt, oder weggeht, ohne jemanden zu informieren, <daß die Möbel nicht weggeräumt wurden>, muß dafür sühnen.

111. [15] Welche Nonne auch immer innerhalb einer dem Orden gehörenden Wohnstätte, Boden- und Bettzeug ausbreitet oder ausbreiten läßt und, wenn sie abreist, es weder wegräumt noch wegräumen läßt, oder weggeht, ohne jemanden zu informieren, <daß es nicht weggeräumt wurde>, muß dafür sühnen.

112. [16] Welche Nonne auch immer innerhalb einer dem Orden gehörenden Wohnstätte ihr Lager so ausbreitet und sich darauf niederlegt, daß sie eine vorher angekommene Nonne wissentlich stört <indem sie denkt>: "Wem es zu eng ist, der wird weggehen!", muß, wenn sie es aus eben diesem Grund tut und aus keinem anderen, dafür sühnen.

113. [17] Welche Nonne auch immer zornig und verstimmt eine Nonne aus einer dem Orden gehörenden Wohnstätte hinauswirft oder hinauswerfen läßt, muß dafür sühnen.

114. [18] Welche Nonne auch immer sich innerhalb einer dem Orden gehörenden Wohnstätte, auf einem Bett oder Stuhl mit abnehmbaren Füßen, die sich auf einer erhöhten Plattform befinden, hinsetzt oder hinlegt, muß dafür sühnen.

115. [19] Eine Nonne, die eine große Wohnstätte repariert, darf nur rund um den Türrahmen, zur Türbefestigung und um die Fenster herum, <immer wieder> Mauerputz auftragen. Auf das Dach kann sie zwei oder drei Reihen Deckmaterial legen, während sie nicht auf Pflanzungen tritt. Wenn sie mehr als dieses auflegt, selbst wenn sie dabei nicht auf Pflanzungen tritt, muß sie dafür sühnen.

116. [20] Welche Nonne auch immer wissentlich Wasser mit lebenden Tierchen auf Gras oder Tonerde ausgießt oder ausgießen läßt, muß dafür sühnen.

12. Das Essen Kapitel

117. [31] Eine Nonne, die nicht krank ist, kann in einem öffentlichen Essensverteilungszentrum <od. Armenküche> eine Mahlzeit genießen. Wenn sie mehr als das genießt, muß sie dafür sühnen.

118. [32] Das Genießen von Speise in einer Gruppe, außer zur richtigen Gelegenheit, muß gesühnt werden. Hier ist die richtige Gelegenheit: Eine Gelegenheit von Krankheit, eine Gelegenheit der Spende von Gewändern, eine Gelegenheit des Anfertigens von Gewändern, eine Gelegenheit einer langen Reise, eine Gelegenheit einer Schiff-Fahrt, eine Gelegenheit, wo zuviele sind, eine Gelegenheit einer Mahlzeit von einem Einsiedler. Dies ist hier die richtige Gelegenheit.

119. [34] Eine Familie mag einer Nonne, die zu ihr gekommen ist, einladen, soviele Süßigkeiten oder Gebäck zu nehmen, wie sie möchte. Diese Nonne kann, sofern sie das wünscht, zwei oder drei Schalen voll entgegennehmen. Wenn sie mehr als dieses entgegennimmt, muß sie dafür sühnen. Hat sie zwei oder drei Schalen voll entgegengenommen und sie davongetragen, so soll sie sie mit den <anderen> Nonnen teilen. Dies ist die hier einzuhaltende Handlungsweise.

120. [37] Welche Nonne auch immer zur Unzeit eßbare oder genießbare Speise ißt oder genießt, muß dafür sühnen.

121. [38] Welche Nonne auch immer aufbewahrte eßbare oder genießbare Speise ißt oder genießt, muß dafür sühnen.

122. [40] Welche Nonne auch immer nichtgegebene Nahrung zum Rachen bringt, außer Wasser und Zahnholz <, -bürste>, muß dafür sühnen.

123. [42] Welche Nonne auch immer zu einer <anderen> Nonne sagt: "Komm Schwester [āvuso], wir werden das Dorf oder die Marktstadt zum Brockensammeln betreten!" und sie dann - ob sie ihr etwas geben läßt oder nicht - wegschickt, <indem sie spricht>: "Geh' Schwester! Sprechen oder Sitzen mit dir ist für mich nicht angenehm. Sprechen oder Sitzen ist für mich nur alleine angenehm!", hat sie es aus eben diesem Grund getan, nicht aus einem anderen, dann muß sie dafür sühnen.

124. [43] Welche Nonne auch immer ein Ehepaar stört, indem sie sich {in deren Schlafraum} setzt, muß dafür sühnen.

125. [44] Welche Nonne auch immer heimlich, zusammen mit einem Mann an einem verborgenen Platz sitzt, muß dafür sühnen.

126. [45] Welche Nonne auch immer heimlich, zusammen mit einem Mann - sie mit ihm alleine - sitzt, muß dafür sühnen.

13. Das Einladungs Kapitel

127. [46] Welche Nonne auch immer zu einer Mahlzeit eingeladen wurde und ohne eine anwesende Nonne darüber zu informieren, vor oder nach der Mahlzeit <andere> Familien besucht, außer zur richtigen Gelegenheit, muß dafür sühnen. Hier ist die richtige Gelegenheit: Eine Gelegenheit der Spende von Gewändern, eine Gelegenheit des Anfertigens von Gewändern. Dies ist hier die richtige Gelegenheit.

128. [47] Eine Nonne, die nicht krank ist, kann eine Einladung für einen Bedarfsgegenstand bis zu vier Monate annehmen. Wenn sie ihn, außer bei einer neuen Einladung oder einer fortdauernden Einladung, darüber hinaus annimmt, muß sie dafür sühnen.

129. [48] Welche Nonne auch immer eine Armee im Feldzug ansehen geht, außer aus einem angemessenen Grund, muß dafür sühnen.

130. [49] Gibt es einen Grund für diese Nonne die Armee zu besuchen, so darf diese Nonne zwei oder drei Nächte bei der Armee verbringen. Wenn sie mehr als diese Zeit <dort> verbringt, muß sie dafür sühnen.

131. [50] Verbringt diese Nonne zwei oder drei Nächte bei der Armee und sie geht das Schlachtfeld, das Aufmarschgebiet, die Etappe oder die Truppen anzusehen, muß sie dafür sühnen.

132. [51] Das Trinken von gebrannten oder ungebrannten alkoholischen Getränken muß gesühnt werden.

133. [52] Das Kitzeln {einer Hochordinierten} mit den Fingern muß gesühnt werden.

134. [53] Im Wasser Spaßmachen muß gesühnt werden.

135. [54] Mißachtung muß gesühnt werden.

136. [55] Welche Nonne auch immer eine Nonne erschreckt, muß dafür sühnen.

14. Das Feuer Kapitel

137. [56] Welche Nonne auch immer, ohne krank zu sein, in der Hoffnung sich zu wärmen, ein Feuer entzündet oder entzünden läßt, außer bei angemessenem Grund, muß dafür sühnen.

138. [57] Welche Nonne auch immer innerhalb von weniger als einem halben Monat <mehr als einmal> badet, außer zur richtigen Gelegenheit, muß dafür sühnen. Hier ist die richtige Gelegenheit: Die letzten eineinhalb Monate des Sommers und der erste Monat der Regenzeit - somit sind diese zweieinhalb Monate eine Gelegenheit von <Sommer-> Hitze und eine Gelegenheit von Vorregenhitze. Eine Gelegenheit von Krankheit, eine Gelegenheit von Arbeit, eine Gelegenheit einer langen Reise, eine Gelegenheit von {staubigem} Wind oder Regen. Dies ist hier die richtige Gelegenheit.

139. [58] Eine Nonne, die ein neues Gewand erhalten hat, soll es mit einer der drei Markierungsfarben markieren: blau, ocker oder schwarz. Wenn eine Nonne ein neues Gewand, ohne es mit einer der drei Markierungsfarben zu markieren, benutzt, muß dafür sühnen.

140. [59] Welche Nonne auch immer einem Mönch, einer Nonne, einer geschulten Anwärterin [142], einem Einsiedlersohn, oder einer Einsiedlertochter ein <Extra-> Gewand persönlich überläßt (vikappetvā) und ohne daß es <von diesem> zurückgegeben ist, benutzt, muß dafür sühnen.

141. [60] Welche Nonne auch immer von einer Nonne Schale, Gewand, Stoff zum Sitzen, Nadelkästchen oder Gürtel versteckt oder verstecken läßt, selbst wenn sie sich nur einen Spaß daraus erhofft, muß dafür sühnen.

142. [61] Welche Nonne auch immer vorsätzlich ein Tier des Lebens beraubt, muß dafür sühnen.

143. [62] Welche Nonne auch immer Wasser, von dem sie weiß, daß es lebende <Wasser-> Tierchen enthält, <zum Trinken oder Waschen> benutzt, muß dafür sühnen.

144. [63] Welche Nonne auch immer die Wiederaufnahme eines Streitfalls betreibt, von dem sie weiß, daß er der Regel gemäß entschieden wurde, muß dafür sühnen.

145. [66] Welche Nonne auch immer sich wissentlich mit einer Karawane von Dieben <Diebesbande> verabredet und mit ihr dieselbe Landstraße entlanggeht, wenn auch nur bis zum nächsten Dorf, muß dafür sühnen.

146. [68] Welche Nonne auch immer folgendermaßen spricht: "Ich begreife die vom Erhabenen verkündete Lehre auf jene Weise, daß die behindernden Umstände, welche vom Erhabenen als solche bezeichnet wurden, für den sie Ausübenden nicht ausreichend zur Behinderung sind!" - diese Nonne soll von den Nonnen auf diese Weise ermahnt werden: "Ehrwürdige! Sprechen Sie nicht so. Mißinterpretieren Sie nicht den Erhabenen, denn Mißinterpretierung des Erhabenen ist nicht gut, weil der Erhabene so etwas nicht sagen würde. Auf vielfache Weise, Schwester, wurden die behindernden Umstände vom Erhabenen als behindernd und für die sie Ausübenden zur Behinderung ausreichend bezeichnet."

Wenn jedoch diese Nonne auf diese Weise von den Nonnen ermahnt, dennoch {ihre üble Ansicht} aufrechterhält, dann soll diese Nonne von den Nonnen bis zu dreimal zum Aufgeben dieser {Ansicht} aufgefordert werden. Gibt sie diese {Ansicht} auf, nachdem sie bis zu dreimal aufgefordert wurde, so ist es gut. Wenn sie sie nicht aufgibt, muß sie dafür sühnen.

15. Das Ansichten Kapitel

147. [69] Welche Nonne auch immer wissentlich mit dieser so sprechenden Nonne, deren Fall noch nicht durch die Wiedereingliederung abgeschlossen ist, und die diese Ansicht nicht aufgegeben hat, Umgang pflegt, in Gemeinschaft mit ihr {die Uposathahandlung u. ä} durchführt oder sich mit ihr {unter einem Dach} niederlegt, muß dafür sühnen.

148. [70] Wenn ein Novizin ebenso spricht: "Ich begreife die vom Erhabenen verkündete Lehre auf jene Weise, daß die behindernden Umstände, welche vom Erhabenen als solche bezeichnet wurden, für den sie Ausübenden nicht ausreichend zur Behinderung sind!" - diese Novizin soll von den Nonnen auf diese Weise ermahnt werden: "Novizin! Sprich nicht so. Mißinterpretiere nicht den Erhabenen, denn Mißinterpretierung des Erhabenen ist nicht gut, weil der Erhabene so etwas nicht sagen würde. Auf vielfache Weise, Novizin, wurden die behindernden Umstände vom Erhabenen als behindernd und für die sie Ausübenden zur Behinderung ausreichend bezeichnet."

Wenn jedoch diese Novizin auf diese Weise von den Nonnen ermahnt, dennoch {ihre üble Ansicht} aufrechterhält, dann soll diese Novizin von den Nonnen auf diese Weise angesprochen werden: "Novizin! Von heute an darf der Erhabene <von dir> nicht mehr dein Meister genannt werden und das gemeinsame Niederlegen, das für zwei oder drei Nächte die anderen Novizinnen zusammen mit den Nonnen erhalten, dieses gibt es für dich auch nicht. Geh' du, Anderer, verschwinde!" Welche Nonne auch immer wissentlich diesen auf diese Weise ausgestoßene Novizin begünstigt, sich von ihr bedienen läßt, mit ihr Umgang pflegt oder sich mit ihr {unter einem Dach} niederlegt, muß dafür sühnen.

149. [71] Welche Nonne auch immer von den Nonnen betreffend einer erlassenen Schulungsregel ermahnt wird und auf diese Weise spricht: "Schwestern! Ich werde mich so lange nicht in jener Schulungsregel üben, bis ich eine andere Nonne, die erfahren und der Verhaltensethik kundig ist, danach gefragt habe!" - muß dafür sühnen. O Bettelmönche, ein sich schulender Bettelmönch soll <die erlassenen Schulungsregeln> kennen, <wenn er etwas nicht versteht> soll er fragen und den Sinn erforschen. Dies ist die hier einzuhaltende Handlungsweise. [Buddha spricht hier zu den Mönchen, die dann die Nonen über die neue Regel informierten].

150. [72] Welche Nonne auch immer während der Pātimokkha-Rezitation auf diese Weise spricht: "Was soll das mit diesen winzigen und geringen Schulungsregeln, die <hier> rezitiert werden; sie führen bloß zu Gewissensbissen, Plage und Verwirrung!" - muß für die Verächtlichmachung der Schulungsregeln sühnen.

151. [73] Welche Nonne auch immer, obwohl halbmonatlich das Pātimokkha rezitiert wird, auf diese Weise spricht: "Jetzt erst weiß ich, daß auch diese Regel in der Ordenssatzung überliefert ist, in der Ordenssatzung enthalten ist und halbmonatlich zur Rezitation kommt!" - und wenn die anderen Nonnen von dieser Nonne wissen: "Bereits zwei oder dreimal, wenn nicht öfter, hat sich diese Nonne bei der Rezitation des Pātimokkha niedergelassen!" - dann gibt es für diese Nonne keine <Vergehens-> Milderung wegen Unwissenheit; und welches Vergehen sie da auch immer begangen hat, sie soll der entsprechenden Regel gemäß behandelt werden.

Darüber hinaus soll ihr ihre Verblendung vorgehalten werden: "Schwester, das ist für Sie ein Verlust, das ist ein Schaden für Sie, daß Sie, während das Pātimokkha rezitiert wird, dessen Sinn nicht richtig mitbekommen, weil Sie nicht aufpassen." {Wenn ihr einmal ihre Verblendung vorgehalten wurde (idaṃ) und sie versucht wieder zu täuschen (tasmiṃ mohanake), muß sie dafür sühnen.

152. [74] Welche Nonne auch immer einer Nonne zornig und verstimmt einen Schlag versetzt, muß dafür sühnen.

153. [75] Welche Nonne auch immer zornig und verstimmt gegen eine Nonne die Handfläche zum Schlag erhebt, muß dafür sühnen.

154. [76] Welche Nonne auch immer eine Nonne grundlos eines Saṃghādisesa-Vergehens bezichtigt, muß dafür sühnen.

155. [77] Welche Nonne auch immer in einer Nonne vorsätzlich Gewissensbisse erweckt <in der Absicht>: "Damit wird es für sie eine Weile unbequem sein!", muß, wenn sie es aus eben diesem Grund tut und aus keinem anderen, dafür sühnen.

156. [78] Welche Nonne auch immer sich Nonnen, die am Schimpfen und Zanken sind und in Wortstreit geraten sind, lauschend zugesellt <in der Absicht>: "Ich werde mir anhören, was sie sagen werden!", muß, wenn sie es aus eben diesem Grund tut und aus keinem anderen, dafür sühnen.

16. Das Gemäß-der-Regel Kapitel

157. [79] Welche Nonne auch immer zu Verfahren {Vinayakammas}, die der Regel gemäß durchgeführt werden, ihre Zustimmung gibt und hinterher <an diesen Verfahren> Kritik übt, muß dafür sühnen.

158. [80] Welche Nonne auch immer, während in einer Ordensversammlung ein Gespräch zum Zwecke eines Urteils stattfindet, sich, ohne seine Zustimmung gegeben zu haben, vom Sitz erhebt und weggeht, muß dafür sühnen.

159. [81] Welche Nonne auch immer, zusammen mit einem darin einigen Orden, ein Gewand {einer Nonne} gibt und hinterher daran Kritik übt: "Aufgrund freundschaftlicher Beziehungen verteilen die Nonnen die dem Orden gespendeten Gaben!", muß dafür sühnen.

160. [82] Welche Nonne auch immer wissentlich eine dem Orden zugedachte Gabe einer Person zueignet, muß dafür sühnen.

161. [84] Welche Nonne auch immer einen Wertgegenstand oder was für einen Wertgegenstand gehalten wird, nimmt oder nehmen läßt, außer innerhalb eines Kloster <-geländes> oder innerhalb eines Wohnsitzes, muß dafür sühnen. Eine Nonne soll einen Wertgegenstand oder was für einen Wertgegenstand gehalten wird, innerhalb eines Kloster <-geländes> oder innerhalb eines Wohnsitzes nehmen oder ihn nehmen lassen und zur Seite legen <in der Absicht>: "Wem er gehört, der wird ihn abholen." Dies ist die hier einzuhaltende Handlungsweise.

162. [86] Welche Nonne auch immer sich ein aus Knochen, Elfenbein oder Horn bestehendes Nadelkästchen anfertigen läßt, muß es zerbrechen und für <die Anfertigung> sühnen.

163. [87] Eine Nonne, die sich ein neues Bett oder einen Stuhl anfertigen läßt, soll diese gemäß des Sugata-fingers, mit acht Finger hohen Beinen anfertigen, den untersten Rand des Rahmens nicht eingerechnet. Überschreitet sie dieses <Maß>, muß sie <die Möbelbeine auf das richtige Maß> kürzen und für <die Überschreitung des Maßes> sühnen.

164. [88] Welche Nonne auch immer sich ein Bett oder einen Stuhl mit Baumwolle polstern läßt, muß diese entfernen und für <die Polsterung> sühnen.

165. [90] Eine Nonne, die sich ein Tuch zum Bedecken von Krätze anfertigen läßt, soll es nach Maß anfertigen. Hier ist das Maß: In der Länge vier Handspannen, gemäß der Sugata-handspanne, in der Breite zwei Handspannen. Überschreitet sie dieses <Maß>, muß sie <das Tuch auf das richtige Maß> kürzen und für <die Überschreitung des Maßes> sühnen.

166. [92] Welche Nonne auch immer, sich ein Gewand nach Maß des Sugatagewandes oder größer anfertigen läßt, muß es <auf das richtige Maß> kürzen und für <die Anfertigung> sühnen. Hier ist das Maß des Sugata-gewandes eines Sugata: In der Länge neun Handspannen, gemäß der Sugata-handspanne, in der Breite sechs Handspannen. Dies ist das Maß des Sugata-gewandes eines Sugata.


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