Die Nonnen Regeln - Bhikkhunī Pāṭimokkha

1. Pārājika 1-8

[die ersten vier sind gleich wie bei den Mönchen]

1. Welche Nonne auch immer die Schulungs- und Lebensregeln der Nonnen auf sich genommen hat, Geschlechtsverkehr ausübt, wenn auch nur mit einem männlichen Tier, die ist zu Fall gekommen und von der Gemeinschaft ausgeschlossen.

2. Welche Nonne auch immer aus dem Dorfe oder aus dem Walde, etwas Nichtgegebenes nimmt, mit der Absicht es zu stehlen, und dieses Gestohlene wäre von solchem Wert, daß die Regierungsgewalten einen Räuber verhaften und ihn entweder prügeln, fesseln oder verbannen würden: "Du bist ein Räuber, du bist ein Tor, du bist ein Idiot, du bist ein Dieb!" - diese Nonne, die solch etwas Nichtgegebenes nimmt, auch die ist zu Fall gekommen und von der Gemeinschaft ausgeschlossen.

3. Welche Nonne auch immer vorsätzlich ein menschliches Wesen des Lebens beraubt oder eine Waffe [tauglich zum Selbstmord] beschafft oder den Vorteil des Todes preist oder zum Freitod anstachelt [in dem sie auf diese Weise spricht]: "Was ist dieses üble und elende Leben für dich? Der Tod ist besser für dich als das Leben!" - wenn sie mit solchem Gedanken und Geist, mit solchem Gedanken und Motiv, auf vielfache Weise den Vorteil des Todes preist oder ihn zum Freitod anstachelt, auch die ist zu Fall gekommen und von der Gemeinschaft ausgeschlossen.

4. Welche Nonne auch immer, die nichts genaues weiß, berichtet, daß ein übermenschlicher Zustand wert der Edlen Kenntnis und Einsicht in Bezug auf sie gegenwärtig ist: "Ich kenne [diesen Zustand] so, ich sehe ihn so!" und sie später, bei einer anderen Gelegenheit - geprüft oder ungeprüft - nachdem sie sich vergangen hat und nun um Reinheit besorgt ist, auf diese Weise spricht: "Freunde! Ohne zu kennen, sagte ich: 'Ich kenne!'; ohne zu sehen, sagte ich: 'Ich sehe!' Ich redete Unsinn und Lüge!", auch die ist - abgesehen von [Selbst-] Überschätzung - zu Fall gekommen und von der Gemeinschaft ausgeschlossen.

5. Welche lüsterne Nonne aber die Berührung, das Streicheln, das Ergreifen, das Anrühren oder das Drücken eines lüsternen Mannes — unterhalb des Schlüsselbeins und oberhalb der Kniescheibe — billigend zuläßt, auch diese ist eine, die ein Pārājikā-Vergehen begangen hat und die (deshalb) keiner Gemeinschaft (mehr) zugehört, sie ist eine Ubbhajānumaṇḍalikā [Eine, die Schlüsselbein bis Knie zuläßt].

6. Welche Nonne aber bewußt eine Nonne, die sich eines Pārājikā-Vergehens schuldig gemacht hat, weder selbst beschuldigt noch es dem Gaṇa meldet, und danach, wenn (die Nonne, die das Pārājikā-Vergehen begangen hat,) bleibt, stirbt, ausgeschlossen worden ist oder sich zurückgezogen hat, folgendermaßen spricht: 'Schon vorher, ihr edlen Frauen, wußte ich, daß diese Nonne eine Schwester ist, die so und so ist, (und ich dachte): »Ich will sie weder selbst beschuldigen noch es dem Gaṇa mitteilen!«', auch diese (Nonne, die so handelt,) ist eine, die ein Pārājikā-Vergehen begangen hat und die (deshalb) keiner Gemeinschaft (mehr) zugehört, sie ist eine Vajjapaṭicchādikā [Eine, die einen Fehler verbirgt].

7. Welche Nonne sich aber einem Mönch anschließt, der von einem vollzähligen Saṃgha gemäß Gesetz, Ordenszucht und Unterweisung des Lehrers suspendiert wurde, der respektlos ist, der (sein Vergehen) nicht wieder gutmacht (und) der keine Gefährten hat, diese Nonne ist folgendermaßen von den Nonnen anzusprechen: 'Edle Frau, dieser Mönch ist gemäß Gesetz, Ordenszucht und Unterweisung des Lehrers vom vollzähligen Saṃgha suspendiert worden. Er ist respektlos, er macht (sein Vergehen) nicht wieder gut (und) er ist ohne Gefährten. Schließe dich, edle Frau, diesem Mönch nicht an!' Hält aber die so von den Nonnen angesprochene Nonne (an ihrem Verhalten) fest, ist sie von den (anderen) Nonnen zur Aufgabe dieses (Verhaltens) bis zum dritten Mal zu ermahnen. Gibt die bis zum dritten Mal Ermahnte dies auf, so ist es gut. Gibt sie es nicht auf, so ist auch diese eine, die ein Pārājika-Vergehen begangen hat und die (deshalb) keiner Gemeinschaft (mehr) angehört, sie ist eine Ukkhittānuvattikā." [Eine, die sich einem Suspendierten anschließt]

8. Welche lüsterne Nonne aber das Handergreifen eines lüsternen Mannes billigend zuläßt, das Ergreifen der Ecke des Übergewandes billigend zuläßt, (mit ihm) zusammensteht, sich unterhält, zu einem Rendezvous geht, die Annäherung eines Mannes billigend zuläßt, zu einem verborgenen Ort geht oder den Körper zu diesem Zweck exponiert, um sich dem hinzugeben, was nicht mit dem wahren Gesetz übereinstimmt, auch diese ist eine, die ein Pārājika-Vergehen begangen hat und die (deshalb) keiner Gemeinschaft (mehr) angehört, sie ist eine Aṭṭhavatthukā [Eine, acht Dinge Tuende].


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