Die Nonnen Regeln - Bhikkhunī Pāṭimokkha

2. Saṃghadisesa - Einleitung

Die zweite Vergehenskategorie des Beichtformulars heißt saṃghadisesa. Es ist diejenige Vergehensklasse, die unter den "sühnbaren" Vergehen die schwerste Bestrafung zur Folge hat. ["Sühnbar" sind alle außer den Pārājika-Vergehen].

Saṃghadisesa ist: der Saṃgha verhängt für dieses Vergehen eine Probezeit (parivāsa), er wirft an den Anfang zurück, er verhängt eine Besinnungszeit (mānatta), er rehabilitiert; nicht viele und nicht ein einzelner (Mönch kann dies tun), daher wird es 'Saṃghadisesa' genannt. Nur für diese Vergehensgruppe nämlich ist die Rechtshandlung die Bezeichnung, deshalb aber wird sie 'Saṃghadisesa' genannt."

Die Samantapāsādikā erläutert in Übereinstimmung damit: [4] "Diese Vergehensklasse heißt Saṃghadisesa, so ist hier der Zusammenhang zu verstehen. Der Sinn des Wortes aber ist hier: man muß den Saṃgha im Anfang und auch im Rest ersuchen, das ist Saṃghadisesa. Was wird gesagt? Für den, der dies Vergehen begangen hat, und der dann (wieder vom Saṃgha) akzeptiert werden möchte, für diesen ist der Saṃgha notwendig; sowohl am Anfang von dem, was die Aufhebung des Vergehens ist, wegen der Vergabe der Probezeit (parivāsa), als auch im Rest — vom Anfang aus gesehen —, (nämlich) in der Mitte, wegen der Vergabe der Besinnungszeit (mānatta) oder wegen der Vergabe der Besinnungszeit zusammen mit dem Zurückwerfen an den Anfang, und auch am Ende, wegen der Rehabilitation. Denn hier gibt es keine Rechtshandlung, die man ohne den Saṃgha durchführen kann, so (heißt es also): man muß den Saṃgha am Anfang und im Rest ersuchen, das ist Saṃghadisesa." Die Kommentare erklären also die Bezeichnung der Vergehenskategorie mit der Vorgehensweise bei der Bestrafung.


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